Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.05.2025 – 6 UF 173/24

6. Familiensenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0509.6UF173.24.00

G r ü n d e :

I.

Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin stammt aus Mauritius, der am 00.00.1955 geborene Antragsgegner aus Deutschland. Nachdem die Beteiligten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt hatten, waren sie mehrere Jahre miteinander liiert, ehe sie am 24.03.2010 heirateten. Die Beteiligten haben gemeinsame Kinder, die in 2008 geborene A. und die in 2018 geborene B. Außerdem wurde 2004 C. geboren, der allerdings nicht vom Antragsgegner abstammt. Daneben ist die Antragstellerin Mutter der im Jahr 2003 geborenen Tochter D., die der Antragsgegner adoptiert hat. Nach der Scheidung der Ehe hat die Antragstellerin aus einer neuen Beziehung drei weitere Kinder geboren.

Einen Tag vor der Heirat, am 23.03.2010, schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag (UR-Nr. 000/2010 des Notars E. in F-Stadt). Darin schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und vereinbarten Gütertrennung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf den Ehevertrag (Bl. 9 ff. AG-Akte) verwiesen. Bei Eheschließung war die Antragstellerin bereits Eigentümerin zweier mit Mitteln des Antragsgegners erworbener Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen G. und H. Diese Grundstücke sollten der Antragstellerin die Rückkehr nach Mauritius ermöglichen und ihrer Altersvorsorge dienen. Dazu sollte eines der Grundstücke mit Mitteln des Antragsgegners bebaut werden, soweit die Kosten nicht durch den Verkauf des anderen Grundstücks getragen werden konnten. Im Jahr 2013 erfolgte die Bebauung des Grundstücks G. mit Mitteln des Antragsgegners. Das Grundstück H. veräußerte die Antragstellerin im Jahr 2018.

Der Antragsgegner finanzierte zudem den Erwerb eines Grundstücks in Point aux Piments auf Mauritius und den Bau eines Doppelhauses hierauf. Eigentümer je eines Doppelhauses sind inzwischen der Bruder und die Schwester der Antragstellerin. Die unentgeltliche Übertragung einer Doppelhaushälfte durch die Antragstellerin auf deren Schwester erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 06.11.2018.

Während der Ehe lebten die Beteiligten zeitweise in J.-Stadt, in Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 auch in den USA, ehe sie im November 2019 wieder nach J.-Stadt zogen. Hier leitete der Antragsgegner im Januar 2020 das Scheidungsverfahren ein, das durch den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2020 (61 F 1/20) abgeschlossen wurde. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 16.04.2020 rechtskräftig. Ein Versorgungsausgleich findet nach dem Ausspruch unter Ziffer 2. des Tenors des Verbundbeschlusses nicht statt.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses G. in Anspruch. Der Verkauf des Hauses erfolgte im Oktober 2019. Den Verkauf übernahm der Antragsteller namens und in Vollmacht für die Antragstellerin. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 29.10.2019 vor einem Notar in Mauritius wurde auch der Kaufpreis von 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR) vom Antragsgegner entgegengenommen. Eine Auskehr des Erlöses unmittelbar an die Antragstellerin ist nicht erfolgt.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe im Herbst 2019 den Entschluss gefasst, die Immobilie G. zu veräußern und den Verkaufserlös für ihre Altersvorsorge und ihre Absicherung zu verwenden. Sie sei deshalb mit dem Antragsgegner übereingekommen, dass dieser für sie auf Mauritius das Grundstück veräußern solle. Der Antragsgegner habe nachfolgend weder den von ihm in bar entgegengenommenen Verkaufserlös an sie herausgegeben, noch ihr andere Vermögenswerte überlassen, über die sie nach Trennung und Scheidung verfügen konnte. Ihr sei der Verkaufserlös auch nicht auf andere Weise, etwa über Konten bei der K.-Bank Mauritius oder über Konten in den USA, zugeflossen. Der Antragsgegner habe den von ihm kurz vor Beantragung der Scheidung vereinnahmten Verkaufserlös von 15.000.000,00 MUR, hilfsweise einen entsprechenden Euro-Betrag, an sie auszukehren.

Eigentümerin der Immobilie L. sei ihre Mutter gewesen. Diese habe eine Doppelhaushälfte auf ihren Bruder und die andere Doppelhaushälfte auf sie übertragen. Die ihr übertragene Doppelhaushälfte habe sie ohne eine Gegenleistung auf ihre Schwester übertragen.

