Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 13.12.2024 – 22 U 145/23
ECLI:DE:OLGD:2024:1213.22U145.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 10 O 307/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“.
Der Kläger gab am 01.09.2016 bei einem an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Händler mit Sitz in A.-Stadt eine verbindliche Bestellung für ein neues Wohnmobil auf, wobei sowohl der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags als auch die Eigentumsübertragung auf den Kläger streitig sind.
Unstreitig ist jedenfalls, dass sich die verbindliche Bestellung vom 01.09.2016 auf ein auf Basis eines B. errichtetes Wohnmobil des Herstellers C., Typ: D. zum Kaufpreis von 47.177,00 EUR bezog. Der Händler bestätigte die Bestellung unter dem 28.09.2016 und erteilte dem Kläger unter dem 16.01.2017 eine Rechnung über 47.177,00 EUR, in der die Fahrgestellnummer des bestellten Fahrzeugs mit 001 angegeben war. Diese Fahrgestellnummer findet sich auch in der vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I, in der der Kläger als Halter des entsprechenden Fahrzeugs ausgewiesen ist.
Am 24.01.2017 wurde an den Kläger das neue Wohnmobil übergeben. Ausweislich der Anträge des Klägers (sowohl erstinstanzlich als auch zunächst in der Berufungsinstanz) sowie den unstreitigen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils handelte es sich hierbei um ein Wohnmobil des Herstellers E., Typ F. Dieses Wohnmobil basiert auf einem von der seinerzeit als G. firmierenden Beklagten zu 1) hergestellten Fahrzeug der Marke B., Typ: B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 001. Das Fahrzeug ist mit einem 2,3-Liter Dieselmotor mit der Typenbezeichnung 000000 ausgestattet, der der Schadstoffklasse Euro 6 unterliegt und eine Leistung von 96 Kilowatt aufweist. Die Erstzulassung erfolgte am 26.01.2017.
Die Beklagte zu 2) soll nach der Behauptung des Klägers die Herstellerin des in diesem Fahrzeug verbauten Motors gewesen sein.
Unter dem 14.08.2017 wurden dem Kläger für Zubehörteile (Heizplatte) 209,21 EUR in Rechnung gestellt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen zuzüglich 209,21 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils H. verlangt, sowie die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger zunächst uneingeschränkt Berufung eingelegt und die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) sodann zurückgenommen. Im Übrigen verfolgt der Kläger mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt zuletzt,
unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 24.05.2023 - 10 O 307/22 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 41.575,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils des Typs C. F. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 001 sowie weitere 209,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 24.05.2023 - 10 O 307/22 wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 001 in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 7.076,55 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbingen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Mit Rücksicht auf den Ort des Kaufvertragsabschlusses über das Wohnmobil in der Bundesrepublik Deutschland als Ort des Schadenseintritts folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU 351 vom 20.12.2012, S.1; Brüssel-Ia-VO; vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa 1425/22).
2.
Darüber hinaus ist deutsches Sachrecht anwendbar. Maßgebend dafür ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Dies gilt sowohl in Bezug auf einen nach den §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen Vertragsabschlussschaden als auch für einen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa 1425/22).
3.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert.
Soweit die Beklagte zu 1) (im Folgenden: die Beklagte) erstinstanzlich den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten hat, hat der Kläger dies durch Vorlage seiner verbindlichen Bestellung, der zugehörigen Auftragsbestätigung des Verkäufers sowie der damit korrespondierenden Rechnung nachgewiesen (Anlagenkonvolut K28, Bl. 777 ff. eALG).
