Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2025 – 4 W 11/25

ECLI:DE:OLGD:2025:0319.4W11.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 12.03.2025 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 13.02.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2025 wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten, für die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die nachfolgend unter 1. ausgeführten Gründe der Beschwerdeentscheidung werden gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Klägerin nicht mitgeteilt.

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2.Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat der Senat daher nicht mehr prüfen müssen.

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3.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Richter am Oberlandesgericht