Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.05.2025 – 10 WF 1/25
10. Familiensenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0514.10WF1.25.00
Gründe
I.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2022 beantragte der Kindesvater bei dem Amtsgericht Krefeld die Einräumung eines Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn A. dergestalt, dass er das Kind an jedem Wochenende in einer geraden Kalenderwoche freitags um 15:00 Uhr bei der Großmutter des Kindes mütterlicherseits in B.-Stadt abhole und am Sonntag um 13:00 Uhr wieder zu der Antragsgegnerin zurückbringe sowie, dass er das Kind an jedem Dienstagnachmittag um 14:00 Uhr bei der vorgenannten Großmutter mütterlicherseits in B.-Stadt abhole und um 18.30 Uhr zu der Großmutter wieder zurückbringe, zusätzlich in den jeweils ersten 3 vollen Wochen der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen, dann vom ersten Samstag der ersten Ferienwoche, Abholung bei der Erinnerungsführerin um 10:00 Uhr bis zum Sonntag am Ende der dritten vollen Ferienwoche, Zurückbringen zur Erinnerungsführerin um 18:00 Uhr.
Das Familiengericht des Amtsgericht Krefeld gewährte dem Antragsteller mit Beschluss vom 19.05.2023 nur einen Umgang dergestalt, dass er ab 19.05.2023 in allen geraden Kalenderwochen zu folgenden Zeiten stattfinden dürfe:
Freitags von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 18.30 Uhr, zusätzlich jeden Dienstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Ferienumgänge wurden nicht angeordnet. Jedoch solle er in Absprache der Eltern zumindest in Form von Tageskontakten in allen Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden. Eine Übernachtungsmöglichkeit wurde nicht eingeräumt.
Hiergegen wendete sich der Kindesvater mit der Beschwerde vom 20.06.2023. Er begehrt den Umgang an allen geraden Kalenderwochen in der Zeit von freitags von 15:30 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr und in allen Wochen zusätzlich dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr und in jeweils der ersten Hälfte der gesetzlichen Schulferien für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 28.11.2025 einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob gemäß § 1684 BGB eine Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters zum Wohl des Kindes A. erforderlich ist, da andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre und ob insbesondere eine Beschränkung des Umgangs auf Kontakte ohne Übernachtungen erforderlich ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses wurde von der bestellten Sachverständigen Frau C. aus D.-Stadt erstattet. Mit Kostenrechnung vom 23.07.2025 rechnete die Sachverständige ihre Gebühren mit insgesamt 12.699,43 € netto (15.112,32 brutto) ab (Bl. 621 GA). Im Anhörungstermin vor dem Familiensenat am 15.01.2025 wurde die Sachverständige gehört (Bl. 719 ff GA). Diesen Termin rechnete die Sachverständige mit weiterer Rechnung vom 15.01.2025 in Höhe von 1.072, € netto (1.276,77 € brutto) ab (Bl. 717 f GA).
Die Erinnerungsführerin erhielt unter dem 24.01.2025 eine Gerichtskostenrechnung u. a. über die hälftigen Sachverständigengebühren in Höhe von 7.556,16 € und von 638,39 €. Gegen diese wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 31.01.2025 (Bl. 751 GA), die sie mit Schriftsatz vom 19.02.2025 begründet (Bl. 765 ff. GA). Sie ist der Auffassung, die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden für Explorationsgespräche von 60 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Die Kosten seien insgesamt mit dem zweifachen Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG zu begrenzen, da die Sachverständige ihrer Hinweispflicht nach §407 a Abs.4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 FamFG nicht nachgekommen sei. Fahrzeiten habe die Sachverständige zudem zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Ein Gutachten von über 200 Seiten sei für alle Beteiligten eine Zumutung.
Die angesetzten zwei Stunden für die Vorbereitung des Termins am 15.01.2025 seien ebenfalls überhöht, der angesetzte Stundensatz für eine bloße Auffrischung sei nicht angemessen.