Es bestehen auch keine Bedenken mehr, dass das vom Kläger ausweislich der mit Anlagenkonvolut K28 vorgelegten Unterlagen gekaufte Wohnmobil dem streitgegenständlichen Wohnmobil entspricht. Zwar weicht die Bezeichnung des Fabrikats (Herstellers) und des Typs (Modell) aus den vom Kläger vorgelegten Kaufunterlagen von den Bezeichnungen ab, die der Kläger in seinen Schriftsätzen und Anträgen vorgetragen und die dementsprechend auch im unstreitigen und nicht angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführt sind. Allerdings hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats klargestellt, dass insoweit eine Falschbezeichnung vorgelegen habe, und dass sich die Identität des vom Kläger gekauften Wohnmobils und des streitgegenständlichen Wohnmobils aus dem Abgleich der Fahrzeugidentifikationsnummer ergebe. Da sich dieselbe Fahrzeugidentifikationsnummer auf der vom Kläger vorgelegten Rechnung und der auf seinen Namen lautenden Zulassungsbescheinigung findet und dieselbe Fahrzeugidentifikationsnummer auch in den Anträgen des Klägers und dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben ist, ist hinreichend nachgewiesen, dass sich sämtliche Unterlagen auf dasselbe Fahrzeug beziehen.
4.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 41.575,47 EUR aus § 826 BGB zu.
Der Kläger hat die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, da es an Vortrag zu Umständen fehlt, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Dabei kann das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sittenwidrig sein (vgl. BGH aaO juris Rn. 33).
Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der zuständigen Zulassungsbehörde systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde.
Eine sittenwidrige Schädigung kommt danach in Betracht, wenn eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung vorliegt. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21). Wenn dagegen die Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, d.h. unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen auch im normalen Fahrbetrieb das gleiche Emissionsverhalten erzielt, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn zusätzlich zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt mithin voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung dieser Applikationen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, Rn. 13 und Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, Rn. 13).
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungslast für die den Anspruch begründenden Tatsachen, mithin insbesondere auch zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den weiteren Voraussetzungen der objektiven Sittenwidrigkeit. Dies bedeutet, dass er diese Tatsachen zunächst schlüssig darzulegen hat, anderenfalls wird die Klage ohne Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.
Schlüssig ist der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, Rn. 13). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, Rn. 21).
In den "Dieselfällen" bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeugs grundsätzlich greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann, so dass - wie beim Motor EA189 des Volkswagenkonzerns - im Einzelfall der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und die zuständige Zulassungsbehörde habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei; dass die zuständige Zulassungsbehörde bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps bereits eine Rückrufaktion angeordnet hat, ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, Rn. 13). Mit Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 hat der BGH unter Rn. 53 klargestellt, dass das bedeutet, dass der Käufer das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher darlegen muss. Demgegenüber hat der Fahrzeughersteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegende Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich nicht nur die Motoren unterschiedlicher Baureihen in der Steuerung grundlegend unterscheiden können. Auch die Varianten des Motors einer Baureihe können wegen der Unterschiede insbesondere in der Leistungsfähigkeit und der Steuerung der Abgasbehandlung nicht vergleichbar sein, weshalb die zuständige Zulassungsbehörde in den veröffentlichten Rückruflisten bei der Bezeichnung der von einem Rückruf betroffenen Fahrzeuge nicht nur nach Baureihe, sondern auch nach Abgasnorm, Hubraum, kW, Motorkennbuchstaben, Motorvariante, Typgenehmigungsnummer und zum Teil auch nach dem Produktionszeitraum unterscheidet. Aus diesem Grund lassen sich Erkenntnisse zu einem Motortyp nur bei Vergleichbarkeit der konkreten Motoren auf eine andere Variante übertragen. Im Hinblick auf die danach gebotene Differenzierung und Bewertung der konkreten Steuerung des jeweils streitgegenständlichen Motors besteht auch kein Generalverdacht gegen einen Hersteller, bei dem von der zuständigen Zulassungsbehörde in einem oder mehreren Fahrzeugtypen eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und zum Anlass eines verpflichtenden Rückrufs genommen wurde, dahingehend, dass sämtliche Fahrzeuge von ihm in gleicher Weise manipuliert wurden (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. April 2022 - 15 U 9/22, Rn. 68; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, Rn. 50).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB nicht hinreichend dargetan.
