Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2019 – 10 W 190/18

ECLI:DE:OLGD:2019:0205.10W190.18.00

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG zulässig.

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Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG, § 546 ZPO).

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Die Leistungen des Sachverständigen sind auf dem Sachgebiet Nr. 7 „Bewertung von Immobilien“ zu erbringen und deswegen der Honorargruppe 6 zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Sachgebiet ist der konkrete Gutachterauftrag. Herr des Verfahrens ist das Gericht; der Sachverständige ist nur weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts und hat insbesondere nicht über den Inhalt des Gutachterauftrags zu entscheiden. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20. November 2017 ist der Sachverständige damit beauftragt worden, ein Wertgutachten über den Verkehrswert eines im Beweisbeschluss konkret bezeichneten Grundstücks einzuholen. Für die Beauftragung mit einer Unternehmensbewertung gibt der Beweisbeschluss nichts her. Die von dem Sachverständigen in den Vordergrund gerückte Frage, ob eine Bewertung einer Biogasanlage sachgerecht über eine Grundstücksbewertung erfolgen kann, ist mithin hinsichtlich der Zuordnung des Gutachterauftrags zu einem Sachgebiet bzw. einer Honorargruppe nicht entscheidungserheblich.

5

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.