Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.01.2025 – 18 U 148/24
18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0108.18U148.24.00
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt das beklagte Verkehrsunternehmen wegen eines Sturzes in einer U-Bahn der Beklagten am 18.10.2019 im Bereich der Haltestelle B.-Platz in C.-Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Fraktur des linken Oberarms, mit fortbestehenden Bewegungseinschränkungen der Schulter. Zum Unfallhergang hat die Klägerin vorgetragen, sie - eine zum Unfallzeitpunkt 65 Jahre alte Frau mit einer Körpergröße von 1,60 m - habe in der voll besetzten U-Bahn gestanden und sich mit einer Hand festgehalten. Kurz nach dem Anfahren habe die Straßenbahn eine „Vollbremsung“ gemacht. Hierdurch sei ein anderer, größerer und stabilerer Fahrgast auf sie geprallt mit der Folge, dass sie sich nicht habe halten können und mit dem linken Arm gegen den Ticket-Entwerter gefallen sei.
Nach der Bewilligung entsprechender Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in erster Instanz Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 EUR, nebst Zinsen und eines Haushaltsführungsschadens von 16.002,00 EUR nebst Zinsen, Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Klägerin, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27.09.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch eine unzureichende Standsicherung die Entstehung ihres Sturzes und ihre Verletzung in einem Maße mitverursacht, das die Haftung der Beklagten im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 4 HPflG, 254 BGB vollständig zurücktreten lasse. Der Sachverständige habe mangels hinreichender technischer Anknüpfungspunkte nicht feststellen können, ob es sich um eine Notbremsung oder eine Betriebsbremsung handelte, und daher beide Fallgestaltungen untersucht. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2015 - I-1 U 71/14, juris Rn. 48 mwN) sei es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Belegung eines Stehplatzes mit beiden Händen an den vorhandenen Halteeinrichtungen festzuhalten. Hätte die Klägerin dies getan, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen, vielmehr hätte die Klägerin sich ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen auch im Fall einer Notbremsung halten können. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Klägerin bei ihrer Anhörung sei die Kammer zwar überzeugt, dass infolge der Bremsung ein anderer Fahrgast gegen sie prallte. Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass das Abrutschen der Klägerin und ihr nachfolgender Sturz bei dem gebotenen Festhalten mit zwei Händen durch den Anprall eines anderen Fahrgastes verursacht worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und beantragt, ihr hierfür unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie macht geltend, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden komme nur im Ausnahmefall in Betracht, der hier nicht vorliege; ansonsten sei der Schadensanspruch allenfalls herabzusetzen. In der konkreten Situation unmittelbar nach dem Anfahren der U-Bahn habe die Klägerin mit abruptem Bremsen nicht rechnen müssen. Das Landgericht habe überdies versäumt, den Aufprall des ebenfalls zu Fall gekommenen Fahrgastes gegen die Klägerin in die Bewertung einzubeziehen, ob die Standsicherung lediglich durch eine Hand für die Verletzung kausal war. Der Umstand, dass eine größere und stabilere Person gegen die Klägerin prallte, lasse eine Mitverursachung ihrerseits entfallen.
Die Klägerin beabsichtigt, zu beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2000, sowie
2. 16.002,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren, künftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden resultierend aus dem Unfallereignis vom 18.10.2019 in C.-Stadt zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.751,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte hat im Prozesskostenhilfeverfahren keine Erklärungen abgegeben.
B.
Die beabsichtigte Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, § 114 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz zu.
1.
Grundsätzlich hat die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 Satz 1 und 2 HaftPflG für Körperverletzungen einzustehen, die beim Betrieb einer U-Bahn oder Straßenbahn eintreten. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist. Ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich der Unfall, wie im Streitfall, bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit ereignet hat (BGH, Urteil v. 16.10.2007 - VI ZR 173/06, juris Rn. 12 mwN). Dies ist hier der Fall.
2.
Die Haftung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 HaftPflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist; es muss sich um ein derart ungewöhnliches Ereignis handeln, dass es als außergewöhnlich und schicksalhaft einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil v. 16.10.2007 - VI ZR 173/06, juris Rn. 14 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Betriebsunternehmer (OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.04.2015 - 4 U 15/14, juris Rn. 60).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin den Halt verloren, als ein anderer Fahrgast beim Abbremsen der U-Bahn auf sie prallte. Dies stellt zwar ein seltenes, aber keineswegs ungewöhnliches Ereignis dar und ist daher nicht als ein Fall höherer Gewalt anzusehen.
3. In der Gesamtschau stellt sich der Sturz der Klägerin jedoch als ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis im Sinne des § 13 Abs. 3 HaftPflG dar. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG ist die Verpflichtung zum Ersatz für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn - wie im Streitfall - innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.04.2015 - 4 U 15/14, juris Rn. 61). Darlegungs- und beweisbelastet ist der Betriebsunternehmer (vgl. aaO Rn. 66).