Sofern dem Zahlungsantrag nicht vollumfänglich stattgegeben werde, erfordere die vorzunehmende Ausübungskontrolle des Ehevertrags, dass zumindest der Zugewinnausgleich durchzuführen sei, nachdem kein Versorgungsausgleich stattfinde.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 15.000.000,00 Mauritius-Rupien (MUR), hilfsweise 315.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für den Zeit- raum vom 29.10.2019 bis 05.01.2022 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszins- satz seit dem 06.01.2022 zu zahlen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, sie von der Inanspruchnahme der vorgericht- lichen Rechtsverfolgungskosten durch die Rechtsanwälte M. und N., O.-Gasse 0, 00000 J.-Stadt, in Höhe eines Betrages von 5.254,09 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Antragschrift vom 29.12.2022 freizustellen;

hilfsweise:

3. den Antragsgegner zu verpflichten,

I. ihr Auskunft zu erteilen über

1) sein Anfangsvermögen zum Stichtag 24.03.2010; 2) sein Endvermögen zum Stichtag des 31.01.2020;

durch Vorlage eines geordneten und systematisch gegliederten Bestands- und Vermögensverzeichnisses und durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen zu den jeweiligen unter Ziffer I. 1. und I. 2. aufgeführten Stichtagen, welche die vorhande- nen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkret be- nennt;

und

II. die Auskunft zu Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. zu belegen.

sowie hilfsweise

III.

1) den Antragsgegner zu verpflichten, die Richtigkeit der nach Ziffer I. 1) und Ziffer I. 2) erteilten Auskünfte ggf. an Eidesstatt zu versichern;

2) den Antragsgegner zu verpflichten, einen nach Auskunftserteilung und Belegvor- lage zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.08.2023 (Zustellung des Schriftsatzes vom 03.08.2023 an die Antragstellerin) zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beteiligten hätten den Notarvertrag anders gelebt als darin niedergeschrieben worden und ursprünglich angedacht gewesen sei. Der Erwerb des Grundstücks L. sei auf den Namen der Antragstellerin erfolgt. Das Grundstück mit dem hierauf errichteten Doppelhaus habe als Ersatz für die Grundstücke G. und H. als Altersvorsorge der Antragstellerin dienen sollen. Mit den Übertragungen auf ihre Geschwister habe die Antragstellerin die für ihre Altersvorsorge gedachten Vermögenswerte aufgegeben.

Der gemeinsame Entschluss zur Veräußerung der Immobilie G. habe bereits in 2017 festgestanden. Es habe keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gegeben, dass er den Verkaufserlös aus der Immobilie an die Antragstellerin herausgeben sollte. Den von ihm bei der Veräußerung entgegengenommenen Wertscheck über den Veräußerungserlös habe er auf einem Gemeinschaftskonto bei der K.-Bank Mauritius eingereicht. Die Beteiligten hätten bei der K.-Bank Mauritius drei Gemeinschaftskonten unterhalten, die Antragstellerin zudem ein weiteres Einzelkonto. Die Antragstellerin habe jederzeit Zugriff auf die Konten gehabt. In den USA seien von den Beteiligten ebenfalls Gemeinschaftskonten eingerichtet worden, auf die Gelder vom Gemeinschaftskonto bei der K.-Bank Mauritius transferiert worden seien. Er habe aufgrund einer Absprache der Beteiligten das Geschäft „P.“ erworben, um der Antragstellerin in den USA eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt dort gearbeitet. Den erheblichen Verlust dieses Unternehmens habe er allein auffangen müssen. Hinsichtlich der Veräußerung der Immobilie G. habe kein Auftragsverhältnis bestanden. Die Antragstellerin habe ihm eine Generalvollmacht ausgestellt, mittels derer er die Immobilie veräußert habe. Insofern sei von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Ein Auszahlungsanspruch bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Er habe den erzielten Kaufpreis weder auf ein eigenes Konto eingezahlt noch sich Vermögenswerte der Antragstellerin angeeignet. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er vereinnahmte Beträge nicht für familienbezogene Zwecke ausgegeben, sondern für sich verwendet habe.

