Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 28.01.2025 – 6 Kart 1/21 (OWi)
ECLI:DE:OLGD:2025:0128.6KART1.21OWI.00
Tenor
I.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in der Form eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches verurteilt, und zwar zu folgenden Geldbußen:
der Betroffene X. zu einer Geldbuße in Höhe von …,
die Nebenbetroffene N. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von ….
II.
…
III.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
IV.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 bis 4, S. 6, Abs. 5 GWB i.d.F.v. 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012 und 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV i.d.F.v. 24.12.2002 und Art. 101 AEUV i.d.F.v. 09.05.2008 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 S. 2 OWiG
Gründe
A. Verständigung
Das Urteil beruht hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf einer Verständigung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO.
B. Feststellungen
I. Beschränkung des Tatvorwurfs und des Tatzeitraums
Die Tatvorwürfe aus dem Bußgeldbescheid vom 21.12.2020 gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffenen sind in der Hauptverhandlung vom 28.01.2025 durch Senatsbeschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG (ausgehend von § 154a Abs. 2 StPO) i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wie folgend beschränkt worden:
„I.
Die Tatvorwürfe werden zeitlich wie folgt beschränkt:
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015
II.
Die Tatvorwürfe werden inhaltlich auf die Tatvariante der „abgestimmten Verhaltensweise" im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV (Art. 101 AEUV) in der Form eines Informationsaustausches beschränkt.
Hierbei werden die Tatvorwürfe auf den Austausch von Informationen im Rahmen des im Bußgeldbescheid festgestellten Wettbewerbsverhältnisses beschränkt. Die Tatvorwürfe erfassen nicht den Bereich Luftfahrt.
III.
Der verbleibende Tatvorwurf aus dem Bußgeldbescheid lautet:
Die Teilnehmer der AFG-Sitzungen teilten das Grundverständnis, ihre jeweiligen Beschaffungskosten nach Möglichkeit an die Kunden der Schmieden weiterzugeben. Dazu tauschten sie sich im Rahmen der Treffen (neben anderen Themen) über die Höhe der Beschaffungskosten für die Herstellung der von ihnen gefertigten Aluminium Schmiedeprodukte sowie über die Modalitäten und Erfolge bei der Weitergabe an die Kunden, insbesondere in Gestalt variabler Verkaufspreisbestandteile, aus.
Soweit in den Feststellungen des Bußgeldbescheids konkretisierend weitere Angaben zu bestimmten Themen ausgeführt werden, wird der Tatvorwurf auf die Themen
„Umarbeitungskosten/ECDP“ und
„Ratio“
beschränkt.
IV.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
V.
Im Umfang der jeweiligen Beschränkung der Verfolgung werden zugleich auch die Feststellungen ausgeschieden, durch die die jeweiligen ausgeschiedenen Tatvorwürfe des betreffenden Bußgeldbescheides näher konkretisiert werden.
Die von der Verfolgung ausgenommenen Tatvorwürfe fielen, wenn diese vorgelegen haben sollten, gegenüber den verbleibenden Tatvorwürfen nicht beträchtlich ins Gewicht. Im Übrigen wäre insoweit eine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Eine Verfolgung der ausgenommenen Tatvorwürfe ist nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht geboten (§ 47 Abs. 2 OWiG).
Nach einer entsprechenden Beschränkung und Einstellung der Verfolgung verbleiben zu Lasten des Betroffenen X. und der Nebenbetroffenen – klarstellend –noch folgende Tatvorwürfe aus dem Bußgeldbescheid bestehen:
Tatvorwurf
1.
Die Beschlussabteilung legt dem Betroffenen X. zur Last, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015
in … durch eine Handlung
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, die vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft war,
gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen L. GmbH & Co KG, T. GmbH, Q. KG, R. GmbH & Co. KG, S. AS und U. GmbH sowie der Y. GmbH, vorsätzlich
dem Verbot von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
2.
Die Beschlussabteilung legt dem ehemals Betroffenen W. zur Last, vom 17. September 2008 bis zum 30. Juni 2014
in …
durch eine Handlung
vom … bis … von dem Inhaber eines Betriebes und einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten und ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelnd aufgrund dieses Auftrages
vom … bis zum … vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, die vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft war,
gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen L. GmbH & Co KG, T. GmbH, Q. KG, R. GmbH & Co. KG, S. AS und U. GmbH bzw. der Y. GmbH
vorsätzlich
dem Verbot von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
3.
Der Nebenbetroffenen wird als Personenvereinigung zur Last gelegt,
dass der Betroffene X. vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
sowie
der Betroffene W.
vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2014 als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
die ihnen oben unter 1. und 2. zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten begangen haben, durch die Pflichten, welche die Nebenbetroffene als Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind und die Nebenbetroffene bereichert worden ist und bereichert werden sollte.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene X. nahm vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 für die Nebenbetroffene N. an der Aluminium Forging Group (AFG) teil.
Der Betroffene W. nahm vom 1. Januar 2009 bis zum 12. September 2012 für die Nebenbetroffene N. an der Aluminium Forging Group (AFG) teil und unterließ es danach, die weitere Teilnahme der Nebenbetroffenen zu beenden.
An der Aluminium Forging Group nahmen insbesondere die Herren
…
als Vertreter der Unternehmen
L.,
T.,
N.,
Q.,
R.,
U.; U. beteiligte sich nach Übernahme des Geschäftsbereichs Aluminium-Schmiedeprodukte… von der Y.
S.
teil.
Die Sitzungen der Aluminium Forging Group (die zuvor als Aluminium Working Group bezeichnet wurde) fanden zu folgenden Zeitpunkten und an folgenden Orten statt:
Treffen: 18. März 2009 bei L. in …
Treffen: 15. September 2009 bei S. in …
Treffen: 9. März 2010 bei U. in …
Treffen: 8. Oktober 2010 bei T. in …
Treffen: 8. April 2011 bei Q. in …
Treffen: 13. Oktober 2011 bei R. in …
Treffen: 4. September 2012 bei N. in …
Treffen: 8. März 2013 bei S. in …
Treffen: 11. Oktober 2013 bei L. in …
Treffen: 3. Juni 2014 bei U. in …
Treffen: 21. Oktober 2014 bei T. in …
Treffen: 23. April 2015 bei Q. in …
Treffen: 13. November 2015 bei R. in …
Die Teilnehmer der AFG-Sitzungen teilten zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 das Grundverständnis, ihre jeweiligen Beschaffungskosten nach Möglichkeit an die Kunden der Schmieden weiterzugeben. Dazu tauschten sie sich im Rahmen der Treffen (neben anderen Themen) über die Höhe der Beschaffungskosten für die Herstellung der von ihnen gefertigten Aluminium Schmiedeprodukte sowie über die Modalitäten und Erfolge bei der Weitergabe an die Kunden, insbesondere in Gestalt variabler Verkaufspreisbestandteile, aus.