Der Leiter des Dezernats 4 als Vertreter der Landeskasse hat unter dem 07.05.2025 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen (Bl. 3 - 4 GA).
II.
1.
Die Beschwerde vom 31.01.2025, die der Verfahrensbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt hat, ist als Erinnerung der Kostenschuldnerin nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anzusehen. Denn nur die Kostenschuldnerin ist durch den Kostenansatz beschwert (vgl. hierzu: (BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 66 Rn. 5).
Die Erinnerung ist zulässig.
2.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
2.1
Die Höhe der abgerechneten Kosten der Sachverständigen aus der Rechnung vom 23.07.2024 ist nicht zu beanstanden.
Die Entschädigung des Sachverständigen ist grundsätzlich nach der erforderlichen Zeit zu bemessen, die die notwendige Reise- und Wartezeit einschließt, § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG, weshalb der Vorwurf der unzulässigen doppelten Abrechnung des Reiseaufwandes nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch: OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 17 WF 230/21 -, Juris; Bleutge, in: BeckOK-Kostenrecht, § 8 JVEG Rz. 16).
2.2
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von einem Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2016, 6 WF 79/16, Rn. 7, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018, 8 WF 58/18, Rn. 3, Juris). Anhaltspunkte hierfür liegen mit Blick auf den Umfang der Prüfung, der zahlreichen Hausbesuche und diversen Gespräche nicht vor.
2.3
Die Vergütung ist nicht auf das doppelte des Verfahrenswertes nach § 45 Abs.1 FamGKG zu beschränken (§ 8a Abs. 3 JVEG), weil die Sachverständige einen erforderlichen Hinweis auf die zu erwartenden Kosten nach § 407a Abs. 4 Satz 1 ZPO unterlassen hätte. Nach dieser Vorschrift hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Ob diese Norm über die Vorschrift des § 30 Abs. 1. FamFG auch in Kindschaftssachen Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig.
Einer Ansicht nach sei dies anzunehmen, da das Gesetz keine einschränkende Anwendung vorsähe. Die Vorschrift bezwecke den Schutz der Beteiligten zumindest in Umgangsverfahren. Diese sollen die Gelegenheit erhalten, die Kostenfolgen abzuschätzen und sich zu hinterfragen, ob sie das Kostenrisiko tragen wollen (hierzu: OLG München, Beschluss vom 07.11.2022, 11 WF 928/22, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2022, 1 WF 37/22, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021, 18 W 86/21, Juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019, 9 WF 189/19, Juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.8.2018, 11 WF 900/18, Juris; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, FamFG § 30 Rn. 25, BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 30 Rn. 35).
Nach anderer Ansicht sei die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt ZPO in von Amts wegen eingeleiteten Kindschaftssachen nicht anwendbar, weil diese der Disposition der Beteiligten entzogen seien. Es gäbe zudem keinen in Geld zu bemessenden Betrag, ab dem davon ausgegangen werden könne, dass dieser das Kindeswohl aufwiege, weshalb dann das wirtschaftliche, aber eventuell nicht das kindeswohldienliche Ergebnis zu wählen sei. Zudem sei das Abstellen auf einen von der Höhe des Verfahrenswertes abhängigen Betrag in Kindschaftssachen nicht sachgerecht. Es liege keine vermögensrechtliche oder sonst in Geld zu bemessende Streitigkeit vor. Im Vordergrund stünden vielmehr menschliche Beziehungen und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten, die regelmäßig von existentieller Bedeutung für das Kind und die Eltern seien. Für die beteiligten Personen komme der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung daher überragende Bedeutung zu, die in einem aus sozialen Gründen niedrig vorgegebenen Verfahrenswert gem. § 45 FamGKG keinesfalls zum Ausdruck komme. Insbesondere spielten bei einem Abstellen auf den Regelverfahrenswert auch die unterschiedlichen möglichen Fragestellungen der kindschaftsrechtlichen