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder der Anlagen der Schienenbahn, ein Versagen ihrer Vorrichtungen oder ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten stehen nicht in Rede.
a. In Bezug auf die U-Bahn-Fahrerin D. ergibt sich aus dem Inhalt der erstinstanzlichen Akte, dass - auch unter Beachtung der dem Senat bekannten strengen Maßstäbe - die Fahrerin jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und den Sturz der Klägerin nicht hätte vermeiden können.
Der Senat stützt sich bei diesen Feststellungen zunächst auf die Aussage der U-Bahn-Fahrerin D., die mit dem Parteivortrag der Klägerin und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang steht und für deren Unrichtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Hiernach ereignete sich der Unfall, als die U-Bahn im Bahnhof B.-Platz anfuhr und unmittelbar danach wieder abgebremst wurde. Grund der Bremsung war, dass ein Signal im Tunnel, das ursprünglich grün war, unmittelbar nach dem Anfahren der Bahn auf Rot umschaltete, worauf die Zeugin eine sofortige Betriebsbremsung einleitete. Bei dieser handelte es sich um eine härtere Bremsung als beim Einfahren in eine Haltestelle, da die Bahn nicht, wie üblich, auslaufen konnte. Es war aber noch keine Gefahrbremsung (Notbremsung), wie sie ausgelöst wird, wenn der Steuerungshebel vom Fahrer über eine bestimmte rote Linie gezogen wird. Ausgehend von der Schilderung der Zeugin D. hat dies auch der Sachverständigen E. bei seiner mündlichen Anhörung am 30.08.2024 bestätigt.
Aus den Bekundungen der Zeugin ergibt sich schließlich, dass die sofortige härtere Bremsung zwingend erforderlich war, um die Bahn zum Stehen zu bringen. Anderenfalls wäre das rote Signal überfahren und eine automatische Gefahrbremsung ausgelöst worden.
b. Darüber hinaus kommt im Streitfall die Würdigung des § 13 Abs. 1 HaftPflG zum Tragen, wonach im Verhältnis mehrerer Ersatzverpflichteter darauf abzustellen ist, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.02.1992 - 7 U 157/91, juris, zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherer des Unfallverursachers und dem Bahnbetreiber in Bezug auf Schadensersatz, den der Versicherer des Unfallverursachers an einen in der Straßenbahn gestürzten Fahrgast leistete). Insoweit ist das Landgericht aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin in Verbindung mit der Aussage des Zeugen F. zu der Überzeugung gelangt, dass beim Bremsvorgang ein anderer Fahrgast auf die Klägerin prallte, wodurch diese den Halt verlor und auf den Ticket-Entwerter stürzte.
Im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast, der bei der Bremsung auf die Klägerin prallte, sind der Sturz der Klägerin und die hierdurch erlittenen Verletzungen allein dem Fahrgast zuzurechnen, der sich offensichtlich nicht gut genug festgehalten und hierdurch den Sturz der Klägerin ausgelöst hat.
4. Zu einem Mitverschulden der Klägerin gemäß §§ 4 HaftPflg, 254 BGB ist Folgendes anzumerken:
Der Senat ist nach Ziffer 7 des Zuständigkeitskatalogs des aktuell geltenden Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Streitigkeiten aus Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen und anderen Beförderungsmitteln, soweit sie nicht auf bei dem Betrieb dieser Beförderungsmittel entstandenen Verkehrsunfällen beruhen, zuständig. Er teilt die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung zum Erfordernis, sich beim Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln stets mit zwei Händen festzuhalten, nicht. Gerade bei einer voll besetzten U-Bahn wird dies für Personen, die entweder Gepäck mit sich führen oder von eher kleiner Statur sind, nicht ohne Weiteres möglich sein, zumal im Streitfall die U-Bahn gerade erst angefahren war und damit noch nicht alle Fahrgäste ihren endgültigen Platz gefunden haben dürften. Hierauf kommt es aufgrund des Vorhergesagten für die Entscheidung des Streitfalls indes nicht an.
II.
Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie sei bei Unfällen mit Verletzung von Fahrgästen verpflichtet, den Fahrdienst der G.-AG zu rufen, habe dies aber unterlassen, ist nicht erkennbar, was die Klägerin daraus herleiten will. Im Hinblick auf den Fahrgast, der auf sie geprallt ist und schadensersatzpflichtig sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten hätten verhindern können und müssen, dass er sich vor einer Feststellung seiner Personalien entfernte. Zu den Abläufen nach dem Sturz der Klägerin ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen.
III.
Ein (sonstiges) Verschulden der Beklagten oder der U-Bahn-Fahrerin im Sinne einer Haftung aus dem Beförderungsvertrag oder aus Delikt ist nicht ersichtlich.
Düsseldorf, 08.01.2025 18. Zivilsenat