Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.10.2024 – IV-2 ORbs 97/24

ECLI:DE:OLGD:2024:1002.IV2ORBS97.24.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des

Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung

des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

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StA Duisburg

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In der Bußgeldsache

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g e g e n

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pp.

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w e g e n

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Verkehrsordnungswidrigkeit

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hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht

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Dr. R. als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am

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2. Oktober 2024

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auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des

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Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 (409 OWi 158/22) zuzulassen, nach

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Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

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2 -

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b e sc h l os s e n:

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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des

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Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.

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Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-

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ben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

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über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung

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des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

28

Gr ü nd e :

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I.

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Mit Bußgeldbescheid vom 2. August 2022 wurde gegen den Betroffenen wegen

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Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 17. Mai 2022 eine

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Geldbuße von 165 Euro festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffe-

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nen beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung für den 17. Februar

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2023 an, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das

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Amtsgericht entband den Betroffenen im Termin der Hauptverhandlung antrags-

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gemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und verhandelte in

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Abwesenheit (§ 74 Abs. 1 OWiG). Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Betrof-

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fenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des

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Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung for-

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mellen und materiellen Rechts rügt.

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3 -

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II.

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Der frist- und formgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag ist zu-

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lässig und auch begründet.

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Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist

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die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des

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Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

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sprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen

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Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Hier führt letztgenannte Rüge der Versa-

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gung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbe-

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schwerde.

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1.

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Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, denn sie genügt den sich

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aus § 80 Abs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erge-

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benden formellen Darstellungsanforderungen.

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2.

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Die Verfahrensrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht das rechtliche

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Gehör des Betroffenen verletzt hat.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass

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die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund

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in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags

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der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91

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m. w. N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus-

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führungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen;

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die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsa-

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chenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl.

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OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – I OLG 95/21; OLG Frankfurt, Be-

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schluss vom 25.Mai 2020 – 1 Ss-OWi 464/20).

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Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme

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der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist,

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dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen

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und Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.

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4 -

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Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden

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worden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war

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sein Verteidiger erschienen. Der Betroffene hatte aber im Vorfeld der Hauptver-

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handlung über seinen Verteidiger in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 ver-

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schiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Ein-

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wendungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht.

83

§

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74 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwe-

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senheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er – wie hier – nicht erschienen

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ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Ge-

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mäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und

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seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesent-

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lichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. § 74 Abs. 1

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Satz 2 OWiG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durch-

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brechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Un-

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mittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in ir-

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gendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung

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abgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhand-

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lung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwin-

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gendes Recht (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 74

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Rn 11 m. w. N.). Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen,

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jedenfalls dann, wenn dieser, wie vorliegend, gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevoll-

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mächtigt war (vgl. Senge, a. O., Rn 10 m. w. N.). Die Verlesung bzw. Bekanntga-

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be gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur

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durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Ja-

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nuar 1996 – 2 ObOWi 911/95).

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Vorliegend lässt weder das Urteil, welches in fehlerhafter Weise keine Gründe

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enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG nicht gegeben waren, noch

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das Hauptverhandlungsprotokoll eine hinreichende Auseinandersetzung mit den

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schriftsätzlichen Ausführungen des Betroffenen erkennen.

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Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 ist nur

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Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2023, nicht aber der vollständige

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5 -

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Schriftsatz zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Weiter wird

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in dem Hauptverhandlungsprotokoll auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 le-

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diglich bezüglich des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen

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Erscheinen sowie dem Antrag auf Terminverlegung eingegangen.

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Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann indes nicht entnommen werden, dass das

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Amtsgericht sich mit dem Antrag auf Einsicht in die im Schriftsatz vom 16. Februar

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2023 auf Seite 2 näher bezeichneten Unterlagen, dem Antrag auf Aussetzung der

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Hauptverhandlung sowie dem diesbezüglich gerügten Verstoß gegen das Recht

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auf ein faires Verfahren (Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes) auseinandergesetzt

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bzw. darüber entschieden hat, sowie, dass der Betroffene über seinen Verteidiger

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die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtspeicherung von

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Messdaten gerügt und der Einführung des Messfotos und des Geschwindigkeits-

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ergebnisses sowie der Verwertung dieser Beweismittel widersprochen (Seiten 5

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bis 6 des Schriftsatzes) hat, und dass er zur Unverwertbarkeit der Messung in Be-

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zug auf die Nichteinhaltung des Messbereichs (Seite 6 des Schriftsatzes) und zu

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einer fehlerhaften und nicht bzw. schlecht sichtbaren Beschilderung vorgetragen

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hat.

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Es ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführung des Betroffenen

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nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in

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Erwägung gezogen hat. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs war die

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Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen.

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3.

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Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus diesem Grunde auch als begrün-

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det.

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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-

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handlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zu-

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rückzuverweisen.

138

4.

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Ergänzend ergeht folgender Hinweis:

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Vorliegend wird bei erneuter Entscheidung das Vorliegen einer rechtsstaatswidri-

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gen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein, da das Urteil vom 17. Februar 2023

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6 -

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dem Betroffenen (über seinen Bevollmächtigten) erst knapp 16 Monate später –

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am 10. Juni 2024 – wirksam zugestellt worden ist.

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Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige

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Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im

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Bußgeldverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003 –

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BvR 273/03; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 2 RBs 171/19; OLG

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Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1386/08; OLG Hamm,

152

Beschluss vom 11. Februar 2021 – 4 RBs 13/21, OLG Hamburg, Beschluss vom

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2. April 2019 – 2 RBs 27/17). Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

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vorliegt, somit das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche

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Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten

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Einzelfalls ab. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei

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insbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte

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Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die

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Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens

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seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden

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Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl.

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BVerfG, a. a. O.). Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im

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Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe

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geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der

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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch

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erst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der

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normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, a. a. O., OLG Düsseldorf,

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Beschluss vom 6. Februar 2008 – IV-5 Ss (OWi) 33/07 – (OWi) 9/08 I).

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R.