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 und § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 GWB in der Fassung vom 18. Dezember 2007, jeweils i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24. Dezember 2002,
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom 4. November 2010, 5. Dezember 2012
und 26. Juni 2013 jeweils i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV in der Fassung vom 9. Mai 2008
wiederum in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 S. 2 OWiG.
Feststellungen
I. Die Beteiligten
1. N.
a) Die Nebenbetroffene N.
Die Nebenbetroffene N. wurde Anfang … gegründet und der Notar am … zur Anmeldung der KG zur Eintragung ins Handelsregister bevollmächtigt. Die Nebenbetroffene ….
Die Nebenbetroffene N. fertigt Aluminium-Schmiedeteile für die … Branchen Automotive, ….
b) Der Betroffene X.
Der Betroffene X. führte die Nebenbetroffene seit ihrer Gründung über den gesamten Tatzeitraum bis zum heutigen Tag als geschäftsführender Gesellschafter. Seit der Abberufung von Herrn A. gegen … übernahm der Betroffene X. auch die Verantwortung für den Vertrieb.
c) Der Betroffene W.
Der Betroffene W. ist …. Sowohl in seiner Zeit seiner beruflichen Tätigkeit bei der Nebenbetroffenen N. als auch in der Zeit zuvor war er zuständig für die Produktion. Dem Betroffenen W. wurde … Prokura für die Nebenbetroffene erteilt und hatte als solcher die Leitung der supply chain bzw. aller operativen Bereiche inne. Am … wurde er als Geschäftsführer bestellt und zum … von dieser Position wieder abberufen.
2. Die weiteren Betroffenen und Nebenbetroffenen
Die anderen persönlich Betroffenen, die an den AFG-Treffen teilgenommen haben, hatten im Zeitpunkt der Teilnahme regelmäßig eine Führungsposition in ihrem Unternehmen inne.
Die von ihnen vertretenen Schmieden fertigten - wie die Nebenbetroffenen N. und Q. - Aluminium-Schmiedeprodukte, insb. für die Automobilindustrie, wie unten zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen festgestellt wird.
II. Verstoß gegen das Kartellverbot
1. Zusammenfassung
Die Teilnehmer der AFG-Sitzungen teilten zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 das Grundverständnis, ihre jeweiligen Beschaffungskosten nach Möglichkeit an die Kunden der Schmieden weiterzugeben. Dazu tauschten sie sich im Rahmen der Treffen (neben anderen Themen) über die Höhe der Beschaffungskosten für die Herstellung der von ihnen gefertigten Aluminium-Schmiedeprodukte sowie über die Modalitäten und Erfolge bei der Weitergabe an die Kunden, insbesondere in Gestalt variabler Verkaufspreisbestandteile, aus.
Der Tatvorwurf betrifft, wie nachfolgend im Einzelnen zu den Treffen dargestellt, die folgenden Beschaffungskosten:
die variable Weitergabe bzw. die Erstattung von Kostensteigerungen für die Umarbeitung des Aluminiumbarrens/ECDP in ein für die Schmieden verwertbares Vormaterial.
Teilnehmer erklärten auf den Treffen ferner “Ratio" nicht auf die Beschaffungskosten zu geben, sondern nur auf Grundlage der eigenen Wertschöpfung der Schmieden zu berechnen.
Die Teilnehmer verfolgten durch die vorgeworfenen Verhaltensweisen das Ziel, steigende Kosten auf die Kunden abzuwälzen und dadurch zu verhindern, dass sich diese zu Lasten der Margen der Schmieden auswirkten. Des Weiteren sollten die Margen der Schmieden von Markt- und Wettbewerbsrisiken wie Einkaufspreisschwankungen und dem Unterbieten durch Wettbewerber befreit werden.
Die Schmieden berücksichtigten die ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens (vgl. auch Rn. 43).
2. Objektiver Tatbestand
Das Grundverständnis wurde durch das nachfolgend festgestellte Verhalten zu den einzelnen Treffen zum Ausdruck gebracht.
aa) Weitergabe der Umarbeitungskosten/ECDP 103
Im Einkauf bezahlten die Schmieden ihre Lieferanten zu Beginn des Zeitraums des Tatvorwurfs zunächst üblicherweise über zwei Preisbestandteile. Der erste war ein variabler Preisbestandteil für das Rohaluminium/LME.
Im nachfolgenden werden Verhaltensweisen dargestellt, die sich auf den Einkaufspreisbestandteil bezogen, der von den Kartellanten zumeist als „Umarbeitungspreis" oder als „Wertschöpfung" der Lieferanten bezeichnet wurde.
Dieser Einkaufspreisbestandteil galt alle weiteren Leistungen/Kosten des Lieferanten ab und wurde über die Vertragslaufzeit fix (also nicht variabel über die Vertragslaufzeit wie der erste Einkaufspreisbestandteil LME) vereinbart. Die Schmieden und ihre Lieferanten verhandelten zumeist jährlich in der zweiten Jahreshälfte über die Höhe dieses zweiten Einkaufspreisbestandteils. …
Der Austausch auf den AFG-Treffen betraf zunächst das Bemühen der Schmieden, Preissteigerungen im Einkauf an die Kunden weiterzugeben. Die Schwierigkeit lag darin, dass die Verträge auf Einkaufsseite eine deutlich kürzere Vertragslaufzeit von typischerweise einem Jahr hatten, wohingegen die Konditionen auf Verkaufsseite an sich bei Vertragsschluss bis zum Ende der geplanten Lieferzeit fixiert waren und deshalb einen Zeitraum von häufig mehr als 10 Jahren erfassten.
Zunächst versuchten die Schmieden, die Preissteigerungen im Einkauf durch Nachverhandlungen mit ihren Kunden zu erreichen und informierten sich zu diesem Zweck über die Höhe ihrer Einkaufspreissteigerungen, ihre Forderungen an die Kunden als auch die bei den Kunden erzielten Erfolge.
