Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.11.2023 – 7 U 137/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2023:1109.7U137.22.00
1)
Vertragspartnerin der Vereinbarung, die unstreitig am 29.10.2020 schriftlich fixiert und vom Vertreter der Beklagten unterzeichnet worden ist, ist die Klägerin, die ihre Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Personal aus verschiedenen Branchen in verschiedene Geschäftsbereiche unter Verwendung entsprechender Bezeichnungen untergliedert hat, und vorliegend unter der Bezeichnung „A.“ ausübt.
Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, folgt dies aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres aus der deutlich erkennbaren Bezeichnung der Klägerin als Vertragspartnerin des Beklagten in der schriftlichen Urkunde. Bereits im ersten Absatz des Dokuments wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass die Bezeichnung „A.“ von der Klägerin zur Benennung eines ihrer Geschäftsbereiche verwendet wird, es sich also nicht um ein eigenständiges Unternehmen handelt, wofür allerdings auch schon spricht, dass der Bezeichnung kein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Dass nicht der Geschäftsbereich, sondern die dahinterstehende juristische Person, nämlich die Klägerin, Vertragspartner ist, kommt nicht nur im Text der Auftragsbestätigung und deren Fußzeile, sondern auch aus den unstreitig beigefügten Allgemeinen Lieferbedingungen zum Ausdruck, deren Überschrift „ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER A. DEUTSCHLAND EINEM GESCHÄFTSBEREICH DER B.-GmbH“ lautet. Die Identität der Auftragnehmerin lässt sich danach dem vorgelegten Vertragswerk ohne Mühen entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte behauptet - bereits vor schriftlicher Fixierung des Vertragsinhaltes und Unterzeichnung der als Anlage K 1 eingereichten „Auftragsbestätigung“ durch den Geschäftsführer der Beklagten mündlich nach Korrespondenz mit der im zuständigen Geschäftsbereich A. der Klägerin tätigen Frau C. eine Verständigung über die Vermittlung des Herrn D. und mit diesem ein Bewerbungsgespräch schon am 22.10.2020 stattgefunden haben mag.
Dass Frau C. sich als Vertreterin einer anderen, von der Klägerin zu unterscheidenden juristischen Person vorgestellt hat und in deren Namen vertragliche Beziehungen zur Beklagten eingegangen ist, hat die Beklagte schon nicht dargetan und ist auch den vorgelegten Dokumenten nicht zu entnehmen, aus denen sich vielmehr lediglich ergibt, dass Mitarbeiter der Klägerin aus dem Geschäftsbereich A. mit dem werbenden und beschreibenden Zusatz „the recruitment engineers“ unter Verwendung einer entsprechenden Wort/Bildmarke ihre E-Mail Korrespondenz führen.
Dass die schriftliche Fixierung der Vertragsvereinbarungen erst nach einer mündlichen Verständigung erfolgt ist, steht ebenfalls nicht entgegen.
Wie die Beklagte selbst einräumt, können Vertragsbedingungen nämlich auch im Nachgang des eigentlichen Vertragsschlusses konkretisiert oder sogar geändert werden.
Auch der Umstand, dass die Klägerin die geschuldete Vermittlungsleistung, nämlich die Herstellung des Kontakts zwischen Herrn D. und der Beklagten, am 29.10.2020 unstreitig bereits erbracht hatte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D. noch nicht unterzeichnet war und damit die Voraussetzung „no cure, no pay“ (vgl. Anlage K1) für das Entstehen des Honorars noch nicht vorlag, wäre auch die nachträgliche Vereinbarung eines Honorars für eine erfolgreich geleistete Vermittlungsleistung zulässig und für den Auftraggeber bindend.
Erklärt sich der Auftraggeber zu einer Provisionszahlung bereit, obwohl die Vermittlungsleistung bereits erbracht wurde, handelt es sich um ein nachträgliches Provisionsversprechen, das wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässig ist (MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB § 652 Rn. 34). Ein entsprechendes Provisionsverlangen muss lediglich ausdrücklich gestellt werden und eindeutig sein. Denn der Auftraggeber muss nach Erbringung der Leistung nicht mehr ohne Weiteres damit rechnen, in eine provisionspflichtige Sphäre zu geraten. Im vorliegenden Fall sind der Auftragsbestätigung klar und deutlich die Voraussetzungen und auch die Höhe der vereinbarten Provision zu entnehmen. Der Beklagte stellt deshalb auch nicht in Frage, ihrem Vertragspartner aus der Auftragsbestätigung zur Zahlung des dort vorgesehenen Honorars verpflichtet zu sein.
2.)
Die Beklagte konnte ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen, da ihr weder ein vertragliches und als Unternehmerin auch kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand.
3.)
Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht vor.
Soweit in dem erklärten Widerruf eine Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 1 BGB zu sehen sein sollte, hätte diese, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden müssen, § 121 Abs. 1 BGB. Diese Frist begann vorliegend spätestens mit Zustellung des Mahnbescheides im vorliegenden Rechtsstreit am 16.03.2021 zu laufen. Der erst im Schriftsatz vom 21.10.2022 erklärte „Widerruf“ erfolgte rund anderthalb Jahre später und damit nicht rechtzeitig.
Auch die für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB geltende Anfechtungsfrist war im Oktober 2022 bereits abgelaufen. Die Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, gem. § 124 Abs. 1, 2 BGB. Auch diese Jahresfrist ist vorliegend ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids nicht eingehalten.
Unabhängig davon liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung nicht vor. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen klar und deutlich die Identität der Vertragspartnerin auf Auftragnehmerseite. Dies gilt erst Recht nach dem Maßstab, der an die Transparenz von Vertragswerken, die zwischen Unternehmern geschlossen werden, anzulegen ist.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine Täuschung ergeben sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin im E-Mail-Verkehr ausschließlich die Firma „A.“ verwendet hat. Dieser Umstand könnte allenfalls dann von Relevanz sein, wenn die Beklagte nach Kenntnis davon, dass hinter der A. die Klägerin steht, von einer Geschäftsbeziehung hätte Abstand nehmen wollen. Die Beklagte hat aber mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch ihren Geschäftsführer Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht und im Übrigen an keiner Stelle dazu vorgetragen, was aus Ihrer Sicht gegen einen Vertragsschluss mit der Klägerin gesprochen hätte.
4.)
Danach ist die Beklagte der Klägerin zur ausstehenden vertraglich vereinbarten Provisionszahlung verpflichtet, nachdem unstreitig der als Anlage K1 beschriebene Erfolg, die Vermittlung eines Kandidaten mit dem Ziel der Begründung eines Anstellungsverhältnisses, eingetreten ist und die unter der Firma A. und damit für die Klägerin agierenden Personen dies kausal veranlasst haben,
B.
Vor diesem Hintergrund sollte die Beklagte die Rücknahme ihrer Berufung in Betracht ziehen. Bei Rücknahme der Berufung würde der Termin vom 17.11.2023 aufgehoben, was mit einer nicht unerheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. In diesem Fall würde u.a. gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache Satz statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu käme, dass anwaltliche Gebühren und weitere Kosten für die Wahrnehmung des Termins nicht anfallen würden.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 6.000 €
Düsseldorf, 09.11.2023 7. Zivilsenat