Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.05.2025 – 4 OWi OLG 1/23 GWB

4. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0521.4OWI.OLG1.23GWB.00

Gründe

Gegen die Nebenbetroffene ist wegen Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des § 1 GWB eine Geldbuße zu verhängen. Die zur Tatzeit für die Rechts(form)vorgängerin der Nebenbetroffenen, die I., an dem von dieser Gesellschaft in … unterhaltenen Unternehmensstandort handelnde Leitungsperson T. war im Zeitraum 3. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 an einer die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Bauunternehmen bezweckenden Grundabsprache und deren Umsetzung vorsätzlich beteiligt. Die von T. mit T.1, dem Repräsentanten der damals mit I. konkurrierenden T.2 getroffene kartellrechtswidrige Vereinbarung betraf Bauprojekte, deren Ausführung von der Aktiengesellschaft der E. im Wege von Ausschreibungsverfahren vergeben wurden. Sie hatte die teilweise Außerkraftsetzung des Geheimwettbewerbs sowie das Bietverhalten der I. bei Ausschreibungen der vorgenannten Auftraggeberin zum Gegenstand.

An einer weiteren horizontalen, ebenfalls mit T.1 getroffenen, aber gesonderten (Grund-) Vereinbarung gleicher Zielrichtung war in dem Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 der vor T. für den Standort der I. in … Verantwortliche N. vorsätzlich beteiligt. Insoweit ist das Verfahren mit Rücksicht auf den Eintritt von Verfolgungsverjährung einzustellen.

I.

A. Die Nebenbetroffene

1. Zu dem Unternehmen

Die Nebenbetroffene ist ein in Europa tätiges Unternehmen, das u.a. Bauarbeiten jeglicher Art erbringt bzw. unter ihrer Leitung von anderen Unternehmen erbringen lässt. Sie ist auf Grund Beschlusses der Hauptversammlung der I. vom … durch formwechselnde Umwandlung im Sinne der §§ 190 ff. UmwG entstanden; die Eintragung des Rechtsformwechsels in das Handelsregister erfolgte am ….

Die I. hatte bis zum … noch als I.1 firmiert. Sie ist eine Tochtergesellschaft der I.2, die alle Aktien an ihr hält. Oberste Gesellschaft des I.3-Konzerns ist das … Unternehmen B., das über die Hälfte der Aktien an der I.2 hält.

Der im Geschäftsjahr 2021 erzielte weltweite Gesamtkonzernumsatz der wirtschaftlichen Einheit, der die Nebenbetroffene angehört, betrug … €.

2. Zur Geschäftssparte Rohbau in der Unternehmensorganisation

Im Hinblick auf ihre Unternehmensorganisation trennte die I. im Jahr 2008 die von ihr betriebenen Geschäftssparten des sog. Schlüsselfertigbaus zum einen und des Rohbaus zum anderen voneinander. Der - vorliegend interessierende - Bereich Rohbau wurde unter dem Dach der I. dem sog. „Segment XY“ zugeordnet. Den obersten Standort des Rohbausektors bildete die zentrale „C.“ mit Sitz in …. Dieser Niederlassung unterstanden alle von I. in Deutschland für den Bereich Rohbau unterhaltenen Standorte. In der Unternehmenshierarchie der zentralen Niederlassung unmittelbar untergeordnet waren über das Bundesgebiet verteilte und jeweils mit „Standort Rohbau“ bezeichnete Unternehmensstandorte. Einer dieser Standorte war der Standort Rohbau mit Sitz in …. Technischer Leiter dieses Standorts, von dem aus insbesondere Großprojekte verwirklicht wurden, war in den Jahren 2008 bis 2013 der vor dem Senat als Zeuge vernommene Herr M.. Dem vorgenannten Rohbaustandort zugewiesen und ihm bzw. M. untergeordnet war der Unternehmensstandort in …, der vormals als Zweigniederlassung betrieben und in den 2000er Jahren infolge von Umstrukturierungen zu einem sog. „Projektbüro“ umgestuft worden war.

Im November 2013 wurde die I.4 als 100 %ige Tochtergesellschaft der I. gegründet. An der vorstehend dargelegten hierarchischen Struktur änderte dies bis zum Ende des mit dem angefochtenen Bußgeldbescheid angenommenen Tatzeitraums, das heißt bis zum 31. März 2014 nichts.

B. Die für die Nebenbetroffene handelnden Leitungspersonen

1. Herr N.

Der vor dem Senat als Zeuge vernommene Herr N. ist Bauingenieur und lebt heute in Rente. Er war seit 1976 bei I. angestellt beschäftigt. Nach Stationen u.a. als Kalkulator in der Tiefbauabteilung … und als Bauleiter für die damals noch betriebene Zweigniederlassung … wurde er im September 1998 zum Leiter der I.-Geschäftsstelle …, die damals der vorgenannten Zweigniederlassung zugeordnet war, bestellt. Zu seinen Aufgaben dort zählten u.a. die Akquise von Kunden und die Bearbeitung von Angeboten, außerdem die Anleitung diverser Baustellen bzw. Bauleiter.

Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde N. zum „Projektleiter“ des damals noch mit „Geschäftsstelle …“ bezeichneten und der damaligen Niederlassung … zugeordneten Standorts der I. in … bestellt. Wie schon zuvor in … lag auch in … in seiner Verantwortung, Kunden zu werben, die Erstellung von Kalkulationen und Angeboten zu begleiten und der I. übertragene Bauprojekte unter Anleitung diverser Baustellen und Bauleiter zu verwirklichen.

Auf Grund eines mit I. geschlossenen Altersteilzeitvertrags war N. seit dem 1. April 2011 bis zu seinem Renteneintritt von seiner Arbeit freigestellt.

2. Herr T.

Der ebenfalls vor dem Senat als Zeuge befragte Herr T. ist Bautechniker. Er wurde bei I. im März 1992 als Abrechnungstechniker für die Zweigniederlassung … eingestellt. Nach seiner im Juli 2002 erfolgten Ernennung zum „Bauführer“ wurde er bei kleineren Baumaßnahmen mit der Bauleitung betraut, blieb aber hauptsächlich mit der Bearbeitung von Abrechnungen beschäftigt. Im Juli 2007 wurde er für den Standort … zum „Bauleiter“ ernannt. Mit seiner weiteren Ernennung zum „1. Bauleiter“ wurden ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 die „Gesamtleitung und Überwachung mehrerer kleiner und mittelgroßer oder einzelner großer Baustellen“ übertragen.

Mit Wirkung vom 1. April 2011 wurde T. als direkter Nachfolger seines bisherigen Vorgesetzten N. zu dem für das Projektbüro … verantwortlichen Ansprechpartner bestimmt. Zwar wurde er in dieser Eigenschaft nicht im Sinne einer Gehaltserhöhung zum „Projektleiter“ befördert. Aber die I. stellte eine Handlungsvollmacht (gemäß § 54 HGB) auf ihn aus, in der er als „Projektleiter E.“ bezeichnet wurde. Die Handlungsvollmacht ermächtigte ihn gemeinsam mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen Bevollmächtigten, im Rahmen des ihm übertragenen Arbeitsgebiets Geschäfte und Rechtshandlungen für I. vorzunehmen.

Zu den T. von vorgesetzter Stelle bei I. in Zusammenhang mit der Führung des Projektbüros … übertragenen Aufgaben und Befugnissen gehörten die Akquisition von Neukunden, die Betreuung von Stammkunden und die Verantwortung in komplexen Angebotsbearbeitungen. Ihm als Verantwortlichen oblag, die Kalkulation bzw. Erstellung von Angeboten zu betreuen, Angebote zu prüfen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen sowie die Verhandlungen und die Kommunikation mit Kunden zu führen. Außerdem übte er die Leitung bei den Bauprojekten aus und er teilte das auf den Baustellen eingesetzte Personal ein.

T. wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2012 unter Neuregelung seines Gehalts zum „Oberbauleiter“ ernannt, ohne dass dies eine Änderung seiner bisherigen Aufgabenbereiche mit sich brachte.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ging das Arbeitsverhältnis zwischen T. und I. wegen eines Betriebsteilsübergangs gemäß § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten vollständig von der I. auf die I.4 über.

T. blieb bis zum 30. Juni 2017 die für das Projektbüro … verantwortliche Führungsperson. An jenem Tag endete kraft Aufhebungsvereinbarung aus April 2017 sein zwischenzeitlich auf Grund einer Verschmelzung von der I.4 auf die I.5 übergegangenes Arbeitsverhältnis. Er ist seitdem nicht mehr bei I. beschäftigt gewesen.

II.

A. Zu dem von I. betriebenen Projektbüro …

1. Bis in die 2000er Jahre unterhielt I. in … eine Zweigniederlassung, von der aus das Unternehmen Bauleistungen anbot. Mit dem Rückgang von Aufträgen bzw. Auftragsvolumina ging ein erheblicher Abbau von Beschäftigtenzahlen und von Organisationsstrukturen des Standorts einher. Hiervon betroffen waren etwa die Ausgliederung des Personalwesens und eines Lohnbüros sowie die teilweise Verlagerung des Rechnungswesens zu Gunsten übergeordneter Betriebseinheiten. Die genannten Umstände führten zu Umstrukturierungsmaßnahmen, die darin mündeten, dass der Standort … nicht mehr als Zweigniederlassung, sondern als sog. Projektbüro betrieben wurde.

2. Wie zuvor die Zweigniederlassung war das Projektbüro in einem von I. selbst errichteten Bürogebäude in … untergebracht. In dem mit dem angefochtenen Bußgeldbescheid vorgeworfenen Tatzeitraum, mithin während der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 waren in dem Projektbüro neben den Führungspersonen N. bzw. T. noch drei weitere Mitarbeiter beschäftigt, nämlich der vor dem Senat als Zeuge vernommene Kalkulator L., der Bauleiter A. und die vor dem Senat als Zeugin befragte Projektkauffrau T.3. Hinzu kamen in der vorgenannten Zeit zwischen etwa 20 bis 30 sog. gewerbliche Mitarbeiter, die auf den von dem Projektbüro betreuten Baustellen eingesetzt wurden.

3. Unter der Leitung des N. bzw. T. generierte das Projektbüro Bauaufträge auf der Grundlage von Angeboten, die von ihm selbst kalkuliert und erstellt wurden. Die Kalkulation war an bestimmte konzerninterne Vorgaben der I. im Hinblick auf Einheits- und Materialpreise sowie Gewinnzuschläge gebunden. Nicht Gegenstand einer Vorgabe war dagegen die Entscheidung, ob und in welchem konkreten Umfang dem Kunden ein Nachlass auf das Angebot eingeräumt werden sollte.

4. Dem Projektbüro erteilte Bauaufträge wurden im Wesentlichen mit den dem Standort … fest zugewiesenen gewerblichen Mitarbeitern abgewickelt. Soweit im Einzelfall weiteres Personal benötigt wurde, oblag die Ermittlung des Bedarfs dem Projektbüro. Die Entsendung des weiteren Personals war dem übergeordneten Standort Rohbau … vorbehalten. Kam für ein Bauvorhaben die Hinzuziehung von Nachunternehmern in Betracht, wurde dies im Rahmen der Angebotskalkulation des Projektbüros entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang holte der Kalkulator L. Angebote potentieller Nachunternehmen ein. Die Beauftragung eines Subunternehmens erfolgte gegebenenfalls von dem … Standort aus.

5. Die Bestellung von Baustoffen und sonstigen Materialien für die von dem Projektbüro zu erledigenden Bauvorhaben erfolgte zumeist über den Standort … bei in der Regel mit I. über Rahmenverträge verbundenen Lieferanten. Solchen Beschaffungsmaßnahmen lag eine vom Projektbüro … vorgenommene Bedarfsermittlung zu Grunde. Soweit im einzelnen Fall nur geringere Mengen betroffen waren, bestellte das Projektbüro das Material gelegentlich selbständig bei regionalen Lieferanten.

6. Das Projektbüro stellte die von ihm erbrachten Bauleistungen dem jeweiligen Bauherrn in Rechnung. Im Falle ausbleibender Zahlung lag es in der Zuständigkeit des übergeordneten Standorts …, den Rechnungsbetrag erforderlichenfalls beizutreiben.

Die von hinzugezogenen Nachunternehmen ausgestellten Rechnungen wurden vom Projektbüro in technischer und kaufmännischer Hinsicht geprüft.

7. Die für das Projektbüro Verantwortlichen N. bzw. T. verfügten zwar insoweit über keine ihnen übertragene Personalhoheit, als sie zu der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern nicht befugt waren. Wohl aber standen ihnen Weisungsbefugnisse hinsichtlich der Arbeitsgestaltung der Mitarbeiter zu. So unterlag der Kalkulator L. bei der Ausarbeitung von Angeboten der Weisung N. bzw. T.. N. bzw. T. entschieden auch über die Einsetzung des auf den Baustellen tätigen Personals und waren hinsichtlich Art und Weise der Bauausführung die Vorgesetzten der Bauleiter und des sonstigen Baupersonals.

N. bzw. T. waren zudem für den Standort … mit Aufgaben der Personalentwicklung betraut. In ihrer Eigenschaft als Vorgesetzte führten sie mit technischen Mitarbeitern des Projektbüros turnusmäßige Besprechungen betreffend die berufliche Weiterentwicklung und sie schlossen insoweit mit den Beschäftigten sog. Zielvereinbarungen.

8. Zu den wesentlichen von dem Projektbüro … aus betreuten Kunden gehörten die Kfz-Hersteller P. und G. und des Weiteren die auf die Herstellung und Verarbeitung von Eisen- und Stahlprodukten spezialisierte E.. Die von dem Projektbüro generierten Jahresumsätze betrugen in den Jahren 2010 bis 2014 im Durchschnitt zumindest über eine Million Euro, teilweise mehrere Millionen Euro.

B. Die Vergabe von Bauprojekten der E.

1. Zu dem Gegenstand der Bauprojekte und der unternehmensinternen Vergabepraxis der E.

a. Die E. hatte in dem vorliegend interessierenden Zeitraum der Jahre 2010 bis 2014 einen umfänglichen Bedarf an der Durchführung von Baumaßnahmen, die auf ihrem Werksgelände in … zu realisieren waren, dies oftmals bei laufendem Werksbetrieb. Die Bauvorhaben waren vielfältiger Natur und betrafen Projekte wie zum Beispiel das Errichten von Fundamenten, den Bau und die Instandhaltung von betrieblichen Anlagen oder Anlagenteilen oder den (Roh-) Bau von Betriebshallen, Elektrohäusern oder Bürogebäuden. Für die Realisierung der von den vorliegenden Tatvorwürfen betroffenen Projekte war unternehmensintern die Neubauabteilung der E. zuständig. Alleiniger Leiter der Neubauabteilung war seit Beginn der 2000er Jahre bis zum 18. Februar 2014 der gesondert Verurteilte und vor dem Senat als Zeuge befragte M.1. Mit der Projektentwicklung und -betreuung war vor allem Herr I.6 betraut, der Leiter einer der Neubauabteilung untergeordneten Fachgruppe war und dem M.1 unmittelbar vorgesetzt war. Im Auftrag der Neubauabteilung wurden die Bauvorhaben mit Hilfe eines hinzugezogenen externen Ingenieurbüros vorbereitet. Das Ingenieurbüro führte etwa die Ermittlung benötigter Massen durch, fertigte projektspezifische Baupläne an und stellte seine Arbeitsergebnisse zur Verfügung, damit diese in Anfragen an interessierte Bauunternehmen bzw. Leistungsverzeichnisse eingearbeitet werden konnten.

b. In dem Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 (fortan auch: vorgeworfener Tatzeitraum) vergab die durch ihre Neubauabteilung vertretene E. die Ausführung ihrer Bauvorhaben auf verschiedene Weise.

aa. Teilweise agierte sie „freihändig“, indem sie an ein bestimmtes von ihr als Vertragspartner gewünschtes Bauunternehmen herantrat und mit diesem in bilateralen Verhandlungen einen vorhabenbezogenen Vertrag über die zu verrichtenden Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen schloss. Dies geschah insbesondere in einer Vielzahl von Fällen, die durch eine besondere Dringlichkeit der Ausführungsarbeiten gekennzeichnet waren. Grundlage der vereinbarten Vergütung war hierbei oftmals ein von Seiten der Neubauabteilung angestellter Vergleich der Anforderungen des konkreten Vorhabens mit Preisen bzw. Preisbestandteilen, die zwischen der E. und demselben Unternehmen hinsichtlich eines von der Neubauabteilung als Referenzprojekt ausgewählten früheren Projekts bereits einmal vereinbart worden waren.

bb. Andere Bauprojekte wurden dagegen in einem (privaten) Ausschreibungsverfahren vergeben, für dessen Ausgestaltung die Geschäftsführung der E. bestimmte interne Vergaberegeln aufgestellt hatte.

(1) Vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums wurde die Regel wirksam, dass Bauaufträge ab einem Bestellwert von 5.000 € aufwärts grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben und insoweit die Angebote von zumindest drei Unternehmen einzuholen waren; hiervon von vornherein ausgenommen waren Nachträge mit Bezug zu einer bereits erfolgten Vergabe, für die ohne eine weitere Ausschreibung das insoweit schon gewählte Bauunternehmen beauftragt werden durfte. Außerdem waren die Bestellungen durch bestimmte Personen freizugeben, wobei sich die Frage, wer hierzu berufen war, gestaffelt nach der Höhe des Bestellwerts richtete.

Eine Veränderung erfuhren die Vergaberegeln, nachdem bei der E. ein anonymes Schreiben eingegangen war, mit dem der Verfasser Korruptionsvorwürfe in Zusammenhang mit der Vergabe von Bauaufträgen der Neubauabteilung an bestimmte Gesellschaften erhoben hatte, an denen T.1 beteiligt war. Hiervon betroffen war insbesondere auch die T.2, an der T.1 als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt war. Ab dem 18. Juli 2011 galten vor dem genannten Hintergrund für alle über die Neubauabteilung abgewickelten Beschaffungsvorgänge unter Beteiligung der T.2 bzw. weiterer gelisteter Unternehmen ergänzende Anforderungen. Bei solchen Beschaffungen waren ab einem Bestellwert von 5.000 € aufwärts zumindest vier (statt wie sonst drei) Anbieter anzufragen. Zudem wurde eine bei der Konzernrevision eingerichtete sog. „Neutrale Stelle“ geschaffen. Die letzten Angebote der bietenden Bauunternehmen waren per Fax bei der „Neutralen Stelle“ und nicht wie sonst bei dem Leiter der Neubauabteilung M.1 einzureichen. Ferner bedurfte der Beschaffungsvorgang nunmehr unabhängig von der Höhe des Bestellwerts der Genehmigung (auch) durch den Finanzvorstand. Die wie dargelegt erfolgten Änderungen der Vergaberegeln beanspruchten bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums Geltung.

(2) Die Ausschreibungsverfahren liefen in mehreren Phasen ab. Die von der E. anlässlich eines Projekts unter Übersendung eines Leistungsverzeichnisses um Abgabe eines Angebots gebetenen Bauunternehmen erhielten bei Bedarf Gelegenheit, die konkrete Lokalität in Augenschein zu nehmen. Die mitbietenden Unternehmen kalkulierten jeweils zunächst den Betrag eines sog. Erstpreisgebots, das sie in einer ersten Bietrunde schriftlich in einem versiegelten Umschlag einzureichen hatten. Der Leiter der Neubauabteilung M.1 überließ diese Angebote dem Fachgruppenleiter I.6 zur Überprüfung und Bewertung. Die Neubauabteilung beanstandete oftmals von einzelnen Unternehmen hinsichtlich bestimmter Leistungspositionen angesetzte Einheitspreise als zu hoch und forderte die Bieter sodann auf, binnen einer regelmäßig kurzen Frist von wenigen Tagen bis zu einer Woche in einer zweiten Bietrunde ein sog. Letztpreisgebot abzugeben. Das Letztpreisgebot war bis zu der vorstehend dargelegten Änderung der E.-internen Vergaberegeln bis 12 Uhr mittags des letzten Tages der Gebotsfrist zur Faxnummer des Leiters der Neubauabteilung M.1 einzureichen, im Anwendungsfall der ergänzenden Vergaberegeln per Fax bei der „Neutralen Stelle“. Die Aufforderung zum Letztpreisgebot führte im Ergebnis in den meisten Ausschreibungsfällen dazu, dass die einzelnen Bieter bei Abgabe des Gebots jeweils einen Nachlass auf die im Erstpreisgebot genannte Vergütung einräumten. Zumindest im Falle der I. war für die Berechnung des Nachlasses oftmals Ausgangspunkt ein Erstpreis, der bereits solchen Beanstandungen gemäß angepasst war, die zuvor seitens der E. in Bezug auf einzelne Leistungspositionen ausgebracht worden waren.

c. Um einen möglichst effizienten und zügigen Ablauf der Vielzahl der anfallenden Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen zu erleichtern, hatte die E. einige Jahre vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums damit angefangen, interessierten Unternehmen sog. Fremdfirmenplätze auf ihrem Werksgelände zur Verfügung zu stellen. Gegen Zahlung eines Mietentgelts durften die Unternehmen auf dem Gelände Container aufstellen und in ihnen vornehmlich Gerätschaften bzw. Materialien vorhalten. Von dieser Möglichkeit machten u.a. das … Projektbüro der I. und die T.2 Gebrauch.

2. Zu der Beteiligung des Projektbüros … an den Vergaben im Allgemeinen

An welchen Ausschreibungen der E. das Projektbüro … teilnahm, entschieden N. bzw. T in jeweils eigener Verantwortung und ohne vorige Abstimmung mit vorgesetzten Stellen. Nichts anderes galt hinsichtlich der Annahme von ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen Projekten.

Die Kalkulation der Angebote wurde im Wesentlichen von dem Kalkulator L. erarbeitet; für den Tatzeitraum ausgenommen hiervon ist lediglich das - nachstehend noch dargelegte - Großprojekt „Stranggussanlage“, bei dem die Kalkulation von der zentralen Rohbau-Niederlassung in … gesteuert wurde. Die Entscheidung, mit welchem Angebot I. um einen Auftrag werben würde, stand standortintern indes allein N. bzw. T. zu. Diese beiden führten jeweils auch die mit den Ausschreibungsverfahren verbundenen Verhandlungen mit der E..

Auch im Verhältnis zu dem dem Projektbüro … unmittelbar übergeordneten Standort Rohbau … und ihrem direkten Vorgesetzten M. agierten N. bzw. T. bei den Ausschreibungsverfahren selbständig. Sie verantworteten die mit Ausnahme des vorgenannten Großprojekts nicht (zugleich auch) von vorgesetzter Stelle, sondern von ihnen jeweils persönlich unterzeichneten und von dem ihrer Weisung unterlegenen Kalkulator L. mitunterzeichneten Angebote an die E. unter Einschluss des bei Abgabe des Letztpreisgebots gegebenenfalls eingeräumten Nachlasses; auch bei dem Großprojekt „Stranggussanlage“ entschied T. über den Nachlass eigenständig. An den einzelnen Abschnitten der Ausschreibungsverfahren und den insoweit für I. als an ihnen beteiligte Bieterin zu treffenden Entscheidungen waren M. bzw. der Standort Rohbau … regelmäßig ebenso wenig beteiligt wie die zentrale Niederlassung Rohbau …. Abgesehen von dem vorgenannten Großprojekt waren die Rohbaustandorte … bzw. … auch nicht in Verhandlungen mit der E. involviert. Diese Standorte hatten ferner keinen Kontakt zu den mit I. wegen der Erlangung von Bauaufträgen der E. in Wettbewerb stehenden Unternehmen.

Für den Abschluss von Bauaufträgen mit einem Volumen von - wie bei den vorliegend zum Gegenstand des Tatvorwurfs gemachten Projekten mit Ausnahme des vorgenannten Großprojekts durchgängig der Fall - nicht mehr als 5 Mio. € existierte keine allgemeine (verschriftlichte) Vorgabe des I.-Konzerns, derzufolge der Vertrag von einer übergeordneten Stelle zu genehmigen war.

Vor der Annahme eines Bauauftrags ließ sich der technische Leiter des Standorts Rohbau … M. von dem Projektbüro … allerdings alle Vorgänge mit einem Auftragsvolumen von über 25.000 € vorlegen. M. pflegte aber keine vertiefte Prüfung des jeweiligen Angebots und des diesem zu Grunde liegenden bepreisten Leistungsverzeichnisses durchzuführen. Er nahm eine lediglich grobe Prüfung dahin vor, ob der im Letztpreisgebot eingeräumte Nachlass voraussichtlich von der Kalkulation gedeckt sein würde. Sofern er wegen der Frage des Nachlasses überhaupt einmal - wie vorliegend indes weder allgemein noch im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben der E. festzustellen gewesen ist - unsicher gewesen sein sollte, verließ er sich gegebenenfalls auf eine von ihm bei N. bzw. T. hierzu eingeholte Stellungnahme, mit der er sich begnügte, ohne diese zum Anlass einer weitergehenden Überprüfung zu nehmen.

Eine im vorgeworfenen Tatzeitraum von M. oder einer anderweitigen dem Projektbüro … vorgesetzten Person bzw. Organisationseinheit der I. ausgebrachte, wie auch immer geartete Beanstandung bestimmter Gesichtspunkte ist weder allgemein noch in Bezug auf konkrete Bauprojekte und insoweit auf bestimmte Angebote bzw. Angebotspositionen festzustellen gewesen.

3. Zu den unter Beteiligung von I. bzw. der T.2 durchgeführten Ausschreibungsverfahren im vorgeworfenen Tatzeitraum

Im vorgeworfenen Tatzeitraum nahmen I. und die T.2 an einer Vielzahl von seitens der Neubauabteilung der E. initiierten Ausschreibungsverfahren teil.

a. Der nachfolgenden tabellarischen Darstellung - überschrieben mit „Tabelle 1“ - ist zu entnehmen, in Bezug auf welche Ausschreibungen eine Beteiligung sowohl von I. als auch der T.2 bzw. nur von I. oder nur der T.2 festzustellen ist.

Den Tabellenzeilen sind die einzelnen Ausschreibungsprojekte zu entnehmen, wobei es sich bei nicht rein numerisch, sondern auch mit Buchstaben gekennzeichneten Projekten um Nachtragsvergaben mit Bezug zu einer vorherigen Ausschreibung handelt und die jeweilige Ausschreibung sowie die zugehörigen Nachträge in der Tabelle durch dieselbe Ordnungszahl gekennzeichnet sind.

Den einzelnen Spalten der Tabelle sind, von links nach rechts gelesen, Informationen zu entnehmen über (1.) die im Rahmen der Erstellung der Tabelle vergebene Projektnummer, (2.) das Datum der Ausschreibung, (3.) die von der E. verwendete Ausschreibungsnummer, (4.) die Beschreibung des betroffenen Gewerks in Kurzform, (5.) die angefragten Bieter, (6.) das Unternehmen, dem der Zuschlag des Projekts erteilt wurde, (7.) den Nettopreis des Projekts, (8.) die Nummernbezeichnung sowie das Datum der vom ausführenden Unternehmen erstellten Schlussrechnung und (9.) das Datum der von der E. geleisteten Schlusszahlung.

Nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen sind die folgenden Ausschreibungen der E. aus dem vorgeworfenen Tatzeitraum festzustellen, an denen sich I. und/oder die T.2 beteiligten:

Die Tabelle wurde wegen Schwärzungen entnommen!

Soweit in der vorstehenden Tabelle dritte Unternehmen in Kurzbezeichnung aufgeführt sind, handelt es sich bei (1.) C.1, U., (2.) C.2, (3.) E.1 (4.) F. (5.) H. (6.) H.1, (7.) H.2, (8.) N.1, (9.) P.1, (10.) T.4, (11.) U.1, (12.) X. und (13.) A.1.

An den vorstehend dargelegten Ausschreibungsverfahren wurden mit zwei Ausnahmen sowohl I. als auch die T.2 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Lediglich bei dem Großprojekt Nr. 13 der Tabelle (fortan auch: Projekt „Stranggussanlage“) und dem Projekt Nr. 33 der Tabelle fragte die E. jeweils nur bei einem der Unternehmen ein Angebot nach, namentlich bei Projekt Nr. 13, bei dem die T.2 für die E. schon aus Gründen mangelnder Kapazität für ein solch großes Projekt von vornherein nicht als Bieterin in Betracht kam, nur bei I. und bei Projekt Nr. 33 nur bei der T.2. Der vorstehenden tabellarischen Darstellung unmittelbar zu entnehmen ist Folgendes: Das Gesamtvolumen der vorstehend dargelegten Aufträge der Neubauabteilung der E. belief sich auf mehr als 50 Mio. €. Etwa … % der unter Einschluss von Nachträgen insgesamt 54 Projekte wurden an entweder I. oder die T.2 vergeben. Die I. erhielt 23 Aufträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von (abgerundet) … Mio. €, die T.2 26 Aufträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von (abgerundet) … Mio. €.

Die Angebote der I. betreffend die Projekte gemäß Nr. 1 bis 5 der „Tabelle 1“ wurden unter Verantwortung des Projektleiters N. abgegeben. Hinsichtlich der übrigen Projekte fielen die für I. abgegebenen Angebote in die Verantwortung des nunmehr das Projektbüro … leitenden T., im Falle des Großprojekts Nr. 13 der „Tabelle 1“ unter Beteiligung auch der zentralen Rohbau-Niederlassung … an der Kalkulation sowie des … Standortleiters M. an der Angebotsunterzeichnung.

b. Welche Unternehmen bei den vorstehend dargelegten Ausschreibungen Erst- bzw. Letztpreisgebote abgaben, ist der nachfolgenden tabellarischen Darstellung - überschrieben mit „Tabelle 2“ - zu entnehmen.

