Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2024 – 1 U 7/23
ECLI:DE:OLGD:2024:0416.1U7.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 322/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
I.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung wird auf den mit Beschluss des Senats vom 16.02.2024 erteilten Hinweis verwiesen. Der Senat bleibt auch in der teilweise geänderten Besetzung bei der dortigen Auffassung.
Die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 11.04.2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Auch in dem vorgenannten Schriftsatz fehlt es an hinreichendem Vortrag zu den Tätigkeiten, die der Kläger vor dem Unfall verrichtet und danach unfallbedingt nicht hat ausüben können.
Der Kläger verweist im Wesentlichen lediglich auf die Existenz von Tabellenwerken und macht geltend, insoweit sei davon auszugehen, dass in seinem Fall der Haushaltstyp 2 vorliege.
Damit genügt er den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2024 darauf hingewiesen, dass die existierenden Tabellenwerke einen detaillierten Sachvortrag zu den konkreten Verhältnissen nicht entbehrlich machen. Da es an einem solchen nach wie vor fehlt, ist die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 11.754,50 € (12.569,00 € – 814,50 €).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
…
…
…