Später führten erhebliche Preissteigerungen beim EC Duty Paid (ECDP), von der alle Schmieden betroffen waren, dazu, dass die Teilnehmer der AFG-Treffen sich in einem 2012 beginnenden Prozess darüber austauschten, die Preisschwankungen des EC Duty Paid in einem neuen variablen Verkaufspreisbestandteil an die Kunden weiterzugeben. Zu diesem Zweck tauschten sie sich über die verwendeten Formeln und Modalitäten wie auch darüber aus, ob bei Kunden eine Variabilisierung oder Erstattung der EC Duty Paid erreicht werden konnte.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 18. März 2009 110
Auf dem AFG-Treffen am 18. März 2009 tauschten sich die Teilnehmer über ihre Erfolge, gestiegene Umarbeitungspreise an ihre Kunden weiterzugeben, aus. Alle Teilnehmer berichteten über Steigerungen des Umarbeitungspreises in 2008 und besprachen die Erstattung durch die Kunden: Herr W. (N.) gab an, dass die Kunden ca. … % übernahmen, Herr V. äußerte, dass Y., (deren Geschäftsbereich Aluminium-Schmiede später an U. übertragen wurde) … von den Kunden erstattet bekomme und Herr … gab für … eine Erstattung von ca. …bekannt.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. Oktober 2010 112
Nachdem zwischenzeitlich wegen stagnierender oder sogar fallender Umarbeitungskosten das Thema „Weitergabe gestiegener Umarbeitungspreise an die Kunden" weniger diskutiert wurde, besprachen die Teilnehmer des AFG-Treffens am 8. Oktober 2010 die Preiserhöhungsforderungen der Lieferanten. Dabei stellte sich heraus, dass die Lieferanten eine Preiserhöhung von wenigstens … % für das Jahr 2011 fordern würden. Der Betroffene … oder der Betroffene … (beide …) erklärten in der Runde, dass die Forderungen der Zulieferer ca. … % Preiserhöhung auf die Wertschöpfung betrugen. Der Betroffene V. (damals für die Y.) erklärte ebenfalls, dass ihr konzerninterner Vorlieferant bei interner Lieferung wie auch bei Lieferung an den Markt ca. … % Preiserhöhung fordern würde. Der Betroffene W. (N.) erklärte, dass die Nebenbetroffene N. schon zu einem Abschluss für das Vormaterial für das Jahr 2011 gekommen sei und max. … % Preissteigerung auf die Wertschöpfung vereinbart habe.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. April 2011 114
Auf dem AFG-Treffen am 8. April 2011 tauschten sich die Teilnehmer darüber aus, dass sie weitere Preissteigerungen im Einkauf beim Umarbeitungspreis erwarten würden: Der Betroffene W. (N.) erklärte, er erwarte Preissteigerungen von … % und N. werde versuchen, diese an Endkunden weiter zu geben. Der Betroffene … erklärte, Preissteigerungen von … bis … % zu erwarten. Der Betroffene H. (in Gegenwart des ebenfalls anwesenden Z., beide Q.) erklärte, dass der Strangpressvorgang innerhalb der Q.-Gruppe stattfinde und dass die interne Wertschöpfung dafür ca. … Cent/kg sowie … % Overhead betrage. Der Betroffene V. (damals für die Y.) erklärte, er gehe von dem Jahr 2010 zum Jahr 2011 von einer Preissteigerung von … % aus.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 13. Oktober 2011 116
Auf dem AFG-Treffen am 13. Oktober 2011 beschäftigten sich die Teilnehmer mit Preiserhöhungsforderungen ihrer Lieferanten. Herr … erklärte, dass er nach Auslaufen des Zweijahresvertrags in 2011 für die Belieferung ab 2011 mit steigenden Preisen der Strangpresser in Höhe des bisherigen Preises zuzüglich … bis … Cent je Kilogramm rechne. Die Teilnehmer besprachen erneut, diese erhöhten Kosten, die sich im Rahmen des Zukaufs bei den Strangpressern ergeben würden, an die Kunden weiterzugeben, und dass alle nunmehr bei den laufenden Angeboten versuchen würden, diesen Kostenbestandteil als über die Vertragslaufzeit variablen Verkaufspreisbestandteil an die Kunden weiterzugeben. Über die dabei erzielten Fortschritte sollte ein Austausch über Herrn … (…) stattfinden.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 4. September 2012 sowie folgende E-Mail vom 12. September 2012 118
Auf dem AFG-Treffen am 4. September 2012 hielt Herr E. (U.) einen Vortrag zum Thema „EC Duty Paid", um die Preiserhöhungsforderungen der Lieferanten zu erklären, und erklärte mit Hilfe einer an die Wand geworfenen Präsentation die Entwicklung der Bolzenprämie und der EC Duty Paid. Herr E. erklärte auf der Sitzung, dass U. analog zur Weitergabe der LME von den Kunden eine Übernahme der EC Duty Paid in einem über die Vertragslaufzeit variablen Preisbestandteil verlangen würde.
Dabei zeigte Herr E. auch das folgende Info-Blatt mit dem Titel „–…" und dem Untertitel „". Aus dem Info-Blatt ergibt sich, dass das von U. eingesetzte Schmiedematerial u.a. aus den Kostenbestandteilen …Metallpreis/LME, der ECDP und den Umarbeitungskosten/Stangenproduktion bestehe. Im Anschluss wird in dem Infoblatt dargelegt, dass bislang nur der Metallpreis/LME quartalsweise an den durchschnittlichen Börsenkurs angepasst worden sei; die übrigen Kostenbestandteile seien als „" kalkuliert worden. Weiter heißt es in dem Infoblatt, dass U. aufgrund des starken Preisdrucks im Markt und der langen Laufzeiten der Projekte analog zum Metallpreis/LME auch die lngotprämie/ECDP über die Vertragslaufzeit den Marktpreisen anpassen wolle…
Die Teilnehmer des Treffens drückten aus, dass auch sie nach einer geeigneten Möglichkeit der Weitergabe der gestiegenen Materialkosten suchen würden, und dass sich dies am besten erreichen lasse, wenn den Kunden die Kostensteigerung beim Vormaterial in Form eines objektiven, von den jeweils individuellen Gegebenheiten der Schmieden unabhängigen Werts vorgehalten werden könne.
Herr E. versandte das obige Info-Blatt zusammen mit weiteren Unterlagen acht Tage nach dem Treffen, am 12. September 2012, per E-Mail an die Teilnehmer des Treffens und weitere Personen, darunter die Betroffenen M. (L.), K. (L.), H. (Q.), Z. (Q.), G. (R.), W. (N.), X. (N.), D. (T.) und V. (U.).
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. März 2013 124
Auf dem Treffen am 8. März 2013 tauschten sich die Teilnehmer über die gestiegenen Kosten beim Vormaterial an die Kunden und einen variablen Preisbestandteil EC Duty Paid aus.