Die Tabellenzeilen führen die einzelnen Projekte auf. Den einzelnen Spalten der Tabelle sind, von links nach rechts gelesen, Informationen zu entnehmen über (1.) die im Rahmen der Erstellung der Tabelle vergebene Projektnummer, (2.) die von der E. verwendete Ausschreibungsnummer, (3.) die von der E. um Abgabe eines Angebots gebetenen Unternehmen, (4.) die den Unternehmen zur Einreichung eines Erstpreisgebots gesetzte Frist, (5.) die Unternehmen, die ein Erstpreisgebot einreichten, (6.) die den Unternehmen zur Abgabe des Letztpreisgebots gesetzte Frist, (7.) die Unternehmen, die (auch) ein Letztpreisgebot abgaben und (8.) das Datum des von der E. erteilten Zuschlags und den Empfänger des Zuschlags.

Nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen ist Folgendes festzustellen:

Die Tabelle wurde wegen Schwärzungen entnommen!

c. Die Höhe der von I. bzw. der T.2 in den beiden Bietphasen der oben dargelegten Ausschreibungsverfahren jeweils eingereichten Angebote sowie die von diesen beiden Unternehmen bei Abgabe des Letztpreisgebots jeweils eingeräumten Nachlässe auf das Erstpreisgebot sind der nachfolgenden tabellarischen Darstellung - überschrieben mit „Tabelle 3“ - zu entnehmen. Soweit die Unternehmen auf von der E. in Bezug auf das Erstpreisgebot womöglich ausgebrachte Beanstandungen bestimmter Positionen als zu hoch durch eine entsprechende Anpassung reagierten, sind die aufgeführten Nachlässe jeweils auf das angepasste Erstpreisgebot bezogen.

Die Tabellenzeilen führen die einzelnen Projekte auf. Den einzelnen Spalten der Tabelle sind, von links nach rechts gelesen, Informationen zu entnehmen über (1.) die im Rahmen der Erstellung der Tabelle vergebene Projektnummer, (2.) die von der E. verwendete Ausschreibungsnummer, (3.) die Höhe des Erstpreisgebots der I., (4.) die Höhe des Erstpreisgebots der T.2, (5.) die Höhe des Letztpreisgebots der I., (6.) die prozentuale Höhe des im Rahmen des Letztpreisgebots der I. eingeräumten Nachlasses, (7.) die Höhe des Letztpreisgebots der T.2, (8.) die prozentuale Höhe des im Rahmen des Letztpreisgebots der T.2 eingeräumten Nachlasses und (9.) das Unternehmen, dem die E. den Zuschlag erteilte.

Nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen sind folgende Angebote und Nachlässe für I. bzw. die T.2 festzustellen:

Die Tabelle wurde wegen Schwärzungen entnommen!

4. Zu weiteren, von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum ohne eine Ausschreibung vergebenen Aufträgen

In dem vorgeworfenen Tatzeitraum vergab die E. eine Vielzahl von Aufträgen ohne Bezug zu einem der vorstehend genannten Projekte „freihändig“, das heißt ohne zuvor eine Ausschreibung durchgeführt zu haben. Insoweit sind die in der nachfolgenden tabellarischen Darstellung - überschrieben mit „Tabelle 4“ - aufgeführten Aufträge festzustellen, die überwiegend an die I. oder die T.2 und zu einem geringen Teil an die E.1 vergeben wurden.

Die Tabellenzeilen führen die einzelnen Aufträge auf. Den einzelnen Spalten der Tabelle sind, von links nach rechts gelesen, Informationen zu entnehmen über (1.) die im Rahmen der Erstellung der Tabelle vergebene Projektnummer, (2.) die von der E. bei der Erteilung des betreffenden Auftrags verwendete Bestellnummer, (3.) die Nummer der Bestellung, auf die die E. im Sinne eines Referenzauftrags Bezug genommen hatte, (4.) die Bezeichnung des betroffenen Projekts in Kurzform, (5.) das Datum der Bestellung, (6.) den Nettopreis und (7.) das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben wurde.

Nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen sind folgende Auftragsvergaben ohne vorgängige Ausschreibung festzustellen:

Die Tabelle wurde wegen Schwärzungen entnommen!

C. Horizontale Grundabsprachen in Bezug auf Ausschreibungen der E.

Die beiden für das Projektbüro … Verantwortlichen N. bzw. T. waren an, wenngleich gesonderten, horizontalen Grundabsprachen beteiligt, die sie jeweils mit T.1 in dessen Eigenschaft als Unternehmensrepräsentant der T.2 getroffen hatten und die gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstießen. Die Grundabsprachen hatten eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs und zumindest im Falle der zwischen T.1 und T. getroffenen Absprache zudem auch das Bietverhalten von I. bei von der E. im Wege der Ausschreibung vergebenen Bauprojekten zum Gegenstand.

Grundabsprache zwischen T.1 und N.

a. In der Zeit, als N. noch für die vormalige Zweigniederlassung der I. in … als Bauleiter tätig gewesen war, hatte er T.1, der damals noch mit Nachnamen T.5 geheißen hatte, kennengelernt. T.1 war vormals bei der T.6 als Bauleiter beschäftigt gewesen. Nachdem die T.6 insolvent geworden war, gründete T.1 im Jahr 1999 die T.2. Sowohl die T.6 als hiernach auch die T.2 standen mit I. in Wettbewerb um Aufträge der E.. Seit der Gründung der T.2 erhielten ganz überwiegend entweder dieses Unternehmen oder I. die von der E. vergebenen Aufträge, dies obschon regelmäßig auch dritte Unternehmen sich um solche Aufträge bemühten und an Ausschreibungsverfahren der E. teilnahmen.

Kurze Zeit nachdem N. im Juli 2005 an dem … Standort der I. die Funktion des Projektleiters übernommen hatte, trat T.1 an ihn heran. T.1 reklamierte ein bestimmtes seinerzeit von der E. ausgeschriebenes Projekt für die T.2 und verlangte von N. während des noch laufenden Ausschreibungsverfahrens, dieser solle ihm den Betrag des von I. hinsichtlich des Projekts bereits abgegebenen Erstpreisgebots mitteilen.

N. hatte in der Vergangenheit zumindest über seinen dienstälteren Kollegen, den damals am Standort der I. in … beschäftigten (und inzwischen verstorbenen) Bauleiter L.1 und womöglich auch von dritter Seite von Gerüchten gehört, T.1 würde über enge persönliche Kontakte zu Mitarbeitern der E. verfügen, die es ihm ermöglichten, bei diesem Unternehmen erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen über die Auftragsvergabe zu nehmen. Nach N. eigener Wahrnehmung hatte T.1 augenscheinlich gute Verhältnisse zu bzw. enge Kontakte mit sowohl dem von der E. eingesetzten Leiter der Neubauabteilung M.1 als auch dem diesem untergebenen Fachgruppenleiter I.6.

Vor diesem Hintergrund ließ N. sich darauf ein, der Aufforderung des T.1 nachzukommen und diesem den für die I. auf das betreffende Projekt gebotenen Erstpreis zu verraten.

In den folgenden Jahren praktizierten T.1 und N. bis zu dem Ende März 2011 erfolgten altersteilzeitbedingten Ausscheiden N. aus dem Betrieb der I. das vorstehend dargelegte Verhalten wiederholt in einer unbestimmten Vielzahl von Ausschreibungsfällen. Wenn T.1 gegenüber N., zumeist telefonisch und gelegentlich bei einer persönlichen Begegnung, ein bestimmtes von der E. ausgeschriebenes Projekt für sich bzw. die T.2 reklamierte, verriet ihm N. auf entsprechende Anforderung des T.1 den für die I. bezüglich des Projekts gebotenen Erstpreis. Eine Abfrage auch des von I. im Rahmen der letzten Bietphase des Ausschreibungsverfahrens beabsichtigten oder bereits eingereichten Letztpreisgebots erfolgte dagegen nicht. Eine solche Abfrage war aus der Sicht N. für T.1 auch nicht notwendig, um mit gesteigerter Sicherheit von dem Zuschlag des betreffenden Projekts zu Gunsten der T.2 ausgehen zu können. N. ging hierbei von der Vorstellung aus, dass sich die von I. zu erwartenden Nachlässe bei Abgabe des Letztpreisgebots in einem von vornherein überschaubaren Bereich bewegten und dies auch für seinen Konkurrenten T.1 offensichtlich sein würde.

Solange N. mit T.1 im jeweils durch seinen Konkurrenten erklärten Bedarfsfall in der dargelegten Weise kooperierte, kam I. über die Bandbreite aller von der E. durch Ausschreibung vergebenen Projekte bei diesen Geschäften noch so umfänglich zum Zuge, dass N. die Ertragslage des Projektbüros … unbeschadet der Kooperation als insgesamt hinreichend auskömmlich empfand. Nachdem jedoch N. sich noch in seiner früheren Zeit als Leiter des Projektbüros, indes zu nicht näher festzustellender Zeit über eine gewisse Dauer der Kooperation verweigert hatte, stellte er fest, dass I. in dieser Phase von der E. zwar noch bei frei vergebenen Aufträgen vor allem im sog. „Tagesgeschäft“ berücksichtigt wurde, dagegen aber nur noch kaum bzw. in erheblich vermindertem Umfang den Zuschlag auf von der E. im Wege der Ausschreibung vergebene Projekte erhielt. Auf Grund dieser Erfahrung und angesichts dessen, dass T.1 ihn im Laufe seiner Zeit als Leiter des Projektbüros … mehrmals mit Äußerungen über von ihm - T.1 - unterhaltene persönliche Beziehungen zu entscheidungsbefugten Repräsentanten der E. konfrontiert hatte, legte N. mit Ausnahme nur der vorgenannten Phase bis zum Ende seiner Beschäftigung bei I. ein Verhalten im Sinne der an ihn von T.1 herangetragenen Forderungen an den Tag.

b. Eine im Hinblick auf von der E. veranstaltete Ausschreibungen über das vorstehend Dargelegte hinausgehende (Grund-) Absprache zwischen T.1 und N., die zu Gunsten der beiden von ihnen vertretenen Unternehmen die Möglichkeit einer Aufteilung von Projekten nach einem wie auch immer gearteten Verteilungsschlüssel oder nach konkreter Vereinbarung in einzelnen Fällen bezweckte, ist nicht festzustellen gewesen. Zu der tatsächlich praktizierten Kooperation zwischen T.1 und N. gehörte auch nicht eine Offenbarung von Angebotspreisen der T.2 an N. und ebenso nicht eine Koordinierung der bei der E. einzureichenden Gebote der I. bzw. der T.2. Die Initiative zu einer jeweils auf ein bestimmtes Ausschreibungsprojekt bezogenen Fühlungnahme ging stets von T.1 aus und in diesen Fällen führte der zu N. aufgenommene Kontakt zu einem (einseitigen) Verrat des Erstpreisgebots der I., nicht aber zu einer Preisoffenbarung in umgekehrte Richtung.

c. Ebenso wenig festzustellen war eine (Grund-) Absprache, die solche Aufträge zum Gegenstand hatte, die von der E. frei ohne vorige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vergeben wurden.

2. (Gesonderte) Grundabsprache zwischen T.1 und T.

a. An der vorstehend dargelegten, zwischen T.1 und N. getroffenen Grundabsprache war T. nicht beteiligt. In der Zeit, in der N. Leiter des Projektbüros … war, war T. am selben Standort als „Bauleiter“ bzw. gewisse Zeit nach dem durch Verrentung bedingten Ausscheiden von L.1 in dessen Nachfolge als „1. Bauleiter“ beschäftigt gewesen. In diesen Funktionen trug T. in Bezug auf die Teilnahme des Projektbüros an Ausschreibungen der E. und das Führen von vertraglichen Verhandlungen mit Auftraggebern ebenso wenig Verantwortung wie für die Unterhaltung von Kontakten mit Wettbewerbern. Diese Aufgaben nahm in der vorgenannten Zeit ausschließlich N. wahr, ohne dass T. in diese oder in die Abläufe der Ausschreibungsverfahren einbezogen wurde.

T. hatte zwar zu nicht näher festgestellter Zeit von seinem damaligen Kollegen L.1 gehört, dass T.1 ihm gegenüber bestimmte Projekte für die T.2 reklamiert gehabt und insoweit geäußert habe, dieser würde den Ausgang der Ausschreibungsverfahren maßgeblich steuern können, da er über persönliche Kontakte zu Verantwortlichen der E. verfügen würde. Auch hatte er diese Darstellung ernst genommen. Aber über eine auf eigene Wahrnehmung rückführbare Kenntnis von solchen Vorgängen verfügte er nicht. Ebenso wenig wusste er von der Existenz der zwischen T.1 und N. zum Zwecke der Beschränkung des Geheimwettbewerbs getroffenen Grundabsprache. Namentlich eine von N. getätigte oder initiierte Unterrichtung oder Einweisung des T. über bzw. in die mit T.1 getroffene Absprache ist nicht festzustellen gewesen.

Als L.1 im Jahr 2009 kurz vor seiner Verrentung stand, trafen er und T. sich mit T.1 in dessen betrieblichen Räumlichkeiten. Dieses Treffen stellte den ersten persönlichen Kontakt zwischen T.1 und T. dar. L.1 nutzte die Begegnung, um T.1 auf sein baldiges Ausscheiden hinzuweisen und diesem T. als seinen Nachfolger vorzustellen. Indes ist weder im Hinblick auf diese Begegnung noch in sonstiger Hinsicht ein noch in die Zeit N. als Projektleiter fallender, wie auch immer gearteter Kontakt zwischen T. und T.1 festzustellen gewesen, in dessen Rahmen T.1 gegenüber T. die hier interessierende Absprache in welcher Weise auch immer thematisierte oder T. sich die zwischen T.1 und N. getroffene Absprache auf irgendeine Weise zu eigen machte.

b. Als T. am 1. April 2011 als nunmehr für das Projektbüro … Verantwortlicher die Nachfolge des vormaligen Projektleiters N. antrat, bestand zwischen ihm und T.1 kein gemeinsames, wechselseitig artikuliertes Grundverständnis im Hinblick auf eine Fortführung der zuvor zwischen T.1 und N. abgesprochenen und praktizierten Kooperation.

Unbeschadet dessen kam später zwischen T.1 und T. eine neue eigenständige Grundabsprache mit gleicher Zielrichtung zustande. Diese hatte, wie schon die vorstehend dargelegte Absprache zwischen T.1 und N., im durch T.1 ausgerufenen Bedarfsfall einen Verrat des vom Projektbüro … für I. auf eine Ausschreibung der E. eingereichten Erstpreisgebots zum Gegenstand. Darüber hinaus beinhaltete die Absprache eine zu Gunsten der T.2 an den Tag zu legende Zurückhaltung bei Abgabe des Letztpreisgebots der I., soweit T.1 ein bestimmtes Ausschreibungsprojekt der E. für sich reklamierte.

Eine solche Absprache kam zwischen T.1 und T. mangels eines feststellbar früheren Zeitpunkts spätestens in Zusammenhang mit dem - oben in der „Tabelle 1“ unter Nr. 17 aufgeführten - Ausschreibungsverfahren betreffend das sog. Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ zustande. Die E. hatte die Vergabe des vorgenannten Projekts am 3. Mai 2012 ausgeschrieben. T.1 trat jedenfalls vor Ablauf der von der E. bis zum 6. Juni 2012 zur Abgabe des Letztpreisgebots gesetzten Frist an T. heran und reklamierte ihm gegenüber die Durchführung des Projekts für die T.2. T. hatte selbst Interesse an dem konkreten Projekt, zumal da I. im September 2011 bereits den Auftrag zur Ausführung des ersten Bauabschnitts erhalten und insoweit die Hallenfundamente für die Lokwerkstatt errichtet hatte. Gleichwohl leistete er durch Abgabe eines aus seiner Sicht für die Erlangung des Zuschlags voraussichtlich nicht hinreichenden Angebots der Aufforderung des T.1, sich für die I. bei der Ausschreibung zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten, widerstandslos Folge, ohne das ganz offensichtlich wettbewerbswidrige Ansinnen gegenüber T.1 in irgendeiner Weise zu hinterfragen. Mit den dargelegten Verhaltensweisen war zwischen T.1 und T. wechselseitig der übereinstimmende Wille geäußert, im Falle eines entsprechend durch T.1 geäußerten Bedarfs das gezeigte Verhalten, das eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs und zudem eine unnatürliche Erweiterung des wettbewerblichen Verhaltensspielraums der T.2 bezweckte, bei zukünftigen Ausschreibungen der E. zu wiederholen. Dieses gemeinsame Verständnis bestand bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums, das heißt bis zum 31. März 2014, fort, ohne dass es bis dahin von einem der beiden Beteiligten aufgekündigt wurde.

T. hatte sich auf die ihm von Seiten des T.1 abverlangte Kooperation eingelassen und hielt diese bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums aufrecht, weil er davon ausgegangen war, T.1 könne auf Grund enger persönlicher Beziehungen zu Entscheidungsträgern der E. steuernden Einfluss darauf nehmen, an welche Unternehmen die E. Aufträge vergeben würde oder nicht. Dabei handelte er in der ernsthaften Sorge, im Falle einer Verweigerung der von ihm erwarteten Kooperation bei von der E. mit oder ohne Ausschreibung vergebenen Aufträgen nicht oder nicht mehr auskömmlich berücksichtigt zu werden sowie aus der Befürchtung eines gegebenenfalls hieraus folgenden Stellenabbaus zu Lasten der am Standort … bei I. beschäftigten Mitarbeiter. Er sagte sich gegenüber T.1 von der dargelegten Grundabsprache nicht los, weil er in seiner Zeit als Verantwortlicher des Projektbüros feststellen konnte, dass unbeschadet des ihm in einzelnen Ausschreibungsfällen wettbewerbswidrig abverlangten, die T.2 begünstigenden Verhaltens I. von der E. in hinreichend ertragbringendem Umfang mit Aufträgen bedacht wurde.

c. Ebenso wie im Falle der zwischen T.1 und N. getroffenen (Grund-) Absprache bezweckte die vorliegend festgestellte und geahndete Absprache zwischen T.1 und T. nicht die Möglichkeit einer Aufteilung der von der E. mit oder ohne Ausschreibung vergebenen Aufträge zwischen der T.2 und I. und wurde diese Absprache in der Weise praktiziert, dass auf ein bestimmtes Ausschreibungsprojekt bezogene Fühlungnahmen zwischen den Beteiligten stets auf die Initiative des T.1 zurückgingen, wobei der gegebenenfalls hiermit verbundene Preisverrat einseitig die Angebote der I. betraf.

D. Auf einzelne Ausschreibungen der E. bezogene Fühlungnahmen zwischen den Repräsentanten der T.2 bzw. der I. im vorgeworfenen Tatzeitraum

Im vorgeworfenen Tatzeitraum kam es nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen in mehreren Fällen zu Fühlungnahmen zwischen den Repräsentanten der T.2 bzw. der I. im Zusammenhang mit von der E. ausgeschriebenen Projekten. Diese stellen indes nur zum Teil Akte dar, mit denen das wie vorstehend festgestellt Abgesprochene umgesetzt wurde.

1. Keine Fühlungnahmen im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2011

Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2011, in welchem die oben in der „Tabelle 1“ unter Nrn. 1 sowie 2 bis 6 genannten Ausschreibungsverfahren liefen und bis zu der Abgabe der Letztpreisgebote einschließlich betrieben wurden, ist eine Fühlungnahme zwischen T.1 und dem zum letztgenannten Datum aus dem Projektbüro ausgeschiedenen N. oder (bereits) zu seinem designierten Nachfolger T. nicht festzustellen gewesen.

2. Zu im Zeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2014 erfolgten Fühlungnahmen

Nachdem T. am 1. April 2011 die Nachfolge N. als Verantwortlicher des Projektbüros … übernommen hatte, kam es zu den im Folgenden dargelegten, jeweils auf die Initiative des T.1 zurückgehenden Fühlungnahmen.

a. Ausschreibung Projekt „Stranggussanlage“ (Tabelle 1 Nr. 13)

Im November 2011 schrieb die E. Bauarbeiten bezüglich des - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 13 genannten - Großprojekts „Stranggussanlage CC6“ aus. An dem Ausschreibungsverfahren nahm die T.2, anders als I., nicht teil. Sie wurde schon nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, weil ihre technischen Kapazitäten aus Sicht der Neubauabteilung der E. in Bezug auf die Ausführung eines solchen Großprojekts von vornherein nicht ausreichend waren. Nachdem die Frist zur Abgabe der Erstpreisgebote Ende Dezember 2011 abgelaufen war, nahm T.1 vor dem 26. Januar 2012 telefonisch Kontakt zu T. auf. T.1 teilte T. mit, dass I. im Vergleich mit den mitbietenden Unternehmen das günstigste Erstpreisgebot eingereicht habe. Er nannte hierbei entweder die Beträge der mit I. konkurrierenden Bieter oder die prozentualen Abstände zwischen den einzelnen Angeboten. Eine wie auch immer geartete Erwartung an T. bzw. I. äußerte T.1 bei diesem Telefonat nicht. T. vertraute der ihm gegebenen Information, die seiner Einschätzung nach T.1 unmittelbar von Mitarbeitern der E. erhalten haben musste. Er ging im Hinblick auf diese Information mit persönlicher Gewissheit davon aus, dass die I. den Zuschlag für das Projekt erhalten würde, auch wenn ihr Letztpreisgebot einen Nachlass in Höhe von nur 1 % beinhaltete. Mit dem nach dieser Maßgabe von T. und wegen des außergewöhnlichen Umfangs des Projekts auch von dem damaligen Leiter des Standorts Rohbau … M. unterzeichneten Letztpreisgebot gewann I. den Zuschlag.

b. Ausschreibung Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ (Tabelle 1 Nr. 17)

Wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, reklamierte T.1 gegenüber T. das von der E. am 3. Mai 2012 ausgeschriebene - oben in der „Tabelle 1“ unter Nr. 17 aufgeführte - Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ für sich und kam T. der Aufforderung des T.1, sich bei dem Angebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten, nach. Die T.2 erhielt den Zuschlag für die Ausführung des Projekts.

c. Ausschreibung Projekt „Fundament Segmenthalle“ (Tabelle 1 Nr. 25)

Zu einer weiteren, wenn auch nicht auf die festgestellte Grundabsprache zurückzuführenden, Fühlungnahme kam es, nachdem die E. am 21. Februar 2013 das - oben in der „Tabelle 1“ unter Nr. 25 aufgeführte - Projekt „Fundament Segmenthalle“ ausgeschrieben hatte. An der Ausschreibung nahmen sowohl die T.2 als auch I. teil. Jedenfalls vor Ablauf der bis zum 11. März 2013 gesetzten Frist zur Einreichung des Letztpreisgebots wandte sich T.1 an T. und fragte diesen, ob I. das Projekt würde ausführen wollen. T.1 ließ sich von T. den von I. kalkulierten Erstpreis nennen. Ohne weitere Absprache gab T.1 für die T.2 sowohl im Erstpreis- als auch im Letztpreisverfahren jeweils über dem Gebot der I. liegende Angebote ab und I. erhielt den Zuschlag für das Projekt.

d. Ausschreibung Projekt „Wasserwirtschaft“ (Tabelle 1 Nr. 27)

Eine nicht die festgestellte Grundabsprache umsetzende Fühlungnahme zwischen T.1 und T. ereignete sich in Zusammenhang mit der am 8. April 2013 erfolgten Ausschreibung des - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 27 aufgeführten - Projekts „Wasserwirtschaft“. T.1 wandte sich an T. und reklamierte das Projekt für die T.2. Der Aufforderung des T.1, ihm den Erstpreis der I. zu nennen, widersetzte T. sich in diesem Fall, weil er das mit einem großen Auftragsvolumen behaftete Projekt für I. gewinnen wollte. Das Ausschreibungsverfahren verlief daher, ohne dass T. den von ihm gebotenen Erstpreis gegenüber T.1 offenlegte oder sich bei Abgabe des Letztpreisgebots zu Gunsten der T.2 zurückhielt, und I. bekam den Zuschlag für das Projekt.

e. Ausschreibung Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“ (Tabelle 1 Nr. 30)

Im Hinblick auf das von der E. am 27. Mai 2013 ausgeschriebene - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 30 aufgeführte - Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“ rief T.1 am Vormittag des 11. Juni 2013 vor Ablauf der noch bis 12.00 Uhr mittags dieses Tages laufenden Frist zur Einreichung des Letztpreisgebots bei T. an und bat diesen, sich mit ihm in dem damals auf dem Werksgelände der E. stehenden Container der zur Unternehmensgruppe des T.1 gehörenden T.7 zu treffen. T. suchte daraufhin den Container auf und traf dort auf T.1 und zu seiner Überraschung zudem auf den bei der Neubauabteilung der E. das Projekt betreuenden Fachgruppenleiter I.6. In Gegenwart des Letztgenannten überreichte T.1 dem T. einen Zettel, auf dem der Letztpreis der T.2 stand. T. verstand, dass er sich mit seinem Letztpreisgebot für I. über das Angebot der T.2 würde legen sollen und widersprach der Aufforderung nicht. In Zusammenhang mit diesem Geschehen führte T.1 ein Telefonat mit M.1, um bei diesem die Höhe des Erstpreisgebots des Konkurrenten X. zu erfragen. Ob T. das Telefonat wahrnahm, ist nicht festzustellen gewesen. Die T.2 erhielt mit dem günstigsten Letztpreisgebot den Zuschlag.

f. Ausschreibung Projekt „Waschplatz“ (Tabelle 1 Nr. 29)

Wegen des am 22. Mai 2013 ausgeschriebenen - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 29 aufgeführten - Projekts „Waschplatz“ vereinbarte T.1 mit T. telefonisch ein Treffen, das am Vormittag des 19. Juni 2013, dem letzten Tag der Frist zur Einreichung der Letztpreisgebote stattfand. Bei diesem Treffen reklamierte T.1 das Projekt für die T.2. T. richtete das Letztpreisgebot der I. auf das Ansinnen seines Konkurrenten ein und der Auftrag der E. wurde an die T.2 vergeben.

g. Ausschreibung Projekt „Fundamente Entstaubung“ (Tabelle 1 Nr. 31)

Nachdem die E. am 14. Juni 2013 das - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 31 aufgeführte - Projekt „Fundamente Entstaubung“ ausgeschrieben hatte, rief T.1 bei T. an und erklärte, das Projekt für die T.2 zu beanspruchen. Er forderte T. auf, den seinerzeit auf dem Werksgelände der E. stehenden Container der T.2 aufzusuchen und dort dem damaligen Bauleiter der T.2 und vor dem Senat als Zeugen befragten Herrn S. den für I. kalkulierten Erstpreis mitzuteilen. T. begab sich der Aufforderung entsprechend zu dem Container und überreichte dort S. einen Zettel, auf dem der Betrag des Erstpreisgebots der I. vermerkt war. Bei der Einreichung des Letztpreisgebots der I. war er darauf bedacht, keinen den Zuschlag des Projekts an die T.2 womöglich gefährdenden Nachlass einzuräumen. Die T.2 gewann die Ausschreibung.

h. Ausschreibung Projekt „Neubau Bürogebäude mit Werkstatthalle“ (Tabelle 1 Nr. 36)

Im Dezember 2013 schrieb die E. das - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 36 aufgeführte - Projekt „Neubau Bürogebäude mit Werkstatthalle“ aus. Nachdem im selben Monat die Erstpreisgebote der mitbietenden Unternehmen E.1, I. und T.2 eingegangen waren, wurden die genannten Unternehmen mit E-Mail vom 31. Januar 2014 wegen Massenmehrungen um ein entsprechend erweitertes Erstpreisgebot gebeten. Die erbetenen Angebote von I. bzw. der T.2 gingen jeweils am 12. Februar 2014 ein. Nachdem die Bieter am 5. März 2014 um Abgabe des Letztpreisgebots bis zum nächsten Tag gebeten worden waren, wandte T.1 sich an T. und forderte diesen auf, sich bei Abgabe des Letztpreisgebots der I. zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten. In der Absicht, dieser Aufforderung nachzukommen, passte T. das Letztpreisgebot der I. insoweit an, als es einen Nachlass in Höhe von lediglich 1 % einräumte. Von den sodann eingegangenen Letztpreisgeboten war dasjenige der T.2 das günstigste. Die T.2 erhielt jedoch nicht den Zuschlag, weil inzwischen, was T. vor Abgabe seines Letztpreisgebots nicht bekannt geworden war, M.1 als Leiter der Neubauabteilung der E. abgesetzt worden war und das Vergabeverfahren mit der Anfrage bei neuen Bietern wiederaufgenommen wurde. Das neue Verfahren endete mit einem Zuschlag des Projekts an einen dritten Bieter, nämlich die S.1.

E. Zur Umsetzung der Grundabsprachen

Die nach näherer Maßgabe der vorstehend unter II.C. erfolgten Darlegungen festzustellenden Grundabsprachen sind im vorgeworfenen Tatzeitraum in Zusammenhang mit den oben in der „Tabelle 1“ niedergelegten Ausschreibungen der E. nur teilweise der Nebenbetroffenen zurechenbar umgesetzt worden.

1. Teilweise Umsetzung der Grundabsprache zwischen T.1 und T.

a. Die zwischen T.1 und T. getroffene Grundabsprache wurde bei den - oben in „Tabelle 1“ unter Nrn. 17, 29, 30 bzw. 31 aufgeführten - Ausschreibungen der vier Projekte „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“, „Waschplatz“, „Fundament Rohrbrücke 3“ sowie „Fundamente Entstaubung“ umgesetzt. Bei allen diesen Ausschreibungen hielt sich T. - wie vorstehend unter II.D. im Einzelnen dargelegt - bei seinen Angeboten für I. der Absprache gemäß auf entsprechende Aufforderung des T.1 zurück und die T.2 erhielt jeweils den Zuschlag für das Bauvorhaben der E..

b. Eine über die vorstehend unter a. genannten Fälle hinausgehende und der Nebenbetroffenen zurechenbare Umsetzung der Grundabsprache hat nicht festgestellt werden können.

aa. In Zusammenhang mit der Ausschreibung des - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 36 aufgeführten - Projekts „Neubau Bürogebäude mit Werkstatthalle“ fand zwar - wie dargelegt - im März 2014 eine Fühlungnahme zwischen T.1 und T. im Sinne des Musters der Grundabsprache statt. Dieses Verhalten ist jedoch der Nebenbetroffenen nicht zurechenbar, weil T. zu dieser Zeit im Hinblick auf den mit Wirkung vom 1. Januar 2014 vollzogenen Betriebsteilübergang nicht mehr bei der I., sondern bereits bei der I.4 beschäftigt war und zudem die I. noch im Dezember 2013 den T. erteilten Auftrag, für sie das Projektbüro … zu leiten, widerrufen hatte.

bb. Im Hinblick auf die übrigen von der T.2 im vorgeworfenen Tatzeitraum gewonnenen Ausschreibungen der E. ist eine der Grundabsprache gemäße Fühlungnahme zwischen T.1 und T. nicht festzustellen gewesen.

cc. Die Grundabsprache ist ferner auch nicht bei den im vorgeworfenen Tatzeitraum von I. gewonnenen Ausschreibungen umgesetzt worden.

