Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 13.12.2024 – 22 U 27/23
ECLI:DE:OLGD:2024:1213.22U27.23.00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2022 (1 O 349/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je ½.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren von der nach Berufungsrücknahme einzig verbliebenen, vormaligen Beklagten zu 1. (im Folgenden Beklagte) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“.
Die Kläger erwarben gemäß Bestellung vom 2. September 2017 das streitgegenständliche Wohnmobil zum Preis von 51.300,00 €, der hinsichtlich eines 20.000,00 € übersteigenden Betrages durch ein Darlehen finanziert wurde. Das Fahrzeug wurde den Klägern im Februar 2018 übergeben und am 9. Februar 2018 auf den klagenden Ehemann zugelassen.
Das Wohnmobil ist auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug A. aufgebaut und wird mit einem Dieselmotor mit der Bezeichnung B. verbaut, der der Abgasnorm Euro 6 unterfällt. Der Motor hat einen Hubraum von 2.967 cbm und erbringt eine Leistung von 96 kW. Zur Reduktion der Stickoxidemissionen wird u.a. eine temperaturabhängige Abgasrückführung (sog. Thermofenster) eingesetzt.
Die Kläger haben behauptet, im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, und zwar ein Thermofenster sowie eine Zeitschaltung (Timer), die bewirke, dass die Abgasreinigung 22 Minuten nach dem Start abgeschaltet und bis zum Ende der Fahrt nicht wieder aktiviert werde. Die Kläger haben großen Schadensersatz sowie Ersatz von Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 8.087,22 € und der erbrachten Zinszahlungen von 2.314,29 € begehrt.
Die Beklagte hat den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Abrede gestellt. Die modifizierte Abgasrückführung sei zum Motorschutz und zur Abwendung der Gefahr plötzlichen Motorversagens unerlässlich. Eine Zeitschaltuhr sei nicht verbaut, die Darstellung der Kläger erfolge ins Blaue hinein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle jeder Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten und für die (angeblichen) unzulässigen Abschalteinrichtungen. Eine Strategieentscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der italienischen Typengenehmigungsbehörde sei von den Klägern nur allgemein und somit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Zudem teile das MIT (Ministerio delle infrastutture e dei Transporti) die Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes nicht. Wenn sogar das zuständige Ministerium im Rahmen einer Überprüfung zu der Überzeugung gelange, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien und es die Fahrzeuge für unbedenklich halte, könne den Verantwortlichen eines Fahrzeugherstellers keine weiter gehende Kenntnis und Einsicht unterstellt werden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil die einschlägigen Bestimmungen keine drittschützende Wirkung hätten.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie begehren weiterhin großen Schadensersatz und hilfsweise einen Differenzschaden von 15 % des Kaufpreises von der Beklagten zu 1), nachdem sie ihre Berufung gegen die übrigen Beklagten zurückgenommen haben. Am 5. November 2024 betrug die Fahrleistung 53.936 km. Im Hinblick darauf haben die Kläger ihren Klageantrag angepasst und im Übrigen teilweise den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.294,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 16.02.2018 an die Klägerseite übereigneten Wohnmobils des Typs C. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 000000 zu zahlen, sowie weitere 10.401,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Wohnmobils C. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 000000 in Annahmeverzug befindet;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.695,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass im Hinblick auf Nutzung und Restwert ein Anspruch in Höhe des Differenzschadens von vornherein nicht bestehen könne.
II.
Die zulässige - ausreichend begründete - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung gemäß § 826 BGB verneint.
a)
Auf den Einsatz eines Thermofensters kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, dass das Thermofenster prüfstandsbezogen ist. Setzt der Hersteller eine Einrichtung ein, die - wie das hier behauptete Thermofenster - vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeitet, so erfordert die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Sittenwidrigkeit, dass zu einem etwa darin liegenden Verstoß gegen Art. 5 VO 715/2007/EG im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22 = BeckRS 2023, 38141, Rn. 16). Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Im Streitfall sind solche subjektiven Vorstellungen und somit eine (objektiv) sittenwidrige Handlung der für die Beklagte handelnden Personen mangels der dafür erforderlichen Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
b)
Auch die von den Klägern behauptete Timer-Funktion rechtfertigt keinen großen Schadensersatzanspruch.
aa)
Die Beklagte hat durchgehend das Vorhandensein eines Timers bestritten. Greifbare Anhaltspunkte für dessen Vorhandensein haben die Kläger nicht dargetan.
(1) Die Ausführungen der Kläger dazu, die Beklagte habe in einem anderen Verfahren vor dem Senat eine Timerfunktion zugegeben, führen in die Irre. Der von dem Kläger angeführte Vortrag der Beklagten aus anderen Verfahren geht dahin, dass die zeitabhängige Modulation nach technischen Erfordernissen und statistischen Auswertungen von Fahrdaten erfolgt sei. Damit hat die Beklagte gerade eine Prüfstandsbezogenheit in Abrede gestellt.
