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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 27.02.2023 – 4 Kart 1/20 (OWi)

4. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2023:0227.4KART1.20OWI.00

Gründe

Gegen die Nebenbetroffene (fortan auch: Nebenbetroffene C.) ist wegen Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des § 1 GWB eine Geldbuße zu verhängen. Ihre nachstehend benannten Leitungspersonen waren von Dezember 2005 bis zum 6. März 2013 (fortan auch: Tatzeitraum) an einer die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Sanitärgroßhändlern bezweckenden Vereinbarung und deren Umsetzung vorsätzlich beteiligt. Die kartellrechtswidrige Vereinbarung hatte die im sog. Kalkulationsausschuss des Vereins N. gemeinsam betriebene Kalkulation von Faktoren für die Bildung von Bruttopreisen im Sanitärgroßhandel sowie deren Empfehlung an die dem genannten Verband als Mitglieder angehörenden Sanitärgroßhändler zum Gegenstand.

I.

A. Die Nebenbetroffene

1. Die Nebenbetroffene ist ein Großhandelsunternehmen aus der Branche Sanitär, Heizung und Klima (fortan auch: SHK) mit den drei hauptsächlichen Geschäftsgegenständen Baustoffe, Fliesen und Haustechnikwaren. Der Handel der Nebenbetroffenen mit Haustechnikwaren umfasst Sanitär- und Heizungsartikel. Operativ tätig ist die Nebenbetroffene heute an mehr als … Standorten, vorwiegend in …, aber auch in anderen Bundesländern wie u.a. Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Bei ihr beschäftigt sind gegenwärtig etwa … Mitarbeiter.

Der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen obliegt die Gesamtleitung des Unternehmens. Ihr direkt unterstellt sind zum einen die Hauptverwaltung mit Sitz in … und zum anderen sechs Hauptniederlassungen. Zu den Aufgabenbereichen der Hauptverwaltung gehören, und zwar mit Wirkung jeweils für alle Standorte, insbesondere die Finanzbuchhaltung, eine Personalabteilung, eine für die Steuerung eines unternehmenseigenen Warenwirtschaftssystems zuständige EDV-Abteilung und die sog. Spartenleitung Haustechnik, in deren Verantwortung der zentrale Einkauf des Sanitär- und Heizungssortiments sowie die Kalkulation der Verkaufspreise des Unternehmens liegen. Die Hauptniederlassungen führen die in ihrem jeweiligen Vertriebsbereich gelegenen Unternehmensstandorte eigenverantwortlich. Dies betrifft auch die Preisgestaltung gegenüber den Abnehmern der von der Nebenbetroffenen gehandelten Produkte; insoweit gibt die Hauptverwaltung Richtlinien hinsichtlich der Setzung der Verkaufspreise vor.

2. Alleinige Komplementärin der Nebenbetroffenen ist die C.1, die bis Mitte Juni 2016 als H. firmierte. Geschäftsführer der Komplementärin der Nebenbetroffenen waren im Dezember 2005 - Beginn des vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatzeitraums - die Herren N.1, N.2, der vor dem Senat als Zeuge vernommene Herr N.3 und Herr M.. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 trat Herr W. als Geschäftsführer hinzu. Gemäß Handelsregistereintrag vom 14. Februar 2008 schieden die Herren N.1 und N.2 als Geschäftsführer aus und trat der vor dem Senat als Zeuge vernommene Herr H.1 als Geschäftsführer hinzu. Nach dem 6. März 2013 - Ende des vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatzeitraums - schieden die Herren N.3 (2017), H.1 (2018), W. (2019) und - während der Hauptverhandlung vor dem Senat - M. (Eintrag im Handelsregister vom 4. September 2022) als Geschäftsführer aus. Die aus dem Rubrum ersichtlichen gegenwärtigen gesetzlichen Vertreter der Komplementärin sind in den Jahren 2019 bzw. 2021 zu Geschäftsführern der C.1 bestellt worden. Die C.1 war (noch unter ihrer alten Firma) zudem Komplementärin auch der H., die im Jahr 2016 aufgelöst wurde.

Kommanditisten der Nebenbetroffenen waren im Dezember 2005 die Herren N.1, N.2 und N.3. Anfang 2008 trat Frau N.4 als Kommanditistin hinzu. Anfang 2017 schied Herr N.1 als Kommanditist aus und an seine Stelle trat im Wege der Sondererbfolge eine aus Herrn N.1, Frau S. und Herrn N.5 bestehende Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft, Frau N.4 und die Herren N.2 sowie N.3 sind gegenwärtig die Kommanditisten der Nebenbetroffenen.

3. Der im Geschäftsjahr 2017 erzielte weltweite Gesamtkonzernumsatz der wirtschaftlichen Einheit, der die Nebenbetroffene angehört, betrug … Mio. €.

In den Geschäftsjahren 2018, 2019 und 2020 betrugen die Gesamtumsätze der wirtschaftlichen Einheit der Nebenbetroffenen … Mio. €, … Mio. € bzw. … Mio. €.

B. Die für die Nebenbetroffene handelnden Leitungspersonen

1. Herr X.

Der vor dem Senat als Zeuge vernommene Herr X. ist Betriebswirt. In den 1980er Jahren nahm er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann auf, die er mit Erfolg abschloss. Nach Beschäftigungen bei mehreren SHK-Großhandelsunternehmen und hiernach, bis zum 31. Januar 2002, einem Industrieunternehmen aus derselben Branche, bei denen er sowohl im Innen- als auch im Außendienst sowie im Bereich Produktmanagement eingesetzt worden war, wurde er zum 1. Februar 2002 bei der Nebenbetroffenen als Spartenleiter Haustechnik mit Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen in allen Vertriebsregionen angestellt. Diese Funktion, zu deren Aufgaben die unternehmensinterne Preisfindung, das heißt die Kalkulation von Verkaufspreisen, ferner die Vermarktung und der zentrale Einkauf im Sanitär- und Heizungssegment gehören, übt er bis heute aus. Seit Ende Februar 2004 ist er einer der Prokuristen der Nebenbetroffenen. Innerhalb des Tatzeitraums hatte er als Leiter der Abteilungen Stammdaten und Einkauf zudem Personalverantwortung für neun Mitarbeiter. Seine unmittelbaren Vorgesetzten waren im Tatzeitraum die Mitglieder der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen N.3, dieser bis Ende 2012, sowie ab Mitte Februar 2008 zudem H.1.

Während des gesamten Tatzeitraums vertrat Herr X. die Nebenbetroffene im Kalkulationsausschuss des als nicht rechtsfähig organisierten N.. In diesem Gremium war er gemeinsam mit Vertretern von mit der Nebenbetroffenen in Wettbewerb stehenden Unternehmen an der Kalkulation von Faktoren für die Bildung von Bruttopreisen im Sanitärgroßhandel beteiligt. Insoweit handelte er bei Angelegenheiten des „Tagesgeschäfts“ eigenverantwortlich, wohingegen er bei mit größeren Risiken für das Unternehmen verbundenen Entscheidungen erst nach Absprache mit der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen handelte. Im Jahr 2010 übernahm er die Leitung des Kalkulationsausschusses und den Vorsitz des N., den er bis zum Ende des Tatzeitraums innehatte.

2. Herr M.

Herr M. ist Volljurist und wurde im Jahr 1995 zum (weiteren) Geschäftsführer der Komplementärin der Nebenbetroffenen bestellt. Seit seinem Eintritt in die Geschäftsführung betreute er operativ die Ressorts EDV, allgemeine Organisation und Sonderprojekte.

Er war mit Gesellschaftsanteilen an der B. beteiligt und seit dem 10. Mai 2010 Mitglied im Aufsichtsrat dieses (bis in das Jahr 2006 hinein noch als GmbH & Co. KG organisiert gewesenen) Unternehmens, das während des Tatzeitraums zu Gunsten u.a. des N. und der diesem Verein als Mitglied angehörenden Sanitärgroßhändler verschiedene Dienstleistungen wie z.B. die Erstellung und den Druck von Preislisten erbrachte.

Er wusste von der Entsendung Herrn X. in den Kalkulationsausschuss des N. und billigte diese.

3. Herr N.3

Herr N.3 trat im Jahr 1972 als Niederlassungsleiter in das Unternehmen der Nebenbetroffenen ein und wurde im Jahr 1992 zum Geschäftsführer deren Komplementärin bestellt. Er war im Tatzeitraum bis zum 31. Dezember 2012 für die Nebenbetroffene in der Vertriebsgeschäftsführung tätig. Als direkter Vorgesetzter von Herrn X. genehmigte er dessen von Herrn N.2 initiierte Entsendung in den Kalkulationsausschuss des N. und hielt an dieser während des gesamten Tatzeitraums fest. Über besonders relevante Entscheidungen in dem genannten Gremium wurde er von Herrn X. unterrichtet.

4. Herr H.1

Herr H.1 ist Industriekaufmann und war seit Oktober 1992 bei der Nebenbetroffenen angestellt, zunächst als Mitarbeiter im Außendienst. In 1997 wurde er Leiter der Niederlassung in …. Im Februar 2003 erhielt er Prokura für die Nebenbetroffene. Zu Beginn des Jahres 2008 trat er, zunächst neben Herrn N.3, in die Vertriebsgeschäftsführung des Unternehmens ein. Auch er war direkter Vorgesetzter von Herrn X. und ließ sich von diesem über besonders relevante Vorgänge im Kalkulationsausschuss des N. berichten. An der Entsendung Herrn X. in das genannte Gremium hielt er seit seinem Eintritt in die Geschäftsführung während des gesamten Tatzeitraums fest.

II.

A. Zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen in der SHK- bzw. Sanitärbranche

1. Gegenstand des Handels mit SHK-Produkten und Vertriebswege

a. In der SHK-Branche werden Produkte der Bereiche Sanitär, Heizung, Klima und Lüftung sowie Installation gehandelt. Installationsartikel finden oftmals Verwendung in sowohl dem Sanitär- als auch dem Heizungs- und dem Klimabereich. Dem Bereich der Sanitärtechnik sind Artikel der technischen Installation für die Gas- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung und die daran angeschlossenen Einrichtungsgegenstände in Bädern, Duschen und Toilettenanlagen zuzuordnen. In der Branche wird zwischen sog. Artikeln „vor der Wand“ bzw. „hinter der Wand“ unterschieden. Zu der erstgenannten Art gehören in einem Badezimmer üblicherweise vorhandene Einrichtungsgegenstände wie etwa Badewannen, Duschwannen, Duschabtrennungen, Sanitärarmaturen, Waschbecken, WCs oder Badmöbel. Der letztgenannten Art zugeordnet werden dagegen Installationsprodukte wie z.B. Trink- und Abwasserrohre, Rohrverbindungselemente oder WC-Spülsysteme. Die Anzahl der, gemessen an der Nachfrage am Markt, gängigen Sanitärartikel war spätestens in den 1970er Jahren sehr groß und wuchs seitdem, so auch während des Tatzeitraums, stetig an. Im Jahr 2013 wurden branchenweit zumindest etwa 250.000 gängige Sanitärartikel von jedenfalls mehreren hundert, ungefähr 400 Herstellern gehandelt.

b. In Deutschland wurden und werden SHK-Produkte seit langer Zeit und so auch im Tatzeitraum ganz überwiegend im Rahmen des sog. dreistufigen Vertriebswegs abgesetzt. Dabei veräußern auf der ersten Stufe die Hersteller ihre Waren an den Großhandel. Der Großhandel hält Sortimente an SHK-Produkten vor, deren Abnehmerschaft auf der zweiten Vertriebsstufe aus Fachhandwerksbetrieben, namentlich Gas- und Wasserinstallateuren gebildet wird. Auf der letzten Vertriebsstufe fragen Endkunden, das heißt insbesondere Privatleute, Bauunternehmen, Gewerbetreibende und die öffentliche Hand, SHK-Produkte und mit diesen in Zusammenhang stehende Montageleistungen bei den Handwerkern nach.

Bei dem dreistufigen Vertrieb übernimmt der SHK-Großhandel zu Gunsten der Hersteller insoweit eine wichtige Logistikfunktion, als diese hierdurch mit ihren Produkten die etwa 50.000 in Deutschland bestehenden Handwerksbetriebe erreichen können. Aber auch zu Gunsten des Handwerks erbringt der SHK-Großhandel wichtige Leistungen im Hinblick auf Sortimentsvorhaltung, Lagerhaltung, Belieferung und der Kreditierung größerer Investitionsvolumina, die ein durchschnittlicher Handwerksbetrieb in der Regel nicht vorzufinanzieren in der Lage war und ist. Darüber hinaus unterhalten Sanitärgroßhändler zu Gunsten ihrer selbst zumeist nur über verhältnismäßig geringe Vertriebskapazitäten verfügenden Handwerkerkunden Badfachausstellungen. In diesen Ausstellungen präsentieren die Großhändler Badeinrichtungsgegenstände bis hin zu kompletten Badezimmerlösungen. Solche Komplettlösungen können von den Badausstattungsherstellern nicht angeboten werden, da die einzelnen Hersteller durchgängig auf die Produktion bestimmter Gegenstände spezialisiert sind und nicht alle für die Einrichtung eines Badezimmers notwendigen Sanitärartikel in ihrem Portfolio führen. Die Ausstellungen können von Handwerkern und Endkunden gemeinsam oder auch von Endkunden auf Empfehlung eines Handwerksbetriebs besucht werden. Endkunden können die Ausstellungen nutzen, um Sanitärausstattungsprodukte anzusehen, anzufassen oder zum Teil auch zu testen. Die Mitarbeiter des Großhandels unterstützen die Auswahl der Sanitärartikel durch Beratungsleistungen. Die Angebotserstellung und der Verkauf der Waren erfolgen indes ohne Beteiligung des Sanitärgroßhändlers zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Endkunden.

c. SHK-Großhändler verkaufen ihre Waren zumindest ganz überwiegend nur in den Fällen des sog. Objektgeschäfts direkt an Endkunden. Als Objektgeschäft werden in der Branche größere Projekte mit einem im Vergleich mit einem durchschnittlichen Geschäft weit höheren Bedarf an bestimmten Produkten bezeichnet. Objektgeschäfte können z.B. Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder die Sanitärausstattung von Hotels oder Flughäfen sein. Die Nebenbetroffene belieferte im Tatzeitraum indes fast ausschließlich lokale Handwerksbetriebe mit weniger als 15 Mitarbeitern im Umkreis ihrer Standorte.

d. Im Sanitärbereich fand im Tatzeitraum in gewissem Umfang ein zweistufiger Vertrieb statt, im Rahmen dessen Baumärkte und Online-Händler Waren direkt an Endkunden verkauften.

2. Marktabgrenzung

a. Sachlich relevanter Markt

Es ist ein eigenständiger Sortimentsmarkt für die Belieferung von SHK-Fachhandwerkern durch den SHK-Großhandel abzugrenzen. Bei den SHK-Fachhandwerkern liegt eine homogene Bedarfsstruktur vor. Sie fragen bei dem SHK-Großhandel regelmäßig ein ähnliches Güterbündel nach, das sie zur Deckung eines Grundbedarfs wie z.B. für Reparaturen benötigen. Der Grundbedarf betrifft in der Regel komplette Artikelsortimente. Dieser Bedarf wird von den SHK-Großhändlern durch Vorhalten entsprechender Sortimente gedeckt, dies zumeist in allen SHK-Segmenten. So verhielt es sich auch während des vorliegend interessierenden Tatzeitraums.

Der Vertrieb von Großhandelswaren direkt an Endkunden fand und findet - wie bereits dargelegt - nur in geringem Umfang statt. Endkunden zeigen in aller Regel ein strukturell anderes Nachfrageverhalten als Fachhandwerker, das nicht im Sinne eines Grundbedarfs auf die Beschaffung von Güterbündeln gerichtet ist. Sie sind daher nicht in den vorbezeichneten Sortimentsmarkt einzubeziehen.

Ein Direktvertrieb zwischen Herstellern und Handwerkern ist im Heizungsbereich zwar gelegentlich, im Sanitärsegment aber praktisch kaum zu beobachten. Im Hinblick auf die bereits dargelegte Spezialisierung der Industrie auf bestimmte Waren sind Hersteller nicht in der Lage, Handwerker mit einer dem Angebot des Sanitärgroßhandels vergleichbaren Sortimentstiefe zu bedienen. Der Direktvertrieb ist nicht in den eingangs genannten Sortimentsmarkt einzubeziehen.

Baumärkte und Online-Shops richten ihre Angebote in erster Linie an Endkunden und stellten im Tatzeitraum aus Sicht der Fachhandwerker schon im Hinblick auf den beim Handwerk bestehenden Sortimentsbedarf keine annähernd gleichwertigen Bezugsalternativen zu einer Belieferung durch den Sanitärgroßhandel dar. Die Angebote der Baumärkte bzw. Online-Händler sind nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen. Unbeschadet dessen ging von Baumärkten und dem Online-Handel ein gewisser Wettbewerbsdruck auf den Sanitärgroßhandel aus, da Endkunden hinsichtlich bestimmter Produkte die Preise der Baumärkte bzw. Online-Händler mit denjenigen der Handwerker und den insbesondere in Badausstellungen ausgezeichneten Bruttopreisen des Großhandels vergleichen konnten.

b. Räumlich relevanter Markt

In räumlicher Hinsicht liegen im SHK-Großhandel regionale Märkte vor, wobei marktprägend von einem Lieferradius von 50 km um den jeweiligen Auslieferungsstandort eines Großhändlers auszugehen ist.

3. Wettbewerbsverhältnisse

Im SHK-Großhandel war die D. mit Sitz in … im Tatzeitraum die einzige flächendeckend im Bundesgebiet tätige Großhändlerin; dies gilt auch heute noch. Unter ihrem Dach operieren bis heute mehr als hundert von ihr in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft beherrschte Konzernunternehmen in einer mit HD bezeichneten Gruppe (fortan alle zugehörigen Unternehmen: H.2 bzw. H.2-Gruppe). Der H.2-Gruppe zugehörig sind auch die zu der von H.2 gegründeten H.4-Gruppe gehörenden Großhandelsunternehmen. H.2 erzielte im Jahr 2012 einen weltweiten Gesamtumsatz in Höhe von zumindest 5 Mrd. € und war während des Tatzeitraums, nicht nur gemessen an Marktanteilen, sondern auch nach der Wahrnehmung der im N. organisiert gewesenen Großhändler, deutliche Marktführerin im Marktraum ….

Die von den Mitgliedunternehmen des N. im Tatzeitraum erzielten Gesamtumsätze lagen erheblich unterhalb der Umsätze von H.2. Im Jahr 2012 generierte die T. mit 485 Mio. € den höchsten Gesamtumsatz, den ein Mitglied des Verbands in jenem Geschäftsjahr erzielt hatte. Im Durchschnitt erreichten die Mitglieder des N. im selben Jahr einen Umsatz in Höhe von ungefähr 88-92 Mio. €.

Bereits vor Beginn des Tatzeitraums hatte ein Konzentrationsprozess der Marktteilnehmer eingesetzt, der sich während des Tatzeitraums erheblich weiterentwickelte. Im Laufe dieses Prozesses übernahmen größere Sanitärgroßhändler zunehmend kleinere Unternehmen, die auf diese Weise aus dem Markt ausschieden. Durch den Konzentrationsprozess erfuhr H.2 in … und bundesweit ein noch größeres Wachstum als andere Großhändler, unter diesen auch die umsatzstärksten und marktanteilsstärksten Mitgliedunternehmen des N..

Im Hinblick auf ihren strukturellen Wettbewerbsvorsprung verfügte H.2 im Tatzeitraum im Vergleich mit ihren Konkurrenten über einen besseren Zugang zu ausländischen Lieferanten und damit zu der in wettbewerblicher Hinsicht attraktiven Option, deren Produkte im Bundesgebiet unter Großhandelseigenmarken zu vertreiben und auf diese Weise bessere Margen zu erzielen, als dies mit (deutschen) Markenprodukten, die von nahezu allen Sanitärgroßhändlern geführt wurden, möglich war.

B. Die Mitgliedschaft der Nebenbetroffenen im N. und die Tätigkeiten dieses Verbandes seit seiner Gründung

1. Die Nebenbetroffene trat mehrere Jahrzehnte vor Beginn des Tatzeitraums dem N. als Mitglied bei und gehörte diesem Verband auch während des gesamten Tatzeitraums an.

2. Der N. wurde am 14. September 1971 als nicht-rechtsfähiger und nicht-eingetragener Verein gegründet. Er war ein Zusammenschluss mittelständischer Sanitärgroßhändler vor dem folgenden Hintergrund:

a. Großunternehmen waren auf Grund ihrer finanziellen und personellen Kapazitäten schon damals in der Lage, mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung Verkaufskataloge in Gestalt von Bildpreislisten vorzuhalten, die (1.) ganze Sortimente einer ganz erheblichen Vielzahl von Artikeln umfassten, für die zudem je nach Hersteller unterschiedliche Preissysteme, Produktdaten und Vertriebskonzepte galten, (2.) Bruttopreise auswiesen, auf die die Handwerkerkunden bei den sie beliefernden Großhändlern, einer schon damals branchenweit etablierten Praxis entsprechend, individuell verhandelte Rabatte erhielten, wobei die Preislisten zu Gunsten des Handwerks eine Indikation des (zumindest) zu erwartenden Rabatts enthielten und (3.) im Hinblick auf Preisänderungen der Hersteller fortlaufend und schnell aktuell gehalten werden konnten.

b. Dagegen waren kleine und mittelständische Unternehmen allein nicht imstande, vergleichbare Kataloge mit einer Preisaussage zu erstellen und zu drucken und darüber hinaus fortlaufend und annähernd so schnell wie Großunternehmen zu aktualisieren. Dies war zum einen auf die Vielzahl der gehandelten Artikel zurückzuführen. Die größten Mitglieder des N. führten in den Anfangszeiten des Verbands in der Regel ein Sortiment von zwischen 10.000 und 20.000 Sanitärartikeln, ausgewählt aus einem Gesamtangebot in- und ausländischer Hersteller von über 100.000 Artikeln. Zum anderen fehlten den betreffenden Großhändlern die insoweit notwendigen EDV-technischen Mittel, namentlich Hard- und Software.

c. Die Erwartungen der Marktgegenseite wurden durch die Preislisten der Großunternehmen wesentlich geprägt. Das Vorhalten von Preislisten war angesichts der Kundenerwartungen aus mehreren Gründen wichtig. Sie dienten dazu, dem Handwerk Sortimente aus einer großen Vielzahl von Artikeln anbieten zu können. Außerdem ermöglichten sie den Handwerkern, Artikel unterschiedlicher und miteinander konkurrierender Hersteller im Hinblick auf Produkteigenschaften und den Preis zu vergleichen. Darüber hinaus erleichterten sie dem Handwerk aber auch die eigene Preissetzung gegenüber seinen Kunden, da die insoweit maßgeblichen Abgabepreise in der Regel entweder durch Abschläge von dem insoweit als Orientierungspunkt für die Handwerker fungierenden Bruttopreis des Großhändlers oder alternativ durch einen Aufschlag auf den eigenen Einkaufspreis (sog. „EK plus“) gebildet wurden. Für kleine und mittlere Großhändler waren (Brutto-) Preislisten zudem wichtig, um im Hinblick auf die vorgenannten Faktoren dem Handwerk eine mit Großunternehmen vergleichbare Leistungsfähigkeit in Bezug auf Sortimentsbreite, Lieferfähigkeit und Preisstellung demonstrieren zu können.

3. Zu den vorstehend dargelegten Zwecken erfolgte im N. eine gemeinschaftliche Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen in Bezug auf Bruttopreise für jedes einzelne in dem Verband insoweit zum Gegenstand der Bearbeitung gemachte Produkt. Die Verbandsmitglieder hatten zudem die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der B. Bildpreislisten drucken zu lassen, die sie ihren Kunden überlassen konnten.

C. Zur Behandlung des N. durch die Kartellbehörden vor dem Tatzeitraum und währenddessen

1. Nach seiner Gründung unterlag der N. im Hinblick auf die von ihm erarbeiteten und als Empfehlung an die Mitgliedunternehmen herausgegebenen Kalkulationsrichtlinien der Überprüfung durch (zunächst) die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Prüfung war die Frage, ob die Kalkulationsempfehlungen des Verbands kartellrechtskonform waren und es sich bei diesen um sog. Mittelstandsempfehlungen handelte. Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der Fassung der 2. GWB-Novelle vom 3. August 1973 griff kraft Gesetzes eine Freistellung vom Kartellverbot für

„Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen

a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen zu fördern und dadurch die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern und

b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird.“

Der damals die rechtlichen Interessen des N. vertretende Rechtsanwalt U. führte in einem Anwaltsschreiben vom 18. Januar 1973 gegenüber der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen u.a. Folgendes aus: Die im Vergleich der Mitgliedunternehmen des N. untereinander kleineren Großhändler hätten etwa 3.000 ständige Lagerartikel, während die größten Betriebe des N. ca. 10.000 bis 20.000 Artikel der insgesamt etwa 110.000 am Markt verfügbaren Produkten führten. Eine Übernahme der Preislisten der Großunternehmen und die jeweils individuelle Kalkulation durch jedes einzelne mittelständische Verbandsmitglied anhand der Gliederung dieser Listen sei schon wegen Fehlens des insoweit erforderlichen Personals unpraktikabel. Dagegen sei hinsichtlich der Kalkulationsempfehlungen des N. ein Vorteil in der Befähigung der Mitgliedunternehmen zu erkennen, schneller auf geänderte Marktdaten reagieren zu können. Die Kalkulationsempfehlungen würden den beteiligten Händlern vor dem Hintergrund der finanziellen und personellen Situation des Großteils der Verbandsmitglieder überhaupt erst die Möglichkeit bieten, einen eigenen konkurrenzfähigen Bruttoverrechnungspreis zu bilden, einen eigenen Sortimentskatalog mit Preisangaben zu erstellen und gegenüber den Abnehmern der Großhändler zu demonstrieren, ein ebenso umfangreiches Sortiment zu ebenso günstigen Bruttoverrechnungspreisen wie die Großbetriebe anbieten zu können.

In einem weiteren an die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen adressierten Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 1973 führte Rechtsanwalt U. ferner u.a. aus: Erst die gemeinsamen Kalkulationsempfehlungen der beteiligten Großhändler würden dieselben in die Lage versetzen, für ihre jeweils umfänglichen Sortimente schnell und kostengünstig einen Listenpreis zu errechnen, schnell und kostengünstig einen Preiskatalog drucken zu lassen, der hinsichtlich seiner Ausstattung denjenigen der Großunternehmen ebenbürtig sei, schneller auf Änderungen der Marktsituation, insbesondere das Preisverhalten der Großen reagieren zu können und den Zeitvorsprung der Großunternehmen zu beseitigen und auf diese Weise den Großunternehmen überhaupt erst konkurrenzfähige Wettbewerber entgegenzusetzen.

Die Landeskartellbehörde NRW beanstandete die gemeinsame Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen durch den N. nicht.

2. Im weiteren Verlauf der 1970er Jahre übernahm das Bundeskartellamt in Bezug auf den N. die Missbrauchsaufsicht.

In seinem Tätigkeitsbericht 1976 (BT-Drucks. 8/704 S. 52 f. unter Nr. 17) anerkannte das Bundeskartellamt die in den drei im Bundesgebiet seinerzeit existierenden Mittelstandskreisen von Sanitärfachgroßhändlern erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen als wettbewerbsfördernd. Die auf Basis von errechneten und auf die Listenpreise der Hersteller bezogenen Multiplikatoren für jedes einzelne Produkt empfohlenen Bruttoverrechnungspreise würden es den mittelständischen Unternehmen ermöglichen, schnell einen konkurrenzfähigen Verkaufspreis zu erhalten und ebenso rasch wie die bei ihrer Kalkulation mit EDV arbeitenden Großunternehmen auf Preisveränderungen der Hersteller zu reagieren. Hierzu wären die mittelständischen Großhändler allein nicht in der Lage, weshalb durch die gemeinsamen Kalkulationsempfehlungen die Wettbewerbsstellung der Beteiligten am Markt verbessert und deren Leistungsfähigkeit gefördert würde. Gleiches würde für die Möglichkeit eines verbilligten Bezugs von Preislisten gelten, die im Verhältnis zu den Kunden gerade wegen der Vielfalt der Produkte eine wichtige Rolle spielten und mit deren Hilfe es den mittelständischen Unternehmen gelinge, eine bezüglich Sortiment und Preisstellung ebenso große Leistungsfähigkeit wie diejenige von Großbetrieben zu demonstrieren. Die Arbeit der Mittelstandskreise führe zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen der beteiligten Unternehmen durch Verringerung eines strukturell bedingten Wettbewerbsvorsprungs der Großunternehmen.

Mit an die anwaltlichen Vertreter des N. adressiertem Schreiben vom 9. März 1990 stellte das Bundeskartellamt das Aufsichtsverfahren über den N. ein. Das Amt führte aus, dass die jahrelange regelmäßige Überprüfung zu keinen ernsthaften Beanstandungen der Tätigkeit des Verbands geführt habe.

3. Im Tatzeitraum fanden weder eine kartellbehördliche Aufsicht über den N. noch eine kartellbehördliche Beanstandung der Tätigkeiten dieses Verbands statt.

D. Die koordinierte Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen im Kalkulationsausschuss des N. im Tatzeitraum

Im Tatzeitraum erfolgte die Erarbeitung der Kalkulationsempfehlungen des N. nach näherer Maßgabe der folgenden Darlegungen:

1. Grundlage der Kalkulation war die im Tatzeitraum gültige Satzung des N. i.d.F. vom 6. Mai 1980. Diese hatte u.a. den folgenden Inhalt:

„…

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der N. soll nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlaubte, unverbindliche Empfehlungen ausschließlich an die Mitglieds-Unternehmen richten.

Diese Empfehlungen sollen für die Mitglieder wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber den im Gebiet … tatsächlich oder voraussichtlich marktwirksam tätigen Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen schaffen.

Unter Benutzung von Branche-Erfahrungen und Ergebnissen betriebswirtschaftlicher Untersuchungen sollen erforderlichenfalls unverbindliche Kalkulationsrichtlinien in fachlich richtiger Form aufgestellt werden.

Die Kalkulationsrichtlinien sollen - abgestellt auf die jeweilige Marktsituation und das festgestellte Marktverhalten von Großbetrieben - zu unverbindlichen Kalkulations-Empfehlungen für die Bildung von Preislisten und/oder Angebotspreisen verwendet werden.

Solche Kalkulations-Empfehlungen sind von Zeit zu Zeit zusammenzufassen und in übersichtlicher und rationeller Form als betrieblich verwendbare Entscheidungs- und Arbeitsunterlage den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Die unverbindlichen Kalkulations-Empfehlungen zur Preisbildung sind so aufzubauen, dass sie auch von Mitgliedern als Grundlage zur Herausgabe von Katalogen mit Preisangaben nach den hierfür geltenden wettbewerbsrechtlich zulässigen Bestimmungen Verwendung finden können.

Die Aufgaben a) und b) regeln erschöpfend den Vereinszweck. …

§ 4 Mitglieder

Mitglied können werden Sanitär-Fachhandelsunternehmen (Vollsortimenter) mit Sitz in …, welche wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmensformen unabhängig sind und selbst keine Großbetriebe sind und/oder an solchen nicht beteiligt sind.

In Ausnahmefällen können auch Firmen außerhalb … aufgenommen werden, sofern sie nicht Mitglied in einem anderen Sanitär-Mittelstandskreis sind.

§ 6 Pflichten aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den N. und seine satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern …

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand setzt zur Durchführung der Aufgaben Ausschüsse ein. …

…“

2. Die Kalkulation erfolgte im sog. Kalkulationsausschuss des N..

a. Im Tatzeitraum gehörten die durch ihren Spartenleiter und Prokuristen X. vertretene Nebenbetroffene und außerdem die im Folgenden genannten Mitgliedunternehmen des N. bzw. Vertreter dieser Unternehmen dem Kalkulationsausschuss an:

T., vertreten durch die Herren I. und M.1;

N.6, vertreten durch den Zeugen S.1;

F., vertreten durch den Zeugen T.1;

Q., vertreten durch den Zeugen S.2;

A., vertreten durch Herrn T.2;

C.2 vertreten durch den Zeugen K. und Herrn M.2;

S.3, vertreten durch Herrn I.1;

X.1, vertreten durch den Zeugen C.3 und Herrn X.2;

E., diese indes erst seit ihrem im Jahr 2012 erfolgten Beitritt zum N., vertreten durch den Zeugen U.1.

aa. Der Kalkulationsausschuss setzte sich, einer langjährigen Übung entsprechend, aus solchen Unternehmen zusammen, die im Vergleich der Mitglieder des N. einen verhältnismäßig großen Artikelstamm führten, in den meisten Fällen zudem relativ große Umsätze erzielten und vor diesem Hintergrund über eine voraussichtlich hohe Expertise verfügten, was den Überblick über das Marktgeschehen, die Preise und Konditionen der verschiedenen Hersteller, die Verkaufsfähigkeit (Gängigkeit) der diversen Artikel/Sortimente und nach alledem die Kalkulation von Bruttopreisen betraf. Die Mitglieder des N. in ihrer Gesamtheit erzielten im Geschäftsjahr 2012 im Durchschnitt einen Umsatz in Höhe von ungefähr 88-92 Mio. €. Im selben Jahr generierten die Mitglieder des Kalkulationsausschusses einen durchschnittlichen Umsatz in Höhe von etwa 224 Mio. €, die übrigen Mitglieder des Mittelstandskreises dagegen im Durchschnitt einen Umsatz in Höhe von lediglich etwa 36-40 Mio. €.

bb. Dem Gremium gehörten wesentliche Wettbewerber der Nebenbetroffenen im Absatzgebiet … an. Bezogen auf die nachfolgend genannten Vertriebsstandorte der Nebenbetroffenen handelte es sich hierbei in … und in … jeweils um Q., F. und N.6, in … um Q. und N.6, in … und in … jeweils um N.6 und F., in … um X.1 und in … um X.1. Am letztgenannten Standort befand sich die Nebenbetroffene zudem auch mit der dem N. angehörenden, wenn auch nicht im Kalkulationsausschuss vertretenen L., einem Unternehmen der A.1-Gruppe, in intensivem Wettbewerb.

cc. Auch aus der Sicht weiterer Mitglieder des Kalkulationsausschusses bestand zwischen diesen ein besonders starker Wettbewerb in ….

(1) Für A. war die Nebenbetroffene jedenfalls in Ostwestfalen-Lippe (OWL) ein wesentlicher Wettbewerber. In mehreren Vertriebsregionen von A., namentlich im westlichen und östlichen Ruhrgebiet, im westlichen Münsterland, am Niederrhein, in OWL und im Großraum …, wurden von diesem Unternehmen insbesondere F., T. bzw. N.6 und Q. als wesentliche Wettbewerber angesehen.

(2) Für F. waren große Wettbewerber an dem Standort … Q., X.1 und T., in … Q., T. und A., in … X.1 und E. und in …, … bzw. … jeweils T..

(3) Für X.1 waren F. und Q. und auch die Nebenbetroffene wesentliche Wettbewerber in ….

(4) Für T. waren wesentliche Wettbewerber u.a. am Standort … F., Q. und A., in … F. und A., in … F., A. und C.2, in … F., Q. und A. und in … bzw. … A..

(5) Für das im Tatzeitraum bereits zur T.3-Gruppe gehörende Unternehmen N.6 waren wesentliche Wettbewerber ebenfalls u.a. F. in …, …, … und …, Q. in … und …, A. in …, X.1 in … und auch die Nebenbetroffene in ….

dd. Die Zusammensetzung der die Mitgliedunternehmen des Kalkulationsausschusses repräsentierenden Personen war während des Tatzeitraums insoweit heterogen, als einige von ihnen in ihren jeweiligen Unternehmen leitende Funktionen wahrnahmen, andere Teilnehmer hingegen solche Positionen nicht bekleideten, sondern vielmehr ihr Unternehmen auf der Ebene eines Sachbearbeiters vertraten.

(1) Für die Nebenbetroffene nahm der Zeuge X. die Aufgabe, sein Unternehmen im Kalkulationsausschuss zu vertreten, während des gesamten Tatzeitraums - wie bereits dargelegt - in seinen Eigenschaften als Prokurist und als Spartenleiter Haustechnik, mithin in einer leitenden Funktion wahr.

(2) Ihr jeweiliges Unternehmen in einer leitenden Stellung vertraten auch der Zeuge T.1 als Prokurist und Vertriebsleiter bei F. sowie der Zeuge C.3 als Prokurist und u.a. stellvertretender Leiter des Fachbereichs Sanitär bei X.1.

(3) Ohne jede Leitungsfunktion nahmen dagegen z.B. der Zeuge S.1 für N.6 und Herr I. für T. an dem Kalkulationsausschuss teil.

(4) Die meisten Teilnehmer gehörten dagegen nicht der geschäftsführenden Ebene ihres Unternehmens an. Eine Ausnahme stellte insoweit lediglich der Zeuge K. als geschäftsführender Gesellschafter bei C.2 dar.

(5) Insoweit war die Situation grundlegend anders als bei den sog. „Hügelgesprächen“, die bis etwa in das Jahr 2004 oder 2005 zwischen Wettbewerbern des Sanitärgroßhandels unter breiter Beteiligung auch der jeweiligen Geschäftsführungsebene stattgefunden hatten. Die „Hügelgespräche“ hatten preisliche Abstimmungen im Hinblick auf Maximalrabatte für die Handwerkerkunden und auch die Höhe von Nettopreisen für gängige Artikel mit Wirkung für den Marktraum … zum Gegenstand. An ihnen waren mehrere Mitgliedunternehmen des N. wie etwa T., N.6, F., A. und Q. beteiligt gewesen. Ursprünglich hatten auch H.2 und das damalige Großunternehmen U.2 an den Gesprächsrunden teilgenommen. Nachdem H.2 und U.2 aus den Gesprächen ausgestiegen waren, wurden diese zwar noch für eine gewisse Zeit zwischen den verbliebenen Beteiligten fortgesetzt. Da ohne das Mitwirken der ausgeschiedenen Großunternehmen marktwirksame Preisabsprachen kaum noch getroffen werden konnten, wurde diese Verhaltenskoordinierung jedoch noch vor Beginn des hiesigen Tatzeitraums endgültig eingestellt.

b. Der Kalkulationsausschuss tagte regelmäßig, etwa vier- bis sechsmal im Jahr, in … bzw. ….

3. Gegenstand der Kalkulation im N. im Tatzeitraum war, bezogen auf eine Gesamtzahl von ungefähr 3 Millionen am Markt verfügbaren Produkten, eine Teilmenge von etwa 250.000-300.000 gängigen Sanitärartikeln, die in Warengruppen zusammengefasst wurden. Die B. unterhielt in Bezug auf diese Artikel eine Artikelstammdatenbank, in der u.a. Artikelnummern für die einzelnen Produkte, Herstellerpreise, Logistikinformationen, Abmessungen sowie Artikelbeschreibungen in Bild- und Textform enthalten waren. Sie unterstützte die Großhändler mit Dienstleistungen wie der Erstellung und Aktualisierung von die Ergebnisse der Kalkulationsarbeit (Kalkulationsempfehlungen) ausweisenden Kalkulationsspiegeln sowie darüber hinaus dem entgeltlichen Angebot, für die Mitgliedunternehmen gedruckte Bruttopreislisten zu erstellen, elektronische Artikelstammdaten zur Verwendung in elektronischen Warenwirtschaftssystemen und zudem auch Online-Shops der Großhändler bereitzustellen und die Preislisten sowie die Stammdaten in Gestalt einer unterjährigen Aktualisierung zu pflegen.

Die Nebenbetroffene hatte zum Ende des Tatzeitraums in 2013 insgesamt etwa 120.000 Sanitärartikel in ihrem Sortiment. Etwa 80.000 dieser Artikel waren Gegenstand der im Kalkulationsausschuss durchgeführten Bruttopreiskalkulation.

4. Die Erarbeitung der Kalkulationsempfehlungen erfolgte im Kalkulationsausschuss schon seit Jahrzehnten, mithin bereits weit vor Beginn des Tatzeitraums, im Wesentlichen gleichen Mustern.

a. Ausgangspunkte der Kalkulation waren die Zuordnung von Produkten zu bestimmten Sortimenten bzw. Warengruppen und der für ein Produkt in der Preisliste des jeweiligen Herstellers ausgewiesene Werkslistenpreis. Bezogen auf den jeweiligen Werkslistenpreis wurde zunächst ein kalkulatorischer Einkaufspreis, der sog. EK-Multi, ermittelt und als Multiplikator des Werkslistenpreises verwendet.

Der EK-Multi entsprach nicht den tatsächlichen Einkaufspreisen der einzelnen Mitgliedunternehmen. Zu Grunde gelegt wurden vielmehr diejenigen vom Hersteller gewährten Rabatte, insbesondere sog. „Grundrabatte“, die jeder Großhändler erwarten konnte. Es handelte sich mithin um den denkbar schlechtesten, weil höchstmöglichen Einkaufspreis für einen Großhändler. Die tatsächlichen Einkaufskonditionen der Nebenbetroffenen wie auch der weiteren im N. organisierten Großhändler waren erheblich besser als der dem kalkulierten EK-Multi zu Grunde gelegte Einkaufspreis.

Soweit in diesem Zusammenhang Ungewissheiten wie etwa bei einer grundlegenden Änderung des Preis- und Rabattsystems eines Herstellers bestanden, kümmerte sich bei Bedarf ein ausgewähltes Mitglied des Kalkulationsausschusses im Rahmen einer sog. Patenschaft um entsprechende Informationen bei dem betreffenden Produzenten.

b. Auf den EK-Multi wurden Zuschläge im Sinne von verschiedenen Multiplikationsfaktoren kalkuliert.

aa. Ein Faktor war der sog. Betriebskostenzuschlag. Er diente der kalkulatorischen Berücksichtigung vom Bruttogewinn des Großhandels unter Deckung aller Kosten, insbesondere in Bezug auf die Lagerung der Waren. Er orientierte sich im Tatzeitraum an der Einstufung früher bereits kalkulierter vergleichbarer Artikel bzw. Artikelsortimente.

Der Betriebskostenzuschlag ergab sich (jedenfalls im Tatzeitraum) nicht auf Grund einer spezifischen Ermittlung, sondern aus einer Rückrechnung aus den anderen Kalkulationsfaktoren, für die insbesondere die Klassifizierung der Produkte nach Verkaufsfähigkeit (Gängigkeit) maßgeblich war, wobei namentlich im Betriebskostenzuschlag die Intention des Kalkulationsausschusses Berücksichtigung fand, vergleichbare Produkte verschiedener Hersteller im Wesentlichen gleich zu behandeln.

bb. Der sog. Gängigkeitszuschlag diente als Ausgleich für höhere Lagerhaltungskosten weniger gut abzusetzender Artikel. Er wurde bei Artikeln, die sich sehr gut verkaufen ließen (sog. A-Artikel), gar nicht angesetzt.

Je nach erwarteter Umschlagshäufigkeit und angenommener Wertigkeit der jeweiligen Sanitärartikel erfolgte deren Einstufung in, bezogen auf Produktgruppen, mit A, B oder C (später zudem auch D) bezeichnete Gängigkeitsklassen sowie, bezogen auf Produkte innerhalb einer Produktgruppe, die Klassifizierungen I oder II. Soweit möglich, erfolgte die Einordnung anhand vergleichbarer und zu einem früheren Zeitpunkt bereits eingestufter Sortimente (Referenzsortimente).

Zur Beurteilung der Gängigkeit von Artikeln griffen einzelne oder mehrere Mitglieder des Kalkulationsausschusses üblicherweise auf Erfahrungswerte aus der Geschäftspraxis zurück, ohne diese im Hinblick auf bestimmte Details näher aufzuschlüsseln. Mitunter brachte ein Ausschussmitglied, so in einem Einzelfall auch der Zeuge X., aber auch aggregierte und anonymisierte Marktdatenanalysen des von ihm vertretenen Großhandelsunternehmens in die Diskussion ein.

Die Gängigkeit bestimmter Produkte wurde oftmals im Rahmen sog. „ABC-Analysen“ durch bestimmte ausgewählte Mitglieder des Kalkulationsausschusses eingeschätzt. Zur Vorbereitung solcher Analysen erstellte die B. im einzelnen Fall Unterlagen, die für Produkte, die mit den zu beurteilenden Artikeln möglicherweise vergleichbar waren, bereits vorgenommene Gängigkeitseinstufungen abbildeten. Die auf diese Weise vorgenommenen Einschätzungen des beauftragten Kalkulationsausschussmitglieds waren im Sinne eines „Präjudizes“ mit einem Vorschlag eines bestimmten VK-Multis (hierzu nachfolgend) verbunden, der sich rechnerisch aus der für das betreffende Produkt vorgenommenen Gängigkeitsbeurteilung würde ableiten lassen.

Zum Teil fanden auch Abfragen von Gängigkeitserwartungen bei den jeweiligen Herstellern statt. Insoweit fungierten einzelne Mitglieder des Kalkulationsausschusses - wie schon dargelegt - als „Paten“ bestimmter Hersteller.

Die Beurteilung der Gängigkeit war sehr aufwendig und erforderte viel Expertise. Über diesbezüglich vertiefte Einblicke verfügte in Bezug auf bestimmte Produkte bestimmter Hersteller des Öfteren nur derjenige Großhändler, der die betreffenden Waren in größerem Umfang bei dem betreffenden Hersteller bezog.

cc. Ferner wurde in Bezug auf die Produkte bzw. Produktgruppen ein sog. Rabattzuschlag kalkuliert. Hierbei handelte es sich um einen Aufschlag in Bezug auf einen vorkalkulierten Rabatt bzw. eine Rabattspanne. Er war als Anhaltspunkt für den Handwerkerkunden gedacht, der diesem eine Einschätzung ermöglichen sollte, mit welchem Nachlass auf den Bruttolistenpreis zumindest er würde rechnen können. In der Kalkulationsempfehlung und ebenso in hiermit korrespondierenden Bruttopreislisten der Großhändler war der kalkulierte Rabatt mit einem sog. Rabattkennzeichen versehen, das den Handwerkern bekannt war und diesen die von ihnen gewünschte Orientierung gab. Die einzelnen Rabattkennzeichen standen für die Empfehlung eines Rabatts auf den Bruttopreis entweder zu einem bestimmten Prozentsatz oder im Rahmen einer Spanne von maximal fünf Prozentpunkten.

c. Die Multiplikation aller Faktoren, das heißt Werkslistenpreis des Herstellers x EK-Multi x Betriebskostenzuschlag x Gängigkeitszuschlag (sofern festgelegt) x Rabattzuschlag ergab den sog. VK-Multi und damit den Wert, der, als Faktor auf den Werkslistenpreis des Herstellers angewandt, (ohne weitere Zwischenschritte) die Errechnung eines Bruttoverkaufspreises ermöglichte.

d. In bestimmten Fällen gab der Kalkulationsausschuss eine sog. VK-Multi-100-Empfehlung ab. Diese hatte zum Gegenstand, den für bestimmte Produkte geltenden Werkslistenpreis des jeweiligen Herstellers unverändert „eins zu eins“ zu übernehmen und als Bruttopreis des Großhändlers zu empfehlen. Hiervon betroffen waren insbesondere Badmöbel und Duschabtrennungen.

e. Die wie oben dargelegt kalkulierten Bruttopreise wurden mit den Bruttopreisen der Großunternehmen, insbesondere denjenigen von H.2, verglichen. Bei erheblichen Abweichungen von diesen Preisen passte der Kalkulationsausschuss seine Kalkulationsempfehlungen, oftmals durch entsprechende Änderung des kalkulierten Betriebskostenzuschlags, an, um in relativer Nähe der Preise namentlich von H.2 zu liegen und diese nicht zu stark zu über- oder unterbieten. Dies stand vor dem Hintergrund, dass H.2 nach einhelliger Sicht aller an der Kalkulation Beteiligten der stärkste und härteste Wettbewerber der im N. organisierten Großhändler war und die Höhe des Bruttopreisniveaus im Verband der Sache nach zutreffend als ein relevanter Wettbewerbsfaktor erkannt wurde.

f. Kalkuliert wurden sowohl Sanitärartikel, die als Markenwaren gehandelt wurden als auch sog. Aktions- bzw. Angebotsmodelle (sog. AM-Artikel), das heißt vom Großhändler bestimmte Produkte, die nicht unter der Marke des Herstellers vertrieben wurden. Im Kalkulationsausschuss fand insoweit eine Koordinierung statt, als für AM-Modelle auf der Grundlage jeweils ausgewählter Markenwaren als Referenzprodukte Bruttopreise kalkuliert wurden, die zu Zwecken der Absatzförderung gezielt unterhalb der im N. kalkulierten Bruttopreise für Markenwaren lagen. Welche Produkte konkret mit den Bruttopreisen für AM-Modelle versehen würden, war der individuellen Entscheidung der einzelnen Großhändler vorbehalten.

g. Die Entscheidungen des Kalkulationsausschusses wurden faktisch zumeist im Konsens aller Beteiligten, bei Meinungsverschiedenheiten durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit getroffen.

h. In Zusammenhang mit der Vorbereitung dieser Entscheidungen erbrachte die B. oftmals unterstützende Dienstleistungen. Die B. nahm an den Sitzungen des Kalkulationsausschusses stets mit zumindest einem Vertreter, in der Regel dem Zeugen H.5 und/oder dem Zeugen C.4, der zumeist Protokoll führte, teil. Sie erhielt regelmäßig sehr früh für die Kalkulation relevante Informationen aus dem Marktgeschehen wie z.B. von seitens der Industrie beabsichtigten Preisänderungen, dies oftmals direkt von den betreffenden Herstellern. Solche Informationen stellte sie den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses in Gestalt vorbereitender Unterlagen vor Sitzungen des Gremiums zur Verfügung, um diese in die anstehenden Entscheidungen einfließen lassen zu können. Des Weiteren wertete sie teilweise auch die Bruttopreislisten anderer großer Wettbewerber aus, insbesondere diejenigen von H.2, aber auch etwa solche der S.4. In diesem Zusammenhang erstellte sie zu Gunsten der Mitglieder des Kalkulationsausschusses auch Auswertungen betreffend den Vergleich zwischen den Preisen der genannten Großunternehmen und den im N. kalkulierten Bruttopreisen.

5. Die vom Kalkulationsausschuss erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen stellte die B. für die Mitglieder des N. in sog. Kalkulationsspiegeln zusammen. Die Kalkulationsspiegel existierten in zwei verschiedenen Versionen. Eine für die Mitglieder des Kalkulationsausschusses bestimmte Version enthielt hinsichtlich der einzelnen kalkulierten Produkte bzw. Kalkulationsgruppen jeweils alle für die Kalkulation relevanten Parameter, nämlich neben der Angabe der zu Grunde gelegten Einkaufskonditionen („Kalkulationsbasis“) den EK-Multi, die Betriebs-, Gängigkeits- und Rabattzuschläge, den VK-Multi und ein Rabattkennzeichen. Der für die übrigen Mitglieder des N. bestimmten Version waren dagegen die Betriebs-, Gängigkeits- und Rabattzuschläge nicht zu entnehmen.

Die an die Mitgliedunternehmen verteilten Kalkulationsspiegel enthielten jeweils ein den Adressaten der Unterlagen kennzeichnendes Wasserzeichen. Hierdurch und durch die Nichtaufnahme der Betriebs-, Gängigkeits- und Rabattzuschläge in die für die Nichtmitglieder des Kalkulationsausschusses bestimmten Kalkulationsspiegel sollte einem von den Beteiligten erkannten Risiko einer unkontrollierten und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen zurückzuführenden Offenbarung der Kalkulationsparameter an Dritte, insbesondere gegenüber den mit den Mitgliedern des N. konkurrierenden Großunternehmen wie insbesondere H.2 vorgebeugt werden.

6. Welche Produkte im Kalkulationsausschuss zu behandeln sein würden, legten die Mitglieder des Kalkulationsausschusses fest. Bestimmte Anregungen wurden zumeist im Rahmen einer Sitzung des Gremiums aufgeworfen. Die entsprechende Behandlung des jeweiligen Themas fand dann in einer oder mehreren Folgesitzungen statt. Veranlassung zur Kalkulation und Herausgabe von Kalkulationsempfehlungen bestand im Tatzeitraum insbesondere in den nachstehend dargelegten Fällen.

a. Eine neue Kalkulation war anlässlich der Einführung von neuen Produkten oder Produkten neuer Hersteller vorzunehmen. Dies betraf insbesondere Produktneuheiten, die auf einer im Turnus von zwei Jahren abgehaltenen Fachmesse in … vorgestellt wurden. Die betreffenden Waren wurden vom Kalkulationsausschuss zumeist unter Heranziehung von ähnlichen und bereits kalkulierten Wettbewerbsprodukten im Sinne von Referenzsortimenten mit einer Bruttopreisempfehlung versehen.

b. Aus unterschiedlichen Gründen erachtete der Kalkulationsausschuss in einer Vielzahl von Fällen aber auch eine Umkalkulation von Bestandsartikeln als geboten.

aa. Bei Teuerungen von Artikeln durch entsprechende Preiserhöhungen durch die Hersteller beriet und entschied der Kalkulationsausschuss über eine entsprechende Erhöhung der betreffenden Kalkulationsempfehlungen. Dieses Thema wurde in dem Gremium unter dem Schlagwort „Teuerungszuschläge“ („TZ“) behandelt. Die Erhöhung erfolgte dadurch, dass der dem VK-Multi zu Grunde liegende EK-Multi entsprechend angepasst wurde.

bb. Eine Umkalkulation erfolgte auch nach Änderungen von Preis- und Rabattsystemen der Hersteller. Dies war z.B. der Fall bei dem Hersteller Y.1, der für einen Teil seiner Produkte sein vormals praktiziertes Nettopreissystem aufgegeben hatte.

cc. In weiteren Fällen war für den Kalkulationsausschuss eine auf die Befragung von Herstellern oder auch auf eine eigene Analyse zurückzuführende Änderung der Beurteilung der Gängigkeit von bestimmten Artikeln der Anlass, eine Umkalkulation der betroffenen Bestandswaren durchzuführen.

dd. Eine Besonderheit im hier interessierenden Zusammenhang stellten sog. Bruttopreis- und Rabattschnitte dar.

(1) Ein solcher Schnitt erfolgte im Jahr 2007 bei den sog. Sanitärartikeln „vor der Wand“. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei diesen Waren um solche Badezimmerprodukte, die in den vom Sanitärgroßhandel unterhaltenen Badausstellungen von Endkunden besichtigt werden konnten und die diese, zumindest teilweise, alternativ auch bei Internethändlern sowie Baumärkten beziehen konnten. Die Abgabepreise jener Anbieter lagen damals teilweise deutlich unterhalb derjenigen Bruttopreise, die die Großhändler in ihren Ausstellungen auswiesen. Die Kalkulatoren des N. befürchteten damals, dass von den Preisen des Großhandels eine auf Endkunden abschreckende Wirkung würde ausgehen können. Grund hierfür war ihre Annahme, dass diese Kunden in der Regel nicht wissen würden, dass die Bruttopreise der Großhändler erst die Ausgangsbasis für die Abrechnung mit den Handwerkern und mittelbar die Abrechnung der Handwerker mit ihnen waren, weil auf diese Großhandelspreise den Handwerkern üblicherweise erhebliche Rabatte gewährt wurden, die die Letztgenannten in die Lage versetzten, die entsprechenden Materialien deutlich günstiger anzubieten, als es die in den Ausstellungen ausgezeichneten Preise aus der Sicht eines mit der Sanitärbranche nicht vertrauten durchschnittlichen Kunden vermuten ließen. Die vorbezeichnete Annahme stand zudem auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Handwerker während eines Ausstellungsbesuchs regelmäßig noch nicht in der Lage waren, ihren Kunden einen Abgabepreis zu nennen, weil sie selbst noch ihre eigenen Bezugspreise hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Badezimmerartikel beim Großhandel abfragen mussten. Nicht zuletzt auf den geäußerten Wunsch auch eines erheblichen Teils der Handwerkerschaft nach niedrigeren Bruttopreisen beschloss der Kalkulationsausschuss, eine Absenkung der Bruttopreise und begleitend der zugehörigen Rabatte zu empfehlen. Da es sich insoweit um eine besonders weittragende Maßnahme mit Auswirkungen auf weite Teile des Sanitärsortiments handelte, der zudem H.2, wie den Kalkulatoren aus gesonderten Besprechungen mit Vertretern dieses Konkurrenten bekannt war, zunächst nicht folgen wollte, stellte der Kalkulationsausschuss das Vorhaben auf einer Mitgliederversammlung des N. vor. Einige Mitgliedunternehmen äußerten die Befürchtung, dass die Handwerker zwar eine Absenkung der Bruttopreise befürworten, jedoch hinsichtlich der insoweit ihnen eingeräumten Rabatte gleichwohl auf der bisherigen Rabatthöhe bestehen würden. Im Ergebnis wurde indes die Absenkung der Bruttopreise auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Auch die Nebenbetroffene stimmte zu Gunsten der Absenkung, wobei ihr Repräsentant X. sich diesbezüglich vor der Entscheidung mit der Geschäftsführung des Unternehmens abgestimmt hatte.