(1) Die Absprache hatte zum einen - wie bereits dargelegt - nicht die Möglichkeit einer wie auch immer zu verwirklichenden Aufteilung von im Wege der Ausschreibung vergebenen Projekten der E. zwischen der T.2 und I. zum Gegenstand. Soweit im hier interessierenden Zeitraum sowohl die T.2 als auch I. an den Ausschreibungen jeweils als parallel mitbietende Unternehmen teilnahmen, kam es nach den zu treffenden Feststellungen mit der einzigen Ausnahme des - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 25 aufgeführten - Projekts „Fundament Segmenthalle“ auch zu keinen I. begünstigenden Fühlungnahmen zwischen den Konkurrenten T.1 und T..

(2) Ebenso wenig aber hatte die Grundabsprache eine Begünstigung der I. im Sinne eines - wie so vom Bundeskartellamt sowohl im angefochtenen Bußgeldbescheid als auch im Schlussvortrag formuliert - „verbotenen Informationsvorsprungs“ für solche Ausschreibungsverfahren zum Inhalt, bei denen T.1 keinen Kontakt zu T. aufnehmen würde, um ein Interesse der T.2 an dem zu vergebenden Projekt zu bekunden.

2. Keine Umsetzung der Grundabsprache zwischen T.1 und N.

Eine Umsetzung der zwischen T.1 mit N. getroffenen Grundabsprache ist nicht festzustellen gewesen. Zu Fühlungnahmen zwischen den Repräsentanten der T.2 und der I. kam es, soweit die Projekte der E. betroffen sind, die noch in der Zeit N. als Projektleiter ausgeschrieben wurden, mangels insoweit feststellbaren Anhalts nicht. Soweit I. bei den hier interessierenden Ausschreibungen den Zuschlag erhielt, ist von einer Umsetzung der festgestellten Grundabsprache auch nicht für den - insoweit unterstellten - Fall eines im jeweiligen Ausschreibungsverfahren unterbliebenen Kontakts zwischen T.1 und N. (bzw. dem hinsichtlich der Führung des Projektbüros designierten Nachfolger T.) auszugehen; insoweit gelten die vorstehend bezüglich der Absprache zwischen T.1 und T. erfolgten Ausführungen sinngemäß auch für die hier betrachtete Absprache zwischen T.1 und N..

F. Zur subjektiven Tatseite

Sowohl N. als auch T. handelten bei der Eingehung der jeweils mit T.1 getroffenen Grundabsprachen vorsätzlich im Sinne des Verbotstatbestands des § 1 GWB; ebenfalls vorsätzlich handelte T. bei den festgestellten Umsetzungsakten. Beide Leitungspersonen der Nebenbetroffenen erkannten auch die im Sinne der vorgenannten Norm objektiv wettbewerbsbeschränkende Zwecksetzung der jeweiligen Absprache.

G. Zur fehlenden Beteiligung des M. an den Grundabsprachen

Eine - mit dem angefochtenen Bußgeldbescheid vorgeworfene - Beteiligung des schon vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums und durchgängig bis Ende 2013 als Leiter des dem Projektbüro … unmittelbar übergeordneten Rohbaustandorts … beschäftigt gewesenen M. an den beiden vorliegend festgestellten Absprachen fand nicht statt. M. hatte von der Existenz dieser Absprachen während des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht erfahren und mit solchen Absprachen hatte er auch nicht ernsthaft gerechnet. Ebenso wenig wusste er von den Fühlungnahmen zwischen T.1 und T., die hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitraums in Bezug auf solche Ausschreibungen festzustellen gewesen sind, bei denen die T.2 und I. in Wettbewerb um den Zuschlag des jeweiligen Projekts standen. Während des Ausschreibungsverfahrens für das Projekt „Stranggussanlage“ gab T. die ihm über T.1 vermittelte Information, dass I. das günstigste Erstpreisgebot eingereicht hatte und vor der Abgabe der Letztpreisgebote im Hinblick auf den Zuschlag in aussichtsreicher Position lag, an M. weiter. Dass T. dabei darauf hinwies, die Information von T.1 und nicht etwa von Mitarbeitern der E. oder aus anderer Quelle erhalten zu haben, ist indes nicht festzustellen gewesen.

H. Zu der Frage vertikaler Absprachen

Zu der Frage einer zwischen T.1 und M.1 (und eventuell weiteren Repräsentanten der E.) getroffenen Vertikalvereinbarung, die im Hinblick auf die im vorgeworfenen Tatzeitraum von der E. vergebenen Aufträge eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte, sind vorliegend keine Feststellungen getroffen worden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der weiteren Frage, ob gegebenenfalls die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen von einer solchen Vertikalvereinbarung wussten bzw. mit ihr ernsthaft rechneten und diese unterstützten. Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Senatsbeschluss ist das Verfahren insoweit durch Teileinstellung entsprechend § 47 Abs. 2 OWiG auf den horizontalen Tatvorwurf beschränkt worden.

In Zusammenhang mit den von der E. ausgeschriebenen Projekten „Stranggussanlage“, „Fundament Segmenthalle“, „Fundament Rohrbrücke 3“, „Waschplatz“, „Fundamente Entstaubung“, „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ und „Neubau Bürogebäude mit Werkstatthalle“ wurden T.1 und M.1 mit Urteil des Landgerichts … vom … … wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 Abs. 1 StGB) in sieben Fällen und wegen anderweitiger hierzu in Tatmehrheit stehender und nicht im vorgenannten Zusammenhang begangener Bestechlichkeitsdelikte jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In den Feststellungen der in jenem Verfahren erkennenden Strafkammer ist u.a. niedergelegt, bei den unter Beteiligung sowohl von I. als auch der T.2 durchgeführten Ausschreibungen habe T.1 dem T. jeweils mitgeteilt, ob das betreffende Projekt für die T.2 oder die I. bestimmt gewesen sei. T.1 habe sich von T. jeweils das für I. abgegebene Erstpreisgebot mitteilen lassen. M.1 habe T.1, mit dem er eng befreundet gewesen sei, die Erstpreisgebote der jeweils übrigen Mitbewerber genannt. M.1 habe die Vorauswahl der übrigen Mitbewerber in den meisten Fällen bewusst so gesteuert, dass tatsächlich konkurrenzfähige Unternehmen nicht angefragt worden seien und die von ihm ausgewählten Unternehmen, namentlich X. bzw. L.2, mit Rücksicht auf ihre Preisgestaltung ohne Chance sein würden. Damit habe der Schein des Wettbewerbs zwischen vorgeblich vier in Konkurrenz stehenden Unternehmen gewahrt werden sollen. Vor diesem Hintergrund habe T.1 bereits die Kenntnis von den Erstpreisgeboten der neben der T.2 mitbietenden Unternehmen ohne Weiteres ausgereicht, um kalkulatorisch abschätzen zu können, mit welchem Preisnachlass die T.2 bzw. I. den Zuschlag erhalten würde.

I. Marktverhältnisse

Die festgestellten Absprachen betrafen sachlich, als ein Teilsegment des Markts für gewerbliche Bauleistungen, den Markt für Industriebauleistungen, der sämtliche Bautätigkeiten für Industriekunden umfasst. Der Markt ist räumlich maximal bundesweit abzugrenzen. Auf ihm begegneten sich vorliegend u.a. die Nebenbetroffene und die T.2 als Wettbewerber.

J. Von der Nebenbetroffenen vor und nach der Tat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen und nach der Tat gezeigte Bemühungen zur Aufdeckung der Zuwiderhandlung

1. Bereits mehrere Jahre vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums erinnerte die Nebenbetroffene ihre Mitarbeiter wiederkehrend daran, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für I. gesetzliche Vorschriften einzuhalten und u.a. Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Sie entwickelte sog. „business ethics“ bzw. einen „code of conduct“, deren Beachtung sie von ihren Mitarbeitern durch Einholung schriftlicher Verpflichtungserklärungen einforderte.

a. Mit einem auf den 11. April 1995 datierten und im Betreff mit „Verhaltenskodex zur Vermeidung von Korruption und Submissionsabsprachen“ bezeichneten Schreiben der I. wies die Geschäftsleitung der damaligen Hauptniederlassung … N. auf gehäufte Meldungen über Korruptionsfälle und Submissionsabsprachen hin. Sie erklärte, alle Formen eines solchen Verhaltens zu untersagen und kündigte für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Sie ließ sich von N. den Empfang des Schreibens bestätigen.

Der von N. am 25. Juli 2005 aus Anlass seiner Ernennung zum Leiter des Projektbüros … unterzeichnete Dienstvertrag enthält eine Verpflichtung gleicher Zielrichtung. Unter Ziff. 1.6 des Vertrags heißt es hierzu:

„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Formen von Korruption und Submissionsabsprachen zu unterlassen, auch diejenigen, die strafrechtlich nicht verfolgt werden. Dies gilt für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und für alle Arten von Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und privaten Unternehmen.

Die I. Construction Business Ethics liegen an. Der Mitarbeiter bestätigt, dass er diese Richtlinie zur Kenntnis genommen hat und stets danach handeln wird.“

In der im Vertrag in Bezug genommenen, mit „Verpflichtung auf die I. Business Ethics“ überschriebenen und von N. ebenfalls am 25. Juli 2005 unterzeichneten Anlage heißt es auszugsweise wie folgt:

„…

I.-Gesellschaften und I.-Mitarbeiter befolgen die Gesetze und Regelungen der Länder, in denen sie tätig sind. Sie lassen in allen Aspekten ihres Geschäfts Aufrichtigkeit und Fairness walten.

Wir verpflichten Sie zum Einhalten dieser Richtlinie. Vermeiden Sie Situationen, in denen Ihre persönlichen Interessen mit den I.-Interessen kollidieren.

Danach sind Sie u.a. verpflichtet,

Geschäftsgeheimnisse und andere geschützte Informationen von I. vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

Geschäftspartnern keine Vorteile, etwa zum Erhalt von Aufträgen, zu gewähren,

gesetzeswidrige Angebotsabsprachen zu unterlassen,

Bei einem Verstoß gegen die I. Business Ethics müssen Sie mit arbeitsrechtlichen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.“

b. Mit aus Anlass der Ernennung T. zum „1. Bauleiter“ am 27. September 2010 verfasstem Schreiben verlangte I. von T. u.a. die Bestätigung, dass ihm der „Code of Conduct“ ausgehändigt worden sei, er diese Richtlinie zur Kenntnis genommen und stets beachten werde. T. unterzeichnete am 7. Oktober 2010 einen auf dem Schreiben angebrachten und sein Einverständnis erklärenden Vermerk.

Eine gleiche Bestätigung forderte die Nebenbetroffene mit Schreiben vom 29. Juni 2012 aus Anlass der Ernennung T. zum „Oberbauleiter“ ein. Einen auf diesem Schreiben angebrachten „Einverstanden“-Vermerk unterzeichnete T. am 10. Juli 2012. Am selben Tag unterzeichnete er auch eine mit „Code of Conduct Verpflichtung“ überschriebene Erklärung, die in ihrem Wortlaut mit denjenigen Passagen übereinstimmt, wie sie gemäß der oben unter a. auszugsweise wiedergegebenen und von N. unterzeichneten „Verpflichtung auf die I. Business Ethics“ bereits dargelegt worden sind.

2. Der I.-Konzern hat vor ungefähr 15 Jahren damit begonnen, jede einzelne Gesellschaft der I. mit einem „General Compliance Manager“ zu bestücken. Die Manager wurden zu sog. „Botschaftern“ fortgebildet. Die „Botschafter“ sind dafür zuständig, einzelne Standorte aufzusuchen, dort die Mitarbeiter über Themen wie insbesondere Antikorruption, Kartellrecht und Geldwäsche zu informieren und Schulungskonzepte zu erarbeiten. Für alle Mitarbeiter sind heute verpflichtend jährliche Schulungen zu den vorgenannten Compliancethemen eingerichtet. Die Wahrnehmung der Schulungen wird laufend überwacht.

3. Die Nebenbetroffene hat umfängliche Bemühungen zur Aufdeckung der vorliegend festgestellten Rechtsverstöße gezeigt.

Unmittelbar nach der ersten im November 2015 wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen durchgeführten Durchsuchung des Projektbüros begaben sich für die Konzernrevision des I.-Konzerns der vor dem Senat als Zeuge vernommene Leiter der für Europa eingerichteten Complianceabteilung des I.-Konzerns, Herr L.3 und dessen Kollege Herr H.3 nach … und führten dort Befragungen der Mitarbeiter T., L. und A. durch, um den Versuch einer Aufklärung der der Durchsuchung zu Grunde liegenden Anordnung zu entnehmenden Vorwürfe zu unternehmen. Bei diesen Befragungen stritten die Befragten die Vorwürfe durchgängig ab. Unbeschadet dessen veranlasste die Konzernrevision weitergehende Maßnahmen wie etwa eine in … durchgeführte Nachkalkulation der in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Projekte, eine Betrachtung der von T.1 gehaltenen Unternehmensbeteiligungen und der Geschäftsbeziehungen der I. zu diesen Unternehmen, eine Überprüfung weiterer, in der Durchsuchungsanordnung nicht genannter Projekte und eine mittels einer eigens zu diesen Zwecken angeschafften Software bewerkstelligte Durchsicht der vollständigen E-Mail-Korrespondenz sowie der elektronischen Kalendereinträge der Mitarbeiter T. bzw. L.. Die genannten Maßnahmen brachten aus Sicht der Konzernrevision indes keine Auffälligkeiten hervor.

Weitere Aufklärungsversuche leitete I. ein, nachdem im Mai 2017 erneut das Projektbüro … und zudem auch Betriebsräumlichkeiten in … durchsucht worden waren. Unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe fanden mehrere Gespräche mit T., des Weiteren ein Gespräch mit L. und zumindest ein Gespräch mit N. statt. Sowohl T. als auch N. räumten bei diesen Gesprächen ein, bei Ausschreibungen der E. mit dem Konkurrenten T.1 kooperiert zu haben. T. wurde zu allen Projekten befragt, die Gegenstand der seine Privatwohnung betreffenden Durchsuchungsanordnung waren. Die Ergebnisse der Befragungen überführte der Abteilungsleiter Compliance L.3 in Zusammenwirken mit den hinzugezogenen Rechtsanwälten in einen auf den 2. August 2017 datierenden Schriftsatz, mit dem I. bei dem Bundeskartellamt für die Gesellschaft der Nebenbetroffenen einen Bonusantrag einreichte. Der Bonusantrag enthielt eingehende Darlegungen insbesondere zu den beteiligten Unternehmen, den Ablauf der Ausschreibungsverfahren der E. und der von T. bei der konzerninternen Sachverhaltsaufklärung bekundeten Kooperation mit T.1 bei den im Antrag im Einzelnen aufgeführten Projekten.

Auch nach der Einreichung des Bonusantrags hielt I. die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt aufrecht. Insbesondere führte sie bei T. die Bereitschaft zu einer Vernehmung als Zeuge vor dem Amt herbei, und sie übermittelte nach eigenen aufwendigen Recherchen dem Amt in Anlage zu einem Schreiben vom 9. November 2018 eine tabellarische Darstellung betreffend diejenigen Ausschreibungsverfahren der E., an denen die Nebenbetroffene im vorgeworfenen Tatzeitraum teilgenommen hatte. Die Darstellung enthielt Angaben zu Daten und Beträgen der von der Nebenbetroffenen jeweils abgegebenen Erstpreis- bzw. Letztpreisgebote und, soweit das betreffende Projekt der Nebenbetroffenen zugeschlagen worden war, darüber hinaus auch Angaben zu Daten und Beträgen der zugehörigen Schlussrechnung bzw. der geleisteten Schlusszahlung.

K. Sonstige Feststellungen

1. Mit Bußgeldbescheid vom 25. Mai 2022 hat das Bundeskartellamt gegen die Nebenbetroffene wegen des Vorwurfs, ihre Leitungspersonen N., T. und M. seien in Bezug auf von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum mit bzw. ohne Ausschreibung vergebene Aufträge (1.) zum einen, insoweit gemeinschaftlich handelnd mit T.1, an einer horizontalen und zudem durch dieselbe Handlung (2.) zum anderen, insoweit gemeinschaftlich handelnd mit T.1, M.1, I.6 und C.3, dem technischen Vorstand der E., an einer vertikalen Zuwiderhandlung gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen beteiligt gewesen, eine Geldbuße in Höhe von … € festgesetzt. Gegen den ihren Verteidigern am 30. Mai 2022 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Nebenbetroffene mit am 3. Juni 2022 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tage Einspruch eingelegt, dem das Bundeskartellamt nicht abgeholfen hat.

2. Im Februar 2021 erklärte sich die als Nebenbetroffene gesondert verfolgte E. zu einer Settlementvereinbarung mit dem Bundeskartellamt bereit. Nach Maßgabe der sodann zustandegekommenen Vereinbarung verhängte das Amt gegen die E. eine Geldbuße in Höhe von … Mio €.

3. Das Projektbüro … wurde spätestens im Jahr 2018 geschlossen. Seitdem unterhält I. keine Geschäftsbeziehungen mehr zur E..

III.

Die vorstehend unter I. bzw. II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, und zwar - nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - auf den durchgeführten Zeugenvernehmungen und den übrigen der Sitzungsniederschrift zu entnehmenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.

A. Die unter I. zu dem Unternehmen der Nebenbetroffenen und ihren Leitungspersonen getroffenen Feststellungen

1. Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen und ihrem Geschäftsgegenstand stützen sich auf die Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Essen zu HRB … (betreffend die I.), abgerufen am 20. März 2017, zu HRB … (betreffend die I.7), abgerufen am 10. September 2024, zu HRB …, abgerufen am 10. September 2024 und die notarielle Urkunde der Notarin B.1, Amtssitz …, vom 4. Oktober 2023 zu … des Urkundenverzeichnisses für 2023.

2. Die Feststellungen zur Konzernzugehörigkeit der Nebenbetroffenen und zum in 2021 erzielten weltweiten Gesamtumsatz der der Nebenbetroffenen zugeordneten wirtschaftlichen Einheit folgen aus den Auskunftsbeschlüssen des Bundeskartellamts vom 12. August 2020 bzw. 16. März 2022 in Verbindung mit den hierzu von der Nebenbetroffenen gemäß den Schriftsätzen ihrer Verteidigung vom 21. September 2020 bzw. 19. April 2022 erteilten Auskünften, an deren inhaltlicher Richtigkeit in der Hauptverhandlung keine Zweifel hervorgerufen worden sind, ferner aus dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L.4 vom 16. Februar 2022 betreffend den Jahresabschluss der I. zum 31. Dezember 2021, dem Konzernbericht 2021 (Kombinierter Finanz- und Nachhaltigkeitsbericht) der I.2 vom 21. Februar 2022 und dem Bericht „Condensed Consolidated Financial Statement for the year ended 31 December 2021“ der B. vom 24. Februar 2022.

3. Die obigen Darlegungen betreffend die Geschäftssparte Rohbau und die diesbezüglich bei I. aufgebauten Organisationsstrukturen beruhen auf den von der Nebenbetroffenen in den Anlagen 2 und 3 zu dem Bonusantrag vom 2. August 2017 eingereichten und von sich aus verständlichen Schaubildern zur Konzernstruktur bzw. zur Stellung des Projektbüros … innerhalb der Unternehmenshierarchie. Die Richtigkeit dieser Darstellungen hat zudem volle und glaubhafte Bestätigung durch die Aussagen der Zeugen L.3 bzw. M. erfahren. Die Zeugen haben unabhängig voneinander von einer bei I. durchgeführten Trennung der Geschäftssparten Schlüsselfertigbau bzw. Rohbau und der Schaffung einer für die Rohbausparte zuständigen zentralen Niederlassung in … berichtet, der auf nachgeordneten Ebenen über das Bundesgebiet verteilte Rohbaustandorte, unter ihnen der Standort in … und in Bezug auf diesen Standort auf letzter Stufe das Projektbüro … untergeordnet gewesen seien. Dem Zeugen M. kann auch insoweit gefolgt werden, als er über den Zeitraum ausgesagt hat, in dem er als technischer Leiter des Rohbaustandorts … tätig war.

4. Seinen beruflichen Werdegang, die von ihm bei I. ausgeübten Funktionen und seine insoweit von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche hat der Zeuge N. in einer geschlossenen Darstellung nachvollziehbar und durchweg glaubhaft geschildert. Die bis zu seinem Ausscheiden bei I. eingenommenen betrieblichen Funktionen des Zeugen werden zudem durch die Verträge betreffend seine Anstellung als Diplomingenieur für die Hauptniederlassung … vom 30. März 1976, als Leiter der Geschäftsstelle … für die Hauptniederlassung … vom 7. September 1998 und als Projektleiter in … vom 18. Juli 2005 und den Altersteilzeitvertrag vom 28. November 2007 bestätigt.

5. Grundlage der zu den beruflichen Stationen des Zeugen T. bei I. getroffenen Feststellungen sind seine glaubhaften Angaben zu diesem Themenkreis. Diese werden bruchlos gestützt durch den Vertrag über die Anstellung des Zeugen bei der I.2 als Abrechnungstechniker für die damalige Zweigniederlassung … vom 2./11. März 1992, die an den Zeugen adressierten Schreiben bezüglich seiner Ernennungen zum „Bauführer“ vom 23. Juli 2002, zum „Bauleiter“ vom 6. Juli 2007, zum „1. Bauleiter“ vom 27. September 2010 bzw. zum „Oberbauleiter“ vom 29. Juni 2012 und die von der Nebenbetroffenen auf den Zeugen unter dem Datum des 23. März 2011 und der Funktionsbezeichnung „Projektleiter E.“ ausgestellte Handlungsvollmacht.

Dem Zeugen T. ist auch in seinen zwanglos nachvollziehbaren Bekundungen zu den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen in Zusammenhang mit der Leitung des Projektbüros zu folgen. Diese Angaben sind auch von dem bei I. als Leiter Compliance fungierenden Zeugen L.3 in der Sache vollumfänglich bestätigt worden. Daran ändert die von diesem Zeugen bekundete Einschätzung, er würde T. nicht als „Projektleiter“ bezeichnen, ebenso wenig wie der von dem Zeugen T. selbst mitgeteilte Umstand, dass er, anders als sein Vorgänger N., nie zum „Projektleiter“ befördert worden sei. Die Frage nach den T. in Verantwortung für das Projektbüro übertragenen und von ihm auch tatsächlich wahrgenommenen Kompetenzen wird von der betrieblichen Funktionsbezeichnung schon nicht berührt. Die Tatsache, dass T. in der auf ihn ausgestellten Handlungsvollmacht trotz unterbliebener Beförderung gleichwohl als „Projektleiter E.“ bezeichnet wurde, veranschaulicht diesen Befund nur.

Die auf einen Betriebsteilübergang zurückzuführende und mit Ablauf des Jahres 2013 wirksam gewordene Überführung des Arbeitsverhältnisses zwischen I. und T. auf die I.4 ist dem an T. adressierten gemeinsamen Schreiben der I. und der I.4 vom 16. Dezember 2013 unmittelbar zu entnehmen.

Die Darlegungen bezüglich der Beendigung des mit I. eingegangenen Arbeitsverhältnisses finden ihre Grundlage in den Angaben des Zeugen T., die in Einklang mit der schriftlichen Aufhebungsvereinbarung zwischen der I.5 und dem Zeugen vom 27. April 2017 stehen.

B. Die unter II. zur Sache getroffenen Feststellungen

Die Nebenbetroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Die Grundlage der in Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise gewonnenen Überzeugungsbildung geben insbesondere die in sich geschlossenen, nachvollziehbaren, frei von inneren Widersprüchen und im Kern weitgehend einhelligen bzw. miteinander vereinbaren Aussagen einer Vielzahl vor dem Senat vernommener Zeugen. Auch soweit die Zeugen in weiten Teilen Leitungspersonen oder Mitarbeiter der Nebenbetroffenen waren, besteht kein durchgreifender Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Diese Zeugen hinterließen beim Senat durchgängig den Eindruck, im Rahmen ihrer Vernehmungen darum bemüht und weitgehend auch in der Lage gewesen zu sein, den Tatsachen und eigenen Wahrnehmungen entsprechende Bekundungen zu machen. Einige Zeugen haben zwar in der Hauptverhandlung vereinzelt angegeben, sich an gewisse Umstände nicht mehr zu erinnern. Solche Bekundungen haben jedoch nachvollzogen werden können und keine ernsthaften Zweifel an der Bereitschaft und dem Willen der betreffenden Zeugen hervorgerufen, ihrer Pflicht zu einer wahrheitsgemäßen Aussage nachzukommen. Eine Tendenz, die Nebenbetroffene durch die Kundgabe unzutreffender Tatsachen wahrheitswidrig zu be- bzw. entlasten, ist in der Hauptverhandlung bei keinem Zeugen festzustellen gewesen.

Unter einbeziehender Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen stützen sich die Feststellungen zur Sache im Einzelnen auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung einschließlich der Beweisaufnahme, und zwar nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen:

1. Zu dem von I. betriebenen Projektbüro …

a. Zu den Umständen, die in den 2000er Jahren zu einem erheblichen Personalabbau und zur Auslagerung bzw. Zentralisierung von einst bei der vormaligen Zweigniederlassung der I. in … wahrgenommenen betrieblichen Aufgaben und damit letztlich zu einer Umstrukturierung des Standorts … hin zu einem „bloßen“ Projektbüro führten, haben insbesondere die Zeugen N. und L. sowie die Zeugin T.3 unabhängig voneinander eingehende und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Angaben gemacht, die den Feststellungen unmittelbar zu Grunde gelegt werden können. Alle Zeugen berichteten insoweit jeweils aus der Perspektive von Mitarbeitern, die bereits um die letzte Jahrhundertwende langjährig im Unternehmen der I. beschäftigt gewesen waren und in jener Zeit am Standort … eingesetzt wurden bzw., wie im Fall des im September 1998 zum Leiter der Geschäftsstelle … ernannten Zeugen N., Kontakte zu diesem Standort (fort)führten. Die Zeugen bekundeten einhellig, dass in der hier interessierenden Zeit spürbare Rückgänge an Aufträgen bzw. Umsätzen wahrzunehmen gewesen seien und zu radikalen Schnitten, insbesondere einem erheblichen Personalabbau geführt hätten. Von der Ausgliederung von bestimmten, in den obigen Feststellungen dargelegten betrieblichen Strukturen hat vor allem die Zeugin T.3 nachvollziehbar berichtet. Die Zeugin sagte sehr anschaulich und glaubhaft aus, sie habe persönlich schon seit dem etwa in 1996 erfolgten Beginn ihrer Verwendung an dem Standort … immer mit der Befürchtung gelebt, der Standort würde womöglich geschlossen werden und sie könne in diesem Zusammenhang ihre Arbeitsstelle verlieren. Etwa in der Zeit um das Jahr 2002, als sie ihren Lebensgefährten kennengelernt gehabt habe, sei in … mit Rücksicht auf einen Rückgang der Auftragszahlen ein erheblicher Personalabbau eingeleitet worden. Lediglich zwei Frauen hätten noch an dem Standort bleiben dürfen, von denen sie selbst eine Mitarbeiterin gewesen sei.

Die Unterbringung der vormaligen Zweigniederlassung bzw. des späteren Projektbüros in einem von I. in … selbst errichteten Gebäude hat der Zeuge N. nachvollziehbar geschildert. Die wie festgestellt personelle Besetzung des Projektbüros im vorliegend vorgeworfenen Tatzeitraum kann aus den miteinander zwanglos vereinbaren Aussagen der Zeugen N., T., L. bzw. T.3 geschlossen werden, denen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit anhaften.

b. Dass das Projektbüro unter Leitung von N. bzw. T. Angebote selbständig kalkulierte und mit diesen Angeboten um Bauaufträge warb, haben die genannten Personen im Rahmen ihrer Vernehmungen als Zeugen nachvollziehbar bestätigt. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. In welcher Weise bzw. welchem Umfang das Projektbüro bei der Angebotsbearbeitung an konzerninterne Vorgaben gebunden war, hat der Zeuge L. überzeugend ausgesagt. Er hat im Rahmen einer geschlossenen Darstellung durchgängig plausibel über seine u.a. im vorgeworfenen Tatzeitraum ausgeübte Tätigkeit als Kalkulator in … berichtet und sich bezüglich konzerninterner Vorgaben so geäußert wie den obigen Feststellungen zu entnehmen. Im Hinblick auf Geschäftskosten und Gewinnzuschläge bzw. Gewinnmargen habe es immer in Prozent-sätzen gehaltene Vorgaben des Konzerns gegeben, die im Laufe seiner Zeit als Kalkulator mehrmals geändert worden seien. Dem kann zwanglos gefolgt werden, wobei die Bekundungen auch nicht deshalb Bedenken begegnen, weil der Zeuge angegeben hat, sich heute nicht mehr im Einzelnen an die Höhe der in bestimmten Zeiträumen geltenden Prozentvorgaben zu erinnern. Diese Erinnerungslücke erscheint vielmehr mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitablauf zwischen dem Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen vor dem Senat und dem Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums bzw. ebenso der von dem Zeugen eingrenzend mit dem Jahr 2018 oder 2017 genannten Zeit seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der I. ohne Weiteres nachvollziehbar.

