Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2024 – 10 U 14/14

ECLI:DE:OLGD:2024:0320.10U14.14.00

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

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Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 11.02.2014, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Verfügungskläger rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie enthält lediglich die Wiederholung bekannten Vortrags, den der Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 09.07.2012 dargelegten Gründen nicht teilt. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich Zweifel an den getroffenen Feststellungen auch nicht daraus ergeben, dass das Landgericht die von ihnen angegebenen Zeugin zu der behaupteten Beschädigung der Sonnenbänke durch den Verfügungsbeklagten nicht gehört hat. Insoweit lagen nach dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll vom 15.08.2013 bereits die Voraussetzungen der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nicht vor. Auch aus welchen Gründen die Herausgabe der Schlüssel durch die Angestellte des Verfügungsbeklagten, diesem als Rückgabe i.S. des § 546 BGB zuzurechnen sein soll, ist nicht ansatzweise erkennbar.

2

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

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