Gewisse Zeit nach der von den Mitgliedunternehmen des N. vollzogenen Bruttopreisabsenkung ging auch H.2 mit niedrigeren Bruttopreisen an den Markt.

Die dargelegte Herabsetzung der Bruttopreise hatte zumindest bei einigen Mitgliedern des N., so etwa bei T., einen Margenverlust bei den betreffenden Produkten zur Folge, weil die den Handwerkern tatsächlich gewährten Rabatte der Höhe nach nicht proportional zu den Bruttopreisen absanken.

(2) In 2009 gab es im N. eine Diskussion über eine Bruttopreissenkung im Bereich von SML-Abflussrohren. Einige Unternehmen führten die Absenkung durch, andere, wie u.a. die Nebenbetroffene, nicht.

(3) Weiteres Thema im Verband war in den Jahren 2012 und 2013 eine etwaige, von dem Wettbewerber H.2 bereits vollzogene, Bruttopreisabsenkung in Bezug auf bestimmte Installationsmaterialien wie HT-Material und weitere Produkte. Insoweit kam es im Hinblick auf die im März 2013 erfolgte Einleitung des der vorliegenden Sache vorangegangenen Ermittlungsverfahrens des Bundeskartellamts zu keiner Entscheidung mehr.

E. Zur Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen in Bruttopreislisten

1. Jedenfalls die weitaus meisten Mitglieder des N. setzten die im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen, zum Teil in unterschiedlicher Art und Weise, in mit bebilderten Artikelbeschreibungen versehenen Bruttopreislisten (Bildpreislisten) um, die sie für ihre Geschäfte mit Handwerkerkunden nutzten.

a. Einige Mitgliedunternehmen bezogen bei der B. Bruttopreislisten in Loseblattform, ließen zusätzlich ihre Bruttopreislisten gegen Entgelt bei der B. drucken und bezogen dort auch elektronische Artikelstammdaten für EDV-basierte Warenwirtschaftssysteme und z.T. auch den Betrieb von Online-Shops. So verhielt es sich u.a. bei der Nebenbetroffenen. Weitere im N. organisierte Bezieher von in Katalogform gedruckten Bruttopreislisten bei der B. im Tatzeitraum waren S.3, T., N.6, die weiteren mit T. verbundenen Unternehmen K.1, Q.1 und L.1, ferner A. und auch etwa die Großhändler B.1, C.5, F.1, G., G.1, G.2, L. und N.7.

b. Andere Unternehmen bezogen bei der B. lediglich lose Preislistenblätter und brachten eigenständig erstellte Bruttopreiskataloge heraus. Dies galt etwa für die Kalkulationsausschussmitglieder Q. und X.1.

c. F. verfügte schon seit den 1990er Jahren über eine eigenständige softwaregestützte Preiskalkulation und ließ seine Preislisten selbst drucken.

2. Die sich aus den Kalkulationsempfehlungen ergebenden Bruttopreise wurden teilweise ohne inhaltliche Änderungen in die Bruttopreislisten der Unternehmen übernommen.

a. Dies traf auf die Nebenbetroffene zu, die in Bezug auf diejenigen von ihr geführten Sanitärartikel, die Gegenstand der Kalkulation im N. waren, die Bruttopreisempfehlungen durchgängig „eins zu eins“ in die von ihr herausgegebenen Bruttopreislisten umsetzte. Betroffen hiervon waren 80.000 Artikel.

Nicht dagegen übernahm die Nebenbetroffene die Rabattempfehlungen des Verbands. Sie nutzte die ungefähr 15 bis 20 Rabattkennzeichen des N. in ihren Preislisten nicht, sondern arbeitete mit eigenen Rabattgruppen, die im Einzelnen etwa 2.000 verschiedene Rabatte beinhalteten und führte insoweit eigene, aus vier Ziffern bestehende Nummern, die in Bezug auf die einzelnen in ihren Katalogen enthaltenen Waren einen bestimmten Rabatt zu Gunsten der Handwerkerkunden indizierten.

Von vornherein von den Kalkulationsempfehlungen des N. unberührt blieben die Preise, die die Nebenbetroffene bezüglich solcher von ihr geführter Produkte setzte, die gar nicht Gegenstand der Kalkulation im genannten Verband gewesen waren.

b. Auch weitere Mitgliedunternehmen des Kalkulationsausschusses des N., mithin - wie bereits dargelegt - im Hinblick auf die Gesamtheit der in diesem Verband organisierten Großhändler die größeren und umsatzstärkeren Unternehmen, setzten die sich aus den Kalkulationsempfehlungen errechnenden Bruttopreise ganz oder weitgehend „eins zu eins“ in die von ihnen jeweils herausgegebenen Bruttopreislisten um.

aa. So war es bei A., das die Kalkulationsempfehlungen für von ihm gelistete Artikel unverändert übernahm. Daneben führte das Unternehmen, ebenso wie andere Großhändler, aber auch Waren, die vom N. überhaupt nicht kalkuliert wurden; dies betraf insbesondere solche Produkte, die von einzelnen Großhändlern unter einer eigenen Marke oder exklusiv vertrieben wurden.

A. führte in seinen Bruttopreiskatalogen die im N. verwendeten Rabattkennzeichen. Die tatsächlich von dem Unternehmen den Handwerkerkunden auf Bruttopreise eingeräumten Rabatte waren aber (erheblich) höher als die durch die Rabattkennzeichen indizierten Nachlässe.

bb. Ebenso setzte C.2 die Kalkulationsempfehlungen des Verbands für von ihm geführte Artikel vollständig in seine Bruttopreisliste um.

cc. T. und N.6 setzten die Kalkulationsempfehlungen weitgehend in ihre Preislisten um, folgten diesen aber in einzelnen Fällen nicht.

Statt mit den Rabattkennzeichen des N. arbeiteten sie mit unternehmensinternen Rabattleisten.

dd. Q. übernahm für die von ihm eigenständig erstellten und gedruckten Preislisten die im N. gebildeten Kalkulationsgruppen und weitgehend auch die sich aus den Kalkulationsempfehlungen errechnenden Bruttopreise. Von diesen wichen die in den von Q. herausgegebenen Katalogen ausgewiesenen Bruttopreise lediglich in Nuancen, namentlich hinsichtlich der Rundungen von Beträgen, ab.

Ebenso wenig wie die Nebenbetroffene nutzte Q. die Rabattkennzeichen der B., sondern hatte gegen Ende des Tatzeitraums (in 2012) etwa 1.800 eigene Rabattgruppen.

ee. X.1 erstellte eigene Preislisten, griff aber hierzu auf die Kalkulationsempfehlungen des N. in weiten Teilen zurück. Die in seinen Katalogen ausgewiesenen Bruttopreise waren mit denjenigen, die sich aus den Kalkulationsempfehlungen errechneten, zwar in der Regel nicht deckungsgleich. Dies lag u.a. an der Berücksichtigung von spezifisch X.1 betreffenden Parametern bei der Preisbildung wie z.B. Energiekosten, deretwegen das Unternehmen einen eigenen Aufschlag in bestimmter Höhe in Ansatz brachte. Gleichwohl lagen in einer Gesamtbetrachtung die Bruttopreise von X.1 und die vom Kalkulationsausschuss des N. empfohlenen Bruttopreise sehr nahe beieinander. In Bezug auf den Tatzeitraum steht hierfür beispielhaft, dass für ungefähr 70.000 der im Mai 2013 bei X.1 aktiv geführten ca. 105.000 Haustechnikartikel Bruttopreise ausgewiesen waren, die von den sich aus den Kalkulationsempfehlungen des N. errechnenden Bruttopreisen um nicht mehr als 3 % abwichen.

Statt mit den Rabattkennzeichen des N. zu arbeiten, hatte X.1 im Rahmen des unternehmenseigenen Warenwirtschaftssystems ein eigenes Rabattgruppensystem.

ff. F. verfügte über eine eigenständige Preiskalkulation, basierend auf einer unternehmensintern zu diesen Zwecken programmierten Software. Gleichwohl orientierten sich die in den Preislisten des Unternehmens ausgewiesenen Bruttopreise an den Kalkulationsempfehlungen des N.. Für einen Teil der bei F. geführten Artikel stimmten sie mit den Kalkulationsempfehlungen überein. In den übrigen Fällen wichen die Bruttopreise F. oftmals nur weniger als 1 € von den Kalkulationsempfehlungen ab. Diese geringen und am Markt kaum merklichen Abweichungen ermöglichten F. indes eine spürbare Verbesserung in Bezug auf die Deckungsbeiträge des Unternehmens.

c. Die meisten der nicht dem Kalkulationsausschuss angehörenden Mitgliedunternehmen des N. übernahmen die Kalkulationsempfehlungen weitgehend.

3. Auch soweit die Mitgliedunternehmen des N. die Kalkulationsempfehlungen für ihre Bruttopreislisten übernahmen und diese Preise im einzelnen Geschäftsfall die Grundlage für die Abrechnung mit dem Handwerkerkunden darstellten, galt dies nicht auch für die Rabattempfehlungen, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Unternehmen die letztgenannten Empfehlungen durch Übernahme der vom Kalkulationsausschuss verwendeten Rabattkennzeichen in ihre Bruttopreislisten aufgriffen. Die auf die Bruttopreise der beteiligten Großhandelsunternehmen tatsächlich eingeräumten Rabatte wichen, wie unter den Mitgliedunternehmen allgemein bekannt war und was u.a. auch dem Zeugen X. als Vertreter der Nebenbetroffenen bekannt war, wegen eines auch unter den im N. organisierten Großhändlern intensiv geführten Rabattwettbewerbs ganz erheblich von den vorbezeichneten Rabattempfehlungen ab. Die tatsächlichen Rabatte überstiegen die durch den Kalkulationsausschuss empfohlenen in starkem Maße. Dies galt für alle beteiligten Großhandelsunternehmen.

4. Die Ergebnisse der Kalkulationsarbeiten empfanden die Mitgliedunternehmen des N., der Satzung des Verbandes entsprechend, als nicht verbindlich. Ob und inwieweit die in dem Verband organisierten Großhändler die Kalkulationsempfehlungen bei ihrer Preissetzung berücksichtigten, wurde weder von dem Verband noch von seinen Mitgliedern überwacht. Auf kein Großhandelsunternehmen wurde von Seiten des N. oder der an ihm beteiligten Händler zu Zwecken einer (in welchem Umfang auch immer erfolgenden) Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen Druck ausgeübt.

5. Ein weitgehend einheitliches Niveau der von den einzelnen Mitgliedunternehmen des N. in ihren jeweiligen Bruttopreislisten ausgewiesenen Bruttopreise lag indes im Interesse der Handwerkerkunden als Marktgegenseite der beteiligten Großhandelsunternehmen und wurde von diesen Kunden auch erwartet sowie bei den Großhändlern eingefordert. Dabei kamen einem nicht geringen Teil der Handwerker in der Regel relativ hohe Bruttopreise und hiermit korrespondierend hohe Rabatte entgegen. Die betreffenden Handwerker versprachen sich hiervon möglichst große Spielräume in Bezug auf die eigene Preissetzung gegenüber ihren Abnehmern, das heißt den Endkunden.

Der Repräsentant der Nebenbetroffenen X. wusste von den genannten Interessenlagen und Erwartungen der Handwerkerkunden und ging vor diesem Hintergrund bei der während des Tatzeitraums im Kalkulationsausschuss erfolgten Preiskalkulation von der Vorstellung aus, dass die meisten der im N. organisierten Großhändler die im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen, so wie die Nebenbetroffene selbst auch und aus den gleichen Gründen wie diese, zumindest weitgehend umsetzen würden. Diese Vorstellung teilten auch die übrigen Mitglieder des Kalkulationsausschusses.

a. Die Verkaufsunterlagen des größten Wettbewerbers aller im N. organisierten Großhändler, H.2, verwendete (und verwendet bis heute) Preislisten mit Bruttopreisen. Die Handwerker erwarteten vor diesem Hintergrund, wie schon zu Zeiten der Gründung des N., auch von den dem Mittelstandskreis angehörenden Unternehmen das Führen von Bruttopreislisten im Sinne einer notwendigen Grundlage für die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen.

Insbesondere die kleineren Handwerksbetriebe waren, um einzelne Artikel vergleichen und ihre Kunden sachgerecht beraten zu können, auf eine Zusammenfassung aller wesentlichen Artikel des Sanitärsortiments in einer aktuellen Verrechnungspreisstruktur angewiesen. Zudem galt wie schon in den 1970er Jahren und seit ehedem auch im Tatzeitraum, dass Handwerksbetriebe in der Regel aus zeitlichen und fachlichen Gründen nicht in der Lage waren, die Vielzahl der von ihnen an Endkunden veräußerten Sanitärartikel eigenständig zu bepreisen, weshalb sie die Bruttopreislisten des Großhandels benötigten, um in preislicher Hinsicht eine Orientierung für die Kalkulation der eigenen Abgabepreise zu erhalten.

Ein Großhändler ohne eine eigene Bruttopreisliste hätte vor diesem Hintergrund erhebliche Schwierigkeiten gehabt, überhaupt Geschäftsbeziehungen zu Handwerkerkunden unterhalten zu können. Dies war in der Sanitärgroßhandelsbranche bekannt und auch dem von der Nebenbetroffenen entsandten Kalkulationsausschussvertreter X. bewusst.

b. Das Handwerk hatte ein erhebliches Interesse an möglichst einheitlichen Bruttopreisen der Großhändler, weil eine solche Struktur es ihnen ermöglichte und erleichterte, die Preise der Anbieter zu vergleichen und sich bei der Auswahl des Lieferanten im einzelnen Fall auf das Einholen möglichst günstiger Rabattangebote der insoweit in Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen zu konzentrieren. Das Handwerk übte auf den Großhandel zudem auch Druck aus, um dieses Interesse geltend zu machen. Infolgedessen fühlten sich selbst die im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des N. größeren Kalkulationsausschussunternehmen bedroht, im Falle eines individuellen Ausscherens aus dem weitgehend homogenen Bruttopreisgefüge der im Mittelstandskreis organisierten Großhandelsunternehmen Kunden- und Umsatzverluste zu erleiden.

Ein zumindest weitgehend einheitliches Niveau der von den im N. organisierten Großhändler in ihren jeweiligen Preislisten ausgewiesenen Bruttopreise lag mit Rücksicht auf die entsprechenden Forderungen des Handwerks zum einen und wegen des Wettbewerbs zu Großunternehmen wie insbesondere H.2 zum anderen im Interesse auch der Großhändler selbst und wurde vor dem vorgenannten Hintergrund von den Teilnehmern des Kalkulationsausschusses als wettbewerblich vorteilhaft angesehen.

Der Unternehmensrepräsentant X. ging bei seinem Handeln im N. von der Vorstellung aus, dass nicht nur die Nebenbetroffene, sondern auch die übrigen Mitgliedunternehmen des Verbandes die Kalkulationsempfehlungen bei Aufstellung ihrer Preislisten umsetzen würden und hielt dies im Hinblick auf die dahin gehenden Erwartungen des Handwerks und im Interesse einer (gemeinsamen) Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedunternehmen in ihrem Wettbewerb zu H.2 für sinnvoll.

F. Bruttopreise und alternative Preissysteme bei der Nebenbetroffenen und bei anderen Großhändlern

Die Nebenbetroffene und ebenso andere Großhändler arbeiteten mit verschiedenen Preissystemen, von denen die Abrechnung auf der Basis von Bruttopreisen lediglich einen Teil der abgewickelten Geschäfte darstellte.

1. Hinsichtlich der Nebenbetroffenen galt in diesem Zusammenhang Folgendes:

a. Im Verhältnis zu ihren Kunden erfolgte bei der Nebenbetroffenen die Abrechnung nur teilweise auf der Grundlage von Bruttopreisen, die sich entweder unter Anwendung der Kalkulationsempfehlungen des N. errechneten oder die, was von dem Verband nicht behandelte Waren wie etwa unter einer Eigenmarke vertriebene Artikel betraf, von dem Unternehmen selbst kalkuliert wurden. Im Übrigen fand eine Abrechnung nach sog. Individual- oder Nettopreisen oder auf Grundlage der Werkspreise der Hersteller statt. In diesem Zusammenhang indizierte die stattgefundene Überführung der der Nebenbetroffenen von der B. überlassenen Artikelstammdaten einschließlich der sich aus den Kalkulationsempfehlungen des N. errechnenden Bruttopreise in das unternehmenseigene elektronische Warenwirtschaftssystem für sich genommen die Entscheidung über die Abrechnungsweise nicht.

aa. Ein sog. „Individualpreis“ war der (Netto-) Preis für ein bestimmtes Produkt oder eine Reihe von Produkten, die bei der Nebenbetroffenen individuell jeweils für nur einen bestimmten Handwerker galt. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung mit einem Kunden wurde der entsprechende Preis in dem Warenwirtschaftssystem der Nebenbetroffenen hinterlegt. Soweit eine solche Vereinbarung existierte, galt für diesen Fall ausschließlich dieser Preis.

bb. Ebenfalls dem Warenwirtschaftssystem der Nebenbetroffenen zu entnehmen war ein sog. „Nettopreis“, soweit ein solcher für ein bestimmtes Produkt festgelegt war. Nettopreise galten bei der Nebenbetroffenen insbesondere, wie auch gegebenenfalls die Individualpreise, für sich besonders häufig verkaufende Artikel, die branchenweit als „Schnelldreher“ bezeichnet und bei der Nebenbetroffenen in einer sog. „Schnelldreherliste“ geführt wurden. Es handelte sich dabei um solche Produkte, die im Wettbewerb besonders umkämpft waren, deshalb manchmal sogar unterhalb des Einkaufspreises veräußert wurden und deren Abgabepreis regelmäßig erheblich unterhalb demjenigen lag, der sich bei einem Verkauf auf Grundlage des Bruttopreises ergeben hätte. Bei einer nur teilweisen Deckung der Kosten aus Verkäufen solcher „Schnelldreher“ musste sich die Nebenbetroffene bemühen, eine Kompensation der Unterdeckung durch höhere Deckungsbeiträge aus Verkäufen anderer Produkte (zum Teil derselben jeweiligen Produktgruppe) zu erwirtschaften. In der Sanitärbranche hatten sich bestimmte Produkte als solche erwiesen, die über die Bandbreite der Großhandelsunternehmen hinweg generell als „Schnelldreher“ gehandelt wurden. Die entsprechenden Produkte bzw. Produktarten waren, was sich auch in dem in Bezug auf diese Waren intensiv geführten Nettopreiswettbewerb zeigte, in der Branche allgemein bekannt.

Auf die Nettopreise räumte die Nebenbetroffene ihren Kunden entweder gar keine oder allenfalls kundenindividuell ausverhandelte und gegebenenfalls ihrem Warenwirtschaftssystem zu entnehmen gewesene Rabatte ein. Diese fielen indes erheblich geringer aus als die Nachlässe, die sie im Falle einer Abrechnung der gleichen Waren auf Bruttopreisbasis gewährte.

Nettopreise kamen bei der Nebenbetroffenen zur Anwendung, soweit solche für bestimmte Produkte im Warenwirtschaftssystem hinterlegt waren und keine, gegebenenfalls vorrangige, Individualvereinbarung mit einem Kunden bestand.

cc. Sofern keine Abrechnung auf der Grundlage von Individual- oder Nettopreisen erfolgte, ergab sich der Abgabepreis bei manchen Geschäften auf Wunsch des betreffenden Kunden auf Basis der Werkspreise, die die Hersteller in ihren Preislisten führten. War eine solche Abrechnungsweise im Warenwirtschaftssystem der Nebenbetroffenen hinterlegt, hatte diese unternehmensintern Vorrang vor einer Abrechnung nach der Bruttopreisliste. Bei Abrechnung auf Werkspreisbasis räumte die Nebenbetroffene dem jeweiligen Kunden unter Umständen einen individuell ausgehandelten Rabatt oder einen pauschalen Nachlass ein.

dd. Soweit keiner der vorgenannten Preise zur Anwendung gelangte, rechnete die Nebenbetroffene ihre Kunden auf Basis ihrer Bruttopreisliste ab. Von dem Preis gemäß Bruttopreisliste wurde ein für alle Kunden geltender Pauschalrabatt abgezogen. Der sich hieraus ergebende (erste) Angebotspreis wurde dann in der Regel zwischen der Nebenbetroffenen und dem jeweiligen Kunden weiterverhandelt, was üblicherweise zur Einräumung weiterer kundenindividueller Preisabschläge führte.

Die auf die Bruttopreise ihren Kunden eingeräumten Rabatte überstiegen die den Kalkulationsempfehlungen des N. zu entnehmenden Nachlässe ganz erheblich. Insoweit nicht anders verhielt es sich bei den Wettbewerbern der Nebenbetroffenen. Bei der Nebenbetroffenen lagen die Rabatte im Ergebnis oftmals bei um die 50 % des Bruttopreises und namentlich bei geringerwertigen Artikeln auch noch deutlich höher. Hintergrund dessen war ein zwischen den Großhändlern in … unbeschadet der koordinierten Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen für Bruttopreise im N. intensiv geführter Rabattwettbewerb um Aufträge von Handwerkerkunden.

b. Die von der Nebenbetroffenen im Tatzeitraum mit Sanitärartikeln erzielten Umsätze stammten nur zu einem Teil aus Geschäften, bei denen (überhaupt) vom N. kalkulierte Waren bzw. Warengruppen gehandelt wurden.

Darüber hinaus galt für die Sanitärgeschäfte der Nebenbetroffenen in diesem Zeitraum, dass bei diesen auch nur zum Teil die Abnehmer einen Bruttopreis gemäß der Bruttopreisliste des Unternehmens (abzüglich Rabatt) zu entrichten hatten. Im Übrigen wurden die Kunden auf Basis der oben dargelegten alternativen Preismodelle (Individual-, Netto- bzw. Werkslistenpreis) oder, in den bei der Nebenbetroffenen vergleichsweise seltenen Fällen des Objektgeschäfts, auf Basis einer sog. EK-plus-Kalkulation oder nach sog. Handelspreisen abgerechnet. Letztgenannte Preise sind unabhängig von den Werkspreislisten kalkulierte (unverbindliche) Bruttoverrechnungspreise, die von Herstellern für den Weiterverkauf ihrer Produkte unabhängig vom N. zusätzlich zu den Werkslisten veröffentlicht und an das Handwerk herausgegeben wurden. Für bestimmte Warengruppen, nämlich alternative Rohrsysteme der Markenhersteller Y.2, Y.3 bzw. Y.4, übernahm die Nebenbetroffene die entsprechenden herstellerseitigen Kalkulationsgrundlagen für die eigene Preissetzung.

Hinzu kommt, dass Vertriebsmitarbeiter der Nebenbetroffenen die Möglichkeit hatten, vorkalkulierte Preise im Einzelfall durch individuelle Preisgestaltungen zu ersetzen. In diesen Fällen legte der Mitarbeiter freihändig und unabhängig von den im Warenwirtschaftssystem hinterlegten Kalkulationsgrundlagen einen Individualpreis für einzelne Produkte oder den betreffenden Auftrag fest. Solche Preisgestaltungen erfolgten insbesondere zu Gunsten wichtiger Kunden oder wenn im System für den jeweiligen Kunden keine marktgerechten oder ausreichend aktuellen Individualrabatte hinterlegt waren. Der Anteil der wie dargelegt vorgenommenen Abänderungen von Rechnungspositionen an allen Rechnungspositionen im Bereich Haustechnik betrug im Tatzeitraum durchgängig 16,58 %. Dieselbe Quote gilt, bezogen auf den gesamten Tatzeitraum, für das Verhältnis der bei der Nebenbetroffenen erfolgten Abänderungen von bruttopreisbasierten Rechnungspositionen zu allen (ursprünglich) auf der Grundlage von Bruttopreisen erzeugten Rechnungspositionen.

Die Gesamtumsätze der Nebenbetroffenen mit im N. kalkulierten Warengruppen im Tatzeitraum, ausgenommen insoweit der Monat Dezember 2005 und die Zeit vom 1. bis zum 6. März 2013, betrugen 72.974.907,28 €. Die Gesamtumsätze mit im selben Zeitraum auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften lagen bei 40.228.176,97 €. Dabei bewegten sich die Anteile der Umsätze mit auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften an den gesamten Umsätzen der Nebenbetroffenen mit solchen Waren(gruppen), die im N. kalkuliert wurden, in den einzelnen Geschäftsjahren des Tatzeitraums in einer Spannbreite von 43,36 % bis 59,04 %; mit Ausnahme des Geschäftsjahrs 2006 lagen die vorbezeichneten Anteile durchgängig bei über 54 %. In Relation zu den gesamten Umsätzen, die die Nebenbetroffene in den einzelnen Geschäftsjahren des Tatzeitraums mit Verkäufen von Sanitärartikeln überhaupt generiert hatte, bewegten sich die Anteile der Umsätze mit auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften in einer Spannbreite von 11,26 % bis 26,51 %; mit Ausnahme des Geschäftsjahrs 2012 sowie der Monate Januar und Februar 2013 lagen die vorbezeichneten Anteile durchgängig unter 18 %.

2. Im N. organisierte Wettbewerber der Nebenbetroffenen arbeiteten ebenfalls mit diversen Preisstrukturen und erzielten ihre Umsätze mit Sanitärartikeln auch nur zum Teil mit in dem Verband kalkulierten Produkten und auch nur zu einem Teil auf der Grundlage von Bruttopreisen.

a. A. stufte wichtige Kunden, die regelmäßig bei dem Unternehmen Waren bezogen, auf einer Nettopreisliste ein, was insbesondere „Schnelldreher“ betraf. Die Nettopreise waren für diese Kunden günstiger als eine Abrechnung auf Basis von Bruttopreisen. Darüber hinaus konnten insbesondere große Kunden, die gute Kontakte zu Herstellern hatten, in bestimmten Fällen ihren Wunsch durchsetzen, auf der Grundlage von Werkspreislisten abgerechnet zu werden. Einen großen Teil seiner Umsätze, etwa ein Drittel bis 40 %, erzielte A. mit Objektgeschäften, bei denen Bruttopreise von vornherein keine Rolle spielten, sondern der Abgabepreis auf der Grundlage der eigenen Einkaufskonditionen gebildet wurde.

Die Umsätze, die A. auf der Basis der Bruttopreisempfehlungen des N. erzielte, machten, über den gesamten Tatzeitraum gerechnet, etwas weniger als 40 % der Umsätze aus, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielte.

b. F. führte in Bezug auf Schnelldreher parallel zu Bruttopreisen bezüglich derselben Artikel, die bei dem Unternehmen etwa 20.000 Produkte ausmachten, auch Nettopreise. Diese waren nicht in der Bruttopreisliste des Unternehmens ausgewiesen, sondern in einer hiervon getrennt geführten (und ihrem Umfang nach dünneren) Nettopreisliste. Das Niveau der Nettopreise lag erheblich unterhalb demjenigen der Bruttopreise. Auch die auf Nettopreise gewährten Rabatte, die höchstens 15 % betrugen, erreichten das Niveau der auf Bruttopreise eingeräumten Nachlässe nicht annähernd. Darüber hinaus wurden Großkunden, in der Regel von Herstellern mit Werkspreislisten versorgte Handwerker, die eine eigene Sanitärausstellung führten, auf der Grundlage von Werkspreisen unter Abzug eines Rabatts abgerechnet. Kunden, die bestimmte Artikel sehr häufig nachfragten, bekamen zudem sog. „kundenorientierte Nettopreise“, die im Warenwirtschaftssystem des Unternehmens hinterlegt werden konnten. Des Weiteren kam es auch zur Anwendung sog. „individueller Nettopreise“, die im Rahmen gesonderter Nachverhandlungen mit dem Kunden zustandekamen. Bei Objektgeschäften spielten Bruttopreise keine Rolle; insoweit kalkulierte F. seinen individuell für den betreffenden Kunden geltenden Abgabepreis auf der Grundlage der Einkaufskonditionen des Unternehmens.

Über den gesamten Tatzeitraum machten die Umsätze, die F. mit (zumindest) an den Kalkulationsempfehlungen des N. orientierten Bruttopreisen erzielte, nicht mehr als 40 % der Umsätze aus, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielte.

c. C.2 führte neben Bruttopreislisten für Teile seines Sortiments, insbesondere Schnelldreher, Nettopreislisten. Die Nettopreise waren unternehmensintern kalkuliert. Auf diese räumte C.2 seinen Kunden im Vergleich mit auf Bruttopreise gewährten Nachlässen wesentlich geringere Rabatte, und zwar in einer Größenordnung von maximal 10-15 %, ein. Für die in die Nettopreisliste aufgenommenen Produkte war die Bruttopreisliste in der Geschäftspraxis ohne Bedeutung.

Die Umsätze, die C.2 auf der Basis der Bruttopreisempfehlungen des N. erzielte, machten, bezogen auf den Teiltatzeitraum 2008 bis 2012, etwas weniger als 42 % der Umsätze aus, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielte und knapp 23 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens.

d. T. und N.6 generierten einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit Objektgeschäften. Bei diesen spielten Bruttopreise von vornherein keine Rolle, vielmehr wurde insoweit ausschließlich auf Nettopreisbasis abgerechnet.

Vergleichsweise wenig Relevanz bei diesen Unternehmen hatten Bruttopreise bei sog. Fuhrengeschäften, bei denen die Lager der Handwerker von T. bzw. N.6 beliefert wurden und denen in der Regel härtere Preisverhandlungen mit den Kunden vorausgingen. Größere Bedeutung hatten Bruttopreise dagegen bei sog. Abholgeschäften, bei denen der einzelne Handwerker in Bearbeitung eines Auftrags seines Kunden einen akuten Bedarf nach bestimmten Materialien hatte und insoweit schnell eine Abholstelle brauchte. In diesen Fällen griff man häufiger auf Bruttopreise zurück, zumal da bei diesen Geschäften oftmals weder auf Seiten des Großhandels noch auf Seiten der Handwerkerkunden Personen mit Verhandlungsermächtigung beteiligt waren.

Des Weiteren spielten bei T. und N.6 tendenziell Bruttopreise umso weniger eine Rolle, je häufiger sich bestimmte Produkte verkauften.

Über den gesamten Tatzeitraum machten die Umsätze, die T. bzw. N.6 mit im N. kalkulierten Bruttopreisen erzielten, nicht mehr als 40 % der Umsätze aus, die die Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielten.

e. Q. verwendete neben Bruttopreislisten auch Nettopreise. Im Jahr 2012 basierten mehr als 20 % des Umsatzes nicht auf der Bruttopreisliste des Unternehmens, sondern auf anderen Preislisten, insbesondere Nettopreislisten.

Über den gesamten Tatzeitraum machten die Umsätze, die Q. mit im N. kalkulierten Bruttopreisen erzielte, nicht mehr als 40 % der Umsätze aus, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielte.

f. Auch bei den übrigen im N. organisierten Sanitärgroßhändlern machten über den gesamten Tatzeitraum die Umsätze, die die einzelnen Händler mit im N. kalkulierten Bruttopreisen erzielten, jeweils nicht mehr als 40 % der Umsätze aus, die diese Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielten.

G. Die Marktbedeutung der im N. organisierten Sanitärgroßhändler nach ihren Marktanteilen im Tatzeitraum

1. Im Geschäftsjahr 2012 hatte der auf das gesamte SHK-Sortiment bezogene Großhandelsmarkt im Marktraum … ein Marktvolumen von rund 2,138 Mrd. €, dieses gemessen an der Summe der von den einzelnen Marktteilnehmern im vorgenannten Raum generierten Umsätze. Im genannten Jahr vereinigten die (noch) … im N. organisierten Sanitärgroßhändler unter einbeziehender Betrachtung der (im selben Jahr) gegebenenfalls mit diesen im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB konzernverbundenen Unternehmen Marktanteile in Höhe von 56,16 % auf sich. Bei isolierter Betrachtung des Sanitär-Segments erreichten die Mitgliedunternehmen des N. unter Einschluss gegebenenfalls verbundener Unternehmen im selben Marktraum einen gemeinsamen Marktanteil in Höhe von 59,85 % bei einem Marktvolumen von rund 1,062 Mrd. €.

In allen vorangegangenen Jahren des Tatzeitraums (2005 bis 2011), das heißt in jedem einzelnen Geschäftsjahr, vereinigten die im N. organisierten Sanitärgroßhändler unter einbeziehender Betrachtung der gegebenenfalls mit diesen verbundenen Unternehmen auf den in Betracht kommenden Märkten in … (SHK bzw. Sanitär) Marktanteile in Höhe von jeweils zumindest 30 % auf sich.

2. Marktführer mit deutlichen Marktanteilsabständen auch zu den nächstfolgenden Marktteilnehmern in … war die H.2-Gruppe.

Im Geschäftsjahr 2012 erreichten im Marktraum … H.2 Marktanteile in Höhe von 35,45 % (SHK) bzw. 32,25 % (Sanitär), der nächstfolgende Wettbewerber T.3-Gruppe dagegen lediglich 13,5 % (SHK) bzw. 16,66 % (Sanitär). Die weiteren fünf nach H.2 und T. marktanteilsstärksten Wettbewerber folgten mit weitgehend noch erheblicheren Abständen, nämlich die F.2-Gruppe mit 11,55 % (SHK) bzw. 12,49 % (Sanitär), die Q.2-Gruppe mit 8,7 % (SHK) bzw. 4,65 % (Sanitär), die A.1-Gruppe mit 4,4 % (SHK) bzw. 5,59 % (Sanitär), S.3 mit 4,02 % (SHK) bzw. 3,37 % (Sanitär) und S.4 mit 3,27 % (SHK) bzw. 2,98 % (Sanitär).

In dem vor 2012 liegenden Tatzeitraum waren die Marktanteilsvorsprünge von H.2 jedenfalls nicht erheblich geringer als in 2012.

H. Zu den technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Verwaltung von Artikelstammdaten und der Preiskalkulation im N. und zu den im Tatzeitraum vorhanden gewesenen Möglichkeiten und Risiken eines (isolierten) Ausstiegs aus dem Verband bzw. des Aufbaus einer Eigenkalkulation

1. Im Tatzeitraum gestalteten sich die Marktbedingungen, mit denen ein in … tätiger Sanitärgroßhändler konfrontiert war bzw. die Nebenbetroffene umzugehen hatte, im Ausgangspunkt wie zum Teil bereits ausgeführt bzw. nachfolgend dargelegt:

a. Ein Großhändler musste eine möglichst große Anzahl gängiger Sanitärartikel führen, um überhaupt als Partner für Handwerkerkunden in Betracht zu kommen. Großunternehmen wie etwa H.2 führten große Sortimente und brachten schon seit Jahrzehnten entsprechend umfängliche Verkaufskataloge heraus, die den Handwerkern die Fähigkeit einer schnellen Belieferung über das gesamte Sanitärsortiment anzeigten. Dies prägte die Markterwartungen der Handwerkerkunden auch in ihren Beziehungen zu kleineren Sanitärgroßhändlern als den Großunternehmen, wie namentlich auch den im N. organisierten Großhändlern. Diese Erwartungen standen zudem vor dem Hintergrund, dass die Handwerker die Preislisten des Großhandels als Orientierung für die Bildung ihrer eigenen Abgabepreise nutzten.

b. Der Markt, in dem mehr als 250.000 gängige Sanitärartikel von ungefähr 400 mit verschiedenen Preismodellen operierenden Herstellern gehandelt wurden, war durch eine besonders hohe Komplexität an unterschiedlichen Produkten gekennzeichnet.

c. Die Nebenbetroffene führte in 2013 etwa 120.000 Sanitärartikel in ihrem Sortiment. Die Zusammenarbeit mit dem N. hatte ihr ermöglicht, dem Handwerk einen umfassenden gedruckten oder elektronischen Verkaufskatalog mit Preisangaben für das gesamte Sanitärsortiment zur Verfügung zu stellen, ohne für unrentabel werdende Sortimente oder neue Produktgruppen mit unsicherer Markterwartung selbst eine Kalkulationsbasis erstellen zu müssen. Ohne die Kalkulationsempfehlungen des Mittelstandskreises hätte die Nebenbetroffene den Verkaufskatalog verkleinern oder sich für ihre Preisbildung, insbesondere was Randsortimente betrifft, an den Preislisten von Großunternehmen wie namentlich des Wettbewerbers H.2 orientieren müssen. Letzteres wäre gegebenenfalls für die Nebenbetroffene mit dem Nachteil verbunden gewesen, dass sie die eigenen Verkaufsunterlagen erst nach Erscheinen der neuen Preislisten der Großunternehmen und damit mit erheblicher Verspätung am Markt hätte aktualisieren können. Dagegen hatten die Kalkulationsempfehlungen der Nebenbetroffenen ermöglicht, dem Handwerk eine eigene Preisliste zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig mit oder sogar vor Großunternehmen an Veränderungen der Marktverhältnisse anzupassen.

d. Im Hinblick auf die sehr große Anzahl der Sanitärartikel, die im Wettbewerb notwendige Sortimentsbreite und die häufigen und vielen Veränderungen bei den Abgabepreisen und Preissystemen der Industrie bedurfte die Kalkulation von Bruttopreisen bzw. diesen zu Grunde liegender Faktoren der oben dargelegten Art einer erheblichen Expertise und eines hohen personellen Aufwands. Nicht als Großunternehmen organisierten Großhändlern fehlte es zumeist an entwickeltem Know-how und Ressourcen für die Erstellung einer fortlaufend aktuellen, fachlich richtigen und mit Blick auf den Umfang des Artikelstamms marktfähigen Kalkulation.

2. Marktrelevante Informationen seitens der Industrie wie z.B. Preisänderungen oder Produkteinführungen erhielten die B. bzw. über sie der N. und seine Mitglieder regelmäßig besonders zeitnah und zudem früher als dies in der Branche auf Grund direkter Kontakte zwischen Großhändlern und Herstellern der Fall zu sein pflegte. In Zusammenhang mit der vom N. betriebenen Kalkulation erbrachte die B. im Tatzeitraum zu Gunsten von Sanitärgroßhändlern bzw. des Mittelstandskreises mit erheblichem Aufwand verbundene Dienstleistungen nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen:

a. Grundlegende Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der B. zu Gunsten eines Großhändlers war dessen Mitgliedschaft im N..

b. Die der Sache nach bereits vor der Jahrtausendwende von der B. erbrachten Dienstleistungen stellten sich im Einzelnen wie folgt dar:

aa. Gegenstand der Kalkulation im N. im Tatzeitraum waren etwa 250.000-300.000 gängige Sanitärartikel. Die B. unterhielt - wie oben dargelegt - in Bezug auf diese eine in einem elektronisch geführten Warenwirtschaftssystem betriebene Artikelstammdatenbank, die u.a. Artikelnummern für die einzelnen Produkte, Herstellerpreise, Logistikinformationen, Abmessungen und Artikelbeschreibungen in Bild- und Textform beinhaltete.

Die Artikelstammdatenbank war im Hinblick auf eine Vielzahl von Gesichtspunkten auf aktuellem Stand zu halten, namentlich hinsichtlich der Zuordnung von Produkten zu bestimmten Kalkulationsgruppen nach Maßgabe der diesbezüglichen Entscheidungen des Kalkulationsausschusses des N., der Darstellung von Verkaufspreisen nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Kalkulationsentscheidungen des N., der Berücksichtigung von Produktänderungen bzw. -neueinführungen seitens der Industrie und der Berücksichtigung von Änderungen in den Preis- und Rabattsystemen bzw. von Preisveränderungen der einzelnen Hersteller.

Die in diesem Zusammenhang notwendigen Informationen aus der Industrie erhielt die B. entweder unmittelbar von den betreffenden Herstellern oder (elektronisch) über die B.2, bei der sie durch entsprechende Registrierung über einen Login-Zugang verfügte. Bei der B.2 stellten über 50 Industrieunternehmen Daten betreffend ihre Produkte und deren Vertrieb ein wie z.B. Preise und Rabatte, Warengruppen oder Artikelbeschreibungen in Text- und Bildform.

bb. Die B. erstellte und aktualisierte die Ergebnisse der Kalkulationsarbeit (Kalkulationsempfehlungen) ausweisende Kalkulationsspiegel, die allen Mitgliedunternehmen des N. zur Verfügung gestellt wurden.

cc. Darüber hinaus machte die B. das entgeltliche Angebot, für die Mitgliedunternehmen gedruckte Bruttopreislisten zu erstellen, elektronische Artikelstammdaten zur Verwendung in elektronischen Warenwirtschaftssystemen und zudem auch Online-Shops der Großhändler bereitzustellen und die Preislisten sowie die Stammdaten in Gestalt einer unterjährigen Aktualisierung zu pflegen.

c. Verschiedene technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte standen mit den Arbeitsabläufen bei der B. in Zusammenhang.

aa. Die Artikelstammdatenverwaltung erfolgte über das bei der B. über einen bestimmten Server (von J.) auf B.3-Computern unterhaltene elektronische Warenwirtschaftssystem „T.4“. Das das Geschäft eines kaufmännischen Betriebs abdeckende System wurde für die Zwecke der B., beispielsweise im Hinblick auf die Frage, an welcher Stelle eines Preiskatalogs ein bestimmtes Produkt würde erscheinen sollen, umprogrammiert bzw. erweitert. In das System wurden Sanitärartikel der Industrie mit Grunddaten wie Preisen, die den Werkslisten der einzelnen Hersteller zu entnehmen waren, eingepflegt, des Weiteren mit Artikelnummern und die Produkte beschreibenden Artikeltexten sowie Bildern. Produkte wurden nach Maßgaben des N. bestimmten Produktgruppen zugeordnet.

Die Verwaltung der von mehreren hundert Herstellern über Datenträger oder gedruckte Listen gelieferten Artikelstammdaten war in vielfacher Hinsicht sehr aufwendig: (1.) Die von der Industrie gelieferten Artikeldaten hatten Werksnormen, deren technische Handhabung sich im Hinblick auf bestimmte Zeichen wie insbesondere Sonder- oder Leerzeichen schwierig gestaltete. (2.) Die von den einzelnen Herstellern werksseitig gelieferten Artikelnummern waren im Hinblick auf ihre Systematik wie z.B. der Sortierung unter alphabetischen und/oder numerischen Gesichtspunkten sehr unterschiedlich. Die B. nahm insoweit eine Vereinheitlichung durch Einführung eines numerischen Systems vor. Dies führte im Ergebnis zu Gunsten des Vertriebs durch den Großhandel zu einer Erleichterung beim Aufrufen bzw. Auffinden bestimmter Produkte. (3.) Die von der Industrie gelieferten und bei der B. händisch erfassten Artikeltexte waren oftmals schwer verständlich und bedurften gegebenenfalls einer Aufarbeitung sowie der Ergänzung um weitere Merkmale wie etwa der Einordnung von Artikeln in bestimmte Produktgruppen. (4.) Auch soweit die B. Artikelstammdaten bei der B.2 bezog, waren die Texte der einzelnen Hersteller, was ihre Präsentation betraf, sehr unterschiedlich. Die B. sorgte auch insoweit für ein einheitliches Erscheinungsbild. (5.) Die durchgängig in der Sanitärbranche erfahrenen Mitarbeiter der B. fassten bestimmte Produkte wie z.B. einen in verschiedenen Ausführungen auf den Markt gebrachten Artikel in Artikelblöcken zusammen und versahen diese jeweils mit Artikelnummern, die teilweise, namentlich hinsichtlich der ersten sechs Ziffern, identisch waren.

bb. Ebenfalls mit dem Warenwirtschaftssystem der B. verwaltet wurden die vom N. verabschiedeten Kalkulationsempfehlungen, die den Mitgliedunternehmen des Verbands digital in Gestalt von Excel-Tabellen zur Verfügung gestellt wurden. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen konnten über das Warenwirtschaftssystem Verkaufspreise (Bruttopreise) errechnet werden. Da das System mit seiner Auslieferung nicht imstande gewesen war, solche Rechnungen durchzuführen, musste es zunächst im Auftrag der B. zur Erfüllung dieses Zwecks umprogrammiert werden.

cc. Mit seinen Funktionen bildete das Warenwirtschaftssystem der B. die erste Grundlage für den Druck von Preislisten zu Gunsten von Sanitärgroßhändlern. Im Tatzeitraum stellte die B. ihren Großhändlerkunden zu diesen Zwecken über eigene Server und ein eigenes Portal, für das die Kunden einen individuellen Login-Zugang hatten, online abrufbare Daten mit der Bitte um Überprüfung zur Verfügung, welche Produkte und Daten sie in ihre jeweiligen Warenkataloge aufgenommen wissen wollten. Auf diese Weise konnten die Großhändler durch Änderungen und Ergänzungen der ihnen übersandten Daten ihre Kataloge ihren individuellen Vorstellungen entsprechend gestalten, auch in Bezug auf die unter Umständen von den Kalkulationsempfehlungen des N. zum Teil abweichenden Preise und zudem solche Produkte, die nicht Gegenstand der Behandlung in dem Verband gewesen waren. Die Wünsche der Kunden konnten nach Rücksendung der gegebenenfalls von den Großhändlern überarbeiteten Daten von der B. berücksichtigt werden.

dd. Darüber hinaus hatte die B. extern ein Datenbanksystem für die vollautomatische Erstellung von Preislisten entwickeln lassen. Als Grundlage hierfür diente ein, von dem Systemhaus T.5 entwickeltes, „4D“ genanntes System. Mit dem Datenbanksystem ließen sich sog. Katalogdatensätze, das heißt individuelle Zusammenstellungen von Daten zur Erstellung von gedruckten Preislisten erzeugen. Von der Industrie neu eingeführte Produkte bzw. neu ausgebrachte Preise bedingten gegebenenfalls die Notwendigkeit von Anpassungen in der Datenbank. Die erzeugten Katalogdatensätze wurden in das Warenwirtschaftssystem T.4 exportiert. Um aus den Katalogdatensätzen Druckvorlagen für Katalogseiten erzeugen zu können, bediente sich die B. eines weiteren von ihr über ein spezialisiertes Systemhaus erworbenen Programms mit der Bezeichnung R.. Hierbei handelte es sich um ein sog. „Desktop-Publishing-Programm“, mithin ein Printprodukt, wie es etwa auch beim Zeitungsdruck Verwendung findet. Auf Grund einer im Hause der B. geschaffenen Schnittstelle konnten Datensätze aus 4D in die Funktionalitäten von R. überführt, dort aufgearbeitet und so mittels der Erstellung einer Pdf-Datei druckfähige Vorlagen erzeugt werden. Für diese Verfahren waren verschiedene Server notwendig. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Betriebsabläufe oblag dem vor dem Senat als Zeugen vernommenen Herrn L.2, der bei der B. für den Bereich „IT und Organisation“ zuständig war. Mit dem Druck der Kataloge selbst beauftragte die B. eine externe Druckerei.

ee. Um die elektronischen Warenwirtschaftssysteme der Großhändler mit Artikelstammdaten versorgen zu können, verschaffte die B. ihren Kunden einen Login-Zugang zu ihrem eigenen Warenwirtschaftssystem. Das hierfür notwendige System hatte die B. für zumindest 100.000 € bei der T.6, einer Entwicklerin von Online-Shop-Systemen für SHK-Großhändler, erworben. Die Großhändlerkunden der B. wurden so in die Lage versetzt, diejenigen Daten, die sie interessierten, runterzuladen und in das eigene Warenwirtschaftssystem zu überführen.

ff. Eine zusätzlich von der B. im Tatzeitraum erbrachte Dienstleistung, die von der Nebenbetroffenen auch genutzt wurde, war das Bereithalten von Kataloginformationen zu Gunsten von Online-Shops der Großhändler. Dieser Dienstleistung zu Grunde lag ein extern von T.5 geschriebenes Webservice-System, das auf speziell für diese Zwecke von der B. angeschafften Servern lag. Über eine von der B. eingerichtete Schnittstelle konnte der Benutzer des Online-Shops eines Großhändlers eine Verbindung zu dem von der B. betriebenen Online-Katalog herstellen.

gg. Um ihr gesamtes - vorstehend dargelegtes - Leistungsspektrum bereitzuhalten, beschäftigte die B. im Tatzeitraum neben ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen H.5, zehn Mitarbeiter mit zum Teil unterschiedlichen Aufgabenbereichen.

3. In weiten Teilen des Tatzeitraums, nämlich von Dezember 2006 an bis zum Tatzeitende, betrieb die Nebenbetroffene, wie auch andere SHK-Großhändler, neben dem stationären Vertrieb einen Online-Shop. Auch bei diesem Absatzweg spielten für die Nebenbetroffene bzw. bei insgesamt ungefähr zehn Großhändlern von der B. bereitgestellte Funktionalitäten eine Rolle.

In der vorgenannten Zeit war die Nebenbetroffene Kundin des o.g. Anbieters von Online-Shop-Systemen T.6. Das System mit der Bezeichnung X.3 verfügte über eine direkte Anbindung an das Warenwirtschaftssystem des jeweiligen Großhändlerkunden. Zu den Funktionalitäten des Shopsystems gehörten u.a. eine Artikelsuche, sekundenaktuell gehaltene Preise bzw. Bestände, Auftragsverwaltung, Lieferscheinstatus, Rechnungen und offene Posten, ferner im hier interessierenden Tatzeitraum auch die Anzeige von seitens der B.2 bereitgestellten und aktuell gehaltenen Artikelbildern im Warenwirtschaftssystem des Großhändlerkunden. Das Online-System der T.6 ermittelte Daten wie etwa Artikel, Preise oder Verfügbarkeit von Waren direkt aus dem Warenwirtschaftssystem des Großhändlers. Während die Pflege der Daten in seinem eigenen Warenwirtschaftssystem Sache des Großhändlers war, musste dieser den Pflegeaufwand nicht zusätzlich auch noch im Online-System betreiben, da die insoweit erforderliche Datenpflege dort automatisiert ablief.

Das Shopsystem von T.6 verfügte u.a. über eine Login-Funktion, die einen Abgleich der Daten des Online-Shops des Großhändlers mit denjenigen Daten ermöglichte, die hinsichtlich des betreffenden Großhändlers im Warenwirtschaftssystem der B. hinterlegt waren. Wenn ein Handwerker mittels eines individuellen Login-Zugangs den Online-Shop eines mit der B. verbundenen Großhändlers aufsuchte und dort eine Artikelsuche startete, fand eine Suche zum einen in dem Warenwirtschaftssystem des Großhändlers und zum anderen in dem Katalogsystem der B. statt. In den Suchergebnissen bei der B. wurde eine Bilddatei mit einer Katalogseite angezeigt. Der dort zu entnehmende Preis konnte ein sich aus den Kalkulationsempfehlungen des N. errechnender oder ein alternativer nach Vorgaben des betreffenden Großhändlers gesetzter sein. Daneben konnte der Online-Shop des Großhändlers aber einen eigenen Preis aus dem Warenwirtschaftssystem anzeigen, wobei insoweit, anders als auf der Katalogseite der B., individuell zwischen dem Großhändler und dem suchenden Handwerker vereinbarte Konditionen bzw. Rabatte oder auch Nettopreise berücksichtigt sein konnten. Maßgeblich im Geschäftsverkehr war der sich aus dem Warenwirtschaftssystem des Großhändlers ergebende Endpreis, der über die von der T.6 bereitgestellte Software an den suchenden Handwerker weitergeleitet wurde.

4. Im Tatzeitraum bestand kein Wettbewerb dritter Anbieter um die Lieferung und Verwaltung von Artikelstammdaten, der den Mitgliedunternehmen des N. in Zusammenhang mit der Erstellung wettbewerbsfähiger Bruttopreislisten adäquat vergleichbare Dienstleistungen wie diejenigen der B. hätte erbringen können.

5. Zu Beginn des Tatzeitraums verfügte von den damaligen Mitgliedern des Kalkulationsausschusses lediglich F. über eine eigene Preiskalkulation, die das Unternehmen in den 1980er bis 1990er Jahren in Bezug auf sein damals etwa 60.000 Artikel beinhaltendes Sortiment unter Einsatz von Investitionen in die Entwicklung einer sog. Basis-IT in Höhe von zwischen 2 und 3 Mio. DM aufgebaut hatte. Das erst in 2012 hinzugetretene Ausschussmitglied E. hatte etwa um die Jahrtausendwende eine eigene Kalkulation seines damals noch ungefähr 30.000 Artikel umfassenden Sortiments in das Unternehmen implementiert. Während des Tatzeitraums entwickelte X.1 in 2011 oder 2012 als einziges weiteres Mitglied des Kalkulationsausschusses durch den Erwerb von T.7-Software und eines sog. „Preismonitors“ die Befähigung, eigenständig Preise für etwa 450.000 Artikel zu kalkulieren.

T. hatte im Laufe des Tatzeitraums den Versuch unternommen, unternehmensintern seine IT neu aufzustellen und eine Eigenkalkulation für mehrere Hunderttausend Artikel aufzubauen. Etwa im Jahr 2011 hatte T. angesichts dessen seine Geschäftsbeziehung zur B. gekündigt. Nachdem das Vorhaben damals gescheitert war, sah sich das Unternehmen jedoch zu einer Wiederaufnahme des Bezugs von Dienstleistungen der B. gezwungen.

6. Die Nebenbetroffene baute, wie etwa auch ihre Wettbewerber T., A. und Q., erst nach dem Ende des Tatzeitraums mit Erfolg eine eigenständige Preiskalkulation auf. Dies erforderte die Bearbeitung der Artikelstämme von 749 Lieferanten und die Kalkulation von etwa 240.000 einzelnen Bruttopreisen sowie 6.600 zugehörigen Rabattgruppen. Für die Erstellung der selbst kalkulierten Preisliste und die Umsetzung der neuen Bruttopreise in dem eigenen EDV-System, den Datanorm-Sätzen für die Kunden und dem Online-Shop benötigte die Nebenbetroffene zwei Jahre. Für den Aufbau der Eigenkalkulation einschließlich der Daten- und Preispflege wandte die Nebenbetroffene zumindest 700.000 € auf. Des Weiteren richtete sie im Laufe der Zeit in ihrem Unternehmen zwei zusätzliche Vollzeitstellen für die dauerhafte Pflege der Artikeldaten ein.

Im Tatzeitraum hatte die Verwaltung derjenigen Daten, die die Nebenbetroffene nicht bereits von der B. erhalten hatte, pro Jahr eine halbe Arbeitsstelle erfordert. Heute unterhält die Nebenbetroffene insgesamt acht volle Arbeitsstellen für den Bereich der Datenverwaltung. Die in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeiter sind vornehmlich mit der Verrichtung der früher von der B. erledigten Arbeit beschäftigt. Der Spartenleiter und Zeuge X. ist heute im Wesentlichen als einzige Person mit der Preiskalkulation beschäftigt.

7. Vor Beginn des Tatzeitraums wäre der Nebenbetroffenen der Aufbau einer eigenständigen Preiskalkulation für die von ihr vertriebenen Waren in technischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht zwar nicht unmöglich gewesen. Jedoch wäre ein im Tatzeitraum unternommener Versuch, eine Eigenkalkulation in die Betriebsabläufe des Unternehmens zu implementieren, für die Nebenbetroffene in tatsächlicher Hinsicht mit ganz erheblichen Risiken bis hin zu der Gefahr eines Ausscheidens aus dem Markt verbunden gewesen. Wäre die Nebenbetroffene in jener Zeit aus der gemeinsamen Kalkulation im N. ausgestiegen, würde sie die B. als Anbieterin der Bereitstellung und Verwaltung von für die Kalkulation notwendigen Artikelstammdaten und aktuellen Marktinformationen verloren gehabt haben. Diese Daten hätte die Nebenbetroffene mangels insoweit bestehenden Wettbewerbs bei keinem dritten Anbieter nachfragen können. Infolgedessen hätte sie mit den bis zu einem Austritt aus dem N. in ihr Warenwirtschaftssystem integrierten Daten weiterarbeiten und diese im Hinblick insbesondere auf durch die Industrie eingeführte preisliche Veränderungen und Produktneuheiten sowie weiteres marktrelevantes Geschehen wie etwa das Preis- und Rabattverhalten von H.2 aktuell halten müssen.