Verfahren, die von Fall zu Fall anders zu beurteilende Komplexität des Familiensystems und damit der völlig unterschiedliche Aufwand des Sachverständigen keine Rolle. Stelle man hingegen mit Blick auf § 45 Abs. 3 FamGKG, der eine Abweichung vom Regelwert aus Billigkeitsgründen gerade bei außergewöhnlich komplexen Verfahren ermögliche, auf den letztlich vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert ab, so könne dies vom Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und einer möglichen Hinweispflicht nicht vorausgesehen werden (vgl. hierzu: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.05.2023, 4 UF 258/21, NJOZ 2023, 956, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2021, 8 WF 200/18, Juris; so auch OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2022, 17 WF 230/21, letztlich aber offen gelassen; offen gelassen auch von OLG Frankfurt a. M. , 3. Familiensenat, Beschluss vom 13.11.2023, 3 UF 213/21, BeckRS 2023, 33746; Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 8a JVEG Rn. 20).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO - trotz der Inbezugnahme durch § 30 Abs. 1 FamFG - auf Verfahren in Kindschaftssachen nicht zugeschnitten ist. Es ist zwar ein Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht zu verkennen, von außerverhältnismäßigen Sachverständigenkosten im Vorfeld zu erfahren, um gegebenenfalls auch eine vergleichsweise Einigung herbeiführen zu können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hier nicht auf einen Streitgegenstand bzw. Verfahrensgegenstand abgestellt werden kann, der dann ins Verhältnis zu den Sachverständigenkosten gesetzt werden kann. Denn der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG bildet keinesfalls die Bedeutung der dort genannten Verfahren ab. Er soll vielmehr das Gebührenrisiko der Beteiligten begrenzen und die finanziellen Hürden für den Zugang zum Verfahren überschaubar halten (vgl. Neumann, in: BeckOK-Kostenrecht, Stand 2021, § 45 FamGKG Rn. 2). Die Kostenhürde für Streitigkeiten, deren Klärung in erster Linie dem Kindeswohl dient, soll geringgehalten werden (OLG Celle, a.a.O.). Ein irgendwie gearteter monetärer Wert eines Kindschaftsverfahrens ist für den Sachverständigen bei Erstellung des Gutachtens regelmäßig nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass bei einer Begutachtung in Kindschaftssachen zu berücksichtigen ist, dass das soziale Gefüge eines Familiensystems für den Sachverständigen bei Beginn der Begutachtung noch nicht absehbar ist. Wie viele Gespräche und Interaktionsbeobachtungen erforderlich sein werden, um eine sachverständige Beurteilung abgeben zu können, stellt sich oft erst im Laufe der Begutachtung heraus. Damit kann der Sachverständige nicht den Aufwand abschätzen und auch nicht, welche Kosten entstehen werden.
Soweit daher in der Rechtsprechung teilweise auf den zweifachen (OLG Brandenburg, a.a.O) oder dreifachen Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG (OLG Nürnberg, a.a.O.) abgestellt wird, bewirkt dies eine Unsicherheit bei der Anwendung der Norm für den Sachverständigen.
2.4
Letztlich braucht der Senat die Frage der Anwendbarkeit des § 407 Abs. 4 Satz 2 1. Alt ZPO in Kindschaftssachen hier nicht abschließend zu entscheiden, weil es vor dem Hintergrund des Zweckes des § 407 a Abs. 4 Satz 2 1. Alt ZPO für eine gegebenenfalls zu bejahende Hinweispflicht ausschließlich darauf ankommen kann, ob die Sachverständigenkosten im Verhältnis zur Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten außer Verhältnis stehen. In Betracht kommen könnte dies etwa dann, wenn etwa bloße Einzelheiten einer Umgangsregelung streitig sind und dem nicht absehbare Gutachterkosten gegenüberstehen, die den Rahmen des Üblichen sprengen. Es reicht aus, dass ausufernden Sachverständigenkosten begegnet werden kann, z. B. durch Setzen einer Obergrenze durch das die Beweisaufnahme anordnende Gericht, § 404a ZPO (vgl. hierzu auch: Senat, Beschluss vom 05.04.2022, Az.: II-10 WF 2/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 8 WF 200/18 -, Rn. 36, Juris m.w.N.).
