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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.05.2024 – 23 U 187/22

23. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2024:0510.23U187.22.00

G r ü n d e

I.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, nimmt die Beklagten auf Werklohn in Anspruch.

Der Vater der Geschäftsführerin der Klägerin, der Zeuge A., betrieb ein Bauunternehmen, bis er im März 2010 vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Eigeninsolvenzantrag stellen musste (Az. 502 IN 83/10). Die Beklagten erwarben zum Zwecke der Vermögensanlage das mit einem mehrgeschossigen Altbau, einem Mehrparteienhaus, bebaute Grundstück B.-Straße 00 in C.-Stadt. Die Beklagten, die den Zeugen A. aus vorangegangenen Bauvorhaben kannten, schlossen mit ihm im November 2009 einen Vertrag über die Ausführung von Rohbau-, Beton- und Stahlbetonarbeiten für das Bauvorhaben, indem sie sein Angebot vom 13.11.2009 (Anlage K 7) annahmen. Das Angebot enthielt die Bezugnahme der VOB in der jeweils neuesten Fassung.

Der Zeuge A. erbrachte bis Dezember 2009 in eigenem Namen Leistungen, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Aufgrund eines Wintereinbruchs kam es zu einer Unterbrechung der Bauarbeiten. Die Beklagten zahlten an den Zeugen A. im Dezember 2009 Abschlagszahlungen, versehentlich doppelt in Höhe von jeweils 15.540,45 €.

Ende Februar 2010 suchte der Zeuge A. die Beklagten in ihrer Privatwohnung auf. In dem Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, teilte er ihnen mit, dass er Insolvenz beantragen müsse und eine andere Firma, die Klägerin, gegründet worden sei, die die noch nicht erledigten Arbeiten, die er von den Beklagten in Auftrag bekommen habe, ausführen könne. Hiermit waren die Beklagten einverstanden. In der Folgezeit ergaben sich auf der Baustelle keine Änderungen. Der Zeuge A. führte als Bauleiter für die Klägerin die Arbeiten weiter. Eine Bestandsaufnahme zur Abgrenzung der vom Zeugen A. zuvor im eigenen Namen erbrachten Leistungen von den im Namen der Klägerin erbrachten Leistungen fand nicht statt.

Im Laufe des Jahres 2010 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Architekten der Beklagten, dem Zeugen D., der die Leistungen der Klägerin teilweise für mangelhaft hielt. Den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, den die Beklagten der Klägerin mit E-Mail vom 08.07.2010 übersandten, nahm diese nicht an. Das Bauvorhaben ließen die Beklagten durch andere Bauunternehmen fertigstellen.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten erstellte die Klägerin unter dem 24.09.2010 eine „Aufstellung BV E.", in der sie die von dem Zeugen A. und die von ihr erbrachten Leistungen mit Rechnungsbeträgen aufführte und hiervon die doppelt geleistete Abschlagszahlung sowie die von den Beklagten bereits geleistete Zahlung für den Baukran in Abzug brachte. Die Klägerin übersandte diese Aufstellung mit Fax-Anschreiben vom gleichen Tag (Anlage B7), das die Zahlungsaufforderung enthielt, „den Restbetrag auf das u.g. Konto zu überweisen".

Die Klägerin verlangt von der Beklagten in diesem Verfahren die Bezahlung einer auf den 06.02.2013 datierten Rechnung (Anlage K3), die nach ihrem Vortrag nur noch die von ihr selbst erbrachten Bauleistungen aufführen soll und die von den Beklagten bereits an den Zeugen A. geleisteten Abschlagszahlungen unberücksichtigt lässt. Die Klägerin trägt vor, sie habe mit den Beklagten im Februar 2010 nicht die Übernahme des 2009 mit dem Zeugen A. abgeschlossenen Vertrages vereinbart, sondern einen neuen Werkvertrag über die noch ausstehenden Bauleistungen abgeschlossen. Eine Vertragsübernahme wäre im Übrigen nach § 119 InsO unwirksam. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 07.09.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Jahr 2010 sei zwischen den Parteien kein neuer Werkvertrag geschlossen worden, aus dem die Klägerin Werklohnforderungen geltend machen könne. Vielmehr sei die Übernahme des von dem Zeugen A. im Jahr 2009 unter Einbeziehung der VOB/B 2009 im eigenen Namen mit den Beklagten geschlossenen Vertrages vereinbart worden. Sollte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 01.03.2022 erstmals hilfsweise Ansprüche aus dem übernommenen Vertrag geltend machen, wären diese Ansprüche jedenfalls verjährt.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 42.379,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.

