Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2023 – 20 W 36/23
ECLI:DE:OLGD:2023:0511.20W36.23.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. April 2023 gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2023 – Az. 38 O 86/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg
I.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Zwar streitet zunächst die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG für die Antragstellerin. Diese Vermutung ist durch das Verhalten der Antragstellerin, aus dem der Schluss gezogen werden kann, die Sache sei ihr selbst nicht eilig, jedoch widerlegt worden.
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin hat sie am 14. Februar 2023 erstmals Kenntnis von der vermeintlichen Verletzungshandlung – der Werbung der Antragsgegnerinnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ihr Produkt „A. und –B.“ mit der Aussage „W......, ....., und ....... ...........“ – erlangt. Der Verfügungsantrag ist am 13. April 2023 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Zwar wäre die vom Senat in der Regel angenommene Dringlichkeitsfrist zwischen der Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung und dem Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht von zwei Monaten gerade noch gewahrt. Diese – im Verhältnis zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – verhältnismäßig lange Dringlichkeitsfrist ist nur damit zu rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb dieser Frist den Antragsgegner abgemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf die Abmahnung eingeräumt haben muss.
Ob die mit einer Abmahnung gesetzte Stellungnahmefrist angemessen ist, ist nach der Lage des Einzelfalls zu bestimmen. Vorliegend hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen mit per Email und Kurier versandtem Schreiben vom 4. April 2023 (Anlagenkonvolut AST13) abgemahnt, ihnen eine Frist zur Abgabe der der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 12. April 2023, 12 Uhr Ortszeit C.-Stadt, gesetzt und diese Frist auf Bitten der Antragsgegnerinnen auf den 12. April 2023, close of business, verlängert. Da sich innerhalb der gesetzten Frist das Osterwochenende befand – mit den beiden Feiertagen Karfreitag am 7. April 2023 und Ostermontag am 10. April 2023 – umfasste die den Antragsgegnerinnen gesetzte Frist insgesamt lediglich 3 ½ bzw. – nach Fristverlängerung – 4 Werktage. Diese Frist ist – jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Sachverhalts – als zu kurz und damit nicht angemessen anzusehen und hätte mindestens 7, eher 10-14 Tage betragen müssen, um den Antragsgegnerinnen eine Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit der abgemahnten Werbung einschließlich einer Rücksprache mit ihren anwaltlichen Beratern und ggf. notwendigen Übersetzungen zu ermöglichen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich in der sog. Karwoche unmittelbar vor und nach den Osterfeiertagen oftmals Urlaubsabwesenheiten ergeben. Zwar mag die Antragstellerin der Auffassung gewesen sein, dass eine längere Fristsetzung nicht notwendig gewesen sei, weil – so ihr Vortrag im Verfügungsantrag – der streitgegenständliche Vorwurf einfach gelagert und der Firmengruppe der Antragsgegnerinnen bereits aus Vorkorrespondenz in Bezug auf zuvor erfolgte ähnliche Werbeaussagen im Vereinigten Königreich bekannt gewesen seien. Dann ist jedoch nicht erklärlich, warum die Antragstellerin selbst die Abmahnung erst sieben Wochen nach Kenntniserlangung von dem abgemahnten Verhalten der Antragsgegnerinnen ausgesprochen hat. Soweit sie dargelegt hat, dass sie Untersuchungen des „A.s“ der Antragsgegnerinnen habe durchführen lassen müssen, um die weitere – nicht in die spätere Abmahnung aufgenommene – Werbeaussage „S..... ohne.............“ auf ihre Wettbewerbswidrigkeit zu überprüfen, führt dies nicht zu einer weiteren Verlängerung der Regelfrist über den 2-Monats-Zeitraum hinaus. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie die durchgeführten Untersuchungen des Geräts unverzüglich veranlasst, für eine umgehende Begutachtung gesorgt und nach Abschluss der Untersuchungen ohne weiteren Zeitverzug Rücksprache mit ihren anwaltlichen Vertretern genommen habe. Angesichts der laufenden Dringlichkeitsfrist wäre es jedoch geboten gewesen, zunächst den „einfach gelagerten“ Sachverhalt – die Werbeaussage „W......, ....., und ....... ...........“ – abzumahnen und sich eine Abmahnung im Hinblick auf die Werbeaussage „S..... ohne.............“ vorzubehalten und nach Abschluss der Untersuchungen ggf. nachzuholen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen hat. In diesem Falle hätte sie sich auch nicht dem Vorwurf der missbräuchlichen Mehrfachabmahnung ausgesetzt, weil es für die Aufspaltung des abgemahnten Sachverhalts in zwei zeitlich versetzte Abmahnungen einen objektiv nachprüfbaren Grund gegeben hätte und die Abmahnungen somit erkennbar nicht zur Erzielung erhöhter Abmahnkosten erfolgt wären.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Werbeaussage „S..... ohne.............“ auch bereits Gegenstand der am 7. November 2022 in dem Vereinigten Königreich von der D. Technology Limited ausgesprochenen Abmahnung (Bl. 66 GA) war (dort bezeichnet als „the Heat Damage Claim“). Warum die Antragstellerin im Zusammenhang mit der dortigen Abmahnung keine Untersuchung des Geräts im Hinblick auf das Werbeversprechen „S..... ohne.............“ in Auftrag gegeben hat und aus welchem Grund das Ergebnis einer solchen Begutachtung des im Vereinigten Königreich vertriebenen „A.s“ nicht auf das in Deutschland angebotene Gerät hätte übertragen werden können – z.B. aufgrund technischer Unterschiede der in beiden Ländern vertriebenen Geräte – hat sie nicht dargelegt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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