Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.02.2025 – 22 U 64/24

22. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0204.22U64.24.00

G r ü n d e :

I.

Die Beklagten und die Klägerin sind durch einen Bauträgervertrag verbunden. Die Klägerin errichtete auf einem von ihr in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück 8 Doppelhaushälften mit 14 Wohneinheiten. Die Beklagten erwarben einen mit Sondereigentum an einer Eigentumswohnung verbundenen 76/1000 Miteigentumsanteil nebst dem Sondernutzungsrecht für einen Stellplatz durch „Kaufvertrag“ vom 28.05.2015. Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Errichtung des Bauwerks. Die Beklagten zahlten den „Kaufpreis“ in Höhe von 284.000,00 EUR bis auf einen Restbetrag in Höhe von 12.587,00 EUR (284.000,00 EUR ./. 271.413,00 EUR). Nach Abzug von 160,00 EUR (von der Klägerin zugestandene Gutschrift wegen eines nicht ausgeführten Fliesenspiegels in der Küche) und 35,00 EUR (von der Klägerin zugestandene Gutschrift wegen unterbliebener Baureinigung) hat die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung in Höhe von 12.392,00 EUR (12.587,00 EUR ./. 160,00 EUR wegen des Fliesenspiegels und ./. 35,00 EUR wegen der Baureinigung) nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 EUR begehrt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich auf verschiedene Mängel und eine Aufrechnung mit vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.666,95 EUR berufen. Mit der Widerklage haben sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 44.174,50 EUR nebst Zinsen an sich, hilfsweise an die Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt, davon 297,50 EUR brutto für die Reparatur der Mechanik des Fensters im Schlafzimmer Obergeschoss („Schere“), 1.500,00 EUR brutto für das Umsetzen von Kurbelantrieben der Rollladen, 4.577,00 EUR brutto für Installationen, um Waschmaschine und Trockner im Keller statt im Abstellraum aufstellen zu können und 37.800,00 EUR brutto für den Austausch des Fugenmaterials der Gemeinschaftsparkfläche.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage und Widerklage teilweise stattgegeben.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 12.392,00 EUR (= 12.587,00 EUR . /. 160,00 EUR wegen des Fliesenspiegels und ./. 35,00 EUR wegen der Baureinigung) sei in Höhe von 750,00 EUR gemindert, weil an Stelle eines Kabelanschlusses eine Satellitenanlage realisiert worden sei. Zudem sei die Vergütungsforderung in Höhe von 892,02 EUR durch Aufrechnung mit den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erloschen. Wegen des verbleibenden Betrages in Höhe von 10.749,98 EUR könnten sich die Beklagten wegen des Mangels des Fensters im Schlafzimmer im Obergeschoss auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wonach ein Betrag von 6.426,00 EUR nur Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung zuzusprechen sei. Danach verbleibe ein Vergütungsanspruch in Höhe von 4.323,98 EUR nebst Zinsen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin in Höhe von 540,50 EUR zu.

Auf die Widerklage hat das Landgericht den Beklagten einen an sie zu zahlenden Vorschuss in Höhe von 5.159,24 EUR zugesprochen, davon 1.500,00 EUR für das Umsetzen der Kurbelantriebe der Rollladen und 3.659,25 EUR für Installationen in Zusammenhang mit dem Versetzen von Waschmaschine und Trockner in den Keller. Für den Austausch des Fugenmaterials der Parkfläche hat es den Beklagten an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Vorschuss in Höhe von 33.986,40 EUR zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt. Sie wiederholt im wesentlichen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 5 O 318/16 vom 03.04.2024 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 1.642,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2015, in Höhe von 12 % für den Zeitraum 01.12.2015 bis 22.07.2016 und in Höhe von 8,12 % ab dem 23.07.2016 zu zahlen.

2. das Urteil des Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 5 O 318/16 vom 03.04.2024 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 508,19 € zu erstatten.

