Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.12.2024 – 14 W 22/24
14. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2024:1211.14W22.24.00
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Antragstellerin hat keine einen Verfügungsanspruch tragende Tatsachen glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat die mit der Antragstellerin bestehende Geschäftsverbindung und damit auch den zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag mit Schreiben vom 09.10.2024 nach Ziff. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam zum 15.12.2024 gekündigt, nachdem die zuvor „geführte Korrespondenz wegen der einvernehmlichen Beendigung der Geschäftsbeziehung,“ „leider ohne Ergebnis geblieben ist“ (Bl. 226 GA).
a)
Nach § 675h Abs. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister, also die Antragsgegnerin, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag kündigen, wenn der Vertrag, was hier der Fall war, auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, wobei die Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten darf. Nach Ziff. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, von denen unstreitig ist, dass sie in die Geschäftsbeziehung der Parteien einbezogen wurden, kann die Antragsgegnerin soweit wie hier weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige kündigen. Kündigt die Antragsgegnerin hat sie danach den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere darf sie nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages durch die Antragsgegnerin ist weiter eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart.
Aus Ziff. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin folgt, dass die Antragsgegnerin, was Folge ihrer Grundrechtsbindung als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden darf, denn eine ordentliche Kündigung, die eines sachgerechten Grundes entbehrte, wäre wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, juris, Rn. 4). Ein darüber hinausgehender allgemeiner Kontrahierungszwang besteht hingegen auch für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nicht. § 5 Abs. 2 SpkG NW sieht einen solchen nur zugunsten von natürlichen Personen vor. Ein Kontrahierungszwang, der die Antragsgegnerin dazu verpflichten könnte, die soeben gekündigte Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin wieder aufzunehmen und daher nach § 242 BGB der Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung entgegenstehen könnte, folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 SpkG NW(vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10. 2019, 20 K 6668/18, juris, Rn. 56 f.).
Ein die Kündigung rechtfertigender sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die Antragsgegnerin zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter die Kündigung für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, juris, Rn. 45; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 U 358/21, juris, Rn. 12). Ein solcher die Kündigung als sachgerecht rechtfertigender Grund kann sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG ergeben. Diese Vorschrift begründet für die Antragsgegnerin als Kreditinstitut und damit als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellt, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. Trifft ein Kreditinstitut danach eine verstärkte Sorgfaltsanforderung, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Kündigung eines Girovertrags dar, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kreditinstitut zur Erfüllung der verstärkten Sorgfaltsanforderungen in der Lage ist oder ob die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden für es hierdurch defizitär wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, a.a.O., Rn. 11). Denn für die Annahme einer sachgerechten Kündigung reicht es - wie bereits ausgeführt - aus, wenn ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion hält. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachters ist es legitim, wenn ein Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung zu Kunden beendet, deren Aufrechterhaltung einen im Vergleich zu einem Durchschnittskunden erhöhten Arbeitsaufwand erfordert und erhöhte Risiken mit sich bringt. Auch ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut muss die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, ob und inwieweit es sich zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung den verstärkten Sorgfaltsanforderungen nach § 15 GwG unterwerfen will. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde bereit ist, für den Mehraufwand einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Es muss daher der Antragsgegnerin überlassen bleiben, zu entscheiden, ob und inwieweit sie dieses Risiko eingehen will (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12).
b)
Dass, die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin sachgerecht war, hat die Antragsgegnerin substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht.
