Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.10.2022 – 15 W 24/22

ECLI:DE:OLGD:2022:1010.15W24.22.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.08.2022 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Düsseldorf im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022, Az. 4b O 24/22, wird zurückgewiesen.

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht für jedes Klagepatent auf 500.000,00 € festgesetzt mit der Folge eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 2.000.000,00 €.

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Dieser Betrag entspricht der Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift vom 07.04.2022 (Bl. 4 eA LG) und auch der Streitwertangabe in den Abmahnungen bzw. Entwürfen der strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom 21.03.2021 (Anlage K 6). Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist, sind nicht gegeben. Der genannte Streitwert spiegelt vielmehr das Interesse der Klägerin an der Unterbindung der zukünftigen Fortsetzung und ggf. Intensivierung der Patentbenutzungen durch die Beklagten sowie den Wert der daneben geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht wider. Zur Begründung und zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022 (S. 20 ff. des Umdrucks) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 15.09.2022 (Bl. 301 f. eA) verwiesen. Das Landgericht ist hierin von den zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und hat ebenso die (bis zum Nichtabhilfebeschluss) von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen Umstände zutreffend und umfassend gewürdigt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Feststellungen des Landgerichts an.

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Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2022 (Bl. 160 ff. eA) vorbringen, sie hätten mit allen angegriffenen Ausführungsformen im maßgeblichen Zeitraum lediglich einen Gewinn von unter XX € erzielt, zudem seien insgesamt nur XX Einheiten des Federelemente-Paars und jeweils nur X Einheiten des Niederhalters, der schalenförmigen Lager sowie der Sicherungsringe und Führungsholme (jeweils im Paar) in Deutschland vertrieben worden, wobei Deutschland zu keinem Zeitpunkt als ein Zielmarkt in ihre Geschäftsstrategie aufgenommen worden sei und ferner hätten sie einen kleinen Kundenstamm bzw. einen kleinen E-Shop, gibt dies weder einzeln noch in der Gesamtschau Veranlassung zu einer Reduzierung des Streitwertes auf - wie die Beklagten begehren - maximal 100.000,00 € pro Klagepatent.

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Die beiden erstgenannten Aspekte sind Umstände, die das (tatsächlich geringe) Ausmaß der in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen betreffen. Auch wenn sie für die Höhe eines Schadenersatzanspruchs Bedeutung erlangen bzw. erlangen können, ist daran zu erinnern, dass es insbesondere hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auf den mit den begangenen Zuwiderhandlungen verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Klägerin nicht maßgeblich ankommt. Schon gar nicht ist dies der einzige in Betracht zu ziehende Aspekt, weshalb eine tatsächlich geringe Angriffsintensität in der Vergangenheit allein nicht zwingend zu einer Reduzierung des Streitwerts führt. Die übrigen, vom Landgericht im Einzelnen erläuterten Gesichtspunkte, bleiben vielmehr auch weiterhin entscheidende Kriterien für die zu treffende Prognose, welches wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile hat.

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Was unter einem Zielmarkt verstanden werden soll und was aus einer dahingehenden Qualifizierung folgen soll, erläutern die Beklagten nicht weiter. Sie haben unstreitig Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Falls damit vorgetragen werden sollte, die Beklagten hätten bei ihren Benutzungshandlungen keine besonderen Anstrengungen oder Ähnliches unternommen, wäre auch dies (nur) eine Angabe zur Vergangenheit und lässt ohne weitere Erläuterungen nicht erkennen, was daraus für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin erwachsen soll. In Anbetracht der von der Klägerin dargelegten Umsatzzahlen für die Ersatzteile, die in Schutzbereich der Klagepatente fallen, und die steigende Notwendigkeit an Ersatzteilen für länger in Gebrauch befindliche Bremsen kann auch nicht angenommen werden, dass der Absatzmarkt in Deutschland gesättigt sei und nur infolge von „intensiven Bemühungen“ Ersatzteile in Verkehr gebracht werden könnten.

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Mag auch ein kleiner Kundenkreis oder ein „kleiner E-Shop“ ein Indiz für die Intensität der Benutzungshandlungen sein, so gilt auch hier das bereits Gesagte. Das Ausmaß und die Intensität der Verletzungshandlungen sind allein nicht ausschlaggebend. Die übrigen vom Landgericht in die Ermessensentscheidung einbezogenen Gesichtspunkte behalten ihre Berechtigung.

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II.

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Die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde enthält keine Kostenentscheidung, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG, vgl. hierzu auch: Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Aufl., Kap. 11 Rz. 262).

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A.                                                                                   Dr. B.                                                               Dr. C.