(2) Soweit sich die Kläger auf Unterlagen zum Steuerungsgerät von D. berufen, sind diese für das hiesige Verfahren unerheblich, weil die Beklagte das Vorhandensein eines D.-Motorsteuergeräts in Abrede stellt und die Kläger das Gegenteil weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt haben. Ohne jeden Anhaltspunkt hierfür tragen die Kläger in der Berufungsbegründung vor, die genannten Funktionen seien nach Angaben der D.-GmbH von den Herstellern selbst aufgespielt worden. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt ihre Ermittlungen bzw. Durchsuchungen auch auf die Geschäftsräume der E.-GmbH erstreckt haben mag, reicht nicht aus. Die Kläger tragen zu den im Hause E. entwickelten Motorsteuerungsprogrammen nichts vor. Aus dem Umstand, dass Gespräche mit der D.-GmbH über einzelne Softwarefunktionen geführt worden sein mögen, folgt nicht, dass diese auch von E. entwickelt wurden.
(3) Keine der von den Klägern herangezogenen Messungen bzw. Aussagen des KBA betrifft den hier in Rede stehenden Motor 2,3-Liter mit 96 Kilowatt und Euro 6-Einstufung mit der Bezeichnung 000000. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen kommt es für eine Vergleichbarkeit darauf an, dass der Motor hinsichtlich der wesentlichen Parameter dem getesteten Fahrzeug entspricht, was hier nicht der Fall ist.
bb)
Selbst wenn die Behauptung, die Abgasreduzierung des Fahrzeugs verfüge über eine Timer-Funktion, zuträfe und diese als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre, läge keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Eine solche wäre bei dem Timer wie beim Thermofenster nur anzunehmen, wenn er auf dem Prüfstand in anderer Weise funktionierte als im Realbetrieb (OLG Bamberg, Beschl. vom 17.08.2022 - 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610, Rn. 43 ff.; BGH, Urt. vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, BeckRS 2023, 38141, 16; vgl. auch OLG München, Endurteil vom 22.02.2024 - 24 U 7266/22, BeckRS 2024, 2791, Rn. 12; OLG Naumburg, Urteil vom 05.12.2022 - 12 U 90/22, BeckRS 2022, 47369, Rn. 9). Das aber tragen die Kläger nicht hinreichend vor. Nach dem Vortrag der Kläger funktioniert die Abgasrückführung bei jedem Start während der ersten 22 Minuten genau wie auch im realen Straßenverkehr. Ein Prüfstandsbezug liegt darin nicht. Auch im Übrigen legt der Kläger keine durchgreifenden Umstände dar, die für eine Sittenwidrigkeit sprächen.
Hinzu kommt, dass die vermeintlichen Manipulationen der italienischen Typgenehmigungsbehörde bereits lange vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs (2017) bekannt waren, sie diese aber (bis heute) nicht beanstandet hat. Der Senat verneint daher - in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung - eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB (OLG Dresden, Urt. v. 07.11.2023 - 4 U 1712/22, juris; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2023 - 7 U 346/22, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2024 - 4 U 23/22, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.04.2024 - 3 U 224/22, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.03.2024 - 3 U 55/23, juris).
Zudem gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2023 - VII ZR 412/21, BeckRS 2023, 31560, Rn. 17): „Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, die hier diskutierte Abschalteinrichtung sei zulässig, kann das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die dazu erforderliche Annahme, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bleibt kein Raum; ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus.". Der hiesige Sachverhalt ist mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar.
c)
Die Anlage K 47 (nach bestrittener Darstellung der Kläger eine Präsentation der D.- GmbH „Sensible Funktionen“) wurde von den Klägern erstmalig in zweiter Instanz vorgelegt; die Kläger tragen nicht vor, warum sie zu berücksichtigen sein sollte. Hinzu kommt, dass die Kläger die Funktionen nicht konkret bezeichnen, sondern lediglich eine Tabelle einrücken. Unabhängig davon hat die Beklagte, wie ausgeführt, bestritten, dass in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motorsteuergerät der Fa. D. eingebaut ist. Ohne jeden Anhaltspunkt tragen die Kläger in der Berufungsbegründung vor, die genannten Funktionen seien nach Angaben der D.-GmbH von den Herstellern selbst aufgespielt worden; die D.-GmbH habe deswegen auf Unterzeichnung einer Haftungsbefreiungserklärung bestanden, diese legen die Kläger jedoch nicht vor. Selbst wenn Verantwortliche der Beklagten mit Vertretern der D.-GmbH Gespräche über die in der Liste aufgeführten Funktionen geführt haben sollte, besagt dies nicht, dass sie geordert und auch jedem dafür in Betracht kommenden Typ aufgespielt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob die in der Anlage K 47 aufgelisteten Funktionen überhaupt die Merkmale einer verbotenen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EU) Nr. 715/2007erfüllen, denn der dahingehende Vortrag der Kläger ist unbeachtlich, weil ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.
