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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.12.2024 – 18 U 149/23

18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2024:1216.18U149.23.00

Gründe:

I.

Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der A.-GmbH B.-Stadt und entschädigte diese am 20.01.2023 wegen eines Transportschadens in Höhe von 51.320,00 EUR durch Leistung einer Entschädigungssumme in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung, 50.000 EUR. Dem Versicherungsfall liegt Folgendes zugrunde:

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, zwei Transportkoffer, welche jeweils eine Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 EUR beinhalteten, zur C.-GmbH, 00000 D.-Stadt zu befördern. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31.08.2022 zur Beförderung und generierte mit der Übernahme in ihrem EDV-System für die Koffer die Trackingnummern 001 und 002. Der Koffer mit der Trackingnummern 003 erreichte die Empfängerin nicht.

Der Einzelpreis für eine Laserablenkeinheit As-F085RD-50 mit Form Set 03 mit Koffer beläuft sich auf insgesamt 51.870 EUR.

Die Klägerin hält die Beklagte für zur Entschädigung verpflichtet. Haftungsbeschränkungen kämen der Beklagten nicht zugute; nachdem die Beklagte zum Transportverlust nichts vorzutragen in der Lage sei, müsse der Paketverlust auf ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten zurückgeführt werden. Der Paketinhalt sei durch die Rechnung und den Lieferschein in Verbindung mit der unstreitigen Übergabe an die Beklagte belegt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestätigt, es gebe nur für einen der beiden Koffer einen Zustellnachweis. Der in Verlust geratene Koffer sei im Center E.-Stadt zuletzt gescannt worden; danach verliere sich seine Spur. Nachforschungen über den Verbleib seien ergebnislos geblieben.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Klage sei aus den §§ 425, 431 HGB in Verbindung mit § 398 BGB bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG begründet. Paketinhalt und -verlust seien unstreitig und der Wert des Paketinhalts durch die Rechnung belegt. Es sei zudem von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie - dies habe das Landgericht „übersehen“ - ausschließlich und erstmalig vor, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dürfe der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Sendung am 31.08.2022 habe der Umrechnungskurs für einen US-Dollar 0,99498 Euro betragen. Da der Wert beider Pakete jeweils über 50.000 US-Dollar gelegen habe, seien sie vom Transport ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der Kenntnis der Versicherungsnehmerin von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei deren Haftung ausgeschlossen. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Beförderungsbedingungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„3. Beförderungsbeschränkungen - Für internationale Luftfracht gelten ggfs. abweichende Bedingungen. Diese können bei der örtlichen F. Kundendienstzentrale erfragt oder auf www.F..com eingesehen werden.

3.1 F. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

(i) (…)

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. Außerdem darf der Wert von Schmuck oder Uhren in einem Paket nicht den Gegenwert von USD 500 in der jeweiligen Landeswährung überschreiten.

(iii) Pakete dürfen nicht die in der Tariftabelle aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthalten, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter,

(iv) Pakete dürfen keine Waren enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von F. beförderte Waren verschmutzen oder beschädigen könnten, oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten ist.

Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und den Anforderungen der Tariftabelle und geltendem Recht entsprechen.

Der Versender erklärt, dass die Sendung keine von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthält und dass er die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte und beaufsichtigte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an F. vor dem Zugriff Unbefugter gesichert hat.

3.2 Verderbliche und temperaturempfindliche Waren werden auf Gefahr des Versenders zur Beförderung angenommen. F. bietet für solche Pakete keine Spezialhandhabung an.

3.3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung

(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, oder ein auf einem Nachnahme-Frachtbrief genannter Nachnahmebetrag die in Absatz 8 genannte Beschränkung überschreitet, kann F. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.

(ii) (…)

(iii) (…)

3.4 (…)

3.5 Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Werden ausgeschlossene Güter ohne vorherige besondere schriftliche Vereinbarung übergeben, haftet der Versender für die daraus entstehenden Schäden an solchen Gütern, an fremden Sachen, Transportmitteln und/oder Personen und hat F. schadlos zu halten. F. obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen. F. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden (s. auch Ziffer 9.2).

3.6 (…)

3.7 (…)“ (Bl. 61 f. OLGA).

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 26.01.2024, die Berufungserwiderung vom 21.02.2024 sowie die Schriftsätze vom 07.12.2024 und 11.12.2024 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unzulässig, da ihre Begründung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465) den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht genügt.

1.

Die Berufung wurde ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt. Die Berufungsbegründung enthält keinen Angriff des angefochtenen Urteils. Soweit die Berufungsbegründung geltend macht, das Landgericht habe die Wertgrenze in den Transportbedingungen der Beklagten „übersehen“, handelt es sich nur scheinbar um einen Angriff des landgerichtlichen Urteils, denn zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurz des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportgutes und zu der implizierten Behauptung, bei Kenntnis des Wertes des Transportgutes hätte die Beklagte dieses nicht befördert, ist erstmalig mit der Berufungsbegründung in zweiter Instanz Vortrag gehalten worden.

2.

Eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO diejenigen Tatsachen bezeichnen, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel führen sollen. Fehlt es daran, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, VersR 2007, 373 = BeckRS 2007, 00402; NJW 2003, 2531 [2532]). Eine solche Begründung enthält die Berufungsbegründung nicht. Insbesondere stellt der Vorwurf, das Landgericht habe Vortrag „übersehen“, aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen keine Begründung für die Zulassung neuen Vorbringens dar; im Gegenteil soll mit dieser Begründung über den Umstand hinweggetäuscht werden, dass der Vortrag neu ist.

3.

Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit dem Recht der Präklusion entzogen sind (grundlegend BGH, Beschl. v. 23.06.2008, GSZ 1/08 = BGHZ 177, 212), macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Für die Zulässigkeitsprüfung ist dabei nicht das Bestreiten oder Unstreitig-Werden aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelgegners abzuwarten, sondern davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung in diesem Sinne ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt, sind deshalb ungeachtet der Frage, ob diese später unstreitig werden, bereits in der Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, ist die Berufung unzulässig (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, V ZB 225/12 = NJW-RR 2015, 465).

Düsseldorf, den 16.12.2024

18. Zivilsenat