Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.04.2025 – 3 Ws 51-52/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0417.3WS51.52.25.00
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass von der kraft Gesetzes (§ 68f Abs. 1 StGB) eingetretenen Führungsaufsicht des Verurteilten nicht ausnahmsweise gemäß § 68f Abs. 2 StGB abgesehen werden kann und zugleich angeordnet, dass die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB zunächst auf drei Jahre abgekürzt wird. Ferner hat sie dem Verurteilten durch die Regelung in Ziffer 4 des Beschlusses gemäß § 68a Abs. 1 StGB für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt und ihm einzelne Weisungen gemäß § 68b StGB erteilt, um die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Entfallens der Führungsaufsicht ist unbegründet. Umstände, die ein lediglich im Ausnahmefall in Betracht kommendes Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB begründen könnten, sind weder vom Verurteilten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
III.
Die gegen die Anordnungen gemäß Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses gerichtete zulässige Beschwerde hat nur in dem im Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Beschwerdebegründung vom 11. April 2025 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat. Denn die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 306, Rn. 10).
1.
Die Anfechtung von Begleitanordnungen zur Führungsaufsicht kann gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Weisung gesetzwidrig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453, Rn. 12 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Weisungen in Ziffer 4 des Beschlusses nicht zu beanstanden. Sie stellen Sozialisierungshilfen dar und sind weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB enthält die Vorgabe zur Bestellung eines Bewährungshelfers oder einer Bewährungshelferin. Durch die Anordnung, sich alle sechs Monate bei diesem/dieser zu melden, ist die Weisung auch hinreichend bestimmt. Die Weisung ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten zu beanstanden. Wie es der Verurteilte im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Februar 2025 selber angegeben hat, kann er in Nordzypern keine Post empfangen. Der Senat weist darauf hin, dass nach der inzwischen erfolgten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft die namentliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder einer Bewährungshelferin noch vorzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 68a, Rn. 3).
Die Weisung zu Ziffer 3 lit. a) des Beschlusses ist insoweit nicht zu beanstanden, als es um die Mitteilung des Wohnungswechsels an die Aufsichtsstelle geht.
2.
Im tenorierten Umfang halten die erteilten Weisungen zumindest vorläufig einer Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit nicht stand.
Grundsätzlich kann gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB die Weisung erteilt werden, dass der Verurteilte jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden hat. Diese Anordnung stellt dabei eine im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht häufig anzutreffende und sinnvolle Weisung dar, um der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite zu stehen. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend kumulativ auch die Meldung an die Staatsanwaltschaft Köln angeordnet. Aus der Begründung des Beschlusses lässt sich indes nicht entnehmen, warum es dieser Meldung gerade im Fall des Verurteilten bedarf. Mangels entsprechender Begründung im angefochtenen Beschluss kann der Senat nicht überprüfen, ob diese zweifache Meldung verhältnismäßig ist.
Die Weisung in Ziffer 3 lit. b), sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB), genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB nicht. Im gerichtlichen Beschluss ist die Frist zur Meldung des Eintritts der Arbeitslosigkeit exakt festzulegen. Denn nur auf diese Weise kann zum einen dem Bestimmtheitsgebot - auch wegen der Strafandrohung - genüge getan werden und zum anderen wird nur so die Möglichkeit verhindert, dass der Verurteilte wochen- oder sogar monatelang ohne Kenntnis der Behörde über die Arbeitslosigkeit, die neu gewonnene Zeit in seiner Wohnung oder an einem sonstigen Ort verbringt und sich dadurch die Entstehung der kriminellen Gefährdung erhöht (Groß/Ruderich in: MüKo, StGB, 4. Auflage u § 68b Rn. 21).
Die Sache war daher insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die gebotenen Entscheidungen konnte der Senat als Beschwerdegericht im Rahmen seiner eigenen Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) nicht selbst treffen. Da die Überprüfung der angegriffenen Weisung gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auf deren Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, darf der Senat sein Ermessen nicht an Stelle der nach § 462a Abs. 1, § 463 Abs. 7 StPO zur Entscheidung berufenen Strafvollstreckungskammer setzen (OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09, juris, Rn. 8; OLG Frankfurt, 3. Strafsenat, Beschluss vom 24. August 2010, 3 Ws 752/10, juris, Rn. 5).
IV.
Die Kostenentscheidung betreffend die Entscheidung in Ziffer 4 des Tenors folgt aus § 473 Abs. 1 Satz StPO.