Die Teilnehmer tauschten sich über die bisherigen Erfolge bzw. Misserfolge bei der Weitergabe der Kostensteigerungen an die Kunden aus.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 11. Oktober 2013 127
Auf dem Treffen am 11. Oktober 2013 unterrichteten sich die Teilnehmer über ihre Erfolge beim variablen Durchreichen der EC Duty Paid und der Erstattung durch ihre Kunden und kamen zu dem gemeinsamen Ergebnis, dass die EC Duty Paid inzwischen von einigen Kunden akzeptiert werde.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 3. Juni 2014 129
Auf dem Treffen am 3. Juni 2014 gaben die Teilnehmer der Sitzung teilweise bekannt, welche Erfolge sie beim variablen Durchreichen bzw. Erstattung der EC Duty Paid durch ihre Kunden erzielt haben. Dabei äußerten sich die Teilnehmer auch dazu, zu welchem Anteil sich namentlich genannte Kunden zu einer Erstattung bereit erklärt hätten.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 21. Oktober 2014 131
Auf dem Treffen am 21. Oktober 2014 sprachen die Teilnehmer darüber, dass es wünschenswert wäre, wenn man die gestiegenen Einkaufspreise über eine einheitliche branchenweite Formel an die Kunden weitergeben könnte. Die Teilnehmer diskutierten hierüber auf Grundlage einer Präsentation von …, in der neben der im Einkauf früher üblichen Preisformel (zwei Einkaufspreisbestandteile: variabler LME plus fixer Umarbeitungspreis) zwei Varianten dargestellt wurden, wie zukünftig Einkaufspreise in Erfolg versprechender Weise an die Kunden weitergegeben werden könnten. Die beiden neuen Varianten sahen einen zusätzlichen, dritten Preisbestandteil vor, der über die Vertragslaufzeit variabel sein sollte: In der ersten Variante handelte es sich um die EC Duty Paid in der zweiten Variante um die Bolzenprämie. Nachdem er auf Wunsch wenigstens einer der Teilnehmer das …-Logo gelöscht hatte, druckte er die Präsentation aus und teilte sie an die Teilnehmer aus.
Die Teilnehmer diskutierten das Thema, wie die Weitergabe am besten an die Kunden erfolgten könne, für ungefähr eine Stunde. In diesem Zusammenhang informierten sie sich auch darüber, welche Erfolge sie bei der Weitergabe der gestiegenen Einkaufspreise an die Kunden bereits erzielt hatten; es fielen beispielsweise Äußerungen dazu, dass namentlich bestimmte Kunden „mauern" würden oder „sich nicht klar positioniert" hätten.
Die anderen Teilnehmer bestärkten Herrn … darin, dass sich die EC Duty Paid besser als die Bolzenprämie für die variable Weitergabe an die Kunden eigne.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 23. April 2015 135
Auf dem Treffen am 23. April 2015 berichteten die Teilnehmer über die Erfolge und Fortschritte der von ihnen vertretenen Schmieden bei der variablen Weitergabe bzw. der Erstattung der EC Duty Paid bei einzelnen Kunden.
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 13. November 2015 137
Auf dem Treffen am 13. November 2015 besprachen die Teilnehmer die Weitergabe des ECDP zwischen wenigstens einem Tier 1 Zulieferer und einem OEM.
bb) Ratio 139
Ratio bezeichnet Rabatte auf den Verkaufspreis der Schmieden, die schon beim Abschluss eines Vertrags über ein Dauerlieferverhältnis vereinbart werden. Durch die Rabatte sollen die Kunden der Schmieden an zukünftigen Produktivitätsfortschritten beteiligt werden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Laufzeit des Dauerlieferverhältnisses antizipiert werden.
Teilnehmer erklärten auf den Treffen „Ratio" nicht auf die Beschaffungskosten zu geben, sondern nur auf Grundlage der eigenen Wertschöpfung der Schmieden zu berechnen, und tauschten sich zu den Ratio-Forderungen der Kunden aus.
Ratio: AFG-Treffen am 18. März 2009 142
Auf dem Treffen am 18. März 2009 äußerten sich die Teilnehmer zur Höhe und Berechnungsgrundlage der Ratio-Rabatte: Der Betroffene V. (damals für die Y.) erklärte, dass Y. grundsätzlich maximal eine Ratio von … x … % auf den Gesamtpreis gewähren würde. Der Betroffene … erklärte für die Nebenbetroffene und der Betroffene W. für die Nebenbetroffene N., dass diese Ratio grundsätzlich nur auf die Wertschöpfung gewähren würden; auf besonderes Kundenverlangen würden sie Ratio auch auf den Gesamtpreis geben, dann würde dies jedoch in den Verkaufspreis eingerechnet.
Ratio: AFG-Treffen am 15. September 2009 144
Auf dem Treffen am 15. September 2009 tauschten sich Teilnehmer darüber aus, dass sie sich Ratio-Forderungen in Höhe von … x … % bis … x … % auf den vollen Verkaufspreis ausgesetzt sähen und Ratio nur auf die Wertschöpfung gewähren.
Ratio: AFG-Treffen am 9. März 2010 146
Auf dem Treffen am 9. März 2010 tauschten sich die Teilnehmer erneut über Ratio-Forderungen der Kunden aus. Der Betroffene V. (damals für die Y.) erklärte, dass Y. maximal bereit sei, Rabatte in Höhe von … bis … Prozent zu geben.
Ratio: AFG-Treffen am 8. Oktober 2010 148
Auch auf dem Treffen am 8. Oktober 2010 tauschten sich die Sitzungsteilnehmer über ihren Umgang mit Ratio-Forderungen der Kunden aus. Der Betroffene … äußerte für …, dass die Kunden … mal … Prozent Ratio auf den vollen Preis verlangen würden. Der Betroffene H. erklärte, dass Forderungen von … Prozent Ratio auf den vollen Preis im Haus Q. nicht bekannt seien. Herr J. legte die Höhe der Ratio in den von S. mit … erzielten Abschlüssen ab 2011 dar (jeweils … % für die ersten beiden Jahre der Laufzeit und jeweils … % für die beiden darauf folgenden Jahre). Die Betroffenen … erklärte für … und der Betroffene W. für N., Rabatte ausschließlich auf die Wertschöpfung zu gewähren.
Ratio: 11. AFG-Treffen am 8. April 2011 150
Der Betroffene H. erklärte (in Gegenwart des ebenfalls für Q. anwesenden Herrn Z.) auf dem Treffen, dass Q. zur Kompensation der Berechnung der Ratio auf den vollen Preis die Verkaufspreise (unter Nennung eines konkreten Prozentsatzes) bei allen Teilen außer Führungslenkern erhöht hätte. Der Betroffene … erklärte, dass … auf gleiche Art verfahren sei.
c) Umsetzung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
Die Teilnehmer der Treffen bzw. die von ihnen vertretenen Schmieden berücksichtigten die auf den AFG-Treffen ausgetauschten Informationen in ihrem eigenen Marktverhalten und bemühten sich auf deren Grundlage teilweise erfolgreich darum, die Kosten an die eigenen Kunden weiterzugeben bzw. von diesen erstattet zu bekommen.
Die variable Weitergabe der EC Duty Paid hat sich bis heute auf dem Markt als Standard etabliert.
d) Beteiligung von Q. und U.