In einem solchen Fall wäre die Nebenbetroffene ganz erheblichen Risiken ausgesetzt gewesen: (1.) Sie wäre Gefahr gelaufen, nicht rechtzeitig genug eine neue Bruttopreisliste herausbringen und aktuell halten zu können und allein schon deshalb ganz erhebliche Wettbewerbsnachteile zu erleiden, weil die Marktgegenseite der Handwerkerschaft bei einem Großhändler eine solche Preisliste erwartete, um mit ihm Geschäftsbeziehungen zu unterhalten. (2.) Ohne Anbindung an die B. hätte die Nebenbetroffene darüber hinaus zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Online-Shop-Geschäfts besorgen müssen, in Bezug auf welches die B. ihr - wie oben dargelegt - eine Schnittstelle für Interaktionen ihrer Shopbesucher mit ihrem digitalen Katalogangebot zur Verfügung gestellt hatte. (3.) Außerdem hätte die Nebenbetroffene befürchten müssen, erhebliche Akzeptanzverluste bei der Marktgegenseite der Handwerkerschaft vor dem Hintergrund der Tatsache zu erleiden, dass diese - wie dargelegt - gegenüber den Sanitärgroßhändlern nachdrücklich und bis zur Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen auf einem im Wesentlichen einheitlichen Niveau der Bruttopreise der Mitgliedunternehmen des N. bestanden hatte und die Nebenbetroffene als ein nunmehr außerhalb des Verbands stehendes Unternehmen diesen Forderungen bei einer autonomen Preissetzung nicht mehr hätte adäquat entsprechen können.

I. Zur kartellrechtlichen Beratung des N. und seiner Mitglieder

1. Sowohl bereits vor Beginn als auch während des Tatzeitraums fand eine anwaltliche Beratung des Geschäftsführers der B., des Zeugen H.5 sowie des damaligen Vorstands des N., bestehend aus Herrn T.2 (als Vertreter von A.) und dem Zeugen K. (als Vertreter von C.2) im Hinblick auf die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der koordinierten Erarbeitung von Bruttopreisempfehlungen im N. bzw. weiteren Mittelstandskreisen in Deutschland statt.

a. Eine noch vor Beginn des Tatzeitraums von dem Zeugen H.5 als Vertreter der B. vor dem Hintergrund der seinerzeit bevorstehenden 7. GWB-Novelle eingeholte Stellungnahme des Rechtsanwalts S.5 vom 26. April 2005 äußerte sich u.a. zu folgenden Gesichtspunkten: Der auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigte Marktanteil im Bereich Sanitär betrage etwa 50 %. Die größten Mitgliedunternehmen der Mittelstandskreise verfügten über 20 bis 50 Niederlassungen mit einem Gesamtumsatz von ca. 250 Mio. € und ca. 1.000 Mitarbeitern. Kartellrechtswidrig dürfte wohl die Beteiligung von Großunternehmen an den Mittelstandskreisen sein, auch wenn diese, wie seinerzeit etwa noch im Falle von H.2, lediglich einen „Gaststatus“ gehabt hätten. Kartellrechtlich problematisch sei aber auch die Beteiligung von „größeren Unternehmen“ mit bis zu 250 Mio. € Umsatz, auch wenn keine festen Grenzen für die Einordnung als mittelständisches Unternehmen bestünden. Grundsätzlich bestünde Aussicht, dass die „Mittelstandsempfehlungen“ auch nach Verabschiedung der 7. GWB-Novelle zulässig bzw. vom Kartellverbot freigestellt seien. Es herrsche jedoch eine „erhebliche Rechtsunsicherheit“, weshalb empfohlen werde, das Gespräch mit den Kartellbehörden, namentlich zunächst mit der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen zu suchen, um zu erfahren, ob ein kartellbehördliches Einschreiten gegen die Tätigkeit des Mittelstandskreises beabsichtigt sei oder nicht. Für den Fall einer nach Auffassung der Kartellbehörden anzunehmenden Unzulässigkeit der Mittelstandskreise in der bisher praktizierten Form seien alternative Modelle zu erwägen, nämlich (1.) eine Individualisierung der Preislisten der B. dergestalt, dass die einzelnen Großhändler die Möglichkeit einer individuellen Preisänderung erhielten, wobei die B. insoweit womöglich, ohne Beteiligung der Mittelstandskreise, als unabhängiger Dienstleister Preisvorschläge erarbeiten könne, (2.) eine Aufteilung der Mittelstandskreise dergestalt, dass die von den dann entstehenden Kreisen repräsentierten Marktanteile sich (nur noch) um die 25 % bewegten oder (3.) die Reduzierung der Empfehlungen der Mittelstandskreise auf „bloße Kalkulationsempfehlungen“, die anschließend von den „einzelnen Großhändlern bzw. B.“ in konkrete Preislisten würden umgesetzt werden können. Die Beteiligung von Großunternehmen an den Mittelstandskreisen, auch in Form eines Gaststatus, solle, so die Stellungnahme, noch vor einer Kontaktaufnahme mit den Kartellbehörden beendet werden.

b. Der Zeuge H.5 wirkte vor dem Hintergrund der anwaltlich aufgezeigten Fragestellungen und Rechtsprobleme bei den damaligen Vorständen des N., Herrn T.2 und dem Zeugen K., darauf hin, dass nunmehr auch diese für den Mittelstandskreis eine rechtliche Beratung einholten.

aa. Eine zweite, an Herrn T.2 adressierte und auch dem Zeugen K. zugänglich gemachte, Stellungnahme des Rechtsanwalts S.5 vom 23. Januar 2006 enthält Ausführungen dahin, dass ein Unternehmen, das gemeinsam mit Großunternehmen Mitglied eines Einkaufsverbands sei, nicht gleichzeitig Mitglied eines Mittelstandskreises sein dürfe, Doppelmitgliedschaften von Unternehmen in mehreren Mittelstandskreisen zumindest kritisch seien, Großunternehmen nicht Mitglied eines Mittelstandskreises sein dürften, die Grenze zwischen Großunternehmen und (noch) mittelständischen Unternehmen gesetzlich nicht geregelt und auch im Übrigen nicht eindeutig zu bestimmen sei, die Grenze im Bereich der Sanitärgroßhändler vorbehaltlich näherer Prüfung der Marktstrukturen bei einem Umsatz von etwa 100-150 Mio. € liegen dürfe und bundeseinheitliche Mittelstandsempfehlungen kritisch und nicht erforderlich seien und regionale Empfehlungen genügen würden.

bb. Eine dritte Stellungnahme des Rechtsanwalts S.5 vom 19. Dezember 2006, die u.a. an den Zeugen H.5 adressiert ist, aber auch dem Zeugen K. zugänglich gemacht worden war, enthält eine rechtliche Bewertung der in den Mittelstandskreisen erarbeiteten Bruttopreisempfehlungen dahin, dass diese auch nach Einführung der 7. GWB-Novelle kartellrechtlich zulässig seien. Zwar beeinflusse bereits der Beschluss über die Empfehlungen selbst die Marktverhältnisse. Jedoch seien die Voraussetzungen einer Freistellung gemäß § 3 GWB im Falle der Mittelstandskreise der Sanitärgroßhändler als erfüllt anzusehen. Zur Begründung verweist die Stellungnahme darauf, dass (1.) die „Mittelstandsempfehlungen“ dazu dienten, die kleinen und mittleren Großhändler im Absatz ihrer Produkte zu unterstützen, da ein Großteil der Großhändler ohne diese nicht in der Lage seien, auf der Grundlage der Abgabepreise der Hersteller eigene Preise zu kalkulieren oder gar eine Preisliste zu erstellen und (2.) die individuelle Kalkulation und Verhandlung der Abgabepreise durch den einzelnen Händler unberührt bleibe, da es sich „lediglich um Brutto-Preislisten“ handele. In der Stellungnahme nicht erwähnt oder in Bezug genommen sind die in den vorangegangenen - oben dargelegten - Stellungnahmen gemachten Ausführungen betreffend die auf den N. vereinigten Marktanteile der Mitgliedunternehmen und hieraus womöglich folgende kartellrechtliche Bedenken und auch nicht die Darlegungen bezüglich der Einordnung eines Sanitärgroßhändlers (bereits) als Großunternehmen oder (noch) als mittelständisches Unternehmen. Die Stellungnahme endet mit der zusammenfassenden Äußerung, dass „keine Veranlassung“ zu erkennen sei, „das System der Mittelstandsempfehlungen in der bisher praktizierten Form zu ändern oder gar die Zusammenarbeit zu beenden“.

2. Die anwaltlichen Stellungnahmen wurden den Mitgliedern des N. bzw. den Teilnehmern des Kalkulationsausschusses nicht ausgehändigt. Weder der Zeuge X. noch ein Mitglied der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen erhielten von ihnen vor Ende des Tatzeitraums und Einleitung der Ermittlungen des Bundeskartellamts Kenntnis.

3. Die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskalkulation war in wiederkehrenden Abständen von etwa einem bis zwei Jahren Gegenstand von Erörterungen im Kalkulationsausschuss des N.. Dies stand vor dem Hintergrund der in den vorgenannten anwaltlichen Stellungnahmen behandelten Themen. Anlass zur Erörterung der Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht bestand insbesondere auch wegen des bedingt durch Unternehmensübernahmen zunehmenden Wachstums einiger Mitgliedunternehmen im Tatzeitraum wie etwa T., F., Q. oder A..

4. Der damalige Vorstand teilte den Teilnehmern des Kalkulationsausschusses auf Anfrage mit, dass in rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestünden und alles in Ordnung sei, dies stets in knapper Form und ohne auch nur im Ansatz den konkreten Inhalt der anwaltlichen Beratung darzulegen oder rechtliche Ausführungen zu machen.

5. Die Nebenbetroffene selbst ließ sich weder vor dem Tatzeitraum noch währenddessen durch Rechtsanwälte kartellrechtlich beraten, was die Frage der Zulässigkeit der Tätigkeiten des N. bzw. des Kalkulationsausschusses betraf.

J. Zur subjektiven Tatseite

1. Zumindest im Sinne einer sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“ hatten alle vorstehend unter I.B. genannten Leitungspersonen der Nebenbetroffenen während ihres Handelns im Tatzeitraum Kenntnis vom Charakter der Satzung des N. als eine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB sowie davon, dass die Vereinbarung durch die von ihnen sowie den jeweiligen Repräsentanten der übrigen Mitgliedunternehmen des Verbands fortgesetzte Praktizierung bestätigt bzw. als gültig behandelt, gefördert und am Markt realisiert wurde. Sie erkannten auch die im Sinne der vorgenannten Norm objektiv wettbewerbsbeschränkende Zwecksetzung der auf die gemeinschaftliche Erarbeitung von Kalkulationsfaktoren für die Bildung von Bruttopreisen gerichteten Vereinbarung. Sie wussten insbesondere, dass Bruttopreise in ihrer Eigenschaft als Grundlage für den bzw. Bestandteil des Abgabepreises generell ein bedeutender Wettbewerbsfaktor waren, und zwar auch hinsichtlich ihrer Höhe. Ihnen war klar, dass nach Lage der Dinge zu erwarten stand, dass die von dem Verband unterbreiteten Empfehlungen weitgehend, von den kleineren Mitgliedunternehmen des N. allein schon mangels Fähigkeit zu einer u.U. abweichenden Preiskalkulation, befolgt werden würden. Sie gingen ferner davon aus, dass ein weitgehend ähnliches Niveau der in den Preislisten der Mitgliedunternehmen ausgewiesenen Bruttopreise die Folge sein würde. Sie handelten in der Vorstellung, dass nicht nur sie selbst, sondern auch die Repräsentanten der übrigen dem Kalkulationsausschuss angehörenden Unternehmen der Auffassung waren, dass eine solche Niveauangleichung sowie eine Bruttopreissetzung in relativer Nähe zu den Preisen insbesondere von H.2 notwendige und hinreichende Instrumente für einen erfolgversprechenden Wettbewerb gegen die Großunternehmen darstellen würden. Sie wussten zudem auch, dass im Tatzeitraum in … neben den Bruttopreislisten der H.2-Gruppe und des N. keine vergleichbaren Preislisten mit nennenswerter Marktakzeptanz existierten und somit die wettbewerbsfremde gemeinsame Kalkulation eine ins Gewicht fallende Wettbewerbsbeschränkung darstellte.

Mit der Möglichkeit, durch ihr Handeln an einem rechtswidrigen Kartellverstoß beteiligt zu sein, rechneten die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen ernsthaft und fanden sie sich ab.

2. Die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen hatten im Tatzeitraum keine Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteile auf den vorliegend relevanten Märkten und unterlagen insoweit keiner positiven Vorstellung bzw. Fehlvorstellung.

K. Zu von der Nebenbetroffenen nach der Tat gezeigten Bemühungen zur Aufdeckung der Zuwiderhandlung und getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen (Nachtatverhalten)

1. Nachdem das Bundeskartellamt nach Erwirken von Durchsuchungsbeschlüssen das kartellbehördliche Ermittlungsverfahren gegen die dem Kalkulationsausschuss des N. angehörenden Unternehmen als Nebenbetroffene u.a. durch die am 6. März 2013 erfolgte Durchsuchung u.a. auch der Geschäftsräume der Nebenbetroffenen C. eingeleitet hatte, erklärte diese noch am selben Tage gegenüber dem Amt ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Der gesetzte Marker (vgl. hierzu heute § 81m GWB) wurde beim Bundeskartellamt unter dem zweiten Rang geführt. Die Nebenbetroffene stellte sofort nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens jegliche Aktivitäten im N. und seinem Kalkulationsausschuss endgültig ein. In der Folgezeit leistete sie frühzeitige Kooperationsbeiträge, und zwar insbesondere durch substantielle Einräumung des ihr vom Amt vorgeworfenen Sachverhalts im Wesentlichen.

2. Nachdem die Nebenbetroffene unmittelbar nach Einleitung des kartellbehördlichen Ermittlungsverfahrens und Rücksprache mit dem Bundeskartellamt in einem ersten Schritt ihre Bruttopreise über ihr gesamtes Sortiment hinweg um mehrere Prozentpunkte abgesenkt hatte, begann sie mit der - oben bereits dargelegten - Umstellung auf eine Eigenkalkulation ihrer Bruttopreise. Am Markt operiert sie seit dem Jahr 2015 bis heute mit durchgängig eigenständig kalkulierten Bruttopreisen.

Ferner sensibilisiert sie ihre Mitarbeiter für kartellrechtliche Themen durch Abhalten von Regelterminen mit Führungskräften, betriebliche Veranstaltungen und die Aufstellung kartellrechtlicher Leitlinien. Zur Klärung kartellrechtlicher Fragen holt sie externen Rechtsrat ein. Sie ist aus allen Branchenverbänden des Sanitärbereichs mit Ausnahme des Großhandelsdachverbands E.1 ausgestiegen. Zudem hat sie in ihrem Unternehmen verbindliche, kartellrechtliche Themen abdeckende Compliance-Regeln eingeführt.

L. Sonstige Feststellungen

1. Das Bundeskartellamt leitete das der hiesigen Hauptverhandlung vorangegangene kartellbehördliche Bußgeldverfahren auf eine im Jahr 2012 bei ihm eingegangene Anzeige des Online-Händlers S.6 ein. Gegenstand der Ermittlungen war der von S.6 aufgeworfene Verdacht, SHK-Großhändler in … hätten entgegen dem Kartellverbot des § 1 GWB horizontale Preisabsprachen getroffen. Wie dargelegt, durchsuchte das Amt am 6. März 2013 u.a. die Geschäftsräume der Nebenbetroffenen und weiterer im N. organisierter Sanitärgroßhändler.

Wegen des Vorwurfs, im Tatzeitraum Dezember 2005 bis Anfang März 2013 im Kalkulationsausschuss des N. vorsätzlich kartellrechtswidrig an einer gemeinschaftlichen Kalkulation von Bruttopreisempfehlungen für Sanitärartikel beteiligt gewesen zu sein, erließ das Bundeskartellamt im Rahmen sog. Settlements gegen die vorstehend unter II.D.2.a. genannten Mitgliedunternehmen des Kalkulationsausschusses als Nebenbetroffene mit Ausnahme der Nebenbetroffenen C. und gegen den Zeugen H.5 als Betroffenen (Kurz-) Bußgeldbescheide mit Unternehmensgeldbußen von 195.000 € bis 6,1 Mio. €, die im Januar bzw. März 2016 rechtskräftig wurden.

Weitere im vorliegenden Zusammenhang eingeleitete Verfahren stellte das Bundeskartellamt im Oktober 2017 ein. Dies gilt u.a. für die Verfahren gegen die vier vorstehend unter I.B. genannten Leitungspersonen von C. als Betroffene ebenso wie für die Verfahren gegen die vormals als Betroffene verfolgten Zeugen S.1, T.8, S.2, C.3, I.2, K., I.3, T.1 und U.1. In allen genannten Fällen stützte das Bundeskartellamt die Verfahrenseinstellung auf § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. Februar 2018 setzte das Bundeskartellamt gegen die Nebenbetroffene C. wegen des vorbezeichneten Tatvorwurfs eine Geldbuße in Höhe von 1,4 Mio. € fest. Gegen den ihr am 22. Februar 2018 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Nebenbetroffene mit am 7. März 2018 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tage Einspruch eingelegt. Dem Einspruch hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 18. September 2019 nicht abgeholfen.

2. Im kartellbehördlichen Verfahren führte das Bundeskartellamt zu der Frage etwaiger Auswirkungen der im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Empfehlungen auf die von den Handwerkerkunden zu zahlenden Abgabepreise keine Ermittlungen durch.

3. Im Hinblick auf das gegen sie geführte Bußgeldverfahren bildete die Nebenbetroffene Rückstellungen in Höhe von … Mio. €.

III.

Die vorstehend unter I. bzw. II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Nebenbetroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, und zwar - nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - den durchgeführten Zeugenvernehmungen und den übrigen der Sitzungsniederschrift zu entnehmenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.

A. Die unter I. zu dem Unternehmen der Nebenbetroffenen und ihren Leitungspersonen getroffenen Feststellungen

1. Bei den unternehmensbezogenen Feststellungen ist der Senat den glaubhaften Angaben der Nebenbetroffenen gefolgt, was die Geschäftsgegenstände, die Standorte, die Mitarbeiterzahl, die Unternehmensorganisation und die dargelegten Aufgabenbereiche der einzelnen Unternehmensabteilungen betrifft.

2. Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Nebenbetroffenen und der in diesem Zusammenhang als Geschäftsführer der C.1 bzw. Kommanditisten der Nebenbetroffenen beteiligten bzw. beteiligt gewesenen Personen stützen sich die Feststellungen auf die aktuellen bzw. chronologischen Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn zu HRA … betreffend die C., abgerufen jeweils am 13. Dezember 2021, die aktuellen bzw. chronologischen Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn zu HRB … betreffend die vormals unter H. firmierende C.1, abgerufen jeweils am 13. Dezember 2021, und den chronologischen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn zu HRA … betreffend die H.6, abgerufen am 7. Februar 2018.

3. Die festgestellten Umsätze der Nebenbetroffenen in den Jahren 2017 bis 2020 sind den diese Geschäftsjahre betreffenden Jahresabschlüssen und Lageberichten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D.1 vom 14. Juni 2018, 14. Juni 2019, 8. Juni 2020 bzw. 8. Juni 2021 zu entnehmen, an deren inhaltlicher Richtigkeit in der Hauptverhandlung keine Zweifel hervorgerufen worden sind.

4. Die obigen Darlegungen zu dem beruflichen Werdegang des Zeugen X. und den von ihm im Unternehmen der Nebenbetroffenen ausgeübten Funktionen folgen seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und, was seine Stellung als ein Prokurist betrifft, zudem aus den oben bereits genannten Handelsregisterauszügen betreffend die C.. Zwanglos gefolgt werden kann auch den mit der Einlassung der Nebenbetroffenen übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen X. hinsichtlich seiner Beteiligung im Kalkulationsausschuss des N. als Repräsentant der Nebenbetroffenen im gesamten Tatzeitraum und als zeitweiliger Vorsitzender des N.. Dies gilt auch für die Angaben des Zeugen in Bezug auf seine im Kalkulationsausschuss wahrgenommenen Entscheidungskompetenzen und seine Berichterstattung gegenüber der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen.

Die vorstehend dargelegten Bekundungen stehen zudem in vollem Einklang mit den Angaben, die der Zeuge X. in einem frühen Stadium der kartellbehördlichen Ermittlungen im Rahmen einer auf den 13. Mai 2013 datierenden - vorliegend ergänzend zu seiner Vernehmung vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführten - sog. „Ich-Erklärung“ schriftlich gegenüber dem Bundeskartellamt gemacht hatte.

5. Den Feststellungen zu den übrigen Leitungspersonen der Nebenbetroffenen und ihren jeweiligen Positionen sowie Tätigkeiten im Unternehmen der Nebenbetroffenen einschließlich dem Festhalten an der Entsendung des Zeugen X. in den Kalkulationsausschuss des N. liegen jeweils die gleichlautenden glaubhaften Darstellungen zu Grunde, die der damals noch in der Position eines Geschäftsführers der Komplementärin der Nebenbetroffenen befindliche Herr M. im Rahmen seiner am ersten Tag der Hauptverhandlung für die Nebenbetroffene eingebrachten Einlassung bzw. die vor dem Senat vernommenen Zeugen N.1 bzw. H.1 abgegeben haben.

In zeitlicher Hinsicht folgt die Beteiligung der drei Leitungspersonen M., N.1 bzw. H.1 an der Geschäftsführung der Komplementärin der Nebenbetroffenen, soweit sie nicht ohnehin bereits den vorstehend unter III.A.2. genannten Urkunden zu entnehmen ist, aus dem historischen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Lippstadt zu HRB … betreffend die H..

Seine weitere Beteiligung an der B. hat Herr M. im Rahmen der von ihm für die Nebenbetroffene abgegebenen Einlassung glaubhaft dargelegt. Die in Zusammenhang mit diesen Feststellungen auszugsweise genannten Dienstleistungsangebote der B. sind ebenfalls Gegenstand der vorgenannten Einlassung gewesen, die in der Hauptverhandlung von den zahlreichen zu diesem Aspekt befragten Zeugen wie nur zum Beispiel den damaligen Kalkulationsausschussmitgliedern und Zeugen X. bzw. T.1 und dem damaligen Geschäftsführer bzw. Vorstand der B. und Zeugen H.5 einhellig bestätigt worden ist.

B. Die unter II. zur Sache getroffenen Feststellungen

1. Einlassung der Nebenbetroffenen

Die Nebenbetroffene hat sich zur Sache eingelassen. Soweit in ihr Wissen gestellte Tatsachen bzw. die Wahrnehmungsbereiche ihrer Leitungspersonen betroffen sind, steht ihre Einlassung weitgehend in Einklang mit dem vom Senat in Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Hauptverhandlung einschließlich ihrer Beweisaufnahme festgestellten und ihrer vorliegenden Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt.

Inhaltlich hat sich die Nebenbetroffene im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:

Sie sei Mitglied des N. gewesen. Sie habe ihren Spartenleiter Haustechnik, den Zeugen X., in den Kalkulationsausschuss des Verbands entsandt, der dort während des gesamten Tatzeitraums mit Wissen und Billigung ihrer Vertriebsgeschäftsführung tätig gewesen sei. Der N. sei gegründet worden, um die Kalkulationsarbeit, die für die Erstellung wettbewerbsfähiger Verkaufsunterlagen erforderlich gewesen sei, zwischen den Mitgliedunternehmen aufzuteilen. Die Aktivitäten des N. hätten sich auf den Bereich Sanitärtechnik beschränkt. Diesem Bereich seien Artikel der technischen Installation für die Gas- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung zuzuordnen. Zu unterscheiden seien insoweit die Segmente Sanitärausstattung, der sog. Bereich „vor der Wand“, zum einen und Installation, auch als Bereich „hinter der Wand“ bezeichnet.

In Deutschland würden Sanitärartikel traditionell dreistufig vertrieben, nämlich von den Herstellern an den Fachgroßhandel, vom Fachgroßhandel an die Handwerksbetriebe und von den Handwerksbetrieben an die Endkunden. Abgesehen von dem sog. „Objektgeschäft“ verkaufe der Fachgroßhandel seine Waren grundsätzlich nicht an Endkunden, zu denen insbesondere Privatpersonen, Gewerbetreibende und die öffentliche Hand gehörten. Abnehmer des Fachgroßhandels seien vorwiegend Gas- und Wasserinstallateure, zumeist Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern. Um zu Gunsten seiner Kunden eine möglichst effiziente Materialbeschaffung zu gewährleisten, müsse der Großhandel ein möglichst breites Warensortiment bereithalten. Darüber hinaus übernehme der Großhandel Funktionen bei der Lagerhaltung, der Gewährung von Kreditlinien zur Zwischenfinanzierung des Materials und der Warenlogistik. Wegen in der Regel nur beschränkter Vertriebsressourcen der Handwerksbetriebe betreibe der Großhandel überdies Fachausstellungen, die von Endkunden auf Empfehlung von Handwerksbetrieben besucht würden und in denen die Endkunden Sanitärartikel ansehen, anfassen und zum Teil auch testen könnten. Mitarbeiter des Großhandels berieten hierbei die Endkunden bei der Auswahl von Produkten. Das Angebot und der Verkauf der Ausstellungswaren erfolgten jedoch durch einen Handwerksbetrieb, der die vom Endkunden ausgesuchten Artikel beim Großhandel beziehe.

Sie, die Nebenbetroffene, sei fast ausschließlich in dem vorbezeichneten dreistufigen Vertrieb tätig und auch im Tatzeitraum tätig gewesen. Der dreistufige Vertrieb sei spätestens seit dem Jahr 2004 zunehmendem Wettbewerbsdruck durch Modelle des sog. zweistufigen Vertriebs, namentlich durch Baumärkte und Online-Händler ausgesetzt gewesen. Bei den genannten Anbietern könnten Endkunden ohne Einschaltung eines Handwerksbetriebs sich über Sanitärartikel und deren Preise informieren und diese selbst beschaffen. In Zusammenhang mit solchen Transaktionen seien Handwerksbetriebe, soweit diese hierzu überhaupt bereit seien, allenfalls mit dem Einbau der betreffenden Artikel befasst. Der zweistufige Vertrieb begrenze die Preissetzungsspielräume der Handwerker, zumal einzelne Anbieter wie etwa der Online-Händler S.6 aggressiv und der Sache nach unzutreffend mit im Ergebnis für den Endkunden vermeintlich günstigeren Preisen würben, als diese im Falle eines Erwerbs bei einem Handwerker zu zahlen wären.

Seit dem Jahr 2005 habe die Komplexität des Vertriebs von Sanitärartikeln insbesondere durch die Aufnahme neuer und immer umfänglicher werdender Sortimente durch die Hersteller zugenommen. Im Jahr 2013 seien zumindest 250.000 einzelne gängige Sanitärartikel von mehreren hundert Herstellern auf dem Markt gewesen, wobei die Gesamtzahl aller überhaupt verfügbaren Sanitärartikel vermutlich im Millionenbereich gelegen habe. Deutliche Marktführerin auf den Absatzmärkten des SHK-Großhandels im Tatzeitraum sei die H.2-Gruppe gewesen, die als einziges Fachgroßhandelsunternehmen bundesweit tätig gewesen sei und eine aggressive Wachstumsstrategie verfolgt habe. H.2 habe die Leistungskraft aller übrigen Marktteilnehmer bei Weitem übertroffen und sei in allen von ihr, der Nebenbetroffenen, bearbeiteten Markträumen aktiv und ihr stärkster Wettbewerber gewesen. H.2 habe von im Vergleich mit der Konkurrenz erheblich besseren Einkaufskonditionen profitiert und ihre überlegene Finanzkraft genutzt, um aus dem Markt austretende Großhandelsbetriebe zu übernehmen oder unter dem Einsatz von bei Wettbewerbern abgeworbenen Mitarbeitern neue Niederlassungen aufzubauen.

Der Großhandel sei ein Bindeglied zwischen den Herstellern und dem Handwerk und stelle aus den von Seiten der Industrie verfügbaren Artikeln und Programmen ein Sortiment zusammen, aus dem Handwerksbetriebe zum Weiterverkauf an Endkunden auswählen könnten. Handwerker profitierten zur Förderung ihrer Geschäfte mit Endkunden von breiten Sortimenten, wobei sie von der Erwartung ausgingen, dass sie mit den angebotenen Sortimenten ihren jeweiligen Warenbedarf jederzeit vollständig würden decken können. Um wettbewerbsfähig am Markt zu sein und von dem typischen Handwerkerkunden als Lieferant in Betracht gezogen zu werden, müsse ein Großhändler vor diesem Hintergrund eine möglichst große Anzahl gängiger Sanitärartikel in seinem Sortiment führen.

Seit jeher für einen jeden Großhändler ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor sei die Herausgabe von Verkaufskatalogen gewesen, in denen sämtliche über den Großhändler bezugsfähigen Sanitärartikel zusammengefasst und Artikelstammdaten sowie Listenpreise für alle angebotenen Waren ausgewiesen würden. In den Katalogen enthalten sei zudem die Indikation eines für den Handwerker je nach Artikel erwartbaren Preisabschlages. Verkaufsunterlagen dieser Art seien von den im Markt tätigen Großunternehmen eingeführt worden und hätten über den Tatzeitraum hinweg bis heute die Markterwartungen der Handwerkerkunden wesentlich geprägt. Die vorbezeichneten Verkaufsunterlagen erbrächten den Nachweis der Lieferfähigkeit eines Großhändlers und seien dazu bestimmt, Handwerksbetrieben im Sinne von Nachschlagewerken zu dienen, die eine Übersicht über das verfügbare Sortiment eines Großhändlers und einen Vergleich ähnlicher Artikel verschiedener Hersteller ermöglichten.

Die in den Verkaufskatalogen ausgewiesenen Listenpreise würden in der Branche Bruttopreise genannt und seien der Sache nach als Bruttoverrechnungspreise zu verstehen. Bei ihnen handele es sich um Rechnungsposten, die durch die Kalkulation von Zuschlägen auf die eigenen Beschaffungspreise gebildet würden. Auf die Listenpreise habe sie, die Nebenbetroffene, ihren Abnehmern in Bezug auf alle Artikel Nachlässe eingeräumt, und zwar in Gestalt von für alle Kunden der relevanten Abnehmergruppe geltenden Pauschalrabatten und darüber hinaus zumeist durch im Rahmen von Preisverhandlungen zusätzlich gewährte kundenindividuelle Preisabschläge. Solchartige Preisnachlässe auf die vorgenannten Listenpreise seien in der Großhandelsbranche seit Langem etabliert und ihre Einräumung üblich gewesen. Die Nachlässe hätten sich bei ihr, der Nebenbetroffenen und ebenso bei Wettbewerbern häufig in Größenordnungen von 50 % des Listenpreises und zum Teil, insbesondere bei geringerwertigen Artikeln, noch mehr bewegt.

Aus der Sicht des Handwerks als Warenabnehmer sei - so die von der Nebenbetroffenen vertretene Auffassung - der eigentliche Preiswettbewerb auf dem Absatzmarkt des Großhandels nicht über die in den Verkaufskatalogen der Großhändler ausgewiesenen Listenpreise, sondern vielmehr ausschließlich über den individuellen (Netto-) Abgabepreis oder den vom Großhändler angebotenen Rabattsatz ausgetragen worden.

Das Handwerk habe Verkaufsunterlagen mit Listenpreisen aus zwei wesentlichen Gründen von den Sanitärgroßhändlern erwartet. Zum einen seien gerade kleinere Handwerksbetriebe darauf angewiesen gewesen, eine Zusammenfassung aller wesentlichen Artikel des Sanitärsortiments in einer aktuellen Verrechnungspreisstruktur zu erhalten. Eine solche Zusammenfassung sei für das Handwerk nötig gewesen, um die einzelnen Artikel vergleichen und die Endkunden entsprechend beraten zu können. Zum anderen hätten die Preislisten des Großhandels dem Handwerk eine zeitnahe und effiziente Kalkulation des vom Endkunden zu zahlenden Abgabepreises erleichtert. Im Hinblick auf ihre Betriebsgröße seien die meisten Handwerksbetriebe zeitlich und fachlich nicht in der Lage, die von ihnen veräußerten Sanitärartikel eigenständig zu bepreisen. Der Listenpreis des Großhandels habe dem Handwerk als Orientierungspreis gedient, auf dessen Grundlage es seine eigenen Angebote ohne großen Aufwand habe kalkulieren können. Die gegenüber seinen Kunden gesetzten Abgabepreise habe das Handwerk entweder über den Abzug eigener Abschläge auf den Listenpreis (Bruttoverrechnungspreis) des Großhandels oder über die Erhebung von Zuschlägen auf den eigenen beim Großhandel ausverhandelten Einkaufspreis, mithin einer sog. EK-plus-Kalkulation, kalkuliert.

Ab dem Jahr 2005 habe das Handwerk neben dem Zugriff auf herkömmliche gedruckte Verkaufskataloge des Großhandels zunehmend eigene EDV-Systeme zur Organisation seiner Materialbeschaffung genutzt. Hiermit einhergegangen sei eine zunehmende Relevanz von aktuellen elektronisch verfügbaren Verkaufsunterlagen. Sie, die Nebenbetroffene und auch andere Großhändler hätten in Warenwirtschaftssystemen bzw. Online-Shops solche elektronischen Kataloge bereitgehalten, in denen Artikelstammdaten und fortlaufend aktuell gehaltene Angebotspreise ausgewiesen worden seien. Soweit zwischen einem Großhändler und einem bestimmten Handwerkerkunden individuelle Preisvereinbarungen bestanden hätten, seien diese bei den elektronisch ausgewiesenen Angebotspreisen bereits berücksichtigt worden. Bei ihr, der Nebenbetroffenen, seien die Angebotspreise üblicherweise unter Berücksichtigung aller anwendbaren Rabatte als Gesamtnettopreise dargestellt worden. Bei diesem Absatzweg hänge für den Großhändler der Zugang zum Handwerkerkunden davon ab, dass dieser die elektronischen Verkaufsunterlagen mittels eigener Software in sein System übertrage. Die Bereitschaft hierzu hänge wesentlich von Umfang, Aktualität und Praktikabilität der Verkaufsunterlagen ab.

Die Qualitätsanforderungen an sowohl gedruckte als auch elektronische Verkaufsunterlagen würden von den Unterlagen der am Markt aktiven Großunternehmen, insbesondere der H.2-Gruppe maßgeblich bestimmt. An diesen Unterlagen, die eine schnelle Lieferfähigkeit über das gesamte Sanitärsortiment signalisierten, habe sich jeder Großhändler zu orientieren, um im Wettbewerb bestehen zu können.

Die Kalkulation von Verrechnungspreisen sei vor allem wegen der Sortimentsbreite, die im Wettbewerb notwendig sei, aufwendig und erfordere erhebliche Expertise und personelle Ressourcen. Von jeher hätten hierüber Großunternehmen verfügt, dagegen nicht kleinere und mittlere Großhändler. Seit seiner Gründung habe der N. dazu gedient, zum Ausgleich wettbewerblicher Vorsprünge der Großunternehmen die für die Erstellung von wettbewerbsfähigen Verkaufsunterlagen erforderliche Kalkulationsarbeit zwischen den Mitgliedunternehmen aufzuteilen. Im Tatzeitraum habe eine Überkomplexität an unterschiedlichen Produkten von zahlreichen Herstellern, die mit wiederum unterschiedlichen werkseitigen Preissystemen, Produktdaten und Vertriebskonzepten gearbeitet hätten, bestanden.

Die Ausarbeitung der für die im N. organisierten Sanitärgroßhändler bestimmten Kalkulationshilfen habe im Kalkulationsausschuss des Verbands stattgefunden, dem während des gesamten Tatzeitraums der Zeuge X. als ihr, der Nebenbetroffenen, Vertreter angehört habe. Die weiteren Teilnehmer des Kalkulationsausschusses im Tatzeitraum seien (zuletzt) für T. die Herren I. und M.1, für N.6 der Zeuge S.1, für F. der Zeuge T.1, für Q. der Zeuge S.2, für A. Herr T.2, für C.2 der Zeuge K. sowie Herr M.2, für S.3 Herr I.1, für X.1 der Zeuge C.3 sowie Herr X.2 bzw. für E. der Zeuge U.1 gewesen. Der Kalkulationsausschuss habe im Tatzeitraum üblicherweise etwa vier- bis sechsmal jährlich in … bzw. … getagt. Vertreter der B., und zwar zumeist die Zeugen H.5 bzw. C.4, hätten regelmäßig an den Sitzungen des Kalkulationsausschusses teilgenommen.

Gegenstand der Kalkulation im N. im Tatzeitraum seien über 250.000 gängige Sanitärartikel gewesen. Sie, die Nebenbetroffene, habe im Jahr 2013 etwa 120.000 Sanitärartikel in ihrem Sortiment geführt, von denen ungefähr 80.000 Produkte von der Kalkulationsarbeit des Verbands betroffen gewesen seien. Arbeitsschritte bei der Erstellung von Kalkulationsempfehlungen seien die Zuordnung von Sortimenten und die Bestimmung abstrakter Multiplikatoren gewesen, auf deren Grundlage mit Hilfe des Werkslistenpreises des jeweiligen Herstellers ein Bruttoverrechnungspreis für den betreffenden Artikel habe errechnet werden können. Eine wesentliche Aufgabe in Zusammenhang mit der Kalkulation, die gemäß der Satzung des N. vorgenommen worden sei, seien die Definition von Sortimenten und die fachlich korrekte Zuordnung neuer Produkte zu bereits bestehenden Sortimenten gewesen. Die Kalkulationsempfehlungen seien grundsätzlich nicht für einzelne Artikel, sondern für zusammengehörige Sortimente entwickelt worden. Die Artikelgruppen des N. hätten auf einer festen und an Warengruppen wie zum Beispiel Badarmaturen orientierten Zuordnung basiert. Die Zuordnung von Kalkulationsfaktoren sei dann bezogen auf einzelne Hersteller oder auf eine zur Kalkulation anstehende Serie eines Herstellers erfolgt. Die Mitglieder des Kalkulationsausschusses hätten im Tatzeitraum gemeinsam Kalkulationsvorschläge für neue Artikel und Empfehlungen hinsichtlich der Änderung von Kalkulationen für Bestandsartikel erarbeitet, beraten und beschlossen. Die Kalkulationsempfehlung habe auf einem festen Schema beruht, das die Grundpreise der Hersteller für die jeweiligen Sortimente auf Basis abstrakter Multiplikatoren vereinheitlicht und die einzelnen Sortimente in kalkulatorische Aufschläge für Gängigkeit, Betriebskosten und Rabatt eingruppiert habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kalkulation bei einer Änderung der Herstellerabgabepreise nicht habe angepasst werden müssen. Vielmehr habe es ausgereicht, die aktuellen Herstellerpreise in den unternehmenseigenen Stammdaten laufend nachzupflegen. Die Verwaltung und Pflege der Artikeldaten hätten die Mitgliedunternehmen entweder selbst übernommen oder an die B. ausgelagert.

Ausgangspunkt der Erstellung einer Kalkulationsempfehlung sei der in der Preisliste des jeweiligen Herstellers für ein Produkt ausgewiesene Werkslistenpreis gewesen. In Bezug auf den betreffenden Artikel habe der Kalkulationsausschuss einen kalkulatorischen Einkaufspreis ermittelt und mittels eines als „EK-Multi“ bezeichneten Faktors berücksichtigt. Diesem seien nicht die von den Mitgliedunternehmen des N. tatsächlich zu zahlen gewesenen Einkaufspreise zu Grunde gelegt worden. Vielmehr sei der Multiplikator abstrakt auf Basis des Werkslistenpreises des Herstellers abzüglich eines üblichen Herstellerrabatts, der jedem Großhändler auf den Ausgangspreis gewährt worden sei, ermittelt worden. Der Faktor habe damit den denkbar ungünstigsten Einkaufspreis abgebildet, den ein Großhändler für den Artikel im Sinne eines (theoretischen) Höchstpreises zu zahlen gehabt habe. Soweit dieser Preis im einzelnen Fall unklar gewesen sei, habe man die entsprechende Information bei dem betreffenden Hersteller angefragt.

Der EK-Multi sei mit pauschalen Aufschlägen für die Betriebskosten des Großhandels (sog. „Betriebskostenzuschlag“) und teilweise auch für die erwartete Umschlagshäufigkeit (sog. „Gängigkeitszuschlag“) multipliziert worden. Der Betriebskostenzuschlag habe der kalkulatorischen Berücksichtigung klassischer Aufgaben des Großhandels gedient. Er habe sich nach den Erfahrungswerten der Kalkulatoren und den Eigenschaften der zu kalkulierenden Artikel gerichtet. In der Kalkulationspraxis habe er sich an der Einstufung vergleichbarer und bereits kalkulierter Sortimente orientiert. In einzelnen Fällen sei zusätzlich ein Gängigkeitszuschlag kalkuliert worden. Dieser habe gegebenenfalls als betriebswirtschaftlicher Ausgleich für überdurchschnittlich hohe Lagerkosten des Großhandels gedient. Für die Ermittlung dieses Zuschlags seien drei mit A, B bzw. C bezeichnete Gängigkeitsklassen gebildet worden. Die Zuordnung von Produkten in diese Klassen sei maßgeblich durch die erwartete Umschlagsgeschwindigkeit bzw. Abverkaufshäufigkeit und den für die betreffenden Artikel benötigten Lagerplatz bestimmt worden. Auch diese Einstufung sei in der Regel nach der bereits vorliegenden Einstufung für vergleichbare Warensortimente vorgenommen worden. Soweit die Kalkulatoren hinsichtlich der Einstufung unsicher gewesen seien, hätten sie von den Herstellern der betreffenden Artikel Informationen zu dem erwartbaren Absatzerfolg eingeholt.

Über die genannten Faktoren hinaus habe der Kalkulationsausschuss mit der Intention, dem Handwerk eine Eigenkalkulation seiner Abgabepreise zu erleichtern, einen kalkulatorischen Rabattaufschlag in Ansatz gebracht, dessen Höhe in den Kalkulationsempfehlungen durch sog. Rabattkennzeichen ausgewiesen worden seien. Sofern ein Mitgliedunternehmen des N. die Kalkulationsempfehlungen unverändert in seiner Preisliste übernommen gehabt habe, sei das Rabattkennzeichen für die Handwerkerkunden einsehbar gewesen. Im N. seien 13 Rabattkennzeichen geführt worden, denen jeweils ein konkreter Rabattsatz oder eine Rabattspanne zugeordnet gewesen seien. Im Falle seiner Verwendung sei einem Rabattkennzeichen ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen gewesen, mit welchem Rabatt zumindest der Handwerkerkunde bei Bezug der Ware würde rechnen können. Die Höhe des Rabattzuschlags habe sich nach dem mit dem Vertrieb des Sortiments verbundenen Aufwand, den Erwartungen des Handwerks und der Positionierung der Artikel am Markt gerichtet. Im Tatzeitraum hätten sich die Kalkulatoren bei der Ermittlung des Zuschlags für das betreffende Sortiment an einem vergleichbaren Sortiment orientiert, in Bezug auf welches bereits ein kalkulierter Rabattaufschlag existiert habe.

Endprodukt der Kalkulation sei der sog. Verkaufspreis-Multiplikator, kurz als „VK-Multi“ bezeichnet, gewesen. Er habe sich für die Artikel aus der Multiplikation des Werkslistenpreises des Herstellers mit den übrigen Kalkulationsfaktoren, das heißt EK-Multi, Betriebskostenzuschlag, Gängigkeitszuschlag und Rabattaufschlag ergeben. Durch die Multiplikation des VK-Multi mit dem Werkslistenpreis habe sich entsprechend der Zielsetzung des N. ein kostendeckender Bruttoverrechnungspreis errechnen lassen sollen.

In bestimmten Fällen, in denen die Preisliste eines Herstellers am Markt anerkannt gewesen sei, habe der Kalkulationsausschuss für die betreffenden Produkte keinen VK-Multi ermittelt, sondern stattdessen den unveränderten Werkslistenpreis in die Kalkulationsempfehlung übernommen. Insoweit habe man von einem sog. „VK-Multi-100“ gesprochen.

Die Kalkulationsempfehlungen des N. hätten sich an den Listenpreisen der Großunternehmen orientiert. Der im Kalkulationsausschuss für ein Sortiment ermittelte VK-Multi sei im Einzelfall vor Verabschiedung der Kalkulationsempfehlung mit der Preisliste eines Großunternehmens abgeglichen und auf seine Marktfähigkeit geprüft worden. Bei erheblichen Abweichungen sei der VK-Multi durch eine Anpassung des Betriebskostenzuschlags an den Bruttoverrechnungspreisen des Vergleichsunternehmens ausgerichtet worden.

Die Mitglieder des Kalkulationsausschusses hätten die Entscheidung über die Verabschiedung von Kalkulationsempfehlungen im Regelfall im Konsens aller Beteiligten getroffen. Bei Meinungsverschiedenheiten sei hierüber mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Teilnehmer entschieden worden. Bei den den Entscheidungen vorangegangen Ermittlungen der einzelnen Kalkulationsfaktoren hätten die Kalkulationsausschussmitglieder im Tatzeitraum keine Informationen über die interne Preisbildung der von ihnen repräsentierten Unternehmen offengelegt. Ein Austausch von konkreten Informationen über Preis- und Kostenfaktoren der Ausschussunternehmen sei für die Erstellung der Kalkulationsempfehlungen weder notwendig noch vorgesehen gewesen. Die einzelnen Kalkulationsfaktoren seien vielmehr auf Basis von Herstellerinformationen, Marktbeobachtungen, Vermutungen bzw. Erfahrungswerten aus der Einstufung von Referenzsortimenten ermittelt worden.

Im Anschluss an die Sitzungen des Kalkulationsausschusses habe die B. die von dem Gremium jeweils verabschiedeten Kalkulationsempfehlungen im Auftrag des N. in sog. Kalkulationsspiegeln kostenfrei an alle Mitgliedunternehmen des Verbands versandt. Die Version des allen Mitgliedern zugänglichen Kalkulationsspiegels habe neben dem VK-Multi den angesetzten EK-Multi und das Rabattkennzeichen enthalten. Einen empfohlenen Bruttoverrechnungspreis habe der Kalkulationsspiegel nicht ausgewiesen.

Im Tatzeitraum habe Veranlassung zur Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen bestanden, wenn ein oder mehrere Kalkulationsausschussmitglieder in den Gremiumssitzungen einen kalkulatorischen Handlungsbedarf angemeldet hätten. Dies sei etwa bei der Einführung neuer, vielversprechender Artikel, bei Erweiterungen von Produktspektren oder bei größeren Änderungen der Einkaufskonditionen durch einen Hersteller erfolgt. In den genannten Fällen habe ein mit dem betreffenden Sortiment bzw. Hersteller besonders vertrautes Ausschussmitglied die Aufgabe übernommen, das Sortiment zu strukturieren, die erforderlichen Informationen einzuholen und einen Vorschlag hinsichtlich der Zuordnung der betreffenden Produkte zu geeigneten Referenzsortimenten zu erarbeiten. Der betreffende Kalkulator habe seinen Vorschlag der B. mit der Bitte übergeben, anhand der diesem zu entnehmenden Zuordnung einen konkreten Kalkulationsvorschlag zu errechnen.

Die B. habe im Tatzeitraum eine etwa 250.000 Produkte des Sanitärsortiments umfassende Artikelstammdatenbank betrieben. Diesbezüglich habe sie die Kalkulationsspiegel auf Artikelebene um Artikelnummern, weitere Daten wie Herstellerpreise, Logistikinformationen bzw. Abmessungen und Artikelbeschreibungen in Text- bzw. Bildform ergänzt und fortlaufend aktualisiert. Die B. habe den Mitgliedunternehmen des N. die Erstellung von Preislisten und die Bereitstellung von elektronischen Artikelstammdaten einschließlich deren Pflege bzw. fortlaufende unterjährige Aktualisierung gegen Entgelt angeboten. Diese Dienstleistungen seien nur Mitgliedunternehmen des Mittelstandskreises zugänglich gewesen. Sie, die Nebenbetroffene, habe im Tatzeitraum einen Großteil ihrer Artikelstammdaten bei der B. bezogen, diese teilweise unternehmensintern ergänzt oder abgeändert und die Pflege dieser Daten an die B. ausgelagert. Zudem habe sie von der B. individualisierte Preislisten bezogen, die sie an ihre Kunden weitergegeben habe. Dabei habe sie selbständig bestimmt, welche Warengruppen und Sortimente mit welchen Daten in die von der B. gedruckten Verkaufskataloge aufzunehmen gewesen seien.

Sie habe für diejenigen ca. 80.000 Sanitärartikel des von ihr vertriebenen Sortiments, die Gegenstand der Kalkulation im N. gewesen seien, die Kalkulationsempfehlungen des Verbands ohne inhaltliche Änderungen in ihr elektronisches Warenwirtschaftssystem übernommen und die entsprechenden Artikelstammdaten eingepflegt. Hiervon seien die von dem Verband vorkalkulierten Rabatte von vornherein ausgenommen gewesen. Diese habe sie schon nicht in ihre eigenen Daten übernommen und auch im Übrigen nicht genutzt. Sie habe im Tatzeitraum mit einer anderweitigen Rabattstruktur und einer Zahl von über Tausend unternehmensintern definierten Rabattgruppen gearbeitet. Korrespondierend hiermit habe sie in ihren Preislisten nicht die vom N. gebildeten Rabattkennzeichen ausgewiesen. Nach der Übertragung der ihr von der B. gelieferten Datensätze habe sie die Daten in ihrem Warenwirtschaftssystem auch über die eigene Rabattsetzung hinaus zum Teil erheblich individualisiert. Dies habe insbesondere sog. Schnelldreher, das heißt besonders gängige Sanitärartikel betroffen. Insoweit habe im Verlaufe des Tatzeitraums sowohl in ihrem Unternehmen als auch bei anderen Mitgliedunternehmen des N. die Praxis zunehmend an Bedeutung gewonnen, entsprechende Produkte nicht auf Basis von Bruttopreisen zu veräußern, sondern mit eigenständig kalkulierten Nettopreisen anzubieten. Solche Nettopreise habe sie in ihr Warenwirtschaftssystem eingepflegt und seien über das System für Handwerker einsehbar gewesen. Auf die Nettopreise habe sie entweder keine oder im Vergleich zu den auf Bruttopreise üblicherweise eingeräumten Nachlässen erheblich geringere kundenspezifische Rabatte vergeben, die der einzelne Handwerker ihrem Warenwirtschaftssystem gegebenenfalls habe entnehmen können.

Die Verwendung der Kalkulationsempfehlungen sei für jedes Mitgliedunternehmen des N. eine freiwillige gewesen. Dies habe auch der Satzung des Verbands entsprochen. Die Befolgung der Kalkulations- bzw. Rabattempfehlungen sei weder von dem Verband noch von seinen Mitgliedern überwacht worden. In diesem Zusammenhang habe es auch keinen von wem auch immer erzeugten Druck gegeben. Ebenso wenig habe ein gemeinsames Verständnis der Mitgliedunternehmen bestanden, die Kalkulationsempfehlungen unverändert oder für bestimmte Sortimente bzw. Teilsortimente einheitlich zu nutzen. Mit der Erstellung und Herausgabe der Kalkulationsempfehlungen sei eine Vereinbarung über die Festlegung oder Vereinheitlichung von Bruttoverrechnungspreisen bzw. anderen Preisen weder verbunden noch beabsichtigt gewesen. Jedes Mitgliedunternehmen habe über das Ob bzw. den Umfang der Verwendung der Kalkulationsempfehlungen des N. unter Berücksichtigung der jeweiligen eigenen Unternehmenssituation frei und autonom entschieden. Die Mitgliedunternehmen hätten Sanitärsortimente unterschiedlicher Größenordnungen und unterschiedlichen Zuschnitts geführt. Angesichts der genannten Umstände hätten die Kalkulationshilfen des Verbands bei keinem Mitgliedunternehmen eine gesteigerte Sicherheit in Bezug auf das Preis- oder Rabattsetzungsverhalten seiner ebenfalls im N. organisierten Wettbewerber hervorgerufen.

Auf Seiten der Handwerksbetriebe habe allerdings ein Interesse an möglichst einheitlichen Bruttopreislisten der Großhändler bestanden. Einheitliche Bruttopreise hätten es den Handwerkern erheblich erleichtert, über einen (bloßen) Vergleich von auf diese Preise gewährten Rabatten den für sie günstigsten Bezugspreis zu ermitteln und zudem ihre eigenen Angebote an Endkunden zu kalkulieren. Die Standesorganisationen des Handwerks hätten aus diesem Grund im Tatzeitraum beim Großhandel auf vergleichbare Preislisten gedrängt. Handwerksbetriebe hätten darüber hinaus auch ein Interesse an möglichst hohen Bruttoverrechnungspreisen gehabt. Diese hätten den Handwerkern eine kostendeckende Kalkulation erleichtert und es ihnen ermöglicht, bei Endkunden über die Gewährung von Rabatten um Aufträge zu werben. Außerdem hätten die Handwerker auf diese Weise ihre in aller Regel transparenteren Stundensätze über die Marge für das eingesetzte Material aufbessern können.

Soweit sie, die Nebenbetroffene, die ihr von der B. überlassenen Artikelstammdaten und damit auch die sich aus den Kalkulationsempfehlungen des N. errechnenden Bruttopreise in ihr eigenes elektronisches Warenwirtschaftssystem überführt gehabt habe, habe dies für sich genommen nicht bedeutet, dass sie ihren Abnehmern stets diese Bruttopreise abzüglich von Rabatten in Rechnung gestellt habe. Bruttopreise hätten zwar die Funktion gehabt, für einen möglichst breiten Artikelstamm vorkalkulierte Preisindikationen vorzuhalten, um dem Handwerk die Fähigkeit anzuzeigen, ihm auf Anfragen kurzfristig Angebote machen zu können. Jedoch habe sie, die Nebenbetroffene, im Tatzeitraum in erheblichem Umfang statt mit Bruttopreisen auch mit alternativen Preismodellen operiert. Zu diesen hätten insbesondere sog. Individual- bzw. Nettopreise gehört, wobei unter Individualpreisen für bestimmte einzelne Kunden individuell hinterlegte Angebotspreise und unter Nettopreisen für eine Gruppe von Kunden hinterlegte Absatzpreise zu verstehen seien. Auf diese Preisvarianten habe sie im Rahmen von Preisverhandlungen gegebenenfalls weitere Preisnachlässe eingeräumt, die indes deutlich geringer als die Nachlässe ausgefallen seien, die sie im Falle einer Abrechnung auf Bruttopreisbasis gewährt habe. Individual- bzw. Nettopreisgestaltungen hätten vor allem gängige Sanitärartikel mit hoher Umschlagsgeschwindigkeit, mithin „Schnelldreher“ betroffen. Des Weiteren habe sie bei ihren Kunden teilweise auch Rechnungen auf Basis der Werkslistenpreise der Hersteller erstellt. Dies habe zum Beispiel für solche Produkte wie Badmöbel und Duschabtrennungen gegolten, die von dem Kalkulationsausschuss des N. mit einer „VK-Multi-100“-Empfehlung belegt worden seien. Ferner habe sie bei dem Verkauf bestimmter alternativer Rohrsysteme sog. Handelspreise genommen. Bei diesen habe es sich um von den Herstellern entsprechender Artikel unabhängig vom N. kalkulierte und an das Handwerk herausgegebene Bruttoverrechnungspreise gehandelt, die sie, die Nebenbetroffene, in einzelnen Bereichen für die eigene Preissetzung übernommen habe. Soweit eines der vorbezeichneten Preissetzungsmodelle in ihrem Warenwirtschaftssystem hinterlegt gewesen sei, habe dieses vorrangige Anwendung gefunden. Nur soweit es an solchermaßen hinterlegten Preissetzungen gefehlt habe und zudem auch nicht ein auf Basis einer sog. „EK-plus“-Kalkulation kalkuliertes Objektgeschäft betroffen gewesen sei, habe sie ihre Kunden auf Basis ihrer Bruttopreisliste abgerechnet. Insoweit habe sich ein erster Angebotspreis aus einem für alle Kunden geltenden pauschalen Rabatt auf den Bruttopreis errechnen lassen. Üblicherweise habe sie ihren Kunden infolge weiterer Preisverhandlungen und im Hinblick auf einen zwischen den Sanitärgroßhändlern intensiv betriebenen Rabattwettbewerb noch zusätzliche kundenindividuelle Nachlässe auf den Bruttopreis eingeräumt. Auf den Kalkulationsempfehlungen des N. beruhende Bruttopreise hätten in ihrem Unternehmen vor allem bei Randsortimenten Verwendung gefunden, zu denen eine große Anzahl seltener nachgefragter Artikel gehört habe.