d)
Dahinstehen kann, ob der Vortrag in der Berufungsbegründung zu einer Deaktivierung der Regeneration des Speicherkatalysators zu berücksichtigen ist. Jedenfalls gilt insoweit das zum Timer ausgeführte entsprechend. Auch hier haben die Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, dass diese Funktion im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist noch, dass sie die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung erfüllt. Auch das Kraftfahrtbundesamt hat das Vorliegen derartiger Funktionen im Rahmen der von ihm durchgeführten Prüfungen weder festgestellt noch gegenüber dem MIT bemängelt, sondern lediglich den - für die Bejahung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nicht ausreichenden - Verdacht geäußert, die Regeneration des Speicherkatalysators werde beschränkt.
e)
Auf die vermeintlich fehlerhafte Steuerung des OBD-Systems kann der Vorwurf vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht gestützt werden, da diese nach dem Klägervortrag lediglich bewirkt, dass es keine Fehlermeldung wegen aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhöhter Abgaswerte anzeigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243, Rdz. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021 - 18 U 526/19, Rdz. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023. 6 U 198/20; KG Berlin, Beschluss vom 28.07.2022 - 4 U 1/22 Rdz. 83).
2.
Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Zahlung eines Differenzschadens i.H.v. 7.076,55 EUR nicht zu.
Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt würde, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen und damit nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.06 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Differenzschaden vorliegen könnten, wäre ein eventueller Anspruch der Kläger jedenfalls im Wege der Vorteilsanrechnung aufgezehrt.
Bei dem Differenzschaden sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urt. v. 26.06 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Nach dieser Maßgabe verbleibt kein Schaden der Kläger.
Der wahre Wert des streitgegenständlichen Wohnmobils beträgt (bei Annahme eines Differenzschadens von 15% des Kaufpreises) 43.605,00 EUR.
Der Senat schätzt die Nutzungsentschädigung für Wohnmobile in ständiger Rechtsprechung nach folgender Formel:
_______Bruttokaufpreis x Nutzungsdauer________
erwartete Restnutzungsdauer im Übergabezeitpunkt
(vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23 -, juris Rn. 4 ff.). Anzusetzen ist eine durchschnittliche Lebensdauer von 15 Jahren (180 Monate). Die Kläger haben das Fahrzeug per November 2024, 6 Jahre und 9 Monate (81 Monate) genutzt, daraus ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 23.085,00 €.
Der Restwert des Fahrzeuges ist gemäß § 287 ZPO anhand der von der Beklagten vorgelegten Angebote auf zumindest 40.000,00 € zu schätzen. Da es sich bei den von der Beklagten genannten Preisen nicht um tatsächlich erzielte Verkaufspreise, sondern um Angebotspreise handelt, hat der Senat von dem von der Beklagten genannten Betrag einen Abschlag wegen möglichen Verhandlungsgeschicks eventueller Käufer vorgenommen. Die von den Klägern angeführten Bedenken gegen diese Art der Restwertberechnung teilt der Senat nicht. Insbesondere ist kein Abzug von 65 % wegen der Preiserhöhung aufgrund der aktuellen Fahrzeugverknappung angezeigt. Ein Geschädigter hat sich als Restwert anrechnen zu lassen. Als Restwert ist der Betrag anzusehen, der im Rahmen einer Veräußerung auf dem regionalen Markt erzielen lässt (BGH Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139). Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 FGV nicht geboten. Die Kläger haben die Möglichkeit einen entsprechenden Erlös am Markt zu erzielen; im Rahmen der Bewertung des Vorteils ist nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vermögenseinbuße, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Es besteht kein Anlass für eine Besserstellung der Kläger insoweit.
Die Wertminderung infolge des vermeintlichen Sachmangels (Abschalteinrichtung) ist in den aktuellen Angeboten bereits enthalten. Es ist seit langem bekannt, dass in Dieselfahrzeugen Thermofenster zum Einsatz gelangen, auch das von der Europäischen Kommission gegen Italien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist spätestens seit 2017 zumindest in Fachkreisen öffentlich bekannt. Die damit verbundene Gefahr einer Betriebsuntersagung ist in den Verkaufspreisen bereits mit bewertet, sie wird im Wirtschaftsleben offenbar nicht als gravierend eingestuft. Gegen die von der Beklagten anhand der Internetseite 000000.de vorgelegten Angebote haben sich die Kläger inhaltlich nicht konkret gewandt. Der Senat hegt keine Bedenken gegen die Verwertung dieser Angebote.
Insgesamt übersteigen die Vorteile der Kläger den wahren Wert erheblich, so dass kein Anspruch mehr verbleibt. Dies ist im Übrigen auch der Fall, wenn man mit den Klägern von einem Restwert von lediglich 28.000,00 € ausgeht.
III.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Eine erneute Vorlage an den EuGH etwa im Hinblick auf eine Aufzehrung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23 -, juris Rn. 3), welche der Senat teilt, nicht veranlasst
Streitwert: 54.615,66 €.