Seit ihrer nachträglichen Aufnahme in die Gruppe beteiligte sich die Nebenbetroffene Q. über die Betroffenen H. und Z. wie die anderen Teilnehmer an dem vorgeworfenen Verhalten.
Auch die Nebenbetroffene U. beteiligte sich, seitdem sie den Geschäftsbereich Aluminium-Schmieden im Wege der … von der Y. übernommen hatte, durch die Betroffenen V. und E. gleich den anderen Schmieden am vorgeworfenen Verhalten.
3. Subjektiver Tatbestand, Zielsetzung
Die Teilnehmer der Treffen handelten bei den soeben dargestellten Verhaltensweisen mit Wissen und Wollen.
Durch das koordinierte Verhalten wollten die Teilnehmer der Treffen den Schmieden Vorteile in den Verhandlungen mit ihren Kunden verschaffen. Gemeinsamer Wille der Teilnehmer war es, die im Zeitpunkt der jeweiligen Gespräche steigenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen und dadurch zu verhindern, dass sich diese zu Lasten der Margen der Schmieden auswirkten.
Die Teilnehmer wollten das wirtschaftliche Handeln der Schmieden von Markt- und Wettbewerbsrisiken- wie schwankenden Einkaufspreisen und Unsicherheiten über das künftige Marktverhalten der anderen Schmieden - befreien, um dadurch ein für alle betroffenen Schmieden auskömmliches Preisniveau sicherzustellen.
Als wirtschaftlich Erfahrene haben die persönlich Betroffenen auch erkannt, dass ihr Verhalten den Wettbewerb beschränkt.
IV. Zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen
1. Zum Markt
Der Tatvorwurf bezieht sich auf den Informationsaustausch betreffend Aluminium-Schmiedeerzeugnisse.
Aluminium-Schmieden verarbeiten Aluminium - typischerweise in der Form von stranggepressten Profilen/Pressbolzen - durch Massivumformung zu Aluminium Schmiedeerzeugnissen. Abnehmer von Aluminium-Schmiedeerzeugnissen sind primär die deutschen Premium-Hersteller in der Automobilindustrie, weiterhin auch die Luftfahrt- und die Bauindustrie.
Gegenüber gegossenem Aluminium zeichnet sich geschmiedetes Aluminium durch eine höhere Belastbarkeit aus und findet daher insbesondere bei sicherheitskritischen Teilen Anwendung. Weitere Vorteile liegen darin, dass für das Schmieden eine größere Auswahl von Legierungen in Betracht kommt; dass sich geschmiedete Teile Wärmebehandeln lassen; dass beim Schmieden eine Faserstruktur entsteht; dass sich durch Strahlen die Oberfläche veredeln lässt und dass mehr Umformoperationen entlang der Prozesskette möglich sind.
Gegenüber Stahl- oder Gusseisenerzeugnissen zeichnen sich vergleichbare Aluminium-Schmiedeerzeugnisse durch ca. halb so hohes Gewicht und - korrelierend mit einem ungefähr dreifach höheren Rohmaterialwert - durch einen deutlich höheren Preis aus.
2. Zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses
Auf Grundlage der folgenden Tatsachen geht die Beschlussabteilung davon aus, dass die Nebenbetroffenen hinsichtlich der von Ihnen vertriebenen Aluminium Schmiedeerzeugnisse in einem konkreten oder wenigstens potentiellen Wettbewerbsverhältnis zueinander standen:
a) Fertigung für Automobilindustrie
Jede der Nebenbetroffenen stellte im Tatzeitraum Aluminium-Schmiedeerzeugnisse wenigstens für die Automobil-Industrie her, insb. im Bereich Fahrwerk.
b) Wechselseitiges aneinander Maß nehmen
Die an der AFG teilnehmenden Schmieden maßen sich aneinander und verglichen sich, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beurteilen. Sie machten ihr Verhalten gegenüber den Kunden vom Verhalten der anderen Schmieden in der AFG abhängig.
c) Zeitpunkt von Investitionen und Angebotsumstellungsflexibilität
Die Schmieden investierten in Fertigungskapazitäten zumeist erst, nachdem eine Schmiede den Zuschlag für einen Auftrag erhalten hatte.
Um ein neues Schmiedeteil zu fertigen, müssen die Schmieden ihren Maschinenpark anpassen. Die kann in Gestalt einer „großen Investition" geschehen, bei der die Schmieden neue Maschinen anschaffen und ihre Fertigungskapazitäten ausweiten. Die Schmieden können auch bestehende Maschinen auf die Fertigung eines neuen Teils einrichten und insoweit eine „kleine Investition" für die Umrüstung treffen. Dabei ist die Umrüstung von Maschinen, die auf Großserienfertigung (über eine Million Stück jährlich) ausgelegt sind, zeitaufwendiger und teurer als solcher, die auf Kleinserienfertigung ausgelegt sind. Letztere lassen sich mit weniger Aufwand und geringeren Kosten umrüsten.
d) Ausschreibungen und zweite Preisrunden
Die an der AFG teilnehmenden Schmieden treten insbesondere bei Ausschreibungen von Kunden zu neuen Produkten zueinander in Wettbewerb. Bewarb sich eine der in der AFG vertretenen Schmieden erfolglos auf eine Ausschreibung, erhielt meistens eine der anderen AFG-Schmieden den Zuschlag. Des Weiteren schreiben die Kunden häufig das Produkt nach mehreren Jahren der Produktion im Rahmen einer sogenannten zweiten Preisrunde erneut aus. Auch wenn der bisherige Lieferant in der zweiten Preisrunde einen Kostenvorteil hatte, weil sich seine Investitionen in die Fertigung über die bisherige Vertragslaufzeit (wenigstens teilweise) amortisieren konnten, kam es vor, dass ein Lieferantenwechsel stattfand, weil der bisherige Lieferant von einer anderen Schmiede unterboten wurde, etwa um brachliegende Produktionskapazitäten zu füllen, oder weil der bisherige Lieferant schlechte Qualität geliefert hatte.
e) Investitionen und Nachfrage
Als Folge der stark wachsenden Nachfrage nach Aluminium-Schmiedeerzeugnissen investierten viele der Schmieden über den Verlauf des Tatzeitraums in ihre Fertigungskapazitäten und weiteten das Produktspektrum der von ihnen produzierten Schmiedeerzeugnisse aus. Dennoch blieben die Fertigungskapazitäten stets hinter der Nachfrage zurück. Durch die Investitionen erhöhten sich nach Eindruck der Marktteilnehmer sowohl das Potential, sich wechselseitig bei Kunden in die Quere zu kommen, wie auch die Verhandlungsmacht der Kunden.
f) Austausch zwecks Ersatzlieferungen
Die Schmieden tauschten sich über ihre Produktionskapazitäten auch aus, um die Lieferfähigkeit gegenüber den Kunden im Fall von unerwarteten Produktionsausfällen - etwa durch einen Brand - zu erhalten. Solche Ersatzlieferungen wurden zwischen den an der AFG teilnehmenden Schmieden vorbeugend geplant und kamen auch tatsächlich vor.
g) Wettbewerb zu außenstehenden Schmieden
Das Wettbewerbsverhältnis der in der AFG vertretenen Schmieden war enger als das Wettbewerbsverhältnis mit außenstehenden Schmieden, wie sich aus den folgenden Umständen ergibt:
Deutsche Standorte der deutschen Automobilhersteller wurden vor allem von deutschen Schmieden beliefert.