a)
Zwar hat der Kläger erstinstanzlich pauschal behauptet, dass die Motorsteuerungssoftware erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dass nur dann die gesetzlichen Abgasgrenzwerte eingehalten würden (Klageschrift, Seite 3 = Bl. 5 eALG). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers hat sich erstinstanzlich allerdings in der Behauptung erschöpft, die Software erkenne die Prüfstandssituation ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Diesen Vortrag hat das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert und damit unbeachtlich eingestuft. In der Berufungsbegründung hat der Kläger seine diesbezügliche Behauptung auch nicht wiederholt.
b)
Weiterhin sind die Ausführungen des Klägers zu den Abgaswerten im Realbetrieb unerheblich, da die Prüfung nach dem NEFZ unter Laborbedingungen stattfindet. Überschreitungen der Messwerte im Realbetrieb lassen daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf eine Manipulation schließen.
c)
Auch das vom Kläger behauptete Thermofenster begründet keine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB.
Diesbezüglich hat der Kläger erstinstanzlich bereits nicht vorgetragen, innerhalb welchen Temperaturbereichs die Abgasrückführung angeblich in welchem Umfang reduziert werde. Er hat lediglich Bezug genommen auf Tests der Deutschen Umwelthilfe, gemäß denen bei - nach der bestrittenen Behauptung des Klägers - vergleichbaren Fahrzeugen bei niedrigen Außentemperaturen zwischen 1 °C und 7 °C deutlich erhöhte Stickoxidwerte gemessen worden seien (Schriftsatz vom 23.03.2023, Seite 15 = Bl. 1072 eALG). Selbst wenn dieser Vortrag zugrunde gelegt und angenommen würde, dass mit der behaupteten temperaturabhängigen Reduktion der Wirkungsweise der Abgasrückführung, die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen sei, ergäbe sich daraus auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine sittenwidrige Handlung der Beklagten (siehe BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - VII ZR 223/20 Rn. 12). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte jedenfalls in der Berufungserwiderung (wohl) unstreitig gestellt hat, dass in der Motorsteuerung ein Thermofenster verbaut ist, indem sie ausgeführt hat, dass die „temperaturbezogene Modulation der AGR im streitgegenständlichen Basisfahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung [darstelle]“ und dass diese „notwendig [sei], um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen (Berufungserwiderung Seite 11, Bl. 154 eAOLG).
In vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei Temperaturen unterhalb von 17 °C und oberhalb von 33 °C nicht auf eine die Sittenwidrigkeit indizierende Prüfstandserkennung geschlossen werden könne (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - III ZR 216/20 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 Rn. 15 f.).
Setzt der Hersteller eine Einrichtung ein, die - wie das hier behauptete Thermofenster - vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeitet, so erfordert die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Sittenwidrigkeit, dass zu einem etwa darin liegenden Verstoß gegen Art. 5 VO 715/2007/EG im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urt. vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22 = BeckRS 2023, 38141, Rn. 16). Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Im Streitfall sind solche subjektiven Vorstellungen und somit eine (objektiv) sittenwidrige Handlung der für die Beklagte handelnden Personen mangels der dafür erforderlichen Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Der Kläger hat solche tatsächlichen Anhaltspunkte in Bezug auf die vorliegende temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung schon nicht vorgetragen, sondern zu den Vorstellungen der für die Beklagte über deren behauptete Unzulässigkeit - wenn überhaupt - lediglich Vortrag ins Blaue hinein gehalten.
