Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2022 – 10 U 258/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2022:0426.10U258.21.00

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

I.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.03.2022 Bezug genommen. Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 10.04. 2022 erfolgten Stellungnahme des Klägers an der im Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung fest.

Der Hinweis des Klägers, dass der ursprüngliche Vertrag vom 19.05.2011 datierte und die ursprünglich vereinbarte Festlaufzeit am 18.05.2015 ihr Ende fand, trifft zu. Davon ist allerdings auch der Senat ausgegangen. Richtig ist auch, dass der Vertrag sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 04.12.2017 bereits in der Verlängerungsphase befand; auch dies hat der Senat seinem Hinweis zugrunde gelegt. Dies ändert aber nichts daran, dass der so bezeichnete Altvertrag eine vierjährige Bindungszeit mit Verlängerungsoption um ein Jahr beinhaltete. Eben dies sind die Bedingungen der neu abgeschlossenen Vereinbarung, und zwar unabhängig davon, in welchem „Stadium“ sich der Altvertrag bereits befand. Demgemäß betrifft die Bezugnahme in der Vereinbarung vom 04.12.2017 gerade nicht nur eine einjährige Vertragslaufzeit, sondern die gesamten Bedingungen des Altvertrages einschließlich der ursprünglichen Festlaufzeit.

Eine Täuschungshandlung ist nach wie vor nicht ersichtlich. Vielmehr weist die Vereinbarung vom 04.12.2017 aus, dass die Bedingungen des Altvertrages für diese gelten sollen, ohne dass einzelne Vertragsbedingungen ausgenommen wären. Der Senat ist auch überzeugt davon, dass der Kläger diese Rechtsfolge nicht bedacht hat; auch schließt der Senat nicht aus, dass die Beklagte es gerade darauf angelegt hat, dass ihre Vertragspartner diese Folge verkennen, was, wenn dies so wäre, gewiss kein billigenswertes Geschäftsgebahren wäre. Eine Täuschung stellt dies jedoch nicht dar. Denn die Beklagte ist nicht gehalten, ihren Vertragspartner über die rechtlichen Folgen einer Vereinbarung aufzuklären. Vielmehr ist ein Gewerbetreibender selbst gehalten, sich vor Eingehung einer Verbindlichkeit Klarheit über deren Reichweite zu verschaffen. Gleiches gilt für den Gegenwert von Leistung und Gegenleistung, den der Kläger im Ungleichgewicht sieht. Auch insoweit hätte sich der Kläger vor Abschluss der Vereinbarung Gedanken machen müssen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 22.03.2022 verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.