Ebenso kann dem Zeugen L. hinsichtlich seiner Aussage gefolgt werden, dass es, abweichend von den vorstehend genannten Vorgaben, keine bei der Kalkulation zu beachtenden Konzernrichtlinien betreffend den Nachlass auf ein Angebot gegeben habe. Vor dem Senat hat der Zeuge das Fehlen (auch) einer solchen Vorgabe auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus bekundet, dass über die Nachlässe von der Geschäftsleitung in … entschieden worden sei. Bei der Geschäftsleitung habe es sich um T. bzw. N. gehandelt. Die Nachlässe hätten sich stets in einem Korridor von wenigen Prozentpunkten bewegt, die der Zeuge vor dem Senat mit etwa 1 % bis 3 % bezifferte. Die plausiblen Darlegungen des Zeugen erscheinen uneingeschränkt glaubhaft. Sie stehen auch in Einklang mit den Bekundungen, die der Zeuge ausweislich des - ergänzend zu seiner Vernehmung vor dem Senat eingeführten - Protokolls über seine vor dem Bundeskartellamt am 11. November 2021 erfolgte Vernehmung als Zeuge bereits in einem früheren Stadium des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die vorgenannten Gesichtspunkte abgegeben hatte. Auch in jener Vernehmung hatte der Zeuge - ausweislich Seite 19 des vorgenannten Protokolls - in seinen Ausführungen zwischen konzerninternen Vorgaben betreffend einzurechnende Geschäftskosten bzw. allgemeine Zuschläge zum einen und einem unter Beachtung der Vorgaben noch verbleibenden „Nachlasspotential“ bzw. einem „minimalen Puffer für den Bestpreis zum Nachlassen“ zum anderen differenziert. Gründe dafür, weshalb der Zeuge unzutreffend über einen dem Projektbüro in Bezug auf Nachlässe zugestandenen Verhaltensspielraum berichtet haben sollte, sind weder dem Gesamtzusammenhang seiner Bekundungen noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als auch die Zeugen N., T. und M. unabhängig voneinander von bestehenden Verhaltensspielräumen des Projektbüros in Bezug auf die Einräumung von Nachlässen berichtet haben. Die Zeugen N. und T. bestätigten solche Spielräume aus ihrer jeweiligen Perspektive der vor Ort für den Standort … verantwortlichen Führungsperson. Der Zeuge N. bekundete, er habe für die Angebote des Projektbüros über Nachlässe entscheiden können. Er sei insoweit bei der Abgabe eines Letztpreisgebots freilich faktisch, wenn auch nicht auf Grund einer Konzernvorgabe, in gewisser Hinsicht eingeschränkt gewesen. Denn im einzelnen Fall hätte er - so der Zeuge - jedenfalls einen ausnehmend hohen Nachlass in einer Höhe von beispielsweise 10 % dem Auftraggeber deshalb nicht vermitteln können, weil dieser angesichts eines solch hohen Nachlassvolumens dann den Eindruck hätte gewinnen müssen, bei dem Erstpreisgebot der I. übervorteilt worden zu sein. Der Zeuge T. hat bekundet, er habe im Rahmen seiner - nachstehend noch weitergehend ausgeführten - projektbezogenen Kontakte mit T.1 durch eine von ihm ausgeübte Wahl der Nachlassgestaltung im jeweiligen Einzelfall darauf Einfluss genommen, ein seiner damaligen Voraussicht bzw. Erwartung gemäß unterliegendes oder aber obsiegendes Letztpreisgebot für I. abzugeben. Aus der Perspektive des Leiters des dem Projektbüro … unmittelbar vorgesetzten Standorts Rohbau in … hat auch der Zeuge M. einen von den Führungspersonen N. bzw. T. tatsächlich genutzten Verhaltensspielraum glaubhaft bestätigt. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge nachvollziehbar angegeben, er habe sich zwar ab einem gewissen Auftragsvolumen die vom Projektbüro ausgearbeiteten Angebote vorlegen lassen. Er habe die Angebote indes stets einer allenfalls nur groben Prüfung im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit unterzogen. Dies habe auch für die Ausgestaltung des Nachlasses und die Frage seiner Deckung durch die Kalkulation gegolten, wobei ihm - dem Zeugen - kein Fall einer von ihm in diesem Zusammenhang jemals ausgebrachten Beanstandung erinnerlich sei.

c. Die Feststellungen zur personellen Ausstattung des Projektbüros … mit eigenen auf den Baustellen eingesetzten Mitarbeitern sowie zu der Ermittlung des Bedarfs an ergänzendem Personal und der Personalbeschaffung beruhen auf den insoweit zwanglos nachvollziehbaren und miteinander in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen N., T. bzw. L.. In ihnen finden auch die zur Deckung des Materialbedarfs des Standorts … getroffenen Feststellungen ihre Grundlage. Die Zeugen N. bzw. T. haben jeweils bekundet, dass die Ermittlung des Bedarfs an ergänzendem Personal, namentlich auch von Subunternehmern sowie von benötigtem Material zu ihren Aufgabenbereichen gehört habe. Der Abschluss entsprechender Beschaffungsverträge sei dagegen übergeordneter Stelle vorbehalten gewesen. Der Zeuge N. hat eingrenzend angefügt, dass es im Hinblick auf kleinere Bestellmengen an Material hin und wieder insoweit Ausnahmen gegeben habe, als solche Bestellungen mitunter auch von … aus bei bestimmten regionalen Lieferanten betrieben worden seien. Der Zeuge L. hat dies bestätigt, indem er ausgesagt hat, er habe in Zusammenhang mit der von ihm erarbeiteten Kalkulation mitunter bei potentiellen Nachunternehmern Angebote eingeholt, die Beschaffung selbst habe indes nicht mehr zu seinen Aufgaben gehört. Zweifel an der Richtigkeit der aus sich heraus verständlichen und plausibel erscheinenden Angaben der vorstehend genannten Zeugen sind durch keinen diesbezüglichen Anhalt veranlasst worden.

d. Bei seinen Feststellungen zur vom Projektbüro … bewerkstelligten Rechnungslegung und Rechnungsprüfung ist der Senat den gleichlautenden überzeugenden Darlegungen der Zeugin T.3 gefolgt.

e. Die zu den ihnen jeweils übertragenen Weisungsbefugnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und keinen Zweifeln begegnenden Bekundungen der Zeugen N. bzw. T.. Die Zeugen haben unabhängig voneinander jeweils eingehend dazu ausgesagt, dass ihnen zwar nicht die volle Personalhoheit hinsichtlich der Frage von Mitarbeitereinstellungen oder -entlassungen, wohl aber die Verantwortung für die Führung der Geschäfte am Standort … übertragen worden sei und ihnen insoweit auch oblegen habe, mit Wirkung für und gegen die Mitarbeiter des Standorts Entscheidungen in Bezug auf Art und Weise der Angebotsbearbeitung, der Ausführung von Bauprojekten und den Personaleinsatz vor Ort zu treffen, wobei in der gelebten Praxis regelmäßig ein Einvernehmen zwischen allen Beteiligten bestanden habe. Dem kann ebenso zwanglos gefolgt werden wie den weiteren Bekundungen der vorgenannten Zeugen, in ihrer Eigenschaft als Personalvorgesetzte jeweils mit nicht, wie namentlich die Zeugin T.3, zum kaufmännischen Personal gehörenden Mitarbeitern turnusmäßig Gespräche hinsichtlich ihrer beruflichen Weiterentwicklung geführt zu haben. Insoweit hat etwa der Zeuge N. erinnert, solche Gespräche mit T. geführt zu haben. Anschauliche Bestätigung erfährt dies durch die zwischen den beiden schriftlich getroffenen sog. „Zielvereinbarungen“ vom 11. Mai 2009 bzw. 26. März 2010. Der Zeuge T. hat zwar eingeräumt, über keine sichere Erinnerung hinsichtlich der Personen zu verfügen, mit denen er in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des Projektbüros Mitarbeitergespräche zu führen gehabt habe. Insoweit hat er zu glauben bekundet, solche Gespräche mit dem damals als Bauleiter eingesetzten Mitarbeiter A. geführt zu haben und ausgesagt, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er auch mit L. über dessen betriebliche Weiterentwicklung gesprochen habe. Die von dem Zeugen eingestandenen Unsicherheiten erscheinen jedoch mit Rücksicht auf den inzwischen lange zurückliegenden Tatzeitraum und die vernünftiger Betrachtung nach über die Zeit erheblich verminderte persönliche Relevanz des hier konkret angesprochenen Aufgabenbereichs für ihn - den Zeugen - ohne Weiteres nachvollziehbar und rufen keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hervor, dass das Führen von Mitarbeitergesprächen überhaupt zu den von ihm in seiner Zeit als Verantwortlicher des Projektbüros wahrgenommenen Aufgaben gehört habe.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass in Einklang mit dem Vorstehenden der Zeuge L. in der Hauptverhandlung N. und T. als seine damaligen Vorgesetzten bezeichnet und bekundet hat, er habe im Hinblick auf die Angebotskalkulation der Weisung seiner Vorgesetzten unterlegen und sei an deren Meinung und ihm von diesen erteilten fachlichen Hinweisen interessiert gewesen, auch wenn solche Vorgaben teilweise zu Abänderungen der von ihm erarbeiteten Kalkulationsergebnisse geführt hätten.

f. Die obigen Feststellungen zu den wesentlichen vom Projektbüro … aus betreuten Kunden der Nebenbetroffenen beruhen auf den gleichlautenden Angaben der Zeugen N., T. und T.3.

Bei den für die Jahre 2010 bis 2014 wie oben festgestellten jährlichen Mindestumsätzen ist der Senat im Ausgangspunkt der von dem Zeugen M. in der Hauptverhandlung angegebenen Schätzung gefolgt, das Projektbüro … habe einen maximalen Jahresumsatz von ungefähr … Mio. € erzielt. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren und mit Ausnahme der Monate Januar bis März 2014 während des gesamten vorgeworfenen Tatzeitraums bei I. als Leiter des Rohbaustandorts … fungierte, in dieser Eigenschaft dem Projektbüro … vorstand und sich wegen seiner Vorgesetztenfunktion, wie er bekundet hat, mit den Betriebsergebnissen des Projektbüros regelmäßig zu befassen hatte, erscheint er auf erste Sicht in der Lage, sich in der vorliegend interessierenden Zeit ein realistisches Bild über die vom Projektbüro generierten Umsätze gemacht zu haben und über diese Umsätze in der Hauptverhandlung unbeschadet der seitdem verstrichenen Zeit im Wesentlichen zutreffend zu referieren. Der Zeuge, der bei dem Senat trotz eines seinen Angaben zufolge im Jahr 2023 erlittenen schweren und ihn auch heute noch belastenden Verkehrsunfalls einen uneingeschränkt geistig regen und wachen Eindruck hinterlassen hat, hat bekundet, sich von N. bzw. T. in regelmäßigen, zumindest monatlichen Abständen über die Betriebsergebnisse des Projektbüros … berichtet haben zu lassen. Er hat die von ihm wie oben dargelegt geschätzten Umsätze des Projektbüros mit denjenigen verglichen, die am Standort … erzielt worden seien und die er vor dem Senat mit etwa jährlich … Mio. € bis … Mio. € angegeben hat. Die Angaben des Zeugen sprechen nach alledem dafür, dass auf ihrer Grundlage mit hinreichender Sicherheit jedenfalls von einem von dem Projektbüro … durchschnittlich erwirtschafteten Mindestjahresumsatz von nicht weniger als … Mio. € ausgegangen werden kann. Indizielle Bestätigung erfährt dies zudem auch durch die Auftragsvolumina bzw. die Umsätze, wie sie für die dort abgebildeten Zeiträume den oben dargelegten tabellarischen Darstellungen in Bezug auf (lediglich) den Kunden E. unmittelbar zu entnehmen sind. Ausweislich allein der dort aufgeführten Daten erzielte die Nebenbetroffene (bereits) mit dem genannten Kunden (nur) aus den vorliegend festgestellten Geschäften auf Grund vom Projektbüro … mit oder ohne Ausschreibung gewonnener Aufträge, legt man zu den angegebenen Zeitpunkten der Schlusszahlung einen Eingang jeweils in Höhe des vollen Nettopreises zu Grunde, einen Jahresumsatz in Höhe von, jeweils abgerundet, … € in 2010, … € in 2011, … € in 2012, … € in 2013, … € in 2014 und (einschließlich des Großprojekts „Stranggussanlage“) … € bzw. (das vorgenannte Großprojekt ausgenommen) … € in 2015. Dies ist mit der oben dargelegten Mindestannahme zwanglos vereinbar.

2. Zur Vergabe von Bauprojekten der E.

a. Die Feststellungen zum Gegenstand der von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum verfolgten Bauvorhaben, der unternehmensinternen Zuständigkeit der Neubauabteilung für die Entwicklung und Vergabe von Projekten, der personellen Besetzung der Neubauabteilung und der Einbindung eines externen Ingenieurbüros in die Vorbereitung der Projektvergabe beruhen unmittelbar auf den insoweit einhelligen Aussagen des Zeugen M.1 als dem vormaligen Leiter der E. bzw. der für das Projektbüro … der I. tätig gewesenen Zeugen N., T. und L.. Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Zeugen M.1 als Leiter der Neubauabteilung ist dem zwischen ihm und der E. geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 31. März 2014 zu entnehmen, in dem unter § 2 festgehalten ist, dass M.1 ab dem 18. Februar 2014 von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt wurde.

b. Dass die E. (auch) im vorgeworfenen Tatzeitraum Aufträge teilweise freihändig und teilweise im Wege privater Ausschreibungsverfahren vergab, hat die Beweisaufnahme als eindeutiges Ergebnis hervorgebracht. Die Feststellung entspricht den einhelligen glaubhaften Aussagen aller zu diesem Thema vernommenen Zeugen, so nur zum Beispiel der Zeugen N., T. und M.1. Nichts anderes gilt bezüglich der oben im Einzelnen dargelegten Modalitäten, die bei den freihändigen Vergaben insbesondere durch ausschließlich bilaterale Verhandlungen zwischen der E. und dem von ihr angefragten Unternehmen sowie der Bemühung von Referenzprojekten für die Preisfindung und bei den Ausschreibungen durch die Durchführung eines Verfahrens mit zwei Bietphasen, in denen Erst- bzw. Letztpreisgebote einzureichen waren, maßgeblich gekennzeichnet waren.

Die nach den hiesigen Feststellungen vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums von der E. eingeführten unternehmensinternen Vergaberegeln sind Gegenstand inhaltsgleicher Ausführungen auf Seiten 39/40 des von der E. am 11. Juli 2017 gestellten Bonusantrags, denen gefolgt werden kann. Eine unternehmensintern gestaffelt nach der Höhe des Bestellwerts getroffene Bestimmung betreffend die Freigabe von Aufträgen hat auch der Zeuge M.1 überzeugend bekundet. Die nach näherer Maßgabe der obigen Darlegungen festgestellte Veränderung der Vergaberegeln betreffend Vergaben unter Beteiligung des T.1 ist der von der E. mit Wirkung vom 18. Juli 2011 schriftlich als sog. „Interne Verfahrensvorschrift Nr. 17“ eingeführten Vergaberegel mit dem Titel „Ergänzende Regelung zur Beschaffung von Fremdfirmenleistungen unter Einbindung bestimmter Unternehmen“ unmittelbar zu entnehmen.

Der oben dargelegte generelle Ablauf der von der E. initiierten Ausschreibungen spiegelt sich weitgehend bereits in der vorbezeichneten unternehmensinternen Vergaberegelung wider und findet seine Grundlage vor allem in den auch insoweit völlig einhelligen, in sich schlüssigen und mithin uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen aller hierzu vernommenen Zeugen. Der Zeuge M.1 hat zu der Aufteilung des Ausschreibungsverfahrens in zwei Bietphasen, der Überlassung der eingegangenen Erstpreisgebote an den ihm untergebenen Fachgruppenleiter I.6 zur Prüfung, der oftmals erfolgten Beanstandung der Erstpreisgebote als in Teilen zu hochpreisig und der Aufforderung zur Abgabe des Letztpreisgebots so ausgesagt wie vorliegend festgestellt. Hiermit in vollem Einklang stehen die Aussagen der sozusagen „aus dem Lager“ des im hier interessierenden Zeitraum als Bieter an Ausschreibungen beteiligten Projektbüros … stammenden Zeugen N., T. bzw. L., die jeweils gleichlautende und mit den Bekundungen des Zeugen M.1 durchgängig harmonierende Angaben zu den Abläufen der Ausschreibungsverfahren gemacht haben. Der Zeuge T. hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass die Abgabe der Letztpreisgebote regelmäßig sehr kurzfristig, maximal wohl nur eine Woche nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung einzureichen gewesen seien. Dass I. im Hinblick auf das Erstpreisgebot ausgebrachten Beanstandungen oftmals durch eine entsprechende Anpassung jenes Gebots entsprach, haben die Zeugen N. und T. bekundet, ohne dass der mitgeteilte Umstand vernünftigen Bedenken in Bezug auf seine Richtigkeit begegnet ist.

Sowohl der Zeuge M.1 als auch die Zeugen N. und T. haben mit jeweils anschaulicher und ohne Weiteres zuverlässig erscheinender Darstellung einhellig von auf dem Werksgelände der E. eingerichteten sog. Fremdfirmenplätzen und der Inanspruchnahme solcher Plätze durch u.a. I. und die T.2 berichtet.

c. Die Feststellungen zur selbständigen Handlungsweise der im vorgeworfenen Tatzeitraum mit der Leitung des Projektbüros … betrauten Führungspersonen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der insoweit einhelligen, im Kern miteinander vereinbaren und glaubhaften Aussagen der hierzu befragten Zeugen N., T. bzw. M..

Die Zeugen N. bzw. T. haben jeweils bekundet, dass zu ihren Aufgaben als für das Projektbüro der I. in … Verantwortliche die Gewinnung von Aufträgen gehört habe. Beide Zeugen haben zudem unabhängig voneinander ausgeführt, dass ein variabler Teil der ihnen gezahlten Vergütung sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeiten bemessen habe. Die Zeugen haben hiermit jeweils anschaulich über ein erhebliches Eigeninteresse berichtet, sich aktiv um die Erlangung von Aufträgen zu bemühen. Zwanglos nachzuvollziehen sind die Angaben beider Zeugen, in der hier interessierenden Zeit grundsätzlich eigeninitiativ und ohne entsprechende Direktiven vorgesetzter Betriebsstellen wie dem unmittelbar übergeordneten Rohbaustandort … zu benötigen oder abzuwarten, auch bei dem besonders wichtigen Kunden E. um die Gewinnung von Aufträgen geworben zu haben. Den Zeugen kann ohne Weiteres gefolgt werden, soweit sie ausgesagt haben, über die Teilnahme von I. an Ausschreibungen der E. eigenverantwortlich entschieden und bei solchen Ausschreibungen vom Projektbüro … eigenständig kalkulierte Angebote eingereicht zu haben. Dass die beiden für den Standort … verantwortlichen Führungspersonen jedenfalls außerhalb von außergewöhnlichen Großprojekten wie dem Projekt „Stranggussanlage“ jeweils imstande waren, ohne Abstimmung mit vorgesetzten Stellen an den hier interessierenden Ausschreibungen eigenständig teilzunehmen, erscheint namentlich auch vor dem Hintergrund plausibel, dass das Projektbüro und sein Personal über langjährige Erfahrungen mit auf dem Werksgelände der E. zu verrichtenden Arbeiten verfügten. Dies wird bereits angesichts des Umstands deutlich, dass das … Projektbüro der I. mittels des von ihm in Anspruch genommenen „Fremdfirmenplatzes“ eine ständige Präsenz auf dem Werksgelände hatte und dort, wie von den Zeugen N. bzw. T. ausgeführt worden ist, u.a. wiederkehrend benötigte Gerätschaften und Materialien vorhielt.

Die insoweit angesprochenen besonderen Kapazitäten des Standorts … hat insbesondere auch der Zeuge M. überzeugend bestätigt. Vor dem Senat hat er das Projektbüro … als relativ eigenständig beschrieben und bekundet, er bzw. der übergeordnete Standort Rohbau … hätten den Standort … - so der Zeuge wörtlich - „ziemlich autark“ lassen können. In diese Darstellung fügen sich die von dem Zeugen bei seiner früheren Vernehmung vor dem Bundeskartellamt am 13. Januar 2022 zu dem vom Projektbüro … auf dem Gelände der E. betriebenen sog. Werkskundengeschäft und zu der allgemein vorhandenen Fähigkeit des Projektbüros zur eigenständigen Teilnahme an Ausschreibungen getätigten Äußerungen bruchlos ein. Diese Äußerungen hat der Zeuge M. vor dem Senat als in der Sache zutreffend bestätigt. Vor dem Amt hat er ausweislich Seiten 10/11 des von ihm, wie er bestätigt hat, unterschriebenen Protokolls über die vorbezeichnete Vernehmung u.a. wie folgt ausgesagt:

„… Und dann im laufenden Geschäft war das aber so, das war ja sehr kleinteilig. Die haben manchmal Aufträge von 50.000 Euro auch abgewickelt, weil sie eben vor Ort waren. Da war der Aufwand, der administrative Aufwand, auch relativ gering, deswegen ist das Werkskundengeschäft auch, sage ich mal, wirtschaftlich durchaus tragbar, weil es eben vor Ort ist und man muss nicht irgendwo immer wieder neue Baustellen einrichten, Kran aufbauen, sondern sehr kleinteilig. … also das kleinteilige Werkkundengeschäft wurde dann per E-Mail oder per Fax gesteuert. …

… Die waren da, insbesondere der Herr N., so souverän, da musste man nicht jetzt hinter jedem Nagel herlaufen, ob der auch richtig eingeschlagen wird. Um das mal zu verbildlichen. Die haben das Geschäft dort relativ eigenständig geführt. Natürlich wurde, wenn ein größeres Angebot abgegeben wurde, … da gab es, glaube ich, auch eine Größe, wo dann die Genehmigung eingeholt werden musste. … Es gab auch Projekte, die von der Niederlassung kalkuliert wurden, weil man da sagte, das ist zu komplex, das überlass mal nicht den Leuten vor Ort. Da gab es einen Kalkulator beim Herrn N., der die kleineren Sachen vor Ort kalkuliert hat und die größeren wurden dann auch in … in unserer Kalkulationsabteilung kalkuliert. Das war einfach eine Risikoabwägung.“

Soweit der Zeuge M. mit seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen von einer weitgehend eigenständigen Angebotsbearbeitung durch das Projektbüro … und von nur ausnahmsweise von der Niederlassung für den Standort … betriebenen Kalkulationen gesprochen hat, steht für den Senat außer Zweifel, dass eine solche Ausnahmesituation im vorgeworfenen Tatzeitraum ausschließlich bei dem - in der obigen „Tabelle 1“ unter Nr. 13 genannten - Großprojekt „Stranggussanlage“ bestanden hatte. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, dass er in der vorliegend interessierenden Zeit generell dafür zuständig gewesen sei, die für das Projektbüro … einzureichenden Angebote selbständig zu kalkulieren. Als einzige Ausnahme hiervon hat der Zeuge das vorgenannte Großprojekt erwähnt, bei dem er selbst mit der Kalkulation nicht befasst gewesen sei. Auch der Zeuge M. selbst hat ausschließlich dieses Großprojekt als das einzige Vorhaben bezeichnet, das ihm überhaupt einmal Veranlassung gegeben habe, in ungefähr monatlichen Abständen das Werksgelände der E. zu besuchen, um sich dort auf die Baustelle zu begeben und gegenüber der Belegschaft der E. in gewissem Umfang „Flagge zu zeigen“ bzw. Kundenpflege zu betreiben.

Dass die von I. bei den Ausschreibungen der E. eingereichten Angebote mit Ausnahme des vorgenannten Großprojekts nicht zumindest auch von übergeordneter Stelle, sondern vielmehr ausschließlich von dem Leiter des Projektbüros und gegebenenfalls ergänzend von dem seiner Weisung unterliegenden Kalkulator unterschrieben wurden und die Führungsperson auch zeichnungsbefugt war, haben die beiden Zeugen N. bzw. T. überzeugend ausgesagt.

Wie bereits oben unter eingehender Begründung dargelegt worden ist, steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass N. bzw. T. jeweils eigenständig, ohne Bindung an Konzernvorgaben und ohne vorige Rücksprache mit vorgesetzten Stellen darüber entschieden, welchen Nachlass sie gegebenenfalls bei der Abgabe des Letztpreisgebots einräumen wollen würden.

Den Feststellungen, dass mit Ausnahme des Großprojekts „Stranggussanlage“ neben den Leitungspersonen N. bzw. T. dem Projektbüro … vorgesetzte Stellen einschließlich des Standorts Rohbau … sowie der zentralen Niederlassung … weder an den Ausschreibungsverfahren noch an Verhandlungen mit der E. beteiligt waren und übergeordnete Stellen selbst auch keine Kontakte zu mit I. in Wettbewerb um Aufträge der E. stehenden Unternehmen unterhielten, liegen die dahingehenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Bekundungen des Zeugen M. zu Grunde, an denen zu zweifeln weder die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung noch der Inhalt der Verfahrensakten ansatzweise Anhalt gegeben haben.

Dem Zeugen M. hat des Weiteren auch insoweit gefolgt werden können, soweit er eingehend, frei von inneren Widersprüchen und durchweg nachvollziehbar über für Projekte mit einem Auftragsvolumen von über 5 Mio. € bestehende, im Übrigen dagegen nicht existente schriftliche Genehmigungsvorbehalte des I.3 und über eine von ihm unabhängig von solchen Konzernvorgaben gepflegte Handhabung berichtet hat, sich vor einer Auftragsannahme von dem Projektbüro … alle Vorgänge ab einem bestimmten Auftragsvolumen vorlegen zu lassen. Die von ihm veranlasste Vorlage hat der Zeuge plausibel damit begründet, dass er als Leiter des vorgesetzten Rohbaustandorts … eine Mitverantwortung für die betrieblichen Ergebnisse auch des Projektbüros … getragen habe und er selbst gegenüber der ihm vorgesetzten zentralen Niederlassung … berichtspflichtig gewesen sei. Dass er die ihm vom Projektbüro … vorgelegten Vorgänge einer gleichwohl nur groben und nicht in einzelne Details der bepreisten Leistungsverzeichnisse gehenden Überprüfung in Bezug auf die Schlüssigkeit zum Beispiel des angebotenen Nachlasses unterzogen haben will, steht in Einklang mit der eingangs seiner Befragung durch den Senat abgegebenen Bekundung, er habe den Standort … „ziemlich autark“ lassen können. Zwanglos nachvollziehbar erscheint die von dem Zeugen beschriebene Praxis vor dem Hintergrund, dass er des Weiteren ausgeführt hat, der Standort … habe beim sog. Werkskundengeschäft mit der E. eine langjährige Erfahrung eingebracht, weshalb er in die Kapazitäten der vor Ort betrauten Standortleitung habe vertrauen können. In diesem Zusammenhang erscheint auch ohne Weiteres überzeugend und spricht zu Gunsten eines wahrheitsgemäßen Aussageverhaltens, dass der Zeuge M., wie er bekundet hat, insoweit jedenfalls zeitweilig eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich des vormaligen Leiters N. zum einen und des Nachfolgers T. zum anderen vorgenommen haben will. Während N. ihm zumindest seit seinem - des Zeugen - in 2008 erfolgten Antritt der Stelle als Leiter des Standorts … bekannt war, musste sich für ihn, wie auf der Hand liegt, die Frage stellen, ob sich der Nachfolger T. in ähnlicher Weise bewähren würde. Dem Zeugen M. kann freilich uneingeschränkt gefolgt werden, soweit er ausgesagt hat, T. habe zwar zu Beginn seiner Tätigkeit als Leiter des Projektbüros gewisse Unsicherheiten gezeigt und - so der Zeuge wörtlich - „schon mal Fragen“ gestellt, dann jedoch schnell dazugelernt und sei bereits nach den ersten Wochen im weiteren Umgang - so der Zeuge wiederum wörtlich - „gleichwertig“ mit dem vormaligen Leiter N. gewesen.