Die Klägerin kann von den Beklagten den geltend gemachten Werklohn nicht beanspruchen. Die von der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Einwände, unter anderem die (wiederholten) Vorwürfe des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG, greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin stützt ihren Antrag in erster Linie darauf, dass die Parteien 2010 einen neuen Werkvertrag geschlossen haben. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Vielmehr war das Landgericht davon überzeugt, dass die Parteien 2010 die Übernahme des von dem Zeugen A. im Jahr 2009 unter Einbeziehung der VOB/B 2009 im eigenen Namen mit den Beklagten geschlossenen Vertrages vereinbart haben. Dies weist entgegen der Berufung keine Rechtsfehler auf.

a) Zwischen den Parteien bestand von Anfang an Uneinigkeit über den Inhalt ihrer Einigung im Februar 2010.

Die Klägerin hat ihrer auf Werklohn gerichteten Klage einen zwischen den Parteien neu geschlossenen Vertrag zugrunde gelegt, wenn auch hinsichtlich des Vertragsgegenstands inhaltsgleich mit der zuvor zwischen dem Zeugen A. und den Beklagten getroffenen Vereinbarung, auf Basis der im Leistungsverzeichnis (Anlage K 5) genannten Arbeiten zu den von Herrn A. handschriftlich eingetragenen Einheitspreisen, ergänzt um das Zusatzangebot vom 04.11.2008 (Anlage K 6). Demgegenüber haben die Beklagten einen neuen Vertrag mit der Klägerin verneint und eingewandt, dass sie sich (nur) damit einverstanden erklärt hatten, dass die Klägerin den Vertrag mit dem Zeugen A. übernehmen würde. Eine solche Vertragsübernahme hat die Klägerin indes in ihrer Replik konkret in Abrede gestellt. Dem entspricht es, dass die Klägerin in ihrer Schlussrechnung, auf die sie ihre Klage stützt, nur die von ihr erbrachten Arbeiten abgerechnet und die von den Beklagten im Dezember 2009 gezahlten Abschlagszahlungen nicht in Abzug gebracht hat.

b) Den behaupteten Neuabschluss hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Da sie ihren Anspruch darauf stützt und demnach die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, geht dies zu ihren Lasten.

Zutreffend hat das Landgericht die zwischen den Parteien geschlossenen Absprache gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des jeweiligen Parteivorbringens und nach Würdigung der Zeugenaussage dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin mit dieser Vereinbarung die bestehende Verpflichtung des Zeugen A. übernommen hat.

Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der mündlich getroffenen Vereinbarung, wie vom Zeugen A. geschildert. Nach Aussage des Zeugen A. war nicht von einer Vertragsaufhebung und einem Neuabschluss die Rede war. Vielmehr hatte der Zeugen A. den Beklagten angesichts seiner bevorstehenden Insolvenz aufgesucht und ihm angeboten, dass „wir“, d.h. seine Tochter, die sich als Bauunternehmerin selbständig machen würde, und er selbst vor Ort das Objekt fortsetzen könnten. Soweit er die Formulierung, „wir [könnten] weitermachen“, eingeschränkt hat, hat er ausgeführt, dass seine Tochter das übernehmen und die Baumaßnahme weiterführen werde. Zudem ist nach den Bekundungen des Zeugen über eine Abgrenzung der Arbeiten nicht gesprochen worden. Bei einer solchen Konstellation, wie von der Klägerin behauptet, hätte sich von vornherein eine Differenzierung der Arbeiten aufgedrängt, und zwar ungeachtet der Frage, wie weit die Arbeiten des Zeugen A. bereits fortgeschritten waren, schon zur Abgrenzung der Werklohnansprüche, für die die Klägerin, nicht der von den Beklagten beauftragten Architekten D. zu sorgen hatte. Weder zum Zeitpunkt der Absprache im Februar 2010 noch mit Schreiben vom 24.09.2010 hat die Klägerin die Arbeiten voneinander abgegrenzt. Im Gegenteil hat sie unter dem 24.09.2010 (Anlage B 4) die von dem Zeugen A. vor Ende Februar 2010 und die von der Klägerin danach erbrachten Leistungen sowie die von den Beklagten an den Zeugen A. erbrachten Zahlungen ohne jede Unterscheidung erfasst und mit einem einen Gesamtbetrag „zu zahlen“ von 28.287,33 € geschlossen.

Eine Übernahme des Vertrags, im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei, entsprach auch ersichtlich den Interessen der Parteien. Der Zeuge A. (als ausscheidende Partei) sah sich angesichts der bevorstehenden Insolvenz nicht in der Lage, das Bauvorhaben mit ihm als Vertragspartner fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund sollte das neu gegründete Bauunternehmen, dessen Geschäftsführerin seine Tochter war und für die der Zeuge A. auftrat, als übernehmende Partei die Arbeiten fortführen, ohne dass ansonsten eine Änderung gewollt war. Entsprechend war der Zeuge A. weiterhin vor Ort und führte - wie vereinbart - die Arbeiten aus. Die Zustimmung der Vertragsübernahme entsprach auch dem Interesse der Beklagten (als verbleibende Parteien), da dadurch ihre erst kurz zuvor, zudem irrtümlich doppelt geleisteten Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 31.080,90 € weiter zu berücksichtigen waren.

c) Die Vertragsübernahme war auch nicht gemäß §§ 119, 103 Abs. 1 InsO unwirksam.

Die Beklagten haben der Vertragsübernahme zu einem Zeitpunkt zugestimmt, als der Zeuge A. den Insolvenzantrag noch nicht gestellt hatte. Die Genehmigung bewirkt ex tunc die Wirksamkeit der Schuldübernahme im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, und zwar selbst dann, wenn inzwischen über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001, IX ZR 493/00, NJW-RR 2002, 191, 193). Wenn - wie hier - vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zustimmung eingeholt wird, bleibt dem Insolvenzverwalter die Anfechtung (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 2. Zessionen Rn. 6.487; Hermreck, Wirkungen der Insolvenzeröffnung bei Vertragsübernahme, NJW-Spezial 2014, 533). Eine solche Anfechtung ist hier indes nicht erklärt worden.

Im Übrigen ist auch den Ausführungen des Landgerichts zur Kündigung des Bauvertrags zuzustimmen, und zwar ungeachtet der Frage, ob § 8 Ziff. 2 VOB/B 2009 anwendbar ist. Wie der BGH im Urteil vom 27.10.2022 zu Bauverträgen ausgeführt hat, zerstört der Auftragnehmer durch einen Eigeninsolvenzantrag in der Regel das für die Fortführung des Bauvertragsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis, weshalb der Auftraggeber berechtigt ist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen (IX ZR 213/21, NJW 2023, 603, Rn. 22). Daraus lässt sich - mit dem Landgericht - ebenfalls schließen, dass hier ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 InsO ausscheidet.

2.

Soweit die Klägerin ihren Antrag hilfsweise auf den übernommenen Vertrag stützt, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg der Berufung. Ansprüche aus dem vom Zeugen A. 2009 geschlossenen, von der Klägerin 2010 übernommenen Vertrag sind verjährt.

a) Soweit die Klägerin 2014 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet hat, konkret durch einen Mahnantrag, bezog sich dies - wie ausgeführt - zunächst auf einen zwischen den Parteien im Februar 2010 neu geschlossenen Vertrag und betraf einen anderen Streitgegenstand.

Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Allerdings können verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche auch dann, wenn sie wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung einmal verlangen kann, unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Urteil vom 03.08.2021, II ZR 283/19, juris, Rn. 14), wie im vorliegenden Fall. Die hier in Betracht kommenden Ansprüche, einerseits aus einem übernommenen und andererseits aus einem neu geschlossenen Werkvertrag, sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Schon der Inhalt der im Februar 2010 getroffenen Absprache ist - wie ausgeführt - zwischen den Parteien streitig. Materiell-rechtlich bedarf es nur im Fall der Vertragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten, d.h. des Ausscheidenden, des Eintretenden und der anderen Vertragspartei. Nur bei einer Vertragsübernahme stehen den Beklagten etwaige Mängelrechte in Bezug auf den mit dem Zeugen A. geschlossenen Werkvertrag auch gegenüber der Klägerin zu; nur in diesem Fall finden ihre bisher geleisteten Abschlagszahlungen Berücksichtigung. Nicht zuletzt zeigt sich der andere Lebenssachverhalt auch daran, dass die Klägerin ihre Forderung in erster Linie auf ihre Schlussrechnung vom 06.02.2013 (Anlage K 3) stützt, die sich nur auf ihre eigenen Leistungen bezieht, und hilfsweise auf eine neu erstellte Schlussrechnung (Anlage K 42), die weitergehend auch die Leistungen des Zeugen A. einbezieht.

b) Zugunsten der Klägerin greift die Wirkungserstreckung gemäß § 213 BGB nicht ein. Dazu müssten dem Gläubiger die Ansprüche, auf die sich die Hemmungs- oder Neubeginnwirkung erstrecken soll, nicht nur gegen denselben Schuldner zustehen. Sie müssen auch aus demselben Grund entstanden und wahlweise neben oder an der Stelle des geltend gemachten Anspruchs gegeben sein. Hier fehlt es bereits daran, dass die Ansprüche nicht auf „demselben Grund“ beruhen. Denn der Anspruchsgrund ist hier „im Kern“ (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 99/16, juris, Rn. 26) nicht identisch. Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 BGB, der elektiven Konkurrenz (§ 213 Alt. 1 BGB) bzw. alternativen Konkurrenz (§ 213 Alt. 2 BGB). Es handelt sich hier ersichtlich nicht um einen Fall, in dem das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde bestehen (§ 213 Alt. 1 BGB). Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht „anstelle“ eines neuen Vertragsschlusses auf einen übernommenen Vertrag stützen (§ 213 Alt. 2 BGB). Hier sind andere Fälle gemeint, etwa wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Unmöglichkeit an seiner Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 99/16, juris, Rn. 28; vgl. weitere Beispiele bei BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 213 Rn. 7).

c) Das Landgericht hat von Anfang an umfangreich Hinweise erteilt, auch zur Frage des hinsichtlich der Absprache zugrunde zu legenden Sachverhalts.

So hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen im Beschluss vom 14.08.2014 und erneut im Beweisbeschluss vom 08.03.2015 darauf hingewiesen, dass es von einer Vertragsübernahme ausgeht. Dies hat sich die Klägerin in der Folge zunächst nicht - auch nicht hilfsweise - zu eigen gemacht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf die vom BGH im Urteil vom 30.01.2015 (V ZR 63/13, NJW 2015, 1678, Rn. 11) erörterte Frage, unter welchen Umständen sich eine Partei den gegnerischen Vortrag auch dann hilfsweise zu eigen machen kann, wenn dieser dem eigenen Vortrag widerspricht, kommt es danach hier entgegen der Berufung nicht an.