aa)
Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Gründungsgesellschafterin der Antragstellerin sei die A.-Aktiengesellschaft mit Sitz in Teheran/Iran gewesen (Anlage AG 1). Als deren Bevollmächtigter sei Herr B. aufgetreten (Anlage AG 2; 469 GA), von dem die Antragsgegnerin behauptet, es handele sich bei ihm um den Sohn des nunmehrigen Alleingesellschafters der Antragstellerin. Die Gründungsgesellschafterin der Antragstellerin habe, was sich aus der von der Antragstellerin selbst überreichten Anlage AST 12 (Bl. 35 f. Anlagenband Ast.) ergebe, seinerzeit mehrheitlich im Eigentum des iranischen Verteidigungsministeriums für Streitkräftelogistik (MODAFL) gestanden. Sie, die Antragsgegnerin, sei, nachdem ihr durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Antragstellerin Ende 2013 ausdrücklich bestätigt worden sei, keine iranische Person im Sinne der seinerzeitigen Iran-Embargo-EU-Verordnung zu sein, davon ausgegangen, dass diese Angabe zutreffe. Aus der aktuellen Presseberichterstattung, so einem Bericht der C. vom 00.02.2024 (Anlage AG 4; 482 GA) und einem der Tagesschau vom 00.04.2024 (AG 5; 486 GA) hätten sich Zweifel an dieser Darstellung ergeben. Verstärkt würden diese Bedenken durch das von der Antragstellerin selbst vorgelegte Papier der BaFin, das sich auf ein anderes Kreditinstitut bezogen habe und in dem auf entsprechende, die Antragstellerin belastende, Presseberichte Bezug genommen worden sei. Das MODAFL werde durch die EU seit mindestens 2011 sanktioniert. Im Zeitpunkt der Kündigung habe die EU ihre Iran-Sanktionen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2074 des Rates vom 26.07.2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran bestätigt (Anlage AG 6; 494 GA). Die geopolitische Situation gegenüber dem Iran habe sich im Jahre 2024 zugespitzt. Dies habe zu der Notwendigkeit geführt, verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG selbst dann durchzuführen, wenn es zuvor noch vertretbar gewesen sei, zu Gunsten des Kunden von derartigen Maßnahmen abzusehen. Hinzu komme, dass sie im Sommer 2024 im Anschluss an eine Sonderprüfung der BaFin dazu aufgefordert worden sei, gegenüber der Antragstellerin verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne des § 15 Abs. 5 GwG anzuwenden, was für sie mit einem hohen personellen und technischen Aufwand verbunden sei. Sie habe bereits am 28.06.2024 der Antragstellerin erläutert, dass sie beabsichtige, eine zeitnahe Kündigung der Geschäftsbeziehung auszusprechen. In dem Zusammenhang habe sie deutlich gemacht, dass sie künftige Zahlungseingänge auf dem Konto der Antragstellerin erst jeweils nach entsprechender Einzelprüfung freigeben werde und dass etwaige Zahlungsausgänge einer manuellen Freigabe durch sie bedürften. Darauf habe die Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2024 (Bl. 10 Anlagenband ASt) reagiert. Im Anschluss daran habe ihr Mitarbeiter D. im Rahmen eines am 09.07.2024 geführten Telefonats erneut mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zu beenden. In dem Zusammenhang sei nochmals dargelegt, dass die BaFin sie, die Antragsgegnerin, dazu aufgefordert habe, die Antragstellerin in die höchste GwG-Risikostrategie einzustufen. Diese sie zur Kündigung veranlassenden Gründe, habe sie, die Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 19.09.2024 (Bl. 20 Anlagenband Ast) nochmals zusammenfassend dargestellt. In dem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass die BaFin, wie auf deren Homepage mitgeteilt, davon ausgegangen sei, dass es, um das Risiko der Terrorismusfinanzierung angemessen beurteilen zu können, nicht als ausreichend erscheine, ein Screening anhand von Sanktions- oder Hochrisikoländerlisten durchzuführen. Insbesondere Erkenntnisse aus Medienberichten seien relevant, um Auffälligkeiten zu entdecken. Zugleich seien sie bedeutsam, um sich gegen das Eingehen bzw. für die Beendigung einer Geschäftsbeziehung zu entscheiden oder das Risiko der Kundenbeziehung besser beurteilen zu können und erforderliche Sicherungsmaßnahmen anzuwenden (Anlage AG 9; 538 GA).
bb)
Diesen Vortrag, aus dem sich ein sachgerechter, die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin rechtfertigender Grund ergibt, hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der vorgenannten Anlagen und die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters E. vom 06.12.2024 glaubhaft gemacht (Anlage EV 1; Bl. 567 GA).
