Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.08.2018 – 9 UF 59/18
ECLI:DE:OLGD:2018:0823.9UF59.18.00
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. wird der am 10.04.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ratingen im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu 2. (dort erster Absatz) hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 6. – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ………., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.956,32 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.02.2017, begründet. Die A Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % aus 1.220,94 Euro (leistungsorientierte Zusageteile) seit dem 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung .
2.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.108,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
G r ü n d e :
Die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 6. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfahrensbeteilige zu 6. hat – allerdings erst in zweiter Instanz – ihr Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeübt und die externe Teilung gewählt. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Der Antragsteller hat als Zielversorgung die Versorgungsausgleichskasse gewählt (Bl. 67 d.A.).
Der Ausgleichswert ist zu verzinsen (vgl. BGH XII ZB 546/10). Die weitere Verfahrensbeteiligte zu 6. hat den Rechnungszins mit 3,25% mitgeteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG liegen nicht vor.