Der Hilfsantrag auf Zugewinnausgleich sei unzulässig, nachdem die Antragstellerin im Scheidungsverbundverfahren keinen Zwischenfeststellungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ehevertrags gestellt habe. Eine Ausübungskontrolle könne daher im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Davon abgesehen habe die Antragstellerin Ansprüche aus mehreren im Versorgungsausgleichsverfahren nicht vollständig angegebenen Lebensversicherungen erworben, die sie auf Mauritius ohne die Ehe nicht erwirtschaftet hätte. Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem die Unterstützung, die er der Antragstellerin u.a. durch eine Beschäftigung in seinem Unternehmen ab dem 01.03.2020 sowie durch eine Wohnungsüberlassung zu einer Nettomiete von 1 € monatlich zukommen lasse.

Den Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung von 15 Mio. MUR, hilfsweise 315.000 €, zu verpflichten, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.10.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einem Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgegangen werden könne und der Abschluss eines Auftragsverhältnisses mit Rechtsbindungswillen beider Beteiligten nicht hinreichend dargelegt sei. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den §§ 823 ff. BGB seien nicht dargelegt. Der hilfsweise geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch sei aus Rechtsgründen wegen des vereinbarten Ausschlusses der Zugewinngemeinschaft nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevortrags der Antragstellerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 20.01.2025 (Bl. 59 ff. GA.) und den Schriftsatz vom 02.04.2025 (Bl. 101 f. GA.) verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen seines Vortrags in zweiter Instanz wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 17.02.2025 (Bl. 78 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 04.04.2025 verwiesen.

Die Akten Amtsgericht Wuppertal 61 F 1/20 und 61 F 187/22 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich ihres Hauptantrags im Wesentlichen - bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen - begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Auskehr des von ihm anlässlich der Veräußerung der Immobilie G. im Oktober 2019 vereinnahmten Erlöses von 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR).

Grundlage für diesen Anspruch ist § 667 BGB. Nach dieser Regelung ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung aufgrund eines Auftrags erlangt, herauszugeben.

a) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Oktober 2019 einen Auftragsvertrag im Sinne von § 662 BGB geschlossen, in dem sich der Antragsgegner verpflichtet hat, die Immobilie G. für die Antragstellerin in deren Namen zu veräußern.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Antragsgegners steht die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5.7.2000, NJW 2000, 3199, 3200; vom 24.6.1987, NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29.1.1986, NJW 1986, 1870, 1871 f), der Annahme eines im Oktober 2019 begründeten Auftragsverhältnisses zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Veräußerung der Immobilie G. nicht entgegen. Dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich und geboten ist (BGH, NJW 2020, 3199, 3200). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst den hier gegebenen Sachverhalt nicht. Vielmehr unterscheiden sich die hier gegebenen Umständen ganz wesentlich von denjenigen, wie sie den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Die Veräußerung des Grundstücks G. durch den Antragsgegner im Oktober 2019 namens und in Vollmacht der Antragstellerin erfolgte nicht im Rahmen einer vom Antragsgegner aufgrund einer Übereinkunft der Beteiligten während des Zusammenlebens allein übernommenen Wirtschaftsführung. Dem Antragsgegner wird auch hier nicht in unzumutbarer Weise einseitig das Risiko auferlegt, über die Wirtschaftsführung während des ehelichen Zusammenlebens im Nachhinein „nach Jahr und Tag“ Rechenschaft ablegen zu müssen.

Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bereits nicht angenommen werden, dass die Beteiligten übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass der Antragsgegner die Wirtschaftsführung allein übernimmt. Eine alleinige Übernahme der Wirtschaftsführung während des Zusammenlebens ergibt sich entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht bereits aus der im Kaufvertrag vom 29.10.2019 genannten Generalvollmacht, die die Antragstellerin dem Antragsgegner im November 2018 erteilt hat. Eine Vollmacht - auch eine Generalvollmacht - betrifft grundsätzlich nur die Vertretungsmacht gegenüber Dritten und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu. Die Antragstellerin hat zwar bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, sie habe immer alles unterschrieben, was der Antragsgegner ihr vorgelegt habe. Dass der Antragsgegner nach der vereinbarten Rollenverteilung in der Ehe während des Zusammenlebens der Beteiligten die Wirtschaftsführung allein übernehmen sollte, auch soweit sie das Vermögen der Antragstellerin betraf, ist dennoch nicht festzustellen. Einer entsprechenden Annahme steht entgegen, dass die Antragstellerin die Immobilie H. unstreitig im Jahr 2018 selbst veräußert hat, und von der Antragstellerin selbst im November 2018 mit der unentgeltlichen Übertragung einer Doppelhaushälfte auf ihre Schwester jedenfalls eine Verfügung über einen Teil des Grundstücks L. getroffen wurde. Nach dem Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin zuvor bereits die andere Doppelhaushälfte auf ihren Bruder übertragen haben. Konkrete Umstände, aus denen sich ungeachtet dieser eigenen Handlungen der Antragstellerin die grundsätzliche Übernahme der Wirtschaftsführung einschließlich der Vermögensverwaltung für die Antragstellerin während des Zusammenlebens der Beteiligten durch den Antragsgegner ergibt, sind weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zudem beruht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass sich Ehegatten durch eine Regelung ihrer Aufgabenbereiche in der Weise, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung während des Zusammenlebens allein übernimmt, besonderes Vertrauen schenken. Ein derartiges besonderes Vertrauensverhältnis bestand zwischen den Beteiligten bei Übernahme des Auftrags zur Veräußerung der Immobilie G. für die Antragstellerin durch den Antragsgegner im Oktober 2019 nicht mehr. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass die Beteiligten im Oktober 2019 vereinbart haben, dass der Antragsgegner die Veräußerung der Immobilie G. für die Antragstellerin übernimmt. Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin ihren Sachvortrag, sie sei mit dem Antragsgegner übereingekommen, dass dieser für sie die Immobilie G. auf Mauritius veräußere, nachdem sie sich im Herbst 2019 zur Veräußerung und zur Verwendung des Verkaufserlöses für ihre Altersvorsorge und ihre Absicherung entschlossen habe, nicht bestätigt. Sie hat vielmehr bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, was im Oktober 2019 besprochen worden sei. Der Antragsgegner hat aber plausibel den im Oktober 2019 gefassten Entschluss zur Veräußerung der Immobilie sowie die näheren Umstände der Ausführung dieses Entschlusses geschildert. Im Gegensatz zum Vortrag der Antragstellerin ergeben die Angaben des Antragsgegners in der persönlichen Anhörung einen nachvollziehbaren Geschehensablauf. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Angaben des Antragsgegners die Verhältnisse und Geschehensabläufe im Oktober 2019 zutreffend wiedergeben. Weiter ist anzunehmen, dass die Antragstellerin die letztlich für sie günstigen Angaben des Antragsgegners hilfsweise als eigenen Sachvortrag übernimmt. Die Antragstellerin hat danach dem Antragsgegner am 04.10.2019, als dieser gerade von einem Aufenthalt in Deutschland in die USA zurückgekehrt war, gesagt, er solle die Scheidung einreichen. Der Antragsgegner hat daraufhin noch vor dem im November 2019 erfolgten Umzug der Beteiligten nach J.-Stadt Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Nach dem 04.10.2019 erreichte die Beteiligten völlig überraschend eine Anfrage eines Investors, der die Immobilie G. zu einem Kaufpreis von 15.000.000,00 MUR erwerben wollte. Die Beteiligten besprachen daraufhin das Angebot und entschieden gemeinsam, die Immobilie G. zum angebotenen Preis zu verkaufen. Die Veräußerung der Immobilie übernahm der Antragsgegner, weil die Antragstellerin wegen des in 2018 geborenen gemeinsamen Kindes nicht nach Mauritius fliegen konnte. Der Antragsgegner ist - unstreitig - nach Mauritius geflogen und hat die Immobilie G. mit notariellem Vertrag vom 29.10.2019 namens und mit Vollmacht der Antragstellerin, die Eigentümerin der Immobilie war, veräußert und den Kaufpreis entgegengenommen. Aus diesen Umständen ergibt sich eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten darüber, dass der Antragsgegner die Immobilie G. für die Antragstellerin veräußert. Dass die Veräußerung ein Geschäft der Antragstellerin war, ergibt sich bereits aus deren Alleineigentum an der Immobilie. Ein gemeinsamer Entschluss der Beteiligten zur Veräußerung zu den von dem Investor gebotenen Konditionen ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass die Beteiligten sich bereits im Jahr 2017 darauf verständigt hatten, dass die Immobilie G. wegen des beabsichtigten Erwerbs einer Immobilie in den USA veräußert werden sollte und die Antragstellerin zu diesem Zweck einen Makler beauftragt hat, ändert nichts daran, dass die Veräußerung im Herbst 2019 ein Geschäft der Antragstellerin war. Der Entschluss, an den Investor zu den von ihm gebotenen Kaufpreis zu verkaufen, wurde erst im Oktober 2019 unabhängig von den früheren Verkaufsbemühungen getroffen.

Nach den gegebenen Umständen lag der für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über den Auftrag erforderliche beiderseitige Rechtsbindungswille vor. Dieser ergibt sich aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Veräußerung der Immobilie für die Antragstellerin. Die Antragstellerin war zudem wegen der notwendigen Betreuung und Versorgung des in 2018 geborenen gemeinsamen Kindes B. gehindert, von dem damaligen Aufenthaltsort der Familie in den USA aus selbst nach Mauritius zu fliegen und die Veräußerung vorzunehmen, wie der Antragsgegner im Senatstermin angegeben hat. Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Veräußerung der Immobilie ergibt sich aus den im Ehevertrag vom 23.03.2010 getroffenen Vereinbarungen sowie aus dem Zustand der Ehe im Oktober 2019. Im Ehevertrag haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Grundstück G. sollte der Altersversorgung der Antragstellerin dienen. Das Grundstück H., das der Antragstellerin ebenfalls bereits bei Eheschließung gehörte, war bereits im Jahr 2018 veräußert worden. Der Verbleib des Verkaufserlöses ist unklar. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Verkaufserlös auf ein Konto des Antragsgegners in den USA überwiesen, ist nicht widerlegt. Die Veräußerung der Immobilie G. betraf unter diesen Umständen einen wesentlichen Vermögenswert der Antragstellerin sowie einen wesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge, auch wenn die Antragstellerin während der Ehe Anrechte aus privater und betrieblicher Altersvorsorge sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Besonderes Gewicht erlangt die wirtschaftliche Bedeutung der Immobilie dadurch, dass die Antragstellerin den Antragsgegner vor dem Gespräch über die Veräußerung der Immobilie gebeten hatte, die Scheidung einzureichen und der Antragsgegner sich nach einem erfolglosen Versöhnungsversuch diesem Willen gebeugt und zeitgleich mit der Übernahme der Veräußerung und deren Umsetzung Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten zwecks Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgenommen hat. Im Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses und der Vereinbarung der Übernahme dieser Angelegenheit der Antragstellerin durch den Antragsgegner bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine zeitnahe Beendigung der Ehe. Wegen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag und der vereinbarten Gütertrennung war die Antragstellerin für ihre Altersversorgung auch auf ihr vorhandenes Vermögen angewiesen. Dass dem Antragsgegner nach seinen Angaben der Ehevertrag im Oktober 2019 nicht bewusst war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßgeblich für die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsbindungswille anzunehmen ist, ist nicht der Wille des Beauftragten. Der Beurteilung sind vielmehr die objektiv gegebenen Kriterien zugrunde zu legen. Dies erfordert hier die Berücksichtigung der im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen und der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin im Zeitpunkt der Absprache der Beteiligten. Der notarielle Ehevertrag wurde von den Beteiligten nicht formal abgeändert. Dass aufgrund der Entwicklungen nach Abschluss des Ehevertrags statt der Immobilien H. und G. die Immobilie L. mit dem darauf errichteten Doppelhaus als Altersvorsorge der Antragstellerin dienen sollte, kann nicht angenommen werden. Der Antragsgegner hat eine dahingehende, vom Inhalt des Ehevertrags abweichende Vereinbarung der Beteiligten weder konkret dargelegt noch belegt. Der Vortrag der Antragstellerin, nicht sie, sondern ihre Mutter sei Eigentümerin der Immobilie geworden, ist nicht widerlegt. Der Antragsgegner hat den von ihm finanzierten Erwerb der Immobilie L. durch die Antragstellerin bereits nicht konkret vorgetragen. Daraus, dass die Antragstellerin einen Teil des Grundstücks später von ihrer Mutter erhalten haben will, ergibt sich keine Zuwendung des Antragsgegners, die dazu bestimmt gewesen sein könnte, die Immobilie G. als Altersvorsorge zu ersetzen. Davon abgesehen ließe die Finanzierung des Erwerbs einer weiteren Immobilie durch die Antragstellerin und der Errichtung eines Doppelhauses auf diesem nicht darauf schließen, dass diese Immobilie eine bereits vor Eheschließung erworbene Immobilie als Altersvorsorge ersetzen soll. Letztlich war die Antragstellerin im Oktober 2019 unstreitig nicht (mehr) Eigentümerin dieser Immobilie. Auf diese konnte sie für ihre Altersvorsorge mithin nicht mehr zurückgreifen. Dass die Antragstellerin erstmalig einen Anspruch auf Rechenschaftslegung, Belegvorlage und Erlösauszahlung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2021 geltend gemacht hat, ändert hieran nichts