In der AFG waren alle wesentlichen Aluminium-Schmieden vertreten, die mit Gesenkschmieden Fahrwerksteile fertigten und Europa beliefern.
h) Spezifisch zum Wettbewerbsverhältnis mit N..
Die Nebenbetroffene N. ist auf Kleinserienfertigung ausgerichtet und hält demenentsprechend einen Maschinenpark vor, der ihr eine schnelle, günstige Angebotsumstellung ermöglicht bei zugleich hohen Grenzkosten (im Vergleich zur hochautomatisierten technischen Ausstattung, die üblicherweise in der Fertigung von Großserienmengen eingesetzt wird und sich durch hohe Angebotsumstellungskosten und geringe Grenzkosten auszeichnet).
Die Nebenbetroffene N. bearbeitet die von ihr gefertigten Schmiedeteile typischerweise aufwendig nach und bietet als Nachbearbeitungsleistungen wenigstens eine Zerspanung, eine elektrochemische Entgratung, eine Hochdruckreinigung, Trocknung und Prüfung auf technische Reinheit an. Der Fokus der anderen Schmieden in der AFG liegt typischerweise auf dem Schmiedevorgang, und sie bieten selbst keine Nachbearbeitung oder nur eine weniger aufwendige Nachbearbeitung - wie zum Beispiel U. oder T. eine Zerspanung an; die Nachbearbeitung wird von dritten Unternehmen oder vom Kunden selbst durchgeführt.
Neben N. stellen auch andere AFG-Schmieden Kleinserien her:
Q. fertigte Kleinserien.
T. beliefert … und … mit Teilen, die auf mechanischen Pressen in kleinen Stückzahlen gefertigt werden.
U. hält eine Reihe mechanischer oder nur teilautomatisierter Pressen vor und fertigt auf diesen auch Kleinserien.
Auch L. habe … kleine Stückzahlen geliefert.
Neben N. haben auch T. und L. Teile für Motorräder gefertigt, die im Vergleich zum Automotive-Bereich deutlich niedrige Absatz- und Fertigungszahlen haben. …
T. und N. belieferten … im Rahmen einer Zweilieferantenstrategie … an den Kunden …. N. bearbeitete die …-Schmiedeteile aufwendig nach und lieferte diese "bandfertig", wohingegen das von T. gefertigte Schmiedeteil durch ein drittes Unternehmen nachbearbeitet wurde.
N. bewarb sich um die Fertigung sog. ”…" für … in wenigstens zwei Ausschreibungsrunden für …, wurde dabei aber in beiden Runden von U. unterboten, die jeweils den Zuschlag erhielt.“
Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben ihre Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
II. Ergänzende Feststellungen
Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen
Der Betroffene X. ...Ab dem Jahr … war er für den Bereich Forschung und Entwicklung zuständig.
Seit … ist er geschäftsführender Gesellschafter der Nebenbetroffenen.
...
2. Gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Nebenbetroffenen
Die Nebenbetroffene N. GmbH & Co KG ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit Sitz in…, das am … in das Handelsregister eingetragen wurde. .
Komplementärin der Nebenbetroffenen ist die O. GmbH, …. Der Betroffene war zunächst alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. In der Folgezeit wurde auch ein Mitgeschäftsführer eingesetzt. Seit dem … ist C. neben dem Betroffenen zum Geschäftsführer bestellt.
…
Die Nebenbetroffene produziert, verarbeitet und vertreibt Aluminiumschmiedeteile. Ihr Leistungsangebot umfasst die Bereiche Forschung, Beratung, Prototypenentwicklung und -herstellung, Schmieden sowie die komplexe Bearbeitung und Montage von Baugruppen. Der Fokus des Unternehmens liegt auf dem Design sowie der Entwicklung und Herstellung von Prototypen und Serien in vergleichsweise kleinen Mengen, teils von weniger als 100.000 Stück jährlich. Teilweise werden aber deutlich höhere Stückzahlen von einigen 100.000 Stück jährlich produziert.
Die Nebenbetroffene fertigt Aluminiumschmiedeteile für die Branchen Automotive …. Etwa … % der Umsätze entfallen auf den Automotive-Bereich. Die Hauptkunden der Nebenbetroffenen haben ihren Sitz in Deutschland.
Der Materialkostenanteil des Aluminiums vom Umsatz betrug etwa …. Die angestrebte Marge lag bei etwa … % und erreichte in der Regel einen … Prozentsatz.
Der Gesamtumsatz der Nebenbetroffenen belief sich im Jahr 2019 auf … Euro, der Konzernjahresüberschuss auf … Euro. Im Jahr 2022 betrug der Gesamtumsatz … Euro bei einem Gewinn von …. Euro. Im Jahr 2023 belief sich der Gesamtumsatz auf …. Euro bei einem Gewinn von … Euro.
In der jüngeren Zeit haben sich aufgrund der stark veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Umsatz- und Gewinnsituation der Nebenbetroffenen weiter deutlich verschlechtert, auch aufgrund ...
Die tatbezogenen Inlandsumsätze mit Automotiveteilen und Motorradteilen für die Jahre 2009 bis 2015 beliefen sich auf …. Euro.
....
Die Nebenbetroffene hat nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt ein Complianceprogramm zur Beachtung auch kartellrechtlicher Vorgaben eingeführt.
Die Nebenbetroffene ist bislang ordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Verfahrensverzögerung
Der Senat hat eine Verfahrensverzögerung von insgesamt einem Jahr festgestellt, die auf das oberlandesgerichtliche Verfahren entfällt.
Die Verfahrensakte ist am 14.07.2021 und die Einspruchsbegründung der Nebenbetroffenen am 31.01.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen. Aufgrund anderer vorrangiger Bußgeldverfahren erfolgte die Ladungsverfügung des Senatsvorsitzenden erst am 21.03.2024. Der Hauptverhandlung ging ein Vorgespräch gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 213 Abs. 2 StPO am 07.05.2024 voraus.
