Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.05.2025 – 18 W 8/25

18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0519.18W8.25.00

Gründe

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers hat kei­nen Er­folg.

Zutreffend hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 25.02.2025, mit dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.03.2025 ausgeführt, dass der von dem Antragsteller begehrte Schadensersatz allein auf § 839 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind jedoch nicht schlüssig dargetan. Insbesondere die Anspruchsvoraussetzung des § 839 Abs. 3 BGB, wonach der Antragsteller zunächst gehalten war, im Wege der Klage vor dem Sozialgericht sein Begehren auf Leistung zu verfolgen, ist nicht dargetan. Der Vortrag des Antragstellers mit Schreiben vom 02.03.2025 nebst Anlagen sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 30.03.2025 und 31.03.2025 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.