Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.02.2024 – 20 W 10/24
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2024:0219.20W10.24.00
G r ü n d e :
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht teilweise zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs in Bezug auf die Werbung vom 12. Januar 2024 (Anlage K 1) nicht glaubhaft gemacht.
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Februar 2024 Bezug genommen werden.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
1. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält: den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, GRUR 2016, 1073 - Geo-Targeting mit weiteren Nachweisen). Eine Irreführung ist zu bejahen, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit; GRUR 2015, 906 - TIP der Woche jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, GRUR 1991, 852, 854 - Aquavit; BGHZ 156, 250 - Marktführerschaft). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Erforderlich ist, dass die Angabe von einem erheblichen Teil der durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher als unrichtige Tatsachenangabe verstanden wird (BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 20 - Marktführer Sport).
Da sich die streitgegenständliche Werbung an die Allgemeinheit richtet, kann der Senat das Verkehrsverständnis der angegriffenen Werbeaussagen aus eigener Sachkunde feststellen (BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 22 - Marktführer Sport).
2. Von diesen Grundsätzen ausgehend enthält die angegriffene Werbung keine unwahren Tatsachen.
a) Zunächst behauptet auch die Antragstellerin nicht, dass es den am 12. Januar 2024 beworbenen Rabatt so oder höher vorher schon gegeben habe.
b) Soweit sie meint, der angesprochene Verkehr werde die Angabe über den eindeutigen Wortlaut hinaus aber auch dahingehend verstehen, dass es in der Vergangenheit keinen vergleichbaren Rabatt gegeben habe, was angesichts der im Rahmen der Black Weeks beworbenen Rabatte aber unzutreffend sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen.
So mag für die Zulässigkeit einer Alleinstellungsbehauptung nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig verlangt werden, dass die Behauptung nicht nur wahr ist, sondern dass der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage, § 5 Rn. 1.151 mwNw).
Hier setzt sich die Antragsgegnerin aber schon nicht in Vergleich zu ihren Mitbewerbern, sondern nimmt einen Vergleich zu eigenen, vorangegangenen Rabattaktionen vor. Die an die Zulässigkeit von Alleinstellungwerbung anzulegenden Maßstäbe sind damit jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar.
Aber auch eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. So handelt es sich um eine ohne Weiteres objektiv nachprüfbare und keinen Schwankungen unterliegende Angabe, die überdies Bezug nimmt auf einen konkreten Zeitpunkt, also keinen Anspruch auf längerfristige Gültigkeit erhebt. Ebenso wie kaum zu rechtfertigen sein dürfte, einem Unternehmen die zutreffende Behauptung, es sei das älteste seiner Art in Deutschland, mit der Begründung zu untersagen, der Abstand zu dem nächst jüngeren Wettbewerber sei nicht groß genug (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.153), ist es auch im Streitfall nicht gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die objektiv zutreffende Angabe, es handele sich um die höchsten Rabatte, die von ihr jemals gewährt worden seien, zu verbieten. Es kann gerade nicht angenommen werden, der angesprochene Verkehr werde die Aussage über den reinen Wortlaut hinaus weitergehend auch dahin verstehen, der nunmehr gewährte Rabatt übersteige vorherige Rabatte deutlich. Vielmehr wird die Erwartung des Verkehrs nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht enttäuscht, wenn die Rabatte - wie hier - nicht nur wenige Cent über den bisherigen Rabatten liegen.
II.
Angesichts dessen bedurfte es keines Abwartens auf eine etwaige Erwiderung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vom Senat nachgeholten Beteiligung. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Hinweise der Kammer an den Antragsteller (auch in Gestalt abweisender Beschlüsse) dem Antragsgegner unverzüglich mitzuteilen sind und die Vorschriften der §§ 922 Abs. 3, 936 ZPO in den Fällen, in denen es wie hier nicht auf eine Überraschung des Antragsgegners ankommt, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung keine Anwendung finden (vgl. Schlingloff in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, § 12 UWG Rn. 138; G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 922 Rn. 18, 27). Eine Vorgehensweise wie vorliegend kann letztlich auch zu einer Verfahrensverzögerung führen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.