3. das Urteil des Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 5 O 318/16 vom 03.04.2024 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 6.426 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2015, in Höhe von 12 % für den Zeitraum 01.12.2015 bis 22.07.2016 und in Höhe von 8,12 % ab dem 23.07.2016 ohne die Bedingung einer Zug um Zug Leistung zu zahlen

4. das Urteil des Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 5 O 318/16 vom 03.04.2024 insoweit aufzuheben und die Widerklage abzuweisen, als sie im Rahmen der Widerklage verurteilt wurde an die Beklagten einen abrechenbaren Vorschuss i.H.v. 5.159,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 2. September 2020 zur Beseitigung der Mängel an der Immobilie A.-Straße 28, 00000 B.-Stadt zu bezahlen.

5. das Urteil des Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 5 O 318/16 vom 03.04.2024 insoweit aufzuheben und die Widerklage abzuweisen, als sie im Rahmen der Widerklage verurteilt wurde, an die Wohnungseigentümergemeinschaft A.-Straße 28-34a, B.-Stadt bestehend aus

1. C. 2. D. 3. E. 4. F. 5. G. 6. H. und J. 7. K. und L. 8. M. und N. 9. O und P. 10. Q. 11. R. und S. 12. T. und U. 13. V.

einen abrechenbaren Vorschuss i.H.v. 33.986,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2020 zur Beseitigung der Mängel an der Immobilie A.-Straße 28, 00000 B.-Stadt, zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 03.04.2024, Az.: 5 O 318/16 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 03.04.2024, Az.: 5 O 318/16 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten einen abrechenbaren Vorschuss in Höhe von 10.928,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 und an die WEG „A.-Straße 28-34a; 00000 B.-Stadt, bestehend aus C., D., E., F., G., H. und J., K. und L., M. und N., O und P., Q., R. und S., T. und U., V. einen abrechenbaren Vorschuss i.H.v. 33.986,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zur Beseitigung der Mängel an der Immobilie A.-Straße 28,00000 B.-Stadt zu bezahlen

3. Die Klägerin trägt weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Mit der Anschlussberufung machen sie geltend, dass der Klägerin kein Werklohn habe zugesprochen werden dürfen. Wegen des Fliesenspiegels sei die Vergütung um 452,00 EUR gemindert, wegen der fehlenden Möglichkeit, Waschmaschine und Trockner in der Wohnung aufzustellen um 4.000,00 EUR und wegen des fehlenden Kabelanschlusses um 2.500,00 EUR. Zudem sei der Vergütungsanspruch durch die Aufrechnung mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,00 EUR erloschen. Wegen des Mangels am Schlafzimmerfenster stehe ihnen Anspruch auf Vorschuss in Höhe von 3.213,00 EUR zu, wegen der Handkurbeln an den Rollladen in Höhe von 2.856,00 EUR, für die Herstellung des Waschmaschinenanschlusses im Keller 3.659,25 EUR und 1.200,00 EUR und wegen des Drainagepflasters 33.986,40 EUR.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Zum Berufungsantrag zu Ziffer zu 1) weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht Minderungsbeträge in Höhe von zusammen 1.642,02 EUR abgezogen hat, so dass der auf Zahlung weiterer 1.642,05 EUR gerichtete Berufungsantrag in Höhe von 0,03 EUR ins Leere geht.

1. Die Berufungsangriffe gegen die Zubilligung eines Vorschussanspruchs wegen des Drainagepflasters überzeugen nicht.

Der Senat weist darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin, das Pflaster sei mit Split verlegt worden, erst spät erfolgt ist (SS vom 22.09.2022, LG-GA IV/872 und SS vom 29.03.2023, Seite 7, LG-GA IV/957). Zuvor hat sie sich darauf berufen, dass eine Änderung des Materials nach dem Kaufvertrag möglich sei und der Sachverständige festgestellt habe, dass die Verfugung des Materials zwar nicht genau den Vorschriften entspreche, hiermit aber kein Nachteil verbunden sei (SS vom 06.09.2019, Seite 2, LG-GA II/434). Sie hat geltend gemacht, dass „trotz des verwendeten Fugenmaterials“ die Versickerungsleistung ausreichend sei (SS vom 23.08.2022, Seite 4, LG-GA IV/842). Sie hat geltend gemacht, die Verfugung mit Split führe zu keiner Verbesserung und sei unverhältnismäßig (SS vom 27.10.2020, Seite 5 unten, LG-GA II/539).

Die Klägerin rügt, dass keine sachverständige Untersuchung erfolgt sei. Diese ist indessen durch den Sachverständigen W. erfolgt. Der Umstand, dass sich der Sachverständige nach Jahren (das Erstgutachten datiert auf den 02.06.2018, das Protokoll der Anhörung auf den 28.02.2024) auf die Frage, wo er die Fugen ausgekratzt, an den genauen Ort des Auskratzens nicht mehr erinnern kann, begründet keine Zweifel an seinen Aussagen und den darauf fußenden Feststellungen des Landgerichts. Der Sachverständige hat sowohl im Erstgutachten als auch im ersten Ergänzungsgutachten nach zwei Ortsterminen festgestellt, dass die Fugen mit Sand verfüllt sind. Das in der Berufungsinstanz als Anlage K24 zum Schriftsatz vom 22.09.2022 vorgelegte Foto ist in erster Instanz nicht zur Akte gelangt (im Prüfvermerk zu Übertragung des Schriftsatzes, LG-GA 870, ist die Anlage K24 nicht enthalten). Auch dieses Foto begründet indessen keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen. Dass Split bei der Herstellung der Parkfläche verwendet worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig (denn die Beklagten haben geltend gemacht, dass Split ausgeschwemmt werde, SS vom 31.05.2021, Seite 9, LG-GA III/641). Das Foto - auf dem möglicherweise Split zu sehen sein könnte - widerlegt damit die vom Sachverständigen durch tiefes Auskratzen gewonnene Feststellung nicht, dass die Fugen mit Sand verfüllt worden sind. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin das Foto dem Sachverständigen bei seiner Anhörung nicht vorgelegt hat. Sie hat in der Anhörung auch nicht in Abrede gestellt, dass die Fugen mit Sand verfüllt sind.

Auch war das Landgericht nicht zur Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen gehalten. Wenn ein Sachverständiger ausdrücklich feststellt, dass Fugen mit Sand statt mit Split ausgeführt sind, ist dem Beweisantritt durch Zeugen für einen anderen Zustand nicht mehr nachzugehen. Zu dem von dem Sachverständigen festgestellten Ist-Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung können sie nichts bekunden. Ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall, dass der von dem Sachverständigen festgestellte Ist-Zustand nicht dem Zustand entspricht, wie er im Zeitpunkt der (nicht vorbehaltlosen, s. u.) Abnahme war. Dort haben keine Arbeiten mehr stattgefunden.

Hinzu kommt, dass der Beweisantritt durch die Zeugen (wie auch das Foto) neue Angriffsmittel sind, die nicht berücksichtigt werden können. Nach der Verfahrensweise des Landgerichts, das nach langjähriger Prozessdauer lediglich den Sachverständigen geladen hat, konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, dass das Landgericht mit der Anhörung des Sachverständigen die Beweiserhebung als abgeschlossen angesehen hat. Anträge dahin, noch die früher benannten Zeugen zu hören, sind nach der Anhörung des Sachverständigen nicht gestellt worden. Das Foto ist dem Sachverständigen nicht vorgehalten worden. Die von dem Landgericht ersichtlich vorausgesetzte Feststellung (siehe hierzu die Fragestellungen auf Seite 8 des Protokolls), dass die Fugen mit Sand verfüllt sind, ist in der letzten mündlichen Verhandlung von der Klägerin überhaupt nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Danach ist von einem konkludenten Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen in erster Instanz auszugehen (BGH, Beschl. v. 04.02.2016 - IX ZR 133/15, WM 2017, 254). Ein Zulassungsgrund für den in zweiter Instanz neuen Beweisantritt liegt nicht vor.

Die Klägerin beruft sich auf eine Anlage BK11 (Berufungsbegründung Seite 14). Diese ist der Berufungsbegründung nicht beigefügt.

Die Klägerin sieht einen Widerspruch in den Feststellungen des Sachverständigen, weil dieser durch die Verfugung mit Sand zunächst kein „Qualitäts-Minus“ begründet gesehen habe, hiervon jedoch bei seiner Anhörung abgerückt sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass der Sachverständige die Wasserdurchlässigkeit des Pflasters und der Fugen nur deshalb zunächst als irrelevant angesehen hat, weil der natürliche Boden unter dem Pflaster mit einiger Wahrscheinlichkeit weitgehend wasserundurchlässig sei, so dass eine erhöhte Wasserdurchlässigkeit des darauf verlegten Pflasters letztlich ohne Folgen bleibe. Bei seiner Anhörung ist er dagegen von einem versickerungsfähigen Boden ausgegangen und hat unter dieser Prämisse einen Mangel bejaht. Ein Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen liegt danach nicht vor.

Ergänzend weist der Senat hierzu auf Folgendes hin: Im Anschluss an die Aussage des Sachverständigen, die Verfugung mit Sand spiele dann keine Rolle, wenn der Boden darunter weitgehend wasserundurchlässig sei, haben die Parteien darüber gestritten, ob und inwieweit der Boden unter der Pflasteroberfläche wasserdurchlässig ist oder nicht. Im Hinblick auf diesen Streit hat das Landgericht die Beweiserhebung zum Kf-Wert angeordnet (Beweisbeschluss vom 31.01.2022, LG-GA III/776). Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf den Kf-Wert angezweifelt, ob der Boden tatsächlich wasserundurchlässig ist (SS vom 20.08.2018, Seite 8, LG-GA II/325). Die Klägerin hat auf die Klärung dieser Beweisfrage verzichtet. Damit hatten der Sachverständige und das Landgericht davon auszugehen, dass der Boden wasserdurchlässig ist. Unter dieser Prämisse liegt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Mangel vor.

Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass der Boden nicht wasserdurchlässig ist. In dem Abnahmeprotokoll (Anlage B2, LG-GA I/110) ist zur Parkfläche der Vorbehalt aufgenommen worden „Drainageleistung Pflaster“. Die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit trägt daher die Klägerin. Zudem liegt ein Mangel schon deshalb vor, weil entgegen dem Prüfzeugnis und der Herstellervorgabe die Verlegung nicht mit Split erfolgt ist. Von dem Antrag, ein Prüfzeugnis für die Verwendung mit Sand einzuholen, hat die Klägerin Abstand genommen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig sei, weil die der Boden unter dem Pflaster ohnehin wasserundurchlässig sei (SS vom 27.10.2020, Seite 5 unten, LG-GA II/539). Für die Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeit ist aber die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geglückt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Bemessung des Vorschussanspruchs ist nicht zu beanstanden. Der Vorschuss ist zu schätzen (Senat, Urt. v. 31.01.2023 - I-22 U 300/21, NZBau 2023, 595 Rn. 74). Dabei kommt es auf die Kosten an, die die Beklagten bzw. die Wohnungseigentümer-gemeinschaft voraussichtlich aufzuwenden haben wird.

Das von der Klägerin vorgelegte Angebot (Anlage BK 12, OLG-GA 291) ist nach Stunden kalkuliert. Welcher zeitliche Aufwand tatsächlich anfallen wird, ist ungewiss. Material und Entsorgung sind nicht enthalten. Danach begründet das Angebot kein Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, wonach nach den Ausführungen des Sachverständigen im Ausgangspunkt mit Kosten in Höhe von 21.000,00 EUR netto für die Sanierung der Fugen durch Auskratzen/Aussaugen und Neuverfüllen zu rechnen ist.

Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Steigerung der Baukosten in den letzten Jahren berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.06.2022 - 11 U 33/20, NZBau 2022, 593 Rn. 19; OLG Bamberg, Urt. 29.06.2021 - 5 U 429/19, juris-Rn. 48). Der Sachverständige hat seine Aussage zu den Kosten im Gutachten vom 20.09.2021 getroffen. Zudem hat er von einer Kostensteigerung von 35 % seit 2021 im Termin vom 28.02.2024 berichtet. Die Schätzung des Landgerichts, dass die Mangelbeseitigungskosten voraussichtlich 33.986,40 EUR brutto betragen werden, ist danach nicht zu beanstanden.

2. Die Ausführungen zum Waschmaschinenanschluss lassen keinen Fehler des Landgerichts erkennen und setzen sich auch mit der Begründung des Landgerichts nicht näher auseinander. Das Landgericht hat bereits erfolgte Maßnahmen berücksichtigt (LGU Seite 40). Zudem sind noch nicht alle Maßnahmen durchgeführt; erst nach vollständiger Mängelbeseitigung ist über Vorschuss abzurechnen bzw. besteht kein Anspruch auf Vorschuss mehr. Auf die Frage, ob derzeit die Hebeanlage von Frau Q. genutzt werden kann, kommt es nicht an. Die Beklagten müssen so gestellt werden, dass sie unabhängig von einer Zustimmung ihrer Nachbarin, Frau Q., die Waschmaschine im Keller nutzen können. Dass das Landgericht den Vorschussanspruch geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Erwägung, dass es nicht zumutbar ist, ein Fenster im Winter dauernd offen zu halten, überzeugt, zumal es insoweit um einen Betrag in Höhe von 225,00 EUR netto geht. Das dauernde Offenhalten eines Fensters hat zudem den Nachteil, dass Tiere eindringen können. Dass ein Lüftungsgitter in der Tür wesentlich günstiger wäre, ist wenig wahrscheinlich. Auch wegen der recht geringfügigen Kosten der Stilllegung des Wasseranschlusses im Abstellraum lässt die Schätzung des Landgerichts keine Fehler erkennen. Die Klägerin übersieht, dass es um die Bewertung von Vorschuss für kleinste Maßnahmen geht, über die ohnehin abgerechnet werden muss. Eine Kürzung des Vorschussanspruchs um 1.000,00 EUR, wie von der Klägerin begehrt, kommt danach nicht in Betracht. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Beklagten Anspruch auf Vorschuss für die Maßnahmen haben, die den Mangel sicher beseitigen (Senat, a. a. O., Rn. 77).

Der Vortrag, dass der Anschluss für Waschmaschine und Trockner auf Wunsch der Beklagten in den Abstellraum gelegt worden sei, geht fehl. Es ist in erster Instanz unstreitig geblieben, dass die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages übereinstimmend mit der Klägerin davon ausgingen, Waschmaschine und Trockner sollten im Abstellraum aufgestellt werden (SS der Beklagten vom 01.10.2019, Seite 5, LG-GA I/440 und SS der Klägerin vom 05.07.2017, Seite 2, LG-GA I/221). Die Verlegung von Waschmaschine und Trockner in den Keller ist erforderlich, weil Waschmaschine und Trockner nicht im Abstellraum untergebracht werden dürfen (LGU Seite 25).

Nicht durchgreifend sind die Ausführungen der Klägerin dazu, die Beklagten hätten Waschmaschine und Trockner im Keller gerade nicht gewollt und daher einen entsprechenden Sonderwunsch nicht beauftragt. Denn die Beklagten hätten gerne Waschmaschine und Trockner in der Wohnung, um Laufwege zwischen der Wohnung und dem Aufstellort der Geräte zu vermeiden. Um waschen und trocknen zu können, müssen sie aber die Geräte im Keller aufstellen. Im Abstellraum ist dies - wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - nicht zulässig.

3. Die Ausführungen zum Rolladenkasten gehen fehl. Die Klägerin verwechselt Mangel und Mangelsymptom. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich das Mangelsymptom an anderen Rolladenkästen bisher nicht gezeigt hat, so haben die Beklagten gleichwohl Anspruch auf Beseitigung des festgestellten Mangels (nämlich der Verwendung ungeeigneter Gelenke). Der Vortrag, mit dem Austausch des Fensters im Schlafzimmer im Obergeschoss werde auch der Mangel der an dem dortigen Rolladenkasten befindlichen Kurbel beseitigt, ist neu. Im Übrigen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum der Austausch eines Fensters sich auf die Befestigung der Kurbel am Rolladenkasten auswirken könnte.

4. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass das Fenster im Schlafzimmer mangelhaft ist. Zweifel an dieser Feststellung werden durch die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags nicht begründet. Auch war das Landgericht nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu hören. Es geht um eine Beweisfrage, die technischen Sachverstand erfordert. Auf die Wahrnehmung der Zeugen kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen ist auch dieser Beweisantritt aus den vorgenannten Gründen präkludiert. Mit seinem neuen Vortrag zu kostengünstigeren Beseitigungsmöglichkeiten kann die Klägerin mangels Zulassungsgrund nicht gehört werden, zumal die Kosten für den Vorschuss nur zu schätzen sind.

5. Der Vortrag dazu, der Einbau einer Satellitenanlage sei bekannt gewesen, geht an der Begründung des Landgerichts vor. Das Landgericht hat überzeugend darauf abgestellt, dass die Nachteile der Satellitenanlage erst nachträglich hervorgetreten sind. Die sehr maßvolle Schätzung des Landgerichts zur Minderung ist jedenfalls nicht zu hoch.

6. Ein Anspruch auf weitere Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Klägerin blendet aus, dass im Zeitpunkt des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2015 noch zahlreiche Mängel bestanden. So hat sich der Punkt „Dokumentation“ erst durch nachträgliche Übersendung von Unterlagen erledigt. Erst nachträglich sind bemängelte Scheiben ausgetauscht worden, erst nachträglich ist der Mangel der Wohnungstüre erledigt worden, erst nachträglich ist die Dämmung der Kaltwasserleitung und der Kondensatablauf erledigt worden. Schließlich ist die abgeänderte Baugenehmigung erst nachträglich übersandt worden. Im Hinblick auf die vorgenannten Punkte ist nicht feststellbar, dass die Beklagten in Verzug geraten sind. Hinzu treten die noch nicht beseitigten Mängel, wie sie von dem Landgericht festgestellt worden sind.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Berufungsangriff gegen die von dem Landgericht zugebilligten vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung fehlgeht. Wegen der Wohnungstüre bestehen deshalb keine Ansprüche der Beklagten mehr, weil dieser Mangel beseitigt worden ist.

III.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.

IV.

Im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist über die Anschlussberufung nicht zu entscheiden (§ 524 Abs. 4 ZPO). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Anschlussberufung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin und jedenfalls teilweise wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten Erfolg haben könnte. Auch die Ablehnung einer Minderung wegen des Aufstellorts von Waschmaschine und Trockner könnte möglicherweise Bedenken begegnen.

Auch vor diesem Hintergrund sollte die Klägerin die Rücknahme der Berufung erwägen oder sollten die Parteien den in Aussicht genommenen Vergleich abschließen. Ein solcher Vergleichsschluss dürfte auch im Interesse der Beklagten sein. Im Hinblick auf das zerstrittene Verhältnis der Parteien erscheint es als wenig förderlich, wenn noch eine Abrechnung über Vorschussansprüche und die Abwicklung der Zug um Zug Verurteilung stattfinden muss.