C. Beweiswürdigung
I. Einlassung des Betroffenen und der Nebenbetroffenen
Der Betroffene und seine Verteidiger, auch in ihrer Funktion als Vertreter des Betroffenen, haben die persönliche, berufliche und wirtschaftliche Situation des Betroffenen in der festgestellten Weise glaubhaft geschildert.
Die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Situation der Nebenbetroffenen haben der Betroffene als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Nebenbetroffenen und die Verteidiger als Vertreter der Nebenbetroffenen, wie festgestellt, glaubhaft erläutert. So haben sie auch bestätigt, dass die im Bußgeldbescheid festgestellten tatbezogenen Inlandsumsätze mit Automotiveteilen und Motorradteilen für die Jahre 2009 bis 2015 in Höhe von …. Euro zutreffen. Des Weiteren haben sie die eingeführten Compliancemaßnahmen erläutert.
II. Würdigung der erhobenen Beweise
Die ergänzenden Feststellungen des Senats zur persönlichen, beruflichen und wirtschaftliche Situation des Betroffenen beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung.
Die ergänzenden Feststellungen des Senats zu den gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen, insbesondere den Gesamtumsätzen und den tatbezogenen Umsätzen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Nebenbetroffenen und der Verteidiger als Vertreter der Nebenbetroffenen. Bestätigt werden sie durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszüge der Nebenbetroffenen und von deren Komplementär-GmbH sowie den Konzernabschluss der Nebenbetroffenen für das Jahr 2023.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf beruhen auf den weiteren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
D. Rechtliche Würdigung
Der Betroffene und die Nebenbetroffene waren nach den Beschränkungen der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch jeweils wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen das bußgeldbewehrte Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in der Form eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu verurteilen, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 bis 4, S. 6, Abs. 5 GWB i.d.F.v. 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012 und 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV i.d.F.v. 24.12.2002 und Art. 101 AEUV i.d.F.v. 09.05.2008 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 S. 2 OWiG.
E. Bußgeldzumessung
I. Bußgeldrahmen
Hinsichtlich des Betroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis zu einer Million Euro.
Hinsichtlich der Nebenbetroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und S. 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu zehn vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG nach dem Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt. Liegen mehrere Zuwiderhandlungen vor, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und – wie hier – durch eine Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit verknüpft sind, ist die Tat erst mit der Beendigung der letzten Zuwiderhandlung beendet. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz richtet sich dann der anzuwendende Bußgeldrahmen.
Die Tat endete am 31.12.2015, so dass hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bußgeldandrohungen, nämlich § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 beziehungsweise §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 OWiG, 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013, abzustellen ist.
Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist kein anderer Bußgeldrahmen anzuwenden. Die später erlassenen Fassungen des § 81 GWB, nämlich die Fassung vom 01.06.2017, sowie der Nachfolgevorschrift des § 81c GWB führen zu keinem für die Nebenbetroffene günstigeren Bußgeldrahmen. Die Regelungen über die Bußgeldobergrenze sowie die Ermittlung des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit sind inhaltlich unverändert geblieben.
Auch die Bußgeldzumessungsregeln in § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 GWB führen weder zu einer Verschärfung noch zu einer Milderung, sondern konkretisieren lediglich bisher ungeschriebene Bußgeldzumessungsgesichtspunkte (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., 2021, § 81d GWB, Rn. 2; Vollmer in MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2022, § 81d GWB, Rn. 1 ff.).
Ausgehend vom jeweiligen Gesamtumsatz des Jahres 2019, dem Jahr vor der Behördenentscheidung, ergibt sich für die Nebenbetroffene ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis …. Euro.
II. Zumessungserwägungen
Innerhalb des gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 hinsichtlich des Betroffenen eröffneten Bußgeldrahmens sowie innerhalb des gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 hinsichtlich der Nebenbetroffenen eröffneten Bußgeldrahmens hat sich der Senat bei der Bußgeldzumessung gemäß § 81 Abs. 4 S. 6 GWB, § 17 Abs. 3 OWiG von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Nebenbetroffene
a) Zugunsten der Nebenbetroffenen
Zugunsten der Nebenbetroffenen ist erheblich zu berücksichtigen, dass sich die Nebenbetroffene über den Betroffenen in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen sehr frühzeitig, nämlich schon am zweiten und dritten Hauptverhandlungstag, und nochmals am 19. Hauptverhandlungstag umfassend eingelassen hat. Anschließend hat er sich jeweils allen Fragen der Mitglieder des Senats und der Vertreter des Bundeskartellamts gestellt, wenngleich er die Umstände und Geschehnisse für sich und die Nebenbetroffene teilweise beschönigend darstellte.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Betroffene sich bereits im Ermittlungsverfahren vor dem Bundeskartellamt für sich selbst und die Nebenbetroffene umfassend und in weiten Teilen glaubhaft geständig eingelassen hat.
Des Weiteren ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass sie der vom Senat vorgeschlagenen Verständigung zugestimmt hat. So konnte die Beweisaufnahme, auch aufgrund der Rücknahme ihrer Beweisanträge und ihres Verwertungswiderspruchs, deutlich verkürzt werden.
Ferner ist zugunsten der Nebenbetroffenen hinsichtlich des festgestellten Tatgeschehens zu berücksichtigen, dass es sich überwiegend um einen eher allgemeinen und oberflächlichen Informationsaustausch gehandelt hat, und anlässlich der AFG-Treffen auch kartellrechtlich unbedenkliche Themen, wie beispielsweise die gegenseitige Werkshilfe der Aluminiumschmieden, besprochen wurden. So erfolgte etwa der Informationsaustausch zu den Ratiorabatten eher schlagwortartig und ohne weitergehende Diskussionen. Auch gab es aufgrund der Kostentransparenz auf Seiten der Aluminiumschmieden und des hohen Preisdrucks von Seiten der OEM und der TIER1-Zulieferer ohnehin nur einen geringen Verhandlungsspielraum für die Aluminiumschmieden.
Nur bei einigen wenigen AFG-Treffen intensivierte sich der kartellrechtswidrige Informationsaustausch zum ECDP-Zuschlag. Jedoch machte der ECDP-Zuschlag nur einen sehr niedrigen einstelligen Prozentbetrag des Umsatzes eines produzierten Teils aus. Insgesamt war das Verhalten der teilnehmenden Aluminiumschmieden eher von einem Kostendeckungsdenken als von zusätzlichem Gewinnstreben geprägt.
Weiter ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass zwischen der Nebenbetroffenen und den anderen teilnehmenden Aluminiumschmieden ein weniger enges Wettbewerbsverhältnis bestand. Wertschöpfungstiefe und Anzahl der produzierten Produkte waren meist anders als bei den anderen an den AFG-Sitzungen beteiligten Unternehmen. Nur punktuell wurden ähnliche Aluminiumteile für denselben Abnehmerkreis produziert. So entwickelte, konstruierte und produzierte die Nebenbetroffene im Wesentlichen komplexere Teile aus anderen Legierungen und aufgrund aufwendiger Zerspanung und/oder Oberflächenbehandlung oft mit einer größeren Bearbeitungstiefe.
