Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.08.2018 – 9 UF 59/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0823.9UF59.18.00

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. wird der am 10.04.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ratingen im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu 2. (dort erster Absatz) hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 6. – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ………., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.956,32 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.02.2017, begründet. Die A Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % aus 1.220,94 Euro (leistungsorientierte Zusageteile) seit dem 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung .

2.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.108,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 6. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Verfahrensbeteilige zu 6. hat – allerdings erst in zweiter Instanz – ihr Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeübt und die externe Teilung gewählt. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Der Antragsteller hat als Zielversorgung die Versorgungsausgleichskasse gewählt (Bl. 67 d.A.).

4

Der Ausgleichswert ist zu verzinsen (vgl. BGH XII ZB 546/10). Die weitere Verfahrensbeteiligte zu 6. hat den Rechnungszins mit 3,25% mitgeteilt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG liegen nicht vor.