Hier stehen die Kosten der Begutachtung jedenfalls nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten. Es ging für den Antragsteller und Beschwerdeführer des Verfahrens um ein bestimmtes Umgangsrecht mit seinem Sohn, welches sich auch auf Übernachtungsmöglichkeiten am Wochenende und während der Ferienzeit erstrecken sollte. Solche Übernachtungsmöglichkeiten sind nach den Ausführungen der Sachverständigen von großer Bedeutung für die Entwicklung einer guten Vater-Sohn-Beziehung.
So erläutert sie auf Seite 198 ihres Gutachtens (Bl. 274 GA):
„Finden zukünftig weiterhin keine Übernachtungen statt, so ist davon auszugehen, dass sich die Vater-Sohn-Beziehung nicht weiterentwickeln kann. Der Vater verbleibt in diesem Fall überwiegend in der Position eines Spielpartners und kann keine weitergehenden Versorgungs- und Fürsorgehandlungen für A. ausüben, da durch Tageskontakte insgesamt weniger intime und beziehungsstärkende Momente entstehen. Letztendlich kann der Vater bei lediglich tagsüber stattfindenden Kontakten auch nur in geringerem Maß die Erziehungsrolle (und damit eine gleichwertige Elternrolle) übernehmen und damit zu einer elterlichen Identifikationsfigur für A. werden.“
Es galt unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person festzustellen, ob die Einräumung einer solchen Übernachtungsmöglichkeit dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Hierzu waren von der sachverständigen Person umfangreiche Gespräche mit den Kindeseltern, aber auch den Großeltern und weiteren Bezugspersonen (u. a. Klassenlehrerin, Kinderschutzbund, Studienkreis Lerntherapie, Kinderarzt, Verfahrensbeiständin, Jugendamt, Ergotherapie) zu führen.
Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für die Entwicklung der Vater-Sohn-Beziehung konnte aus Sicht der Sachverständigen nicht angenommen werden, dass die entstehenden Kosten hierzu außer Verhältnis stehen. Die Entwicklung einer gleichwertigen Elternrolle gehört zum Kernbereich des Elternrechts. Sie ist von deutlich größerer Bedeutung als die tatsächlich angefallenen Gutachterkosten.
Damit liegt unabhängig von der Frage einer ganz grundsätzlich bestehenden Hinweispflicht jedenfalls keine Verletzung einer solchen vor.
2.5
Bei der Überprüfung der Rechnung vom 23.07.2024 im Einzelnen ergeben sich keine Bedenken. Der angesetzte Zeitaufwand erscheint dem Senat im Verhältnis zur erbrachten Leistung nicht außergewöhnlich hoch.
a)
Die angesetzten 6 Stunden zur Aktenlektüre/Vorbereitung der Exploration/Telefonate sind angemessen. Der Sachverständigen ist die Verfahrensakte mit einem Blattstand von 559 Blättern zugeleitet worden. Unter Zugrundelegung eines Leseaufwandes von ca. 100 - 150 Seiten pro Stunde (vgl. hierzu auch: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.05.2023 - 4 UF 258/21, NJOZ 2023, 956; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, a.a.O.; LSG Thüringen NZS 2013, 560; OLG Nürnberg MDR 2016, 615) rechtfertigt sich hieraus schon eine Stundenanzahl zwischen 4 und 5,5 Stunden.