Der Kläger legt insbesondere nicht ausreichend dar, dass der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde das Thermofenster bei Beantragung der Typengenehmigung verschwiegen worden sein soll. Allein aus unterbliebenen oder unrichtigen Angaben im Typengenehmigungsverfahren lässt sich ein Bewusstsein zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte nicht herleiten, damit auch kein bewusstes Verschweigen gegenüber der Behörde (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 26). Durchgreifende Umstände, die für ein Verschweigen sprechen könnten, legt der Kläger nicht dar. Aus einer insoweit allein angeführten Programmierung des OBD-Systems, das keine Fehler aufweise, lässt sich ein Schluss auf ein bewusstes Verschweigen nicht ziehen. Denn eine derartige Programmierung ist auch dann folgerichtig, wenn die Beklagte die Ergebnisse für zutreffend und gesetzeskonform hält und deswegen nicht als fehlerhaft anzeigen lässt. Gegen das Erschleichen der Typengenehmigung spricht vielmehr, dass sich die Behörde selbst offenbar nicht als getäuscht ansieht und ersichtlich lange Zeit keinen Anlass gesehen hat, Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine etwaige Herstellung der Genehmigungsfähigkeit gerichtet gewesen wären (vgl. OLG Bremen, Beschl. vom 25.07.2024 - 4 U 23/22 = BeckRS 2024, 20099, Rn. 26).
d)
Auch die vom Kläger behauptete Timer-Funktion, gemäß der die Abgasrückführung 22 Minuten nach Motorstart reduziert werde, begründet keine Sittenwidrigkeit der Beklagten.
Dabei dürfte allerdings unstreitig sein, dass in der Motorsteuerung grundsätzlich eine zeitabhängige Schaltung der Abgasrückführung hinterlegt ist. Der diesbezüglichen Behauptung des Klägers ist die Beklagte in der Berufungserwiderung nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass sie es bei der Entwicklung der im streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung kommenden Software für einen vernünftigen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Zielen des Motorschutzes einerseits und einer (hoch-)wirksamen Abgasreinigung andererseits gehalten habe, „die AGR-Rate ab einem gewissen Zeitpunkt moderat zu modulieren“ (Berufungserwiderung Seite, B. 153 eAOLG). Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass die durchschnittliche Fahrtdauer in Italien 21,8 Minuten betrage und in Deutschland 24,2 Minuten. Anknüpfend hieran hat die Beklagte behauptet, dass die zeitabhängige Modulation der AGR „lediglich bei einem vergleichsweise kleinen Teil aller Fahrten zur Anwendung komme (Berufungserwiderung a.a.O.). Aus diesem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie die Behauptung des Klägers hinsichtlich einer zeitabhängigen Reduzierung der Abgasrückführung nach 22 Minuten Fahrzeit unstreitig stellt und lediglich der Ansicht ist, dass dies keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle.
Selbst wenn die Behauptung, die Abgasreduzierung des Fahrzeugs verfüge über eine Timer-Funktion, zuträfe und diese als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre, läge jedoch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Eine solche wäre bei dem Timer wie beim Thermofenster nur anzunehmen, wenn er auf dem Prüfstand in anderer Weise funktionierte als im Realbetrieb (OLG Bamberg, Beschl. vom 17.08.2022 - 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610, Rn. 43 ff.; BGH, Urt. vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, BeckRS 2023, 38141, 16; vgl. auch OLG München, Endurteil vom 22.02.2024 - 24 U 7266/22, BeckRS 2024, 2791, Rn. 12; OLG Naumburg, Urteil vom 05.12.2022 - 12 U 90/22, BeckRS 2022, 47369, Rn. 9). Das aber trägt der Kläger nicht hinreichend vor. Auch im Übrigen legt der Kläger keine durchgreifenden Umstände dar, die für eine Sittenwidrigkeit sprächen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Thermofenster verwiesen werden.
Hinzu kommt, dass vor und lange seit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs (2016) die vermeintlichen Manipulationen von der italienischen Typgenehmigungsbehörde nicht beanstandet worden sind. Der Senat verneint daher - in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung - eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB (OLG Dresden, Urt. v. 07.11.2023 - 4 U 1712/22, juris; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2023 - 7 U 346/22, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2024 - 4 U 23/22, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.04.2024 - 3 U 224/22, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.03.2024 - 3 U 55/23, juris).