Der vorgenommene kartellrechtswidrige Informationsaustausch der Aluminiumschmieden wirkte sich aufgrund der starken Marktmacht der Marktgegenseiten auch weniger stark aus. Die Aluminiumschmieden befanden sich in einer „Sandwichposition“ zwischen den marktmächtigen Materiallieferanten sowie den Automobilherstellern und ihren Zulieferern.
Zugunsten der Nebenbetroffenen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Betroffene bei der Nebenbetroffenen nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt ein Complianceprogramm eingeführt hat, das geeignet ist, die Gefahr erneuter Rechtsverstöße zu reduzieren. Es wurden ein Compliancebeauftragter bestellt und mehrere Mitarbeiterschulungen durchgeführt, an denen auch der Betroffene teilnahm. Die durch das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren bezweckte Pflichtenmahnung war mithin schon teilweise erfolgreich.
Im Übrigen ist die Nebenbetroffene bislang auch nicht durch ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten.
Erheblich mildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Nebenbetroffenen gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides deutlich verschlechtert hat. Eine kurzfristige Besserung der Situation der Automobilindustrie und damit auch der Situation der Nebenbetroffenen ist nicht zu erwarten. Überdies droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Dritte.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Tatvorwürfe inzwischen teilweise mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegen. So fand das erste vorgeworfene AFG-Treffen im Jahr 2009 und das letzte im Jahr 2015 statt. Hinzu kommt die lange Verfahrensdauer von fast sieben Jahren.
b) Zulasten der Nebenbetroffenen
Zulasten der Nebenbetroffenen ist die lange Dauer des Kartellverstoßes von sieben Jahren zu berücksichtigen. Der Betroffene oder sein Mitgeschäftsführer W. nahmen, bis auf ein Treffen, an allen AFG-Treffen im Zeitraum von 2009 bis 2015 teil, einmal auch gemeinsam. Es handelte sich um insgesamt 12 Treffen. Der Betroffene selbst nahm an sieben Treffen teil.
Des Weiteren ist zu Lasten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass die AFG-Treffen regelmäßig, meist zweimal im Jahr, stattfanden und einen erhöhten Organisationsgrad aufwiesen. Es wurde koordiniert reihum an verschiedenen Betriebsstätten eingeladen und sich getroffen, Tagesordnungen und genehmigte Protokolle verschickt sowie bei den Besprechungen Übersichten, Tabellen und Präsentationen diskutiert.
Ferner ist zulasten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass bei den AFG-Treffen seit dem Beginn der Teilnahme der anderweitig verfolgten Nebenbetroffenen Q. ab Oktober 2010 in der Gruppe die wesentlichen für den Automotivebereich relevanten Aluminiumschmieden vertreten waren.
Auch der tatbezogene Umsatz der Nebenbetroffene war erheblich. Er betrug im Zeitraum von 2009 bis 2015 etwa …Euro.
c) Höhe der Geldbuße für die Nebenbetroffene
Nach Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffene sprechenden Umstände hat der Senat innerhalb des gegebenen Bußgeldrahmens eine Geldbuße in Höhe von
…für tat- und schuldangemessen erachtet.
…
2. Betroffener
Die für die Nebenbetroffene genannten Bußgeldzumessungserwägungen gelten sinngemäß auch für die Bußgeldzumessung des Betroffenen.
Im Übrigen ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Betroffene bislang nicht durch straf- oder ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten ist.
Der Betroffene hat sich darüber hinaus in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt, so dass erwartet werden kann, dass er sich zukünftig rechtstreu verhalten und auch seine Mitarbeiter dazu anhalten wird.
Es war daher eine Geldbuße in Höhe von
…
tat- und schuldangemessen.
F. Ahndungsbußgeld
Bei dem gegen die Nebenbetroffene verhängten Bußgeld handelt es sich um ein Ahndungsbußgeld. Von der Verhängung eines Abschöpfungsbußgeldes wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).
Das Bundeskartellamt hatte keine Vorteilsabschöpfung vorgenommen und die möglichen entstandenen Vorteile nicht ermittelt. Der Senat hatte daher keine belastbare Grundlage, um den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen durch den Senat hätten das Verfahren noch weiter erheblich verzögert und es wären, über die bereits stattgefundenen 32 Hauptverhandlungstage hinaus, zusätzliche Hauptverhandlungstermine erforderlich gewesen.
G. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Das Verfahren wurde insgesamt über einen Zeitraum von einem Jahr rechtsstaatswidrig verzögert (Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 17.01.2008, GSSt 1/07, juris, Rn. 19, 24). Diese Grundsätze gelten auch für das Kartellbußgeldverfahren und zwar für den gesamten Verfahrenszeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, BeckRs 2013, 6316; Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat, Urteil vom 2. Oktober 2018, V – 6 Kart 6/17 (OWi)).
Das Bußgeldverfahren war zwar aufwändig und komplex. Gleichwohl vermag dies eine Dauer des gerichtlichen Verfahrens von fast drei Jahren vom Eingang der Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Dieser Zeitraum ist zwar überwiegend, aber nicht vollständig durch den erheblichen Umfang des Verfahrens begründet. Die Verzögerung beruhte u.a. auch auf einer Belastung des Senats durch die vorhergehende Verhandlung von zwei anderen umfangreichen Kartellbußgeldverfahren.
Angesichts der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr ist deren Feststellung angemessen, aber auch ausreichend. Eine Kompensation ist dagegen rechtsstaatlich nicht geboten.
H. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
Dem Betroffenen und der Nebenbetroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen, steht die zeitliche und inhaltliche Beschränkung des Tatvorwurfs gemäß §§ 47 Abs. 2 OWiG (ausgehend von § 154a Abs. 2 StPO) i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entgegen.
Die Regelungen in §§ 465 Abs. 2 S. 1 - 3, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO gebieten nicht, der Staatskasse einen Teil der Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen aufzuerlegen. Es sind keine ausscheidbaren Mehrkosten zur Aufklärung von Umständen entstanden, die zugunsten des Betroffenen und der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. Steinberger-Fraunhofer in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., 2018, § 465, Rn. 8, 10). Zum anderen erscheint es angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht unbillig, dass der Betroffene und die Nebenbetroffene die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen in vollem Umfang tragen (vgl. Steinberger-Fraunhofer, a.a.O., § 465, Rn. 9).
I. Absehen von weiterer Begründung
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird im Übrigen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen.