Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 25.02.2025 – 4 U 35/23

ECLI:DE:OLGD:2025:0225.4U35.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 01.03.2023 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

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G r ü n d e:

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A.

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Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 01.03.2023 (Bl. 171 ff. GA) verwiesen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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B.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, während auf die zulässige Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen ist.

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Der Kläger hat in der ersten Instanz weder den Versicherungsschein noch die Versicherungsbedingungen vorgelegt, so dass unklar war, nach welchen vertraglichen Grundlagen sich sein Versicherungsschutz richtet. Der Senat hat ihm mit Schreiben vom 04.04.2024 mitgeteilt, dass diese Unterlagen bislang nicht vorgelegt worden sind und ihm Gelegenheit gegeben, dies bis zum 25.04.2024 nachzuholen. Anderenfalls könne der Senat nicht prüfen, ob ein Anspruch des Klägers bestehe, so dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg hätte (Bl. 240 OLG-GA). Mit Schreiben vom 26.04.2024 (Bl. 248 OLG-GA) hat der Senat dann darauf hingewiesen, dass bislang - trotz der Ankündigung im Schriftsatz vom 25.04.2024 - weder der Versicherungsschein noch die ARB vorgelegt worden sind. Die ARB fehlten in Gänze. Es ist lediglich eine einseitige Übersicht über den Versicherungsschutz zum 23.01.2019 sowie eine Seite einer Beitragsabrechnung zu diesem Tag übersandt worden. Auch der Versicherungsschein fehlte damit weiterhin. Der Senat hat Gelegenheit gegeben, die Unterlagen bis zum 17.05.2024 vorzulegen und hat diese Frist dann bis zum 07.06.2024 verlängert (Bl. 254 OLG-GA). Erst mit Schreiben vom 27.01.2025 - lange nach Fristablauf und einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger dann die ARB 2011 vorgelegt, aber weiterhin nicht den Versicherungsschein. Es ist dem Senat aufgrund dessen nicht möglich zu prüfen, welchen Versicherungsschutz die Parteien vereinbart haben, so dass die Klage unschlüssig ist.

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Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte das Bestehen des Versicherungsschutzes jedenfalls vorgerichtlich nicht in Abrede gestellt hat. Bei der Frage, ob für den geltend gemachten Rechtsschutzfall überhaupt Versicherungsschutz besteht, handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage, welche nicht „unstreitig“ sein kann und in den Ablehnungen der Beklagten nicht berührt worden ist. Eine irgendwie geartete Bindung im Hinblick auf die Reichweite des Versicherungsschutzes ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat weder das grundsätzliche Bestehen des Versicherungsschutzes ausdrücklich bestätigt, noch hat sie dem Kläger bereits in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Rechtsschutzfällen Deckungsschutz gewährt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2023 - I-20 U 110/22 -, Rn. 55 f., juris)

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Für den Kläger ist die Abweisung seiner Klage auch nicht überraschend. Ihm ist mehrfach vom Senat ausdrücklich vor Augen gehalten worden, dass seine Klage ohne Vorlage des Versicherungsscheins keine Erfolgsaussicht hat. Dennoch hat er - aus welchen Gründen auch immer, die indes jedenfalls nicht gegenüber dem Senat erklärt worden sind - von einer Vorlage des Versicherungsscheins abgesehen, obwohl er mehr als ein halbes Jahr vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Der Streitwert der Berufung beträgt bis 6000 Euro.