Der Mitarbeiter E. der Antragsgegnerin ist bei der Antragsgegnerin als Leiter des Bereichs Compliance und als Geldwäschebeauftragter tätig. Er hat an Eides statt versichert, zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der BaFin zähle seit Februar 2024 nunmehr ausdrücklich auch die Pflicht, die einschlägige Berichterstattung in der Presse zeitnah auszuwerten. Die Berichterstattung über die Antragstellerin insbesondere im Februar 2024 sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Bereits nach der vorgenannten Presseberichterstattung habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin eingehend mit der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehung befasst. Endgültig habe der Vorstand die Beendigung der Geschäftsbeziehung beschlossen, nachdem die BaFin im Sommer 2024 eine Sonderprüfung „in unserem Hause“ durchgeführt habe. In dem Zusammenhang sei der Antragsgegnerin seitens der BaFin mitgeteilt worden, dass sie, die Antragsgegnerin, zwingend die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG bezüglich der Antragstellerin anwenden müsse. Sie, die Antragsgegnerin habe daraufhin die Kündigung ausgesprochen, nachdem mehrere Gespräche mit den Vertretern der Antragstellerin geführt worden seien und die Antragsgegnerin die Sichtweise der Antragstellerin berücksichtigt habe.
Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters E. der Antragsgegnerin ist in sich nachvollziehbar und - zumal sie sich auch mit dem Inhalt der von den Parteien vorgelegten Dokumenten deckt - insgesamt glaubhaft.
Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Auflagen, die ihr die BaFin aus Anlass einer Sonderprüfung im Sommer 2024 gemacht hat und wegen der der Antragsgegnerin bekannt gewordenen Pressemeldungen davon ausgegangen ist, dass die Geschäftsbeziehung zu Antragstellerin mit einem höheren Risiko im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verbunden ist, das bei ihr, der Antragsgegnerin mit den sich aus § 15 Abs. 5 GwG ergebenden aufwändigen verstärkten Sorgfaltspflichten verbunden ist.
Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters E. hat die Antragsgegnerin zudem glaubhaft gemacht, dass der von ihr vorgetragene Kündigungsgrund nicht nur vorgeschoben ist und tatsächlicher Beweggrund der Kündigung nicht etwa für die Antragsgegnerin drohende Nachteile auf dem US-Markt waren. Dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung nach der sog. EU-Blocking-Verordnung unwirksam ist, ist danach auszuschließen.
Die Kündigung ist auch nicht zur Unzeit oder unter nicht hinreichender Beachtung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Antragstellerin erfolgt.
Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Vertragspartners geht nicht soweit, als dass dieser zur dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar langfristigen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verpflichtet wäre, weil sein Vertragspartner keinen anderen Geschäftspartner findet. Dass dem eigenen Geschäftsmodell durch Änderungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Boden entzogen wird, weil die Zusammenarbeit für potentielle Geschäftspartner an Attraktivität verliert, ist letztendlich, auch wenn die Auswirkungen existenziell sind, das eigene Geschäftsrisiko jedes Wirtschaftsteilnehmers (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 20).
Hinzu kommt folgendes: Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin schon weit vor Ausspruch der Kündigung darauf hingewiesen, dass sie, die Antragsgegnerin, wegen der mit der Fortführung der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken beabsichtigt, die Geschäftsbeziehung zur Antragstellung aufzukündigen. Auf eine drohende Kündigung der Geschäftsbeziehung konnte sich die Antragstellerin daher rechtzeitig einstellen. Es mag zutreffen, dass es der Antragstellerin nicht geglückt ist, ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Kreditinstitut zu finden, das dazu bereit ist, mit ihr, der Antragstellerin, einen Zahlungsdienstevertrag abzuschließen. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil von der Antragstellerin weder substantiiert dargetan, noch hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass es ihr, wenn die Antragsgegnerin ihr etwas mehr Zeit zur Suche nach einem anderen Kreditinstitut einräumen würde, in absehbarer Zeit gelingen könnte, anderweitig eine Bankverbindung mit einer deutschen IBAN zu erlangen. Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Vertragspartners geht jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht soweit, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der damit für sie verbundenen Nachteile zur dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar langfristigen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verpflichtet wäre, weil ihr Vertragspartner keinen anderen Geschäftspartner findet.