Unbeschadet der vorgenannten Preisziehungsvarianten hätten ihre Vertriebsmitarbeiter die Möglichkeit gehabt, vorkalkulierte Preise im Einzelfall durch individuelle Preisgestaltungen zu ersetzen. In diesen Fällen habe ein Mitarbeiter freihändig und unabhängig von den im Warenwirtschaftssystem hinterlegten Kalkulationsgrundlagen einen Individualpreis für einzelne Produkte oder den betreffenden Auftrag festgelegt. Solche Preisgestaltungen seien insbesondere zu Gunsten wichtiger Kunden erfolgt oder dann praktiziert worden, wenn im System für den jeweiligen Kunden keine marktgerechten oder ausreichend aktuellen Individualrabatte hinterlegt gewesen seien.

Im Tatzeitraum, ausgenommen insoweit der Monat Dezember 2005 und die Zeit vom 1. bis zum 6. März 2013, hätten ihre, der Nebenbetroffenen, Gesamtumsätze mit Sanitärartikeln überhaupt 226.082.154,60 € und mit hiervon im N. kalkulierten Warengruppen 72.974.907,28 € betragen. Die Gesamtumsätze mit im selben Zeitraum auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften hätten bei 40.228.176,97 € gelegen.

Im N. organisierte Wettbewerber ihres Unternehmens hätten im Tatzeitraum ebenfalls nicht ausschließlich auf Basis von Bruttopreisen ermittelte Abgabepreise genommen, sondern in erheblichem Umfang auch mit alternativen Preismodellen wie insbesondere der Erhebung von Nettopreisen für „Schnelldreher“ am Markt teilgenommen.

Die Zusammenarbeit mit dem N. habe ihr im Tatzeitraum ermöglicht, dem Handwerk einen umfassenden gedruckten oder elektronischen Verkaufskatalog mit Preisangaben für das gesamte Sanitärsortiment zur Verfügung zu stellen, ohne für unrentabel werdende Sortimente oder neue Produktgruppen mit unsicherer Markterwartung selbst eine Kalkulationsbasis erstellen zu müssen. Ohne die Kalkulationsempfehlungen des Mittelstandskreises würde sie darauf verwiesen gewesen sein, ihren Verkaufskatalog zu verkleinern oder sich für ihre Preisbildung, insbesondere was Randsortimente betreffe, an den Preislisten von Großunternehmen wie namentlich H.2 zu orientieren. Im letzteren Fall würde sie zu besorgen gehabt haben, die eigenen Verkaufsunterlagen erst nach Erscheinen der neuen Preislisten der Großunternehmen und damit mit erheblicher Verspätung am Markt aktualisieren zu können. Dagegen hätten die Kalkulationsempfehlungen ihr ermöglicht, dem Handwerk eine eigene Preisliste zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig mit oder sogar vor Großunternehmen an Veränderungen der Marktverhältnisse anzupassen.

Nach dem Ende des Tatzeitraums sei es ihr gelungen, eine eigenständige Preiskalkulation aufzubauen. Dies habe die Bearbeitung der Artikelstämme von 749 Lieferanten und die Kalkulation von etwa 240.000 einzelnen Bruttopreisen sowie 6.600 zugehörigen Rabattgruppen erfordert. Für die Erstellung der selbst kalkulierten Preisliste und die Umsetzung der neuen Bruttopreise in ihrem eigenen EDV-System, den Datanorm-Sätzen für die Kunden und dem Online-Shop habe sie zwei Jahre benötigt. Für den Aufbau der Eigenkalkulation einschließlich der Daten- und Preispflege habe sie zumindest 700.000 € aufgewandt. Des Weiteren habe sie im Laufe der Zeit in ihrem Unternehmen zwei zusätzliche Vollzeitstellen für die dauerhafte Pflege der Artikeldaten eingerichtet. Im Tatzeitraum habe die Verwaltung derjenigen Daten, die sie nicht bereits von der B. erhalten gehabt habe, pro Jahr eine halbe Arbeitsstelle erfordert. Heute unterhalte sie insgesamt acht volle Arbeitsstellen für den Bereich der Datenverwaltung. Die in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeiter seien vornehmlich mit der Verrichtung der früher von der B. erledigten Arbeit beschäftigt. Der Spartenleiter und Zeuge X. sei heute im Wesentlichen als einzige Person mit der Preiskalkulation beschäftigt.

Heute sensibilisiere sie ihre Mitarbeiter für kartellrechtliche Themen durch Abhalten von Regelterminen mit Führungskräften, betriebliche Veranstaltungen und die Aufstellung kartellrechtlicher Leitlinien. Zur Klärung kartellrechtlicher Fragen hole sie externen Rechtsrat ein. Sie sei aus allen Branchenverbänden des Sanitärbereichs mit Ausnahme des Großhandelsdachverbands E.1 ausgestiegen. Zudem habe sie in ihrem Unternehmen verbindliche, kartellrechtliche Themen abdeckende Compliance-Regeln eingeführt.

2. Gesamtwürdigung

Bei seinen Feststellungen ist der Senat - wie den obigen Darlegungen unmittelbar zu entnehmen ist und was von daher als solches keiner weiteren Erläuterung bedarf - der Einlassung der Nebenbetroffenen weitreichend gefolgt. Die Einlassung enthält im Kern eine in sich geschlossene, nachvollziehbare und von inneren Widersprüchen freie Darstellung des in Zusammenhang mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatvorwurf relevanten Sachverhalts. Dabei räumt sie das der Nebenbetroffenen vorgeworfene äußere Tatgeschehen mit schlüssigem Vorbringen ein. Sie ist daher für sich genommen zur Überzeugungsbildung geeignet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen von der Einlassung berührten und dem Wahrnehmungsbereich der Nebenbetroffenen bzw. ihrer Leitungspersonen unterstehenden Tatsachen, die den Gegenstand und die Vertriebswege bzw. -modalitäten des Sanitärgroßhandels, das Wesen und die Bedeutung von mit Bruttolistenpreisen versehenen Verkaufskatalogen des Großhandels und von der Marktgegenseite in diesem Zusammenhang geäußerte Erwartungen, die Arbeitsschritte bei der von den im Kalkulationsausschuss des N. vertretenen Unternehmen gemeinsam betriebenen Erstellung von Kalkulationsempfehlungen, Art und Weise der Umsetzung dieser Empfehlungen im eigenen Unternehmen, das eigene Preissetzungsverhalten unter Berücksichtigung der unternehmensintern praktizierten Preisbildungsvarianten, Beobachtungen des in diesen Zusammenhängen von Wettbewerbern gezeigten Marktverhaltens, Geschäftsumsätze des eigenen Unternehmens aus dem Vertrieb von Sanitärartikeln und das durch den Aufbau einer Eigenkalkulation sowie der Implementierung von Compliance-Regeln in das eigene Unternehmen geprägte Nachtatverhalten betreffen. Die Einlassung ist insoweit unwiderlegt geblieben und hat darüber hinaus, soweit nicht ausschließlich in das Wissen der Nebenbetroffenen gestellte Tatsachen bzw. Befunde betroffen sind, tragfähige Bestätigung insbesondere durch die glaubhaften und im Kern durchgängig einhelligen bzw. miteinander vereinbaren Aussagen einer Vielzahl vor dem Senat vernommener Zeugen erfahren. Auch soweit diese Zeugen zum überwiegenden Teil Leitungspersonen oder Mitarbeiter kartellbeteiligter Unternehmen waren bzw. sind, besteht kein durchgreifender Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Zeugen hinterließen beim Senat durchgängig den Eindruck, im Rahmen ihrer Vernehmungen darum bemüht und auch in der Lage gewesen zu sein, den Tatsachen und eigenen Wahrnehmungen entsprechende Bekundungen zu machen. Eine Tendenz, die Nebenbetroffene oder deren Repräsentanten durch die Kundgabe unzutreffender Tatsachen wahrheitswidrig zu be- bzw. entlasten, ist in der Hauptverhandlung bei keinem Zeugen festzustellen gewesen. Ergänzend hat der Senat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass mit Ausnahme des gegen die hiesige Nebenbetroffene C. betriebenen Verfahrens die gegen die übrigen von den Zeugen repräsentierten Unternehmen als Nebenbetroffene geführten kartellbehördlichen Verfahren mit bereits im Frühjahr 2016 in Rechtskraft erwachsenen Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts abgeschlossen wurden. Ebenso ist in den Blick zu nehmen gewesen, dass die vom Bundeskartellamt vormalig gegen diese Zeugen selbst als Betroffene betriebenen kartellrechtlichen Ermittlungen im Falle des Zeugen H.5 durch Erlass eines ebenfalls im Frühjahr 2016 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheids und im Hinblick auf die übrigen Zeugen jeweils im Oktober 2017 durch auf § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestützte Verfahrenseinstellungen endgültig eingestellt wurden, so dass alle Zeugen bei ihrer Vernehmung vor dem Senat schon unter den Gesichtspunkten des Verbots der Doppelsanktionierung bzw. der Verfolgungsverjährung nicht (mehr) zu besorgen hatten, wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot unter Umständen (erneut bzw. erstmalig) mit einer Geldbuße belegt zu werden.

Unter einbeziehender Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen stützen sich die Feststellungen zur Sache im Einzelnen auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung einschließlich der Beweisaufnahme, und zwar nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen:

a. Markt- und Wettbewerbsverhältnisse

Den Feststellungen zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen liegt hinsichtlich vieler Gesichtspunkte die Einlassung der Nebenbetroffenen unmittelbar zu Grunde, deren Tragfähigkeit durch weitere Beweismittel wie u.a. auch in die Hauptverhandlung eingeführte Branchenbeobachtungen des Bundeskartellamts zusätzlich erhärtet worden ist.

aa. Dies gilt zunächst für die Feststellungen zu den in der SHK-Branche gehandelten Produkten, der in der Sanitärbranche üblichen Unterteilung dieses Segments in Artikel „vor“ bzw. „hinter der Wand“ und dem Umfang der am Markt gehandelten gängigen Waren. Die Einlassung der Nebenbetroffenen hinsichtlich der betroffenen Produkte und ihrer Untergliederung ist von allen zu diesem Gesichtspunkt befragten und jeweils langjährig in der SHK-Branche operierenden Zeugen wie nur zum Beispiel den Zeugen T.1 und T.8 einhellig bestätigt worden. Die Angaben der Nebenbetroffenen zu dem Umfang der gegen Ende des Tatzeitraums (2013) im Wesentlichen nachgefragten Artikel sind mit den Bekundungen der beiden Zeugen C.4 bzw. L.2 zu diesem Gesichtspunkt vereinbar. Diesen zufolge habe - so der Zeuge C.4 - die als „Brockhaus“ bezeichnete Auflistung aller bei der B. verdateten Artikel im Tatzeitraum bestimmt 250.000 bis 300.000 Produkte umfasst bzw. seien - so der Zeuge L.2 - vielleicht insgesamt 3 Millionen Artikel von etwa 400 Herstellern am Markt gewesen, von denen etwa 300.000 Artikel für die Großhändler von Interesse gewesen seien. Die beiden vorgenannten Zeugen haben ausgesagt, im Tatzeitraum als Mitarbeiter der B. mit der im N. erfolgten preislichen Kalkulation von Sanitärsortimenten zu tun gehabt zu haben. Der Zeuge C.4 hat ausgeführt, im Tatzeitraum an einer Vielzahl von Sitzungen des Kalkulationsausschusses des N. teilgenommen zu haben und gemäß der internen Organisation der B. für die Umsetzung der kalkulatorischen Vorgaben des vorgenannten Gremiums hin zu der Erzeugung fertiger Verkaufspreise allein zuständig gewesen zu sein. Zu seinen Aufgaben habe zudem gehört, den Markt im Hinblick auf das etwaige Erscheinen neuer Produkte bzw. Produktserien, die einer Preiskalkulation bedürfen könnten, zu beobachten. Der Zeuge L.2 hat ausgesagt, im Tatzeitraum bei der B. die Bereiche IT und Organisation verantwortet zu haben. Er sei mit dem Betrieb des Warenwirtschaftssystem der B. befasst gewesen. In das System seien Artikelstammdaten eingearbeitet worden, die die B von ungefähr 400 Herstellern .bezogen habe. Mit der Software des Warenwirtschaftssystems seien auch die Kalkulationsempfehlungen des N. verwaltet worden. Auf Grundlage dieser Empfehlungen seien mit dem Programm zudem Bruttopreise errechnet worden. Den an dieser Stelle wiedergegebenen Darlegungen kann entnommen werden, dass die Zeugen C.4 und L.2 im Tatzeitraum über erhebliche Sachkunde und Erfahrungen in der Sanitärbranche verfügten und auf Grund ihrer fachlichen Einblicke in die im N. durchgeführte Preiskalkulation in der Lage gewesen sind, ein realistisches Bild von der Breite des Sortiments zu gewinnen, das im Tatzeitraum im vorgenannten Verband behandelt wurde. Den Angaben der beiden Zeugen kann zwanglos gefolgt werden.

bb. Dass der Absatz von SHK-Produkten seit jeher weitgehend im Rahmen des - oben dargelegten - dreistufigen Vertriebs erfolgt, stützt sich auf die Einlassung der Nebenbetroffenen, an deren Richtigkeit in der Hauptverhandlung keine Zweifel aufgekommen sind und die zudem insbesondere auch durch die Bekundungen der Zeugin N.8 sowie die Ausführungen in dem in die Hauptverhandlung zu Beweiszwecken eingeführten Beschluss (öffentliche Version) des Bundeskartellamts vom 10. März 2014 - B5-134/13 - zu dem Fusionskontrollverfahren D. ./. Q.3 überzeugende Bestätigung erfahren hat. Die Zeugin N.8 ist zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung Beisitzerin in der 3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts und zuvor als Berichterstatterin an dem gegen die Nebenbetroffene C. in der vorliegenden Sache erlassenen Bußgeldbescheid beteiligt gewesen. Sie hat vor dem Senat durchweg plausibel und glaubhaft über eigene Beobachtungen der Sanitärbranche sowie über diese Branche betreffende behördliche Erkenntnisse aus vor dem Bundeskartellamt geführten Zusammenschlusskontrollverfahren berichtet. Im Einklang mit der Einlassung der Nebenbetroffenen und ebenso den auf Rzn. 36-81 des vorgenannten Beschlusses des Bundeskartellamts vom 10. März 2014 zu einem in jenem Verfahren angenommenen Sortimentsmarkt für SHK-Artikel hat die Zeugin des Weiteren auch über die vorliegend festgestellten Funktionen des SHK-Großhandels in Zusammenhang mit dem dreistufigen Vertrieb im Hinblick auf Logistik, Sortimentsvorhaltung, Lagerhaltung, Belieferung und Zwischenfinanzierung sowie über von Sanitärgroßhändlern betriebene Badausstellungen und deren Bedeutung ausgesagt.

cc. Dass das sog. Objektgeschäft eine Ausnahme von dem dreistufigen Vertrieb darstellt, folgt unmittelbar aus der Einlassung der Nebenbetroffenen, die in der Hauptverhandlung keinem Widerspruch begegnet ist. Die Feststellungen dazu, was in der SHK-Branche generell unter dem Begriff des Objektgeschäfts verstanden wird, beruhen auf den auch insoweit einhelligen Angaben der branchenerfahrenen Zeugen I.2, X. bzw. T..

Zu folgen war der unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Nebenbetroffenen, dass sie im Tatzeitraum fast ausschließlich kleinere lokale Handwerksbetriebe beliefert habe. Dies ist von dem Zeugen X. glaubhaft gestützt worden, soweit dieser bekundet hat, dass die Nebenbetroffene im Hinblick auf die im Vergleich zu größeren Städten wie etwa … eher ländliche Lage ihrer Vertriebsstandorte verhältnismäßig wenige Objektgeschäfte bearbeite.

dd. Die Existenz zweistufiger Vertriebsmodelle, bei denen Baumärkte und Online-Händler als Bezugsstellen von Endkunden fungieren, ist sowohl der Einlassung der Nebenbetroffenen als auch der zuverlässigen Aussage der Zeugin N.8 und ebenso den bereits in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss des Bundeskartellamts vom 10. März 2014 zu entnehmen.

ee. Die Feststellungen zu den der Annahme eines eigenständigen Sortimentsmarkts für die Belieferung von SHK-Fachhandwerkern durch den SHK-Großhandel zu Grunde liegenden Tatsachen beruhen, was die Nachfrage ganzer Artikelsortimente durch SHK-Handwerksbetriebe und den nur verhältnismäßig geringfügigen Vertrieb von Großhandelswaren an Endkunden betrifft, bereits auf der Einlassung der Nebenbetroffenen und darüber hinaus im Ganzen auf den Bekundungen der Zeugin N.8 zu den im Bundeskartellamt im Rahmen von Marktbeobachtungen und Fusionskontrollverfahren gewonnenen Erkenntnissen.

(1) Die Zeugin N.8 hat dargelegt, dass sie selbst in den Jahren 2016 und 2017 mit der Beschlussabteilung, der sie vormals angehört habe, mit einem Fusionskontrollverfahren betreffend das dem SHK-Großhandel zuzuordnende Zusammenschlussvorhaben H.2./.H.7 befasst gewesen sei. Darüber hinaus habe sie Einblicke auch in die Ergebnisse der Ermittlungen erhalten, die in anderweitigen bei dem Bundeskartellamt auf Anmeldung von H.2 eingeleiteten Prüfverfahren, hierunter u.a. auch das oben erwähnte Verwaltungsverfahren H.2./.Q.3, durchgeführt worden seien. Über das auf diese Weise sozusagen in ihrer Person gebündelte „Behördenwissen“ hat sie in der Hauptverhandlung eingehend und plausibel berichtet. Ihre überzeugenden Ausführungen führen zu der Feststellung, dass SHK-Großhändler ihre Waren seit Langem und nicht anders auch im Tatzeitraum ganz vorwiegend an SHK-Handwerksbetriebe verkaufen und die Handwerker beim Großhandel wiederkehrend ein regelmäßig ähnliches Güterbündel im Sinne eines Sortiments von aus Sicht der Abnehmer untereinander nicht austauschbaren Produkten nachfragen, um einen an sich täglichen Grundbedarf zu decken, der für die Erledigung der an sie adressierten Aufträge ihrer Kunden benötigt wird. Diese Feststellung trägt die Abgrenzung eines eigenständigen Sortimentsmarkts, auf dem sich SHK-Großhändler als Anbieter und SHK-Handwerksbetriebe als Nachfrager begegnen.

(2) Soweit die Zeugin N.8 die Einlassung der Nebenbetroffenen bestätigt hat, dass SHK-Großhändler im Hinblick auf den vorbezeichneten Grundbedarf des Handwerks komplette Sortimente vorhielten, Endkunden indes in nur recht geringem Umfang Waren beim Großhandel bezögen, kann dem zwanglos gefolgt werden. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung hat die Hauptverhandlung nicht hervorgebracht. Der genannte Befund rechtfertigt den Schluss, Geschäfte mit Endkunden im Hinblick auf deren strukturell anders gelagertes, nicht auf die Beschaffung von Güterbündeln gerichtetes Nachfrageverhalten nicht in den abgegrenzten Sortimentsmarkt einzubeziehen.

(3) Die Zeugin hat des Weiteren plausibel ausgeführt, dass die in mehreren Fusionskontrollverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht die Bestätigung eines Direktvertriebs zwischen Herstellern und Handwerkern erlaubt hätten, der neben dem von ihr als historisch gewachsen und verfestigt bezeichneten dreistufigen Vertriebsweg in für die Marktabgrenzung relevanter Weise ins Gewicht falle. Diesem Verständnis kann gefolgt werden. Die Zeugin hat zu Gunsten der von ihr mitgeteilten Beurteilung überzeugend auf Branchenbeobachtungen abgestellt, die sie gemacht habe und nach denen im Hinblick auf das Sanitärsegment Hersteller im Gegensatz zu Sanitärgroßhändlern überhaupt nicht in der Lage wären, alle für die Einrichtung eines Badezimmers benötigten Sanitärartikel anzubieten, weil Hersteller durchgängig auf die Produktion jeweils nur einzelner bestimmter Badwaren spezialisiert seien. In Einklang hiermit stehen die von der Zeugin glaubhaft berichteten Tatsachen, dass in den von ihr in Bezug genommenen Fusionskontrollverfahren auch die jeweilige Zusammenschlussbeteiligte H.2 keine Hersteller benannt gehabt habe, die Handwerker mit Sanitärartikeln angeblich in einer solchen Breite und Tiefe wie im Falle des Großhandels beliefert hätten und dass lediglich im Heizungsbereich bestimmte Hersteller eine gewisse Rolle als Lieferanten von Handwerkern spielen würden.

(4) Der Zeugin N.8 kann ferner auch gefolgt werden, soweit sie ausgesagt hat, dass nach ihren Erkenntnissen aus mehreren Fusionskontrollverfahren, an denen jeweils H.2 verfahrensbeteiligt gewesen sei, sowohl Baumärkte als auch Online-Händler aus Sicht der Handwerker lediglich eingeschränkt wahrgenommene Bezugsquellen gewesen seien. Ihre Beurteilung, dass von den genannten Anbietern allenfalls Substitutionswettbewerb ausgehe, deren Angebote aber nicht in den abzugrenzenden Sortimentsmarkt einzubeziehen seien, trifft zu. Dies gilt namentlich auch für den hier interessierenden Tatzeitraum.

Im Hinblick auf die dieser Wertung zu Grunde liegenden Tatsachen hat die Zeugin eingehend, nachvollziehbar und überzeugend auf Ermittlungen aus dem unter ihrer Beteiligung beim Bundeskartellamt geführten (ersten) Fusionskontrollverfahren H.2./.H.7 aus den Jahren 2013 und 2014 rekurriert. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien Online-Händler und Betreiber von Baumärkten zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen befragt worden. Etwa zwei Drittel der befragten Online-Händler und ungefähr die Hälfte der befragten Baumärkte hätten sich selbst schon nicht als Wettbewerber des Großhandels betrachtet. Zur Begründung hätten die Befragten u.a. Folgendes angegeben: Sie würden von den Herstellern gegenüber den Großhändlern benachteiligt. Ihnen werde ein im Vergleich mit den Großhändlern schlechterer Zugang zu Produktneuheiten gewährt. Zudem würden ihnen wesentliche Markenprodukte zu Gunsten des Großhandels vorenthalten. Darüber hinaus fehle ihnen der Betrieb von Fachausstellungen, wie diese der Großhandel unterhalte.

Die Zeugin N.8 hat des Weiteren bekundet, dass in den Fusionskontrollverfahren auch Handwerker nach ihren Bezugsquellen gefragt worden seien. Lediglich 10 % der Befragten hätten angegeben, überhaupt Waren bei Online-Händlern zu beziehen, wobei der mitgeteilte Bezug lediglich 1 % des Einkaufsvolumens entsprochen haben solle. Was den abgefragten Bezug von Handwerkern bei Baumärkten betreffe, seien die entsprechenden Werte nur geringfügig höher ausgefallen.

Die von der Zeugin N.8 berichteten Ergebnisse der Befragungen von Online-Händlern und Baumärkten zum einen bzw. Handwerksbetrieben zum anderen stehen in Einklang mit den im eingeführten Beschluss des Bundeskartellamts vom 10. März 2014 betreffend das Fusionskontrollverfahren H.2./.Q.3 unter Rzn. 64-81 erfolgten Ausführungen. Diesen sind darüber hinaus Angaben befragter Baumärkte bzw. Online-Händler zu entnehmen, denen zufolge diese Anbieter - insoweit signifikant abweichend von den festgestellten Verhältnissen des Großhandelsgeschäfts - mehr als zwei Drittel ihrer Umsätze mit Privatkunden generiert hätten. In dem vorgenannten Beschluss ist ferner niedergelegt, dass die befragten Baumärkte durchgängig angegeben hätten, nicht das komplette Sortiment des jeweiligen Herstellers zu führen und dass dies bei nur der Hälfte der Online-Händler der Fall gewesen sei.

Die dargelegten Erkenntnisse aus verschiedenen Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamts sind in der Hauptverhandlung im Übrigen keinen Zweifeln begegnet und haben außerdem durch die Bekundungen des Zeugen I.3 noch weitere Bestätigung erfahren. Dieser hat seine kundgetane Einschätzung, dass Baumärkte wie etwa S.6 keine Wettbewerber für den Großhandel seien, auf Mängel dieser Anbieter im Hinblick auf die Qualität der Waren und die Tiefe des Produktsortiments gestützt. An der Fähigkeit zu einer sachkundigen Auskunft besteht bei dem Zeugen, der seit Mitte der 1970er Jahre in der Sanitärbranche tätig ist und seit den 1990er Jahren bei der F.2-Gruppe als ein geschäftsführender Gesellschafter fungiert, kein vernünftiger Zweifel.

Die vorstehend gewürdigten Beweise führen zu dem sicheren Schluss, dass Baumärkte und Online-Shops nicht dem sachlich relevanten Sortimentsmarkt zuzurechnen sind. Die Feststellung, dass von diesen Anbietern im Tatzeitraum gleichwohl ein gewisser Wettbewerbsdruck auf die Großhändler ausging, beruht auf der eingehenden Einlassung der Nebenbetroffenen. Diese hat in der Hauptverhandlung volle Bestätigung erfahren, indem die in diesem Zusammenhang unabhängig voneinander befragten Zeugen wie nur zum Beispiel die Zeugen X., T.1 bzw. T.8, einhellig ausgesagt haben, dass Endkunden, die Badausstellungen des Großhandels besucht hätten, die dort ausgewiesenen Großhandelspreise regelmäßig mit den von Baumärkten bzw. Online-Händlern für gleiche Produkte gesetzten Preisen verglichen hätten, was im Jahr 2007 dazu geführt habe, dass der N. nicht zuletzt auf Wunsch auch eines erheblichen Teils der Handwerkerschaft eine umfängliche Absenkung der Bruttopreise in Bezug auf ausstellungsrelevante Waren beschlossen habe, um diese Preise aus der Sicht von Endkunden attraktiver erscheinen zu lassen.

ff. Dass SHK-Großhändler ihre Kunden ganz überwiegend in einem Radius von höchstens 50 km um ihre jeweiligen Auslieferungsstandorte mit Waren beliefern und dies in räumlicher Hinsicht den Markt prägt, folgt zunächst aus den diesem Befund entsprechenden, von der Zeugin N.8 zuverlässig geschilderten Branchenbeobachtungen. Im Rahmen von Fusionskontrollverfahren sei festzustellen gewesen, dass, vom Standort eines Zielunternehmens aus betrachtet, etwa 80 % der Lieferungen an Handwerker in einem Umkreis von nicht mehr als 50 km um den Standort des Großhändlers stattgefunden hätten. Soweit umgekehrt Handwerker zum Warenbezug von Großhändlern unterhaltene Abhollager aufgesucht hätten, seien die Handwerker kaum bereit gewesen, eine Strecke zwischen dem eigenen Standort und dem Standort des Abhollagers von mehr als 20 km zurückzulegen. Zwar habe es auch eine Distanz von 50 km überschreitende Streckengeschäfte gegeben, bei denen die jeweilige Transaktion zwischen einem Großhändler und einem Handwerker zustandegekommen, die Auslieferung der Ware jedoch über einen Hersteller erfolgt sei. Jedoch sei die Belieferung des Handwerkers vom Auslieferungsstandort des Großhändlers aus der Regelfall gewesen.

Bestätigt wird dies zudem durch den Zeugen X., der glaubhaft ausgesagt hat, dass für die großen Häuser bzw. in der gesamten Branche jeweils ein Lieferradius von etwa 40-45 km um die Hauptniederlassung gegolten habe, da bei darüber hinaus reichenden Distanzen die Fahrzeiten zu lang geworden wären.

gg. Die Feststellungen zur Struktur und Organisation der H.2-Gruppe beruhen auf den Ausführungen unter Rzn. 4 ff. des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 10. März 2014 in dem Zusammenschlusskontrollverfahren H.2./.Q.3. Diesen ist ferner zu entnehmen, dass H.2 im Jahr 2012 einen weltweiten Gesamtumsatz von nicht weniger als 5 Mrd. € erzielte. Ein Umsatz in dieser Größenordnung ist auch von der Zeugin N.8 genannt worden, die glaubhaft bekundet hat, dass nach den Ermittlungen ihrer Behörde auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen ein bundesweiter Umsatz der H.2-Gruppe in Höhe von ungefähr 5 Mrd. € zu beobachten gewesen sei.

Dass H.2 im Tatzeitraum als einziger Marktteilnehmer bundesweit tätig war (und auch heute noch ist) und von den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern als der marktführende und mit Abstand stärkste Wettbewerber angesehen wurde, an dessen Verkaufskatalogen bzw. Preislisten sich die Konkurrenz im Hinblick auf sowohl Umfang als auch Qualität habe messen lassen müssen, ist darüber hinaus der Einlassung und den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der zahlreichen Zeugen zu entnehmen, die sich hierzu vor dem Senat geäußert haben. Für das vorbezeichnete Verständnis wird beispielhaft die Aussage des Zeugen I.2 angeführt, der geschäftsführender Gesellschafter der A.1-Gruppe ist und dessen kundgetaner Einschätzung zufolge H.2 der Marktführer gewesen sei, der im Hinblick auf Gesichtspunkte wie Leistung, Professionalität, Dienstleistungen, Stammdatenmanagement oder Logistik jeden anderen Wettbewerber, auch das Großunternehmen S.4, abgehängt habe. Der Zeuge I.2 hat zudem die Einlassung der Nebenbetroffenen bestätigt, soweit er bekundet hat, dass man sich selbstverständlich an den von H.2 gesetzten Bruttopreisen zu orientieren gehabt habe. Ebenso hat der Zeuge X. H.2 als den „absoluten Marktführer“ bezeichnet, dessen Preisliste die „bench“ für jeden Marktteilnehmer gewesen sei. Der Zeuge I.3, geschäftsführender Gesellschafter bei F., ist in der Hauptverhandlung mit der von ihm im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundeskartellamt getätigten Äußerung, die Preisliste von H.2 sei eine „Bibel“ für Produkte der Sanitär- und Heizungsbranche, konfrontiert worden. Vor dem Senat hat er diese Bezeichnung damit erklärt, dass die Preisliste von H.2 sehr umfangreich und schlechterdings die beste am Markt gewesen sei. Als Großhändler habe man zusehen müssen, sich der Qualität der H.2-Preisliste anzunähern. Der für F. in den Kalkulationsausschuss des N. entsandte Zeuge T.1 hat, wie ebenfalls der Zeuge I.3, bekundet, dass F. schon vor Beginn des Tatzeitraums über eine eigenständige Preiskalkulation verfügt gehabt habe. Die an ihn gerichtete Frage, ob für die Entscheidung des Unternehmens, gleichwohl dem Kalkulationsausschuss beizutreten, H.2 eine Rolle gespielt habe, hat der Zeuge T.1 bejaht. Er hat dies damit begründet, dass man bei F. habe wissen wollen, ob und inwieweit das Marktverhalten von H.2 mit den eigenen Preisen übereingestimmt habe bzw. ob man mit seinen Preisen „zu teuer oder zu billig“ gewesen sei, es indes vor dem Hintergrund einer großen Komplexität des Sanitärsortiments und hiermit einhergehend des diesbezüglichen Preis- und Rabattverhaltens von H.2 sehr schwierig gewesen sei, einen Überblick zu gewinnen. Die Rolle von H.2 als von seiner Konkurrenz als deutlicher Marktführer betrachteter Großhändler wird auch von der Aussage des Zeugen S.2 beleuchtet, soweit dieser angeführt hat, dass aus seiner Sicht gemeinsame Kalkulationen der im N. organisierten Großhändler deshalb wichtig gewesen seien, um gegenüber H.2 ein starkes Gegengewicht aufzubauen. Die vorstehend genannten Aussagen sind durchweg anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend, so dass ihnen zwanglos gefolgt werden kann. Sie stehen zudem als Pars pro Toto für die im Tatzeitraum unter den Sanitärgroßhändlern in … vorherrschende Sicht auf die Bedeutung von H.2 als Marktführer und stärkster bzw. härtester Wettbewerber.

Dass im Jahr 2012 die T.3-Gruppe einen Gesamtumsatz in Höhe von 485 Mio. € generierte und dies im Vergleich der von allen Mitgliedunternehmen des N. in jenem Jahr erzielten Umsätze der höchste war, folgt aus den durchweg zuverlässig erscheinenden Bekundungen der Zeugin N.8. Diese hat glaubhaft dargelegt, dass sie bzw. die für den Erlass des Bußgeldbescheids gegen die Nebenbetroffene verantwortliche Beschlussabteilung beim Bundeskartellamt im Rahmen der Ermittlungen die von den Mitgliedunternehmen des N. erzielten Umsätze erfasst hätten. Dabei hätten sie auf zumeist aus dem Jahr 2012, im Übrigen aus den Jahren 2009 bis 2011 bzw. dem Jahr 2013 stammende Umsatzmeldungen der betreffenden Unternehmen zurückgegriffen, die entweder in der öffentlich zugänglichen C.6-Datenbank hinterlegt gewesen oder im Rahmen von Bonusanträgen bei dem Bundeskartellamt eingereicht worden seien. Die Umsatzangaben habe die Beschlussabteilung in einer Übersicht zusammengestellt, die zu den Verfahrensakten genommen worden sei. Die Zeugin hat bestätigt, dass es sich bei dieser Übersicht um das auf Blatt 14872 der Verfahrensakte enthaltene Dokument handele; dieses Dokument hat der Senat zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt. Gemäß den Angaben der Zeugin in Verbindung mit der vorbezeichneten Übersicht kann ein von der T.3-Gruppe in 2012 erzielter Gesamtumsatz von 485 Mio. € als der höchste der von den Mitgliedunternehmen des N. gemeldeten Umsätze ebenso unmittelbar nachvollzogen werden wie in 2012 kumulierte Gesamtumsätze der festgestellten Mitglieder des Kalkulationsausschusses in Höhe von 2.019,8  Mio. €, was einem durchschnittlichen Gesamtumsatz dieser Unternehmen in Höhe von 224,42 Mio. € entspricht. Bei Zugrundelegung der vom Bundeskartellamt in der vorbezeichneten Übersicht berücksichtigten Umsatzmeldungen von 27 weiteren nicht im Kalkulationsausschuss vertretenen Mitgliedunternehmen des N. - nämlich: B.1, B.4, C.7, C.5, E.2, F.1, G.3, G.1, G.2, G.4, H.8, I.4, K.2, L.3, L.4, L.5; L.6, L., M.3, N.7, O., Q.4, S.7, T.9, U.3, W.1, X.4 - in Höhe von kumuliert 890,47 Mio. € für sich genommen kann auch ein durchschnittlicher Umsatz dieser 27 Unternehmen in Höhe von 32,98 Mio. € und ein durchschnittlicher Umsatz aller 36 in der Übersicht berücksichtigten Unternehmen in Höhe von 80,84 Mio. € rechnerisch nachvollzogen werden. Die beiden letztgenannten Durchschnittswerte können indes nicht vollständig für das Jahr 2012 zu Grunde gelegt werden. Dies liegt zum einen daran, dass, wie die Zeugin N.8 auf Nachfragen der Vertreter des Bundeskartellamts in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf von der Beschlussabteilung geführte weitere Ermittlungen glaubhaft angegeben hat, die Unternehmen B.4 (mit einem gemeldeten Umsatz von 4 Mio. €), H.8 (mit einem gemeldeten Umsatz von 0,8 Mio. €), K.2 (mit einem gemeldeten Umsatz von 0,65 Mio. €) und Q.4l (mit einem gemeldeten Umsatz von 1,27 Mio. €) in 2012 nicht mehr Mitglieder des N. gewesen seien. Zum anderen stammen die Umsatzmeldungen der B.1 (0,7 Mio. €), der C.7 (40 Mio. €), der C.5 (3,76 Mio. €), der E.2 (0,94 Mio. €), der L.4 (5,5 Mio. €) und von O. (0,6 Mio. €) nicht aus 2012, sondern aus anderen Geschäftsjahren. Dies berücksichtigend schätzt der Senat die hier interessierenden Durchschnittswerte höher ein, als sie sich aus der vorbezeichneten Umsatzübersicht wie vorstehend dargelegt errechnen. Der Senat geht angesichts des im Vergleich mit der Umsatzübersicht festzustellenden Wegfalls von vier jeweils umsatzarmen Unternehmen und gewisser Unwägbarkeiten im Hinblick auf die aufgezeigten Meldedaten von einem durchschnittlichen Umsatz der (noch) 23 zu berücksichtigenden, nicht im Kalkulationsausschuss vertretenen, Unternehmen in Höhe von 36-40 Mio. € und einem durchschnittlichen Umsatz aller (noch) 32 gemäß der Übersicht zu berücksichtigenden Unternehmen in einer Größenordnung von ungefähr 88-92 Mio. € aus.

Die Feststellungen betreffend den im Tatzeitraum zunehmenden Konzentrationsprozess der Marktteilnehmer beruht im Ausgangspunkt auf der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen, dass H.2 in jener Zeit eine aggressive Wachstumsstrategie verfolgt habe, die durch die Übernahme von Wettbewerbsunternehmen und zudem dem Abwerben von Vertriebsmitarbeitern der Konkurrenz getrieben worden sei. Die Einlassung hat durch die gleichlautenden und glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. volle Bestätigung erfahren. Dem Zeugen T. kann insoweit zwanglos gefolgt werden, als er vor dem Senat ausgesagt hat, dass im Zuge des von seinem Unternehmen bei dem Bundeskartellamt betriebenen Bonusverfahrens unter seiner Beteiligung an dritter Stelle Erkundigungen hinsichtlich der Zahl der im Laufe der Zeit am Markt teilnehmenden Großhandelsunternehmen eingeholt worden seien. Eine in 2013 erfolgte Anfrage bei dem Bundesdachverband der SHK-Großhändler, E.1, sei (im selben Jahr) dahin beantwortet worden, dass in den letzten zehn Jahren die Zahl der Mitglieder des genannten Dachverbands von 400 auf 91 Großhändler gesunken sei. Diese Zahlen seien bei T. besprochen und an das Bundeskartellamt gemeldet worden. Letzteres hat die Zeugin N.8 in ihrer Vernehmung überzeugend bestätigt, wobei die Zeugin ergänzend angegeben hat, dass sie konkretere Daten nicht nennen könne, das Zahlenwerk indes durchaus den Wahrnehmungen entspreche, die das Bundeskartellamt in Fusionskontrollverfahren mit Beteiligung von H.2 gemacht habe. Der Zeugin kann ferner auch hinsichtlich ihrer Bekundung gefolgt werden, dass nach ihren Branchenbeobachtungen nicht nur H.2, sondern auch die größeren Mitgliedunternehmen des N. wie T., Q. und F. durch den Konzentrationsprozess gewachsen seien. Dieser Befund ist auch von den vorgenannten Mitgliedunternehmen angehörenden Zeugen aufgezeigt worden. Der Zeuge T.8 hat etwa von der Eingliederung von N.6 in die T.3-Gruppe und einem ihm bekannten Wachstum nicht nur seines Unternehmens, sondern auch anderer Wettbewerber berichtet. Der Zeuge S.2 hatte ausweislich (der Seite 15) des ergänzend zu seiner Befragung vor dem Senat eingeführten und von ihm in der Hauptverhandlung als in der Sache zutreffend bezeichneten Protokolls seiner am 7. August 2014 vor dem Bundeskartellamt erfolgten Vernehmung noch als Betroffener ausgeführt, dass die Q.2-Gruppe durch Zukäufe der Unternehmen F.3 bzw. N.9 gewachsen sei und eingeräumt, dass das durch Unternehmenszukäufe bedingte Wachstum einiger Mitglieder des N. Gegenstand von Gesprächen im Kalkulationsausschuss gewesen sei. Des Weiteren hat der Zeuge I.3 ausgesagt, dass er einen erheblichen Konzentrationsprozess erlebt habe, wobei auch F. selbst durch die Übernahme von etwa acht bis neun Wettbewerbern gewachsen sei. Soweit die Zeugin N.8 bekundet hat, dass ihrer Beobachtung nach unbeschadet des Wachstums auch von Mitgliedunternehmen des N. wie den genannten H.2 als einziger bundesweit tätiger Wettbewerber noch stärker als alle anderen Großhändler von dem Konzentrationsprozess profitiert gehabt habe, liegt die entsprechende Feststellung auf der Hand und kann der Aussage ohne Weiteres gefolgt werden.

Den Feststellungen über einen bevorzugten Zugang der H.2-Gruppe zu margenstärkeren Großhandelseigenmarken und betreffende Produkte vertreibenden Herstellern aus dem Ausland liegen die gleichlautenden und in jeder Hinsicht plausiblen Bekundungen des Zeugen T.8 zu Grunde, wobei im Hinblick auf seine in der T.3-Gruppe schon seit dem Ende der 1990er Jahre gesammelten Branchenerfahrungen als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen der genannten Gruppe keine Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, zu dem hier interessierenden Aspekt zutreffend zu berichten.

b. Mitgliedschaft der Nebenbetroffenen im N. und Tätigkeiten dieses Verbands seit seiner Gründung

Den Feststellungen zu der Mitgliedschaft der Nebenbetroffenen im N. und den Tätigkeiten dieses Verbands seit seiner Gründung liegt in erster Linie die eingehende und unwiderlegt gebliebene Einlassung der Nebenbetroffenen zu Grunde, an deren Richtigkeit in der Hauptverhandlung nicht im Ansatz Zweifel aufgekommen sind. Die Einlassung stimmt in der Sache insbesondere mit den Marktbeobachtungen überein, die das Bundeskartellamt bereits in seinem in die Hauptverhandlung zu Beweiszwecken eingeführten und in den obigen Feststellungen seinem Inhalt nach wiedergegebenen Tätigkeitsbericht 1976 (BT-Drucks. 8/704, S. 52 f. unter Nr. 17) zusammenfasste.

aa. Die Nebenbetroffene hat ihre Mitgliedschaft im N. während des Tatzeitraums in ihrer Einlassung dargelegt. Den glaubhaften Bekundungen des bereits im Jahr 1972 in das Unternehmen von C. eingetretenen Zeugen N.3 kann entnommen werden, dass die Nebenbetroffene bereits in den 1970er Jahren Mitglied des N. wurde. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, bereits in der vorgenannten Zeit von der Existenz einer Preisliste dieses Verbands gewusst zu haben, über die er (schon) damals sehr froh gewesen sei.

bb. Das Datum der Gründung des N. und dessen Organisation als nicht eingetragener Verein ist dem eingeführten Dokument mit dem Eingangsbetreff „Ansprache des Vorsitzenden E:3, 14.9.71“ unmittelbar zu entnehmen.

Der festgestellte Hintergrund der Verbandsgründung beruht in allen Punkten, also im Hinblick auf von Großunternehmen auf der Basis elektronischer Datenverarbeitung entwickelter Verkaufskataloge mit ausgewiesenen Bruttopreisen für große und komplexe Sortimente, der kleinen und mittleren Unternehmen fehlenden Fähigkeit, solche Kataloge mit Preisaussage selbst zu erstellen bzw. zu drucken und so schnell wie Großunternehmen zu aktualisieren, den Funktionen der Verkaufskataloge der Großunternehmen aus Sicht der Handwerker und hieran geknüpfte Markterwartungen der Abnehmer des Großhandels auf der eingehenden Einlassung der Nebenbetroffenen. Die Einlassung ist mangels jedweden Anhaltspunkts für ihre fehlende Richtigkeit in der Hauptverhandlung unwiderlegt geblieben und stimmt zudem in der Sache mit den in die Hauptverhandlung eingeführten anwaltlichen Schreiben vom 18. Januar bzw. 15. Oktober 1973 überein, die der Rechtsanwalt U. damals an die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen in Vertretung der rechtlichen Interessen des N. adressiert hatte und deren Inhalt in den obigen Feststellungen (unter II.C.1.) wiedergegeben ist. Wie bereits erwähnt, ist der von der Einlassung im hier interessierenden Zusammenhang dargelegte Sachverhalt insbesondere auch von den vom Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht 1976 niedergelegten Marktbeobachtungen voll bestätigt worden. Dies ist dem Inhalt des Tätigkeitsberichts, der in den hiesigen Feststellungen (unter II.C.2.) dargestellt ist, unmittelbar zu entnehmen. Nach alledem verbleiben an den zur Debatte stehenden Feststellungen keine Zweifel.

cc. Dass die Gründungszwecke des N. seit jeher durch die im Verband bewerkstelligte gemeinschaftliche Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen in Bezug auf Bruttopreise verfolgt wurden, steht ebenfalls in Anbetracht der insbesondere durch den vorgenannten Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts bestätigten Einlassung der Nebenbetroffenen fest. Auf die Einlassung ist ferner die Feststellung gestützt, dass die Mitgliedunternehmen des N. bei der B. Bildpreislisten zwecks Überlassung an Kunden drucken lassen konnten.

c. Behandlung des N. durch die Kartellbehörden vor dem Tatzeitraum und währenddessen

Der in den Feststellungen wiedergegebene Inhalt der an die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts U. vom 18. Januar bzw. 15. Oktober 1973 ist den entsprechenden vom Senat beweislich eingeführten Urkunden unmittelbar zu entnehmen.

Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellungen zum Inhalt des Tätigkeitsberichts des Bundeskartellamts.

Dass das Bundeskartellamt im Jahr 1990 das Aufsichtsverfahren über den N. einstellte und den anwaltlichen Vertretern des Verbands mitteilte, dass die jahrelange Überprüfung des Mittelstandskreises zu keinen ernsthaften Beanstandungen der Tätigkeit des Verbands geführt gehabt habe, ist dem eingeführten Schreiben des Bundeskartellamts vom 9. März 1990 unmittelbar zu entnehmen.

Davon, dass auch im Tatzeitraum keine kartellbehördliche Aufsicht über den N. stattfand und den Verband auch keine kartellbehördlichen Beanstandungen im Hinblick auf seine Tätigkeiten erreichten, ist zu Gunsten der Nebenbetroffenen schon mangels jedweden dahingehenden Anhaltspunkts auszugehen.

d. Koordinierte Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen im Kalkulationsausschuss des N. im Tatzeitraum

Die Feststellungen hinsichtlich der im Kalkulationsausschuss des N. im Tatzeitraum betriebenen Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen beruhen in weiten Teilen unmittelbar auf der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen, deren Richtigkeit in der Hauptverhandlung keinen Bedenken begegnet ist, und ergänzend auf weiteren Beweismitteln nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen.

aa. Der in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebene Inhalt der in der Satzung des N. vom 6. Mai 1980 niedergelegten Bestimmungen ist der in die Hauptverhandlung eingeführten Satzungsurkunde unmittelbar zu entnehmen. Dass diese Satzung mit ihren oben dargelegten Bestimmungen auch im gesamten Tatzeitraum unverändert gültig war, folgt bereits aus der Einlassung der Nebenbetroffenen, die auf diese Satzungsbestimmungen Bezug genommen hat. Lediglich ergänzend wird beispielhaft auf die Ausführungen auf S. 4 des von dem Zeugen K. mitunterzeichneten Bonusantrags der C.2 vom 15. Mai 2013 verwiesen, denen zufolge der N. auf Grundlage einer Satzung tätig gewesen sei, die in einer auf den 6. Mai 1980 datierenden Fassung niedergelegt sei und seit diesem Tag keine Veränderungen mehr erfahren gehabt habe. Der vorgenannte Bonusantrag ist ergänzend zu der Vernehmung des Zeugen K. vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zeuge K. hat in dieser Vernehmung bestätigt, den Bonusantrag auf seiner letzten Seite (36) mitunterzeichnet zu haben und entsprechend dem auf der selben Seite niedergelegten Hinweis an der Erstellung des Antrags durch den Vortrag von in seinem Wissen befindlichen Tatsachen beteiligt gewesen zu sein. An der Richtigkeit dieser Angaben besteht kein ernsthafter Zweifel.

bb. Die für den Tatzeitraum festgestellten Teilnehmer des Kalkulationsausschusses des N. sind in der Einlassung der Nebenbetroffenen benannt worden. Dem konnte gefolgt werden, zumal der Teilnehmerkreis durch die Zeugen T.8 (T. und das zur T.3-Gruppe gehörende Unternehmen N.6), S.1 (N.6), T.1 (F), S.2 (Q.), K. (C.2), C.3 (X.1) und U.1 (E.) schon insoweit bestätigt worden ist, als das Unternehmen, dem sie jeweils angehören bzw. im Tatzeitraum angehörten, betroffen ist. Dass zudem Herr T.2 als Vertreter von A. im Kalkulationsausschuss mitwirkte, ist u.a. durch die dies glaubhaft einräumende Aussage des Zeugen I.2, der bereits im Tatzeitraum geschäftsführender Gesellschafter bei A. gewesen ist, bestätigt worden. Die Mitgliedschaft von S.3 im Kalkulationsausschuss wird etwa durch die keinen ernsthaften Zweifeln begegnenden Angaben auf Seiten 1 f. des mit „Stellungnahme von Herrn C.3 - Prokurist/Fachbereichsleiter Röhren/Technik" betitelten Dokuments vom 17. Mai 2013 bzw. auf Seite 2 des mit „Aussage von Herrn S.2 (Q.) zum M.-Kalkulationskreis und Preisabsprachen zwischen SHK-Großhändlern“ betitelten Dokuments, in dem außerdem Herr I.1 als Repräsentant von S.3 benannt ist, untermauert. Die Zeugen C.3 bzw. S.2 haben jeweils ihre Urheberschaft an den vorbezeichneten Schriftstücken bestätigt, die ergänzend zu ihren Vernehmungen vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

(1) Die Herleitung der Feststellungen betreffend die durchschnittlichen Umsätze der Mitgliedunternehmen des N., der Mitglieder des Kalkulationsausschusses bzw. der diesem Gremium nicht angehörenden Mitglieder des Mittelstandskreises ist bereits oben dargelegt worden. Die gezielte Zusammensetzung des Kalkulationsausschusses aus vergleichsweise größeren Mitgliedunternehmen des N. hat ohne verbleibende Zweifel festgestellt werden können. Lediglich exemplarisch wird auf die Ausführungen des Zeugen X. auf Seite 2 seiner schriftlichen, ergänzend zu seiner Vernehmung vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführten und von ihm dort als zutreffend bestätigten sog. „Ich-Erklärung“ vom 13. Mai 2013 Bezug genommen. In dieser zwanglos nachvollziehbaren Erklärung ist ausgeführt, dass der Kalkulationsausschuss hauptsächlich aus Vertretern der umsatzstärkeren Mitglieder des N. bestanden habe und die Marktstrukturen im Wesentlichen habe abbilden sollen.

(2) Dass dem Gremium wesentliche Wettbewerber der Nebenbetroffenen im Absatzgebiet … angehörten und diese so wie festgestellt in den Gebieten der einzelnen Vertriebsstandorte der Nebenbetroffenen tätig waren und von der Nebenbetroffenen als besonders intensive Wettbewerber empfunden wurden, beruht unmittelbar auf der dies einräumenden Einlassung der Nebenbetroffenen und den zu diesen Aspekten von dem Zeugen X. abgegebenen Bekundungen.

(3) Dass und in welcher Hinsicht konkret im Tatzeitraum auch weitere Mitglieder des Kalkulationsausschusses entsprechend den Feststellungen einen besonders starken Wettbewerb untereinander wahrnahmen, folgt jeweils unmittelbar aus den durchgängig nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen der hierzu befragten branchenerfahrenen Zeugen I.2 (für A.), I.3 (für F.), C.3 (für X.1) und T.8 (für T. bzw. N.6).

(4) Die Feststellungen zur heterogenen Zusammensetzung der im Kalkulationsausschuss als Vertreter ihrer jeweiligen Unternehmen mitwirkenden Personen sind auf die ihre jeweiligen Stellungen in diesen Unternehmen betreffenden und ohne Weiteres zuverlässig erscheinenden Angaben der Zeugen X., T.1, C.3, S.1, T.8 (in Bezug auch auf Herrn I.) und K. zurückzuführen.

(5) Die Feststellungen zu Teilnehmern und Gegenstand der sog. „Hügelgespräche“ sowie zu dem Hintergrund der Einstellung der dort erfolgten Marktabsprachen noch vor Beginn des Tatzeitraums beruhen unmittelbar auf den mit ihnen gleichlautenden Bekundungen des Zeugen T.8. Diese unterliegen keinen Zweifeln im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit , zumal da der Zeuge T.8 eine Beteiligung auch seiner Person und seines Onkels an diesen Gesprächsrunden eingeräumt und bei dem Senat den Eindruck hinterlassen hat, diese Beteiligung aufrichtig zu bedauern und sich ihrer zu schämen.

cc. Dass der Kalkulationsausschuss regelmäßig in einem Turnus von ungefähr vier- bis sechsmal jährlich in … bzw. … tagte, steht auf Grund der von diversen Zeugen wie nur zum Beispiel den Zeugen X. und K. bestätigten Einlassung der Nebenbetroffenen fest.

dd. Bei seinen Feststellungen betreffend den Gegenstand und den Umfang der im N. im Tatzeitraum durchgeführten Kalkulation sowie hinsichtlich der Anzahl der von der Nebenbetroffenen geführten und zum Teil von dieser Kalkulation berührten Sanitärartikel ist der Senat der Einlassung der Nebenbetroffenen gefolgt, die in der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt auf Widerspruch oder Zweifel gestoßen ist. Nichts anderes gilt für die ebenfalls im Ausgangspunkt auf der Einlassung der Nebenbetroffenen gründenden Feststellungen zu den von der B. im Einzelnen zu Gunsten des N. bzw. dessen Mitgliedern erbrachten Leistungen. Auch diese Darstellung hat in der Hauptverhandlung volle Bestätigung erfahren. Insoweit sind insbesondere die glaubhaften, mit den Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.5, L.2 und C.4 anzuführen, deren im Tatzeitraum bei der B. jeweils ausgeübten Funktionen bereits dargelegt worden sind und die zu den einzelnen Leistungen detailreich und durchweg nachvollziehbar ausgesagt haben.

ee. Die (vorliegend unter II.D.4.a.-e.) zu den einzelnen Arbeitsschritten bei der im Tatzeitraum erfolgten Erstellung von Kalkulationsempfehlungen getroffenen Feststellungen beruhen auf der gleichlautenden Einlassung der Nebenbetroffenen, die in der Hauptverhandlung nicht nur unwiderlegt geblieben ist, sondern zudem volle und einhellige Bestätigung durch alle Zeugen erfahren hat, soweit diese sich zu diesem Thema geäußert haben.

(1) Zu den Abläufen der Kalkulationsarbeit bis in alle Details hat der Senat die beiden Zeugen X. und T.1 eingehend befragt. Ihren Angaben zufolge waren der Zeuge X. seit Beginn des über sieben Jahre währenden Tatzeitraums und der Zeuge T.1 bereits seit dem Jahr 1991 als Mitglieder des Kalkulationsausschusses mit den dort verrichteten Tätigkeiten befasst. Es unterliegt schon von daher keinem vernünftigen Zweifel, dass diese Zeugen über eine vertiefte Sachkunde verfügten, die sie dazu befähigte, im Tatzeitraum an der Erstellung von Kalkulationsempfehlungen mit fachlich fundierten Beiträgen teilzuhaben und auch fast ein Jahrzehnt nach Ablauf des Tatzeitraums vor dem Senat über die Inhalte der Kalkulationsarbeit zutreffende Bekundungen abzugeben. Die beiden Zeugen haben sich durchgängig in der Lage gezeigt, die Einzelheiten der Kalkulation im Hinblick insbesondere auf die Zuordnung von Produkten zu Sortimenten, die Verwendung des Werkslistenpreises als Bezugspunkt der preislichen Kalkulation, die Bildung der den Feststellungen im Einzelnen zu entnehmenden Multiplikationsfaktoren, der Bestimmung eines die Berechnung eines konkreten Bruttopreises ohne weitere Zwischenschritte ermöglichenden Faktors (VK-Multi) und den Abgleich des letztgenannten Faktors bzw. der aus ihm errechenbaren Bruttopreise mit den Bruttopreisen von Großunternehmen wie namentlich H.2 anschaulich und unter Anreicherung von Details in jeder Hinsicht nachvollziehbar zu erläutern. Den schlüssigen und überzeugenden Aussagen der Zeugen X. und T.1 hat der Senat bei seinen Feststellungen durchweg folgen können. Dies gilt umso mehr, als auch jeder andere Zeuge, soweit er sich zu den verschiedenen Kalkulationsschritten bzw. -faktoren geäußert hat, die Darlegungen der Zeugen X. bzw. T.1 in der Sache bestätigt hat.