Dass die von dem Zeugen M. geschilderten Überprüfungen mangels einer diesbezüglichen Erinnerung in keinem einzigen festzustellenden Fall zu einer Beanstandung von seitens des Projektbüros erstellten Angeboten bzw. einzelnen Angebotspositionen führten, der Zeuge in keinem Fall feststellbar wegen der Frage eines von dem Projektbüro kalkulierten Nachlasses unsicher war und sich im Falle einer solchen Unsicherheit gegebenenfalls auf eine bei N. bzw. T. hierzu eingeholte Stellungnahme verließ, beruht unmittelbar auf den keinen Bedenken begegnenden Angaben des Zeugen. Gestützt werden diese Angaben von der Aussage des Zeugen T., der auf entsprechende Frage ebenfalls keine vom Rohbaustandort … ausgebrachten, wie auch immer gearteten, Beanstandungen von Angeboten des Projektbüros … zu erinnern vermocht hat. Auch im Übrigen hat die Hauptverhandlung keinen Anhaltspunkt zu Gunsten einer womöglich anderweitig zu treffenden Feststellung hervorgebracht.

d. Die zu den im vorgeworfenen Tatzeitraum unter Beteiligung von I. bzw. der T.2 durchgeführten Ausschreibungsverfahren der E. zum einen und freihändigen Vergaben zum anderen getroffenen Feststellungen beruhen auf den nachfolgend dargelegten Beweisen.

aa. Die obigen vier tabellarischen Darlegungen gemäß der hiesigen „Tabellen 1-4“ sind jeweils inhaltsgleich mit den vier im Bußgeldbescheid (dort zu Rzn. 69, 73, 74 bzw. 83) unter jeweils denselben Ordnungszahlen niedergelegten tabellarischen Darstellungen. Im Hinblick auf die Herleitung der in jenen Tabellen im Einzelnen aufgeführten Daten ist der Senat den eingehenden und uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen W. gefolgt. Der Zeuge hat bekundet, in dem im Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids mündenden kartellbehördlichen Verfahren Berichterstatter der bescheiderlassenden Beschlussabteilung beim Bundeskartellamt gewesen zu sein. Zur Genese der hier interessierenden Tabellenwerke hat er uneingeschränkt nachvollziehbar ausgeführt, dass die in Tabelle 1 des Bußgeldbescheids enthaltenen Daten mit Ausnahme lediglich hinsichtlich der dort unter Nr. 19 bzw. Nr. 33 genannten Projekte durchweg den beiden von der E. im Rahmen des Bonusverfahrens als „Anlage zur E-Mail vom 14. September 2018“ bzw. am 17. März 2020 unter der Bezeichnung „Beantwortung des Schreibens des BKartA vom 24. Januar 2020“ eingereichten, jeweils tabellarischen Darstellungen entnommen worden seien, in denen Angaben zu den im vorgeworfenen Tatzeitraum von der E. veranstalteten Ausschreibungen, den im Einzelnen betroffenen Gewerken, den jeweils insoweit beteiligten Bietern, den abgegebenen Geboten, das mit dem Zuschlag betraute Unternehmen, den Nettopreis, der Schlussrechnung und der Schlusszahlung enthalten sind. Die in Tabelle 2 des Bußgeldbescheids niedergelegten Daten seien im Hinblick auf die dortigen Darlegungen zu den angefragten Unternehmen ebenfalls fast ausnahmslos auf die vorbezeichneten Angaben der E. aus dem Bonusverfahren zurückgeführt worden. Die weiteren Daten betreffend die abgegebenen Erst- bzw. Letztpreisgebote, die insoweit beteiligten Unternehmen und die Bestelldaten habe der Zeuge weitgehend den hierzu im Auswertebericht der Landespolizei … vom 23. Januar 2018 (fortan auch: Auswertebericht 2018) erfolgten Ausführungen entnommen, die im Übrigen im Wesentlichen mit den von der E. hierzu gemachten Angaben identisch gewesen seien. Bei den in der vorbezeichneten Tabelle 2 unter Nrn. 1, 2, 18 und 26 genannten Projekten habe er nicht auf den Auswertebericht 2018, sondern unmittelbar auf die diesbezüglichen Angaben der E. zurückgegriffen. Bei den die Erst- und Letztpreisgebote der I. bzw. der T.2 einschließlich der Nachlässe betreffenden Daten der Tabelle 3 des Bußgeldbescheids sei er sowohl den vorbezeichneten Angaben der E. als auch dem hiermit nach seiner Aussage mit der Ausnahme nur des Projekts Nr. 36 durchgängig in Einklang stehenden Ausführungen im Auswertebericht 2018 gefolgt; im Fall des Projekts Nr. 36 habe er die Angaben der E. zu Grunde gelegt. Soweit die Angaben sowohl der E. als auch im Auswertebericht 2018 lückenhaft gewesen seien, habe er wegen der hier interessierenden Daten auf die Angaben der Nebenbetroffenen zurückgegriffen, wie sie in der von I. als „Anlage zum Schreiben vom 9.11.2018“ eingereichten tabellarischen Darstellung niedergelegt sind. Letzteres habe die unter Nrn. 4, 5, 6, 8 und 9 der vorbezeichneten Tabelle 3 aufgeführten Projekte betroffen. Die in der Tabelle 4 des Bußgeldbescheids enthaltenen Daten zu den von der E. freihändig vergebenen Aufträgen seien ausschließlich dem Auswertebericht 2018 entnommen worden.

Die vorstehend wiedergegebenen Bekundungen des Zeugen W. können in Ansehung des Inhalts der von ihm genannten Datenbezugsquellen zwanglos nachvollzogen werden und insoweit durchgängig den hiesigen Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

bb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Hinblick auf die insoweit verwendeten Bezugsquellen auch davon ausgegangen werden, dass den Daten, die in den hier interessierenden tabellarischen Darstellungen niedergelegt sind, durchgängig tatsächlich belastbare Angaben zu Grunde liegen.

(1) Dies gilt zunächst für die vorbezeichneten tabellarischen Darlegungen, die die E. im Rahmen des Bonusverfahrens bei dem Bundeskartellamt eingereicht hat. Der Senat hat die Zeugin L.5 zur Herleitung dieser Darlegungen befragt. Die Zeugin hat ausgeführt, sie sei Betriebswirtin und seit über zwei Jahrzehnten bei der E. beschäftigt, seit Februar 2014 als Assistentin der Leitung am Standort …. Im Laufe des Bonusverfahrens sei sie von der Rechtsabteilung des Unternehmens mit der Auswertung von Daten betreffend Ausschreibungsverfahren der E. beauftragt worden. In einer geschlossenen, durchweg nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darstellung hat die Zeugin überzeugend dargelegt, dass und wie die hier interessierenden Daten ermittelt und den Ausschreibungsverfahren des vorgeworfenen Tatzeitraums sachlich zutreffend zugeordnet worden seien. Die Zeugin hat erläutert, dass bei der E. alle Geschäftsprozesse mit den EDV-Systemen SAP/ERP bearbeitet würden. Die für eine Bestellung relevanten Daten würden von kaufmännischen Mitarbeiterinnen in das System eingegeben. Diese Daten bildeten die Grundlage für die spätere Abrechnung, wobei die Schlussrechnungen anhand der jeweils zu Grunde liegenden Bestellnummer von der Finanzabteilung bzw. dem Rechnungswesen ausgestellt würden. Das verwendete System arbeite zuverlässig. In Ausführung des ihr erteilten Auftrags habe sie - die Zeugin - alle Bestellungen von Bauleistungen selektiert. Selektionskriterien seien zunächst alle von der Neubauabteilung der E. im Segment Bauleistungen ausgegangenen Bestellungen gewesen, ferner die zu betrachtenden Kreditoren, das heißt die beauftragten Bauunternehmen wie vorliegend nur zum Beispiel etwa I. oder E.1 und zudem der in den Blick zu nehmende Zeitraum. Unter Nutzung des vorbezeichneten Systems sei sie von den Bestelldaten als Ausgangspunkt zu den Rechnungen bis hin zu den Unterlagen der einzelnen Ausschreibungen gelangt. Die auf diese Weise ermittelten Daten habe sie persönlich in die - vorstehend unter aa. bereits erwähnte - Tabelle vom 14. September 2018 übertragen und die Darstellung der Rechtsabteilung zur Verfügung gestellt. Auch bei der auf entsprechende Aufforderung des Bundeskartellamts erfolgten Erstellung der - vorstehend ebenfalls bereits erwähnten und in ihrem Muster der Darstellung vom 14. September 2018 entsprechenden - Tabelle vom 17. März 2020 habe sie persönlich, wenn auch nur ergänzend neben der Konzernrevision, mitgewirkt. Der Zeugin kann angesichts ihrer in jeder Hinsicht überzeugend erscheinenden Bekundungen zwanglos gefolgt werden, dies auch soweit sie abschließend bestätigt hat, dass bei den beiden von ihr besprochenen tabellarischen Darstellungen die tatsächlich zu Grunde liegenden Daten „nach bestem Wissen und Gewissen“ aus der EDV in die Tabellen übertragen worden seien. An der Richtigkeit der relevanten Daten verbleibt nach alledem kein vernünftiger Zweifel.

(2) Ebenfalls valide Daten bezüglich der vorliegend interessierenden Ausschreibungen und zudem auch der freihändigen Vergaben sind dem Auswertebericht 2018 zu entnehmen. Insoweit stützt der Senat seine Überzeugung auf die glaubhafte Aussage des Zeugen M.2. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Polizeibeamter in die Ermittlungen der Landespolizei … wegen des Verdachts, T.1 habe mit Hilfe von Bestechungshandlungen Aufträge der E. erlangt und wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen zwischen Repräsentanten der T.2 bzw. der I. involviert gewesen. Im Laufe der Ermittlungen sei er federführend an der Erstellung des Auswerteberichts der Landespolizei … vom 23. Januar 2018, im Übrigen auch der Zwischenberichte vom 6. Oktober 2015 bzw. vom 7. April 2016 beteiligt gewesen.

Der Zeuge M.2 hat des Weiteren in vollem Einklang mit den auf Seiten 3-4 unter Ziff. 2. des Auswerteberichts 2018 niedergelegten Darlegungen ausgeführt, dass bei im Mai 2017 erfolgten Durchsuchungen u.a. zu Hause bei Herrn I.8, dem Sohn des I.6 und am bei der E. eingerichteten Arbeitsplatz des I.8 mehrere Datenträger aufgefunden worden seien. Die dort gespeicherten Daten seien angesichts einer insoweit stets auf seine E-Mail-Adresse zulaufenden elektronischen Kommunikation I.8 Vater I.6 sicher zuzuordnen gewesen. Die Daten seien mit einer speziellen Software ausgewertet worden, mit deren Hilfe große Datenmengen unter der Verwendung von Suchbegriffen ermittelt werden können. Auf diese Weise hätten bis in das Jahr 2004 zurückreichende Ausschreibungsverfahren der E. herausgefiltert werden können. Wie der Zeuge M.2 ferner ausgesagt hat, habe er persönlich in mehrere Wochen dauernder Arbeit alle Dokumente, die die einzelnen in dem von ihm selbst gefertigten Auswertebericht 2018 behandelten Ausschreibungsverfahren betroffen hätten, ausgedruckt und diese Schriftstücke in eine von ihm selbst erstellte, aus fünf Bänden bestehende Beweisakte überführt. Ebenso habe er diejenigen Daten ermittelt, die sich auf von der E. freihändig ohne Ausschreibung vergebene Aufträge bezogen hätten. Zudem habe er alle aus der vorbezeichneten Datenauswertung folgenden Informationen geordnet und auf diese Weise persönlich in Zusammenarbeit mit einer Kollegin die in Anlage 1 und Anlage 2 zum Auswertebericht 2018 enthaltenen tabellarischen Darstellungen erzeugt. Die Anlage 1 enthalte hinsichtlich der dort aufgeführten Ausschreibungen Informationen jeweils betreffend das Gewerk, die Kalenderdaten in Bezug auf Gebotsfristen und Bestellung, das beauftragte Unternehmen, dessen Letztpreisgebot (Bestellwert), die übrigen am Ausschreibungsverfahren beteiligten Bieter und deren Letztpreisgebote sowie die bei den einzelnen Letztpreisgeboten eingeräumten Nachlässe. Die Anlage 2 enthalte eine Darstellung der freihändigen Vergaben.

Den eingänglichen, sehr anschaulichen und aus sich heraus verständlichen Darlegungen des Zeugen M.2 zu den hier interessierenden Gesichtspunkten kann uneingeschränkt gefolgt werden. Aus ihnen kann auf die Verlässlichkeit der den vorliegenden Feststellungen zu Grunde gelegten Daten unmittelbar geschlossen werden.

(3) Auch soweit in die oben in den „Tabellen 1-4“ niedergelegten Daten Angaben der Nebenbetroffenen eingeflossen sind, beruht dies auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Insoweit kann dem Zeugen L.3 zwanglos gefolgt werden. Er hat bekundet, im Rahmen des von der Nebenbetroffenen beantragten Bonusverfahrens die in der als „Anlage zum Schreiben vom 9.11.2018“ eingereichten tabellarischen Darstellung enthaltenen Daten selbst in die genannte Tabelle eingepflegt zu haben. Die Eintragungen seien auf Basis ihm von der Konzernrevision teils in Papierform, teils digital zur Verfügung gestellter Daten erfolgt. Der Zeuge hat eingeräumt, dass die Erzeugung der Tabelle erhebliche Mühe gekostet habe und in Teilen auch Unsicherheiten hinsichtlich der Daten verblieben seien. Solche Unsicherheiten seien indes in dem Tabellenwerk auch gekennzeichnet worden. Der zusammenfassenden Angabe des Zeugen, die Tabelle nach Maßgabe seiner Schilderungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben, kann gefolgt werden, ohne dass die Hauptverhandlung Anhaltspunkte für eine unzutreffende Darstellung bzw. eine fehlende Zuverlässigkeit der nach den Bekundungen des Zeugen ermittelten Daten hervorgebracht haben.

3. Zu den festgestellten Grundabsprachen

a. Die Feststellungen zu der zwischen T.1 und N. zustandegekommenen Grundabsprache beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N.. Der Zeuge hat vor dem Senat sowohl im freien Vortrag als auch auf weitere einzelne an ihn gerichtete Fragen durchgängig schlüssig und widerspruchsfrei eingeräumt, sich auf die Initiative des T.1 auf die oben dargelegte dauerhafte Kooperation mit seinem Konkurrenten eingelassen zu haben. Er hat zum Gegenstand der von ihm zugestandenen Kooperation mit T.1 bekundet, dass T.1 ihn - den Zeugen - persönlich, insoweit zumeist telefonisch, oder auch den damals noch bei dem Projektbüro … angestellten Bauleiter L.1 bei nicht im Voraus feststehenden Gelegenheiten angesprochen und ein bestimmtes, von der E. ausgeschriebenes Projekt für sich reklamiert habe. T.1 habe sodann ihn nach dem kalkulierten Erstpreisgebot der I. gefragt. Diesen Preis habe er aufforderungsgemäß verraten. Eine in umgekehrte Richtung laufende Unterrichtung seiner Person über die Preise der T.2 sei dagegen nicht Bestandteil der Kooperation gewesen. Auch über die Höhe der im einzelnen Fall noch einzureichenden oder bereits abgegebenen Letztpreisgebote hätten er und T.1 sich nicht ausgetauscht. Gelegentlich habe er aber in Zusammenhang mit einer bestimmten Aufforderung zum Preisverrat gegenüber T.1 um einen Ausgleich in Gestalt eines anderen Projekts gebeten.

Den Bekundungen des Zeugen kann ohne Einschränkung gefolgt werden. Der Zeuge hat insbesondere anschaulich und nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich überhaupt auf die ganz offensichtlich wettbewerbswidrige Kooperation eingelassen und diese bis zu seinem altersteilzeitbedingten Ausscheiden aus dem Projektbüro aufrechterhalten hatte. Er hat berichtet, er habe bereits vor der Übernahme der Leitung des Projektbüros von seinem älteren Kollegen L.1 erfahren, dass T.1 enge Kontakte zu Personen gehabt habe, die bei der E. mit der Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen betraut gewesen seien. Ihm sei bekannt gewesen, dass schon seit vielen Jahren vor Beginn seiner Zeit als Leiter des Projektbüros Aufträge im Wesentlichen an I. oder die T.2 bzw. vor Gründung der T.2 an die T.6 vergeben worden seien. Er selbst habe wahrgenommen, dass T.1 ein augenscheinlich gutes Verhältnis sowohl zu M.1 als auch zu I.6 gehabt habe. Im Rahmen persönlicher Begegnungen mit T.1 wie zum Beispiel auf Grund einer von diesem ausgesprochenen Einladung zum Essen habe T.1 ihm gegenüber damit regelrecht geprahlt, über gute Verbindungen zum Vorstand der E. zu verfügen. Er habe dies insoweit bestätigt gesehen, als es auf Grund von seitens der E. gegenüber diversen Unternehmen ausgesprochener Einladungen zu persönlichen Begegnungen zwischen Vorständen der E. und T.1 gekommen sei, bei denen er als ebenfalls eingeladener Gast zugegen gewesen sei. Die Einladungen hätten der Gewinnung von sog. „Premium-Partnern“ für verschiedenartige von der E. damals nachgefragten Gewerke gedient. Er habe anlässlich dieser Einladung mitbekommen, wie sich T.1 gegenüber den Repräsentanten der E. „per Du“ präsentiert habe. Von einem ganz erheblichen Einfluss des T.1 auf im Hinblick auf die Auftragsvergabe maßgebliche Entscheidungsträger der E. sei er endgültig und nachhaltig überzeugt gewesen, nachdem er in seiner früheren Zeit als Projektleiter die ihm abverlangte Kooperation einige Male verweigert gehabt habe. Er habe hiernach feststellen müssen, dass das Projektbüro über gewisse, wenn ihm heute nicht mehr genau erinnerliche Zeit wohl noch bei im sog. „Tagesgeschäft“ freihändig vergebenen Aufträgen, dagegen, anders als bei Praktizierung des im Sinne des T.1 kooperativen Verhaltens, nur kaum noch bei den durch Ausschreibung vergebenen Projekten der E. berücksichtigt worden sei. Angesichts dieser eingehenden und mit für sich genommen anschaulich und plausibel vorgetragenen Detailangaben auch zu persönlichen Begegnungen mit T.1 angereicherten Bekundungen kann das von dem Zeugen N. ausgesprochene Fazit, man habe die Wahl gehabt, - so der Zeuge wörtlich - „entweder das Spiel mitzuspielen oder aber die Koffer zu packen“, zwanglos nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Senats auch verständlich machen konnte, weshalb aus der von ihm mitgeteilten Sicht die von T.1 geführte T.2 mit einem vergleichsweise überschaubaren Geschäftsvolumen machtvoller als das Projektbüro erschienen sei, obwohl doch hinter dem Projektbüro mit I. ein großer Konzern gestanden habe. Hierzu hat der Zeuge angegeben, dass das im … betriebene Projektbüro eine lediglich kleine Einheit mit einer nur geringen Reichweite gewesen sei, die für den I.3 nicht von vitalem Interesse gewesen sei. Er gab seine Einschätzung kund, bei ausbleibendem geschäftlichen Erfolg des Projektbüros wäre von Seiten der Konzernführung gegebenenfalls eine Standortschließung erwogen worden. Diese Einschätzung ist nachzuvollziehen, und zwar schon deshalb, weil bereits vor Übernahme der Leitung des Projektbüros durch den Zeugen - wie bereits dargelegt - Umstrukturierungsprozesse zu einer „Abstufung“ des vormals als Zweigniederlassung betriebenen Standorts der I. in … hin zu einem Projektbüro geführt hatten, die von einem erheblichen Personalabbau und einer Ausgliederung von betrieblichen Aufgabenbereichen zu Gunsten übergeordneter Stellen begleitet worden waren.

Den Ausführungen des Zeugen N. hat auch hinsichtlich der Funktionsweise der von ihm berichteten Kooperation mit T.1 gefolgt werden können. Die hierzu abgegebenen Bekundungen des Zeugen sind für sich genommen ohne Weiteres verständlich. Dies gilt namentlich auch insoweit, als nach dem Zeugen die Verletzung des Geheimwettbewerbs bei den Ausschreibungen der E. nicht zusätzlich auch auf die Letztpreisgebote erstreckt worden sei. Der Zeuge hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass I. bei den Ausschreibungen der E. Nachlässe einzuräumen gepflegt habe, die sich jedenfalls üblicherweise in einem engen Korridor zwischen 1 % und 3 % bewegt und nicht etwa für gewöhnlich zwischen 5 % und 10 % betragen hätten. Diese Angabe wird indiziell bestätigt durch Betrachtung der ausweislich der oben in „Tabelle 3“ niedergelegten Darstellung betreffend das Nachlassverhalten von I. im vorgeworfenen Tatzeitraum. Hiernach gewährte I. in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle - wie der Darstellung unmittelbar zu entnehmen ist - sowohl bei gewonnenen als auch bei verlorenen Ausschreibungen Nachlässe in Höhe von zumeist nicht mehr als 2 % und zudem nur selten in Höhe von mehr als 3 %. Angesichts dessen kann zwanglos darauf geschlossen werden, dass aus Sicht des T.1, wenn für ihn nicht ohnehin von vornherein weitgehend sicher, so doch zumindest nach einer gewissen Zeit der wie festgestellt praktizierten Kooperation offensichtlich geworden war, dass bereits der zu seinen Gunsten erfolgende Verrat des von I. kalkulierten und eingereichten Erstpreisgebots genügen würde, um auf Grund der Kenntnis dieses Gebots seinen eigenen Preissetzungsspielraum gegenüber der E. - unnatürlich - zu erweitern und zugleich sich im Letztpreisverfahren einen Vorteil gegenüber dem Konkurrenten I. zu verschaffen.

Die Beweisaufnahme hat zudem nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür erbracht, dass und aus welchem Grund der Zeuge N. sich selbst bzw. die Nebenbetroffene durch eine tatsachenwidrige Aussage zu Unrecht mit einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz belastet haben könnte. Vielmehr spricht positiv zu Gunsten einer wahrheitsgemäßen Selbstbelastung des Zeugen, dass er vor dem Senat versucht hat, die von ihm geschilderte Kooperation mit T.1 gewissermaßen zu entschuldigen. Er hat ausgeführt, dass durch diese Kooperation seiner Auffassung nach kein nennenswerter Schaden angerichtet worden sei. Zwar möge es sein, dass die E. auf Grund der Kooperation im einzelnen Fall im Ergebnis einen preislichen Aufschlag von vielleicht 5 % habe bezahlen müssen. Ein solchermaßen erhöhter Preis sei jedoch - so der Zeuge - durch eine besondere Zuverlässigkeit der beteiligten Unternehmen I. bzw. T.2, der es mit Rücksicht auf besondere Anforderungen der betroffenen Projekte unter dem Gesichtspunkt der Beherrschung erheblicher Gefahren bedurft habe, wieder ausgeglichen worden. Der dargelegte Exkulpationsversuch wäre bei vernünftiger Betrachtung nicht nachzuvollziehen, wenn das von dem Zeugen zu ihm in Bezug gesetzte Verhalten, namentlich die bekundete Kooperation mit dem Wettbewerber T.1 jeder Tatsachengrundlage entbehrte.

Lediglich ergänzend und ohne dass es nach dem Vorstehenden für die Überzeugung des Senats noch darauf ankommt, ist festzuhalten, dass die von dem Zeugen N. in der Hauptverhandlung abgegebenen Darlegungen zu der Kooperation mit T.1 auch in Einklang mit seinen früheren zeugenschaftlichen, diese Kooperation ebenfalls bestätigenden, Aussagen stehen, die er im Januar 2018 vor der Landespolizei … bzw. im November 2021 vor dem Bundeskartellamt ausweislich der - ergänzend eingeführten - Protokolle über diese Vernehmungen gemacht hatte.

b. Soweit die obigen Feststellungen von einer fehlenden Beteiligung von T. an der zwischen T.1 und N. zustandegekommenen Grundabsprache und einem zum Zeitpunkt der Übernahme der Leitung des Projektbüros … durch T. nicht bestehenden gemeinsamen Grundverständnis zwischen T.1 und T. ausgehen, die zuvor zwischen T.1 und N. praktizierte Kooperation fortzusetzen, beruht dies auf den nachfolgend dargelegten Gründen.

Dem Zeugen T. kann gefolgt werden, soweit er bekundet hat, er selbst sei in der Zeit, in der er bei dem Projektbüro … noch als „Bauleiter“ bzw. „1. Bauleiter“ eingesetzt worden sei, weder mit dem Führen von geschäftlichen Verhandlungen in Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der E. noch mit dem Unterhalten von Kontakten mit Wettbewerbern in Berührung gekommen. Dies gilt insbesondere auch für die Angabe des Zeugen, er selbst habe in jener Zeit keine auf die Auftragsvergabe der E. bezogenen Beziehungen zu T.1 unterhalten und in diesem Zusammenhang auch nicht etwa auf Weisung des damaligen Projektleiters N. wie auch immer gearteten Kontakt mit T.1 gehabt. Ebenso überzeugend erscheint, dass der Zeuge vor dem Senat eine ihm gegenüber durch seinen Vorgänger N. erfolgte Unterrichtung über bzw. Einweisung in die zwischen diesem und T.1 praktizierte Kooperation nicht bestätigt hat. Bereits in seiner ersten Vernehmung vor dem Bundeskartellamt hatte er ausweislich des hierzu aufgenommenen - ergänzend eingeführten - Protokolls (dort Seite 8 aE) auf die Frage, ob N. ihm in 2011 bei Übergabe des Projektbüros von den Kontakten mit T.1 erzählt gehabt habe, geantwortet, dies nicht zu wissen, indes nicht zu meinen, dass N. ihn in einem Gespräch darauf hingewiesen habe. Die für sich genommen ohne Weiteres nachvollziehbar vorgetragenen Bekundungen des Zeugen T. haben durch die vor dem Senat erfolgte Aussage des Zeugen N. volle und glaubhafte Bestätigung erfahren. Der Zeuge N. hat zwar die pauschale, nicht mit der Mitteilung von stützenden Tatsachen unterlegte Behauptung getätigt, T. habe in seiner Zeit als Bauleiter über den Kollegen L.1 von den Geschäftsgebaren des T.1 erfahren. Er hat jedoch zugleich freimütig eingeräumt, sich insoweit nicht an konkrete Umstände zu erinnern, die diese Behauptung womöglich tragen würden. Auf Befragung hat er eine von ihm - dem Zeugen - persönlich durchgeführte oder zumindest veranlasste Inkenntnissetzung oder Einweisung T. von der bzw. in die Kooperation mit T.1 ebenso wenig bestätigt wie eine von ihm jemals wahrgenommene, durch T. zu Gunsten des T.1 bewirkte Weitergabe eines Erstpreisgebots der I.. Die auch in Ansehung des Akteninhalts keinen Zweifeln begegnenden und miteinander in Einklang stehenden Aussagen der beiden Zeugen T. und N. können als zutreffend zu Grunde gelegt werden. Beide Zeugen haben sich selbst vor dem Senat insoweit erheblich belastet, als sie jeweils eine mit T.1 über längere Zeit praktizierte, offensichtlich wettbewerbswidrige Kooperation unumwunden eingeräumt haben. Für keinen der beiden Zeugen ist vor diesem Hintergrund auch nur im Ansatz ein nachvollziehbares Motiv dafür ersichtlich, der Wahrheit zuwider eine Einbeziehung T. in die zwischen T.1 und N. abgesprochenen Verhaltensweisen verschwiegen zu haben. Es kann daher positiv davon ausgegangen werden, dass T. vor der Übernahme der Verantwortung für das Projektbüro … aus eigener Wahrnehmung von den zwischen T.1 und N. zustandegekommenen Absprachen nicht wusste. Die eigene Bekundung des Zeugen T., er habe von seinem damaligen Kollegen L.1 erfahren, diesem gegenüber habe T.1 schon einmal ein Ausschreibungsprojekt für sich reklamiert, berührt die vorstehende Annahme schon nicht und gibt bereits deshalb keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Des Weiteren spricht nach alledem, wie sich von selbst versteht, erst recht nichts dafür, dass T. sich die Absprache zwischen seinem Vorgänger N. und T.1 zu eigen machte und gegebenenfalls diesen Umstand außerdem gegenüber T.1 entweder selbst kundtat oder mit seiner Billigung durch die Vermittlung des N. oder einer anderen dritten Person T.1 gegenüber verlautbaren ließ. Mangels jeglichen in der Hauptverhandlung hervorgebrachten oder aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkts fehlt es auch an jeder Grundlage für eine Feststellung dahin, dass es noch in der Zeit, in der N. das Projektbüro geleitet hatte, zwischen T.1 und T. zu einem wie auch immer gearteten Kontakt gekommen war, bei dem eine Fortsetzung der bilateral zwischen T.1 und N. abgesprochenen Kooperation erörtert oder gar vereinbart wurde. Soweit der Zeuge T. bei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundeskartellamt ausweislich des hierzu aufgenommenen Protokolls angegeben hatte, sein in 2009 in Rente gegangener Kollege L.1 habe ihn dem T.1 als Nachfolger vorgestellt, hatte er hinsichtlich dieser Begegnung keine Erörterung der hier interessierenden Kooperation zwischen den Beteiligten bekundet. Auch dies begegnet keinem in der Hauptverhandlung oder im Akteninhalt ansatzweise angelegten Zweifel.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen bedurfte es zur Fortführung der von T.1 beabsichtigten Verhaltenskoordinierung zwischen I. und der T.2 nach dem Ausscheiden N. schon objektiv einer neuen Absprache unter Beteiligung des T. als dem nunmehr für das Projektbüro … Verantwortlichen. Ohne dass es bei dieser Sachlage überhaupt noch darauf ankommt, ist darüber hinaus aber auch festzuhalten, dass nach dem Gang des kartellbehördlichen Verfahrens und der Hauptverhandlung nicht andeutungsweise Anhalt für eine Annahme zu gewinnen gewesen ist, T.1 sei zum Zeitpunkt des Wechsels der Führung des Projektbüros davon ausgegangen, T. sei (1.) von N. über die mit diesem praktizierte Absprache in Kenntnis gesetzt worden und zudem (2.) zu einer Fortsetzung des von der Absprache betroffenen Verhaltens bereit gewesen, ohne eine diesbezügliche Unterredung mit ihm - T.1 - für notwendig erachtet zu haben.

c. Dass zwischen T.1 und T. eine neue eigenständige Grundabsprache mit gleicher Zielrichtung wie die vormals zwischen T.1 und N. eingegangene Kooperation zustandekam, steht zur Überzeugung des erkennenden Senats auf Grund der in diesem Sinne geständigen und glaubhaften Aussage des Zeugen T. fest.

aa. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge T. ohne Einschränkung eingeräumt, seit der Übernahme der Leitung des Projektbüros der I. in … durch ihn mit seinem Konkurrenten T.1 eine bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums aufrechterhaltene Kooperation in Bezug auf von der E. im Wege der Ausschreibung vergebene Projekte praktiziert zu haben. Die Initiative zur Eingehung der Kooperation habe T.1 ergriffen. Gegenstand der Kooperation seien solche Ausschreibungen gewesen, bei denen T.1 den Zuschlag des jeweiligen Projekts für sich bzw. die T.2 beansprucht habe und mit diesem Anspruch an ihn - den Zeugen - herangetreten sei. Bei welchen konkreten Ausschreibungen im Einzelnen T.1 einen solchen Anspruch gegenüber ihm vertreten würde, habe sich nicht nach einem im Voraus bestimmten bzw. für ihn erkennbaren Schema gerichtet und sei für ihn auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt voraussehbar gewesen. Wenn T.1 sich anlässlich einer Ausschreibung an ihn - den Zeugen - gewandt habe, habe er den von ihm erhobenen Anspruch auf das betreffende Projekt manchmal mit der Bemerkung unterstrichen, dass die E. sich eine Ausführung des Vorhabens durch die T.2 wünsche. Soweit T.1 bei einer Ausschreibung den Zuschlag zu Gunsten seines Unternehmens reklamiert gehabt habe, habe dieser von ihm - dem Zeugen - die Offenlegung des Erstpreisgebots der I. verlangt und darüber hinaus bei ihm auch eine Zurückhaltung der I. zu Gunsten der T.2 bei dem Letztpreisgebot eingefordert. Diesen Aufforderungen habe er regelmäßig entsprochen, ohne diese T.1 gegenüber zu hinterfragen. Die jeweils auf ein bestimmtes Projekt bezogene Kontaktaufnahme sei immer von T.1 ausgegangen. Er - der Zeuge- selbst habe insoweit nie die Initiative ergriffen. Die Kooperation mit T.1 habe zu einer ihm im Einzelnen heute nicht mehr erinnerlichen Anzahl von projektbezogenen Kontakten mit seinem Konkurrenten geführt. In einem Jahr sei es schätzungsweise bei maximal drei Ausschreibungen zu solchen Kontakten mit T.1 gekommen. Die in den ihm zur Vorbereitung seiner Vernehmung vor dem Senat ausgehändigten Tabellen aus dem Bußgeldbescheid aufgeführten Ausschreibungen kämen im Hinblick auf ihre Anzahl der Menge der tatsächlich stattgefundenen Kontakte zu T.1 jedenfalls nicht nahe.

