Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 13.06.2024 – 8 U 161/22

ECLI:DE:OLGD:2024:0613.8U161.22.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

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A

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Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

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B

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Investitionskostenanteils aus § 9 Abs. 2 WBVG für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.09.2022 zu.

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1.

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Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zustimmung zu einer Erhöhung der Investitionskosten von 13,34 € auf 24,30 € je Tag begehrt, ist dieser unbegründet.

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Die Klägerin hat insoweit kein Erhöhungsverlangen, das den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WBVG entspricht, gestellt.

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Ein Erhöhungsverlangen soll den Verbraucher in die Lage versetzen, die verlangte Erhöhung in den wesentlichen Zügen nachzuvollziehen und die Begründung und die Angemessenheit des Erhöhungsverlangens zu prüfen. Gemäß § 9 Abs. 2 WBVG setzt ein wirksames Erhöhungsverlangen voraus, dass dieses schriftlich gestellt und begründet wird. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen.

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a)

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Diesen Anforderungen entspricht das Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 28.11.2019 (Anlage K2) bereits deshalb nicht, weil der geforderte erhöhte Investitionskostenanteil in Höhe von 24,30 € in dem Schreiben nicht schriftlich aufgeführt ist.

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Dabei ist es unerheblich, dass der Klägerin der genaue Betrag zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war und, weil sie die Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionskosten und Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen erst am 03.03.2020 beim LVR beantragte (Anlage K4) und die Festsetzung durch den LVR erst mit Bescheid vom 22.02.2021 erfolgte, dass sie auf einen voraussichtlichen Betrag von 20,78 € hingewiesen hat. Es handelt sich bei dem nunmehr geforderten Mehrbetrag nicht nur um einen unwesentlichen Betrag, sondern um einen fast um 20 % höheren Betrag, der nicht mehr von der Ankündigung umfasst sein kann, selbst wenn diese - wie nicht - im Übrigen ordnungsgemäß wäre. § 9 Abs. 2 WBVG setzt zwingend (§ 16 WBVG) die schriftliche Ankündigung einer Entgelterhöhung in einer bestimmten Höhe voraus. Diese Voraussetzung ist bei einer erheblichen Überschreitung der angekündigten voraussichtlichen Erhöhung nicht erfüllt. Das Erhöhungsverlangen ist mithin bereits aus diesem Grund unwirksam (vgl. beck-online.Großkommentar/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 39; Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl., 2014, § 9 WBVG Rn. 12). Einem unwirksamen Erhöhungsverlangen muss der Verbraucher nicht zustimmen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022, 4 U 143/22, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 12.05.2016, III ZR 279/15, juris Rn. 27). Dieses kann nur dadurch herbeigeführt werden, dass es neu gestellt wird (vgl. Dickmann, aaO).

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b)

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Der Beklagte hat der Erhöhung auch nicht konkludent zugestimmt. Er hat vielmehr in seinem von seinem Betreuer verfassten Schreiben vom 15.03.2021 zum Ausdruck gebracht, dass er der Erhöhung nicht zustimmt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass er ausdrücklich erklärt hat, dass er von seinem Recht auf eine außerordentliche Kündigung nicht Gebrauch machen werde, da aus seinem Schreiben eindeutig hervorgeht, dass er die Investitionskosten nicht anerkennt. Im Übrigen könnte aufgrund des Verbots, nachteilige Vereinbarungen zu Lasten des Bewohners zu treffen, eine konkludente Zustimmung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das Erhöhungsverlangen wirksam wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der o.g. Entscheidung des BGH.