Für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens unerheblich ist der Umstand, dass die Beteiligten über die Auskehr eines vereinnahmten Erlöses an die Antragstellerin nicht gesprochen haben. Die Verpflichtung zur Auskehr des vereinnahmten Erlöses ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 667 BGB.

Für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsgegner, wie er vorgetragen hat, in der Ehezeit - unter anderem infolge des Erwerbs des Geschäfts „P.“ in den USA - erhebliche finanzielle Verluste erlitten hat. Eine angespannte finanzielle Situation auf Seiten des Antragsgegners hätte das ohnehin bereits vorhandene und für einen Rechtsbindungswillen sprechende erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin noch vergrößert.

b) Der Antragsgegner hat aus der Geschäftsbesorgung unstreitig den Verkaufserlös von 15.000.000,00 MUR erlangt. Unstreitig hat er den Verkaufserlös bei Abschluss des Kaufvertrags am 29.10.2019 vor einem Notar in Mauritius entgegengenommen. Ob der Kaufpreis in bar oder per Wertscheck entrichtet und vom Antragsgegner entgegengenommen wurde, ist unerheblich.

Die Unterstützung des Antragsgegners für die Antragstellerin durch eine Beschäftigung in dessen Unternehmen und die befristete Überlassung der Wohnung zu einem Mietzins von 1,00 € monatlich haben auf die Höhe des vereinnahmten und von ihm auszukehrenden Veräußerungserlöses keinen Einfluss.

Der Antragsgegner ist zur Herausgabe des erlangten Erlöses verpflichtet. Es handelt sich, da der Erlös in Mauritius Rupien gezahlt wurde, um eine Fremdwährungsschuld im Sinne von § 244 BGB. Da nach dieser Regelung allein der Schuldner darüber zu entscheiden hat, ob er die geschuldete Zahlung in der Fremdwährung oder in Euro erbringt, ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung in der Fremdwährung MUR auszusprechen. Der Antragsgegner ist hierdurch nicht gehindert, die Zahlung in Euro zu wählen.

