Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.09.2022 – I-10 W 97/2125

ECLI:DE:OLGD:2022:0927.I10W97.2125.00

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Etwaige der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Gründe

I.

1

Die von dem beteiligten Notar auf Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde erhobene Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Notar die in der Urkunde vom 19.02.2017 (UR.-Nr. 1215/17, Bl. 7 ff. d.A.) neben einer General- und Vorsorgevollmacht unter Ziffer III. und IV. enthaltene Betreuungs- und Patientenverfügung mit 5.000 € bewertet hat. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Kostenschuldner ist eine höhere Bewertung nicht veranlasst.

3

Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG stellt die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand dar. Dieser ist mangels einer besonderen Vorschrift als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bewerten. Maßgeblich sind demnach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfangs und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Nur dann, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen.

4

Der Senat schließt sich – wie auch die Kammer – der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 – I-15 W 464/16 – juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 – I-15 W 113/13 –; juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 – 15 W 148/05 – juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 – 20 W 397/04 – juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 – 20 W 423/2000 – juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

5

Vorliegend erscheint der Ansatz eines höheren Geschäftswerts im Übrigen auch im Hinblick darauf nicht sachgerecht, dass die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für die General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind. Die Betreuungs- und Patientenverfügung sind mit dieser eng verknüpft, so dass den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.

II.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 3, Abs. 3 GNotKG, 84 FamFG.

7

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht und werden auch von dem Präsidenten des Landgerichts nicht aufgezeigt.