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c)

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Eine Verpflichtung des Beklagten, dem Erhöhungsverlangen der Klägerin ab dem 01.01.2020 zuzustimmen, ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem nach dem Bescheid des LVR gefertigten Schreiben der Klägerin vom 08.03.2021. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG schuldet der Bewohner das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die rückwirkende Geltendmachung eines erhöhten Entgelts ist damit ausgeschlossen (Wrackmeyer-Schöne in Beetz/Schwedler-Allmendinger, WBVG, 2024, § 9 Rn. 37). Dies gilt auch im Fall einer wie hier erfolgten Festsetzung der Höhe des Investitionsanteils durch den Landschaftsverband. Auch im Falle eines verwaltungsrechtlichen Festsetzungsverfahrens stellt § 9 WBVG zwingendes Recht dar (vgl. zum früher geltenden HeimG: BVerwG, Urteil vom 29.07.2009, 8 C 8/09, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2005, 2 LB 37/05, juris Rn. 31). Die Dauer des Festsetzungsverfahrens kann sich demnach nicht zu Lasten des Heimbewohners auswirken.

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2.

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Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Zustimmung zur Erhöhung des Investitionskostenanteils von 13,34 €/Tag auf 20,78 €/Tag ab dem 01.01.2020 und zu einer Erhöhung von 20,78 €/Tag auf 24,30 €/Tag ab dem 13.04.2021 begehrt, ist dieser ebenfalls unbegründet.

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Auch insoweit liegt ein wirksames Erhöhungsverlangen im Sinne von § 9 Abs. 2 WBVG nicht vor, so dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, diesem zuzustimmen.

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a)

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Soweit die Klägerin die Zustimmung zur Erhöhung von 13,34 €/Tag auf 20,78 €/Tag ab dem 01.01.2020 bis zum 13.04.2021 begehrt, erfüllt ihr Schreiben vom 28.11.2019 auch insoweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WBVG.

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Dabei kann offenbleiben, ob es schadet, dass als ursprüngliches Entgelt ein zu niedriger Betrag (12,72 €/Tag anstelle von 13,34 €/Tag) angegeben worden ist, da sich diese Angabe nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirkt und auch nicht die Frage der Nachvollziehbarkeit des Verlangens berührt. Denn es fehlt zu diesem Zeitpunkt jedenfalls an Angaben zur Höhe der gestiegenen umlegbaren Investitionskosten, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgesetzt waren. Nach dem Schutzzweck des WBVG dient das Erhöhungsverlangen und die sich daran anschließende Prüffrist dazu, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte (BGH, Urteil vom 12.05.2016, III ZR 279/15, juris Rn. 38). Werden die gestiegenen umlegbaren Investitionskosten nicht angegeben, ist das Erhöhungsverlangen, da es sich bei § 9 Abs. 2 WBVG um zwingendes Recht handelt, unwirksam, § 16 WBVG.

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b)

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Das Erhöhungsverlangen ist auch insoweit unwirksam, als die Klägerin ab dem 13.04.2021 die Zustimmung zu einer weiteren Erhöhung von 20,78 €/Tag auf 24,30 €/Tag verlangt.

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Auch das Schreiben der Klägerin vom 08.03.2021 erfüllt nicht die Voraussetzungen an ein wirksames Erhöhungsverlangen im Sinne von § 9 Abs. 2 WBVG. Auch dieses Schreiben enthält nicht die gemäß § 9 Abs. 2 WBVG zwingend zu fordernden schriftlichen Angaben. Es fehlen sowohl Angaben zur Höhe der gestiegenen umlegbaren Investitionskosten als auch zum Umlagemaßstab. Sofern der Bescheid des LVR vom 22.02.2021 mitübersandt worden sein sollte, käme es auch hierauf nicht an, da insoweit die zwingend vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden wäre. Mangels wirksamer Ankündigung der Entgelterhöhung kommt es auch nicht darauf an, ob die Kosten durch die Übersendung der Einzelrechnungen (Anlage K6) konkretisiert worden sind.

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War das Erhöhungsverlangen unwirksam, liegen, wie bereits ausgeführt, auch die Voraussetzungen für eine konkludente Zustimmung durch den Beklagten nicht vor.

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C

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.000,70 €