Den auf die Annahme einer Vertragsübernahme bezogenen Hinweis hat das Landgericht sodann im Beschluss vom 20.12.2021 wiederholt. Daraufhin hat die Klägerin zu Recht ausgeführt, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob sie im Februar 2010 einen neuen Vertrag geschlossen oder sich auf die Übernahme des bereits bestehenden Vertrags verständigt haben. Soweit sie nach dieser Klarstellung im gleichen Schriftsatz vom 01.03.2022 erstmalig hilfsweise ihren Anspruch auch auf eine Vertragsübernahme und die neu erstellte Schlussrechnung (Anlage K 42) gestützt hat, sind Ansprüche daraus verjährt.

aa) Die Vergütungsforderung der Klägerin war im Jahr 2010 fällig, und zwar ungeachtet der Frage, ob die VOB/B in den hier maßgeblichen Vertrag zwischen den Beklagten und dem Zeugen A. einbezogen war.

Zwischen den Parteien liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, nachdem die Beklagten der Klägerin im Juli 2010 den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung zukommen und im Anschluss das Bauvorhaben durch andere Bauunternehmen fertigstellen ließen. Die Klägerin hat nach Beendigung ihrer Arbeiten dem Beklagten unter dem 24.09.2010 eine „Aufstellung BV E." mit einer Zahlungsaufforderung zugesandt. Diese stellt, vorausgesetzt, es kommt hier überhaupt darauf an, eine Schlussrechnung im Sinne des § 16 Abs. 3 VOB/B 2009 dar. Auch wenn sie nicht als Rechnung bzw. Schlussrechnung bezeichnet ist, hat die Klägerin unter Aufführung von insgesamt 19 Positionen zu erkennen gegeben, welchen Werklohn sie insgesamt forderte. Sie hat in der Rechnung sämtliche erbrachten Bauleistungen mit Rechnungsbeträgen angegeben, erbrachte Zahlungen der Beklagten abgezogen, einen zu zahlenden Saldo gezogen und zudem in dem Begleitschreiben (Anlage B 7) zur Zahlung des Saldos aufgefordert. Dies ließ sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - ungeachtet der Frage, ob der Beklagte eine Aufstellung gewünscht hat, nur dahin verstehen, dass hiermit die Vergütungsforderung der Klägerin für das Bauvorhaben B.-Straße 00 in C.-Stadt endgültig ermittelt werden sollte. Damit würden die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2009 erfüllt sein (vgl. nur Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt VOB/B § 16 Rn. 278 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.1987, 5 U 141/86, NJW-RR 1988, 600). Damit wäre der Anspruch der Klägerin auf Schlusszahlung aus dem übernommenen Vertrag gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2009 zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung vom 24.09.2010 (Anlage B 4) fällig geworden.

Wenn die VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollte, wie die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, es also für die Fälligkeit nicht auf die Erteilung einer Schlussrechnung ankommen würde, wäre nach § 641 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung, dass eine Abnahme der Werkleistung erfolgt oder ein die Abnahme entbehrlich machender Umstand eingetreten ist. Letzteres ist hier aufgrund des Abrechnungsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen.

cc) Für die Verjährung des Vergütungsanspruches gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 und endete damit mit Ablauf des Jahres 2013.

Ohne Erfolg wirft die Klägerin dem Landgericht insoweit die Verletzung von Hinweispflichten vor (§ 139 ZPO), unter anderem mangels Hinweises im Beschluss vom 20.12.2021. In Bezug auf die neu erstellte Schlussrechnung, auf die die Klägerin nunmehr hilfsweise abstellt, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12.04.2022 die Einrede der Verjährung erhoben. Ein Hinweis, etwa im Beschluss vom 20.12.2021, war schon angesichts dieses Verfahrensverlaufs nicht angezeigt. Ungeachtet dessen würde das Urteil nicht auf einem - hier nur unterstellten - Verfahrensfehler beruhen. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung der weiteren Schlussrechnung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 01.03.2022, war bereits Verjährung eingetreten.

3.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufung auf 42.379,08 € festzusetzen.