5.
Aus der Unbegründetheit des Anspruchs aus § 826 BGB folgt zugleich, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Wohnmobils nicht im Annahmeverzug befindet.
6.
Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Zahlung eines Differenzschadens i.H.v. 7.076,55 EUR nicht zu.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen und damit nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.06 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Differenzschaden vorliegen könnten, wäre ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls im Wege der Vorteilsanrechnung aufgezehrt.
Bei dem Differenzschaden sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urt. v. 26.06 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Nach dieser Maßgabe verbleibt kein Schaden des Klägers.
Der wahre Wert des streitgegenständlichen Wohnmobils beträgt (bei Annahme eines Differenzschadens von 15% des Kaufpreises) 40.100,45 EUR (Kaufpreis i.H.v. 47.177,00 EUR abzüglich Differenzschaden i.H.v. 7.076,55 EUR).
Der Nutzungsvorteil ist anhand der Formel
_______Bruttokaufpreis x Nutzungsdauer________
erwartete Restnutzungsdauer im Übergabezeitpunkt
zu berechnen. Da Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden, ist für eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Gebrauchsvorteile auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung abzustellen. Die Höhe der gezogenen Nutzungen ist im Wege der Schätzung durch zeitanteilige lineare Wertminderung zu ermitteln: Der Kaufpreis wird durch die Restnutzungsdauer (gebrauchte Sache) geteilt und der sich hieraus ergebende Satz wird mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert. Der Senat schätzt die Gesamtnutzungsdauer des streitgegenständlichen Wohnmobils in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten (siehe hierzu OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2024 - 4 U 23/22, juris-Rn. 43 f. mit weiteren Nachweisen) auf 15 Jahre. Hiernach ergibt sich ein Nutzungsvorteil i.H.v. 24.374,78 EUR.
Der Restwert des Fahrzeugs beträgt nach der Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO mindestens 38.250,00 EUR. Ausgangspunkt hierfür ist die auf Grundlage von zwei Verkaufsangeboten zum Preis von 42.990,00 EUR und 46.900,00 EUR aufgestellte Behauptung der Beklagten, dass der Restwert des streitgegenständlichen Wohnmobils zumindest 45.500,00 EUR betrage. Der Kläger hat die Angebote als solche nicht bestritten, sondern nur die Rechtsansicht vorgetragen, dass Angebotspreise auf Verkaufsplattformen keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Restwerts eines Fahrzeugs darstellen würden. Der Senat stellt aber in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. nur: OLG Schleswig, Urt. vom 13.06.2024 - 6 U 77/21 = BeckRS 2024, 13246, Rn. 50) für die Schätzung des Restwerts gemäß § 287 ZPO auf realistisch erzielbare Brutto-Verkaufserlöse ab, die sich anhand von Verkaufsangeboten der einschlägigen Gebrauchtfahrzeugplattformen ermitteln lassen.
Da es sich bei den von der Beklagten genannten Preisen aber nicht um tatsächlich erzielte Verkaufspreise, sondern um Angebotspreise handelt, hat der Senat von dem von der Beklagten genannten Betrag einen Abschlag von 15% wegen möglichen Verhandlungsgeschicks eventueller Käufer vorgenommen und auf der Grundlage den Restwert des Fahrzeugs mit zumindest 38.250,00 EUR geschätzt.
Die Summe aus Nutzugsersatz und Restwert beträgt 62.624,78 EUR und übersteigt den vom Kläger gezahlten Kaufpreis um 15.447,78 EUR.
7.
Ein Anspruch wegen Zinsen ab Rechtshängigkeit besteht mangels begründeter Hauptforderung nicht.
8.
9.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
10.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.310,91 EUR festgesetzt. Die nachträgliche Reduzierung der Anträge hat auf den Streitwert keine Auswirkung, § 40 GKG.