Den für sich genommen ohne Weiteres nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen T. zu dem Gegenstand und der Funktionsweise der von ihm zugestandenen Kooperation mit T.1 kann gefolgt werden. Sie stehen in vollem Einklang mit der oben dargelegten Aussage des Zeugen N.. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der Zeuge N. nicht wörtlich von einer auch von ihm eingeforderten Zurückhaltung der I. beim Letztpreisgebot berichtet hat. Eine solche Zurückhaltung war aus der dargelegten Sicht des Zeugen N. für die Zwecke der Kooperation bereits entbehrlich, weil nach dem Dafürhalten des Zeugen - wie oben ausgeführt - der recht enge Spielraum für Nachlässe ohnehin auf der Hand lag. Vor allem ist in den Blick zu nehmen, dass wesentlicher Kern der von beiden Zeugen unabhängig voneinander dargelegten Kooperation mit T.1 eine Erweiterung des preislichen Verhaltensspielraums der T.2 zum Nachteil der die Ausschreibung betreibenden E. sowie die Verschaffung eines wettbewerblichen Vorteils gegenüber dem mitbietenden Wettbewerber I. bei solchen Projekten waren, deren Zuschlag T.1 gegenüber N. bzw. T. im jeweiligen Einzelfall für sein Unternehmen reklamierte.

Zwanglos nachzuvollziehen sind auch die von dem Zeugen T. mitgeteilten Beweggründe dafür, sich überhaupt auf die Kooperation mit T.1 eingelassen und sich von dieser bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums auch nicht losgesagt zu haben. Wie bereits der Zeuge N. hat auch der Zeuge T. ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass T.1 über enge Kontakte zu Vertretern der E. verfügt habe, die es diesem ermöglicht hätten, den Ausgang von Ausschreibungsverfahren der E. zu seinen Gunsten zu steuern. Er - der Zeuge T. - habe sich deshalb von der Befürchtung leiten lassen, im Falle einer Verweigerung der von ihm verlangten Kooperation keine von der E. mit oder ohne ein Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge zu Gunsten der I. mehr zu bekommen. Wenn auch er - so der Zeuge wörtlich - „nicht sehr glücklich mit der Situation“ gewesen sei, habe er ein solches Risiko nicht eingehen wollen, weil es ihm um die Beschäftigten des Projektbüros und deren Arbeitsplätze gegangen sei. Er habe die von ihm eingegangene Kooperation aufrechterhalten, weil - so der Zeuge wiederum wörtlich - „für uns immer genug abgefallen“ sei.

Die vorgenannten Motive hat der Zeuge durchweg glaubhaft dargetan. Dass er tatsächlich von einem bestimmenden Einfluss des T.1 auf relevante Entscheidungsträger der E. ausgegangen ist, erscheint schon deshalb verständlich, weil er eine dahingehende Auskunft bereits vor Antritt der Nachfolge N. als Verantwortlicher des Projektbüros von seinem damaligen Kollegen L.1 erhalten haben will. Zu Gunsten dieser Bekundung spricht indiziell, dass der Zeuge N. den vormaligen Bauleiter L.1 als einen Kollegen bezeichnet hat, der selbst mit T.1 und von diesem erhobenen Ansprüchen auf bestimmte Ausschreibungsprojekte der E. konfrontiert worden sei.

Die von dem Zeugen T. bekundeten Beweggründe für die Kooperation mit T.1 werden aber insbesondere von seinen sehr anschaulichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen getragen, mit denen er sowohl in der Hauptverhandlung als auch davor schon bei seinen Vernehmungen vor dem Bundeskartellamt bzw. der Landespolizei … eine I. begünstigende Einflussnahme des T.1 auf das - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 13 aufgeführte - Ausschreibungsverfahren „Stranggussanlage CC6“ dargelegt hat. Vor dem Senat hat der Zeuge das vorbezeichnete Großprojekt, für das - wie oben bereits dargelegt - die T.2 mangels entsprechender Kapazitäten des Unternehmens selbst nicht als Bewerberin in Frage gekommen war, erinnert und angegeben, T.1 habe sich während des laufenden Ausschreibungsverfahrens an ihn gewandt und ihm mitgeteilt, dass I. mit ihrem Erstpreisgebot gut liegen würde. Diese Information habe er nach einer, wie er heute vermute, bei seinem damaligen Vorgesetzten M. gehaltenen Rücksprache genutzt, um bei dem Letztpreisgebot der I. einen von ihm als nur gering bewerteten Nachlass einzuräumen, ohne damit den Zuschlag zu Gunsten seines Unternehmens zu gefährden.

In Einklang hiermit stehen die in noch größerer zeitlicher Nähe zu dem hier interessierenden Ereignis von dem Zeugen vor dem Bundeskartellamt bzw. der Landespolizei … getätigten Aussagen. Bei seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Bundeskartellamt am 15. September 2017 hatte der Zeuge ausweislich des hierzu gefertigten - ergänzend eingeführten und vom damaligen Vernehmungsbeamten und Zeugen W. glaubhaft als inhaltlich zutreffend bezeichneten - Protokolls bekundet, er könne sich an einen ihm gegen Ende des Jahres 2011 telefonisch erteilten Hinweis des T.1 erinnern, dass I. bei der Ausschreibung des Projekts „Stranggussanlage“ der günstigste Bieter gewesen sei. Ohne Weiteres plausibel erscheint die von dem Zeugen - wie von ihm bereits bei der vorgenannten Vernehmung erläutert - unmittelbar aus dem berichteten Ereignis gefolgerte Vermutung eines erheblichen generellen Einflusses des T.1 auf die Vergabe von Aufträgen der E., soweit er auf die Frage nach Kontakten bzw. Absprachen zwischen T.1 und Vertretern der E. angab:

„Das war eine Vermutung. Diese wurde für mich bestätigt, als mir Herr T.1 in einem Telefonat mitteilte, dass I. der günstigste Bieter bei der Ausschreibung Stranggussanlage sei. Denn irgendwoher musste er diese Information ja haben.“

Gleichermaßen das hier zur Debatte stehende Ereignis bestätigend hatte sich der Zeuge T. ferner auch am 28. März 2018 als Beschuldigter bei der Landespolizei … geäußert. Ausweislich des hierzu gefertigten - ergänzend eingeführten und nach glaubhafter Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten und Zeugen M.2 von T. durchgelesenen und nach eigenhändiger Vornahme gewisser handschriftlicher Korrekturen des maschinenschriftlichen Texts unterschriebenen - Protokolls gab er auf Befragung zu dem Projekt „Stranggussanlage“ im Rahmen einer eingehenden Darlegung u.a. wie folgt an:

„Ich kann mich an diesen Sachverhalt sehr gut erinnern. … Dies war für mich der erste Kontakt mit T.1 mit einer Preisinformation. Ich wunderte mich ja, dass er mich nicht schon vorher kontaktierte. Im November 2011 kam die Anfrage für diesen Auftrag und Ende Dezember war die Abgabe des ersten Angebotes. Es handelte sich um einen Großauftrag und zugleich mein größtes Projekt bei der Firma I.. Die Kalkulation wurde in … erarbeitet. M. und ich unterschrieben es. … Zeitlich nah zusammenhängend informierte mich dann T.1, dass wir günstigster Bieter seien. Ich weiß nicht mehr, ob er mir die konkreten Zahlen der Bieter oder die prozentualen Abstände für dieses Vergabeverfahren übermittelte. Es war mir aber klar, dass ich mit einem folgenden Nachlass von 1 % ungefährdet den Auftrag erhalten würde.

Zur Kontaktaufnahme kann ich Ihnen schildern, dass ich mir sicher bin, dass T.1 mich anrief. …“

Dass der Zeuge T., wie er vor dem Senat bekundet hat, sich wegen des von ihm vermuteten erheblichen Einflusses des T.1 auf die Vergabeentscheidungen der E. aus Sorge um den Erhalt der Arbeitsplätze des bei dem Projektbüro … beschäftigten Personals zur Aufnahme und Aufrechterhaltung der ihm abverlangten Kooperation mit T.1 entschieden haben will, kann vor dem Hintergrund des von ihm in Zusammenhang mit dem Projekt „Stranggussanlage“ Erlebten ohne Weiteres nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als die vom Senat befragte Zeugin T.3 bekundet hat, nicht nur sie selbst, sondern auch T. habe sich in seiner Zeit als Leiter des Projektbüros um den Fortbestand des I.-Standorts … ernsthaft besorgt gezeigt. Zu Gunsten einer insoweit lebhaften Erinnerung der Zeugin spricht eine ins Detail gehende Schilderung betreffend die im Projektbüro wahrgenommenen betrieblichen Funktionen. So hat die Zeugin auf eine über die Zeit zunehmend betriebene Zentralisierung von bestimmten Arbeitsabläufen zu Gunsten übergeordneter Standorte der I. Bezug genommen und in diesem Zusammenhang von einem Gespräch berichtet, das sie wegen der Frage einer Auslagerung der Bearbeitung von Posteingang und -ausgang mit T. geführt habe. Sie habe sich mit dieser Bearbeitung sehr belastet gefühlt und gegenüber T. geäußert, sich eine Auslagerung dieser Aufgaben nach … zu wünschen. T. habe auf diese Äußerung erkennbar empfindlich reagiert und ihr den Einwand entgegengehalten, eine solche Maßnahme würde womöglich bei I. Erwägungen anstoßen, den Standort … zu schließen. Davon, dass die Zeugin insoweit zutreffend über von ihr tatsächlich Erlebtes berichtet hat, ist im Hinblick auf ihre eingehende Schilderung und zudem mit Rücksicht darauf auszugehen, dass die von ihr glaubhaft bekundete eigene Furcht vor einer Standortschließung ihr Berufsleben maßgeblich geprägt und bei ihr eine hohe Sensibilität betreffend dieses Thema verursacht haben dürfte.

Unter Berücksichtigung der - wie vorstehend dargelegt - detaillierten, durchweg schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen T. zu Gegenstand und Funktionsweise der von ihm berichteten Kooperation mit T.1 und zu seinen diese Kooperation begleitenden Motiven verbleiben an der Feststellung einer der nach Übernahme der Leitung des Projektbüros durch T. begonnenen und bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums aufrechterhaltenen Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarung zwischen T.1 und T. keine vernünftigen Zweifel. Dies gilt umso mehr, als weder die Hauptverhandlung noch der Inhalt der Verfahrensakten im Ansatz solche Gesichtspunkte aufgezeigt haben, die die Annahme rechtfertigen oder auch nur nahelegen könnten, dass und weshalb der Zeuge T. sich selbst und die Nebenbetroffene mit einer nicht wahrheitsgemäßen Aussage zu Unrecht mit einem Verstoß gegen das Kartellverbot belastet hat.

bb. Der Zeuge T. hat den Beginn der von ihm - wie vorstehend unter aa. ausgeführt - glaubhaft zugestandenen Kooperation bzw. die Herstellung eines generellen Einvernehmens zwischen T.1 und ihm, bei von der E. ausgeschriebenen Projekten im durch T.1 jeweils auszurufenden Bedarfsfall in der oben dargelegten Art und Weise zusammenzuwirken, selbst nicht in zeitlicher Hinsicht eingeordnet. Die vorliegend getroffene Feststellung, dass ein auf die Durchführung der Kooperation bezogenes übereinstimmendes und wechselseitig erklärtes Grundverständnis zwischen T.1 und T. spätestens in Zusammenhang mit dem - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 17 genannten - Ausschreibungsverfahren betreffend das Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ begründet worden war, beruht auf den nachfolgend dargelegten Umständen.

(1) Darauf, dass es bei der Ausschreibung des Projekts „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ zu einer Fühlungnahme zwischen den Konkurrenten T.1 und T. wie oben festgestellt kam, ist aus einer Gesamtwürdigung der vom Zeugen T. in der Hauptverhandlung zum einen und vorprozessual vor dem Bundeskartellamt bzw. der Landespolizei … zum anderen gemachten Aussagen zu schließen.

(a) Der Zeuge T. hat vor dem Senat das vorbezeichnete Projekt glaubhaft erinnert. Ihm ist die folgende Passage aus dem Bonusantrag der I. vom 2. August 2017, dort Seite 20, vorgehalten worden:

„Dieses Projekt betraf verschiedene Baumaßnahmen an der Werkstatt für die Loks der Werksbahn auf der E.“

Auf die Frage, ob er sich auf den Vorhalt an ein Projekt „Lokwerkstatt“ erinnere, hat der Zeuge dies bestätigt und spontan von sich aus ergänzend ausgeführt, dass es sich hierbei um ein in zwei Bauabschnitte unterteiltes Vorhaben gehandelt habe. Im ersten Abschnitt sei es um das Legen eines Fundaments gegangen und im zweiten Abschnitt um die Errichtung einer Stahlhalle. Die weitere Frage, ob ihm in Bezug auf den zweiten Abschnitt ein Kontakt mit T.1 erinnerlich sei, hat der Zeuge verneint.

Bei seiner weiteren Befragung durch den Senat ist dem Zeugen die folgende, ebenfalls auf Seite 20 des vorbezeichneten Bonusantrags niedergelegte Passage vorgehalten worden:

„Nachdem I. bereits den Zuschlag für den ersten Bauabschnitt erhalten hatte, wurde auch der zweite ausgeschrieben. Die beiden Bauabschnitte hingen zusammen. Daher war I. auch für den zweiten Teil prädestiniert. Der Zuschlag ging aber an T.2.. T. erinnert sich, dass die Enttäuschung seiner I.-Kollegen groß war, als man dieses Projekt nicht bekam, obwohl man den ersten Abschnitt bereits gewonnen hatte. Daraus schlussfolgert T., dass T.1 ihn angerufen und verlangt habe, dass sich I. von diesem Teil des Projekts femhalte. T. habe ihm dies daraufhin wohl wunschgemäß zugesagt, obwohl das Projekt von I. sehr wirtschaftlich hätte abgewickelt werden können.“

Auf die Frage, ob er angesichts dieses Vorhalts in Bezug auf das ausgeschriebene Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ einen Kontakt mit T.1 und eine Enttäuschung der Mitarbeiter des Projektbüros wegen nicht erhaltenen Zuschlags erinnere, hat der Zeuge angegeben, sich an - so wörtlich - „nur das, was da steht“ zu erinnern; mithin hat er den Vorhalt als für sich genommen in der Sache zutreffend bestätigt.

Dem Zeugen kann gefolgt werden, soweit er eine Erinnerung an das in zwei Abschnitte unterteilte Bauvorhaben bekundet hat. Ebenso glaubhaft hat der Zeuge auf die ihm gemachten Vorhalte als zutreffend bestätigt, dass I. den Zuschlag für den zweiten Bauabschnitt nicht erhielt, obwohl das Projektbüro zuvor mit der Ausführung des ersten Abschnitts betraut worden war. Die von ihm bestätigte Aufteilung des Bauvorhabens spiegelt sich bereits in den Darlegungen wider, wie sie im Hinblick auf den ersten Bauabschnitt, der Fundamente für die Lokwerkstatt zum Gegenstand hatte, in der obigen „Tabelle 4“ unter dem Projekt mit der Nr. „S“ und hinsichtlich des zweiten Abschnitts, der die „Erweiterung Hallenboden“ betraf, in der obigen „Tabelle 1“ unter dem Projekt Nr. 17 niedergelegt sind. Den tabellarischen Angaben ist zudem unmittelbar zu entnehmen, dass die E. im September 2011 den Auftrag für den ersten Bauabschnitt freihändig an I. vergeben hatte, die Durchführung des zweiten Abschnitts dagegen nach einer am 3. Mai 2012 begonnenen Ausschreibung der T.2 zuschlug.

Die von ihm vor dem Senat bekundete Erinnerung an das (aufgeteilte) Bauvorhaben steht in vollem Einklang mit den Angaben, die der Zeuge T. in größerer zeitlicher Nähe zu der Vergabe und Durchführung des hier interessierenden Projekts bereits - als Zeuge - vor dem Bundeskartellamt bzw. - als Beschuldigter - vor der Landespolizei … gemacht hatte. Dem Zeugen kann daher auch angesichts der Konstanz seines Aussageverhaltens, wie sie unter Berücksichtigung seiner vorprozessual bzw. in der Hauptverhandlung abgegebenen Bekundungen festzustellen ist, zwanglos gefolgt werden, soweit er von einer Erinnerung an das durch die besonderen Details einer Zweiteilung des Bauvorhabens und der Vergabe der beiden Bauabschnitte an verschiedene Unternehmen gekennzeichnete Projekt berichtet hat. Ebenso konstant, jeweils ohne Weiteres nachvollziehbar und mithin glaubhaft hat der Zeuge in den verschiedenen Aussagesituationen aber auch bekundet, aus den von ihm mitgeteilten besonderen Umständen des Bauvorhabens unbeschadet einer insoweit nicht präsenten Erinnerung die Schlussfolgerung gezogen zu haben, dass er sich bei der Ausschreibung des zweiten Bauabschnitts auf eine entsprechende Aufforderung des T.1 bei dem Angebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückgehalten habe. Dabei kann aus den von dem Zeugen hierzu mitgeteilten Gründen gefolgert werden, dass seine Schlussfolgerung zutreffend war, wie nachstehend dargelegt wird.

Vor dem Bundeskartellamt beantwortete der Zeuge die ihm gestellte Frage nach einem mit T.1 anlässlich des von der E. ausgeschriebenen Projekts „Lokwerkstatt“ unterhaltenen Kontakts ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 15. September 2017, dort Seite 12, wie folgt:

„Das ist die Sache, wo wir den ersten Bauabschnitt gewonnen hatten. Dass es dort einen Kontakt mit Herrn T.1 gegeben hat, habe ich daraus gefolgert, dass die Enttäuschung bei meinen Kollegen groß war, da wir das Projekt nicht gewonnen haben. Über den konkreten Nachlass, den wir gewährt hatten, kann ich nichts sagen.“

Vor der Landespolizei … gab er auf die Frage nach „Preisabsprachen“ mit T.1 bei dem Projekt „Lokwerkstatt“ ausweislich Seiten 7/8 des Vernehmungsprotokolls vom 28. März 2018 Folgendes an:

„Durch die Aufarbeitung der Fälle mit I. arbeiteten wir dieses Vergabeverfahren als eines derer aus, in dem eine Absprache mit T.1 erfolgte. Wir hatten die Hallenfundamente für diese Lokwerkstatt errichtet. Das war der erste Bauabschnitt. Hiernach wurde eine Stahlkonstruktion auf diese Fundamente montiert. Der zweite Bauabschnitt sah vor, eine Bodenplatte, eine Fassade und eine Arbeitsgrube nach Errichtung der Stahlkonstruktion zu bauen. In diesem Vergabeverfahren, den Sie als Fall 5 Lokwerkstatt bezeichnen, war es so, dass genau dieser zweite Bauabschnitt von der E. angefragt wurde. Zu der Zeit hatten wir freie Kapazitäten und ja auch den ersten Bauabschnitt ausgeführt. Wie ich bereits zuvor schilderte, erkenne ich anhand eines geringen Nachlasses, dass ich in diesem Fall von T.1 die Weisung erhielt, das Projekt wäre für ihn. Ansonsten hätte ich in dieser Situation keinen so geringen Nachlass gewährt. In diesem Zusammenhang kann ich mich noch erinnern, dass es eine große Enttäuschung der Mitarbeiter gab. Alle hatten sich gewundert, warum wir diesen Auftrag nicht erhalten hatten. Wir hatten Arbeit gebraucht. Ich meine, unser Container und der Bauzaun hatten dort auch noch gestanden, also die Baustelle vom ersten Abschnitt war noch eingerichtet. Insofern wären wir auch für den zweiten Abschnitt prädestiniert gewesen. Zu der Zeit ist zwar das Projekt Strangguss schon angelaufen. Die Beschäftigung in diesem Projekt hat zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht für alle Mitarbeiter gereicht.“

Die von dem Zeugen T. bei allen Vernehmungen bekundete bzw. vor dem Senat als zutreffend bestätigte Schlussfolgerung, sich bei dem ausgeschriebenen Projekt „Lokwerkstatt“ auf Verlangen des T.1 bei dem Angebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückgehalten zu haben, erscheint plausibel. Seine Angaben zu Grunde gelegt, lag es damals in besonderem Interesse des von ihm geleiteten Projektbüros, den Zuschlag für den zweiten Abschnitt des vorbezeichneten Bauvorhabens zu gewinnen. Das Projektbüro verfügte wegen der Vorbefassung mit dem ersten Bauabschnitt über eine besondere Sachnähe bzw. Expertise im Hinblick auf die auf das Ergebnis der schon durchgeführten Maßnahmen aufbauenden Arbeiten, um die es bei dem zweiten Abschnitt gehen würde. Dies gilt umso mehr, als die von dem Projektbüro für die Ausführung des ersten Abschnitts betriebene Baustelle zur Zeit der Ausschreibung des zweiten Abschnitts noch eingerichtet war. Vor allem aber benötigte das Projektbüro einen neuen Auftrag, weil das Personal im Hinblick auf eine das Großprojekt „Stranggussanlage“ betreffende Beschäftigungslücke nicht hinreichend ausgelastet war. Das erhebliche Interesse des Projektbüros an dem Zuschlag wird durch die von dem Zeugen bekundete Enttäuschung der Belegschaft sinnvoll gespiegelt, mit der Durchführung auch des zweiten Bauabschnitts nicht beauftragt worden zu sein. Bei dieser Sachlage hätte eine besondere wettbewerbliche Anstrengung unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlich vernünftigen Auslastung des Baupersonals sehr nahegelegen, um das hier interessierende Ausschreibungsverfahren für I. zu gewinnen. Dem Zeugen kann gefolgt werden, soweit er ausgesagt hat, eine solche besondere Anstrengung bei der Ausschreibung des hier betrachteten Projekts indes unterlassen zu haben. Der Senat nimmt dabei in den Blick bzw. verkennt nicht, dass - wie den Darlegungen gemäß der obigen „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist - zum einen der bei dieser Ausschreibung von I. angebotene Nachlass von 2 % nominell in einer Höhe liegt, mit der das Projektbüro tatsächlich eine Vielzahl an im vorgeworfenen Tatzeitraum durchgeführten Ausschreibungen verloren hat, indes zum anderen I. eine Vielzahl an Ausschreibungen gewonnen hat, bei denen der vom Projektbüro eingeräumte Nachlass entweder ebenfalls 2 % betrug oder sogar darunter lag. Des Weiteren würdigt der Senat in diesem Zusammenhang, dass die Zeugen T. und ebenso N. unabhängig voneinander die ihnen in der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob ihnen anhand der Höhe der von I. bei Ausschreibungen der E. jeweils angebotenen Nachlässe eine sichere Identifizierung solcher Projekte möglich sei, die von einer Absprache und Fühlungnahme mit T.1 betroffen bzw. nicht betroffen waren, jeweils klar verneint haben. Angesichts des vorstehend Ausgeführten kann im Hinblick auf die hier interessierende Ausschreibung des Projekts „Lokwerkstatt“ zwar nicht bereits unmittelbar von der nominellen Höhe des mit dem Letztpreisgebot der I. angebotenen Nachlasses von 2 %, dieser Prozentwert für sich genommen, auf eine durch T.1 initiierte Zurückhaltung T. zu Gunsten der Konkurrentin T.2 geschlossen werden. Unbeschadet dessen bleibt aber die von dem Zeugen T. konstant dargelegte bzw. als zutreffend bestätigte eigene Sichtweise schlüssig und plausibel, allein eine bei dem vorbezeichneten Projekt ihm durch T.1 abverlangte Zurückhaltung sei der Grund dafür, dass er, und zwar - wie vorstehend ausgeführt - entgegen den Geboten wirtschaftlicher Vernunft, im konkreten Fall keine besondere Anstrengung unternommen habe, den Zuschlag im Wettbewerb mit den mitbietenden Unternehmen zu gewinnen. In eben diesem Sinne ist die vor der Landespolizei … getätigte Äußerung des Zeugen, anderenfalls, das heißt ohne eine ihm abverlangte Zurückhaltung würde er - so wörtlich (nachfolgende Hervorhebung durch den Senat) - „in dieser Situation keinen so geringen Nachlass gewährt“ haben, zu verstehen. Die zitierte Bekundung impliziert, dass der Zeuge den tatsächlich von I. angebotenen Nachlass von 2 % nicht absolut betrachtet, sondern vielmehr in Relation zu den wettbewerblichen Anforderungen des konkret betroffenen Ausschreibungsverfahrens gesetzt hat und dass er diesen Nachlass unter Berücksichtigung der Perspektive, wie sie zur maßgeblichen Zeit der damals noch nicht abgeschlossenen Letztpreisphase bestanden hatte, für zum Gewinn des Zuschlags voraussichtlich nicht hinreichend erachtet hat. Mit dieser auf eine im konkreten Fall erfolgte Beeinflussung des Bietverhaltens des Zeugen T. durch T.1 schließen lassenden Betrachtung korrespondiert im Übrigen die Tatsache, dass - wie bereits den Darlegungen in der obigen „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist - das Anbieten eines die nominelle Höhe von 2 % übersteigenden Nachlasses im vorgeworfenen Tatzeitraum durchaus auch zur Bandbreite des vom Projektbüro an den Tag gelegten Marktverhaltens gehörte und bei immerhin sechs Ausschreibungen festzustellen war.

(b) Dass T. der Aufforderung des T.1, sich bei dem Angebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten, nachgekommen war, ohne das offensichtlich wettbewerbswidrige Ansinnen seinem Konkurrenten gegenüber zuvor auch nur hinterfragt zu haben, steht bereits in Ansehung der oben festgestellten Motive, die T. zur Eingehung und Aufrechterhaltung der Kooperation mit T.1 bewogen hatten, fest. T. sah sich im vorgeworfenen Tatzeitraum - wie oben bereits eingehend dargelegt - gegenüber T.1 in einer klaren strukturellen Unterlegenheit und war der Überzeugung, T.1 habe auf Grund persönlicher Beziehungen zu Entscheidungsträgern der E. steuernden Einfluss auf die Vergabeentscheidungen des Unternehmens. Korrespondierend hiermit hat der Zeuge T. in der Hauptverhandlung die ihm gestellte Frage, ob er durch T.1 in irgendeiner Weise dazu gedrängt worden sei, sich auf die Kooperation mit dem Konkurrenten einzulassen, verneint und die weitere Frage, ob insoweit ein Drängen nicht nötig gewesen sei, dahin beantwortet, er habe den Eindruck gehabt, dass T.1 über hinreichende Kontakte zur E. verfügte, um seine Interessen durchsetzen zu können. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen stützen die getroffene Feststellung einer widerstandslosen Befolgung der durch T.1 im hier interessierenden Fall gegenüber T. gestellten Forderung nach Zurückhaltung zusätzlich. Sie stehen zudem in vollem Einklang mit den Angaben, die der Zeuge bereits bei seiner am 15. September 2017 erfolgten ersten Vernehmung vor dem Bundeskartellamt zu demselben Thema gemacht hatte. In Zusammenhang mit seiner Befragung zu dem Projekt „Lokwerkstatt“ ist dem Vernehmungsprotokoll, dort Seite 13, hierzu nämlich das Folgende zu entnehmen:

„Frage: Ich vermute, dass es Ihnen sehr unangenehm war, Ihren Kollegen mitteilen zu müssen, dass Sie die zweite Ausschreibung nicht gewonnen hatten. Warum haben Sie sich trotzdem immer den Vorgaben von Herrn T.1 untergeordnet?

Antwort: Nun, es ist ein Unterschied, ob Sie ab und zu mal etwas bekommen oder gar nichts.

Frage: Sie hatten also das Gefühl, dass T.1 am längeren Hebel sitzt?

Antwort: Ja, das war so.“

Unter einbeziehender Berücksichtigung der zitierten, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Befragung zu dem hier interessierenden Projekt „Lokwerkstatt“ erfolgten Bekundungen des Zeugen bleibt für eine von dem Vorstehenden abweichende Beurteilung bei vernünftiger Betrachtung kein Raum.

(c) Spätestens mit der - wie vorstehend ausgeführt - widerstandslosen Befolgung der bei dem Ausschreibungsverfahren „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ von T.1 ausgebrachten Forderung nach Zurückhaltung durch T. war zwischen den beiden Beteiligten wechselseitig der übereinstimmende Wille erklärt, im Falle eines entsprechend durch T.1 geäußerten Bedarfs das gezeigte Verhalten, das ganz offensichtlich eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs und zudem eine unnatürliche Erweiterung des wettbewerblichen Verhaltensspielraums der T.2 bezweckte, bei zukünftigen Ausschreibungen der E. zu wiederholen. Dass im aufgezeigten Sinne eine Willensübereinstimmung nach dem jeweiligen Erkenntnishorizont sowohl des einen als auch des anderen Beteiligten spätestens jetzt hergestellt war, findet namentlich darin unzweideutigen Ausdruck, dass (1.) das anlässlich der Ausschreibung des Projekts „Lokwerkstatt“ durch T.1 initiierte Verhalten im Hinblick auf seine Zielrichtung einer Begünstigung der T.2 der Sache nach dem Verhalten glich, das die Repräsentanten von I. bzw. der T.2 bereits in jener Zeit praktiziert hatten, als noch N. für das Projektbüro … verantwortlich gewesen war und (2.) bei der Erörterung des vorgenannten Projekts weder T.1 noch T. ansatzweise darauf hinwirkten, hinsichtlich des seitens T.1 in offensichtlich wettbewerbswidriger Weise von T. verlangten Verhaltens eine Begründung zu geben bzw. zu erhalten.

