Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.04.2025 – 4 W 6/25

ECLI:DE:OLGD:2025:0409.4W6.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.02.2025 gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat die in § 116 Nr. 2 ZPO normierten Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Die nachfolgend unter 1. ausgeführten Gründe der Beschwerdeentscheidung werden gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Beklagten nicht mitgeteilt.

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1.

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Die Klägerin als juristische Person (Unternehmergesellschaft) kann gemäß § 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn zum einen die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn zum anderen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sowohl sie selbst als auch der entsprechende Gesellschafter zur Kostentragung unfähig ist. Die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht sich nur auf den Gesellschafter der Klägerin. Hingegen hat die Klägerin keine Angaben zu ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat. Eine solche Darlegung, dass auch die Klägerin selbst (neben ihrem Gesellschafter) die Prozesskosten nicht aufbringen kann, hat die Klägerin auch nicht mit der eingelegten Beschwerde nachgeholt, obgleich sie spätestens durch den angefochtenen Beschluss in Kenntnis darüber gesetzt wurde, dass entsprechende Angaben fehlen. Insoweit bedurfte es auch keines erneuten Hinweises im Beschwerdeverfahren hierauf.

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2.

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Ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, was daneben noch weitere Voraussetzung eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wäre, hat der Senat daher nicht mehr prüfen müssen.

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II.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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III.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.