(2) Der Senat hat dem Zeugen X. einen mit dem Namen „A.“ unterlegten und mit dem Datumsvermerk „per 30.04.2013“ versehenen Auszug aus einem Kalkulationsspiegel und dem Zeugen T.1 einen mit dem Namen „F.“ unterlegten und mit dem Datumsvermerk „per 26.04.2012“ versehenen Auszug aus einem Kalkulationsspiegel vorgehalten und die Zeugen hierzu befragt. Er hat außerdem die beiden vorgehaltenen Urkunden zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese sind von den beiden Zeugen jeweils eingehend erläutert worden und wie nachfolgend abgebildet ausgestaltet:

- Vertrauliche Daten! Anlagen entnommen !

(a) Der Zeuge X. hat ausgesagt, solche Unterlagen wie die ihm vorgehaltene seien ihm bekannt. Es habe sich hierbei um einen Kalkulationsspiegel in der Version gehandelt, wie sie den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sei. Demgegenüber hätten die übrigen Mitgliedunternehmen des N. eine Version erhalten, der lediglich die Faktoren EK-Multi und VK-Multi zu entnehmen gewesen seien. Der Datumseintrag bilde den Stand der Kalkulation ab. In der mit „Kalk.Gruppe“ überschriebenen Spalte (ganz links) sei die betreffende Kalkulationsgruppe niedergelegt, in der neben einer von der B. verwendeten Kennzeichnung, im Beispiel der ersten Zeile „A 01 KERA 131“, eine Bezeichnung des kalkulierten Produkts, im selben Beispiel „Ablageplatte Coppelia, 60 cm, weiss“, enthalten sei. Die Spalte „Kalkulationsbasis“ weise den kalkulatorischen Einkauf aus, dem zum einen die jeweilige Werksliste zu entnehmen sei wie etwa im Beispiel der ersten Zeile des Auszugs „WL Keramag 2013“. Die Einträge in der nächsten Zeile derselben Spalte, in dem Beispiel mithin „-30.00, -7.00, -3.00“ wiesen mit dem erstgenannten Wert einen Grundrabatt und mit den folgenden beiden Werten seiner, des Zeugen, Vermutung nach weitere Nachlässe aus, denen gemeinsam sei, dass es sich um solche Nachlässe handele, die jeder Großhändler bei dem jeweiligen Hersteller erhalten habe. Der in der nächsten Spalte aufgeführte „EK-Multi“ spiegele das rechnerische Ergebnis wider, das aus den vorbezeichneten Abzügen vom Werkslistenpreis des Herstellers folge, im Beispiel der ersten Zeile mithin „63,15“. Der EK-Multi sei auf den Werkslistenpreis angewendet worden.

In Einklang hiermit hat der Zeuge T.1 die ihm vorgehaltene Urkunde sofort als einen Auszug aus einem Kalkulationsspiegel des N. identifiziert. Dieser stelle das Ergebnis einer im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Kalkulation dar, das von der B. drucktechnisch umgesetzt worden sei. Der Kalkulationsspiegel sei indes nicht mit einer Preisliste zu verwechseln. Der quer über der Seite angebrachte Namenszug habe der Individualisierung des Kalkulationsspiegels gedient und den Zweck verfolgt, den Adressaten von einer Weitergabe des Dokuments an Dritte abzuhalten. In der ersten Spalte sei der zu kalkulierende Artikel neben einer von der B. verwendeten Kennzeichnung, im Beispiel der ersten Zeile „A 01 KERA 199“, aufgeführt, im selben Beispiel also „Renova Waschtisch 60+65 cm weiss“. Ebenfalls dargestellt seien die entsprechenden Werksnummern des Herstellers, im Referenzfall mithin „223060“ bzw. „223065“. Im Hinblick auf die oberhalb der Produkttabelle vorgenommene Eintragung „Unverbindliche Kalkulationsempfehlung 04/2003“ könne man feststellen, dass die betreffenden Artikel erstmals in 2003 in die Kalkulation aufgenommen worden seien. In der zweiten, mit „Kalkulationsbasis“ betitelten Spalte sei die Werksliste des Herstellers, im Fall der ersten Zeile folglich „WL Keramag 2012“, genannt. Die drei jeweils mit einem Minuszeichen ausgewiesenen Werte hätten verschiedene Rabatte dargestellt, die grundsätzlich jeder Großhändler bei dem Hersteller erhalten habe. Insoweit habe es sich bei dem Wert „-30.00“ um einen sog. Grundrabatt, bei dem Wert „-7.00“ um einen Serienleistungsrabatt und bei dem Wert „-3.00“ um einen nach den Grundkonditionen des Herstellers gesetzten weiteren Rabatt bei Abnahme des betreffenden Artikels in bestimmten Verpackungseinheiten gehandelt. In der dritten Spalte seien unter der Bezeichnung „EK-Multi“ Faktoren wie im Beispiel der ersten Zeile „63,15“ aufgeführt, die das rechnerische Ergebnis der drei zuvor erläuterten Preisnachlässe, angewendet auf den Werkspreis, berücksichtigten.

Die untereinander entsprechenden Aussagen der beiden Zeugen zu den vorgenannten Gesichtspunkten sind sehr anschaulich und detailliert, wobei sie die diesbezügliche Einlassung der Nebenbetroffenen überzeugend und ausnahmslos in allen Qualitäten tragen.

(b) Nichts anderes gilt für die Aussagen der Zeugen X. bzw. T.1, soweit diese die Bildung der weiteren Kalkulationsfaktoren betreffen.

Der Zeuge X. hat die in der vierten Spalte des ihm vorgehaltenen Auszugs unter der Bezeichnung „BK“ niedergelegten Werte, wie etwa in der obersten Zeile „+14.17“, dem Faktor des sog. Betriebskostenzuschlags zugeordnet. Der Betriebskostenzuschlag sei während seiner Zugehörigkeit zum Kalkulationsausschuss jedoch nicht durch eine konkrete Berechnung bestimmt worden. Die fünfte Spalte mit dem Titel „GZ“ sei für die Aufnahme eines für ein Produkt unter Umständen vorgesehenen Gängigkeitszuschlags vorgesehen gewesen. Im Beispiel des ihm vorgehaltenen Auszugs sei ein solcher Zuschlag für die betreffenden Produkte nicht berechnet worden. In der sechsten, mit „RA1-RA10“ überschriebenen Spalte sei ein Aufschlag in Bezug auf einen vorkalkulierten Rabatt berücksichtigt worden, im Beispiel der ersten Zeile mithin „+43.00“. Dieser vorkalkulierte Rabatt auf den Bruttopreis habe dem Handwerker Orientierung gegeben, mit welchem Nachlass zumindest er würde rechnen können, wenn auch man als Großhändler bei Anwendung des vorkalkulierten Rabatts in der Praxis nicht wettbewerbsfähig gewesen wäre, weil die am Markt tatsächlich eingeräumten Rabatte erheblich größer gewesen seien. Diese Orientierung habe der Handwerkerkunde bekommen, sofern ein Großhändler in Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen in seiner Preisliste eines der ungefähr 15 sog. Rabattkennzeichen aufgeführt habe, die der N. verwendet gehabt habe und die jeweils einen bestimmten Rabatt bzw. eine bestimmte Rabattspanne indiziert hätten. In dem Kalkulationsspiegel seien solche Rabattkennzeichen in der achten Spalte unter der Bezeichnung „RK“ ausgewiesen worden. Sie hätten einen Bezug zu dem dem Kalkulationsspiegel zu entnehmenden Rabattaufschlag gehabt. Die Nebenbetroffene habe indes die Rabattkennzeichen des N. nicht verwandt. Stattdessen habe sie mit über 2.000 Rabatten operiert. Um ihre Kunden auf die bei ihr auf Bruttopreise eingeräumten Rabatte hinzuweisen, habe die Nebenbetroffene in ihrer Bruttopreisliste jeweils hinter der Artikelbezeichnung eine vierstellige Nummer ausgewiesen. Aus dieser hätten die Handwerker die Größenordnung des für den betreffenden Artikel in Betracht kommenden (Mindest-) Rabatts ableiten können.

Die siebente Spalte des Auszugs mit der Bezeichnung „VK-Multi“ habe den Multiplikator ausgewiesen, der unter Anwendung auf den Werkslistenpreis des Herstellers einen konkreten Verkaufspreis habe ergeben können. Ein VK-Multi wie im Fall der ersten Zeile der Faktor „104.00“ habe also eine empfohlene Erhöhung des Werkspreises um 4 % bedeutet.

Diesen mit der Einlassung der Nebenbetroffenen korrespondierenden Bekundungen ist ebenso zwanglos zu folgen wie der Aussage des Zeugen T.1, der zu der Qualität und Wirkungsweise der zur Debatte stehenden Kalkulationsfaktoren gleichlautende Angaben gemacht und diese weiterführend erläutert hat. Die Funktion des Betriebskostenzuschlags sei gewesen, den Bruttogewinn des Großhandels unter Deckung aller Kosten, etwa in Bezug auf Gesichtspunkte der Lagerung bzw. des Lkw-Transports abzubilden. Bei Artikeln mit einer hohen Lagerumschlagshäufigkeit sei man im Kalkulationsausschuss regelmäßig davon ausgegangen, dass insoweit der in Ansatz gebrachte Betriebskostenzuschlag ausreichend sein würde. Denn es sei unter den Teilnehmern auch ohne jedwede Aussprache zu diesem Aspekt klar gewesen, dass jeder Großhändler bei den Herstellern tatsächlich bessere Einkaufskonditionen gehabt habe als diejenigen, die bei der Kalkulation im Ausschuss zu Grunde gelegt worden seien. Bei schlechter verkäuflichen Artikeln habe man jedoch einen zusätzlichen Gängigkeitszuschlag kalkuliert, weil hinsichtlich solcher Waren höhere Lagerhaltungskosten zu erwarten gewesen wären. Die Rabattaufschläge und die hiermit korrespondierenden Rabattkennzeichen hätten in den Preislisten des von ihm vertretenen Unternehmens F. von vornherein keine Rolle gespielt. Anders als der N., bei dem ungefähr 20 bis 30 Rabatte kalkuliert worden seien, habe F. mit etwa 1.000 Rabattgruppen gearbeitet. Der VK-Multi, der den auf den Werkspreis anzuwendenden Endfaktor dargestellt gehabt habe, habe zur Errechnung eines möglichen Bruttopreises geführt, der je nach Produkt manchmal höher, manchmal aber auch, wie etwa im Beispiel der ersten Zeile des ihm vorgehaltenen Auszugs mit „99.00“, niedriger als der Werkspreis gelegen habe.

(c) Die ergänzende Feststellung, dass die Rabattkennzeichen des N. jeweils für einen Rabatt zu einem bestimmten Prozentsatz oder eine Rabattspanne von höchstens fünf Prozentpunkten standen, folgt aus den Bekundungen des Zeugen T. im Rahmen der von ihm gegebenen Erläuterung der ihm vorgehaltenen und in die Hauptverhandlung eingeführten tabellarischen Übersicht, die mit „2a. Kurzfristige Möglichkeit - Bestehende Rabattkennzeichen“ betitelt ist und der unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des genannten Zeugen in ihren ersten beiden mit „RKZ“ bzw. „Rabattempf.“ überschriebenen Spalten ausschließlich auf der Arbeit des N. basierende Rabatte in den oben genannten Größenordnungen zu entnehmen sind.

(3) Die Feststellungen zu weiteren, die Beurteilung der Gängigkeit von Artikeln betreffenden, Einzelheiten sind nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auf die Aussagen der hierzu vor dem Senat vernommenen Zeugen zurückzuführen:

(a) Dass die Sanitärartikel im Hinblick auf die vom Kalkulationsausschuss erwartete Umschlagshäufigkeit in Bezug auf ihnen zugeordnete Produktgruppen in mit A - für sog. „Schnelldreher“ -, B - für sog. „Mitteldreher“ - bzw. C - für sog. „Langsamdreher“ - bezeichnete Gängigkeitsklassen und, soweit es um Produkte innerhalb derselben Produktgruppe ging, darüber hinaus in mit I bzw. II bezeichnete Klassifizierungen unterteilt wurden, hat zum einen der Zeuge T.1 anschaulich dargelegt und ist zum anderen durch zahlreiche Zeugen wie nur zum Beispiel die Zeugen K. und C.4 glaubhaft bestätigt worden. Dass auch die letztgenannten Zeugen in der Lage gewesen sind, über die Hergänge der Kalkulation zutreffend zu berichten, folgt ohne Weiteres aus der Tatsache, dass diese jeweils über eine Vielzahl von Jahren an den Sitzungen des Kalkulationsausschusses als Mitglied (Zeuge K.) bzw. Vertreter der B. (Zeuge C.4) teilnahmen.

(b) Dass die Mitglieder des Kalkulationsausschusses sich bei der Beurteilung der Gängigkeit von Artikeln üblicherweise an vergleichbaren Produkten, für die bereits eine Kalkulation des Gremiums existierte, im Sinne von Referenzsortimenten orientierten, zudem auf Erfahrungswerte zurückgriffen, ohne diese näher aufzuschlüsseln, und einzelne Ausschussmitglieder gelegentlich auch aggregierte und anonymisierte Marktdatenanalysen einbrachten, ist über die Einlassung der Nebenbetroffenen hinaus zum Beispiel von den Zeugen X. und C.3 übereinstimmend und glaubhaft dargelegt worden, wobei auch alle anderen Zeugen, die sich zu diesen Aspekten geäußert haben, einhellige und mit den Bekundungen der beiden vorgenannten Zeugen in jeder Hinsicht vereinbare Angaben gemacht haben. Ebenso haben diese Zeugen die Einlassung der Nebenbetroffenen insoweit gestützt, als sie ausgesagt haben, dass womöglich fehlende Informationen bei betreffenden Herstellern eingeholt worden seien und diese mitunter auch dazu befragt worden seien, welche Erwartungen sie der Verkäuflichkeit bestimmter Produkte entgegenbringen würden. In diesem Zusammenhang habe oftmals ein Mitglied des Kalkulationsausschusses, das etwa wegen eines besonders intensiven Warenbezugs des von ihm vertretenen Unternehmens über eine gesteigerte Expertise im Hinblick auf einen bestimmten Hersteller verfügt habe, als sog. „Pate“ die Aufgabe übernommen, die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Im vorbezeichneten Sinne hat etwa der Zeuge C.3 nachvollziehbar und durchweg überzeugend bekundet, dass bei neuen Produktserien eine Positionierung der betreffenden Waren erforderlich gewesen sei, die sich an ähnlichen Produkten anderer Hersteller ausgerichtet gehabt habe. Insoweit hätten sich manche Teilnehmer des Kalkulationsausschusses wie zum Beispiel Herr T.2 oder der Zeuge T.1 als besonders fachkundig hervorgetan. Die Beurteilung der Gängigkeit selbst habe nicht auf Zahlen, Daten oder Fakten basiert, zumal kein Unternehmen im N. tatsächliche Verkaufszahlen offengelegt habe. Vielmehr habe eine Einordnung der betreffenden Produkte auf Grundlage einer - wie der Zeuge C.3 es ausgedrückt hat - „emotionalen Betrachtung“ stattgefunden, in die nicht mit konkreten Daten unterfütterte Markterfahrungen der Mitglieder des Kalkulationsausschusses und gegebenenfalls in die Diskussion eingebrachte Informationen von Herstellern eingeflossen seien.

(c) Den Feststellungen bezüglich der Verwendung sog. „ABC-Analysen“ und der Vorbereitung solcher Analysen durch von der B. erstellte Unterlagen, die im einzelnen Fall womöglich in Betracht kommende Referenzprodukte und insoweit bereits vorliegende Kalkulationen bzw. Gängigkeitsbeurteilungen auswiesen, liegen die dies bestätigenden - und von keinem anderen der vernommenen Zeugen als in der Sache unzutreffend bezeichneten - Aussagen der Zeugen T.1 und K. zu Grunde. Der Senat hat dem Zeugen T.1 auszugsweise sog. ABC-Analysen, unter ihnen ein mit „ABC-Analyse Keramik Ideal-Standard Ausstellungskeramik“ überschriebenes Dokument und dem Zeugen K. ein mit „ABC-Analyse Keramik Keramag“ überschriebenes Schriftstück vorgehalten und die vorbezeichneten Urkunden zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt. Die von den Zeugen eingehend erläuterten Urkunden sind wie nachfolgend abgebildet gestaltet:

Zu der ihm vorgehaltenen Urkunde („ABC-Analyse Keramik Ideal-Standard Ausstellungskeramik“) hat der Zeuge T.1 zwanglos nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass diese eine im Rahmen einer sog. ABC-Analyse vorzunehmende Beurteilung der Gängigkeit zweier neuer Produktserien des Herstellers Y.5 mit den Namen Y.6 bzw. Y.7 betroffen habe. Diese Unterlage habe die B. in ihren maschinenschriftlichen Teilen vorbereitet. In diesen Teilen des Schriftstücks seien andere Serien desselben Herstellers wie etwa Y.8, Y.9 usw. aufgelistet gewesen, die vom Kalkulationsausschuss bereits kalkuliert gewesen seien. Insoweit seien dem Dokument die mit Buchstaben bezeichneten Gängigkeitseinstufungen und die hiermit jeweils korrespondierenden Verkaufsmultiplikatoren zu entnehmen gewesen. Die in den die neuen Serien betreffenden Zeilen zu erkennenden Fragezeichen hätten symbolisiert, dass die B. um eine Beurteilung gebeten habe. Die handschriftlichen Eintragungen auf der Urkunde habe er, der Zeuge, vorgenommen. Diese hätten eine Einschätzung widergespiegelt, soweit hinsichtlich beider neuen Serien die Gängigkeit mit C und die hieraus abzuleitenden Verkaufsmultiplikatoren mit 101 für die Serie Y.6 bzw. 106 für die Serie Y.7 angegeben worden seien. Die genannten Eintragungen seien die Beschlusslage des Kalkulationsausschusses gewesen.

Hiermit in jeder Hinsicht vereinbar sind die ebenfalls detailreichen, durchgängig plausiblen und glaubhaften Bekundungen, die der Zeuge K. auf die ihm vorgehaltene Urkunde („ABC-Analyse Keramik Keramag“) abgegeben hat. Der Zeuge hat dargelegt, dass ihm solche Unterlagen wie ihm vorgehalten aus seiner Zeit im Kalkulationsausschuss des N. bekannt seien. Die dem Dokument zu entnehmende ABC-Analyse betreffe die Gängigkeit bzw. Umschlagshäufigkeit sowie die Wertigkeit verschiedener Artikel aus der Produktserie Y.9 Nr. 1. Die in der Analyse niedergelegten Klassifizierungen I bzw. II würden eine entsprechende Beurteilung widerspiegeln, die für die Kalkulation von Bedeutung gewesen sei. Eine solche Beurteilung habe gelegentlich herausgehobenen Sachverstands bedurft. Beispielsweise habe es sich so bei komplexen Rohrsystemen verhalten, die aus einer Vielzahl von Produkten bestanden hätten. In einem solchen Fall habe es vorkommen können, dass der Vertreter desjenigen im Kalkulationsausschuss repräsentierten Unternehmens, das ein solches System geführt habe, von dem Gremium gebeten worden sei, als Experte seine speziellen Kenntnisse hinsichtlich der Gängigkeit der betreffenden Produkte im Rahmen einer ABC-Analyse einzubringen und einen Vorschlag für die Kalkulation zu machen. Die in der ihm vorgehaltenen Urkunde ausgewiesenen Verkaufsmultiplikatoren hätten diejenigen Werte abgebildet, die sich bei Befolgung der empfohlenen Beurteilung der Gängigkeit ergeben haben würden. Die ABC-Analyse sei mit anderen Worten ein Vorschlag bezüglich der Klassifizierung von Produkten gewesen, der mit einem - so der Zeuge wörtlich - „Präjudiz“ in Bezug auf die bei seiner Befolgung sich ergebenden VK-Multis verbunden gewesen sei. Eine sachgerechte Beurteilung der Gängigkeit der verschiedenen Waren sei insbesondere deshalb sehr wichtig gewesen, um mit ihr höheren Margenansprüchen der Großhändler bei dem Verkauf höherwertiger, indes schwerer abzusetzender Artikel wie zum Beispiel Armaturen in goldfarbener Ausführung, angemessen Rechnung tragen zu können. Diese Beurteilung habe erhebliche Expertise erfordert und sei letztlich der Kern der Arbeit des N. gewesen.

Die Zeugen T.1 und K. haben zu den ABC-Analysen und ihrer Bedeutung in flüssigem Vortrag und im Zusammenhang ausgesagt. Den ohne verbleibenden Zweifeln von einer großen Fachkunde und Sachnähe getragenen Darlegungen kann vollumfänglich gefolgt werden.

(4) Die Feststellungen zu Art und Weise der Bestimmung des Betriebskostenzuschlags beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen K. und C.4. Ihren verlässlich erscheinenden Bekundungen nach sei der Betriebskostenzuschlag während des Tatzeitraums - so der Zeuge C.4 - „nicht selbst aufgebaut“ bzw. - so der Zeuge K. - wissenschaftlich berechnet worden. Er habe sich vielmehr aus einer Rückrechnung aus den anderen Kalkulationsfaktoren ergeben, wobei die Klassifizierung der Produkte nach ihrer erwarteten Gängigkeit, wie der Zeuge C.4 ausgeführt hat, insoweit von besonderer Bedeutung gewesen sei. Durch den Betriebskostenzuschlag habe Berücksichtigung finden sollen, dass nach dem Willen des Kalkulationsausschusses vergleichbare Sortimente verschiedener Hersteller nicht wesentlich unterschiedlich zu behandeln gewesen seien.

(5) Dass der Kalkulationsausschuss gelegentlich und insbesondere bei der Kalkulation von Badmöbeln und Duschabtrennungen eine sog. VK-Multi-100-Empfehlung im Sinne einer Empfehlung, den jeweiligen Werkslistenpreis unverändert dem Bruttopreis des Großhändlers zu Grunde zu legen, aussprach, ist aus den dies bestätigenden und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen X. bzw. T.1 zu folgern gewesen.

(6) Dass der Kalkulationsausschuss die von ihm entworfenen Kalkulationen mit den Bruttopreisen der Großunternehmen verglich und sie gegebenenfalls anpasste, um mit ihnen in relativer Nähe namentlich der Preise des härtesten Wettbewerbers H.2 zu liegen und dies vor dem Hintergrund erfolgte, dass nach übereinstimmendem und der Sache nach zutreffendem Verständnis der Kalkulatoren Bruttopreise auch im Hinblick auf ihre Höhe relevante Wettbewerbsfaktoren waren, folgt aus den einhelligen und glaubhaften Bekundungen der Zeugen, die sich hierzu geäußert haben.

So hat etwa der Zeuge I.2 - geschäftsführender Gesellschafter bei A. -anschaulich bekundet, dass man sich an von H.2 vorgenommenen Änderungen seiner Bruttopreise orientiert habe. Bruttopreise seien am Markt nicht ohne Bedeutung und würden eine Orientierung geben. Es habe Wettbewerber mit niedrigeren Bruttopreisen gegeben, insoweit habe man Wettbewerbsfähigkeit demonstrieren wollen. Der Zeuge fügte hinzu, dass bei hohen eigenen Preisen zu besorgen gewesen sei, dass die Handwerker denken würden, H.2 sei im Ergebnis, das heißt im Hinblick auf die von ihnen zu entrichtenden Abgabepreise, günstiger. Um einer solchen Fehleinschätzung entgegenzuwirken, habe man zugesehen, bei den Bruttopreisen nicht zu weit entfernt von H.2 zu liegen.

Von einer großen Relevanz der Bruttopreishöhe hat auch der Zeuge T.1 gesprochen. Er hat den Sinn der Mitarbeit von F. im Kalkulationsausschuss des N. damit erklärt, dass man habe wissen wollen, ob das Verhalten von H.2 mit den eigenen Preisen übereingestimmt habe oder ob F. zu teuer oder zu billig gewesen sei. Dahingehend äußerte sich der Zeuge bereits bei seiner Vernehmung als Betroffener vor dem Bundeskartellamt vom 23. Juli 2014. Ausweislich der Seite 8 des ihm vom Senat vorgehaltenen und von ihm inhaltlich als zutreffend bestätigten Protokolls seiner damaligen Vernehmung, das ergänzend zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, gab er damals auf den Vorhalt des Bundeskartellamts, F. habe im Rahmen des Bonusverfahrens erläutert, der Kalkulationsausschuss des N. habe sich an der von H.2 herausgegebenen Preisliste orientiert und versucht, die dort ausgewiesenen Preise zu unterbieten, das Folgende an:

„… Die D.-Liste ist die Liste des Marktführers und wir haben schon versucht, unsere Preise etwas darunter zu legen. Wenn man noch etwas weiter zurückgeht, gab es im Jahre 2007 die Umkalkulation des N. bei hochwertigen Artikeln vor der Wand. Es wurde ein Preis- und Rabattschnitt vorgenommen, um bei den Ausstellungsobjekten günstiger als D. zu liegen.“

Einhergehend hiermit bestätigte der Zeuge in jener Vernehmung die generelle Bedeutung der Höhe von Bruttopreisen als Wettbewerbsfaktor zudem in Beantwortung der Frage des Bundeskartellamts nach der Bedeutung von Diskussionen aus 2007 über Bruttopreisabsenkungen mit folgender, der Seite 11 des vorbezeichneten Vernehmungsprotokolls zu entnehmenden, Äußerung:

„Es ging darum, in den Ausstellungen attraktivere Preise für den Endverbraucher zu gestalten und auch darum, sich vom Wettbewerber D. abzusetzen. Die Bruttopreise wurden damals um 15-20 % gesenkt, so hat man optisch günstigere Preise dargestellt. Die Handwerker bekamen dann etwas weniger Rabatt, das wurde aber akzeptiert, da sie ja keine Beratungs- und Ausstellungsleistung erbringen mussten. Hauptgrund war aber, sich von D. deutlich abzuheben. …“

Nicht anderslautend hat der Zeuge T.1 in der Hauptverhandlung die Frage des Senats, warum man H.2 habe preislich unterbieten wollen, damit beantwortet, dass es vor allem um ausstellungsrelevante Artikel gegangen sei. Es sei das Ziel gewesen, gegenüber Endkunden eine attraktive Bruttopreisgestaltung zu schaffen. Dies habe man getan, um seine Chancen zu erhöhen, auf einer Ausstellung mit einem Handwerker übereinzukommen, um mit ihm gemeinsam einen Auftrag abarbeiten zu können.

Den Feststellungen steht nicht entgegen, dass der Zeuge X. in der Hauptverhandlung geäußert hat, einem Handwerker sei egal gewesen, ob in der Preisliste des Großhändlers für ein Produkt ein Bruttopreis von 110, 150 oder 130 gestanden habe, weil diesen im Ergebnis ausschließlich der Abgabepreis interessiert habe. Diese Äußerung stellt bei unbefangener Betrachtung - ganz offensichtlich - nicht mehr als eine Wertung, dagegen nicht eine Tatsachenbekundung dar. Der Zeuge X. hat sie womöglich in dem Bestreben abgegeben, die von der Nebenbetroffenen in ihrer Einlassung geäußerte (rechtliche) Auffassung zu stützen, dass der eigentliche Preiswettbewerb auf dem Absatzmarkt des Großhandels auf Ebene der auf die Bruttopreise gewährten Rabatte stattgefunden habe. Ihn mag bewogen haben, auf diese Weise die Tatsache der im N. erfolgten gemeinsamen Erarbeitung von Kalkulationsfaktoren für die Bildung von Bruttopreisen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Dies ändert freilich nichts daran, dass in der Sache selbst auch der Zeuge X. die Eigenschaft der Höhe von Bruttopreisen als relevanter Wettbewerbsparameter nicht verneint, sondern vielmehr bestätigt hat. So hat er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung vor dem Senat in Einklang mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Übrigen auf die Frage, ob und gegebenenfalls weshalb die im Kalkulationsausschuss hervorgebrachten Kalkulationsergebnisse mit Preisen des Wettbewerbs verglichen worden seien, bekundet, dass man bei einigen Produkten, die extrem gängig gewesen seien, idealerweise etwas unter den Preisen von H.2 habe liegen wollen, weil die Kalkulatoren H.2 als den Hauptwettbewerber angesehen hätten. Dass im Tatzeitraum Bruttopreise ihrer Höhe nach durchaus eine eigenständige Bedeutung hatten, hat der Zeuge X. zudem mit einer von ihm kundgetanen Tatsache unterlegt, die die Diskussion über die vom N. letztlich in 2007 beschlossene Absenkung der Bruttopreise für Artikel „vor der Wand“ betraf. Diese Diskussion sei maßgeblich durch die von vielen Mitgliedunternehmen geäußerte Befürchtung bestimmt worden, dass man sich eine solche Preisabsenkung, wenn diese nicht auch von H.2 begleitet würde, womöglich nicht würde trauen können. Manche Großhändler hätten sich darum gesorgt, dass Großunternehmen auf eine im N. beschlossene Bruttopreissenkung durch einen an die Handwerkerschaft gerichteten Hinweis auf eine angeblich vom N. beabsichtigte Kürzung (auch) der Rabatte würde reagieren können. Angesichts dessen habe bei einigen Händlern Angst davor geherrscht, dass infolge einer der zur Debatte stehenden Bruttopreissenkung nicht entgegengebrachten Akzeptanz durch die Handwerker die Bruttopreise fallen, die Rabatte indes in ihrer alten Höhe bestehen bleiben würden.

Diese die Relevanz der Höhe von Bruttopreisen in der Sache einräumenden Darlegungen des Zeugen X. sind, zumal in Anbetracht der gleichlautenden Ergebnisse der weiteren Zeugenvernehmungen, in hohem Maße glaubhaft.

Über die vorstehenden Ausführungen hinaus folgt die Bedeutung der Bruttopreishöhe als ein im Tatzeitraum erheblicher Wettbewerbsfaktor aber auch unmittelbar aus den oben festgestellten Erwartungen der Handwerker als Marktgegenseite des Großhandels, die auf ein möglichst einheitliches Niveau der von den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern gesetzten Bruttopreise gerichtet waren. In Bezug auf die Grundlage dieser Feststellungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

ff. Dass und wie im N. auch sog. AM-Modelle kalkuliert wurden, in Bezug auf welche die Empfehlungen gezielt auf niedrigere Bruttopreise als diejenigen für Markenwaren hinausliefen, hat so wie festgestellt eingehend der Zeuge S.1 dargelegt, dessen glaubhafter Aussage gefolgt werden kann.

gg. Die Modalitäten der Entscheidungsfindung im Kalkulationsausschuss sind von allen sich hierzu äußernden Zeugen wie nur zum Beispiel von dem Zeugen X. übereinstimmend geschildert worden.

hh. Die Feststellungen zu den von der B. in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entscheidungen des Kalkulationsausschusses erbrachten Dienstleistungen beruhen auf den auch insoweit miteinander vereinbaren Aussagen aller hierzu befragten Zeugen.

Dass die B. regelmäßig an den Sitzungen des N. teilnahm und in diese Informationen aus der Industrie einbrachte, hat etwa der Zeuge H.5 - vormaliger Vorstand der B. - glaubhaft bekundet. Er hat auch angegeben, dass die B. solche Informationen, die beispielsweise von Herstellern beabsichtigte Preisänderungen betroffen hätten, regelmäßig sehr früh erhalten habe. Dies ist u.a. von dem Zeugen U.1 glaubhaft bestätigt worden. Der Zeuge U.1 hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgesagt, dass man über den N. viel früher mit Informationen aus der Industrie versorgt worden sei, als die Erlangung solcher Informationen auf Grund direkter Kontakte des eigenen Großhandelsunternehmens zu Herstellern möglich gewesen sei. Gerade diese Tatsache sei für E. der ausschlaggebende Grund gewesen, im Jahr 2012 dem N. beizutreten.

Dass die B. den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses vorbereitende Unterlagen zur Verfügung stellte, ist im Hinblick auf die sog. ABC-Analysen bereits oben eingehend dargelegt worden. Dass die B. zu Gunsten des Gremiums auch die Bruttopreislisten anderer großer Wettbewerber auswertete, ist von dem Zeugen H.5 ausdrücklich bestätigt worden, wobei ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage in Gesamtschau der Hauptverhandlung nicht hervorgerufen worden sind.

ii. Die Feststellungen über die von der B. bewerkstelligte Zusammenfassung der Kalkulationsempfehlungen in sog. Kalkulationsspiegeln, die den Mitgliedunternehmen des N. zur Verfügung gestellt wurden, werden von den Aussagen aller Zeugen getragen, die hierzu befragt worden sind. Dass die Kalkulationsspiegel gemäß den obigen Feststellungen in zwei Versionen existierten, ist etwa von dem Zeugen X. bekundet und ebenso von dem Zeugen H.5 bestätigt worden. Die Zeugen T.1, K. und H.5 haben übereinstimmend und durchweg plausibel ausgeführt, dass die Kalkulationsspiegel jeweils ein den Adressaten identifizierendes Wasserzeichen enthalten hätten. Hintergrund dieser Maßnahme sei der Umstand gewesen, dass, wie etwa der Zeuge K. es ausgedrückt hat, die Inhalte der Kalkulationsspiegel „nichts für die Öffentlichkeit und erst recht nichts für die Kundschaft“ gewesen seien. Die Wasserzeichen hätten Vertraulichkeit im Wettbewerb gewährleisten und im Sinne einer Abschreckung verhindern sollen, dass die Kalkulationsspiegel an außerhalb des N. stehende Dritte wie insbesondere H.2 weitergegeben würden.

jj. Die getroffenen Feststellungen dazu, in welchen Fällen insbesondere Veranlassung für den Kalkulationsausschuss bestand, während des Tatzeitraums Kalkulationsempfehlungen zu entwickeln bzw. zu überarbeiten, beruhen auf der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen und ferner auf den durchweg miteinander vereinbaren Angaben verschiedener Zeugen zu den dargelegten Anlässen.

(1) Soweit es um die Einführung von Produktneuheiten ging, liegt die Veranlassung zur Erstellung einer Kalkulation der betreffenden Artikel auf der Hand. Dies ist nur zum Beispiel von dem Zeugen X. plausibel bestätigt worden, der das Erscheinen neuer Produkte oder auch neuer Hersteller auf dem Markt als wesentlichen Anlass für die Ausarbeitung von Kalkulationsempfehlungen bezeichnet und hierzu anschaulich darauf verwiesen hat, dass der Kalkulationsausschuss insbesondere im Anschluss von Fachmessen, die regelmäßig viele Produktneuheiten hervorgebracht hätten, viel zu tun gehabt habe.

(2) Dass der Kalkulationsausschuss im Falle von Erhöhungen der Bezugspreise der Industrie über eine Erhöhung der korrelierenden Kalkulationsempfehlungen beriet und hierüber Entscheidungen traf, ist in der Hauptverhandlung glaubhaft von mehreren vormaligen Mitgliedern des Kalkulationsausschusses wie etwa den Zeugen T.1, K. bzw. C.3 dargelegt worden. Der Zeuge C.3 hat erläutert, dass die Umsetzung von Teuerungszuschlägen in die Bruttopreise des Großhandels dadurch erfolgt sei, dass der Kalkulationsausschuss jeweils den dem Endmulti zu Grunde liegenden Grundwert, mithin den Werkslistenpreis, der Teuerung entsprechend angepasst habe. Bestätigung finden diese Bekundungen zudem auch durch die Aussagen der früher als Angehörige der B. in den Sitzungen des Kalkulationsausschusses vertreten gewesenen Zeugen H.5 und C.4, nach denen (1.) die B. Informationen über von der Industrie beabsichtigte Preisänderungen immer schon sehr früh erhalten und sodann gesammelt habe, um sie den Mitgliedunternehmen des N. zur Verfügung zu stellen und (2.) die neuen Herstellerpreise in die Datenbank der B. eingepflegt worden seien.

(3) Dass auch Änderungen von Preis- und Rabattsystemen der Hersteller dem Kalkulationsausschuss Veranlassung zu einer Umkalkulation hiervon betroffener Waren gaben, hat etwa der Zeuge X. an dem diesbezüglich in den obigen Feststellungen erwähnten Beispiel des Herstellers Y.1 glaubhaft erläutert.

(4) Auch geänderte Beurteilungen der Gängigkeit von bereits kalkulierten Bestandsartikeln boten Veranlassung zu einer Überarbeitung der Kalkulation. Dies beruht auf schriftlichen Stellungnahmen, die die Zeugen X. bzw. C.3 jeweils in Zusammenhang mit den beim Bundeskartellamt eingereichten Bonusanträgen ihrer Unternehmen selbst gefertigt hatten. Die Abfassung dieser Stellungnahmen haben die beiden genannten Zeugen vor dem Senat jeweils bestätigt. Die für sich genommen glaubhaften Stellungnahmen hat der Senat ergänzend zu den Befragungen der beiden Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge X. hat im Rahmen einer von ihm unter dem Datum des 13. Mai 2013 abgegebenen sog. „Ich-Erklärung“ auf Seite 4 ausgeführt, dass in fast jeder Sitzung des Kalkulationsausschusses auch bereits gelistete Bestandsartikel besprochen worden seien. Gründe für eine neue Kalkulation dieser Artikel seien neben preislichen Änderungen durch Hersteller oder Wettbewerber u.a. auch unzulängliche oder falsche Kalkulationen bzw. Zuordnungen durch den N. gewesen. Der Zeuge C.3 hat in einer von ihm gefertigten, auf den 17. Mai 2013 datierenden Stellungnahme - diese ist mit „Stellungnahme von Herrn C.3 Prokurist/Fachbereichsleiter Röhren/Technik“ überschrieben - auf Seite 3 ausgeführt, dass Sitzungen des Kalkulationsausschusses (auch) bei unterjährigen Auffälligkeiten einberufen worden seien. Solche Auffälligkeiten hätten u.a. in auf Rücksprachen mit Herstellern beruhenden Änderungen von ABC-Analysen bestehen können. Den vorstehend dargelegten schriftlichen Ausführungen der Zeugen X. bzw. C.3 kann zwanglos gefolgt werden.

(5) Die Feststellung, dass auch sog. Bruttopreis- und Rabattschnitte dem Kalkulationsausschuss Veranlassung zur Kalkulation gaben, hat ebenfalls glaubhafte Bestätigung durch die übereinstimmenden Aussagen aller in diesem Zusammenhang befragten Zeugen erfahren.

(a) Wie bereits oben in Zusammenhang mit (1.) einem im Tatzeitraum von Baumärkten und Online-Händlern auf den Sanitärgroßhandel ausgeübten Wettbewerbsdruck in Bezug auf ausstellungsrelevante Waren und (2.) der Bedeutung der Bruttopreishöhe als relevanter Wettbewerbsfaktor dargelegt, folgt aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zum Beispiel der Zeugen X., T.1 bzw. T., dass aus den Gründen, wie sie in den hier interessierenden (unter II.D.6.b.dd.(1) getroffenen) Feststellungen niedergelegt sind, der Kalkulationsausschuss auch auf Wunsch eines erheblichen Teils der Handwerkerschaft beschloss, eine Absenkung der von ihm für ausstellungsrelevante Artikel empfohlenen Bruttopreise und der zugehörigen Rabatte zu empfehlen, die in der Mitgliederversammlung des N. im Hinblick auf ihre möglichen Risiken diskutiert und dort sodann in 2007 beschlossen wurde.

Der Zeuge X. hat auch glaubhaft bestätigt, nach voriger Abstimmung mit der Geschäftsführung des Unternehmens der Absenkung im Namen der Nebenbetroffenen zugestimmt zu haben.

Dass H.2 nach vorheriger Ablehnung der Maßnahme infolge der Umsetzung des vorgenannten Beschlusses der Mitgliederversammlung des N. letztlich doch selbst eine Bruttopreisabsenkung vollzog, haben die Zeugen X. und H.5 ausgesagt, ohne dass im Ansatz Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen aufgekommen sind.

Der Zeuge T. hat dargelegt, dass die Herabsetzung der Bruttopreise bei der T.3-Gruppe zu Margenverlusten geführt gehabt habe, weil sich eine proportionale Absenkung auch der korrelierenden Rabatte gegenüber den Handwerkerkunden nicht gleichermaßen habe durchsetzen lassen. Der Aussage kann gefolgt werden, zumal da sie indiziell auch von dem Zeugen H.5 gestützt worden ist. Der Zeuge H.5 hat die Frage, ob nach seiner Wahrnehmung unterschiedliche Bruttopreise für ein und dasselbe Produkt auch proportional hierzu unterschiedliche Rabatte mit sich gebracht hätten, dahin beantwortet, dass dies zwar möglich gewesen sei. Jedoch seien die Handwerker einer solchen „Logik“ nicht gefolgt, sondern hätten vielmehr jede Preisänderung kritisch betrachtet. Gerade deshalb seien Vertreter von H.2, trotz eines inzwischen gegen sie verhängten Ausschlusses von einer weiteren Teilnahme an Treffen des N., bei dem Verband erschienen. Diese seien vehement gegen eine Absenkung der Bruttopreise für Artikel „vor der Wand“ gewesen, da sie befürchtet hätten, dass das Handwerk auf seinen Rabatten bestehen würde. Für den Fall einer von den Mitgliedern des N. beschlossenen Absenkung der Bruttopreise hätten sie mit der Ausrufung des - wie der Zeuge es ausgedrückt hat - „totalen Rabatts“ gedroht. Im Hinblick auf diese glaubhaft erscheinenden Bekundungen kann zwanglos nachvollzogen werden, dass Handwerksbetriebe im Tatzeitraum in weiten Teilen nicht ohne Weiteres bereit waren, bei einer Absenkung der Bruttopreise der Großhändler eine proportionale Herabsetzung auch der hierauf gewährten Rabatte hinzunehmen und dass in jener Zeit selbst der Marktführer H.2 in dieser Hinsicht mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung seiner Preispolitik ernsthaft rechnete. Angesichts dessen kann der Schluss gezogen werden, dass infolge der in 2007 im N. beschlossenen Preisabsenkung nicht allein T. als einer der größten in diesem Verband organisierten Großhändler, sondern auch noch weitere Mitgliedunternehmen Margenverluste bei dem Absatz der von der genannten Maßnahme betroffenen Produkte zu erleiden hatten.

(b) Die Feststellungen zu den im N. geführten Diskussionen über Preisschnitte in den Bereichen der SML-Abflussrohre bzw. in Bezug auf bestimmte Installationsmaterialien wie u.a. HT-Material folgen aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen X., die keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Richtigkeit begegnet sind.

e. Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen in Bruttopreislisten

Der schlüssigen unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen und glaubhaften Zeugenaussagen kann mit Zuverlässigkeit entnommen werden, dass die weitaus meisten Mitgliedunternehmen des N. die im Kalkulationsausschuss des Verbands erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen nach näherer Maßgabe der hierzu getroffenen Feststellungen in ihren Bruttopreislisten umsetzten.

aa. Die Nebenbetroffene hat sich zu dem bei der B. gegen Entgelt erfolgten Bezug von gedruckten Bruttopreislisten und elektronischen Artikelstammdaten nachvollziehbar eingelassen, was in der Hauptverhandlung auch unwiderlegt geblieben ist. Dass im Tatzeitraum auch A. und T. die genannten Leistungen bei der B. bezogen, folgt unmittelbar aus den keinen Bedenken unterliegenden Bekundungen der diese Unternehmen (mit) leitenden Zeugen I.2 bzw. T.. Die Feststellungen zu den weiteren Beziehern der hier interessierenden Leistungen beruhen auf der Nennung der betreffenden Unternehmen in der ergänzend zu der Vernehmung des Zeugen C.4 in die Hauptverhandlung eingeführten und von diesem Zeugen als zutreffend bestätigten Kundenliste der B., die mit „Ausdruck-Preislisten-Kernprogramm Datum 06.03.2013 A = …“ betitelt ist.

Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S.2 bzw. C.3 beruht die Feststellung, dass die durch diese Zeugen repräsentierten Unternehmen Q. bzw. X.1 bei der B. zwar lose Preislistenblätter bezogen, jedoch eigenständig erstellte Bruttopreiskataloge herausgaben.

Dass F. schon vor der Jahrtausendwende über eine eigenständige Preiskalkulation verfügte und seine Preislisten selbst drucken ließ, haben die Zeugen T.1 und I.3 überzeugend erläutert.

bb. Die Feststellungen über das die Kalkulationsempfehlungen betreffende Umsetzungsverhalten der Nebenbetroffenen beruhen auf ihrer unwiderlegten Einlassung und den diese glaubhaft stützenden Bekundungen des Zeugen X..

cc. Den hinsichtlich weiterer Mitgliedunternehmen des Kalkulationsausschusses des N. im Einzelnen getroffenen Feststellungen zu Art und Weise der Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen in die Bruttopreislisten der jeweiligen Großhändler folgen aus den durchweg glaubhaften und mit den hiesigen Feststellungen in jeder Hinsicht übereinstimmenden Aussagen der diese Unternehmen repräsentierenden Personen, das heißt der Zeugen I.2 (für A.), K. (für C.3), T.8 (für T. bzw. N.6), S.2 (für Q.), C.3 (für X.1) bzw. T.1 (für F.).

dd. Dass auch zumindest die meisten der nicht im Kalkulationsausschuss vertreten gewesenen Mitgliedunternehmen des N. die Kalkulationsempfehlungen bei der Aufstellung ihrer Bruttopreislisten weitgehend übernahmen, beruht auf einem allgemeinen Erfahrungssatz, der nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als bestätigt angesehen werden kann.

Die Herausgabe der im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen an die Mitgliedunternehmen des N. stellte einen zwischen den Mitgliedern des Verbands untereinander betriebenen Informationsaustausch über ein erwogenes Marktverhalten dar. Die Kalkulationsempfehlungen sollten im Sinne der Satzung des Verbands eine taugliche Grundlage sein, die von den Sanitärgroßhändlern für die Bildung von im Geschäftsverkehr geltenden Bruttopreisen für ihre Sortimente würde verwendet werden können. Wie bewiesen ist, setzten die im Kalkulationsausschuss vertreten gewesenen Großhandelsunternehmen die Kalkulationsempfehlungen nach näherer Maßgabe der obigen Feststellungen tatsächlich in weitem Umfang in ihre für die Abwicklung von Warenverkäufen bestimmten Bruttopreislisten um. In diesem festgestellten Umfang hatte der in Gestalt der an die Mitglieder des N. herausgegebenen Kalkulationsempfehlungen bewirkte Informationsaustausch kausal ein konkretes Marktverhalten zur Folge. Es spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der vorbezeichnete Informationsaustausch das Marktverhalten der Kalkulationsausschussmitglieder beeinflusste, was auf dem Erfahrungssatz beruht, dass ein Unternehmen Kenntnisse über ein beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt. Die Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch im Kartellbußgeldverfahren zu beachten.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen spricht der vorgenannte Erfahrungssatz dafür, dass auch die weiteren Mitgliedunternehmen des N., die nicht im Kalkulationsausschuss vertreten waren, die Kalkulationsempfehlungen bei der Erstellung ihrer Bruttopreislisten berücksichtigten und diese ebenso wie für die Mitglieder des Kalkulationsausschusses festgestellt zumindest weitgehend umsetzten. In Gesamtschau aller Umstände des Entscheidungsfalls findet der Erfahrungssatz vorliegend tragfähige Bestätigung, so dass an der Feststellung einer von den nicht im Kalkulationsausschuss repräsentierten Mitgliedunternehmen des N. in weitem Umfang betriebenen Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen in ihren jeweiligen Bruttopreislisten kein vernünftiger Zweifel verbleibt. Auf erste Sicht folgt ein starkes Indiz für die weitreichende Umsetzung der Empfehlungen bereits aus der Tatsache, dass sich der Zweck des N. gemäß seiner Satzung einzig und allein in der Erarbeitung von Kalkulationsempfehlungen zu Gunsten seiner Mitglieder erschöpfte. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist zudem, dass für die nicht im Kalkulationsausschuss vertretenen Mitglieder des Verbands eine Befolgung der Kalkulationsempfehlungen in wirtschaftlicher Hinsicht besonders nahe lag. Sie erschienen im Tatzeitraum mit Rücksicht auf ihre - wie dargelegt - im Vergleich mit den Kalkulationsausschussmitgliedern im Durchschnitt erheblich geringeren Gesamtumsätze ganz offensichtlich noch weniger als die letztgenannten Großhandelsunternehmen in der Lage, für die große Vielzahl der im Kalkulationsausschuss behandelten Sanitärartikel eigenständig Bruttopreise zu bilden und diese Produkte in einer den festgestellten Erwartungen der Handwerkerkunden gerecht werdenden wettbewerbsfähigen Bildpreisliste darzustellen. Nach alledem spricht nichts zu Gunsten einer Entkräftung des dargelegten Erfahrungssatzes und seiner vorliegend sehr starken Indizwirkung.

ee. Dass die Mitgliedunternehmen des N., auch soweit sie die sich aus den Kalkulationsempfehlungen errechnenden Bruttopreise in ihre Preislisten übernahmen, nicht auch den Rabattempfehlungen folgten, folgt hinsichtlich der Nebenbetroffenen aus ihrer unwiderlegten und vom Zeugen X. glaubhaft bestätigten Einlassung. Im Übrigen haben alle hierzu befragten Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die Rabattempfehlungen des Kalkulationsausschusses in der Praxis überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Vielmehr hätten sich alle Sanitärgroßhändler unabhängig davon, ob diese Mitglied des N. gewesen seien oder nicht, in einem intensiven Rabattwettbewerb untereinander befunden. Die auf die Bruttopreise der Großhändler den Handwerkerkunden tatsächlich eingeräumten Rabatte hätten die Größenordnungen der Rabattempfehlungen durchweg ganz erheblich überstiegen. Den eingehenden und durchweg plausiblen Zeugenaussagen kann ohne Weiteres gefolgt werden.

So hat der etwa der Zeuge I.2 bekundet, dass Handwerker sog. Rabattkäufer gewesen seien, das heißt Abnehmer, die ihr Bezugsverhalten maßgeblich nach der Höhe der auf die Bruttopreise der Großhändler eingeräumten Rabatte bestimmt hätten. Auf Vorhalt seiner bei seiner Vernehmung vor dem Bundeskartellamt (noch) als Betroffener getätigten Äußerungen hat er vor dem Senat als zutreffend bestätigt, dass die Rabatte am Markt nichts mit dem zu tun gehabt hätten, was im Mittelstandskreis besprochen worden sei. Die Rabatte hätten sich unter den Bedingungen des Wettbewerbs im freien Spiel der Marktkräfte ergeben und seien freihändig verhandelt worden.

Der Zeuge X. hat dies für sein Unternehmen bestätigt und angegeben, dass man mit den vom N. vorkalkulierten Rabatten nicht wettbewerbsfähig gewesen wäre. Die Nebenbetroffene habe dementsprechend auch nicht mit den lediglich etwa 15 Rabattkennzeichen des Verbands, sondern vielmehr mit wesentlich mehr ausdifferenzierten Rabatten, namentlich über 2.000 unternehmenseigenen Rabattgruppen gearbeitet.

Ebenso hat der Zeuge T.1 erläutert, dass für F. die im Kalkulationsausschuss kalkulierten Rabatte keine Rolle gespielt hätten und das Unternehmen mit etwa 1.000 eigenen Rabattgruppen operiert gehabt habe.

Der Zeuge S.2 hat ein ihm vorgehaltenes Diagramm erläutert, das mit „Rabattspreizung, Rabattgruppe 1310, Keramik Keramag Ausstellung“ bezeichnet und auf Seite 14 der ergänzend zu seiner Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Aussage - bezeichnet mit „Anlage 1 Aussage von Herrn S.2 (Q.) zum N.-Kalkulationskreis und Preisabsprachen zwischen SHK-Großhändlern“ - dargestellt ist. Der Zeuge hat anschaulich und überzeugend erklärt, dass das Diagramm unterschiedliche Rabattstrukturen der Kalkulation des N. zum einen und der bei Q. tatsächlich angewandten Rabatte zum anderen abbilde. In dem Beispiel der vorbezeichneten Keramikwaren sei im N. ein Rabatt auf den Bruttopreis in Höhe von 23 % vorkalkuliert worden. Dagegen hätten die im Tatzeitraum von Q. auf die betreffenden Keramikartikel tatsächlich eingeräumten Rabatte auf die Bruttopreise des Unternehmens in einer Spanne von 45 % bis 65 % gelegen und sich in den meisten Verkaufsfällen bei 57-58 % befunden.

ff. Angesichts des vorstehenden Ausführungen erschließt sich bereits von selbst, dass die Mitgliedunternehmen des N. die vom Verband herausgegebenen Kalkulationsempfehlungen als für sie nicht verbindlich empfanden. Dass dies über die empfohlenen Rabatte hinaus namentlich auch für die (kompletten) Kalkulationsempfehlungen galt und die im Verband organisierten Großhändler von Seiten des N. oder seiner Mitglieder im Hinblick auf ihr Preisverhalten in keiner Weise überwacht oder unter Druck gesetzt bzw. in sonstiger Weise beeinflusst wurden, entspricht sowohl der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen als auch den einhelligen Angaben der hierzu befragten Zeugen wie nur zum Beispiel der Zeugen X., K., C.3, T.8 bzw. S.2.

gg. Die (vorstehend unter II.E.5. getroffenen) Feststellungen betreffend die mit Druck gegenüber dem Großhandel verfolgten Erwartungen der Handwerkerkunden an ein weitgehend einheitliches Niveau der Bruttopreise der im N. organisierten Sanitärgroßhändler und das bei Handwerkern verbreitete grundsätzliche Interesse an möglichst hohen Bruttopreisen sowie hiermit korrespondierenden Rabatten beruhen im Ausgangspunkt auf der schlüssigen Einlassung der Nebenbetroffenen, die in der Hauptverhandlung mangels jedweden entgegenstehenden Anhaltspunkts bzw. aufgezeigten Ermittlungsansatzes unwiderlegt geblieben ist und darüber hinaus in jedweder Hinsicht durch die nicht in Widerspruch zueinander stehenden Aussagen der hierzu befragten Zeugen glaubhafte Bestätigung erfahren haben.

(1) Der Zeuge X. hat eingehend und überzeugend die Einlassung der Nebenbetroffenen bestätigt, indem er bekundet hat, dass ihm im Tatzeitraum bewusst gewesen sei, dass die Handwerkerschaft ein Interesse an möglichst gleichen Bruttopreisen bei den einzelnen Großhändlern gehabt habe. Für die Handwerker sei dies „eine ganz angenehme Geschichte“ gewesen, weil einheitliche Bruttopreise ihnen das Aushandeln von Rabatten im Rahmen der mit verschiedenen Großhändlern geführten Preisverhandlungen erleichtert hätten.

(a) Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung plausibel ausgeführt, dass er im Tatzeitraum davon ausgegangen sei, dass wie die Nebenbetroffene selbst auch die anderen Mitgliedunternehmen des N. den im Kalkulationsausschuss erarbeiteten Bruttopreisempfehlungen bei Herausgabe ihrer Preislisten gefolgt seien, wenn auch er dies mangels eigener Kenntnis nur vermuten könne. Er hat es zudem als einen „Widerspruch“ bezeichnet, wenn man zum einen an den Sitzungen des Kalkulationsausschusses teilgenommen habe, zum anderen aber die dort erarbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Empfehlungen von Bruttopreisen nicht umgesetzt hätte.