(2) Dass die Grundabsprache zwischen T.1 und T. noch früher als zu der Zeit der Ausschreibung des Projekts „Lokwerkstatt“ zustandegekommen war, ist zwar möglich, hat jedoch mangels insoweit tragfähigen Anhalts nicht festgestellt werden können.

(a) Soweit während des von November 2011 bis Januar 2012 dauernden Ausschreibungsverfahrens betreffend das Großprojekt „Stranggussanlage“ T.1 einen ersten festzustellenden Kontakt mit T. seit dessen Antritt als für das Projektbüro … Verantwortlicher aufgenommen hatte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die T. nach Abgabe der Erstpreisgebote gegebene Information, I. liege im Vergleich mit den bei diesem Projekt mitbietenden Unternehmen in aussichtsreicher Position, mag T.1 zwar mit der inneren Erwägung erteilt haben, auf diese Weise Einfluss auf T. nehmen zu können und diesen im Hinblick auf eine mit ihm - T.1 - zu unterhaltende Kooperation entsprechend der vorliegend festgestellten Grundabsprache geneigt zu stimmen. Eine die Grundabsprache bereits begründende Äußerung einer Willensübereinstimmung zwischen T.1 und T. kann dem vorbezeichneten Hinweis des T.1 und der bloßen Entgegennahme desselben durch T. aber nicht sicher entnommen werden, weil bei dem Projekt „Stranggussanlage“, abweichend von den zum Gegenstand der Grundabsprache gemachten Konstellationen, die T.2 mangels Teilnahme an der Ausschreibung schon nicht in Wettbewerb mit I. gestanden hatte. Dies gilt umso mehr, als zudem die für das wettbewerbliche Verhalten relevante preisbezogene Information nicht an T.1 gegeben wurde, sondern vielmehr umgekehrt T.1 die Information an T. weiterleitete.

(b) Entgegen der in seinem Schlussvortrag vertretenen Auffassung des Bundeskartellamts kann auch mitnichten davon ausgegangen werden, dass T.1 und T. sich am 12. April 2011 miteinander getroffen und bereits an diesem Tag ein gemeinsames Grundverständnis im Hinblick auf eine zukünftige Kooperation bei Ausschreibungen der E. im festgestellten Sinne entwickelt hatten. Der Zeuge T. hat in der Hauptverhandlung von einem solchen Kontakt nicht berichtet.

Zu Gunsten einer Annahme im Sinne des Schlussvortrags des Amts kann nicht mit Erfolg der eingeführte elektronische Kalendereintrag aus dem „Outlook-Kalender“ des Zeugen bemüht werden, dem Folgendes zu entnehmen ist:

„From: T., I.

Importance: Normal

Subject. T.1

Start Date/Time: Tue 4/12/2011 10:00:00 AM

End Date/Time: Tue 4/12/2011 1:30:00 PM“

Der Zeuge T. hat bei seiner frühesten Vernehmung vor dem Bundeskartellamt am 15. September 2017 ausweislich Seite 11 des Vernehmungsprotokolls auf mündlichen Vorhalt des vorgenannten Kalendereintrags eine konkrete Erinnerung an einen von ihm zu dem im Eintrag aufgeführten Datum (12. April 2011) wahrgenommenen Termin mit T.1 verneint, dies obwohl er in der Vorbereitung des Bonusantrags der I. „alles versucht“ habe. Hiermit in Einklang steht, dass der Zeuge bei derselben Vernehmung - wie Seite 9 des vorgenannten Protokolls unmittelbar zu entnehmen ist - die Frage, ob es zwischen dem Jahr 2009 und der im April 2011 erfolgten Übernahme der Leitung des Projektbüros … durch ihn oder jedenfalls seit dieser Übernahme Kontakte zwischen ihm und T.1 in Bezug auf Ausschreibungen der E. gegeben habe, dahin beantwortet hatte, er könne sich nur erinnern, dass T.1 ihn Ende 2011 darauf hingewiesen habe, dass I. bei dem Projekt „Stranggussanlage“ der günstigste Bieter gewesen sei. Bei dieser Sachlage kann freilich von der bloßen Existenz des oben wiedergegebenen Kalendereintrags schlechterdings nicht - in prozessual vertretbarer Weise - zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass (1.) es für den 12. April 2011 einen vereinbarten Termin gab, an dem überhaupt eine Begegnung zwischen T. und T.1 stattfinden sollte, (2.) der vereinbarte Termin auch tatsächlich unter Beteiligung der beiden genannten Personen stattfand und des Weiteren (3.) bei dem Termin T. und T.1 das hier interessierende gemeinsame Grundverständnis herstellten. Eine solche Schlussfolgerung würde vielmehr mangels jedweden belastbaren Anhaltspunkts jeglicher Grundlage entbehren. Das ist derart offensichtlich, dass es hierzu keiner weiteren Erläuterung bedarf, mag auch das Amt noch mit seinem Schlussvortrag zu dem Fazit gekommen sein, dass „schlicht nichts anderes denkbar“ sei, als dass die von ihm vertretene Auffassung zutreffe.

4. Zu den Ausschreibungen, in Bezug auf welche eine der Nebenbetroffenen zurechenbare Umsetzung der zwischen T.1 und T. zustandegekommenen Grundabsprache festzustellen gewesen ist

Die Feststellung, dass die zwischen T.1 und T. getroffene Grundabsprache bei den von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum durchgeführten Ausschreibungen über das Projekt „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ hinaus auch bei den drei weiteren Projekten „Fundament Rohrbrücke 3“, „Waschplatz“ und „Fundamente Entstaubung“ umgesetzt wurde, beruht auf den nachfolgend genannten Gründen.

a. Ausschreibung Projekt „Lokwerkstatt“

Dass die festgestellte Grundabsprache zwischen T.1 und T. (spätestens) bei der Ausschreibung des Projekts „Lokwerkstatt (2. Bauabschnitt)“ zustandekam, ist bereits oben begründet worden. Aus den hierzu niedergelegten Darlegungen, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, folgt unmittelbar, dass die Grundabsprache bei dieser Ausschreibung auch tatsächlich umgesetzt wurde, indem T. der Aufforderung durch T.1, sich bei dem Angebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten, entsprach.

b. Ausschreibung Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“

Die nach näherer Maßgabe der obigen Darlegungen festgestellte Kooperation zwischen T.1 und T. bei der Ausschreibung des Projekts „Fundament Rohrbrücke 3“ findet ihre wesentliche Grundlage in einer Gesamtschau der Aussagen, die der Zeuge T. hierzu in der Hauptverhandlung und vorprozessual am 15. September 2017 vor dem Bundeskartellamt bzw. am 28. März 2018 vor der Landespolizei … gemacht hat.

Vor dem Senat hat der Zeuge T. auf die Frage, ob er sich noch an konkrete Projekte erinnere, geantwortet, dass ihm das Projekt „Rohrbrücke 3“ noch etwas sage, er aber im Übrigen keine konkrete Erinnerung habe. Eine Erinnerung an eine im Sinne der Grundabsprache erfolgte Fühlungnahme zwischen ihm und T.1 bei dem von ihm selbst erwähnten Projekt hat er nicht bekundet. Ihm ist die folgende Passage aus dem Bonusantrag der I. vom 2. August 2017, dort Seite 19 vorgehalten worden:

„Im Zuge eines Projektes - es könnte dieses oder auch ein anderes gewesen sein, weil T. sich nur an den Lebenssachverhalt erinnert, ihn aber nicht einem konkreten Projekt zuordnen kann - bat T.1 T. telefonisch, ihn in seinem Büro aufzusuchen. I.6 war - ohne dass T. dies vorher erfahren hätte -ebenfalls anwesend. Als T. eintrat, saß I.6 T.1 gegenüber am Tisch. T.1 schob sogleich T. offen einen kleinen Zettel zu, auf dem der Angebotspreis von T.2 stand. Ob es darüber hinaus noch ein Gespräch zwischen T.1 und T. gab, kann sich T. nicht mehr erinnern. T. war aber jedenfalls klar, dass er sich über diesen Preis legen sollte. T. schloss aus der offenen Übergabe des Zettels, dass I.6 über die Absprache zwischen T.1 und T. Bescheid wusste. Anschließend verließ T. das Büro. Bei anschließender Sichtung der Kalkulation, die L. - wie stets - ordnungsgemäß erstellt hatte, stellte T. fest, dass das Angebot von I. bereits über dem Angebot von T.2 lag.“

Der Zeuge hat bekundet, an das ihm Vorgehaltene erinnere er sich nicht mehr und fügte - so wörtlich - hinzu: „Das ist ewig lange her.“

Unbeschadet dessen, dass der Zeuge T. in der Hauptverhandlung eine ihm (noch) präsente Erinnerung hinsichtlich des zur Debatte stehenden Geschehens verneint hat, hat sich der Senat davon zu überzeugen vermocht, dass der dem Zeugen T. wie vorstehend vorgehaltene Sachverhalt eine der Sache nach zutreffende Darlegung eines von dem Zeugen tatsächlich erlebten Geschehens abbildet.

Dabei kann im Ausgangspunkt sicher angenommen werden, dass die im vorgenannten Bonusantrag niedergelegte und vorgehaltene Sachverhaltsschilderung ausnahmslos auf inhaltsgleichen Angaben beruht, die T. im Rahmen interner Befragungen durch die Konzernrevision der I. zur Vorbereitung des Bonusantrags gemacht hatte. Der Zeuge L.3 hat vor dem Senat eine eingehende, sehr detaillierte und durchgängig nachvollziehbare Darstellung umfänglicher Maßnahmen abgegeben, die I. zur internen Aufklärung der dem Unternehmen mit den kartellbehördlichen Ermittlungen vorgeworfenen Handlungen und in diesem Zusammenhang auch zur Vorbereitung des bei dem Bundeskartellamt eingereichten Bonusantrags ergriffen gehabt habe. Den uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen des Zeugen kann in jeder Hinsicht gefolgt werden. Dies gilt auch, soweit der Zeuge L.3 ausgeführt hat, dass er im Rahmen der Vorbereitung des Bonusantrags für I. einer Vielzahl von mit anwaltlicher Hilfe mit T. geführten Gesprächen beigewohnt habe, T. bei diesen Gesprächen Kontakte mit T.1 eingeräumt und diese eben so geschildert habe, wie sie später dann in dem Bonusantrag niedergelegt worden seien, wobei die dort zu Kontakten zwischen T.1 und T. aufgeführten Sachverhaltsschilderungen ausschließlich auf den bei den vorgenannten Gesprächen von T. getätigten Angaben beruht hätten.

Es kann des Weiteren sicher angenommen werden, dass der Zeuge T. bei seinem Mitwirken bei der Vorbereitung des Bonusantrags der Nebenbetroffenen ernsthaft darum bemüht war, eine den Tatsachen entsprechende Schilderung seiner Wahrnehmungen zu den bei ihm abgefragten Vorgängen abzugeben. Der Zeuge hat vor dem Senat bestätigt, dass er wegen des Versuchs einer unternehmensinternen Sachverhaltsaufklärung mehrere Gespräche mit I. geführt habe, die sowohl auf Seiten der I. als auch im Hinblick auf seine eigene Person von anwaltlicher Hilfe bzw. anwaltlichem Beistand begleitet worden seien und an denen auch der Zeuge L.3 beteiligt gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang - so wörtlich - „Schwierigkeiten“ erwartet, indes „reinen Tisch machen“ und alles offenlegen wollen, was - so wörtlich - „das Grundsätzliche und dann die einzelnen Baustellen“ betroffen habe. Dabei sei es „um die allgemeinen Verhältnisse der E.“ und „auch um T.1“ gegangen. Diesen eingehenden Ausführungen kann zwanglos gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge T. vor dem Senat - wie oben bereits eingehend dargelegt und begründet - im Sinne der vorliegend festgestellten Grundabsprache durchgängig glaubhaft zu der Aufnahme und der Aufrechterhaltung der von ihm rückhaltlos eingestandenen Kooperation ausgesagt hat. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass und weshalb er im Hinblick auf die dauerhaft aufrechterhaltene Grundabsprache zu irgendeinem Zeitpunkt die Kooperation nur vermeintlich ausfüllende Fühlungnahmen zwischen T.1 und ihm wahrheitswidrig erfunden und solche nur scheinbar stattgefundenen Kontakte einzelnen Ausschreibungen aus dem vorgeworfenen Tatzeitraum zugeordnet haben sollte.

Unter einbeziehender Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen führen die nachfolgenden Überlegungen zu dem Schluss, dass die zwischen T.1 und T. zustandegekommene Grundabsprache bei dem hier interessierenden Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“ so wie vorliegend festgestellt umgesetzt wurde. Dafür spricht bereits ganz erheblich, dass der Zeuge T. nach seiner unternehmensinternen Befragung durch I. bei seinen beiden Vernehmungen vor dem Bundeskartellamt am 15. September 2017 bzw. bei der Landespolizei … am 28. März 2018 aussagekonstant und frei von unaufgelösten Widersprüchen zu dem vorgenannten Ausschreibungsprojekt Sachverhaltsangaben gemacht hat, die im Kern mit den Darlegungen übereinstimmen, die auf der Grundlage der Schilderungen des Zeugen Eingang in den Bonusantrag der Nebenbetroffenen gefunden hatten.

So hatte der Zeuge - wie dem seine Vernehmung vor dem Amt betreffenden Protokoll, dort Seite 10, zu entnehmen ist - auf den Vorhalt, am 11. Juni 2013 solle in einem auf dem Gelände der E. aufgestellten Container des T.1 und in Anwesenheit des I.6 womöglich ein zwischen dem ebenfalls anwesenden T.1 und M.1 geführtes Telefonat stattgefunden haben, angegeben, dass er sich zwar nicht an ein von T.1 in seiner Gegenwart mit einem Dritten geführtes Telefonat erinnere, das Vorgehaltene aber einen ihm erinnerlichen Vorgang betreffen müsse, bei dem T.1 ihn - den Zeugen - zu sich gerufen und ihm in Gegenwart des bei seinem - des Zeugen - Eintreffen im Büro des T.1 bereits anwesenden I.6 einen Zettel übergeben habe, auf dem der Angebotspreis der T.2 gestanden habe. Die Übergabe des Zettels habe er als die Aufforderung des T.1 verstanden, zu Gunsten der T.2 für I. ein höheres Angebot abzugeben.

In Einklang hiermit stehen die Bekundungen, die der Zeuge T. bei der Landespolizei … ausweislich Seiten 5/6 des Vernehmungsprotokolls vom 28. März 2018 gemacht hatte, in dem es in Bezug auf die Antwort des Zeugen auf die ihm gestellte Frage nach einer Erinnerung an das Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“ auszugsweise wie folgt heißt:

„Der Fall war ja bereits öfter Gegenstand von meiner Aussage, sei es gegenüber der Konzernrevision oder auch bei der Vernehmung beim Bundeskartellamt. Ich habe damals aus meiner Erinnerung berichtet. Mich irritierte jetzt in dem mir vorliegenden Sachverhalt die Zeitangabe mit 11:01 Uhr. Jetzt erscheint mir im Nachgang unschlüssig, dass mir T.1 einen Zettel zugeschoben hat. So war bzw. ist aber meine Erinnerung.

Es ist aber definitiv der Fall, dass es nur ein Treffen mit T.1 im Container der T.7 in Anwesenheit von I.6 gegeben hat. Da bin ich mir sehr sicher. Für mich war bis zu diesem Zeitpunkt nicht klar, dass I.6 überhaupt eine Rolle bei den Preisabsprachen zwischen T.1 und der E. gespielt hat. Für mich war es immer M.1.

Dieses Treffen offenbarte mir, dass I.6 zumindest ab diesem Zeitpunkt von den Preisabsprachen gewusst haben musste. T.1 rief mich für ein Treffen zu sich. Von wo aus er anrief, kann ich nicht sagen. Das war immer unterschiedlich, von wo aus T.1 mich anrief. Wir trafen uns in dem Container. Wir sprachen über das Vergabeverfahren Rohrbrücke 3. Der Auftrag hatte an T.1 zu gehen. Die Gegebenheit mit dem Zettel und dem Preis von T.1 ist mir immer noch in Erinnerung. Mich irritiert nur die Zeitangabe von 11:01 Uhr. Es ist von T.1 klar in Anwesenheit von I.6 über die Vergabe des Projektes gesprochen worden. Diese Absprachen waren auch keine Intuition oder Ähnliches, sondern es wurde klar ausgesprochen, wer das Projekt bekommt. In dem Fall war es halt T.1. …“

Die in den drei vorstehend genannten vorprozessualen Situationen von dem Zeugen T. zu dem hier interessierenden Projekt abgegebenen Bekundungen stimmen in ihrem Aussagekern überein. Dieser Kern erhält sein Gepräge durch eine Mehrzahl von Details, die bereits jeweils einzeln für sich genommen außergewöhnlich oder zumindest besonders auffällig erscheinen und in ihrer Gesamtheit das Bild eines Falls erzeugen, bei dem die Grundabsprache zwischen T.1 und T. in einer mit keiner anderen Fallkonstellation vergleichbaren Art und Weise umgesetzt wurde. Gerade die Schilderung dieser Details, zu denen namentlich (1.) die eine ausschließlich telefonische Koordinierung ersetzende Wahl eines Treffpunkts, (2.) die dem Zweck einer Begünstigung der T.2 dienende Verletzung des Geheimwettbewerbs ausnahmsweise nicht durch Verrat des Preises der I. an T.1, sondern durch Mitteilung des auf einen Zettel geschriebenen Gebots der T.2 an T. und (3.) insbesondere auch die jedweder vernünftigen Erwartung widersprechende Anwesenheit eines Mitarbeiters der Ausschreibungsveranstalterin bei dem von miteinander in Wettbewerb stehenden Bietern betriebenen Preisverrat gehören, spricht in Ansehung aller Umstände durchgreifend für eine zu den Zeitpunkten der jeweiligen Aussagen lebendige und zutreffende Erinnerung des Zeugen an einen wahren und durch diese Kerntatsachen maßgeblich gekennzeichneten Sachverhalt.

c. Ausschreibung Projekt „Waschplatz“

Dass T. bei der Ausschreibung des Projekts „Waschplatz“ einer Aufforderung des T.1, sich bei dem Gebot der I. zu Gunsten der T.2 zurückzuhalten, mit Erfolg durch Wahl eines seiner Auffassung nach voraussichtlich zum Zuschlag an seinen Konkurrenten führenden Nachlasses entsprach, steht zur Überzeugung des Senats unbeschadet des Umstands fest, dass der Zeuge T. in der Hauptverhandlung eine präsente Erinnerung an den in sein Wissen gestellten Vorgang auch auf Vorhalt der in Bezug auf das hier interessierende Projekt im Bonusantrag der I. (auf Seite 18) niedergelegten und den vorliegend festgestellten Sachverhalt tragenden Darlegungen verneint hat, in denen es wie folgt heißt:

„Bei diesem Projekt gab es ebenfalls eine Absprache mit T.2. Dazu fand nach einem Telefonat zwischen T. und T.1 ein Treffen der beiden im Büro der T.7 statt, die zur Firmengruppe von T.1 gehörte. Auch hier ging wie üblich der Impuls von T.1 aus, d.h. T.1 hatte T. kontaktiert und zu sich gebeten. T. nannte T.1 den von I. angebotenen Preis. Infolge der Absprache gewährte I. im Letztpreisverfahren keinen hohen Nachlass.“

Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass Grundlage der in dem Bonusantrag enthaltenen und wie vorstehend zitierten Passage allein die Angaben des Zeugen T. gegenüber der Konzernrevision der I. waren und der Zeuge bei diesen Angaben um eine wahrheitsgemäße und in der Sache zutreffende Sachverhaltsschilderung ernsthaft bemüht war. Insoweit beanspruchen sinngemäß die gleichen Gründe Geltung, wie sie vorstehend unter b. hinsichtlich des Projekts „Fundament Rohrbrücke 3“ dargelegt worden sind; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Hinblick auf das hier interessierende Projekt „Waschplatz“ Bezug genommen.

In Anbetracht aller Umstände spricht auch nichts dafür, dass der Zeuge bei seiner unternehmensinternen Befragung in seiner Fähigkeit, die maßgeblichen Hergänge der Fühlungnahme zwischen ihm und T.1 zutreffend wiederzugeben, beeinträchtigt war. Vielmehr werden die vorliegenden Feststellungen betreffend das Projekt „Waschplatz“ mittragend durch das konstante Aussageverhalten des Zeugen gestützt, wie dieser es auch bei seinen bereits erwähnten Vernehmungen vor dem Bundeskartellamt bzw. bei der Landespolizei … gezeigt hat. Dem über die erstgenannte Vernehmung gefertigten Protokoll vom 15. September 2017 ist - dort auf Seite 11 - unmittelbar die Angabe des Zeugen zu entnehmen, dass T.1 zu ihm Kontakt aufgenommen und das vorgenannte Projekt bei einem Treffen für sich reklamiert gehabt habe, woraufhin er - der Zeuge - den Preis der I. entweder noch vor Ort oder aber zu einem späteren Zeitpunkt seinem Konkurrenten gegenüber offengelegt habe. Ausweislich der Niederlegungen in dem über seine Vernehmung bei der Landespolizei … aufgenommenen Protokoll vom 28. März 2018 - dort auf Seiten 4/5 - hatte der Zeuge in Einklang mit seinen früher gemachten Angaben bekundet, dass T.1 bei einem für den letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Letztpreisgebots verabredeten Treffen ihm gegenüber das Projekt „Waschplatz“ für sich beansprucht gehabt habe und er - der Zeuge - sein Letztpreisgebot für I. im Sinne des von T.1 ausgebrachten Verlangens eingerichtet gehabt habe. Dem kann zwanglos gefolgt werden.

d. Ausschreibung Projekt „Fundamente Entstaubung“

Bei der Feststellung, dass die zwischen T.1 und T. zustandegekommene Grundabsprache des Weiteren bei dem Projekt „Fundamente Entstaubung“ wie oben dargelegt umgesetzt wurde, folgt der Senat dem Zeugen T., der diesen Vorgang in der Hauptverhandlung glaubhaft zu erinnern vermocht hat. Der Zeuge hat zwar zunächst nicht in freiem Bericht über den Hergang der festgestellten Fühlungnahme zwischen T.1 und ihm vortragen können. Er hat dies aber auf Vorhalt der in dem Bonusantrag der Nebenbetroffenen zu dem hier interessierenden Projekt erfolgten Darlegungen vermocht, in denen es (auf Seite 20) wie folgt heißt:

„lm Rahmen dieses Ausschreibungsprozesses übergab T. nach telefonischer Aufforderung durch den T.1 einen Zettel mit I.s Angebotspreisen für das Projekt an einen Bauleiter der T.2 sinngemäß mit den Worten: "Das soll ich Ihnen für Herrn T.1 geben". Bei dem Zettel handelte es sich um ein gefaltetes DIN A4-Blatt, auf dem T. nur den Wert des Angebotspreises notiert hatte. Die Übergabe fand vor dem Container-Büro der T.2 auf dem Fremdfirmenplatz auf dem Werksgelände der E. statt und dauerte wenige Augenblicke.“

Auf den vorstehenden Vorhalt hat der Zeuge T. bekundet, er wisse noch, dass er am späten Nachmittag eines Tages an dem Container gewesen sei und dort einer dritten Person, nämlich dem Bauleiter der T.2, einen Zettel übergeben habe. T.1 sei bei diesem Vorgang nicht anwesend gewesen, was, wie er - der Zeuge - vermute, an einem Urlaub seines Konkurrenten gelegen haben dürfte. Dieser Angabe kann gefolgt werden. Bei der von dem Zeugen berichteten Übergabe eines Zettels an einen in Diensten der Wettbewerberin T.2 stehenden Bauleiter handelt es sich um einen Umstand, der deshalb besonders auffällig erscheint, weil die Einbeziehung dritter Personen in die projektbezogenen Fühlungnahmen zwischen T.1 und T. von dem üblichen Muster der zwischen diesen beiden Unternehmensrepräsentanten - rechtswidrig - praktizierten Kooperation erheblich abweicht und zudem diese Handhabung im Hinblick auf eine womöglich drohende Aufdeckung des Kartellverstoßes jedenfalls potentiell gefahrerhöhend war. Angesichts dessen liegt eine hohe Wiedergabefähigkeit des Zeugen in Bezug auf die von ihm bestätigte Fühlungnahme bei dem vorliegend betrachteten Ausschreibungsverfahren nahe.

Zu Gunsten der vorliegend getroffenen Feststellung spricht darüber hinaus, dass der Zeuge T. das von ihm in der Hauptverhandlung berichtete Geschehen bereits bei seinen früheren Vernehmungen vor dem Bundeskartellamt bzw. bei der Landespolizei … nachvollziehbar und für sich genommen überzeugend hatte erinnern können.

So hatte er sich vor dem Bundeskartellamt am 15. September 2017 zu der Frage nach einem Kontakt mit T.1 anlässlich des Projekts „Fundamente Entstaubung“ ausweislich Seite 12 des Vernehmungsprotokolls wie folgt geäußert:

„Das muss der Kontakt sein, an den ich mich als einzigen konkret erinnere. Es ging darum, dass mich der T.1 aufgefordert hatte, einen Zettel mit unserem Preis abzugeben. Diesen Zettel mit dem Preis habe ich einem Mitarbeiter von Herrn T.1 an dem Container übergeben.“

Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen vor der Landespolizei … am 28. März 2018. Dort äußerte er sich zu dem hier interessierenden Projekt ausweislich Seiten 6/7 des Vernehmungsprotokolls wie folgt:

„Ich kann nicht sagen, warum ich mich genau an diese Situation so detailliert erinnere. Es ist aber so. Schon der Angebotspreis in Höhe von ca. 500.000 € ist mir in Erinnerung geblieben. Ich erinnere mich, dass T.1 mich anrief, dass ich den Angebotspreis, also den Erstpreis, dem Herrn S. von der T.2 übergeben oder mitteilen soll. Ich bin dort hingegangen und hab ihm einen Zettel mit unserem Preis übergeben. Damit meine ich unseren kalkulierten Erstpreis für das Vergabeverfahren. Ich erinnere mich auch noch an den sinngemäßen Wortlaut, dass ich ihm dies für T.1 überreichen solle. Ich meine, mehr Worte waren dafür nicht notwendig. Ich glaube, S. hat gar nichts gesagt. Es war so, dass T.1 mir vorher klar sagte, dass das Projekt für die T.2 sei. Nachdem wir dann zur Abgabe des Letztpreises aufgefordert wurden, habe ich unseren Kalkulator L. kontaktiert und ihm eine Vorgabe für den Nachlass zum Letztpreis vorgegeben. Dieser Nachlass resultierte aus der Aufforderung von T.1, der das Projekt für sich beansprucht. Ich wusste ja daher, dass ich nur einen geringen Nachlass geben durfte. …“

Für die Annahme einer Umsetzung der Grundabsprache bei dem hier betrachteten Projekt ist außerdem anzuführen, dass die Angaben des Zeugen T. im Ergebnis glaubhafte Bestätigung durch die Bekundungen des Zeugen S. erfahren haben.

Der Zeuge S. hat vor dem Senat bekundet, er sei Bauingenieur und von 2004 bis zum 31. Januar 2015 bei der T.2 angestellt beschäftigt gewesen. Er hat bestätigt, T. von I. zu kennen. Auf die Frage, ob er einen Vorgang erinnere, bei dem T. einen Zettel mit einem hierauf vermerkten Preis der I. überreicht habe, hat er für den Senat auffallend zögerlich geantwortet, er könne sich - so wörtlich - „nicht mehr 100%ig erinnern“. Auf Nachfrage, was er mit der für sich genommen eine zumindest teilweise präsente Erinnerung indizierenden Formulierung „100%ig“ meine, hat er wörtlich erwidert: „Das ist schon ewig her.“ Das dargelegte Aussageverhalten ruft schon für sich genommen den Verdacht hervor, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung eine nur eingeschränkte Bereitschaft gezeigt hat, erschöpfend über seine Wahrnehmungen bezüglich der ihm gestellten Fragen zu berichten.

Dieser Verdacht wird bestätigt durch den Inhalt der Bekundungen, die der Zeuge am 4. September 2019 als Beschuldigter vor der Landespolizei … gemacht hat und in Ansehung deren kein vernünftiger Zweifel daran verbleibt, dass der Zeuge S. den hier interessierenden Vorgang einer Zettelübergabe durch T., die in Zusammenhang mit einer Fühlungnahme zwischen Wettbewerbern in Bezug auf ein bestimmtes Projekt stand, ebenfalls miterlebt und ebenso wie T. in Erinnerung behalten hat. Der Senat hat dem Zeugen S. den folgenden Auszug aus dem - darüber hinaus ergänzend auch eingeführten - Protokoll betreffend seine vorbezeichnete Vernehmung (dort Seiten 7/8) und zudem neben den genannten Protokollseiten auch die auf Seite 17 unten angebrachte Unterschrift vorgehalten:

„Frage:

Gab es irgendein Ereignis oder einen Wendepunkt, an dem Sie den Beginn der Absprachen festmachen können?

Antwort:

Ich bin 10 Jahre bei der T.2 gewesen. Anfangs war ich ja noch nicht so tief in der Firma drin und war auch noch naiv, würde ich mal sagen.

Ich versuche das gerade zeitlich einzuordnen. Ich musste einmal zu I.. Im Jahr 2011 war das, glaube ich, da habe ich einen Zettel von T. bekommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es für mich dann ganz klar …

Ich wüsste jetzt aber nicht, wie ich mich auf das konkrete Jahr festlegen sollte, wann ich die Absprachen erstmals bemerkt habe. So lange ich mich erinnern kann, haben wir mit der T.2 eigentlich immer die Aufträge bekommen. Ob das vorher anders war, kann ich nicht sagen. Hierzu muss ich erwähnen, dass ich in meinen Anfangsjahren bei der T.2 aber auch überhaupt nicht darüber informiert war, wer welche Aufträge bekommen hatte. Darum hatte sich T.1 ja selbst gekümmert. Ich hatte bei der T.2 zunächst ganz andere Aufgaben.

