Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.11.2022 – 1 WF 92/22

ECLI:DE:OLGD:2022:1109.1WF92.22.00

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz wird auf die Beschwerde des Antragstellervertreters unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 04.05.2022 für die Ehesache auf 80.355,60 € und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 15.660 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Das auf eine höhere Wertfestsetzung gerichtete, im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel des Antragstellervertreters ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

4

1.

5

Der Verfahrenswert für die Ehesache ist gemäß § 43 FamGKG auf 80.355,60 € festzusetzen. Dieser Wert bestimmt sich gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten.

6

a)

7

Das für den Bemessungsfaktor der Einkommensverhältnisse nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgebliche in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Beteiligten beläuft sich auf ([7.000 € + 1.700 €] x 3 =) 26.100 €. Vom Monatseinkommen ist ein Abschlag für jedes minderjährige Kind vorzunehmen, um die diesbezügliche, im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände relevante Unterhaltslast zu erfassen (vgl. Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage, § 43 Rn. 75). Es erscheint angemessen, diesen Abzugsbetrag auf monatlich je Kind 300 € zu veranschlagen, was zu einem Gesamtabzug bei zwei minderjährigen Kindern von (300 € x 2 x 3 =) 1.800 € führt. Daraus resultiert ein auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten entfallender Teilbetrag für die Wertbemessung von (26.100 € - 1.800 € =) 24.300 €.

8

b)

9

Die für den Bemessungsfaktor der Vermögensverhältnisse maßgebliche Bezugsgröße ist ein angemessener Teilbetrag des Gesamtvermögens der Beteiligten, wobei für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Vermögensarten – bezogen auf die Bemessung des Gegenstandswerts – keine sachliche Rechtfertigung besteht, so dass insbesondere auch selbstgenutztes Wohneigentum in die Wertbemessung einzubeziehen ist (vgl. Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage, § 43 Rn. 29, 37).

10

aa)

11

An Vermögenswerten der Beteiligten ist nach diesen Grundsätzen zunächst das Hausgrundstück zu berücksichtigen, und zwar nach Maßgabe der Angaben des Antragstellers auf Basis des Ansatzes in der Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Wert von 1.100.000 €, gemindert um Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 215.000 €. Hinzuzurechnen sind der Zeitwert der Lebensversicherung von 42.334 € und der PKW Opel Mokka mit einem Wert von 12.000 €. Ebenso zu berücksichtigen ist der Anteil der Antragsgegnerin an der Erbengemeinschaft (Wert gemäß den unbestrittenen Angaben des Antragstellervertreters: 321.778 €). Ob die Vermögenspositionen Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, spielt für die nach den gesamten Vermögensverhältnissen auszurichtende Wertbemessung keine Rolle.

12

bb)

13

Von dem sich hieraus errechnenden Vermögen von 1.261.112 € sind für jeden der Beteiligten Freibeträge von 60.000 € und für jedes der beiden minderjährigen Kinder Freibeträge von 10.000 € abzusetzen. Das um diese Freibeträge bereinigte Vermögen von 1.121.112 € ist mit einem Anteil von 5 % in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2022, 1389). Damit sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten angemessen erfasst. Hieraus resultiert ein auf die Vermögensverhältnisse entfallender Teilbetrag für die Wertbemessung von 56.055,60 €.

14

c)

15

Insgesamt ergibt sich daher ein Gegenstandswert der Ehesache von (24.300 € + 56.055,60 € =) 80.355,60 €.

16

2.

17

Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG angesichts des ermittelten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten von 26.100 € und sechs verfahrensgegenständlicher Anrechte (60 % von 26.100 € =) 15.660 €. Da § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf das reine Nettoeinkommen abstellt, besteht insoweit für einen Abzug für Kinder keine normative Grundlage (vgl. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage, § 50 Rn. 29 i.V.m. Rn. 28).

18

II.

19

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

20

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

21

…                                          …                                          …