(b) Dies steht in vollem Einklang damit, dass der Zeuge X. bereits in einem frühen Stadium der kartellbehördlichen Ermittlungen und auch im Rahmen seiner Vernehmung (noch) als Betroffener vor dem Bundeskartellamt die aus seiner Sicht auf den Tatzeitraum bestehende generelle Notwendigkeit hervorhob, die Bruttopreisempfehlungen des N. weitgehend umzusetzen. Er erläuterte hierbei durchweg nachvollziehbar und überzeugend, warum diese Notwendigkeit seiner Ansicht nach sowohl für die Nebenbetroffene als auch für die übrigen Mitgliedunternehmen des Verbands bestanden habe. Angesichts seiner damaligen Ausführungen kann zudem zwanglos nachvollzogen werden, weshalb der Zeuge von der vorbezeichneten Notwendigkeit ausging, obwohl - wie seiner in der Hauptverhandlung getätigten Aussage zu entnehmen ist - (weitgehend) einheitliche Bruttopreise den Rabattwettbewerb zwischen den Großhändlern tendenziell verschärft hätten, weil hierdurch der Marktgegenseite das Aushandeln von Rabatten erleichtert worden sei.

(aa) So führte der Zeuge X. in diesem Zusammenhang im Rahmen der von ihm - wie bereits dargelegt - ergänzend zu seiner Vernehmung vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführten sog. „Ich-Erklärung“ vom 13. Mai 2013 auf Seiten 3 f. zunächst aus, dass es seiner Kenntnis nach außer der Preisliste von H.2 keine eigenständige und vom N. unabhängig erstellte Papierpreisliste gegeben habe, die eine nennenswerte Marktakzeptanz gehabt habe. Bereits diese Formulierung indiziert, dass nach der Wahrnehmung des Zeugen die von den Mitgliedunternehmen des N. gesetzten Bruttopreise im Interesse eines Bestehens im Wettbewerb namentlich gegen H.2 ein weitgehend homogenes Niveau aufwiesen, weshalb man - so ganz offensichtlich die Auffassung des Zeugen - von einer Preisliste des N. habe sprechen können, die es im Hinblick auf ihre Akzeptanz am Markt als einzige mit derjenigen der H.2-Gruppe habe aufnehmen können.

Hiermit in der Sache übereinstimmend gab der Zeuge des Weiteren in der vorgenannten schriftlichen Stellungnahme an, dass die „praktischen Vorteile der gemeinsamen Kalkulation und die wettbewerblichen Notwendigkeiten“ zur Folge gehabt hätten, dass die Nebenbetroffene in der täglichen Praxis die Bruttopreisempfehlung des N. weitgehend übernommen gehabt habe.

(bb) Das Verständnis des Zeugen X., dass der strukturelle Wettbewerbsvorsprung der H.2-Gruppe gegenüber allen anderen Mitbewerbern weitgehend einheitliche Bruttopreise der im N. organisierten Großhändler erfordert habe und diese Notwendigkeit im Kalkulationsausschuss thematisiert wurde, ist darüber hinaus auch den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen und diese Sicht sehr erhellenden Angaben des Zeugen aus seiner am 29. Juli 2014 erfolgten Vernehmung als Betroffener vor dem Bundeskartellamt unmittelbar zu entnehmen.

Insoweit ist auf Seite 72 des ergänzend zu der Befragung des Zeugen vor dem Senat zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmungsprotokolls des Bundeskartellamts, das nach dem zuverlässig erscheinenden Vermerk des Oberregierungsrats W.2 vom 18. Februar 2022 auf der letzten Seite (148) des Protokolls den Inhalt der auf Tonträger aufgenommenen Vernehmung zutreffend wiedergibt, niedergelegt, dass der Zeuge X. auf die Frage, welche Bedeutung eine - so mit der Frage vorgegeben - in einem auf den 1. April 2009 datierenden Sitzungsprotokoll (lies: des Kalkulationsausschusses) erfolgte Aussage gehabt habe, dass „allgemein die Notwendigkeit eines geschlossenen Auftretens des Mittelstands in der Bruttopreisaussage gesehen“ werde, das Folgende ausgesagt hatte:

„Das war ein großes politisches Thema, weil um eine Preisliste oder eine Preisstellung am Markt wirklich durchsetzen zu können, brauchen Sie Geschlossenheit und Sie brauchen eine gewisse Größe. Das ist ja der Nachteil, den wir haben als kleine Unternehmen. Dass, wir haben immer nur lokale Geltungsbereiche und gegenüber großen Unternehmen, wie z.B. einem D., der natürlich eine ganz andere Präsenz hat, ist es sowieso schon schwierig, ein anderes, also ein anderes Preissystem daneben zu positionieren. Wenn Sie aber dann noch anfangen und das auch noch auseinanderdividieren, was jetzt ja passiert, da wollen wir mal den Ausgang dann später abwarten, aber wenn Sie das auseinanderdividieren, dann werden Sie für den Kunden mit Ihrer Preisgestaltung immer unwichtiger und irgendwann nimmt er Ihre Preisliste auch nicht mehr wahr. Und sagt, ich kann mit dir sowieso nichts anfangen, weil deine Preisliste hat keine große Gültigkeit, ich brauche eine andere Preisliste, wo wenigstens zwei, drei, vier andere Händler drauf anbieten, damit ich mein altes Spiel spielen kann, also ich nicht jeden einzelnen Preis vergleichen muss, sondern eben halt Rabatte miteinander vergleichen kann. Und insofern war es sehr, sehr wichtig, dass wir geschlossen bleiben, dass wir also in diesem N. wirklich die gleichen Preis[e] auch an den Tag legen, um eben halt eine möglichst große Verbreitung davon zu haben. Also das war ein wichtiges Thema.“

Auf die weitere Frage, ob die Kalkulationsausschussteilnehmer auf Mitgliederversammlungen des N. im Hinblick auf die Bruttopreisabsenkung (lies: für Artikel „vor der Wand“) oder womöglich auch andere Themen versucht hätten, die Mitgliedunternehmen einzubinden, sagte der Zeuge ausweislich Seiten 82 f. des vorgenannten Vernehmungsprotokolls wie folgt aus:

„Also, wir hatten noch mal klar gemacht, dass also wie wichtig so eine Preisliste ist und wie wichtig dieser gemeinsame Preis ist und wie wichtig es eben halt ist, damit also auch aktiv diese Beschlüsse vom Kalkulationsausschuss im eigenen Unternehmen umzusetzen. Da wurde immer wieder appelliert. Also ja, es hatte ist darum, also es gab eigentlich wirklich immer nur dann interessante Mitgliedersitzungen, wenn ein großes Thema anstand.“

Die vorstehend wiedergegebenen Auszüge aus der Vernehmung des Zeugen X. vor dem Bundeskartellamt belegen, dass sich der Zeuge dort eingehend und im Hinblick auf von ihm mitgeteilte wirtschaftliche Erwägungen ohne Weiteres nachvollziehbar zu der von ihm erachteten Notwendigkeit eines weitgehend einheitlichen Bruttopreisverhaltens der im N. organisiert gewesenen Großhändler äußerte. Die Darlegungen zu der von ihm bekundeten Befürchtung, dass anderenfalls, mithin bei einer „Auseinanderdividierung“ der Mitgliedunternehmen des Verbands, die Bedeutung der Preislisten der einzelnen Großhändler aus Sicht der Handwerker schwinden und damit deren Wettbewerbspositionen erheblich geschwächt würden, erscheinen durchweg plausibel. Der Aussage des Zeugen ist auch zu entnehmen, dass das von ihm berichtete Verständnis von den Kalkulationsausschussteilnehmern übereinstimmend geteilt wurde. Die den Kern des ihm bzw. seinem Unternehmen vorgeworfenen Tatgeschehens berührenden und rückhaltlos einräumenden Bekundungen des Zeugen X. sind nach alledem in hohem Maße glaubhaft und erbringen zusätzlichen Beweis im Sinne der hier interessierenden Feststellungen. Daran ändert nichts, dass der Zeuge vor dem Senat auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen Passagen aus seiner Vernehmung vor dem Bundeskartellamt sich dahin geäußert hat, bei dem ausweislich des Protokollauszugs dem Jahr 2009 zugeordneten Geschehen habe es sich - so der Zeuge - „nicht allgemein um Preislisten“, sondern um die besondere Situation der damals herrschenden Finanzkrise gehandelt. Dieser schlichten Bewertung bzw. Interpretation des Zeugen, die nicht selbst mit Tatsachenbekundungen unterfüttert worden ist, ist nicht zu folgen. Vielmehr sind die vor dem Bundeskartellamt erfolgten Äußerungen des Zeugen ganz offensichtlich genereller Natur, wenn auch sie vor dem Hintergrund der auf die im Jahr 2009 bestehenden Markt- und Wettbewerbsverhältnisse gerichteten Fragestellung des Amts abgegeben wurden. Dies liegt bei unbefangener Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der hier interessierenden Bekundungen auf der Hand und ist insbesondere auch ohne verbleibenden Zweifel der Tatsache zu entnehmen, dass der Zeuge X. die von ihm im Juli 2014, mithin über ein Jahr nach Einleitung der kartellbehördlichen Ermittlungen geäußerte Befürchtung einer bei den vormals im N. organisiert gewesenen Sanitärgroßhändlern zu beobachtenden Schwächung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unzweideutig auf die Gegenwart und die Zukunft bezog, indem er von einem „Auseinanderdividieren“ der ehemaligen Mitgliedunternehmen sprach, dessen „Ausgang“ man noch „später abwarten“ wolle.

(2) Dass im Tatzeitraum die Handwerker als die in Betracht kommenden Abnehmer der Großhandelswaren vor dem Hintergrund des Wettbewerbsverhaltens der Großunternehmen auch von den Mitgliedunternehmen des N. das Vorhalten von Verkaufsunterlagen mit ausgewiesenen Bruttopreisen erwarteten und dies für sie eine grundsätzliche und offensichtliche Bedingung für das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen war, haben die Zeugen X. und K. glaubhaft bekundet. Der Zeuge X. sagte aus, die Alternative zu einer Bruttopreisliste wäre eine vom Handwerker bewerkstelligte Nachfrage jedes einzelnen Artikels gewesen. Der Einschätzung des Zeugen, dass ein Handwerker sich dieser Mühe nicht unterziehen würde, wenn er bei anderen Großhändlern auf eine Bruttopreisliste zugreifen könne und dass man ohne eine Bruttopreisliste schlechterdings nicht am Markt teilnehme, kann zwanglos gefolgt werden. Dies gilt ebenso für die Angaben des Zeugen K., dass es ein wettbewerblicher Nachteil gewesen wäre, keine Bruttopreisliste vorzuhalten und dass man nach seiner Wahrnehmung von den Gegebenheiten des Markts im Tatzeitraum in einem solchen Fall als Großhändler zu besorgen gehabt haben würde, weniger Kunden zu haben bzw. mit seinen Kunden weniger Umsätze zu generieren.

Dass dies umso mehr galt, als gerade kleinere Handwerksbetriebe auch noch im Tatzeitraum zu Zwecken der Beratung ihrer Kunden und der Orientierung im Hinblick auf die Bildung ihrer eigenen Abgabepreise in der Regel auf umfängliche Verkaufskataloge mit ausgewiesenen Bruttopreisen angewiesen waren, folgt bereits aus der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen, die zudem in der Beweisaufnahme bestätigt worden ist. So hat etwa der Zeuge H.1 bekundet, dass die in der Preisliste des Großhändlers ausgewiesenen Bruttopreise für den Handwerker Richtpreise gewesen seien, die diesem gezeigt hätten, welche Preise er von seinen Kunden würde verlangen können. Gleichlautend hat der Zeuge K. die Preisliste des Großhändlers als eine von dem Handwerker im Sinne einer „Verkaufsliste für sich selbst“ verwendete Unterlage bezeichnet, die dieser vom Großhandel gefordert habe, um sie für seine Transaktionen mit Endkunden zu nutzen.

(3) Dass das Handwerk sein Interesse an möglichst einheitlichen Bruttopreisen der Sanitärgroßhändler durch erheblichen Druck verfolgte und vor diesem Hintergrund selbst die im Kalkulationsausschuss vertretenen größeren Mitgliedunternehmen des N. es für wettbewerblich vorteilhaft hielten, das genannte Interesse des Handwerks zu bedienen, folgt aus den einhelligen und glaubhaften Aussagen aller hierzu vernommenen Zeugen.

(a) So hat etwa der Zeuge I.3 bekundet, dass es Druck vom Handwerk gegeben habe. Die Handwerker hätten einheitliche Preise haben wollen, weil sie auf diese Weise leichter Rabatte hätten aushandeln und jeden Großhändler hätten „erpressen“ können, „noch einen Punkt mehr Rabatt zu geben“.

Der Zeuge T. hat ausgeführt, dass Handwerker üblicherweise mit bis zu sieben verschiedenen Großhändlern in Geschäftsbeziehungen gestanden hätten. Bei diesen hätten sie im Tatzeitraum allein über die Rabatthöhe Preisvergleiche anstellen können. Das Handwerk habe auf möglichst einheitlichen Bruttopreislisten der Großhändler bestanden. Zwar habe man bei T. einmal versucht, eine eigene Preisliste für gängige Artikel herauszubringen. Dies sei jedoch vom Handwerk nicht akzeptiert worden. Handwerker hätten sein Unternehmen darauf hingewiesen, dass sie eine Abrechnung auf Basis von Werkspreislisten oder „der B.-Liste“ verlangen würden und damit gedroht, anderenfalls an T. keine Aufträge mehr zu vergeben. Er und die weiteren für T. verantwortlich Handelnden hätten diesen Drohungen nachgegeben. Sie hätten - so hat es der Zeuge eindrucksvoll geschildert - „nicht den Arsch in der Hose“ gehabt, den Handwerkern, die sie regelrecht „gegängelt“ hätten, zu entgegnen, einen anderen Weg zu gehen, da T. in diesem Fall abgestraft worden wäre und Umsätze bzw. Kunden verloren haben würde.

In Einklang hiermit hat der Zeuge S.2 ausgesagt, dass die Mitgliedunternehmen des N. die Bruttopreisempfehlungen verwendet hätten und sich angesichts eines vom Handwerk erzeugten Drucks kein Großhändler getraut habe, „aus dem System auszubrechen“.

(b) Dafür, dass die vom Zeugen X. - wie bereits dargelegt - im Tatzeitraum entwickelte Vorstellung von einem übereinstimmenden Verständnis der Kalkulationsausschussteilnehmer dahin, dass es wettbewerblich vorteilhaft sei, dem Interesse des Handwerks an möglichst einheitlichen Bruttopreisen der Großhändler nachzukommen, zutreffend war, sprechen - über die bereits gewürdigten Beweise hinaus - auch die sehr anschaulichen, übereinstimmenden und durchweg glaubhaften Aussagen der weiteren hierzu als Zeugen befragten ehemaligen Gremiumsmitglieder.

Der Zeuge T.1 hat es als Vorteil bezeichnet, „am Markt draußen“ als Wettbewerber ein einheitliches Bruttopreissystem mit einem bei den beteiligten Großhändlern ähnlichen Preisniveau gehabt zu haben.

Der Zeuge S.2 hat bestätigt, dass der Großhandel im Tatzeitraum weitgehend einheitliche Bruttopreise verwendet gehabt habe und auf diese Weise die Handwerker hätten „besser arbeiten“ können. Für die im N. vereinigten Großhändler sei ein einheitliches Bruttopreisniveau wichtig gewesen, um ein starkes „Gegengewicht zu H.2“ aufzubauen. Der „Gedanke“ der Kalkulatoren sei gewesen, dass Handwerker bei einem weitgehend einheitlichen Niveau der Bruttopreise mit den Matchcodes und Stammdaten des N. und möglichst nicht mit denen von H.2 arbeiten würden. Einheitliche Bruttopreise seien wichtig für die Kundenbindung gewesen. In diesem Sinne äußerte der Zeuge wörtlich: „Je mehr Wackler Sie haben, desto stärker rütteln Sie an dem Bild.“ Eine „Geschlossenheit“ der Mitgliedunternehmen des N. sei wichtig gewesen, damit Handwerker „mit der Liste auch arbeiten“ würden. „Gemeinsame Bruttopreise“ seien wichtig gewesen, weil dies dem Wunsch der Handwerker entsprochen habe.

Die vorstehend dargelegten Bekundungen gehen einher mit der Aussage des Zeugen K., der die Bruttopreisliste als ein „reines Marketinginstrument“ bezeichnet hat. Die Zielsetzung bei den Bildpreislisten sei gewesen, „in den Schränken des Handwerks präsent zu sein“.

Diesen Aussagen kann gefolgt werden. Die Hauptverhandlung hat nicht im Ansatz Anhalt für einen womöglich den gewürdigten Beweisen widersprechenden Sachverhalt ergeben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des im vorliegenden Zusammenhang festgestellten Verhaltens der Handwerker als Marktgegenseite des Großhandels.

f. Bruttopreise und alternative Preissysteme

Den Feststellungen zu den von der Nebenbetroffenen und Wettbewerbern im Tatzeitraum angewandten Preissystemen liegen die unwiderlegte Einlassung der Nebenbetroffenen und die in sich schlüssigen Aussagen der die im Einzelnen aufgeführten Unternehmen repräsentierenden Zeugen zu Grunde.

aa. Im Hinblick auf die Nebenbetroffene gilt insoweit das Folgende:

(1) Bei seinen Feststellungen zu den von der Nebenbetroffenen praktizierten Preissystemen und der unternehmensinternen Rangfolge dieser Systeme ist der Senat den den hiesigen Darlegungen in vollem Umfang entsprechenden Angaben in der Einlassung der Nebenbetroffenen bzw. des Zeugen X. gefolgt.

Dass die bei der Nebenbetroffenen in der Regel auf Basis von Individual- bzw. Nettopreisen abgerechneten Absätze von sog. Schnelldrehern solche Artikel betrafen, die im Tatzeitraum über die Bandbreite der Großhandelsunternehmen hinweg generell als solche sich häufig verkaufende Waren identifiziert wurden, ist zum Beispiel den jeweils glaubhaften Aussagen der Zeugen X., T.1 bzw. S.2 zu entnehmen. Als Beispiel für einen Schnelldreher hat der Zeuge X. etwa einen von Y.10 produzierten Unterputzspülkasten genannt. Dieser werde in Deutschland in 80-90 % aller Fälle installiert. Der Zeuge T.1 hat bekundet, es sei klar gewesen, dass wenn ein bestimmter Artikel bei einem Großhändler ein Schnelldreher gewesen sei, dies bei den anderen Händlern ebenso gewesen sei. Dies steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen S.2, der seine Einschätzung kundgetan hat, dass die Gängigkeit von Artikeln bei allen Großhändlern im Wesentlichen die gleiche gewesen sein dürfe.

(2) Soweit es um die im Tatzeitraum von der Nebenbetroffenen mit dem Verkauf von im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielten Umsätze und den Anteil der insoweit auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Transaktionen geht, ist der Senat bei seinen Feststellungen der mit diesen voll übereinstimmenden, für sich genommen nachvollziehbaren und in der Hauptverhandlung unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Nebenbetroffenen gefolgt.

bb. Die Feststellungen betreffend im Kalkulationsausschuss des N. vertretene Mitbewerber gründen auf den nachstehend erläuterten Beweisen.

(1) Hinsichtlich der in den einzelnen Unternehmen praktizierten Preissysteme ist der Senat den jeweils mit seinen Feststellungen übereinstimmenden, nicht durch anderweitige Anhaltspunkte oder Ermittlungsansätze in Zweifel gezogenen Aussagen der diese Unternehmen repräsentierenden Zeugen gefolgt, das heißt den Bekundungen der Zeugen I.2 (für A.), T.1 und I.3 (beide für F.), K. (für C.2), T.8 (für T. bzw. N.6) bzw. S.2 (für Q.).

(2) Bei den die vorgenannten Unternehmen betreffenden umsatzbezogenen Feststellungen ist der Senat, soweit sich Zeugen hierzu konkret geäußert haben, den jeweils gleichlautenden Aussagen gefolgt. Soweit es an solchen Angaben fehlt, hat der Senat auf eine Schätzung zurückgegriffen.

(a) Dass A. etwa ein Drittel bis 40 % seiner Umsätze mit Objektgeschäften erzielte und die von dem Unternehmen auf Basis der Bruttopreisempfehlungen des N. erzielten Umsätze, über den gesamten Tatzeitraum gerechnet, etwas weniger als 40 % der Umsätze ausmachten, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielte, hat der Senat den glaubhaften Angaben des Zeugen I.2 und zudem zwei von dem Zeugen erläuterten und ergänzend zu seiner Befragung in die Hauptverhandlung eingeführten tabellarischen Umsatzübersichten entnommen. Die Übersichten weisen die jeweils in den einzelnen Geschäftsjahren 2005 bis 2012 von A. erzielten Umsätze mit auf Basis der Bruttopreisempfehlungen des N. abgerechneten Artikeln in einer Gesamthöhe von 104,87 Mio. € bzw. mit Artikeln, für die eine Kalkulation des N. existierte, in einer Gesamthöhe von 266,76 Mio. € aus, was einem Anteil der auf Grundlage der Kalkulationsempfehlungen abgerechneten Waren in Höhe von etwa 39,3 % entspricht. Der Zeuge I.2 hat die Zahlenwerke erläutert und plausibel hierzu angegeben, dass die Aufstellungen von der EDV-Abteilung des Unternehmens erzeugt worden seien, wobei aus den zu Grunde gelegten Rechnungen wegen eines speziellen Kennzeichens die Basis der Kalkulation sehr leicht festzustellen gewesen sei.

(b) Dass die von C.2 in dem Teiltatzeitraum 2008 bis 2012 auf Basis der Bruttopreisempfehlungen des N. erzielten Umsätze etwas weniger als 42 % der Umsätze ausmachten, die das Unternehmen mit im N. kalkulierten Artikeln erzielte, mithin dieses Verhältnis in einer ähnlichen Größenordnung wie für A. festgestellt lag, beruht auf den glaubhaften Angaben, die der Zeuge K. in Erläuterung diesbezüglicher Zahlenwerke gemacht hat, die in dem ergänzend in die Hauptverhandlung eingeführten Bonusantrag von C.2 vom 15. Mai 2013 (auf Seiten 31 bzw. 32) niedergelegt sind. Hiernach standen sich in dem genannten Zeitraum unter Verwendung der Bruttopreisempfehlungen erzielte Umsätze in einer Gesamthöhe von rund 30,79 Mio. € und Umsätze mit von den Empfehlungen des N. überhaupt erfassten Artikeln in einer Gesamthöhe von rund 73,6 Mio. € gegenüber, was einem Anteil der erstgenannten Umsätze an den zweitgenannten in Höhe von 41,8 % entspricht.

(c) Davon, dass bei allen weiteren im N. organisierten Sanitärgroßhändlern über den gesamten Tatzeitraum die Umsätze, die die einzelnen Händler mit im N. kalkulierten Bruttopreisen erzielten, jeweils nicht mehr als 40 % der Umsätze ausmachten, die diese Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielten, ist der Senat auf Grund einer Schätzung ausgegangen. Dieser liegen die hinsichtlich der Nebenbetroffenen und der Unternehmen A. bzw. C.2 festgestellten Relationen zu Grunde. Zu Gunsten der Nebenbetroffenen ist der Senat von den beiden insoweit niedrigsten und jeweils in einer Größenordnung von ungefähr 40 % nahe beieinander liegenden Werten betreffend A. bzw. C.2 und sodann von der Annahme ausgegangen, dass der genannte Wert bei den übrigen Unternehmen jeweils nicht überschritten wurde.

g. Marktbedeutung der N.-Unternehmen nach Marktanteilen im Tatzeitraum

aa. Die hiesigen Feststellungen zur Marktbedeutung der Unternehmen, die in 2012 entweder selbst Mitglied des N. waren oder mit einem solchen Mitgliedunternehmen konzernmäßig verbunden waren, beruhen auf den Ergebnissen von sog. Nachermittlungen, die das Bundeskartellamt nach dem Erlass des Bußgeldbescheids gegen die Nebenbetroffene C. durchgeführt hat, um in Bezug auf das Geschäftsjahr 2012 und den Marktraum … die Volumina des festgestellten SHK-Großhandelsmarkts bzw. eines hieraus abgeleiteten Sanitärmarkts und die auf den genannten Märkten erzielten Marktanteile der einzelnen Marktteilnehmer bestimmen zu können. Den Hergang und die Ergebnisse dieser Nachermittlungen hat die Zeugin N.8 vor dem Senat anschaulich, in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in Einklang mit denjenigen jeweils zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken dargelegt, auf die nachfolgend eingegangen wird.

(1) Die Zeugin N.8 hat übereinstimmend mit dem Inhalt des Abgabevermerks des Bundeskartellamts vom 18. September 2019 bekundet, Ausgangspunkt der Nachermittlungen sei gewesen, dass die Nebenbetroffene C. kurz vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist durch einen - Anm.: insoweit nicht eingeführten - Verteidigerschriftsatz von ihrer eigenen in ihrem - Anm.: insoweit nicht eingeführten - Bonusantrag vorgenommenen Schätzung abgerückt sei, derzufolge bezogen auf den SHK-Großhandel im Gebiet … die Marktanteile der im N. kooperierenden Unternehmen die Schwelle von 50 % überschritten gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund habe das Amt zunächst durch Einholung - Anm.: insoweit nicht eingeführter - schriftlicher Aussagen der Zeugen H.5, I.3, I.2, T.8 bzw. Q.5 versucht, die Marktstellung des N. zu ermitteln. Die bei diesen Zeugen abgefragten Marktanteilsschätzungen seien indes vage und widersprüchlich ausgefallen und hätten lediglich insoweit zu einem klaren Bild geführt, als die Zeugen übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteile zwischen 2005 und 2012 im Hinblick insbesondere auf das Wachstum der H.2-Gruppe in dieser Zeit rückläufig gewesen seien. Das Amt habe sich deshalb in einem zweiten Schritt zu einer Vollerhebung über die Marktverhältnisse in 2012 entschlossen. Mit inhaltlich übereinstimmenden Auskunftverlangen vom 6. März 2019 bzw. 11. April 2019 habe das Amt insgesamt 59 Marktteilnehmer angeschrieben, die dem zu den Verfahrensakten genommenen Dokument „Übersicht über die befragten Marktteilnehmer“ zu entnehmen seien. Bei diesen Marktteilnehmern seien die Umsätze abgefragt worden, die sie im Geschäftsjahr 2012 mit dem Absatz von SHK-Artikeln insgesamt bzw. dem Verkauf von Produkten, aufgegliedert nach den einzelnen Segmenten Sanitär, Heizung bzw. Klima, erzielt hätten. In diesem Zusammenhang seien die Adressaten darum gebeten worden, im Falle nicht zuordenbarer Umsätze eine Schätzung für die Aufteilung nach den drei genannten Segmenten vorzunehmen. In räumlicher Hinsicht habe sich die Abfrage zum einen auf den Marktraum … im Ganzen und zum anderen auf den Marktraum östliches … bezogen, wobei die beiden Absatzgebiete durch in den Auskunftverlangen konkret vorgegebene Postleitzahlenbereiche (PLZ-Bereiche) definiert worden seien. Was den Marktraum … betreffe, seien die vorgegebenen PLZ-Bereiche zwar nicht zu 100 % deckungsgleich mit dem Gebiet dieses Bundeslandes. Die PLZ-Bereiche würden aber dieses Gebiet weitgehend abdecken. Um ein möglichst vollständiges Bild über die Marktteilnehmer zu gewinnen, habe das Amt dem ersten Auskunftverlangen vom 6. März 2019 eine Liste der insgesamt von ihm befragten Großhändler beigefügt und die Adressaten um Nennung etwaiger weiterer in … tätiger SHK-Großhändler gebeten. Die hieraufhin genannten weiteren Mitbewerber seien sodann mit dem zweiten Auskunftverlangen vom 11. April 2019 angeschrieben worden. Alle befragten Marktteilnehmer seien dazu aufgefordert worden, Umsatzangaben in Bezug auf das eigene Unternehmen, darüber hinaus aber auch hinsichtlich aller weiteren im Marktraum … operativ tätigen Gesellschaften zu machen, mit denen sich der jeweilige Adressat des Auskunftverlangens in 2012 in einem Unternehmensverbund befunden gehabt habe. Im Hinblick auf alle insoweit einzubeziehenden Unternehmen habe sich das Auskunftverlangen zudem auf die Abfrage einer im Jahr 2012 bestehenden Mitgliedschaft im N. erstreckt.

Auf die Auskunftverlangen seien beim Bundeskartellamt 46 grundsätzlich verwertbare, mit konkreten Umsatzzahlen versehene Antworten eingegangen. Die betreffenden Unternehmen seien in dem zu den Verfahrensakten genommenen Dokument „Übersicht über die Antworten der befragten Marktteilnehmer“, dort unter Ziff. 1. („Auswertbare Antworten der Marktteilnehmer“) aufgeführt. Anhand der von diesen Unternehmen gemeldeten Umsatzzahlen hätten die Volumina des zu beurteilenden SHK-Markts bzw. eines hieraus abgeleiteten Sanitärmarkts und die Marktanteile der auf diesen Märkten vertretenen Großhändler bestimmt werden können. Allerdings seien zur Vermeidung einer Doppelbewertung nur 45 der 46 Antworten in die entsprechenden Ermittlungen eingeflossen, weil zum einen C.2 als ein Adressat des Auskunftverlangens seinen Gesamtumsatz für 2012 mitgeteilt gehabt habe, zum anderen derselbe Gesamtumsatz vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich erfolgten Beitritts C.2 zur F.2-Gruppe auch von der F. als weiterer Adressatin des Auskunftverlangens gemeldet worden seien.

Die übrigen 13 Adressaten des Auskunftverlangens, die ebenfalls in dem vorgenannten Schriftstück (unter Ziff. 2. [„Marktteilnehmer, die keine konkreten Umsatzangaben gemacht haben“]) aufgeführt seien, seien bei den Berechnungen von Marktvolumen bzw. Marktanteilen nicht zu berücksichtigen gewesen. Manche dieser Adressaten hätten sich bereits aufgelöst oder seien nach eigener Angabe keine Großhändler (mehr) gewesen.

Die Auswertung der zu berücksichtigenden Antworten sei durch das ökonomische Grundsatzreferat beim Bundeskartellamt erfolgt. Diese Abteilung habe das Ergebnis der Auswertung in einem zu den Akten genommenen Vermerk vom 19. Juli 2019 festgehalten. Es sei festzustellen gewesen, dass die in 2012 auf den N. vereinigten Marktanteile eindeutig über 50 % gelegen hätten.

(2) Den plausiblen und überzeugenden Bekundungen der Zeugin N.8 kann zwanglos gefolgt werden. Die hier interessierenden Marktvolumina bzw. Marktanteile betreffend das Geschäftsjahr 2012 erschließen sich in erster Linie aus den ausgefüllten Fragebögen derjenigen Adressaten, deren Antworten nach der - wie vorstehend unter aa. dargelegt - von der Zeugin N.8 erläuterten und auch zutreffenden Auffassung des Bundeskartellamts zu berücksichtigen sind und aus denen ein treffendes Bild über die Marktverhältnisse gewonnen werden kann. Mit Rücksicht auf die bekundete Vorgehensweise bei den Nachermittlungen des Bundeskartellamts kann insbesondere auch zuverlässig ausgeschlossen werden, dass mit ihnen ein wesentlicher Teil der Marktteilnehmer womöglich nicht erfasst worden sein könnte. Die den beantworteten Fragebögen zu entnehmenden Umsatzmeldungen sind zudem in dem von der Zeugin N.8 in Bezug genommenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des beim Bundeskartellamt eingerichteten Referats Ökonomische Grundsatzfragen vom 19. Juli 2019 einschließlich dessen ebenfalls eingeführten Anlagen 2 und 3 zutreffend dargestellt.

(3) Unter Berücksichtigung der Inhalte der ausgefüllten Fragebögen sowie des vorbezeichneten Vermerks ist - nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - für das Jahr 2012 und im Hinblick auf den SHK-Großhandelsmarkt in … von einem Marktvolumen in Höhe von 2.138.145.837 € und im Hinblick auf einen hieraus abgeleiteten Markt für das Sanitärsegment von einem Marktvolumen in Höhe von 1.061.897.059 € auszugehen. Auf diesen Märkten vereinigten die Mitgliedunternehmen des N. und die mit diesen verbundenen Unternehmen Marktanteile in Höhe von 56,16 % (SHK) bzw. 59,85 % (Sanitär) auf sich.

(a) Mitgliedunternehmen des N.

Auf den hier interessierenden Märkten vereinigten die Mitgliedunternehmen des N. Anteile an den Gesamtvolumina in Höhe von 1.023.315.795 € (SHK) bzw. 549.469.856 € (Sanitär) auf sich, was für sich genommen Marktanteilen in Höhe von 47,86 % (SHK) bzw. 51,74 % (Sanitär) entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von dem Verbandsmitglied G.3 gemeldeten Umsätze nur zu 60 % in die Berechnungen einfließen. Wie einer - eingeführten - E-Mail des Herrn N.10 vom 19. März 2019 an das Bundeskartellamt zu entnehmen ist, waren in der Umsatzmeldung der G.3 auch Haustechnikumsätze mit Privatkunden enthalten, die sich in einer Größenordnung von 30-40 % des Gesamtumsatzes bewegten. Zu Gunsten der Nebenbetroffenen ist bei diesem N.-Mitglied davon auszugehen, dass die Umsätze mit gewerblichen Kunden nur 60 % aller SHK- bzw. Sanitärumsätze des Unternehmens ausmachten.

Den vorstehend aufgeführten Daten liegen im Einzelnen unmittelbar die in den jeweiligen Fragebögen gemachten Umsatzmeldungen der N.-Mitglieder zu Grunde. Einzige Ausnahme stellt insoweit die L. dar, als die Aufteilung der SHK-Umsätze dieser Gesellschaft in die verschiedenen einzelnen Segmente betroffen ist. Für diese nach 2012 der A.1-Gruppe beigetretene Gesellschaft sind in dem von der A. ausgefüllten Fragebogen keine Umsätze für die einzelnen Segmente angegeben. Wie in dem von ihr gefertigten, zu Beweiszwecken eingeführten und von ihr in der Hauptverhandlung als in der Sache zutreffend bestätigten Aktenvermerk der Zeugin N.8 vom 27. Mai 2019 niedergelegt ist, teilte Herr T.10 als Vertreter der A.1-Gruppe dem Bundeskartellamt telefonisch mit, dass für die Umsätze von L. aus 2012 zwar keine nach Sanitär- bzw. Heizungselementen getrennten Daten vorgelegen hätten, jedoch im Hinblick auf aktuelle Daten anzunehmen sei, dass in 2012 schätzungsweise zwei Drittel der gemeldeten SHK-Gesamtumsätze auf den Sanitärbereich und das restliche Drittel auf das Heizungssegment entfallen seien. Dem kann gefolgt werden.

Von folgenden Umsätzen ist auszugehen:

N.Mitglied

SHK-Umsätze in €

davon Sanitär in €

N.7

332.898,14

291.247,47

C.5

3.083.323

2.466.658

G.3

1.522.000

1.442.000

B.1

874.992

437.496

M.3

13.001.552

8.148.199

F.

37.475.218

20.181.516

F.4

21.911.592

10.804.784

F.5

51.900.190

29.027.766

F.6

14.310.476

8.025.255

N.11

15.786.015

8.630.325

F.7

25.849.689

14.157.479

A.2

37.363.322

21.464.238

T.11

14.350.441

7.019.053

U.4

18.644.171

8.428.364

S.8

9.317.458

4.879.420

C.2

30.397.000

21.027.000

S.3

85.984.238

35.827.983

F.1

45.766.000

25.984.000

G.4

10.502.000

7.981.000

L.3

5.024.108

3.527.836

G.2

46.082.000

28.571.000

I.4

1.367.239,15

591.991,36

C.7r

37.539.694

19.500.000

W.1

24.310.905

12.749.034

S.7

1.501.537

847.012

L.5

6.803.046

4.255.616

Q.

112.938.802

28.512.543

X.4

15.028.356

9.645.227

T.9

2.058.960

1.235.376

C.

20.750.872,94

11.629.992

A.

74.434.070

45.702.519

G.1

18.184.848

12.693.024

L.

18.484.880

12.323.253

L.4

3.050.341

2.612.951

X.1N.

11.429.463

5.710.226

E.

164.934,40

145.723,61

U.5

38.291,14

7.688,14

S.9

47.340,94

12.502,45

T.

104.030.992

64.815.424

N.6

82.281.340

48.733.934

SUMME

1.023.924.595,71

550.046.656,03

Umsätze G.3 nur zu 60 %: SUMME

1.023.315.795

549.469.856

(b) Verbundunternehmen von N.-Mitgliedern

Die Marktbedeutung des N. wird über die Umsätze seiner unmittelbaren Mitglieder hinaus auch durch die Umsätze von mit ihnen verbundenen, im Marktraum … operativ tätigen Unternehmen abgebildet. Diese erzielten nach näherer Maßgabe der nachfolgenden tabellarischen Darstellung insgesamt Umsätze in Höhe von 177.273.078 € (SHK) bzw. 85.502.734 € (Sanitär). Dem liegen im Einzelnen die folgenden Umsatzmeldungen zu Grunde:

Mit MKS NRW-Mitglied verbundenes Unternehmen

SHK-Umsätze in €

davon Sanitär in €

Konzernverbund mit

Q.6

1.034.430

261.152

Q.

N.9

26.530.368

7.628.794

Q.

I.5

8.948.074

2.633.866

Q.

F.3

36.512.568

10.375.746

Q.

C.8

77.264

47.440

A.

C.9

1.367.978

965.612

A.

X.5

318.794

82.574

X.1

X.6

160.336

106.048

X.1

X.7

650

X.1

K.1

18.447.118

11.010.811

T.

Q.1

17.747.450

10.526.086

T.

L.1

55.333.234

35.868.425

T.

B.5

10.710.442

5.927.828

T.

X.8

84.154

67.702

T.

SUMME

177.273.078

85.502.734

Die Umsätze der genannten Verbundunternehmen sind zum Zwecke der Feststellung der Marktbedeutung des N. richtigerweise denjenigen der Mitgliedunternehmen des Verbands hinzuzufügen. Alle in den beantworteten Fragebögen aufgeführten Unternehmen waren, wie die Zeugin N.8 vor dem Senat ausgeführt hat, im räumlichen Markt … tätig und erzielten dort die in den Auskunftbögen mitgeteilten Umsätze. Bei den abgefragten verbundenen Unternehmen handelte es sich durchgängig um Verbundunternehmen im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 17 bzw. 18 Aktiengesetz. Denn ausdrücklich auf solche Verbundunternehmen bezog sich das Auskunftverlangen des Bundeskartellamts, was nur zum Beispiel und stellvertretend für alle übrigen Auskunftbegehren dem an die Nebenbetroffene C. adressierten Fragebogen unter Ziff. II. („Angaben zur Sache“) unter dem Stichpunkt „Vorbemerkung“ zu entnehmen ist. In die Berechnung der auf den N. vereinigten Marktanteile sind zudem nur die Umsätze von Unternehmen eingeflossen, die, sofern sie nicht ohnehin selbst Mitglied des Verbands waren, konzerneinheitliche Preislisten verwendeten oder zumindest Kenntnis von den Bruttopreisempfehlungen des Verbands hatten. Wie jeweils unter Ziff. II.1.(1.2) der Fragebögen niedergelegt, ist das Bundeskartellamt im Rahmen seines Auskunftverlangens von der Annahme ausgegangen, dass in 2012 die eben genannten Voraussetzungen bei den am Markt vertretenen Unternehmensgruppen vorgelegen hätten. Die Adressaten des Auskunftverlangens wurden lediglich für den Fall um ergänzende Angaben und Erläuterungen gebeten, dass ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen der Verwendung konzerneinheitlicher Preislisten bzw. der Kenntnis von den Bruttopreisempfehlungen des N. nicht bei allen Gesellschaften der jeweiligen Unternehmensgruppe vorgelegen hätten. Der dargelegten Annahme des Bundeskartellamts traten die Q., die A. bzw. die T.12 hinsichtlich der in den Q.2-, A.1- bzw. T.3-Gruppen jeweils verbundenen Unternehmen in den betreffenden Fragebögen nicht entgegen. Sofern allein die X.1 angab, hinsichtlich der weiteren Unternehmen der X.9-Gruppe sei von einer fehlenden Kenntnis von den Bruttopreisempfehlungen des N. auszugehen, ist dies unbeachtlich. Wie dem Titelblatt sowie der Deckelrückseite des insoweit auszugsweise in die Hauptverhandlung zu Beweiszwecken eingeführten Preiskatalogs „Sanitär 2012“ der „X.9-Gruppe“ unzweideutig zu entnehmen ist, galt innerhalb der X.9-Gruppe für alle zugehörigen und jeweils auf der Deckelrückseite des Katalogs benannten Unternehmen ein und dieselbe Preisliste. Nach alledem ist im hier interessierenden Zusammenhang eine Konzernbetrachtung unter Einschluss aller in der obigen tabellarischen Darstellung aufgeführten Unternehmen zulässig und geboten.

(c) H.2-Gruppe

In die Marktvolumina sind die von der H.2-Gruppe erzielten Umsätze in Höhe von 758.062.034,79 € (SHK) bzw. 342.508.789,68 € (Sanitär) einzubringen, und zwar hinsichtlich der zugehörigen Unternehmen nach näherer Maßgabe der folgenden tabellarischen Darstellung:

H.2-Unternehmen

SHK-Umsätze in €

davon Sanitär in €

O.1

104.364.220,49

53.393.744,89

H.9

68.424.024,92

34.768.411,59

I.6

64.931.581,10

25.201.043,45

B.6

54.954.702,87

21.665.675,92

D.2

52.982.254,23

23.510.865,26

L.7

52.713.374,47

23.959.953,75

D.3

50.883.637,71

21.502.024,26

D.4

50.075.630,58

23.773.232,59

C.10

46.544.444,25

21.612.134,75

D.5

42.391.090,77

20.124.787,32

T.13

26.098.038,30

12.239.376,21

X.10

17.398.426,28

8.472.337,80

I.7

15.437.538,34

4.933.371,61

C.11

13.216.952,60

6.774.169,42

T.14

12.963.804,40

5.918.578,86

X.11

10.575.971,08

4.731.939,65

D.6

9.330.271,39

2.977.305,70

M.4

8.867.768,45

210.366,16

I.8

7.086.343,82

2.684.974,96

C.12

6.994.332,77

3.487.596,35

I.9

4.725.913,23

3.229.174,07

F.8

4.124.590,73

2.458.134,79

F.9

2.729.287,72

1.285.352,22

N.12

2.574.677,35

1.478.590,56

S.10

2.389.215,56

1.890.865,94

I.10

2.348.956,34

1.615.868,09

H.10

2.209.821,92

607.989,07

I.11

1.901.064,78

380.926,52

T.15

1.865.174,50

636.862,95

F.10

1.846.200,36

1.194.119,47

I.12

1.598.689,99

884.995,35

C.13

1.024.309,41

202.526,70

T.16

916.169,73

592.484,86

I.13

771.400,19

439.294,96

T.17

693.872,17

397.956,24

U.6

653.537,85

139.500,75

I.14

580.393,10

102.173,10

C.14

574.630,60

195.949,41

T.18

507.658,46

239.494,21

N.13

480.781,08

125.564,75

T.19

457.612,94

158.163,22

G.5

428.010,45

144.586,89

I.15

419.457,61

37.727,59

N.14

416.201,61

83.220,66

D:7

413.764,55

77.514,10

C.15

373.022,18

4.921,62

I.16

353.017,51

233.520,90

C.16

302.056,65

90.719,12

C.17

299.416,43

155.371,83

I.17

238.468,03

109.949,68

H.11

231.861,56

131.514,78

C.18

224.254,75

42.399,28

C.19

202.771,77

88.377,14

C.20

193.872,25

57.826,60

S.11

184.451,70

87.912,67

T.20

149.818,89

73.830,95

G.6

146.623,58

102.587,16

F.11

139.799,82

91.872,55

I.18

135.724,96

59.753,37

C.21

110.592,07

32.193,27

B.7

103.958,11

14.474,06

I.19

101.249,59

44.025,00

H.12

98.111,89

8.345,46

D.8

87.450,74

35.374,22

E.4

82.202,60

2.743,14

M.5

81.189,33

77.603,98

B.8

70.354,75

28.732,94

T.21

68.123,26

17.676,49

F.12

66.809,75

16.317,59

F.13

64.441,27

11.900,82

I.20

64.004,72

31.270,22

H.13

64.001,66

8.159,53

T.22

62.885,41

3.436,91

I.21

61.417,54

35.934,75

H.14

58.749,61

6.611,02

H.15

55.577,19

7.083,57

I.22

55.333,40

11.056,68

I.23

54.439,64

10.311,64

F.14

52.343,87

12.623,70

I.24

49.804,96

16.377,18

I.25

47.556,34

10.786,88

C.22

45.020,71

11.061,50

F.15

42.505,95

21.874,60

X.12

39.720,55

29.231,69

E.5

37.973,67

3.988,01

D.9

35.750,51

25.969,59

H.16

32.494,55

4.956,39

H.17

32.114,24

2.605,43

S.12

29.317,16

11.576,58

G.7

27.238,10

20.359,57

W.3

19.236,32

3.842,80

H.18

17.798,78

15.771,12

F.16

14.990,62

1.716,91

U.7

13.915,19

10.958,82

U.8

13.722,99

10.292,24

H.19

6.737,93

5.686,44

H.20

6.436,30

374,66

M.6

6.069,99

1.432,79

F.17

5.943,81

5.302,81

H.21

4.265,56

4.064,77

U.9

4.164,10

246,56

S.13

3.372,64

2.634,87

F.18

1.939,50

1.260,88

F.19

1.284,89

841,94

L.8

784,26

48,29

I.26

134,80

0,00

F.20

73,23

54,92

A.3

36,00

27,00

E.6

0,00

0,00

E.7

0,00

0,00

T.23

-217,10

-158,23

I.27

-2.349,29

-1.756,94

SUMME

758.062.034,79

342.508.789,68

(aa) Was die oben dargelegten SHK-Gesamtumsätze im Marktraum … betrifft, folgen die festzustellenden Umsätze unmittelbar aus der von der D. durch Herrn L.9 für die Unternehmen der H.2-Gruppe gefertigten Beantwortung des Auskunftverlangens des Bundeskartellamts.

(bb) Im Hinblick auf die auf das Sanitärsegment entfallenden Umsätze von - wie dargelegt - 342.508.789,68 € ist zu bedenken, dass - wie im Einzelnen im Vermerk des ökonomischen Grundsatzreferats des Bundeskartellamts vom 19. Juli 2019 (unter IV.1.) ausgeführt - H.2 das Auskunftverlangen mit selbst erstellten Excel-Tabellen beantwortete. In diesen Tabellen waren nicht nur mit „Haustechnikumsätzen“ bezeichnete Gesamtumsätze für SHK-Artikel und Angaben für die einzelnen Segmente Sanitär, Heizung bzw. Klima, sondern darüber hinaus auch sog. „Installationsumsätze“ und „sonstige“ Umsätze enthalten. Wie in dem vorgenannten Vermerk vom 19. Juli 2019 festgehalten und in einer hiermit korrespondierenden, an die Zeugin N.8 gerichteten E-Mail des Herrn L.9 vom 19. März 2019 niedergelegt ist, teilte Herr L.9 dem Bundeskartellamt für die H.2-Gruppe mit, dass die „Installationsumsätze“ für alle Gesellschaften im Verhältnis der für die Segmente Sanitär bzw. Heizung gemeldeten Umsätze auf eben diese beiden Segmente würden verteilt werden können. Die „sonstigen“ Umsätze würden zu drei Vierteln dem Bereich Sanitär und zu einem Viertel dem Bereich Heizung zugeordnet werden können. Diesen Schätzungen wird für die hiesige Beurteilung gefolgt.

Ebenso folgt der Senat in seinen Feststellungen der in dem Vermerk des ökonomischen Grundsatzreferats vom 19. Juli 2019 im Einzelnen dargelegten und plausiblen Berechnungsweise der auf die einzelnen SHK-Segmente entfallenden Teilumsätze, soweit es in diesem Vermerk auszugsweise wie folgt heißt:

„Ausgehend von den von D. gelieferten Rohdaten und unter Berücksichtigung der nachträglichen Erklärungen von D. wurden hierzu die Umsätze unter „Sonstige“ jeweils zunächst zu ¾ dem Bereich Sanitär und zu ¼ dem Bereich Heizung zugeschlagen. In einem zweiten Schritt wurden die auf diesem Weg neu gebildeten Sanitär- und Heizungsumsätze (d.h. jeweils inkl. des Anteils der sonstigen Umsätze) jeweils geteilt durch die Summe dieser beiden Umsätze pro Gesellschaft. Die so berechneten prozentualen Anteile der Sanitär- bzw. Heizungsumsätze an den gesamten Heizungs- und Sanitärumsätzen jeder Gesellschaft bildeten die Grundlage für den dritten Berechnungsschritt. In diesem wurden die Installationsumsätze den (im vorigen Schritt bestimmten) prozentualen Anteilen entsprechend zwischen den Sanitär- und Heizungsumsätzen (inkl. der sonstigen Umsätze) verteilt. Die auf diese Weise berechneten SHK-Gesamt- und Teil-Umsätze der D.10-Gesellschaften wurden dann in die gemeinsame Auswertungstabelle übertragen.“

Bei Anwendung dieser in der Sache zutreffenden Berechnungsweise errechnen sich auf die von H.2 für den Marktraum … unmittelbar gemeldeten Gesamtsanitärumsätze aller Gesellschaften in Höhe von 175.821.254,77 € weitere dem Sanitärsegment zuzuschlagende Umsätze dieser Gesellschaften, die zu einer festzustellenden Summe an Sanitärumsätzen der H.2-Gruppe in Höhe von 342.508.789,68 € führen.

Dies erschließt sich unmittelbar aus den Umsatzzahlen, die gemäß der als Anlage 3 dem vorgenannten Vermerk vom 19. Juli 2019 beigefügten Datenaufbereitung nach näherer Maßgabe der folgenden tabellarischen Darstellung niedergelegt sind:

- Vertrauliche Daten! Anlage entnommen !

(d) Sonstige nicht im N. organisierte Sanitärgroßhändler

Außerdem sind in die Marktvolumina die insgesamt in Höhe von 179.494.929 € (SHK) bzw. 84.415.680 € (Sanitär) erzielten Umsätze der übrigen nicht im N. organisierten Sanitärgroßhändler einzubeziehen.

Die von den betreffenden Unternehmen im Einzelnen gemeldeten Umsätze gestalteten sich wie folgt:

Sonstige nicht im N. organisierte Großhandelsunternehmen

SHK-Umsätze in €

davon Sanitär in €

S.4

69.922.669

31.666.963

C.23

263.134

182.600

C.24

1.106.697

502.135

C.25

668.521

353.245

S.14

708.938

673.491

C.26

747

I.28

9.597.130

9.117.274

L.10

14.750

14.750

S.15

4.871

4.871

X.13

13.300

13.300

H.8

550.000

290.000

Q.4

1.129.421

959.421

M.7

9.045.451

8.096.464

I.29

2.159.468

1.619.183

C.27

247.400

163.200

G:8

33.000

25.000

P.

5.666.000

1.619.000

C.28

1.720.299

1.031.070

L.11

883.000

708.000

P.1

11.200.000

2.000.000

P.2

400.000

20.000

X.14

3.267.196

2.452.893

C.29

5.064.256

2.278.915

C.30

150.117

67.552

B.9

293.878

293.878

N.15

148.520

148.520

X.15

19.187.493

6.662.770

M.8

27.487

27.487

M.9

3.531

3.531

S.16

4.842.512

2.905.507

X.16

11.447.717

2.574.196

D.11

1.997.379

1.899.759

J.1

2.068.579

1.520.011

S.17

13.031.540

2.550.760

Q.7

747.000

313.000

T.24

1.270.326

1.270.326

D.12

339.806

322.159

T.25

272.796

63.702

SUMME

179.494.929

84.415.680

(e) Berechnung der Marktanteile

Die Feststellungen zu den in 2012 auf den SHK- bzw. Sanitärmärkten erzielten Marktanteilen folgen unmittelbar aus der oben dargelegten Umsatzverteilung. Sie stehen hinsichtlich der zu Grunde liegenden SHK-Gesamtumsätze durch nichts und hinsichtlich des SHK-Teilsegments Sanitärwaren auch insoweit nicht in Zweifel, als in die diesbezüglichen Umsatzmeldungen der Marktteilnehmer auch Umsätze aus dem Verkauf von Installationsprodukten eingeflossen sind, die grundsätzlich sowohl für den Sanitär- als auch für den Heizungsbereich nachgefragt zu werden pflegen. Zwar ist von der Möglichkeit gewisser Randungenauigkeiten auszugehen, weil die bei den Marktteilnehmern abgefragte Zuordnung der Warenverkäufe zu den einzelnen Segmenten bei den Installationsprodukten zumindest teilweise auf Schätzungen beruhen. Jedoch ist zu bedenken, dass diese Schätzungen von in der SHK-Branche operativ tätigen Fachunternehmen vorgenommen wurden und die Möglichkeit etwaiger diesbezüglicher Fehleinschätzungen grundsätzlich alle Marktteilnehmer betrifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht insbesondere nichts dafür, dass bei den Mitgliedunternehmen des N. und den mit diesen verbundenen Unternehmen Fehleinschätzungen zu einer im Vergleich mit den übrigen Marktteilnehmern überproportional fehlerhaften Zuordnung von Installationsumsätzen zum Sanitärsegment und/oder umgekehrt bei den mit den N.-Großhändlern in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu einer überproportional fehlerhaften Zuordnung dieser Umsätze zum Heizungssegment geführt haben.

bb. Der Feststellung, dass die im N. organisierten Großhändler und die mit ihnen verbundenen Unternehmen in den vor dem Jahr 2012 liegenden Geschäftsjahren des Tatzeitraums (2005 bis 2011) jeweils Marktanteile in Höhe von zumindest 30 % auf sich vereinigten, liegen mangels Erhebung keine Umsatzangaben der Marktteilnehmer zu Grunde. Die Marktverhältnisse in jener Zeit waren freilich so beschaffen, dass zu keinem einzelnen Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums die auf den N. vereinigte Marktmacht sich in einem geringeren Marktanteil als 30 % ausdrückte. Auch unter Berücksichtigung (1.) des Fehlens einer Markterhebung und (2.) des Zweifelsgrundsatzes ist die Annahme eines noch geringeren Marktanteils als 30 % und, gegebenenfalls hiermit einhergehend, eines entsprechend hohen Marktanteilszuwachses, das heißt ausgehend von einer Basis unterhalb von 30 % bis (weit) über 50 % in 2012 sicher ausgeschlossen.

Erst recht nichts spricht dafür, dass die hier interessierenden Marktanteile zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des vorgenannten Zeitraums in einem im Sinne von § 3 Nr. 1 GWB (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GWB 2005) unter Umständen noch hinnehmbaren Bereich lagen und sich erst danach, womöglich sogar erst in 2012, hin zu einer im Sinne der vorgenannten Norm kritischen Größenordnung entwickelten. Dies würde in Bezug auf den dem Jahr 2012 vorangegangenen Zeitraum oder Teile dieses Zeitraums einen ganz erheblichen Marktanteilszugewinn der Mitgliedunternehmen des N. zu Lasten dritter Marktteilnehmer voraussetzen, für dessen Feststellung die Hauptverhandlung indes nicht im Ansatz belastbare Anhaltspunkte erbracht hat und auch im Übrigen nichts spricht. Indiziell gegen die Annahme derartiger Zugewinne der im N. verbundenen Großhändler spricht im Gegenteil, dass der im gesamten fraglichen Tatzeitraum mit Abstand bedeutendste Wettbewerber der im vorgenannten Verband organisiert gewesenen Großhändler, namentlich die - wie festgestellt - im Vergleich mit jedem einzelnen Mitgliedunternehmen des N. erheblich umsatzstärkere und finanzkräftigere H.2-Gruppe, im Laufe der Jahre ab 2005 eine Wachstumsstrategie verfolgte, die durch die Übernahme von aus dem Markt austretenden Großhändlern sowie das Abwerben von Personal seiner Konkurrenten gekennzeichnet war. Gerade vor diesem Hintergrund ist - wie oben dargelegt - in Bezug (auch) auf den hier interessierenden Tatzeitraum ein erheblicher Konzentrationsprozess im Sanitärgroßhandel, und zwar insbesondere zu Gunsten der H.2-Gruppe zu beobachten gewesen. Zwar profitierten auch einige größere Mitgliedunternehmen des N. von dem Konzentrationsprozess in der SHK-Großhandelsbranche, dies bereits freilich, wie etwa im Falle der F.2-Gruppe, auch durch Übernahme anderer Mitgliedunternehmen des N.. Jedoch spricht bei verständiger Betrachtung aller Umstände nichts dafür, dass die im N. organisiert gewesenen Großhändler an dem vorbezeichneten Konzentrationsprozess mehr als H.2 und noch dazu in einem solchen Ausmaß teilhatten, dass sie in der Zeit vor 2012 erhebliche Zuwächse an Marktanteilen, und zwar zu Lasten (auch) von H.2, hätten erzielen können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass - wie oben dargelegt - H.2 als einziger Sanitärgroßhändler bundesweit tätig war, als Umsatzmilliardär erheblich größere Umsätze als jedes Mitgliedunternehmen des N. erzielte und in 2012 auf den vorliegend relevanten Märkten Marktanteile erreichte, die diejenigen des insoweit anteilsstärksten Marktteilnehmers des N., nämlich die T.3-Gruppe, nicht nur übertrafen, sondern weit überragten.