2. Der Antragsgegner hat die Verpflichtung zur Auskehr des vereinnahmten Erlöses von 15.000.000,00 MUR nicht erfüllt.

Darlegungs- und beweisbelastet für die Erfüllung der Verbindlichkeit auf Auskehr des Erlöses durch Leistung (§ 362 BGB) ist der Antragsgegner als Schuldner der Leistung. Der Antragsgegner hat bereits den Verbleib des von ihm bei Abschluss des Notarvertrags entgegengenommenen Verkaufserlöses nicht ausreichend konkret vorgetragen. Eine unmittelbare Auskehr des Verkaufserlöses an die Antragstellerin ist unstreitig nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat zum Verbleib des von ihm entgegengenommenen Verkaufserlöses vorgetragen, er habe den bei Abschluss des Kaufvertrags erhaltenen Wertscheck auf einem nicht konkret bezeichneten Gemeinschaftskonto bei der K.-Bank Mauritius eingereicht. Zur konkreten Darlegung des Verbleibs des Verkaufserlöses hätte es allerdings der Angabe bedurft, auf welches bestimmte Konto dieser zu welchem Zeitpunkt eingezahlt wurde bzw. auf welchem Konto ein erhaltener Wertscheck zu welchem Zeitpunkt gutgeschrieben wurde. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragsgegners ersichtlich nicht. Der Antragsgegner hat lediglich weiter vorgetragen, dass bei der K.- Bank Mauritius drei Gemeinschaftskonten (001, 002 und 003) und ein Einzelkonto der Antragstellerin (004) bestanden haben bzw. - soweit sie weiterhin bestehen - aufgrund des Zeitablaufs geschlossen sein sollen. Er hat zudem einen Ausdruck einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Bank vom 24.07.2023 (Bl. 196 AG-Akte) vorgelegt, in der drei Gemeinschaftskonten - ein geschlossenes und zwei inaktive - und ein Einzelkonto aufgeführt sind. Der Kontoinhaber des Einzelkontos ist der E-Mail nicht zu entnehmen. Diesen Angaben des Antragsgegners lässt sich bereits nicht entnehmen, auf welchem der Konten die Gutschrift des Verkaufserlöses erfolgt sein soll. Davon abgesehen fehlt herfür jeglicher Beleg. Die Antragstellerin hat zudem vorgetragen, dass auf den gemeinsamen Konten 002 und 003 eine Gutschrift des Verkaufspreises nicht erfolgt ist und dies durch Kontoauszüge für die Zeit vom 01.01.2019 bis 29.09.2023 belegt (Bl. 421 ff. AG-Akte). Dass der Verkaufserlös auf einem anderen als diesen beiden Konten eingezahlt bzw. gutgeschrieben wurde, lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen und wurde von diesem auch nicht nachgewiesen. Der weitere Vortrag des Antragsgegners zum Transfer von Geldern von Gemeinschaftskonten bei der K.-Bank Mauritius auf Gemeinschaftskonten bei der Bank Q. und später der R.-Bank im Zuge des Umzugs der Familie in die USA im Herbst 2018 und des dortigen Aufenthalts bis Herbst 2019 ist hinsichtlich des konkreten Verbleibs des Ende Oktober 2019 vom Antragsgegner vereinnahmten Verkaufserlöses unerheblich. Die Vereinnahmung des Verkaufserlöses erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts in den USA und der Rückkehr der Beteiligten nach J.-Stadt. Von einem Transfer des vereinnahmten Erlöses auf Konten in den USA Ende Oktober 2019 zur Finanzierung des dortigen Lebensunterhalts der Familie kann daher - unabhängig vom Fehlen jeglicher Nachweise hierfür - nicht ausgegangen werden.

Da eine Auskehr des Veräußerungserlöses an die Antragstellerin bereits wegen der unzureichenden Darlegung durch den Antragsgegner und wegen fehlender Nachweise nicht angenommen werden kann, kommt es nicht darauf an, dass der Vortrag des Antragsgegners zu den von ihm getragenen Verlusten sowie seine Reaktion auf das außergerichtliche Schreiben der Antragstellerin vom 23.12.2021 gegen eine erfolgte Auskehr des Erlöses an die Antragstellerin sprechen.

3. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB).

Ein Anspruch auf Verzinsung des zu zahlenden Betrags für die Zeit vom 29.10.2019 bis 05.01.2022, mithin vor Verzugseintritt, besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs gemäß § 668 BGB sind nicht gegeben.

§ 668 BGB setzt voraus, dass der Beauftragte Geld, das er dem Auftraggeber herauszugeben hat, tatsächlich für sich verwendet. Die verzögerte bzw. unterbliebene Herausgabe genügen hierzu nicht. Dass der Antragsgegner den vereinnahmten Verkaufserlös tatsächlich für sich verwendet hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners deutet zwar darauf hin. Zweifelsfrei festzustellen ist dies jedoch nicht. § 668 BGB gewährt einen Zinsanspruch auch erst ab einer erfolgten Verwendung. Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsgegner den Verkaufserlös bereits ab seiner Entgegennahme tatsächlich für sich verwendet hat, sind nicht erkennbar und insbesondere von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem nachfolgend eine Verwendung des Verkaufserlöses durch den Antragsgegner für eigene Zwecke erfolgt sein soll, lässt sich den bekannten Umständen nicht entnehmen, so dass die zweifelsfreie Bestimmung eines Zinszeitraums nicht möglich ist.

4. Der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.254,09 € ist nicht begründet.

Ein Freistellungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Verzug (§§ 286, 280 BGB). Die vorgerichtlichen Kosten sind kein Verzugsschaden. Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Rechenschaftslegung und Erlösauskehr erfolgte bereits vor Verzugseintritt. Mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 23.12.2021 wurde der Verzug des Antragsgegners ausgelöst.

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Die für die hier allein in Betracht kommende Untreue wegen Verletzung der Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 266 2. Alt. StGB) erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ist weder von der Antragstellerin konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das anzunehmende Auftragsverhältnis reicht hierzu nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92 Abs. 2 ZPO.

Für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG) besteht kein Anlass.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40, 35 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nichtbestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen Ehegatten bei Übernahme der Wirtschaftsführung durch einen Ehegatten zur Fortbildung des Rechts zugelassen.