Daher führten - zumal, wie vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.12.2024 zutreffend ausgeführt, der Vortrag zur sog. IBAN-Diskriminierung nicht hinreichend substantiiert ausgeführt ist - auch die mit einer ausländischen Bankverbindung verbundenen Nachteile nicht dazu, dass die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung der Bankverbindung nicht wirksam ist. Hinzu kommt, dass - was dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt geworden ist - die F. Bank den Kunden ihrer deutschen Niederlassung nunmehr auch Konten mit einer deutschen IBAN zur Verfügung stellt. Dies folgt aus einer Mitteilung der F.-Bank vom 02.10.2024, die im Internet unter „https://www.F..com/de-DE/0000/F._00000000_000000_0000_000_0000000_000_0000000_000000000/“ abrufbar ist.
2.
Schließlich hat die Antragstellerin auch einen den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigenden Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Dass ihr infolge der Kündigung der Geschäftsbeziehung existenzbedrohende Nachteile drohen, stellt die Antragstellerin lediglich pauschal in den Raum ohne dass sie die von der Antragsgegnerin bestrittenen existenzbedrohenden Nachteile substantiiert dargetan und in geeigneter Weise glaubhaft gemacht hat. Die von ihr in dem Zusammenhang vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 25.11.2024 ist zur Glaubhaftmachung der Nachteile schon deswegen nicht geeignet, weil sie insoweit weder hinreichend konkretisiert noch glaubhaft ist. Soweit es dort unter Ziff. 5 heißt
„Mit Wirksamwerden der Kündigung der Bankkonten bei der G. H.-Stadt mit den Kontonummer 001, 1002 zum 15.12.2024 besteht für die Gesellschaft keine Möglichkeit mehr, Banküberweisungen zu tätigen oder Lastschriftmandate zu erteilen.“
ist die eidesstattliche Versicherung verkürzt und damit unzutreffend. Denn die Antragstellerin verfügt, was sich bereits aus der von dir zur Akte gereichten Anlage 30 (Bl. 201 GA) ergibt, jedenfalls noch über ein Bankkonto bei der F.-Bank, über das Überweisungen getätigt werden können
Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es wegen der sog. Selbstwiderlegung an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit der Sache fehlt. Denn die Antragstellerin, der das Kündigungsschreiben vom 09.10.2024 am 10.10.2023 zuging (Bl. 14 GA), suchte erst mit am 11.11.1024 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz um Rechtsschutz nach, obwohl ihr die Absicht der Antragsgegnerin, die Konten der Antragstellerin zu kündigen, bereits im Juli 2024 bekannt worden (Bl 13 GA), so dass es nahegelegen hätte, schon zu diesem Zeitpunkt im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die in Aussicht gestellte Kündigung der Konten vorzugehen. Zudem musste die Antragstellerin dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.09.2024 entnehmen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin nunmehr entschieden hatte, die Geschäftsbeziehung zu ihr, der Antragstellerin zu beenden. Aus dem Schreiben ergab sich zugleich, dass die Antragsgegnerin die Angelegenheit als „ausgeschrieben“ ansah und sich auf weitere Verhandlungen über die Kündigung der Kontoverbindungen nicht einlassen und die Geschäftsbeziehung kündigen würde. Dennoch hat die Antragstellerin die Entwicklung der Dinge abgewartet.
Vor diesem Hintergrund kann - wie vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - nach den Umständen des Falls die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit der Sache nicht mehr angenommen werden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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