Die weitere Feststellung, dass in dem vor 2012 liegenden Tatzeitraum die Marktanteilsvorsprünge von H.2 jedenfalls nicht erheblich geringer als in 2012 waren, ist zu Gunsten der Nebenbetroffenen nach dem Zweifelsgrundsatz geboten.

h. Technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte der Artikelstammdatenverwaltung und der Preiskalkulation im N. und Möglichkeiten sowie Risiken eines Verbandsausstiegs bzw. des Aufbaus einer Eigenkalkulation

aa. Die unter II.H.1. niedergelegten Feststellungen zu den im Tatzeitraum herrschenden Marktbedingungen des Sanitärgroßhandels im Allgemeinen und des Unternehmens der Nebenbetroffenen im Besonderen folgen bereits aus der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen. Wie bereits oben eingehend dargelegt, steht darüber hinaus aber auch nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme außer verbleibendem Zweifel, dass die Sanitärgroßhändler im Hinblick auf die durch das Marktverhalten der Großunternehmen maßgeblich geprägten Erwartungen des Handwerks gehalten waren, möglichst umfängliche Verkaufskataloge mit Bruttopreisaussagen vorzuhalten und die notwendige Kalkulation von Bruttopreisen angesichts der besonders hohen Komplexität des Sanitärsegments einer erheblich Expertise und eines hohen personellen Aufwands bedurfte. Davon, dass die Nebenbetroffene ebenso wie die meisten nicht als Großunternehmen organisierten Sanitärgroßhändler hierzu allein nicht in der Lage war und ohne die Eingliederung in den N. aus wirtschaftlichen Gründen darauf verwiesen gewesen wäre, ihr Sortiment zu reduzieren und/oder sich bei der Bildung ihrer Preise unter Inkaufnahme von wettbewerblichen Nachteilen an den Preislisten der Großunternehmen hätte orientieren müssen, ist nach ihrer in sich schlüssigen und unwiderlegt gebliebenen Einlassung ohnehin zu ihren Gunsten anzunehmen. Freilich hat die Einlassung in Anbetracht der obigen Darlegungen zu dem Ergebnis der über die hier interessierenden Gesichtspunkte durchgeführten Beweisaufnahme volle und glaubhafte Bestätigung erfahren. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

bb. Wie bereits oben ausgeführt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, etwa in Anbetracht der glaubhaften Aussagen der Zeugen H.5 bzw. U.1, fest, dass die B. marktrelevante Informationen aus der Industrie regelmäßig sehr zeitnah und früher erhielt, als es den im N. vereinten Großhändlern ansonsten im Hinblick auf ihre Kontakte zu Herstellern möglich gewesen wäre.

Dass für Sanitärgroßhändler in … der Bezug von Dienstleistungen der B. zwingend an die Mitgliedschaft im N. geknüpft war, folgt aus der Einlassung der Nebenbetroffenen, die der Zeuge C.4 vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass für ein Großhandelsunternehmen die Mitgliedschaft in einem Mittelstandskreis „zwingend“ gewesen sei, um Kunde der B. sein zu können. Dies habe nicht nur in …, dem Wirkungskreis des N., sondern ebenso in allen Bereichen Deutschlands gegolten, in denen die B. mit anderen Mittelstandskreisen kooperiert gehabt habe. Der Zeuge hat des Weiteren ausgeführt, dass der N. bei Aufnahme eines neuen Mitglieds der B. eine entsprechende Rückmeldung gegeben habe. Erst dann habe das betreffende Unternehmen bei der B. als Kunde geführt werden können. Es sei durchaus vorgekommen, dass ein „von außerhalb“ kommendes, nicht in einem Mittelstandskreis organisiertes, Unternehmen bei der B. Dienstleistungen nachgefragt habe. In solchen Fällen habe der betreffende Großhändler stets den Hinweis auf die Notwendigkeit bekommen, Mitglied eines Mittelstandskreises zu sein. Dem kann zwanglos gefolgt werden.

Bei seinen weiteren (unter II.H.2.b. im Einzelnen getroffenen) Feststellungen zu der von der B. in einem elektronischen Warenwirtschaftssystem betriebenen Artikelstammdatenbank sowie deren Inhalten, den Modalitäten betreffend das Halten der Datenbank auf aktuellem Stand, dem von der B. organisierten Bezug von Informationen und Artikelstammdaten, der Erstellung von Kalkulationsspiegeln zu Gunsten der Mitgliedunternehmen des N. und dem entgeltlichen Angebot der B. an die Mitgliedunternehmen, Bruttopreislisten zu drucken, elektronische Artikelstammdaten zur Verfügung zu stellen und Preislisten bzw. Stammdaten auch unterjährig zu pflegen, ist der Senat den mit den Feststellungen gleichlautenden Aussagen der Zeugen C.4 bzw. H.5 gefolgt, von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere haben sich die Zeugen in der Hauptverhandlung ohne Weiteres in der Lage gezeigt, sich in der Hauptverhandlung auch zu komplexen Einzelheiten der damaligen Betriebsabläufe bei der B. anschaulich, detailliert und nachvollziehbar zu äußern. Mangels jedweden insoweit ersichtlichen Grundes liegt auch die Annahme fern, dass die Zeugen bei ihren Vernehmungen nur eingeschränkt imstande oder nicht willens gewesen sind, über die in ihr Wissen gestellten Abläufe zutreffend zu referieren.

cc. Aus sinngemäß den gleichen Gründen wie eben in Bezug auf die Zeugen C.4 bzw. H.5 dargelegt, hat der Senat auch die Bekundungen des IT-Administrators und Zeugen L.2 in vollem Umfang als zutreffend zu Grunde legen können, was die im Einzelnen (oben unter II.H.2.c.) niedergelegten und mit diesen Bekundungen übereinstimmenden Feststellungen zu technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen bei der B. betrifft. Dies gilt mithin, und zwar in allen jeweiligen Einzelheiten, für die über ein elektronisches Warenwirtschaftssystem der B. betriebene Artikelstammdatenverwaltung, den hohen personellen sowie technischen Aufwand bei der Verwaltung der von mehreren hundert Herstellern bezogenen Artikelstammdaten, die Verwaltung der Kalkulationsempfehlungen des N. und die Berechnung von auf diesen Empfehlungen beruhenden Bruttopreisen durch das zu diesen Zwecken umprogrammierte Warenwirtschaftssystem der B., die mit Hilfe dieses Warenwirtschaftssystems betriebenen Interaktionen zwischen der B. und ihren Großhändlerkunden zur Vorbereitung der Erstellung von den individuellen Kundenwünschen entsprechenden Preislisten, die von der B. in Auftrag gegebene Entwicklung eines für die vollautomatische Erstellung von Preislisten geeigneten und mit einem Programm zur Erzeugung von Druckvorlagen kompatiblen Datenbanksystems, die Versorgung von Großhändlern mit einem Login-Zugang zu ihrem Warenwirtschaftssystem, das Bereithalten von Kataloginformationen zu Gunsten von Online-Shops und die zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums der B. vorgenommene Beschäftigung ihres Geschäftsführers bzw. Vorstands und von zehn mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen betrauten Mitarbeitern im Tatzeitraum.

Soweit die B. zum Zwecke der Schaffung eines Login-Zugangs ihrer Großhändlerkunden zu ihrem eigenen Warenwirtschaftssystem bei der T.6 für zumindest 100.000 € ein insoweit geeignetes System erworben hatte, mit Hilfe dessen die Großhändler in die Lage versetzt wurden, die sie interessierenden Daten runterzuladen und in das unternehmenseigene Warenwirtschaftssystem zu überführen, beruhen die entsprechenden Feststellungen ergänzend auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen des Softwareentwicklers und ohne Zweifel fachkundigen Zeugen T.26, des Gründers des T.6-Unternehmens. Hinsichtlich dieses, an dem Tatgeschehen völlig unbeteiligten, Zeugen sind in der Hauptverhandlung nicht im Ansatz Gründe ersichtlich geworden, die zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hätten Anlass geben können.

dd. Dem Zeugen T.26 hat auch zwanglos gefolgt werden können, soweit er - wie festgestellt - bekundet hat, dass die Nebenbetroffene von Dezember 2006 an bis zum Ende des Tatzeitraums ein bei T.6 erworbenes System zum Betrieb eines Online-Shops unterhielt und insoweit für die Nebenbetroffene bzw. etwa zehn weitere Großhändler von der B. bereitgestellte Funktionalitäten eine Rolle spielten.

Was die Funktionalitäten des von T.6 entwickelten und der Nebenbetroffenen genutzten Shopsystems betrifft, beruhen die im Einzelnen (unter II.H.3.) getroffenen Feststellungen ebenfalls auf den anschaulichen, ins Detail gehenden und durchweg überzeugenden Angaben des Zeugen T.26.

Hinsichtlich der Nutzung der im Shopsystem der T.6 enthaltenen Login-Funktion, die einen Abgleich der Daten des Online-Shops des Großhändlers mit denjenigen Daten ermöglichte, die in Bezug auf den betreffenden Großhändler im Warenwirtschaftssystem der B. hinterlegt waren, beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen in allen Einzelheiten auf den plausiblen und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T.26 bzw. L.2.

ee. Davon, dass im Tatzeitraum - wie unter II.H.4. festgestellt - neben der B. kein dritter Anbieter existierte, der den Mitgliedunternehmen des N. im Hinblick auf die Lieferung und Verwaltung von Artikelstammdaten ein adäquates Leistungsspektrum hätte zur Verfügung stellen können, hat sich der Senat auf Grundlage der nachvollziehbaren und durchweg glaubhaften Bekundungen der Zeugen C.4, L.2 bzw. T.26 überzeugt.

Die Zeugen C.4 und L.2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie während ihrer Zeit bei der B. einen solchen Anbieterwettbewerb, bezogen auf den hier interessierenden Tatzeitraum, schon nicht im Ansatz wahrgenommen gehabt hätten.

Soweit der Senat die drei eingangs genannten Zeugen mit dritten Unternehmen konfrontiert und sie nach einem etwaigen Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen und der B. im Tatzeitraum befragt hat, haben die Zeugen einen solchen Wettbewerb mit plausiblen Darlegungen, an deren Zuverlässigkeit mangels jedweden Anhaltspunkts in der übrigen Hauptverhandlung keine Zweifel hervorgerufen worden sind, verneint.

Das Unternehmen N.16 habe, wie die Zeugen L.2 und T.26 übereinstimmend geschildert haben, zwar digitalisierte Werkspreislisten angeboten. Jedoch habe N.16 keine Dienstleistungen für Großhändler in Zusammenhang mit der Aufbereitung von Artikelstammdaten, der Vorbereitung einer Preiskalkulation oder der Erstellung von Bildpreislisten erbracht. Dem folgt der Senat.

Die N.17 sei nach Bekundung des Zeugen T.26 zwar bereits im Tatzeitraum eine Anbieterin von gepflegten Artikelstammdaten gewesen. Es ist jedoch nicht festzustellen gewesen, dass dieses Unternehmen ein den Dienstleistungen der B. adäquates Angebot bereithielt. Die Beweisaufnahme hat keine belastbaren Tatsachen hervorgebracht, die eine solche Annahme überhaupt ermöglichen und gegebenenfalls rechtfertigen könnten. Zudem ist die N.17 nach den Befragungen der in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen auch nicht als Wettbewerberin der B. wahrgenommen worden. Nach alledem ist zu Gunsten der Nebenbetroffenen davon auszugehen, dass von der N.17 im Tatzeitraum kein (potentieller) Wettbewerb um Aufträge der Sanitärgroßhändler ausging.

Wie der Zeuge C.4 ausgeführt hat, sei der F.21 ein Einkaufsverband von SHK-Großhändlern, der ausschließlich seinen Mitgliedern Artikelstammdaten zur Verfügung stelle. In welchem Umfang dies erfolge bzw. im Tatzeitraum erfolgt sei, hat der Zeuge C.4 nicht zu bekunden vermocht. Ebenso wenig hat festgestellt werden können, ob und inwieweit bei dem vorgenannten Verband im Tatzeitraum eine solche Aufbereitung von Artikelstammdaten stattfand, die notwendig war, um eine Grundlage für eine hierauf aufsetzende Preiskalkulation darzustellen. Der Zeuge C.4 hat eine Eigenschaft des Verbands als ein Konkurrent der B. im Tatzeitraum auf Befragen verneint. Folglich ist schon nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten der Nebenbetroffenen von einem fehlenden Wettbewerb des Einkaufsverbands mit der B. auszugehen.

Der Zeuge C.4 hat des Weiteren ausgesagt, dass über seinen heutigen Arbeitgeber, dem Datenportalbetreiber F.22, im Wesentlichen nur eigene Häuser angeschlossen seien, so dass dieses Unternehmen im Hinblick auf das Angebot der B. von vornherein nicht als Konkurrent in Betracht komme. Dem ist zu folgen, was umso mehr gilt, als zu dem konkreten Umfang des Angebots von F.22 keine Feststellungen zu treffen gewesen sind.

Wie auf der Hand liegt und zudem von dem Zeugen C.4 bestätigt worden ist, schied H.2 als alternativer Anbieter aus, weil dieser Wettbewerber seine mit der B. nicht nur vergleichbaren, sondern diese sogar übersteigenden Leistungen ausschließlich für seine eigenen Häuser erbrachte.

Der Zeuge T.26 hat bekundet, dass P.3, ein Angebot des SHK-Dachverbands E.1 und auch das von T.27 entwickelte P.4 im Tatzeitraum noch nicht existiert hätten. Für einen hiervon abweichenden Sachverhalt hat die Beweisaufnahme im Übrigen keinen Anhalt hervorgebracht.

Wie die Beweisaufnahme, etwa mit Blick auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen C.4, ergeben hat, waren über die B.2 von vornherein lediglich von einem, wenn auch für sich genommen bedeutsamen, Teil der marktrelevanten Hersteller Artikelstammdaten zu erhalten. Wie bereits dargelegt und überdies auch von dem Zeugen X. geschildert, gelangten diese Daten indes völlig unaufbereitet zu der B. bzw. den die Daten nachfragenden Großhändlern. Als Wettbewerberin der B. schied die B.2 aus diesem Grund und im Übrigen aber auch deshalb aus, weil die Aufbereitung der Artikelstammdaten nicht Gegenstand ihres Angebots war.

ff. Die (oben unter II.H.5. getroffenen) Feststellungen betreffend den Aufbau einer eigenen Preiskalkulation bei den Unternehmen F., E. bzw. X.1 beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Bekundungen der Zeugen I.3, U.1 bzw. C.3, denen gefolgt werden kann.

Dass T. während des Tatzeitraums einen gescheiterten Versuch unternahm, eine Eigenkalkulation aufzubauen, hat der Zeuge T.8 überzeugend dargelegt. Der Zeuge hat sehr anschaulich ausgeführt, dass er während des Tatzeitraums in seinem Unternehmen für eine individuelle Kalkulation eingetreten sei, weil die vom N. entwickelten Kalkulationsfaktoren regelmäßig nur einen „Mittelwert“ dargestellt und die unternehmenseigenen Gegebenheiten von T. nicht berücksichtigt hätten. Er habe geglaubt, dass im Hinblick auf die Größe seines Unternehmens der Schritt hin zu einer vollkommen eigenständigen Preiskalkulation kurzfristig gelingen würde. In diesem Bewusstsein habe T. den Bezug von Preislisten bei der B. ungefähr in 2011 gekündigt. Das Unternehmen habe seine IT-Abteilung neu aufgestellt und unter Einstellung von einem oder zwei Programmierern in den Aufbau einer Kalkulation investiert. Jedoch habe man es angesichts einer Vielzahl von mehreren Hunderttausend Artikeln, die zu kalkulieren gewesen seien, „nicht auf die Kette gekriegt“, den Aufbau der Eigenkalkulation in überschaubarer Zeit fertigzustellen. Er bzw. die für T. verantwortlich Handelnden hätten deshalb erneut auf die B. zugehen müssen, weil das Unternehmen anderenfalls „blank“ gestanden haben würde und man überhaupt keine Preisliste würde herausgebracht haben können. Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Bekundungen ist zu folgen, was nur umso mehr gilt, als der Zeuge T.8 mit ihnen auch die für sein Unternehmen eher unrühmlich erscheinende Tatsache eingeräumt hat, als großes Mitglied des N. den dargelegten Versuch gestartet zu haben, indes nach Scheitern des Vorhabens darauf verwiesen gewesen zu sein, sozusagen „reumütig“ zu dem Angebot der B. zurückzukehren.

gg. Den (oben unter II.H.6. niedergelegten) Feststellungen über einen erst nach Ende des Tatzeitraums vollzogenen Aufbaus einer eigenständigen Kalkulation bei der Nebenbetroffenen und den Unternehmen T., A. bzw. Q. liegen die Einlassung der Nebenbetroffenen bzw. die hinsichtlich ihrer Richtigkeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte keinen Bedenken begegnenden Aussagen der Zeugen T.8, I.2 bzw. S.2 zu Grunde.

Der Einlassung der Nebenbetroffenen ist dabei auch insoweit zu folgen, als sie die Dauer sowie den personellen, sachlichen und finanziellen Aufwand in Zusammenhang mit dem Aufbau der Eigenkalkulation betrifft. Dies gilt bereits deshalb, weil sie in Ermangelung ihr entgegenstehender Anhaltspunkte bzw. Ermittlungsansätze unwiderlegt geblieben ist. Darüber hinaus ist die Einlassung aber auch vor dem Hintergrund des in allen Qualitäten ganz erheblichen Aufwands plausibel, der entsprechend den obigen Feststellungen bei der B. mit dem Aufbau und der Unterhaltung der Artikelstammdatenbank sowie der zur Preiskalkulation und -berechnung genutzten Funktionalitäten des Warenwirtschaftssystem verbunden war.

hh. Die (oben unter II.H.7.) getroffenen Feststellungen zu den Möglichkeiten und Risiken, denen die Nebenbetroffene begegnet sein würde, wenn sie im Tatzeitraum den Versuch unternommen hätte, eine eigenständige Preiskalkulation aufzubauen, beruhen auf Schlussfolgerungen, die der Senat aus seinen (unter II.H.1.-6. niedergelegten) Feststellungen zu den technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Verwaltung von Artikelstammdaten und der Preiskalkulation im N. gezogen hat.

(1) Dass der Nebenbetroffenen schon vor Beginn des Tatzeitraums der Aufbau einer eigenständigen Preiskalkulation technisch möglich gewesen wäre, steht außer vernünftigem Zweifel. Das von den Mitgliedunternehmen des N. in Anspruch genommene Angebot der B. spiegelte die bereits vor Beginn des Tatzeitraums vorhanden gewesenen technischen Möglichkeiten wider. Der Austausch von Artikelstammdaten sowie von unternehmensindividuellen Daten einschließlich kalkulierten Preisen zwischen dem elektronischen Warenwirtschaftssystem der B. zum einen und des einzelnen Großhändlers zum anderen wurde im Tatzeitraum mehrfach und so auch im Falle der Nebenbetroffenen praktiziert. Dies betraf zum Beispiel solche Artikel, die zwar nicht Gegenstand der Kalkulation im N., wohl aber Bestandteil der vom Unternehmen herausgegebenen Bruttopreisliste waren. Auch wäre ein „bilateraler“ Austausch im Hinblick auf vollständige Artikelsortimente einzelner Großhändler möglich gewesen, wie auch der Zeuge L.2 vor dem Senat anschaulich und nachvollziehbar aufgezeigt hat.

(2) Ebenso unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass der Nebenbetroffenen vor Beginn des Tatzeitraums der Aufbau einer Eigenkalkulation auch wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Die Nebenbetroffene hat den Aufbau einer Eigenkalkulation nach Beendigung des Tatzeitraums im Ergebnis mit eigenen Finanz-, Sach- und Personalmitteln zu bewältigen vermocht. Dies ist auch weiteren Sanitärgroßhändlern gelungen. Der vollzogene Aufbau der Eigenkalkulation hat die Fähigkeit der Nebenbetroffenen zu einem eigenständigen Marktauftritt unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen nicht berührt, was allein schon in ihrer bis heute fortdauernden Präsenz am Markt, ihrer nach der Bekundung des Zeugen N.1 guten wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Jahr 2013 und auch in ihren im Vergleich mit dem Tatzeitraum jedenfalls nicht, erst recht aber nicht erheblich geschmälerten Gesamtumsätzen zum Ausdruck kommt. Nach ihrer Einlassung generierte die Nebenbetroffene im Tatzeitraum jährliche Gesamtumsätze in Höhe von …-… Mio. €. Wie oben festgestellt, lagen die in den Geschäftsjahren 2017 bis 2020 von ihr erzielten Gesamtumsätze zwischen … Mio. € und … Mio. €.

(3) Jedoch ist bei unverstelltem Blick auf die Gesamtumstände des Entscheidungsfalls - unbeschadet der vorstehenden Würdigungen - davon auszugehen, dass ein etwaiger Versuch des Aufbaus einer Eigenkalkulation im Tatzeitraum für die Nebenbetroffene mit ganz erheblichen Risiken bis hin zu der Gefahr eines Ausscheidens aus dem Markt verbunden gewesen wäre.

Auf Grund der Satzungsbestimmungen des N. war die Nebenbetroffene als Mitgliedunternehmen gehalten, zu Gunsten aller in dem Verband organisierten Sanitärgroßhändler den Mittelstandskreis und seine satzungsgemäßen Aufgaben, namentlich die gemeinsame Erstellung von Kalkulationsempfehlungen für alle Mitglieder zu fördern. Die Abkehr von der - kartellrechtswidrig - über den Mittelstandskreis koordinierten Preiskalkulation und der Aufbau einer von dem Verband unabhängigen Eigenkalkulation hätte für die Nebenbetroffene mithin einen in tatsächlicher Hinsicht notwendigen - und kartellrechtlich gebotenen - Austritt aus dem N. bedeutet, und zwar ohne dass dieser Austritt durch die Austritte weiterer in dem Verband organisierter Großhändler begleitet worden wäre. Nichts spricht nämlich dafür, dass ein im Tatzeitraum von der Nebenbetroffenen erklärter bzw. den übrigen Mitgliedunternehmen zuvor angekündigter Austritt zu weiteren Austritten anderer Mitglieder oder gar einer Auflösung des Mittelstandskreises geführt haben würde. Im Gegenteil ist schon im Hinblick auf die jahrzehntelange, bis dahin kartellbehördlich unbeanstandet gebliebene Praxis der gemeinschaftlichen Bruttopreiskalkulation zu Gunsten der Nebenbetroffenen davon auszugehen, dass der Verband auch nach einem Austritt der Nebenbetroffenen mit im Wesentlichen den gleichen Mitgliedern fortbestanden haben würde. Dies gilt nur umso mehr, als die Mitgliedunternehmen durch ihre Zusammenarbeit mit der B. in hohem Maße davon profitierten, dass die B. marktrelevante Informationen aus der Industrie gebündelt und besonders früh und regelmäßig zu früheren Zeitpunkten erhielt, als dies im Hinblick auf die einzelnen Großhändler in ihren geschäftlichen Beziehungen zu den Herstellern der Fall war.

Die Beschaffung und Verwaltung der für eine preisliche Kalkulation des besonders komplexen Sanitärartikelsortiments notwendigen Artikelstammdaten einschließlich aktueller Marktinformationen wie zum Beispiel von Herstellern beabsichtigter Preisänderungen oder Produkteinführungen wurde für die Nebenbetroffene durch die B. sichergestellt. Der Bezug der entsprechenden Dienstleistungen setzte indes die Mitgliedschaft in einem Mittelstandskreis voraus. Bei einem Austritt aus dem N. hätte die Nebenbetroffene folglich die B. als Anbieterin der Bereitstellung und Verwaltung von Artikelstammdaten verloren. Dass die B. nach der allein durch die Einleitung des kartellbehördlichen Ermittlungsverfahrens bewirkten Auflösung des N. ihre Dienstleistungen, wie etwa der Zeuge L.2 in der Hauptverhandlung bekundet hat, (ohne nachhaltigen Erfolg) nunmehr den einzelnen, nicht mehr über den Mittelstandskreis miteinander verbundenen Sanitärgroßhändlern anbot, erscheint mit Rücksicht auf das bei ihr zu unterstellende Interesse an der Selbsterhaltung ihres Geschäfts geradezu zwangsläufig, indiziert aber mitnichten, dass sie hierzu unter welchen Umständen auch immer zu Gunsten eines Großhändlers bereit gewesen wäre, der aus einem fortbestehenden Mittelstandskreis ausgetreten war. Vielmehr ist angesichts dessen vom Gegenteil auszugehen, dass die B. in ständiger Praxis bei ihr nach Dienstleistungen nachfragende Unternehmen darauf hinwies, dass zwingende Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen die Mitgliedschaft in einem Mittelstandskreis war und darüber hinaus im Falle einer Versorgung von Außenseitern mit Artikelstammdaten und Marktinformationen - wie auf der Hand liegt - mit einer erheblichen Belastung ihrer Geschäftsbeziehungen zu den Mitgliedunternehmen des N. hätte rechnen müssen. Mangels Wettbewerbs um das Angebot der Dienstleistungen der B. wäre die Nebenbetroffene daher darauf verwiesen gewesen, sich die notwendigen Daten selbst zu beschaffen.

Diese Daten hätte die Nebenbetroffene mangels insoweit bestehenden Wettbewerbs bei keinem dritten Anbieter nachfragen können. Die Nebenbetroffene hätte also mit den bis zu einem Austritt aus dem N. in ihr Warenwirtschaftssystem integrierten Daten weiterarbeiten und diese im Hinblick insbesondere auf durch die Industrie eingeführte preisliche Veränderungen und Produktneuheiten sowie weiteres marktrelevantes Geschehen wie etwa das Preis- und Rabattverhalten von H.2 aktuell halten müssen.

In einem solchen Fall wäre die Nebenbetroffene aber ganz erheblichen Risiken ausgesetzt gewesen. Sie wäre Gefahr gelaufen, nicht rechtzeitig genug eine neue Bruttopreisliste herausbringen und diese aktuell halten zu können und allein schon deshalb ganz erhebliche Wettbewerbsnachteile zu erleiden, weil die Marktgegenseite der Handwerkerschaft bei einem Großhändler eine solche Preisliste erwartete, um mit ihm Geschäftsbeziehungen zu unterhalten. Diese Gefahr lag mit Rücksicht auf die festgestellten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Handhabung und Aufbereitung der Artikelstammdaten sowie angesichts dessen auf der Hand, dass das gesamte Artikelsortiment, das Gegenstand der Preiskalkulation im N. war und das ein Sanitärgroßhändler aus diesem Grund und zudem im Hinblick auf das Leistungsspektrum der Großunternehmen im Interesse seiner Wettbewerbsfähigkeit jedenfalls weitgehend führen musste, außergewöhnlich komplex war und vor diesem Hintergrund im Kalkulationsausschuss eine arbeitsteilige Vorgehensweise hinsichtlich der Bestimmung der einzelnen Kalkulationsparameter wie z.B. Einkaufskonditionen bei der Industrie oder Gängigkeit bestimmter Waren(gruppen) praktiziert wurde. Dieses Verständnis beansprucht umso mehr Geltung, als der im Vergleich mit der Nebenbetroffenen deutlich größere Wettbewerber T. mit seinem während des Tatzeitraums unternommenen Versuch gescheitert war, eine eigene Kalkulation aufzubauen und sich deshalb gezwungen gesehen hatte, eine von ihm aktiv durch Kündigung beendete Geschäftsbeziehung zur B. wiederaufzunehmen, um überhaupt wieder eine Preisliste veröffentlichen zu können. Die Tatsache, dass die Nebenbetroffene selbst nach der Auflösung des N. immerhin zwei Jahre für den Aufbau einer Eigenkalkulation und die Erstellung einer auf dieser beruhenden Preisliste benötigte, unterstreicht die Gefahr eines Verlusts von Wettbewerbsfähigkeit in dem gedachten Fall einer im Tatzeitraum isoliert von ihren Wettbewerbern vollzogenen Abkehr der Nebenbetroffenen vom N.. Insoweit ist zudem zu bedenken, dass in diesem Fall nicht nur die Großunternehmen, sondern alle im N. verbliebenen Großhändler, anders als die Nebenbetroffene, nicht die Gefahr zu besorgen gehabt hätten, später als die Konkurrenz marktrelevante Informationen zu erhalten und keine aktuell gehaltenen Bruttopreislisten vorhalten zu können.

Ohne die Anbindung an die B. würde die Nebenbetroffene darüber hinaus zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Online-Shop-Geschäfts zu besorgen gehabt haben, da die B. ihr insoweit während der Mitgliedschaft im N. eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt hatte und die Nebenbetroffene für den Betrieb des bereits vor Beginn und während des Tatzeitraums in der Branche generell in seiner Bedeutung zunehmenden Online-Handels im Warenwirtschaftssystem der B. hinterlegte Kataloginformationen genutzt hatte, die von den Besuchern ihres Online-Shops aufgerufen werden konnten.

Schließlich hätte die Nebenbetroffene befürchten müssen, erhebliche Akzeptanzverluste bei der Marktgegenseite der Handwerkerschaft zu erleiden, weil diese - wie festgestellt - im Tatzeitraum gegenüber den Sanitärgroßhändlern nachdrücklich und bis zur Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen auf einem im Wesentlichen einheitlichen Niveau der Bruttopreise der Mitgliedunternehmen des N. bestand und die Nebenbetroffene als außerhalb dieses Verbands stehendes Unternehmen diesen Forderungen bei einer autonomen Preissetzung nicht mehr hätte adäquat entsprechen können.

i. Kartellrechtliche Beratung des N. und seiner Mitglieder

aa. Dass vor Beginn und auch während des Tatzeitraums eine anwaltliche Beratung des Geschäftsführers der B. und des damaligen Vorstands des N. stattgefunden hatte, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen H.5 bzw. K.. Der in den Feststellungen wiedergegebene Inhalt der Schreiben des Rechtsanwalts S.5 vom 26. April 2005, 23. Januar 2006 bzw. 19. Dezember 2006 ist den entsprechenden vom Senat zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden unmittelbar zu entnehmen.

bb. Dass die vorbezeichneten anwaltlichen Stellungnahmen der Nebenbetroffenen bzw. ihren Leitungspersonen vor Ende des Tatzeitraums nicht ausgehändigt oder anderweitig ihrem Inhalt nach bekannt wurden, steht bereits auf Grund der unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Nebenbetroffenen fest und ist von dem Zeugen X. im Hinblick auf seine eigene Person bestätigt worden. Gleichlautend hat auch der Zeuge T.1 in dem von ihm unter dem Datum des 3. Juni 2013 gefertigten, mit „Anlage C.II.2. - Stellungnahme von Herrn T.1“ betitelten Beitrag zum Bonusantrag F. auf Seite 2 ausgeführt, dass die anwaltlichen Stellungnahmen selbst den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses oder des Mittelstandskreises nie zur Verfügung gestellt worden seien. Die vorbezeichnete Stellungnahme hat der Zeuge T.1 vor dem Senat als zutreffend bestätigt und ist ergänzend zu der Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auch im Übrigen hat keiner der befragten Zeugen eine Aushändigung der Anwaltsschreiben bestätigt. Die Zeugen H.1 bzw. N.1 haben nicht bekundet, von den vorgenannten Stellungnahmen jemals Kenntnis erhalten zu haben und im Übrigen ausgesagt, sich selbst nicht um etwaige kartellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Tätigkeiten des N. gekümmert zu haben, zumal da sie sich insoweit auf die Auskünfte verlassen hätten, die sie im Tatzeitraum von dem Zeugen X. bekommen hätten. Dafür, dass im Tatzeitraum eine Aushändigung der hier interessierenden Anwaltsschreiben an die Kalkulationsausschussteilnehmer bzw. die Mitglieder des N. unterblieb, sprechen über die vorstehenden Darlegungen hinaus auch die Bekundungen des Zeugen K.. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, hinsichtlich der Frage einer Weitergabe der Schreiben zwar über keine sichere Erinnerung mehr zu verfügen, jedoch zu vermuten, dass die Schreiben zur internen Behandlung bei ihm sowie dem Zeugen H.1 und Herrn T.2 verblieben sein dürften. Der Begründung des Zeugen K., dass am Kalkulationsausschuss eher sachorientierte Personen teilgenommen hätten, die rechtlichen Fragestellungen eher nicht nahegestanden hätten und dass man solche Unterlagen wohl eher mit Unternehmensinhabern geteilt haben würde, kann zwanglos gefolgt werden.

cc. Die Feststellungen über eine wiederkehrende Erörterung der Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskalkulation im N., die vor dem Hintergrund der in den Schreiben des Rechtsanwalts S.5 aus 2005 bzw. 2006 behandelten Themen stattfand, folgen aus den miteinander vereinbaren, selbstkritischen und gerade deshalb besonders glaubhaften Bekundungen der Zeugen T.1, S.1 bzw. K..

Der Zeuge T.1 hat ausgesagt, etwa alle ein oder zwei Jahre sei der Vorsitzende des N., der nach seinem, des Zeugen, Wissen Kontakte zu Kartellanwälten unterhalten gehabt habe, gefragt worden, ob die Tätigkeiten des Verbands rechtlichen Bedenken unterlägen. Obschon die Teilnehmer des Kalkulationsausschusses stets mit der Begründung, dass der N. seine Kalkulation ausschließlich in … betrieben habe, die Auskunft erhalten hätten, alles sei zulässig, habe er, der Zeuge, durchaus Bedenken entwickelt. Diese hätten vor dem Hintergrund gestanden, dass F. „alle Paar Jahre Wettbewerber übernommen“ gehabt habe und auch andere Mitgliedunternehmen wie etwa N.6 oder Q. in ähnlicher Weise gewachsen seien.

In Einklang hiermit hat der Zeuge S.1 bekundet, die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeiten des Kalkulationsausschusses sei in diesem Gremium immer mal wieder Gegenstand von Diskussionen gewesen. Insoweit seien Zweifel aufgekommen, die vor dem Hintergrund einer gestiegenen Größe der Mitgliedunternehmen des N. bei einer gleichzeitig gesunkenen Anzahl der Marktteilnehmer gestanden hätten. Diese Zweifel hätten insbesondere die T.3-Gruppe einschließlich des durch ihn, den Zeugen, repräsentierten Unternehmens N.6, aber auch F., Q. bzw. A. betroffen. Praktisch sei es freilich „um jeden“ gegangen. Konkret sei es bei den Diskussionen im Kalkulationsausschuss darum gegangen, ob Treffen von Unternehmen zum Zwecke der Kalkulation und Empfehlung von Bruttopreisen und Rabatten noch haltbar gewesen seien. Herr T.2, der damals Vorsitzender des Kalkulationsausschusses gewesen sei und der Zeuge H.5 als Vertreter der B. hätten Kontakt zu einer … Anwaltskanzlei aufgenommen. In einer Folgesitzung sei berichtet worden, dass man der Auffassung sei, dass der N. „so weitermachen“ würde können und man sich nicht an das Kartellamt würde wenden sollen, um eine erneute Prüfung zu veranlassen.

Ein mit den vorstehenden Darlegungen übereinstimmendes Bild davon, im Hinblick auf welche Gesichtspunkte im Kalkulationsausschuss kartellrechtliche Fragestellungen im Tatzeitraum Gegenstand von Erörterungen waren, hat auch der Zeuge K. vermittelt. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er sich gegen Anfang des Jahres 2006 gemeinsam mit Herrn T.2 und dem Zeugen H.5 von den Rechtsanwälten G. in … habe beraten lassen. Die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeiten des N. sei in der Geschichte dieses Verbands immer ein Thema gewesen. Man würde - so die kundgetane Auffassung des Zeugen - „schon sehr naiv“ gewesen sein müssen, um insoweit keinerlei Bedenken entwickelt zu haben. Ergebnis der anwaltlichen Beratung sei indes gewesen, dass die Arbeit im N. als grundsätzlich rechtskompatibel und unter den von den Anwälten genannten Bedingungen zulässig eingestuft worden sei.

Den vorstehend gewürdigten Aussagen kann gefolgt werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen geboten. Soweit der Zeuge S.2 vor dem Senat bekundet hat, lediglich die von einigen Unternehmen praktizierte Verwendung der Kalkulationsempfehlungen des N. über die Grenzen … hinaus, nicht aber auch Unternehmensgrößen der Mitgliedunternehmen seien im Kalkulationsausschuss zur Diskussion gestellt oder als problematisch behandelt worden, ist dem nicht zu folgen. Der Zeuge hat seiner Bekundung die Begründung hinzugefügt, die Mitglieder seien ja auch alle kleine Unternehmen gewesen. Dies mag zwar für ein nicht ausgeprägtes Problembewusstsein des Zeugen S.2 hinsichtlich des hier interessierenden Gesichtspunkts und infolgedessen eine fehlende Wahrnehmung oder mangelnde Wiedergabefähigkeit zum Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sprechen. Dagegen haben die Zeugen T.1, K. bzw. S.1 indes glaubhaft eingeräumt, (auch) hinsichtlich der Frage der Größe der Mitgliedunternehmen und hiermit verbunden der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Kalkulation im N. ein Problembewusstsein und auch gewisse, nicht unerhebliche Zweifel gehabt zu haben. Diese freimütigen selbstkritischen Bekundungen führen zu der Überzeugung, dass die drei letztgenannten Zeugen vor dem Senat zutreffend über tatsächlich Erlebtes berichtet haben. Dies gilt umso mehr, als letztlich auch der Zeuge S.2 bei seiner am 7. August 2014 erfolgten Vernehmung (noch) als Betroffener vor dem Bundeskartellamt angegeben hatte, dass „schon darüber gesprochen“ worden sei, „dass Unternehmen auf Grund von Unternehmenszukäufen gewachsen“ seien. Dies ist den Ausführungen auf Seite 15 des in Bezug auf die Vernehmung des Zeugen vor dem Bundeskartellamt gefertigten Protokolls zu entnehmen, das von dem Zeugen, wie dieser bestätigt hat, unterzeichnet wurde und ergänzend zu seiner Befragung vor dem Senat in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Wenn auch der Zeuge S.2 bereits vor dem Bundeskartellamt nicht bestätigt, allerdings freilich auch nicht sicher ausgeschlossen hatte, dass die von ihm berichtete Erörterung von Unternehmensgrößen in einem Zusammenhang mit einer möglichen kartellrechtlichen Problemstellung stattgefunden hatte, kann von eben einem solchen Zusammenhang im Hinblick auf die oben gewürdigten Aussagen der Zeugen T.1, S.1 bzw. K. ohne verbleibenden Zweifel ausgegangen werden. Dabei ist ergänzend in den Blick zu nehmen, dass ein außerhalb des genannten Zusammenhangs stehender Grund dafür, die Größe von Unternehmen in dem Kalkulationsausschuss überhaupt anzusprechen, weder von dem Zeugen S.2 selbst aufgezeigt worden noch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung im Übrigen ersichtlich geworden ist.

dd. Die Feststellungen dazu, dass die den Teilnehmern des Kalkulationsausschusses gemachten Mitteilungen des damaligen Vorstands über die angebliche Unbedenklichkeit der in dem Gremium erfolgten Kalkulation stets knapp gehalten waren und nicht im Ansatz Darlegungen über den konkreten Inhalt der anwaltlichen Beratung bzw. rechtliche Ausführungen enthielten, beruhen auf dem insoweit einhelligen Ergebnis der glaubhaften Aussagen der sich hierzu äußernden Zeugen.

Der Zeuge X. hat bekundet, dass den Kalkulationsausschussteilnehmern gesagt worden sei, dass man einen Kartellanwalt beauftragt habe. Rechtliche Ausführungen seien aber nicht gemacht worden. Er selbst habe insoweit auch über keine weiteren Kenntnisse verfügt. Dies stimmt mit den Angaben überein, die der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Bundeskartellamt in 2014 gemacht hatte. Ausweislich der Seite 104 des diese Vernehmung betreffenden - wie bereits dargelegt: in die Hauptverhandlung eingeführten - Protokolls hatte der Zeuge auf die Frage, ob es im Kalkulationsausschuss eine Diskussion darüber gegeben habe, wer noch als Mittelständler anzusehen sei, wie folgt geantwortet:

„Ne, also es gab mal irgendwann den Hinweis, das war in der ersten Jahreshälfte 2006, dass man den N. hat untersuchen lassen, dass man sich irgendwo hat rechtlich beraten lassen. Wahrscheinlich hier bei G.9 … das war, glaube ich, damals sogar auch der Herr K.. Und da hieß es: ´Nein, also das europäische Kartellrecht hat sich zwar geändert, aber so wie das bei uns hier vorgesehen ist und so wie wir das machen, ist das auch nach dem europäischen Kartellrecht vorgesehen und wir können weiter so machen.´ Also das war die Information jetzt in Kurzform. Und da ist auch nicht tiefer drüber diskutiert worden. …“

Dies stimmt mit den Bekundungen des Zeugen T.1 überein, denen zufolge man auf Anfrage an den Vorsitzenden sinngemäß immer die in Form eines bloßen „Zweizeilers“ gekleidete Aussage: ´Ja, alles in Ordnung´ bekommen habe. Gleichlautend hat sich auch der Zeuge S.1 geäußert. Der Bericht des Vorstands bzw. des Zeugen H.5 als Vertreter der B., dass der N. nach dem Ergebnis anwaltlicher Beratung mit seinen Tätigkeiten würde fortfahren können, sei lediglich im Sinne eines „Resumés“ erstattet worden, und zwar dahin, dass der Verband so würde weitermachen sollen wie bisher und man nicht auf das Bundeskartellamt zugehen würde. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Aussagen kann zwanglos gefolgt werden.

ee. Davon, dass sich die Nebenbetroffene im Tatzeitraum selbst nicht durch Rechtsanwälte kartellrechtlich beraten ließ, ist im Hinblick auf die Angaben ihrer Leitungspersonen auszugehen. Der Zeuge N.1, der - wie dargelegt - während des gesamten Tatzeitraums Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Nebenbetroffenen war, hat die Frage des Senats nach einer im Tatzeitraum oder davor eingeholten anwaltlichen Beratung der Nebenbetroffenen verneint. Der - wie ebenfalls dargelegt - im Tatzeitraum in einer gleichen Stellung befindliche Herr M. hatte bei seiner am 30. Juli 2014 vor dem Bundeskartellamt erfolgten Vernehmung als Betroffener angegeben, dass er sich auch in seinen damaligen zusätzlichen Funktionen als Gesellschafter bzw. Aufsichtsrat bei der B. nicht mit kartellrechtlichen Fragestellungen befasst und sich insoweit auf in einem Turnus von etwa zwei bis drei Jahren wiederholt erfolgte Angaben des Zeugen H.5 verlassen gehabt habe, dass man bei kartellrechtlichen Angelegenheiten zwar vorsichtig sein müsse, jedoch eine anwaltliche Beratung der B. stattfinde, die die Unbedenklichkeit der Arbeit der B. ergebe. Dies ist den Angaben auf Seite 10 des die vorgenannte Vernehmung betreffenden Protokolls zu entnehmen, das von Herrn M., wie dieser vor dem Senat bestätigt hat, unterzeichnet und in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Zeuge H.1 hat ausgesagt, die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit sei im Unternehmen der Nebenbetroffenen während seiner Zeit in der Geschäftsführung nur sehr selten Thema gewesen, zumal da es insoweit nichts zu entscheiden gegeben habe. Er habe sich darauf verlassen, dass der Zeuge X. ihm in wenigen, vereinzelten Gesprächen mitgeteilt gehabt habe, dass im N. jedes Jahr eine kartellrechtliche Prüfung erfolge und „alles in Ordnung“ gewesen sei. Der Zeuge X. hat über seine bereits gewürdigten Bekundungen zu Art und Weise der Behandlung der kartellrechtlichen Fragestellungen im N. hinaus angegeben, dass er selbst insoweit über keine weiteren Kenntnisse verfügt gehabt habe. Von einer auf Initiative der Nebenbetroffenen eingeholten Rechtsberatung seines Unternehmens hat auch er nicht gesprochen.

j. Subjektive Tatseite

aa. Dass die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen während ihres Handelns im Tatzeitraum zumindest im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ Kenntnis von dem Vereinbarungscharakter der Satzung des N., der fortgesetzten Praktizierung und Realisierung der Vereinbarung am Markt und der objektiv wettbewerbsbeschränkenden Zwecksetzung der Vereinbarung hatten, drängt sich schon im Hinblick auf die bei ihnen - ihren eigenen Angaben vor dem Senat zufolge - jeweils schon zu Beginn des Tatzeitraums festzustellenden langjährigen Erfahrungen in der SHK-Branche und zudem mit Rücksicht auf die von ihnen im Unternehmen der Nebenbetroffenen jeweils ausgeübten Leitungsfunktionen geradezu auf. Diese Tatsache steht im Übrigen nach dem - oben dargelegten - Ergebnis der Hauptverhandlung und ihrer Beweisaufnahme außer vernünftigem Zweifel. Wie bereits oben eingehend dargelegt und begründet worden ist und wozu an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen nicht nochmals im Einzelnen ausgeführt werden soll, wussten die Leitungspersonen X., M., N.1 bzw. H.1 insbesondere auch von der Eigenschaft der Höhe von Bruttopreisen als erheblicher Wettbewerbsparameter, der hohen Wahrscheinlichkeit einer weitreichenden Befolgung der Kalkulationsempfehlungen, die zu einem weitgehend ähnlichen und zudem im Hinblick auf die Ausrichtung der Kalkulationsempfehlungen an den denkbar ungünstigsten Einkaufskonditionen künstlich erhöhten Niveau der Bruttopreise bei den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern führen würde, der übereinstimmenden Vorstellung der Kalkulationsausschussmitglieder von einer im Hinblick auf die Erwartungen der Handwerkerschaft bestehenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit einer weitgehenden Angleichung der Bruttopreise der Mitgliedunternehmen untereinander bzw. einer Positionierung der Bruttopreise in relativer Nähe zu denjenigen der H.2-Gruppe und dem Gewicht der von der Vereinbarung bezweckten Wettbewerbsbeschränkung.

Dass die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen bei ihrem Handeln zudem mit der Möglichkeit eines rechtswidrigen Kartellverstoßes ernsthaft rechneten und sich hiermit abfanden, steht ebenfalls allein schon mit Rücksicht auf ihre erheblichen Geschäftserfahrungen in leitenden Funktionen außer jedem ernsthaften Zweifel. Bei solchen Marktbeteiligten wie den hier interessierenden Akteuren liegt vielmehr ihr Bewusstsein darüber auf der Hand, dass ihre vorsätzliche Beteiligung an der Praktizierung und Umsetzung einer die Beschränkung des Preiswettbewerbs bezweckenden Vereinbarung mit der Rechtsordnung, insbesondere den Bestimmungen und Wertungen des Kartellrechts womöglich nicht in Einklang stehen würde. Dies gilt umso mehr, als sich diese Möglichkeit zusätzlich auch vor dem Hintergrund der Tatsache aufdrängte, dass die Mitglieder des Kalkulationsausschusses in diesem Gremium - wie dargelegt - über die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Kalkulation unter verschiedenen Gesichtspunkten wie etwa im Hinblick auf das zunehmende Wachstum einiger Mitgliedunternehmen im Tatzeitraum wiederholt sprachen. Das hier dargelegte Verständnis wird, wie lediglich ergänzend festgehalten wird, aber auch durch die Sichtweisen bestätigt, die ebenfalls markterfahrene Repräsentanten anderer, mit der Nebenbetroffenen in Wettbewerb stehender Kalkulationsausschussmitglieder vor dem Senat kundgetan haben. Zu Beispielszwecken wird insoweit auf die - oben ausgeführten - Aussagen der Zeugen T.1 und K. Bezug genommen, nach denen, und zwar unbeschadet der anwaltlichen Beratung der Vorstände des Kalkulationsausschusses bzw. der B., gewisse Bedenken - so der Zeuge T.1 - hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des N. bestanden hätten bzw. man - so der Zeuge K. - schon sehr naiv habe sein müssen, um keinerlei rechtliche Bedenken zu entwickeln. Dass die - wie festgestellt - sehr knappen und nicht im Ansatz durch eingehende und einer konkreten Nachprüfung überhaupt zugängliche Ausführungen unterfütterten Hinweise des damaligen Vorstands des Kalkulationsausschusses auf eine angebliche Unbedenklichkeit der gemeinsamen Kalkulation den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen nicht das Bewusstsein einer auch nur möglichen Rechtswidrigkeit ihres Handelns nehmen konnten, ist derart offensichtlich, dass es hierzu keiner weiteren Darlegungen bedarf.

bb. Die Hauptverhandlung hat nicht im Ansatz Anhaltspunkte hervorgebracht, die die Annahme nahezulegen oder zu rechtfertigen geeignet wären, dass die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen überhaupt einer positiven Vorstellung oder darüber hinaus gar einer Fehlvorstellung unterlegen gewesen wären, was die Höhe der im Tatzeitraum auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteile bzw. Marktanteilsberechnungen zu Grunde zu legende Tatsachen wie namentlich Geschäftsumsätze der an den relevanten Märkten teilnehmenden Großhandelsunternehmen betrifft. Lediglich für die Annahme des Gegenteils spricht indiziell der Umstand, dass der Zeuge X. die Frage nach einer im N. womöglich erfolgten Überprüfung der Eigenschaft der Mitgliedunternehmen als Mittelständler verneint und mit der Gegenfrage beantwortet hat, wie eine solche Überprüfung hätte vonstattengehen sollen.

k. Nachtatverhalten

Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Nebenbetroffenen beruhen, soweit es um ihre Bemühungen zur Aufdeckung der Zuwiderhandlung geht (II.K.1.), auf den zuverlässigen Bekundungen der hierzu befragten Zeugin N.8, hinsichtlich der Absenkung von Bruttopreisen nach Rücksprache mit dem Bundeskartellamt auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X. und im Hinblick auf die nach Tatbeendigung im Unternehmen veranlassten Maßnahmen, eine eigenständige Preiskalkulation aufzubauen, ihre Mitarbeiter für kartellrechtliche Themen zu sensibilisieren und weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen zu treffen, auf der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen.

l. Sonstige Feststellungen

Die sonstigen Feststellungen betreffend den Gang der vom Bundeskartellamt gegen die Nebenbetroffene C. und andere Personen bzw. Unternehmen geführten Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren beruhen auf den glaubhaften und mit dem Inhalt der Verfahrensakten übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin N.8 und dem hiermit korrespondierenden, in die Hauptverhandlung eingeführten Abgabevermerk des Amts vom 18. September 2019. Die Zeugin N.8 hat zudem glaubhaft die Frage nach von dem Bundeskartellamt wegen der Frage etwaiger Auswirkungen der Kalkulationsempfehlungen auf Abgabepreise durchgeführte Ermittlungen verneint.

Die Feststellungen zu den von der Nebenbetroffenen gebildeten Rückstellungen beruhen auf den die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 betreffenden Jahresabschlüssen und Lageberichten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D.1 vom 14. Juni 2018, 14. Juni 2019, 8. Juni 2020 bzw. 8. Juni 2021.

IV.

Gegen die Nebenbetroffene C. ist wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB eine Geldbuße festzusetzen.

A. Nach den getroffenen Feststellungen ist von einer der Nebenbetroffenen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 OWiG zuzurechnenden Zuwiderhandlung ihrer Leitungspersonen X. (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 OWiG) sowie M. N.1 und H.1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG) gegen das in § 1 GWB angeordnete Kartellverbot in Gestalt einer Beteiligung an einer die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Sanitärgroßhändlern bezweckenden Vereinbarung auszugehen, die die gemeinsame Kalkulation von Faktoren für die Bildung von Bruttopreisen im Kalkulationsausschuss des N. sowie deren Empfehlung an die Mitgliedunternehmen des Verbandes zum Gegenstand hatte.

1. Das Zuwiderhandeln im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB umfasst nicht nur den Abschluss der verbotenen Vereinbarung, sondern auch jede Art von Bestätigung, Förderung, Praktizierung und Umsetzung derselben (vgl. in diesem Sinne etwa Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2:GWB, 6. Aufl. [2020], GWB § 81 Rzn. 55 ff.; Achenbach in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 104. Lfg. [2/2023], GWB § 81 Rzn. 273 ff.). Durch die persönliche bzw. angeordnete Beteiligung an der gemeinsamen Kalkulation sowie durch die Entgegennahme und Verwendung der Empfehlungen am Markt bestätigten und realisierten die vorgenannten Leitungspersonen der Nebenbetroffenen die kartellrechtswidrige Vereinbarung im Tatzeitraum. Sämtliche hierbei vorgenommenen Einzelhandlungen der Leitungspersonen sind zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rz. 80 - Bierkartell; Immenga/Mestmäcker-Biermann, GWB § 81 Rz. 56; FK-Achenbach, GWB § 81 Rz. 287) und der Nebenbetroffenen als eine Kartellordnungswidrigkeit zuzurechnen.

2. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von § 1 GWB setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen den übereinstimmenden Willen gebildet und geäußert haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. nur Immenga/Mestmäcker-Zimmer, GWB § 1 Rz. 31).

Im Entscheidungsfall war die marktbezogene Vereinbarung in der Satzung des N. vom 6. Mai 1980 angelegt und verankert. Gemäß den Bestimmungen des § 3 der Satzung bestand zwischen den Mitgliedunternehmen die willensmäßige Übereinkunft, zur Schaffung wettbewerbsfördernder Bedingungen gegenüber den in … tätigen Großbetrieben gemeinsam Empfehlungen zu erarbeiten. Diese sollten den Mitgliedern als betrieblich verwendbare Entscheidungs- und Arbeitsgrundlagen für die Bildung von Preislisten und/oder Angebotspreisen, mithin zur Verwendung am Markt, dienen und hierfür in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Von der Willensübereinkunft umfasst war auch die Umsetzung der Kalkulationsempfehlungen am Markt durch Aufnahme der sich nach einfacher Multiplikation ergebenden Bruttoverkaufspreise in den (in § 3d der Satzung so bezeichneten) „Katalogen mit Preisangaben“. Auf Grund langjähriger Übung und Anerkennung war Gegenstand der für die Marktverwendung bestimmten Kalkulationsempfehlungen der für jedes Produkt zu ermittelnde VK-Multi, der sich aus den ebenfalls anerkannten Faktoren EK-Multi, Betriebskostenzuschlag, Gängigkeitszuschlag und Rabattzuschlag zusammensetzte und der multipliziert mit dem Werkslistenpreis des Herstellers einen optionalen Bruttoverkaufspreis der Großhändler ergab.

Die Vereinbarung hatte für die Mitgliedunternehmen insoweit eine faktische Verbindlichkeit, als diese nach § 6 der Satzung zur Förderung der Aufgaben des N. verpflichtet waren, wobei sich der Zweck des Verbands mit Blick auf § 3e der Satzung in der Aufstellung von Kalkulationsrichtlinien und hieraus abgeleiteten Empfehlungen an die Mitglieder erschöpfte.