Die Explorationen mit den Eltern wurden anhand eines Leitfadens, der nach dem Studium der Akten auf die konkrete Familiensache zugeschnitten wurde, geführt (siehe Seite 12 des Gutachtens unten, Bl. 88 GA). Auch die Erstellung dieses Leitfadens benötigte Zeit. Daneben hat die Sachverständige zahlreiche Telefonate geführt, die sie in ihrem Gutachten auf Seite 14 aufgeführt hat (Bl. 90 GA):
am 03.06.2024 Telefonat mit Frau E., Verfahrensbeistand (Dauer 70 Minuten)
am 03.06.2024 Telefonat mit Frau F., Kinderschutzbund (Dauer 43 Minuten) •
am 17.06.2024 Telefonat mit Frau G. (Dauer 39 Minuten) •
am 17.06.2024 Telefonat mit Herrn H. (Dauer 20 Minuten) •
am 18.06.2024 Telefonat mit Frau J., Ergotherapeutin (Dauer 19 Minuten)
am 19.06.2024 Telefonat mit Frau K., OGS (Dauer 42 Minuten) •
am 25.06.2024 Telefonat mit Frau L., Klassenlehrerin (Dauer 92 Minuten) •
am 09.07.2024 Telefonat mit Herrn M., SkF (Dauer 40 Minuten)
b)
Zeit für die Exploration und Umfang des Gutachtens
Die Zeit für die Exploration erscheint gleichfalls nicht unangemessen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in den 60 Stunden Explorationszeit ca. 18 ½ Stunden Fahrtzeit enthalten sind. Denn für die Strecke D.-Stadt nach N.-Stadt (laut google-maps 58 km) benötigt man schon ohne besondere Verkehrsverhältnisse ca. 50 Minuten, für die Strecke von D.-Stadt nach B.-Stadt (110 km) ca. 1 ½ Stunden und für die Strecke von D.-Stadt nach O.-Stadt (80 km) 1 Stunde. Unter Zugrundelegung der im Gutachten angegebenen Besuchstage (Seiten 13 und 14; Bl. 89, 90 GA) errechnet sich schon ohne Stauzeiten ein zeitlicher Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten. Damit verbleiben für die Explorationen, die Interaktionsbeobachtungen und die zwei Testungen des Kindes noch 41, 5 Stunden. Zieht man die Zeit für die 3 Interaktionsbeobachtungen ab (Dauer 7 ¾ Stunden), verbleiben für die 12 Gespräche mit A., den Eltern und Großeltern nur knapp 34 Stunden. Dies entspricht schon dem mit der Erinnerung für angemessen gehaltenen Stundenaufwand pro Gespräch. Angesichts des inhaltlichen Umfangs dieser Gespräche, wie sie in dem Gutachten niedergelegt sind, ist der angegebene Zeitaufwand zudem auch plausibel. Insbesondere angesichts der Wichtigkeit der Frage nach dem Kindeswohl bei der Durchführung auch von Übernachtungen beim Kindesvater kann die Notwendigkeit der Gründlichkeit der Vorgehensweise der Sachverständigen nicht in Abrede gestellt werden, so dass auch der Umfang des Gutachtens von mehr als 200 Seiten sich rechtfertigt.
3.
Die abgerechneten Kosten für die Wahrnehmung des Termins am 15.01.2025 begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die Gutachtenerstattung stammte vom 23.07.2024, der Anhörungstermin fand am 15.01.2025 statt. Damit lag zwischen der Gutachtenerstattung und dem Termin ein Zeitraum von fast 6 Monaten. Die Sachverständige war damit gehalten sich zur Vorbereitung des Termins und ihrer Anhörung erneut mit dem Fall vertraut zu machen und sich die durchgeführten Explorationen, Gespräche und Testungen von A. in Erinnerung zu rufen. Der Umfang der Sache, die in dem 236 Seiten starken Gutachten ihren Ausdruck gefunden hat, rechtfertigt den Ansatz von zwei Vorbereitungsstunden, die der Sachverständigen mit ihrem Stundensatz zu vergüten sind, § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (vgl. zur Vorbereitungszeit auch: Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Binz, 5. Aufl. 2021, JVEG § 8 Rn. 19
4.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 57 Abs.8 FamGKG.