3. Die vorbezeichnete Vereinbarung bezweckte eine Wettbewerbsbeschränkung und -verfälschung im Sinne des § 1 GWB.

a. Ob die zu untersuchende Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist unter maßgeblicher Berücksichtigung ihres Inhalts, der mit ihr verfolgten Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, zu beurteilen. Hierbei sind die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Markts zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil v. 2. April 2020 - C-228/18, NZKart 2020, 246 Rz. 51 - Visa und Mastercard Ungarn; Urteil v. 27. April 2017 - C-469/15 P, NZKart 2017, 313 Rz. 105 - Bonita-Bananen; Urteil v. 20. Januar 2016 - C-373/14 P, NZKart 2016, 133 = WuW 2016, 176, Rz. 27 - Toshiba; Urteil v. 11. September 2014 - C-67/13 P, NZKart 2014, 399 = WuW/E EU-R 3090, Rz. 53 - Groupement des cartes bancaires; so auch etwa Säcker in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht [MüKoWettbR], Band 2: GWB, 3. Aufl. [2020], GWB § 1 Rz. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung die Beschränkung des Wettbewerbs objektiv bezweckt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob und inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung von den Beteiligten auch angestrebt wird. Indes können die Motive, Absichten und Ziele der Beteiligten Hinweise darauf geben, ob und in welcher Hinsicht schon die zur Beurteilung stehende Vereinbarung selbst eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 11. September 2014 - C-67/13 P, NZKart 2014, 399 = WuW/E EU-R 3090, Rz. 54 - Groupement des cartes bancaires).

b. Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen sind vorliegend eine von der Vereinbarung bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und auch -verfälschung anzunehmen.

aa. Allerdings bezweckte die Vereinbarung nicht eine durch horizontale Preisabsprachen bedingte Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern.

(1) Preisliche Absprachen im Sinne einer von den Beteiligten als verbindlich empfundenen Verhaltensweise waren nicht Regelungsgegenstand der Vereinbarung. Die Satzung sah keine gemeinsame Festlegung von Preisen oder Preisbestandteilen, sei es von Bruttopreisen, der Marktgegenseite maximal zu gewährenden Rabatten oder (konkreten) Abgabepreisen, sondern vielmehr die Erstellung von das Sanitärsortiment betreffenden Preiskalkulationen und für alle Mitgliedunternehmen unverbindliche Empfehlungen von aus den Kalkulationen ableitbaren Preisen vor.

(2) Die Satzungsvereinbarung wurde im Tatzeitraum auch nicht von den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses oder des N. ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten dahin erweitert, Absprachen über Preise oder Preisbestandteile (Bruttopreise) zu treffen. Zu Gunsten der Annahme einer solchen Erweiterung der Satzungsvereinbarung ist in der Hauptverhandlung positiv nichts festgestellt worden. Einer solchen Annahme steht vielmehr indiziell entgegen, dass (1.) die Bruttopreisempfehlungen des Kalkulationsausschusses von den Mitgliedern des N. auch im Tatzeitraum durchgängig als unverbindlich angesehen wurden, (2.) die im Verband organisierten Großhändler in ihren Preislisten jedenfalls zum Teil, wie zum Beispiel F., Bruttopreise auswiesen, die von denjenigen, die aus den Bruttopreisempfehlungen des Kalkulationsausschusses zu errechnen waren, wenn auch nicht stark, so doch in einer gewissen Bandbreite abwichen, (3.) im Sanitärgroßhandel durchgängig ein intensiver Rabattwettbewerb herrschte und (4.) von Seiten des Verbands bzw. seiner Mitglieder nicht im Ansatz Druck auf solche Mitgliedunternehmen ausgeübt wurde, die den Empfehlungen des Kalkulationsausschusses in welchem Umfang auch immer nicht folgten.

(3) Aus dem Fehlen einer Vereinbarung, bestimmte Preise oder Preisbestandteile abzusprechen, folgt des Weiteren, wie in der Natur der Sache liegt, dass zwischen den Mitgliedunternehmen des N. zudem auch keine von einem übereinstimmend geäußerten Willen der beteiligten Sanitärgroßhändler umfasste Vereinbarung dahin bestand, dass die Mitgliedunternehmen in ihren Preislisten ein zumindest weitgehend oder gar völlig einheitliches Bruttopreisniveau ausweisen würden.

bb. Jedoch bezweckte die satzungsgemäße Vereinbarung zur koordinierten Kalkulation von Bruttopreisen bzw. Bruttopreisfaktoren und zur Herausgabe entsprechender Empfehlungen bereits für sich genommen und ohne das Hinzutreten von Absprachen über Preise oder Preisbestandteile objektiv eine Beschränkung bzw. Verfälschung des zwischen den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern bestehenden Preis- und Geheimwettbewerbs.

(1) Diese Zwecksetzung folgt schon aus Wortlaut und Wortsinn der Satzung des N. selbst. Wie § 3a der Satzung des N. zu entnehmen ist, sollten die Kalkulationsempfehlungen zu Gunsten der Mitgliedunternehmen „wettbewerbsfördernde Bedingungen“ gegenüber den in … tätigen Großunternehmen „schaffen“. Damit legte die Satzung das Ziel fest, den Wettbewerb zu Gunsten der Verbandsmitglieder schon an der Wurzel zu verändern. Dazu sah die Satzung vor, den größten Teil der Preiskalkulation im Sinne einer Vorkalkulation in die Hände eines Ausschusses zu legen, der aus an sich scharfen Wettbewerbern bestand. Dieser Kreis an sich scharfer Wettbewerber sollte sich in kooperativer Arbeit mit der der Natur der Sache nach hoch wettbewerbssensiblen Thematik der Preiskalkulation befassen und austauschen. Seine wettbewerbssensiblen Empfehlungen sollten nach § 3c der Satzung „die jeweilige Marktsituation und das festgestellte Marktverhalten von Großbetrieben“ maßgeblich berücksichtigen, was zum einen unzweideutig die tatsächliche Bedeutung des vom Sanitärgroßhandel ausgewiesenen Bruttopreises als ein marktrelevanter Wettbewerbsfaktor aufzeigt und zum anderen mit allen denkbaren wettbewerblichen Verhaltensspielräumen einschließlich der damit verbundenen Risiken von wettbewerblichen Fehlgriffen an sich zur autonomen Entscheidungskompetenz eines jeden Unternehmens gehörte. All dies war mit einem in seiner Funktion ungestörten Wettbewerb nicht zu vereinbaren und diesem von Natur aus fremd.

Insgesamt offenbarte die satzungsmäßige Vereinbarung damit aus sich heraus eine objektiv wettbewerbsbeschränkende und -verfälschende Zweckrichtung, indem scharfe Wettbewerber quasi wie ein einziges Unternehmen der Sache nach eine gemeinsame Preiskalkulationsabteilung eröffneten und unterhielten. Die damit verbundene Auflösung wettbewerblicher Grenzen und die darin liegende Beschränkung des Preiswettbewerbs lagen bei unverstelltem Blick auf der Hand.

Hiermit einhergehend implizierte die Vereinbarung auch eine Beeinträchtigung des zwischen den Mitgliedunternehmen des N. bestehenden Geheimwettbewerbs: (1.) Dies betraf für die Preisbildung bedeutsame Parameter wie etwa die Beurteilung der Gängigkeit von Produkten. Insoweit waren Beurteilungen und Prognosen erforderlich, die auf solchen wettbewerblich relevanten Erkenntnisquellen und Meinungsbildungsprozessen beruhen, die in einem intakten Wettbewerb gewöhnlich unternehmensintern gehalten und nicht von dem einen Unternehmen gegenüber dem anderen offenbart werden, wie dies im Kalkulationsausschuss aber der Fall war. (2.) Betroffen hiervon waren aber auch individuelle, nicht jedem Großhändler gleichermaßen zugängliche Kontakte einzelner Kalkulationsausschussmitglieder zu bestimmten Herstellern. Diese wurden im Kalkulationsausschuss wettbewerbsuntypisch offengelegt und unter Preisgabe von Informationsvorsprüngen zur Verfügung gestellt. (3.) Ferner betraf die Dämpfung des Geheimwettbewerbs unter Wettbewerbern normalerweise geheim gehaltene Strategien, wie der schon auf Bruttopreisebene stattfindende Wettbewerb gegenüber Großunternehmen erfolgversprechend zu gestalten war. Da es für einen Artikel jeweils nur eine Empfehlung des Kalkulationsausschusses geben konnte, wurde damit wettbewerbsuntypisch auch eine Bruttopreisstrategie für die im N. organisierten Sanitärgroßhändler offengelegt.

(2) In Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ließen sich die Kalkulatoren zudem von Erwägungen leiten, die indizieren und bestätigen, dass die satzungsmäßige Vereinbarung eine Beschränkung bzw. Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB objektiv bezweckte.

(a) Den getroffenen Feststellungen zufolge entsprach dem übereinstimmenden Verständnis der im Tatzeitraum im Kalkulationsausschuss mitwirkenden Teilnehmer, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Interessen der Handwerkerkunden ein über die Breite der Mitgliedunternehmen des N. zumindest weitgehend einheitliches Niveau der in den Preislisten der einzelnen Großhändler ausgewiesenen Bruttopreise wichtig sein würde, um gegenüber den Großunternehmen und insbesondere gegenüber der H.2-Gruppe im Wettbewerb zu bestehen. Hierbei teilten die in den Kalkulationsausschuss entsandten Personen die Auffassung, dass Kalkulationsempfehlungen in relativer Nähe zu den Bruttopreisen von H.2 generell vorteilhaft sein würden.

Die im N. schon seit Jahrzehnten und in gleicher Weise auch von den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses im Tatzeitraum auf Grundlage der Satzungsvereinbarung praktizierte Preiskalkulation passte sich (1.) den festgestellten Satzungszwecken, (2.) den tatsächlichen, vor allem durch die unter erheblichen Marktanteilsvorsprüngen ausgeübte Marktführerschaft von H.2 sowie die Erwartungen der Handwerkerkunden an einheitliche Bruttopreise der im N. organisierten Großhändler geprägten Marktstrukturen und -bedingungen und (3.) den hieraus abgeleiteten Erwägungen der Kalkulatoren an.

(b) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden fand die objektiv wettbewerbswidrige Zwecksetzung der Satzungsvereinbarung in der Gestalt, in der diese von den Mitgliedern des Kalkulationsausschusses und des N. im Tatzeitraum durch ihre wiederholte Bestätigung als gültig praktiziert wurde, insbesondere unter den folgenden Gesichtspunkten Ausdruck:

(aa) Die von den im Tatzeitraum an der satzungsgemäßen Vereinbarung und deren Umsetzung beteiligten Kalkulatoren intendierte Herbeiführung eines weitgehend einheitlichen Niveaus der Bruttopreise der Mitgliedunternehmen des N. war, wie auf der Hand liegt, bei vollständig intaktem, das heißt unbeschränktem und unverfälschtem Wettbewerb nicht zu erreichen. Mit den Kalkulationsempfehlungen ging zwangsläufig eine dem Kartellverbot des § 1 GWB zuwiderlaufende Dämpfung des Preiswettbewerbs zwischen den im N. organisierten Großhändlern einher. Die an die Mitgliedunternehmen adressierten, wenn auch unverbindlichen, Empfehlungen führten bei allen Beteiligten und für diese offensichtlich wettbewerbsfremd zu einem gewissen Grad an Sicherheit hinsichtlich ihres Verhaltensspielraums am Markt (vgl. in diesem Sinne etwa Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1: EU, 6. Aufl. [2019], AEUV Art. 101 Abs. 1 Rz. 215 m.w.N.). Diese Sicherheit erfasste neben den in den herausgegebenen Kalkulationsspiegeln aufgeführten Produkten auch solche Artikel, die nicht ausdrücklich Gegenstand der jeweils zu Grunde liegenden Sitzung des Kalkulationsausschusses gewesen waren, wohl aber der Behandlung in diesem Gremium grundsätzlich unterlagen. Denn Kompetenz und Überblick der fachlich anerkannten Kalkulatoren sowie die Kontinuität der Ausschussarbeit über viele Jahre hinweg signalisierten im Umkehrschluss allen Mitgliedern des N., dass es, soweit keine neuen Empfehlungen in Bezug auf Bestandsartikel ausgesprochen wurden, diesbezüglich auch keinen Handlungsbedarf gab.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass zwischen den im N. vereinten Sanitärgroßhändlern stets ein intensiver Rabattwettbewerb geführt wurde. Unbeschadet dessen zielte die Satzungsvereinbarung auf eine Einengung der Bandbreite des möglichen Preiswettbewerbs ab (vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker- Zimmer, GWB § 1 Rz. 94). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Bruttopreis in seiner Eigenschaft als ein Preisbestandteil die Ausgangsbasis darstellte, von der aus unter Verhandlung von Rabatten und sonstigen Nachlässen der endgültig zu zahlende Abgabepreis gebildet wurde. Die Höhe der Bruttopreise hatte mithin schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen (vgl. in diesem Sinne etwa EuG, Urteil v. 16. September 2013 - T-379/10 und T-381/10, Rzn. 52, 53 ff., 58 ff., NZKart 2013, 421 - Badezimmerkartell (Keramag); BGH, Urteil v. 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 = NZKart 2021, 117 = WuW 2021, 109, Rz. 45 ff. - LKW-Kartell I) auch im Sanitärgroßhandel die Eignung, auf die Höhe der letztendlich von den Handwerkerkunden zu zahlenden Abgabepreise (und zudem auch auf die von den Endkunden an die Handwerker zu zahlenden Abgabepreise) Einfluss zu nehmen.

Dem steht des Weiteren auch nicht entgegen, dass die Handwerkerkunden grundsätzlich ein Interesse an hohen Bruttopreisen des Großhandels und hiermit korrespondierend hohen Rabatten hatten, um ihrerseits möglichst große Preissetzungsspielräume gegenüber ihren Abnehmern, das heißt den Endkunden zu erhalten. Dies bedeutet nämlich nicht, dass auf der Marktstufe des Absatzes von Sanitärartikeln vom Großhandel an das Handwerk die Höhe des Bruttopreises für ein Produkt von vornherein keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Höhe des Abgabepreises hatte oder hatte haben können. Eine solche Annahme würde voraussetzen, dass jegliche Änderung von Bruttopreisen für bestimmte Produkte bei den Mitgliedunternehmen mit einer Veränderung der in Betracht kommenden Rabatte dergestalt einhergegangen wäre, dass der von den Handwerkerkunden nach der Preis- und Rabattänderung für ein Produkt zu zahlende Abgabepreis derselbe wie vor der Änderung gewesen wäre. Dies widerspricht freilich - ganz offensichtlich - bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und liegt auf erste Sicht schlechterdings fern. Unabhängig hiervon steht auch angesichts der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen der potentielle Einfluss der Höhe des für ein Produkt gesetzten Bruttopreises auf die Höhe des an den Großhandel zu zahlenden Abgabepreises außer jedem vernünftigen Zweifel. Wie festgestellt, diente der kalkulierte Bruttopreis, namentlich mittels des Faktors des Betriebskostenzuschlags, der kalkulatorischen Berücksichtigung des Bruttogewinns des Großhandels unter Deckung aller Kosten. Über die Weitergabe von den Großhandel in Gestalt etwa von Preiserhöhungen seitens der Industrie treffenden Kostensteigerungen an die Handwerkerkunden (sog. Teuerungszuschläge) wurde vor diesem Hintergrund im Kalkulationsausschuss des N. beraten und entschieden, wobei die Weitergabe der Kostensteigerung durch entsprechende Anhebung des Kalkulationsfaktors „EK-Multi“ erfolgte.

Der potentielle Einfluss der Höhe des Bruttopreises auf die Höhe des Abgabepreises für ein bestimmtes Produkt offenbart sich über das Vorstehende hinaus auch unter weiteren Gesichtspunkten: (1.) Insoweit zu beachten ist zum Beispiel die Verbesserung der Deckungsbeiträge, die F. durch das Niveau der Kalkulationsempfehlungen nur relativ geringfügig übersteigende Bruttopreise hatte erzielen können. (2.) Ebenso zu nennen ist aber etwa auch die im Kalkulationsausschuss praktizierte Behandlung der sog. „AM-Modelle“, für die zum Zwecke der Förderung ihres Absatzes gezielt solche Bruttopreise kalkuliert wurden, die unterhalb der empfohlenen Bruttopreise für sachlich vergleichbare Markenprodukte lagen. (3.) Zwanglos in den vorliegenden Kontext fügen sich aber auch die Bedenken ein, die in Sitzungen des Kalkulationsausschusses, aber auch Mitgliederversammlungen des N. hinsichtlich zur Diskussion gestellter Bruttopreissenkungen wie etwa derjenigen betreffend Artikel „vor der Wand“ dahin geäußert wurden, dass eine solche Preissenkung bei den Handwerkern auf geringe Akzeptanz würde stoßen können und eine adäquate bzw. proportionale Absenkung auch der Rabatte gegenüber der Marktgegenseite womöglich nicht durchzusetzen sein würde.

(bb) Des Weiteren bezweckte die Vereinbarung auch insoweit eine Verfälschung des Wettbewerbs, als die von den Beteiligten intendierte Herbeiführung eines weitgehend einheitlichen Bruttopreisniveaus eine Kalkulation erforderte, die die Deckung der Kosten jedes einzelnen Mitgliedunternehmens des N. zum Ziel hatte. Diesem Ziel geradezu immanent war eine Kalkulation, die bei dem Faktor „EK-Multi“ stets von den denkbar ungünstigsten Einkaufskosten eines Produkts ausging, die ein Mitgliedunternehmen bei dem betreffenden Hersteller hätte aufwenden müssen. Tatsächlich entsprachen die nach dieser Maßgabe kalkulierten Einkaufskosten indes nicht den von Seiten der Hersteller den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern am Markt eingeräumten und im Vergleich mit der Kalkulation (EK-Multi) erheblich besseren Einkaufskonditionen. Bei diesen Marktbedingungen bezweckte die satzungsgemäße Vereinbarung freilich eine Verfälschung des Preiswettbewerbs durch Erzeugung eines künstlich überhöhten Bruttopreisniveaus in den Kalkulationsempfehlungen, das den einzelnen Mitgliedunternehmen einen erweiterten, ihnen ohne die im Verband koordinierte Preiskalkulation so ganz offensichtlich nicht zur Verfügung stehenden Verhaltensspielraum bei der Ausweisung von Bruttopreisen in ihren jeweiligen Preislisten verschaffen würde.

4. Bei im relevanten Marktraum auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteilen von (weit) über 50 % in 2012 und zumindest 30 % im übrigen Tatzeitraum steht eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB nicht in Zweifel.

5. Der zur Beurteilung stehenden Vereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise ihre wettbewerbsbeschränkende Zwecksetzung abzusprechen. Eine Restriktion des Kartellverbotstatbestands kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer anderweitig nicht zu gewährleistenden Fähigkeit der Nebenbetroffenen und der übrigen Mitgliedunternehmen des N. zu einem eigenständigen Marktauftritt unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen in Betracht (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17. Januar 2020 - VI-Kart 6/19 (V), NZKart 2020, 84 = WuW 2020, 156, Rz. 30 bei juris - Trockenbaustoffe). An dieser Fähigkeit mangelte es der Nebenbetroffenen, die sich nach Beendigung der Tat zum Aufbau einer Eigenkalkulation in der Lage gezeigt hat und bis heute am Markt teilnimmt, nicht. Eine mögliche Verschlechterung der Ertragslage der Nebenbetroffenen wegen der erforderlichen Investitionen konnte für sich genommen die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 1 GWB von vornherein nicht ausschließen.

B. Den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen ist eine mit Vorsatz begangene Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot vorzuwerfen. Wie oben bereits dargelegt, hatten sie zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre Kenntnis vom Charakter der Satzung des N. als eine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB sowie davon, dass die Vereinbarung durch die fortgesetzte Praktizierung bestätigt bzw. als gültig behandelt, gefördert und am Markt realisiert wurde, und erkannten sie ferner auch die im Sinne der vorgenannten Norm objektiv wettbewerbsbeschränkende Zwecksetzung dieser Vereinbarung.

C. Es liegt keine eine Ahndung der Nebenbetroffenen ausschließende Rechtfertigung der Zuwiderhandlung vor.

1. Die nach der Satzung des N. vereinbarte Verhaltenskoordinierung war nicht, und zwar weder nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 GWB als ein zulässiges Mittelstandskartell noch, was den Teilzeitraum Dezember 2005 bis 31. Dezember 2007 betrifft, gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 GWB (2005) a.F. in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GWB (1999) a.F. unter dem Gesichtspunkt zulässiger Mittelstandsempfehlungen kraft einer Legalausnahme freigestellt.

a. Die Voraussetzungen eines nach § 3 GWB erlaubten Mittelstandskartells lagen jedenfalls im Tatzeitraum nicht vor. Ob in noch davor liegender Vergangenheit womöglich noch von hinnehmbaren Mittelstandsempfehlungen auszugehen war, ist hinsichtlich der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht rechtserheblich. Nach seinem Sinn und Zweck erfordert das gesetzliche Kartellverbot bei - wie im Entscheidungsfall - im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses praktizierten Kartellvereinbarungen ab dem Zeitpunkt, in dem diese nicht bzw. nicht mehr mit dem Kartellrecht in Einklang stehen, ihre ex nunc eintretende Unwirksamkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21 = WuW/E DE-R 1119, Rz. 22 bei juris - Verbundnetz II; Senat, Urteil v. 26. Januar 2017 - V-4 Kart 6/15 (OWi), NZKart 2018, 270, Rz. 1030 - Süßwarenkartell).

aa. Dahinstehen kann, ob alle Mitgliedunternehmen, was freilich eine grundsätzlich notwendige Bedingung für eine Freistellung wäre (vgl. Immenga/Mestmäcker-Ellger/Fuchs, GWB § 3 Rz. 54; dem folgend OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17. Januar 2020 - VI-Kart 6/19 (V), NZKart 2020, 84 = WuW 2020, 156, Rz. 26 bei juris - Trockenbaustoffe), im Tatzeitraum die Voraussetzungen eines kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllten.

bb. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die auf eine gemeinsame Preiskalkulation gerichtete Satzungsvereinbarung überhaupt einen im Sinne der Norm beachtlichen Rationalisierungserfolg zum Gegenstand hatte. Freilich dürfte einer Freistellung bereits entgegenstehen, dass jedenfalls F. im gesamten Tatzeitraum zu einer eigenständigen Preiskalkulation in der Lage war und allein schon deshalb die im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Legalausnahme für eine Privilegierung nach § 3 GWB zu verlangende Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass die mit der im Einzelfall zu beurteilenden Vereinbarung angestrebten Rationalisierungswirkungen bei allen an der Kooperation beteiligten Unternehmen eintreten und die Vereinbarung auf diese Weise auch der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller beteiligten Unternehmen dient (vgl. in diesem Sinne Immenga/Mestmäcker-Ellger/Fuchs, GWB § 3 Rz. 69; FK-Bunte, GWB § 3 Rzn. 83 u. 99).

cc. Jedenfalls implizierte die Satzungsvereinbarung entgegen § 3 Nr. 1 GWB eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt, was einer Freistellung zwingend entgegensteht. Mit auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteilen von - wie festgestellt - zumindest 30 % im gesamten Tatzeitraum war die in diesem Zusammenhang maßgebliche, angesichts der auf Dämpfung bzw. Verfälschung des Preiswettbewerbs gerichteten Zwecksetzung der Vereinbarung mit allenfalls 15 % Marktanteilen zu bemessende Schwelle zur Wesentlichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung ganz erheblich überschritten (vgl. insoweit Immenga/Mestmäcker-Ellger/Fuchs, a.a.O. Rz. 82; FK-Bunte, a.a.O. Rz. 108; MüKoWettbR-Pampel, GWB § 3 Rz. 56; Bechtold/Busch, GWB, 9. Aufl. [2018], GWB § 3 Rz. 10).

b. Ebenso wenig lagen hinsichtlich des Teilzeitraums Dezember 2005 bis 31. Dezember 2007 die Voraussetzungen für gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 GWB (2005) a.F. in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GWB (1999) a.F. zulässige Mittelstandsempfehlungen vor. Die Empfehlungen dienten entgegen dem in der Norm aufgestellten Erfordernis nicht dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben zu verbessern. Auch insoweit ist für die Beurteilung die Marktstellung der Empfehlungsadressaten in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Eine Freistellung scheidet daher vor dem Hintergrund der auch bereits in dem hier interessierenden Teilzeitraum auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteile aus.

2. Die Vereinbarung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Förderung wirtschaftlicher Effizienz gemäß § 2 Abs. 1 GWB freigestellt.

a. Eine im Sinne der Norm angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem durch die an sich verbotswidrige Vereinbarung entstehenden Gewinn liegt auf erste Sicht schon deshalb fern, weil Abstimmungen von Preisen oder Preisbestandteilen unter den Wettbewerbern regelmäßig zu höheren Preisen führen, ohne für den Verbraucher einen entsprechenden Gegenwert zu bilden (vgl. in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17. Januar 2020 - VI-Kart 6/19 (V), NZKart 2020, 84 = WuW 2020, 156, Rz. 46 bei juris - Trockenbaustoffe). Im Entscheidungsfall gilt dies nur umso mehr, als die die Beschränkung des Preiswettbewerbs bezweckende Satzungsvereinbarung dergestalt praktiziert wurde, dass sie wegen der Orientierung der Kalkulationsempfehlungen an den nur denkbar ungünstigsten, den tatsächlichen Marktbedingungen der im N. organisierten Großhändler im Tatzeitraum indes nicht annähernd entsprechenden Einkaufskonditionen die Entstehung eines künstlich überhöhten Niveaus der am Markt wirksamen Bruttopreise begünstigte, wobei die Bruttopreise ihrerseits die Grundlage für das Preissetzungsverhalten der Handwerker auf der nächsten Marktstufe bildeten. Die Hauptverhandlung hat nicht im Ansatz Anhalt hervorgebracht, der, zumal unbeschadet des vorgenannten Befunds, eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Schon aus diesen Gründen scheidet eine Freistellung der Satzungsvereinbarung aus.

b. Darüber hinaus scheidet eine Freistellung aber auch deshalb aus, weil die Vereinbarung Raum für eine im Sinne der Vorschrift auf den wesentlichen Teil der betreffenden Waren bezogene Dämpfung des Wettbewerbs eröffnete. Hiervon ist auszugehen, weil (1.) die auf die Mitgliedunternehmen des N. vereinigten Marktanteile in 2012 über 50 % und im übrigen Tatzeitraum zumindest 30 % betrugen und damit erheblich waren, ferner (2.) die von der Vereinbarung bezweckte Beeinträchtigung des Wettbewerbs in qualitativer Hinsicht den, insbesondere bei - wie im Entscheidungsfall - durch den Handel mit homogenen Gütern gekennzeichneten Märkten, hochrelevanten Wettbewerbsparameter Preis betrafen und (3.) die Vereinbarung eine Kalkulation von Bruttopreisen bezweckte, die sich hinsichtlich ihrer Höhe an den Bruttopreisen der einzigen in … starken Wettbewerberin, der H.2-Gruppe, orientieren und diese nicht deutlich über- oder unterschreiten sollte.

D. Die Zuwiderhandlung ist auch nicht entschuldigt. Insbesondere wird die die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen treffende Vorsatzschuld nicht unter den Gesichtspunkten eines Erlaubnistatbestandsirrtums oder eines Verbotsirrtums ausgeschlossen oder gemildert.

1. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum scheidet aus.

a. Die Freistellungstatbestände der §§ 2 und 3 GWB stellen unmittelbar geltende gesetzliche Ausnahmen vom Kartellverbot dar, die, soweit ihre Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, einen tatbestandlich verwirklichten Kartellverstoß rechtfertigen. Dies hat zur Folge, dass derjenige Kartelltäter, der bei der Tat in der irrigen Vorstellung solcher tatsächlichen Umstände handelt, die im Falle ihres Vorliegens zu einer Freistellung seines Verhaltens vom Kartellverbot führen würden, einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt, was zutreffender Ansicht nach in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG eine Bußgeldahndung dieses Täters wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit ausschließt, so dass Raum allenfalls noch für den Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Kartellrecht verbleibt (vgl. insoweit Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG [KK], 5. Aufl. [2018], OWiG § 11 Rz. 103; Valerius in BeckOK OWiG, 27. Ed. [Stand: 01.07.2020], OWiG § 11 Rz. 64; Bohnert/Krenberger/Krummn in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. [2018], OWiG § 11 Rz. 19, alle m.w.N.).

b. Von einem solchen tatsachenbezogenen Irrtum über den vorliegend festgestellten Kartellverstoß rechtfertigende Umstände ist bei den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen nicht auszugehen. Insbesondere waren diese nicht einer positiven Fehlvorstellung unterlegen, soweit es die tatsächliche Höhe der im Tatzeitraum auf die Mitglieder des N. vereinigten Marktanteile auf den vorliegend relevanten Märkten betrifft, deretwegen (zumindest) eine auf die Freistellungsvorschriften der §§ 2 bzw. 3 GWB gestützte Rechtfertigung der festgestellten Tat auszuscheiden hat. Vielmehr hatten sie keine Kenntnis von den tatsächlichen Unternehmensgrößen der Verbandsmitglieder sowie von den Marktanteilen der Mitglieder des N. und diesbezüglich überhaupt keine wie auch immer geartete Vorstellung bzw. Fehlvorstellung. Die Annahme eines Irrtums betreffend die tatsächlichen Marktanteile entbehrt damit freilich jeder Grundlage.

2. Ebenso wenig kann im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG von einem Verbotsirrtum der Leitungspersonen der Nebenbetroffenen ausgegangen werden.

a. Die Einsicht, Unrecht zu tun, ist die Erkenntnis, dass die Tat gegen die verbindliche materielle Werteordnung verstößt und daher rechtlich verboten ist. Ob der Täter glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung, so dass ein Verbotsirrtum nicht schon dann vorliegt, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat (vgl. etwa BGH, Urteil v. 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rz. 58 m.w.N.; s. auch Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. [2018], StGB § 17 Rz. 2 m.w.N.). Dabei liegt eine ausreichende, die Annahme eines Verbotsirrtums ausschließende, Unrechtseinsicht des Täters bereits dann vor, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (vgl. zur st.Rsp. etwa BGH, Urteil v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rz. 65; Urteil v. 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rz. 53, jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil v. 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rz. 25).

b. Hieran gemessen liegt hinsichtlich der Repräsentanten der Nebenbetroffenen im Hinblick auf die bei ihnen allen schon vor Beginn des Tatzeitraums langjährig gesammelten geschäftlichen Erfahrungen in leitenden Funktionen auf der Hand, dass sie bei ihrer vorsätzlichen Beteiligung an der die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den Mitgliedern des N. bezweckenden koordinierten Kalkulation von Bruttopreisen die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkannt und sich mit dieser abgefunden hatten. Dies drängt sich bei unbefangener vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. insoweit nur BGH, Urteil v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rz. 63) geradezu auf und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung. Hinzu kommt, dass dem Repräsentanten X. und, vermittelt durch dessen Berichterstattung an die Geschäftsführung der Nebenbetroffenen, auch den übrigen Leitungspersonen bekannt war, dass die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Bruttopreiskalkulation, etwa unter dem Gesichtspunkt der Größe der beteiligten Unternehmen, wiederholt Gegenstand von Erörterungen im Kalkulationsausschuss des N. war.

c. Die u.a. vom damaligen Vorstand des N. eingeholten rechtlichen Stellungnahmen des Rechtsanwalts S.5 aus 2005 bzw. 2006 führen unabhängig von ihren Inhalten schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil sie den Repräsentanten der Nebenbetroffenen im Tatzeitraum nicht zur Kenntnis gelangt waren.

d. Die im Tatzeitraum von den damaligen Vorstandsmitgliedern des N. ohne jede rechtliche Begründung verlautbarte Auffassung, dass im Hinblick auf die Aktivitäten des Verbands keine rechtlichen Bedenken bestünden, konnte in den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen ebenfalls kein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Beteiligung an der in dem Verband erfolgten Verhaltenskoordinierung hervorrufen.

aa. Für derart geschäftserfahrene Repräsentanten eines Wirtschaftsunternehmens wie dem Kalkulationsausschussteilnehmer X. und den Geschäftsführungsmitgliedern M., N.3 und H.1 lag ohne Weiteres auf der Hand, dass eine vorsätzliche Beteiligung an einer die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den Mitgliedern des N. bezweckenden Vereinbarung mit der Rechtsordnung, insbesondere Bestimmungen und Wertungen des Kartellrechts, möglicherweise nicht in Einklang stehen würde. Die wissentliche und willentliche Umsetzung einer solchen wettbewerbswidrigen Vereinbarung indiziert, dass die hieran Beteiligten und so vorliegend auch die vorgenannten Leitungspersonen eine mögliche Verletzung des Rechts in Betracht ziehen und sich mit ihr bei ihrem Handeln abfinden.

bb. Die Auskünfte des damaligen Vorstands des N. hinsichtlich der angeblichen kartellrechtlichen Zulässigkeit der im Verband vorgenommenen Preiskalkulation vermögen hieran mit Rücksicht auf sowohl ihren Inhalt als auch die Umstände ihrer Erteilung nichts zu ändern.

(1) Bereits nichts spricht dafür, dass die hier zur Debatte stehenden, die vermeintliche Rechtmäßigkeit der koordinierten Bruttopreiskalkulation bestätigenden Auskünfte für die Entschließung der Nebenbetroffenen C. bzw. ihrer Repräsentanten, sich an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen zu beteiligen und diese zu praktizieren sowie umzusetzen, von irgendeiner, geschweige denn wesentlicher Bedeutung war. Zu bedenken ist, dass sich die Repräsentanten der Nebenbetroffenen zu keinem Zeitpunkt vor Ende des Tatzeitraums selbst aktiv um eine rechtliche Beratung bemüht hatten, um die Frage der Rechtmäßigkeit der satzungsgemäßen Vereinbarung zu prüfen. Die hier interessierenden Auskünfte hatten die vorbezeichneten Personen ebenfalls nicht etwa selbst nachgefragt. Dass diese Auskünfte für die Leitungspersonen überhaupt die Bedeutung hatten, Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung und deren Umsetzung zu erzeugen und gerade hiermit ihrem Entschluss zur (weiteren) Beteiligung der Nebenbetroffenen an der Umsetzung der satzungsmäßigen Vereinbarung eine von ihnen als notwendig erachtete Grundlage zu verschaffen, ist bei dieser Sachlage mangels Feststellung jedweden tragfähigen Anhaltspunkts auszuschließen.

(2) Aber auch und vor allem in inhaltlicher Hinsicht vermochte eine derart verkürzte Unterrichtung über die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten des Kalkulationsausschusses des N., wie sie festzustellen gewesen ist, bei einem unbefangenen Betrachter schlechterdings nicht den Anschein zu begründen, dass dieser Auskunft entsprechend die hier zur Beurteilung stehenden Verhaltensweisen mit der Rechtsordnung in Einklang stehen würden. Dies ist mit Rücksicht darauf, dass die zur Debatte stehenden Informationen jegliche ihre Richtigkeit untermauernde Darstellung vermissen ließen, derart offensichtlich, dass sich hierzu nähere Erläuterungen erübrigen. Dies gilt nur umso mehr, als die Verlässlichkeit der „Rechtsauskunft“ im Hinblick auf die die Auskunft in den Kalkulationsausschuss einbringenden Personen bei einem besonnenen Empfänger von vornherein deshalb Bedenken begegnen musste, weil die Auskunftgebenden selbst weder kartellrechtlich noch im Übrigen juristisch vorgebildet waren und zudem als Teilnehmer an den Sitzungen des Kalkulationsausschusses des N. ein nicht von der Hand zu weisendes erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran hatten, die Zusammenarbeit in dem Mittelstandskreis fortsetzen zu können und sie nicht etwa auf Grund kartellrechtlicher Normen und Wertungen in irgendeiner Weise einschränken oder gar einstellen zu müssen.

V.

Bei der Bemessung der gegen die Nebenbetroffene zu verhängenden Geldbuße ist der Senat von den folgenden Erwägungen ausgegangen:

A. Die Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG nach dem zum Zeitpunkt der Tatbeendigung geltenden Gesetz. Die Beendigung der Tat trat am 6. März 2013 mit den an diesem Tag erfolgten - oben dargelegten - Durchsuchungsmaßnahmen des Bundeskartellamts ein, die mit sofortiger Wirkung die endgültige Einstellung jeglicher auf die gemeinsame Erstellung von Kalkulationsempfehlungen gerichteten Handlungen zur Folge hatte. Für die Bebußung maßgebliches Gesetz ist mithin § 81 Abs. 4 GWB in der am 6. März 2013 geltenden Fassung (i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Hiernach kann gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Höchstmaß eine Geldbuße von bis zu 10 % des im der Behördenentscheidung vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung festgesetzt werden, wobei in die Ermittlung des Gesamtumsatzes der weltweite Umsatz derjenigen natürlichen und juristischen Personen einfließt, die als wirtschaftliche Einheit operieren.

Eine im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG beachtliche Milderung hat die vorgenannte Norm nach Beendigung des Kartellverstoßes nicht erfahren. Angesichts eines in 2017, dem letzten Jahr vor Erlass des Bußgeldbescheids, erzielten weltweiten Gesamtkonzernumsatzes der Nebenbetroffenen C. in Höhe von … Mio. € ist die zu verhängende Sanktion einem Bußgeldrahmen zwischen (gemäß § 17 Abs. 1 OWiG) zumindest 5 € und höchstens … Mio. € zu entnehmen.

B. Bei der konkreten Bußgeldfestsetzung hat der Senat mit Blick auf die Zumessungsnormen der §§ 81d GWB, 17 Abs. 3 OwiG insbesondere die nachfolgend dargelegten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Zu Lasten der Nebenbetroffenen ist zu berücksichtigen, dass die verbotene Kalkulationsvereinbarung den bei dem Handel mit homogenen Wirtschaftsgütern besonders relevanten Wettbewerbsparameter Preis, wenn auch ausschließlich den Preisbestandteil Bruttopreis im Sinne eines Ausgangswerts für die Berechnung des von den Abnehmern der Sanitärgroßhändler zu zahlenden Abgabepreises betraf.

Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die im Verband praktizierte Kalkulation die Ausweisung von solchen Bruttopreisen in den Preislisten der einzelnen Großhändler begünstigte, deren Niveau insoweit künstlich überhöht war, als der Kalkulation theoretische Einkaufskosten oberhalb der von den einzelnen Mitgliedunternehmen des N. tatsächlich an die Hersteller gezahlten Preise zu Grunde gelegt wurden. Jedoch ist eine hierdurch ausgelöste übermäßige „Preistreiberei“ nicht festzustellen gewesen.

Darüber hinaus kam es im Tatzeitraum auch zu die Schwere der Tat mitbestimmenden Verletzungen des Geheimwettbewerbs, was in Anbetracht des sachlichen Umfelds der Kalkulation indes nahelag und daher keine besonders erhöhte deliktische Energie indiziert.

Die Nebenbetroffene belastet ferner der hohe Organisationsgrad der rechtswidrigen Kooperation. Dieser war allerdings durch die über mehrere Jahrzehnte kartellbehördlich unbeanstandet gebliebene Tätigkeit vorgegeben und erforderte aus diesem Grund ebenfalls keine beachtliche deliktische Energie.

Die wettbewerbswidrige Vereinbarung erreichte insoweit einen hohen Umsetzungsgrad, als viele Mitgliedunternehmen des N., unter ihnen außer der Nebenbetroffenen insbesondere die größten und umsatzstärksten Mitglieder, die Kalkulationsempfehlungen vollständig oder zumindest weitgehend in ihren Katalogen, Preislisten und Angeboten umsetzten. Auch dies wirkt erschwerend.

Das Gewicht der Tat erhöht zudem, dass insoweit eine hohe Marktabdeckung des Kartells bestand, als die Mitgliedunternehmen des N. im Marktraum … im Tatzeitraum Marktanteile von zumindest 30 % bis in der Spitze über 50 % auf sich vereinigten.

Die verbotswidrige Vereinbarung wurde über einen erheblichen Tatzeitraum von mehr als sieben Jahren praktiziert und umgesetzt.

Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass die Nebenbetroffene im Tatzeitraum mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln einen durchaus nicht geringfügigen tatbezogenen Umsatz in Höhe von 72,97 Mio. € erzielte. In diesem Zusammenhang mindern jedoch die Schwere der Zuwiderhandlung die Tatsachen, dass (1.) sich die Anteile der von der Nebenbetroffenen mit auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften erzielten Umsätze an ihren Umsätzen mit im N. kalkulierten Waren(gruppen) überhaupt in den einzelnen Kalenderjahren des Tatzeitraums in einer Spannbreite von lediglich 43,36 % bis 59,04 % bewegten und (2.) die Anteile der von der Nebenbetroffenen mit auf Basis von Bruttopreisen abgewickelten Sanitärgeschäften erzielten Umsätze an ihren gesamten Umsätzen mit Sanitärartikeln in einer Spannbreite von lediglich 11,26 % bis 26,51 % lagen.

Lediglich ergänzend hält der Senat fest, dass - entgegen den Ausführungen im Schlussvortrag des Bundeskartellamts, denen sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat - nicht erschwerend der bei den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen festzustellende Tatbestandsvorsatz zu berücksichtigen ist. Zwar sieht § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB eine Ahndung sowohl für vorsätzlich als auch für fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot vor und ist den Bußgeldvorschriften des GWB für eine unterschiedliche Sanktionierung der beiden Unrechtsformen nichts zu entnehmen. Jedoch ordnet in einem solchen Fall § 17 Abs. 2 OWiG an, dass das lediglich fahrlässig verwirklichte Unrecht bereits insoweit im Hinblick auf seine Sanktionierung privilegiert wird, als das fahrlässige Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann. Dann aber verbleibt hinsichtlich der nach dem vollen Regelbußgeldrahmen zu ahndenden Vorsatztat kein Raum dafür, im Rahmen der konkreten Bußgeldzumessung innerhalb dieses Rahmens das vorsätzliche Handeln für sich genommen sanktionsschärfend zu berücksichtigen (vgl. nur FK-Achenbach, GWB § 81d Rz. 6 m.w.N.).

Demgegenüber ist zu Gunsten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass unbeschadet der von den Kartellteilnehmern bezweckten Dämpfung des Preiswettbewerbs Absprachen über Preise, Preisbestandteile oder ein einheitliches Bruttopreisniveau nicht Gegenstand der Vereinbarung waren. Dies nimmt der Schwere der abzuurteilenden Zuwiderhandlung schon im Ausgangspunkt ganz erheblich an Gewicht. Dies gilt auch vor dem nicht verkannten Hintergrund der Tatsache, dass die Bewirkung eines weitgehend einheitlichen Niveaus der von den im N. organisierten Sanitärgroßhändlern gebildeten Bruttopreise nach Lage der Dinge zu erwarten war, weil zum Teil und insbesondere für die kleineren Mitgliedunternehmen die Bereitschaft zur Befolgung der Kalkulationsempfehlungen wirtschaftlich sogar geboten erschien und die im Tatzeitraum in den Kalkulationsausschuss entsandten Personen übereinstimmend davon ausgingen, dass angenäherte Bruttopreise in Bezug auf das Bestehen im Wettbewerb gegen Großunternehmen generell förderlich sein würden.

Soweit der Regelungsgegenstand der Vereinbarung betroffen ist, ist der Nebenbetroffenen mildernd zugutezuhalten, dass sowohl sie selbst als auch die übrigen Kartellbeteiligten die in der Satzung des N. verankerte Unverbindlichkeit der Kalkulationsempfehlungen respektierten und kein (Sanktions-) System betrieben, um die beteiligten Unternehmen zur Wahrung von Kartelldisziplin anzuhalten. Es kam insoweit auch nicht zu sporadischen Kontrollen oder bedrängenden „moralischen“ Erinnerungen.

Trotz der im N. erarbeiteten Kalkulationsempfehlungen herrschte zwischen den Mitgliedunternehmen während des gesamten Tatzeitraums auf der Ebene der Abgabepreise ein intensiver Rabattwettbewerb, der durch die vereinfachte Möglichkeit für Handwerker, als Rabattsatzkäufer aufzutreten, tendenziell sogar verschärft wurde und von seinem Stellenwert her unter den Sanitärgroßhändlern den hauptsächlichen Wettbewerb ausmachte. Mit diesem Befund verliert die Zuwiderhandlung mit Blick auf das kartellbußgeldrechtliche Schutzgut Wettbewerb deutlich und in hohem Maße an Gewicht. Dies gilt bereits für sich genommen, indes umso mehr, als im Tatzeitraum ein intensiver Konzentrationsprozess stattfand, von dem auch kleine und mittlere Mitglieder des N. bedroht waren, die angesichts der Kooperation in dem Verband jedoch tendenziell bessere Chancen auf ein betriebliches Überleben hatten, was den Wettbewerb grundsätzlich zu stärken geeignet war.

Im Hinblick auf den vorgenannten Rabattwettbewerb zum einen und die Umsatz- und Marktanteilsstärke des Marktführers H.2 zum anderen blieb trotz des wettbewerbsbeschränkenden und -verfälschenden Wirkens des N. im Tatzeitraum ein funktionierender Wettbewerb unter den Sanitärgroßhändlern weitgehend erhalten. Insoweit kann nicht von einem bloßen Restwettbewerb gesprochen werden, den die Mitgliedunternehmen sozusagen noch so gerade übriggelassen hätten.

Der Zuwiderhandlung nimmt über das vorstehend Ausgeführte hinaus signifikant an Schwere, dass über die Bandbreite der kartellbeteiligten Mitgliedunternehmen des N. hinweg die Preisbildung auf Basis von Bruttopreisen neben anderen Abrechnungsarten wie etwa derjenigen auf Nettopreisbasis lediglich eine von mehreren Varianten der Preisziehung war. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass bei den Kartellteilnehmern die Umsätze, die sie mit im N. kalkulierten Bruttopreisen erzielten, in einer Gesamtschau - wovon nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten der Nebenbetroffenen auszugehen ist - nicht mehr als ungefähr 40 % der Umsätze ausmachten, die die einzelnen Unternehmen mit im N. kalkulierten Sanitärartikeln erzielten.

Die Zuwiderhandlung erscheint des Weiteren vor dem Hintergrund der Tatsache in einem erheblich milderen Licht, dass das Handwerk die Großhändler von jeher und so auch im Tatzeitraum dazu aufforderte, möglichst einheitliche Bruttopreise zu zeigen und in Verfolgung dieses Interesses deutlichen Druck auf die Großhändler bis hin zu der Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen ausübte. Für die Nebenbetroffene bedeutete dies, dass ein etwaiger im Tatzeitraum unternommener Versuch, (isoliert) aus dem N. auszusteigen und eine Eigenkalkulation aufzubauen, mit erheblichen Risiken bis hin zu der Gefahr eines Ausscheidens aus dem Markt verbunden gewesen wäre. Hinzu kamen gewichtige finanzielle und technische Risiken und Ungewissheiten, die selbst dem deutlich größeren Sanitärgroßhändler T. noch zum Ende des Tatzeitraums Probleme bereiteten und vor deren Hintergrund dieser Wettbewerber in jener Zeit mit der von ihm versuchten Implementierung einer eigenständigen Kalkulation noch scheiterte.

Vor dem Hintergrund dieser Risiken konnte die Nebenbetroffene im Tatzeitraum von der Vorstellung ausgehen, durch die gemeinsame Kalkulation, obschon sie nicht freistellungsfähig war, auch zu einer Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der kleineren Mitgliedunternehmen beizutragen, wobei nicht verkannt wird, dass insoweit nicht die Unternehmen, sondern der Gesetzgeber über die in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen zu entscheiden hatte. Unwiderlegt ging es den Leitungspersonen der Nebenbetroffenen allerdings nicht um eine generelle, möglichst weitreichende Wettbewerbsbeschränkung. Ihnen fehlte insoweit die bei Kartellbeteiligten nicht selten anzutreffende wettbewerbsfeindliche Gesinnung.

Die Schwelle zur Begehung der Zuwiderhandlung war, was sich ebenfalls bußgeldmildernd auswirkt, deutlich herabgesetzt, weil die Kalkulation im N. bereits seit Jahrzehnten ohne Beanstandung durch die Kartellbehörden praktiziert worden war. Für die Nebenbetroffene bedurfte es daher einer verhältnismäßig geringen deliktischen Energie, sich zu der Verwirklichung des nun zu ahndenden Unrechts zu entschließen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass das Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht aus 1976 (BT-Drucks. 8/704, S. 52) der Arbeit des Mittelstandskreises sogar das Prädikat der Wettbewerbsfreundlichkeit erteilt hatte, was die damalige Bundesregierung in ihrer Stellungnahme (BT-Drucks. 8/704, S. IV) mit Blick auf Großsortimente mit breiter Typenvielfalt bestätigte und in der Gesetzesbegründung zum GWB 2005 (vgl. BT-Drucks. 15/3640, S. 28) nicht anders sah, indem sie feststellte, dass Kooperationen der mittelständischen Wirtschaft, auch wenn sie den Wettbewerb beschränkten, nützlich und strukturell wettbewerbsfördernd sein könnten. Dies ist eine Aussage, die von der Warte der im N. organisierten Sanitärgroßhändler auch im Tatzeitraum Gültigkeit beanspruchte und an der sich in der Sache nichts änderte, indem die H.2-Gruppe ihren strukturellen Wettbewerbsvorsprung auch im Tatzeitraum behielt und noch ausbaute. Dies war namentlich daran abzulesen, dass der Konzentrationsprozess im Sanitärgroßhandel in … und bundesweit ganz überwiegend zu Gunsten der H.2-Gruppe verlief, die H.2-Gruppe sich dabei überproportional und bundesweit vergrößerte und mit ihrem Wachstum in Bezug auf margenstärkere Exklusiv- und Eigenmarkenprodukte einen noch besseren Zugang zu entsprechende Waren anbietenden ausländischen Lieferanten erhielt. Hiermit geht einher, dass sich der wettbewerbliche Vorsprung von H.2 bis in die Ausgestaltung seiner Bildpreisliste niederschlug, die in der Branche als „Bibel der Bildpreislisten“ bezeichnet wurde, an der ein Sanitärgroßhändler sich messen lassen müsse und an die, trotz aller Bemühungen, auch die N.-basierte Bildpreisliste der B. nicht heranzureichen vermochte.

Bußgeldmildernd zu berücksichtigen sind von daher die für den Tatzeitraum festzustellenden Marktstrukturen, wie sie neben der Marktführerschaft der H.2-Gruppe mit erheblichen Umsatz- und Marktanteilsvorsprüngen gegenüber allen Mitgliedunternehmen des N. vor allem auch durch die äußerst große Anzahl an marktgängigen Sanitärartikeln, die den einzelnen Mitgliedunternehmen eine autonome und wirtschaftlich sinnvolle Preiskalkulation erheblich erschwerte, gekennzeichnet waren.

Die Beendigung der Tat liegt inzwischen zehn Jahre zurück, was im Hinblick darauf, dass die Nebenbetroffene seitdem nicht mehr mit der Begehung von Kartellordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten ist, bereits für sich genommen das Ahndungsbedürfnis deutlich absenkt. Darüber hinaus mindert das Ahndungsbedürfnis der Umstand, dass die kartellrechtswidrigen Strukturen durch die Auflösung des N. kurz nach Einleitung der kartellbehördlichen Ermittlungen und dem Aufbau von autonomen Eigenkalkulationen durch die vormaligen Mitgliedunternehmen des N. vollständig beseitigt wurden und eine Wiederholung der entscheidungsgegenständlichen Verhaltensweisen ausgeschlossen erscheint. Namentlich die Nebenbetroffene setzte hierbei ganz erhebliche Personal-, Sach- und Geldmittel ein und reagierte insoweit proaktiv und unverzüglich. Der bußgeldrechtliche Aspekt der Pflichtenmahnung tritt für sie auch deshalb in den Hintergrund, weil außer den Herren N.3 und H.1 inzwischen auch Herr M. die Geschäftsführung des Unternehmens verlassen hat.

Die Nebenbetroffene ist bislang nicht wegen Kartellordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten. Sie hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der in ihr Wissen gestellten Tatsachen rückhaltlos geständig gezeigt und bereits unmittelbar nach Einleitung der kartellbehördlichen Ermittlungen zum Zwecke der Sachaufklärung umfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperiert. Als Konsequenz aus dem Bußgeldverfahren hat sie verschiedene Vorkehrungen zur Vermeidung kartellrechtlicher Verstöße getroffen. Während der sehr langen Verfahrensdauer von nahezu zehn Jahren war sie durch die Bildung einer Rückstellung für eine mögliche Geldbuße wirtschaftlich belastet. All diese Umstände wirken ebenfalls bußgeldmindernd.

Unter Abwägung aller Umstände ist die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von

250.000 €

tat- und schuldangemessen.

C. Die vorliegend zu verhängende Geldbuße dient nach dem insoweit durch § 81d Abs. 3 Satz 1 GWB dem Senat eröffneten pflichtgemäßen Ermessen allein der Ahndung. Im kartellbehördlichen Verfahren hat das Bundeskartellamt in Ausübung seines Ermessens von einer Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils abgesehen (vgl. Bußgeldbescheid Rz. 820). Wie schon im kartellbehördlichen Verfahren sind auch in der Hauptverhandlung keine Feststellungen zu treffen gewesen, ob überhaupt bzw. inwieweit die Nebenbetroffene in Zusammenhang mit der im N. erfolgten Bruttopreiskalkulation wirtschaftliche Vorteile, namentlich in Gestalt von Mehrerlösen aus Absatzgeschäften mit den Handwerkern, erzielte. Dahingehende Ermittlungen sind vom Bundeskartellamt in Bezug auf die Kartellteilnehmer überhaupt nicht geführt worden. Die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat diesbezüglich auch keinen Ermittlungsansatz aufgezeigt, so dass im vorliegenden Entscheidungsfall eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile bei der Zumessung der Geldbuße unabhängig davon außer Betracht zu bleiben hat, ob man die in § 81d Abs. 3 Satz 2 GWB vorgeschriebene „entsprechend[e]“ Berücksichtigung der reinen Ahndungsbuße bei der Zumessung dahin versteht, dass der nicht über § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpfte wirtschaftliche Vorteil bei der konkreten Bußgeldbemessung gänzlich ausgeblendet werden müsse, oder aber so auffasst, dass der nicht nach § 17 Abs. 4 OWiG in die Geldbuße einbezogene wirtschaftliche Vorteil kompensatorisch bei der Zumessung der Geldbuße in ihrer Ahndungsfunktion nach § 17 Abs. 3 OWiG aufgegriffen werden dürfe und solle (vgl. zum Meinungsstand insoweit FK-Achenbach, GWB § 81d Rz. 95 m.w.N.).

VI.

Der Senat hat geprüft, ob das kartellbehördliche bzw. -gerichtliche Verfahren wegen einer Verletzung des nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltenden Beschleunigungsgebots rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Eine solche Verfahrensverzögerung ist der Sache nach nicht festzustellen gewesen. Die Frage nach einer womöglich gebotenen Kompensation in Gestalt einer Anrechnung auf die verhängte Geldbuße (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss v. 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rzn. 87 ff. - Grauzementkartell I) hat sich daher schon nicht gestellt.

Das Verfahren ist, was schon im Hinblick auf die obigen Darlegungen in dem hiesigen Urteil keiner weiteren Erläuterung bedarf, durch eine ganz erhebliche Komplexität gekennzeichnet, was sowohl die zu untersuchende Zuwiderhandlung als auch die Anzahl der hieran beteiligten Unternehmen bzw. Personen betrifft. Dies spiegelt sich auch in dem sehr großen Umfang der Verfahrensakten wider, wobei bereits im Verfahren vor dem Bundeskartellamt u.a. 65 Hauptaktenbände mit über 30.000 Papierseiten angelegt wurden.

Die von der zuständigen Beschlussabteilung des Bundeskartellamts aufgewendete Bearbeitungszeit für die Ausermittlung des Sachverhalts, die Vorbereitung der einzelnen Verfahrensschritte, die Beratung über die Ermittlungsergebnisse und das Absetzen des Bußgeldbescheids ist in Anbetracht aller Umstände angemessen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf gewisse zeitliche Verzögerungen auf Grund einer Belastung der Beschlussabteilung mit Fusionskontrollverfahren, die, wie die Zeugin N.8 in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Verfahrensakten berichtet hat, verschiedene Zusammenschlussvorhaben der H.2-Gruppe zum Gegenstand hatten. Durch die Ergebnisse jener Verwaltungsverfahren hat auch das vorliegende Kartellbußgeldverfahren eine wesentliche Förderung in der Sache erfahren. Dies ist den obigen Darlegungen insbesondere betreffend die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse unmittelbar zu entnehmen.

Ebenso angemessen ist die von dem Senat aufgewendete Bearbeitungszeit für die Durchsicht der kartellbehördlichen Verfahrensakten sowie die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung einschließlich der insoweit jeweils erforderlichen Beratungen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.