Ich erinnere mich noch an eine Äußerung von T.1, die mir auch aufzeigte, dass es Absprachen geben muss. T.1 sagte bezüglich eines Projekts zu mir: ´Das soll die I. machen´. Wann das war, bekomme ich aber nicht eingeordnet.“

Auf diesen Vorhalt hat der Zeuge bestätigt, dass sowohl die in dem Vernehmungsprotokoll auf Seiten 7 bzw. 8 jeweils unten rechts angebrachten Namenskürzel als auch die das Protokoll auf Seite 17 abschließende Unterschrift von ihm stammten. Zu dem Inhalt des Vorgehaltenen hat er sich knapp dahin geäußert, dass er sich zwar heute nicht mehr daran erinnere, er sich indes zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Landespolizei … offenbar noch an den Vorgang habe erinnern können. Auf weitere Frage hat der Zeuge angegeben, dass er bei jener Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Angesichts des Inhalts der eingehenden, schlüssigen und - wie dargelegt - für sich genommen glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. und der im Kern hiermit übereinstimmenden Aussage des Zeugen S. vor der Landespolizei … besteht kein Raum für vernünftige Zweifel daran, dass wie festgestellt T. anlässlich des ausgeschriebenen Projekts „Fundamente Entstaubung“ in Umsetzung der zwischen ihm und T.1 zustandegekommenen Grundabsprache dem bei der T.2 damals angestellten S. einen Zettel mit Preisangaben der I. überreichte. Dass die beiden Zeugen sich hinsichtlich des Übergabeorts (Container der T.2 oder bei I.) womöglich unterschiedlich erinnert haben und der Zeuge T. vor dem Senat den Namen des Empfängers des Zettels nicht präsent hat benennen können und dabei spontan sowie ohne vorherige Frage nach dem Namen des Empfängers zunächst geäußert hat, S. sei es nicht gewesen, ist insoweit unschädlich. Von den genannten Unwägbarkeiten sind lediglich unerhebliche Randgeschehen betroffen, die den wesentlichen Kern und Bedeutungsgehalt des hier interessierenden Vorgangs schon nicht berühren und in Bezug auf welche daher eine auch mehrere Jahre später noch zutreffende Erinnerung nicht vorauszusetzen ist. Nach alledem kann im Übrigen dahinstehen, ob die in der Hauptverhandlung unterbreitete Behauptung des Zeugen S., er verfüge heute nicht mehr über eine („100%ige“) Erinnerung an das in sein Wissen gestellte Geschehen, überhaupt zutrifft. Auch wenn der Zeuge insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt haben sollte, würde dies keine Veranlassung geben, die Richtigkeit seiner früheren und mit den Bekundungen des Zeugen T. in Einklang stehenden Aussage in Zweifel zu ziehen.

5. Zur fehlenden Feststellung einer weitergehenden der Nebenbetroffenen zurechenbaren Umsetzung der Grundabsprachen

Von einer über die hiesigen Darlegungen hinausgehenden und der Nebenbetroffenen zurechenbaren Umsetzung der festgestellten Grundabsprachen im vorgeworfenen Tatzeitraum kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung im Übrigen nicht ausgegangen werden.

a. Eine der Nebenbetroffenen zurechenbare Umsetzung der Grundabsprache zwischen T.1 und T. ist bezüglich der Ausschreibung des - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 36 aufgeführten - Projekts „Neubau Büro mit Werkstatthalle“ nicht festzustellen.

aa. Allerdings ist wie oben dargelegt davon auszugehen, dass T.1, nachdem die E. im März 2014 die bei der vorgenannten Ausschreibung mitbietenden Unternehmen um Abgabe des Letztpreisgebots gebeten hatte, im Sinne des Musters der Grundabsprache das Vorhaben für sich reklamierte und T. der Aufforderung seines Mitbewerbers durch eine entsprechende Zurückhaltung bei dem Letztpreisgebot der I. folgte.

Dies steht auf Grund einer Gesamtbetrachtung der zu diesem Projekt abgegebenen Bekundungen des Zeugen T. fest. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge sich an das hier zur Debatte stehende Projekt zwar nicht erinnern können, dies auch nicht auf Vorhalt des nachfolgend wiedergegebenen Auszugs aus Seite 19 des Bonusantrags der Nebenbetroffenen:

„T. schließt aus der Tatsache, dass er nur diesen geringen Nachlass gab, obwohl I. an dem Projekt Interesse hatte, dass T.1 ihm telefonisch zu verstehen gegeben haben muss, dass dieses Projekt für T.2 reserviert war. T.1 rief T. aller Wahrscheinlichkeit nach kurz vor der Angebotsabgabe an und teilte mit, dass T.2 den Auftrag bekommen werde. Tatsächlich erhielt T.2 den Zuschlag.“

Unbeschadet dessen, dass - wie den das hier interessierende Projekt betreffenden Ausführungen des in diesem Zusammenhang validen Auswerteberichts der Landespolizei … aus 2018 (dort Seiten 47-49) zu entnehmen ist - die T.2 tatsächlich nicht den Zuschlag erhielt, sondern lediglich das zunächst noch von M.1 initiierte, nach dessen Absetzung von der E. auf Betreiben des M.1 nachfolgenden Leiters der Neubauabteilung O. indes wiederholte Ausschreibungsverfahren gewann, spricht jedoch zu Gunsten einer dem Bonusantrag zutreffend zu Grunde gelegten Erinnerung des Zeugen T., dass er sich aussagekonstant auch bei seinen bereits erwähnten Vernehmungen vor dem Bundeskartellamt am 15. September 2017 bzw. bei der Landespolizei … am 28. März 2018 geäußert hatte. Bei jenen Vernehmungen hatte er in Einklang mit der Darstellung des Bonusantrags eingehend und durchweg nachvollziehbar ausgesagt, dass und weshalb er für I. ein gesteigertes Interesse an dem Projekt gehabt habe, gleichwohl bei dem Letztpreisgebot einen diesem Interesse nicht gerecht werdenden (zu) geringen Nachlass gewährt habe. Angesichts dessen kann der in den Vernehmungen wie bereits im Bonusantrag durchgängig berichteten Schlussfolgerung des Zeugen zwanglos gefolgt werden, seine geringe wettbewerbliche Anstrengung bei dem betrachteten Projekt sei sinnvoll nur mit einer ihm durch T.1 abverlangten Zurückhaltung der I. zu Gunsten der T.2 zu erklären.

So hatte er vor dem Bundeskartellamt ausweislich Seite 12 des Vernehmungsprotokolls auf die Frage nach einer ihm noch erinnerlichen Fühlungnahme zwischen T.1 und ihm wie folgt geantwortet:

„Nein. Das ist ein Projekt, wo ich aus den Umständen geschlossen habe, dass es einen Kontakt gegeben haben muss. Das war zu einer Zeit, als wir einen Auftrag gut gebrauchen konnten. Bei dem Projekt wurde von uns nur ein geringer Nachlass gegeben. Ich habe daraus geschlossen, dass es dazu einen Kontakt mit Herrn T.1 gegeben haben muss. Das Projekt ist dann auch an T.1 gegangen.“

Besonders anschaulich sind die mit der obigen Darstellung korrespondierenden Angaben des Zeugen vor der Landespolizei …, die ausweislich Seite 8 des Vernehmungsprotokolls wie folgt abgegeben wurden:

„Das war ein interessantes Projekt. Es war kein übliches Fundament, sondern es war anspruchsvoller, also mit Ausbau innendrin. Für mich ist es interessanter, da noch verschiedene Gewerke hinzukamen. Das ist interessanter, als nur Fundamente zu gießen. Außerdem war es vom Volumen her interessant. Es bewegte sich in einem Rahmen über 1 Million €. Ich kann mich erinnern, dass es in dem Vergabeverfahren zwei Ausschreibungen gab. Für mich war die Personalsituation auf der E. völlig unbekannt. Ich wusste nicht, dass M.1 im Verlauf der Ausschreibung ausgeschieden war. Ich ging davon aus, es ging wie bisher. Sonst hätte ich ja auch nicht auf die Weisung von T.1 eingehen müssen, wenn ich gewusst hätte, dass die Entscheidungsträger bei der E. andere gewesen wären. Die Kontaktaufnahme von T.1 war vor dem Letztpreisangebot. Er sagte mir, dass er das Projekt bekomme. Deshalb bot ich auch nur diesen geringen Nachlass von 1 %.“

Nach alledem steht außer ernsthaftem Zweifel, dass der Zeuge T. den von ihm konstant berichteten Schluss auf eine Fühlungnahme mit T.1 aus den von ihm plausibel dargelegten Gründen zu Recht gezogen hat.

bb. Die festgestellte Fühlungnahme zwischen den Konkurrenten T.1 und T. ist jedoch der Nebenbetroffenen nicht zurechenbar, weil T. zu dieser Zeit im Hinblick auf den mit Wirkung vom 1. Januar 2014 vollzogenen Betriebsteilübergang nicht mehr bei der I., sondern bereits bei der I.4 beschäftigt war und zudem die I. noch vor der Jahreswende 2013/2014 gegenüber T. den ihm erteilten Auftrag, für sie den Teilbetrieb des Projektbüros … zu leiten, im Rahmen der schriftlichen Ankündigung des Betriebsteilübergangs mit Wirkung vom 1. Januar 2014 implizit widerrufen hatte; seine auf das Projektbüro bezogene Leitungstätigkeit übte T. seit diesem Tag daher ausschließlich zu Gunsten der I.4 aus.

Der von der I. implizit ausgesprochene Widerruf der Beauftragung ist den nachfolgend wiedergegebenen Auszügen aus dem an T. adressierten und gemeinsam von der I. und der I.4 verantworteten und im Betreff mit „Information zum Betriebsteilübergang gem. § 613a BGB“ gekennzeichneten Schreiben vom 16. Dezember 2013 unmittelbar zu entnehmen:

„…,

der I.3 stellt das Europageschäft strategisch und strukturell neu auf. Das Kerngeschäft, welches derzeit überwiegend noch der I. zugeordnet ist, wird künftig in Gesellschaften mit beschränkter Haftung überführt. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf die I.. Von den geplanten Veränderungen ist auch das Segment XY der I. betroffen. Das Buildinggeschäft als Teil dieses Segments wird einschließlich sämtlicher Wirtschaftsgüter in eine separate Gesellschaft übertragen, die I.4. …

Der Bereich Building besteht aus den folgenden Einheiten:

Rohbau

Die vorgenannten Einheiten stellen gemäß § 613a BGB Betriebsteile dar. Dies bedeutet für die Mitarbeiter aus den vorgenannten Einheiten der I., dass ihre Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB im Wege von Betriebsteilübergängen auf die I.4 übergehen.

Ihr Arbeitsverhältnis wird mit Wirkung ab dem 01.01.2014 (im Folgenden auch „Übergangszeitpunkt“) auf die I.4 übergehen. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie Mitarbeiter der I.4.

Ihr Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf die I.4 über. …

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass im Fall eines Widerspruchs gegen den Betriebsteilübergang Ihre Weiterbeschäftigung bei der I. nicht gewährleistet werden kann, weil die Aufgaben und Tätigkeiten, die Sie bisher wahrgenommen haben, bei der I. nicht mehr ausgeübt werden. …

Im Namen der I. bedanken wir uns für die gute Zusammenarbeit. Die I.4 heißt Sie herzlich Willkommen. …“

Mit den vorstehend wiedergegebenen Formulierungen hatte die I. gegenüber T. unzweideutig kundgetan, dass dieser nach ihrem Willen ab dem 1. Januar 2014 für sie ausnahmslos keine betrieblichen Aufgaben mehr wahrnehmen sollte.

b. Keine Umsetzung der Grundabsprachen ist bezüglich der übrigen von der T.2 im vorgeworfenen Tatzeitraum gewonnenen Ausschreibungen der E. festzustellen gewesen.

aa. Bei den insoweit betroffenen Ausschreibungsverfahren fehlt es jeweils bereits an der den Grundabsprachen immanenten Fühlungnahme zwischen den Repräsentanten der T.2 bzw. des Projektbüros der I. in …. Eine solche Fühlungnahme ist über die oben unter II.D. festgestellten Fälle hinaus in der Beweisaufnahme schon nicht ergiebig bestätigt worden.

Der Zeuge N. hat ausgesagt, hinsichtlich keines konkreten Ausschreibungsverfahrens einen Kontakt zwischen ihm (oder seinem Nachfolger T.) und T.1 zu erinnern. Er hat zwar vor dem Senat bekundet, er könne für sich genommen bestätigen, dass T.1 pro Jahr bei mehreren Ausschreibungen, seiner Schätzung nach bei zumindest drei Ausschreibungen pro Jahr Kontakt zu ihm aufgenommen und ein Projekt für sich reklamiert gehabt habe. Jedoch hat der Zeuge keine näheren Angaben zur Quantifizierung machen können und zeigte sich nicht ansatzweise imstande, solche Kontaktaufnahmen irgendeinem konkreten Ausschreibungsprojekt aus dem vorgeworfenen Tatzeitraum zuzuordnen. Auch bei seinen vorprozessualen Vernehmungen hatte der Zeuge insoweit keine Erinnerung an bestimmte Ausschreibungen bekundet.

Der Zeuge T. hat in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine Befrarung zu den vorliegend unter II.D. festgestellten Kontaktaufnahmen die ihm gestellte Frage verneint, ob er sich an Kontakte zwischen T.1 und ihm auch bei anderweitigen Ausschreibungsprojekten der E. erinnere. Er hat ausgesagt, jedenfalls hätten der Anzahl nach nicht annähernd so viele Kontakte stattgefunden, wie es ausweislich der ihm vorgehaltenen Tabellen aus dem Bußgeldbescheid von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum durchgeführte Ausschreibungsverfahren gegeben habe. Seiner Schätzung nach habe es pro Jahr bei maximal drei Ausschreibungen Kontakte zwischen T.1 und ihm gegeben. Auch diese im Sinne der hier interessierenden Frage unergiebigen Bekundungen erlauben nicht die Feststellung, dass es über die oben bereits dargelegten Fälle hinaus bei konkret zu bestimmenden Ausschreibungsverfahren zu weiteren Fühlungnahmen zwischen T.1 und T. gekommen sei. Zu Gunsten einer solchen Feststellung haben im Übrigen auch die vorprozessualen Befragungen des Zeugen keinen Anhalt ergeben.

bb. Eine abweichende Beurteilung ist weder in Ansehung der im Auswertebericht der Landespolizei … vom 23. Januar 2018 zu den hier zur Debatte stehenden Projekten erfolgten Ausführungen noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt. Den extensiven, indes nicht belastbaren Deutungen des vorgenannten Berichts ist nicht zu folgen.

(1) Soweit - worauf das Amt im Schlussvortrag abgestellt hat - fast immer der Erstpreis der T.2 günstiger als der von I. gewesen sei und insoweit teilweise sehr große Unterschiede zu beobachten gewesen seien, stellt dies schon für sich genommen - ganz offensichtlich - kein tragfähiges oder gar durchgreifendes Indiz dar. Dies gilt nur umso mehr, als ein Vorsprung des späteren Gewinners der Ausschreibung bereits beim Erstgebot durchaus nicht aus dem Rahmen üblicher Erwartungen fallen dürfte und tendenziell wohl eher eine erhebliche Häufung umgekehrter Fälle auffällig wäre.

Wie oben bereits dargelegt, sprechen auch vermeintlich geringe Nachlässe der I. beim Letztpreisgebot in Höhe von 2 % oder weniger für sich genommen nicht indiziell für ein bestimmtes Abspracheverhalten. Dies zeigt sich bereits darin, dass solche geringen Nachlässe nicht nur oder auch nur nahezu ausschließlich bei der T.2 zugeschlagenen Projekten zu beobachten gewesen sind, sondern häufig ebenso bei von der I. gewonnenen Ausschreibungen, wie den in der obigen „Tabelle 3“ enthaltenen Darlegungen zu den dort unter Nr. 5, 7, 10, 15, 20 bzw. 25 aufgeführten Ausschreibungen unmittelbar zu entnehmen ist. Insbesondere ist auch in den Blick zu nehmen, dass - was vom Amt im Schlussvortrag unbeleuchtet geblieben, in den hiesigen Gründen indes bereits dargelegt worden ist - die beiden Zeugen T. bzw. N. voneinander unabhängig und übereinstimmend vor dem Senat glaubhaft bekundet haben, dass man von der Größe eines von I. bei einer Ausschreibung im vorgeworfenenTatzeitraum gewährten Nachlasses definitiv nicht auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Absprache im Einzelfall schließen könne.

(2) Die Ausführungen des polizeilichen Auswerteberichts 2018 rechtfertigen mitnichten einen mit dem Zweifelsgrundsatz noch zu vereinbarenden Schluss auf weitere von den festgestellten Grundabsprachen betroffene und unter Mitwirkung von N. bzw. T. zu Gunsten der T.2 beeinflusste Ausschreibungsverfahren. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund der Prämisse, dass die von dem Bericht insoweit bemühten Anknüpfungstatsachen durch Auswertung der zu Grunde liegenden Datenträger zutreffend ermittelt worden sind.

(a) Soweit der Auswertebericht (dort Seite 15) bei dem - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 4 aufgeführten - Projekt „Bauarbeiten Neubau E-Haus 3.11“ einen bei der T.2 ausgebliebenen Nachlass auf das Erstgebot bemüht, um auf eine Kenntnis des T.1 von den Preisen der Konkurrenz zu schließen, lässt sich hiermit für sich genommen mitnichten eine Fühlungnahme mit N. (oder dem designierten Nachfolger T.) beweisen.

Selbst wenn T.1 von den Erstpreisgeboten der anderen Bieter Kenntnis gehabt haben sollte, ist nicht bewiesen, dass er die Information über das Erstpreisgebot der I. von einem Repräsentanten dieses Unternehmens erhalten hatte. Namentlich ist durch nichts ausgeschlossen, dass er die entsprechende Information und ebenso die Preise des dritten Bieters U.1 bei Mitarbeitern der E. bezog. Indiziell zu Gunsten einer ernsthaft in Betracht kommenden und bei dem hier betrachteten Projekt nicht ausgeräumten Möglichkeit einer solchen Informationsquelle sprechen bereits die nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen N. bzw. T. - wie oben dargelegt - engen persönlichen Beziehungen, die T.1 eigener, gegenüber den Zeugen abgegebener Darstellung zufolge zu Verantwortlichen der E. unterhalten haben wollte, sowie die Tatsache, dass T.1 allein durch eine Ansprache des N. (oder T.) keine Kenntnis von dem Erstpreisgebot des Mitbieters U.1 gewinnen konnte, er folglich zur Erlangung eines vollständigen Bildes über das Bietverhalten seiner Konkurrenz ohnehin noch auf einen anderen Informanten als N. (oder T.) angewiesen war. Zu Gunsten der ernsthaften Möglichkeit einer im konkreten Fall durch T.1 auch im Hinblick auf das Erstpreisgebot der I. bei der E. genutzten Informationsquelle spricht darüber hinaus auch, dass T.1 sich gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen T. diesem gegenüber bei dem Großprojekt „Stranggussanlage“ einer Kenntnis über die Gebote dritter Bieter berühmt hatte. Als Erkenntnisquelle drängt sich in jenem Fall ein Kundiger aus dem Kreis der E. geradezu auf, wohingegen auf erste Sicht eine durch T.1 mit Erfolg betriebene Einholung von Preisauskünften bei den einzelnen dritten Bietern völlig fernliegt. Außerdem kommt der weitere Umstand hinzu, dass T.1 sich in einem anderen Ausschreibungsfall, nämlich bei dem Projekt „Fundament Rohrbrücke 3“, bei dem damaligen Leiter der Neubauabteilung M.1 nach dem Preis des Mitbewerbers X. erkundigt hatte. Hiervon ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M.2 auszugehen. Der Zeuge hat vor dem Senat in seinem Bericht über den Gang der unter seiner maßgeblichen Beteiligung geführten polizeilichen Ermittlungen eingehend dargelegt, dass auf den Verdacht wettbewerbsbeschränkender Absprachen hin umfängliche Maßnahmen zur Überwachung der Telefonanschlüsse u.a. des T.1 durchgeführt worden seien. Die Überwachung des vorgenannten Telefonanschlusses habe zur Ermittlung eines zwischen T.1 und M.1 geführten Telefongesprächs geführt, bei dem sich T.1 bei M.1 über das Gebot seines Mitbewerbers „X.“ erkundigt habe. Die Schilderung des Zeugen M.2 steht im Übrigen in Einklang mit dem unter der Bezeichnung „TKÜ-Vorgang: 233 + 234“ gefertigten Protokoll über die Überwachung eines am 11. Juni 2013 von 11.51 Uhr bis 11.53 Uhr zwischen dem Inhaber des überwachten Anschlusses T.1 und M.1 als Inhaber des Empfängeranschlusses geführten Telefonats.

Unabhängig vom Vorstehenden ist mangels eines gegenteiligen Anhaltspunkts zudem auch nicht ausgeschlossen, dass T.1 bei der Ausschreibung des hier interessierenden Projekts bereits sein Erstpreisgebot so kalkuliert hatte, dass aus seiner Sicht ein hierauf eingeräumter Nachlass nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre. Gegebenenfalls wäre für T.1 im konkreten Fall schon überhaupt kein Bedarf für die Einholung der Erstpreisgebote seiner Mitbewerber durch eine entsprechende Abfrage festzustellen.

(b) In Bezug auf das im Auswertebericht (dort Seiten 16/17) thematisierte - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 6 aufgeführte - Projekt „Bauarbeiten Umbau Rauchgaskanäle Bat. 1“ erschöpft sich die dort vertretene These, T.1 habe die Letztpreisfrist nicht annähernd ausschöpfen müssen, weil er mit seinem einzigen Konkurrenten T. die Preise und Gebote abgesprochen gehabt habe, ganz offensichtlich in einer haltlosen, von nicht einmal potentiell tragfähigen Indizien gestützten Spekulation.

(c) Hinsichtlich des - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 8 aufgeführten - Projekts „Bauarbeiten ZKS - Neubau Bat. 3 und Sanierung Bat. 4“ führt der Auswertebericht (dort Seiten 20/21) zusammengefasst das Folgende aus: Das von I.6 (E.) der I. versehentlich per E-Mail an die Adresse T. übersandte Erstpreisgebot der T.2 könnte T. trotz einer „Nicht-gelesen-Meldung“ gelesen haben. Unter regulären Bedingungen würde ein Bieter entweder redlicherweise auf den Fehler hingewiesen oder aber das Versehen zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Da weder das eine noch das andere passiert sei und I. preislich weiterhin teurer als die T.2 geblieben sei, stünden illegale Absprachen zwischen I.6 und T. fest.

Dies begegnet freilich unter verschiedenen Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken: (1.) Dass T. die hier zur Debatte stehende E-Mail tatsächlich las, ist bereits nicht festzustellen gewesen. Völlig unerheblich ist, ob er sie trotz der „Nicht-gelesen-Meldung“ gelesen haben könnte. Belastbarer Anhalt dafür, dass die vorbezeichnete Meldung wahrheitswidrig den Anschein einer fehlenden Kenntnisnahme T. von dem Erstgebot der T.2 hervorgerufen hat, ist im Übrigen mangels jedweden Anhalts nicht ersichtlich. (2.) Auf eine mögliche Verhaltenskoordinierung zwischen I.6 als Repräsentant der E. und T. kommt es für sich genommen nicht an, soweit es um die hier interessierende Frage nach einer Umsetzung der zwischen T.1 und T. zustandegekommenen Grundvereinbarung bei diesem Projekt geht. (3.) Auf eine Fühlungnahme zwischen T.1 und T. würde allenfalls dann zu schließen sein, wenn die fragliche Zurückhaltung der I. bei dem hier betrachteten Projekt vernünftigerweise nicht ernsthaft anderweitig erklärt werden könnte. Davon kann aber mitnichten die Rede sein. In den Blick zu nehmen ist, dass - wie den zum hier interessierenden Ausschreibungsverfahren erfolgten Darlegungen in der obigen „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist - im Hinblick auf die Erstpreisgebote von I. bzw. der T.2 eine erhebliche nominelle wie auch prozentuale Differenz festzustellen ist. Das Gebot der I. lag mit nahezu … € um fast genau … € bzw. um etwa 15 % höher als das der T.2. I. hätte auf das nur geringfügig korrigierte Erstpreisgebot (Betrag Letztpreisgebot x 1,02) einen Nachlass von mehr als 10 % einräumen müssen, um auch nur die Höhe des (unberichtigten) Erstpreisgebots der T.2 zu erreichen. Einen Nachlass in auch nur annähernd dieser Größenordnung gewährte I. indes während des gesamten vorgeworfenen Tatzeitraums nicht und ein solcher Nachlass wäre nach der Einschätzung jedenfalls des Zeugen N. auch von vornherein nicht vermittelbar gewesen, ohne den Verdacht einer Übervorteilung der Veranstalterin der Ausschreibung bereits beim Erstpreisgebot auf sich zu lenken. Angesichts des aufgezeigten Hintergrundes kann nicht nur nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem damaligen Dafürhalten T., auch und gerade wenn man seine Kenntnis von dem Erstpreisgebot der T.2 unterstellen wollte, der Versuch einer Annäherung an das mutmaßliche Letztpreisgebot der T.2 im Hinblick auf das konkrete Projekt nicht mehr wirtschaftlich sein würde. Vielmehr liegt eine solche Sichtweise für T. sogar äußerst nahe.

(d) Hinsichtlich des - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 19 aufgeführten - Projekts „Bauarbeiten Erweiterung Blockguss“ bemüht der Auswertebericht (dort auf Seiten 26/27) zu Gunsten der Annahme einer angeblichen Fühlungnahme zwischen T.1 und T., dass das Erstpreisgebot der I. so reduziert worden sei, dass es knapp hinter dem Erstpreis der T.2 gelegen habe und den Umstand, dass die T.2 einzelne von der E. als zu teuer kritisierte Positionen ihres Erstpreisgebots, darunter auch eine mit „Faktor 3“ bezeichnete Position, nicht berichtigt habe. Mit dem angebotenen Nachlass von 2,5 % habe I. der T.2, die einen Nachlass in Höhe von 3,5 % eingeräumt habe, im Letztpreisverfahren „mit Sicherheit den Rang nicht ablaufen“ können.

Die genannten Umstände lassen freilich den im Auswertebericht gezogenen Schluss aus mehreren Gründen nicht zu: (1.) Es ist bereits durch nichts ausgeschlossen, dass T.1 eine ihm womöglich vorliegende Information über das Erstpreisgebot der I. nicht von T., sondern von Mitarbeitern der E. zur Verfügung gestellt wurde; insoweit gilt sinngemäß das Gleiche wie vorstehend unter (a) in Bezug auf das in „Tabelle 3“ zu Nr. 4 genannte Projekt ausgeführt worden ist. (2.) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Nachlassverhalten der I. auf erste Sicht nicht verdächtig im Sinne einer möglichen Absprache bei dem hier betrachteten Projekt erscheint. Zum einen liegt der tatsächlich angebotene Nachlass von 2,5 % in einem Bereich, der selbst die von I. bei gewonnenen Ausschreibungen oftmals gewährten Nachlässe von 2 % oder weniger übersteigt. Zum anderen hätte I. - wie den Darlegungen der „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist - im Hinblick auf das noch unkorrigierte Erstpreisgebot einen für das Unternehmen jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum untypischen Nachlass von über 5 % anbieten müssen, um im konkreten Fall auch nur das unberichtigte Erstpreisgebot der T.2 zu unterschreiten. Tatsächlich korrigierte T. das in Höhe von (abgerundet) … € eingereichte Erstpreisgebot noch vor der Gewährung eines Nachlasses im Letztpreisverfahren auf (abgerundet) … €, was einer ganz erheblichen Anpassung schon des ursprünglichen Angebots in Höhe von fast genau 5 % entspricht. Auf Grund dieser Berichtigung lag das Erstpreisgebot der I. überhaupt erst in enger Nähe des weitgehend unkorrigiert gebliebenen Erstpreisgebots der T.2. Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen T.1 und T. hätte es freilich wesentlich näher gelegen, das Erstpreisgebot der I. gar nicht einer solch erheblichen Berichtigung wie tatsächlich aber erfolgt zuzuführen, um so der Gefahr der Erregung eines auf eine wettbewerbswidrige Verhaltenskoordinierung hindeutenden Verdachts bestmöglich vorzubeugen. Angesichts all dieser Umstände spricht nichts gegen, sondern vielmehr sogar positiv sehr viel dafür, dass das Preissetzungsverhalten der I. bei diesem Projekt auf autonome, ausschließlich an Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit orientierte Erwägungen T. zurückzuführen ist. (3.) Ferner ist mangels gegenteiligen Anhalts auch nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass die Entscheidung des T.1, gewisse Positionen des Erstpreisgebots der T.2 trotz der seitens der E. insoweit geäußerten Kritik nicht zu berichtigen, auf Erwägungen beruhten, die von der Höhe der Erstgebote der mitbietenden Unternehmen unbeeinflusst waren.

(e) Dem Auswertebericht ist auch nicht zu folgen, soweit er (auf Seite 33) in Bezug auf das - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 22 aufgeführte - Projekt „Bauarbeiten Brammenwender“ meint, eine geringe Korrektur des Erstpreisgebots der I. und ein nur geringer Nachlass der T.2 beim Letztpreisgebot hätten für einen ungefährdeten Zuschlag zu Gunsten der T.2 gesorgt, was auf eine Fühlungnahme zwischen T.1 und T. hinweise. Anhand dieser Umstände ist freilich mitnichten festzustellen, dass T.1 von dem Erstpreisgebot der I. überhaupt Kenntnis hatte und - eine solche Kenntnis insoweit unterstellt - eine alternative Informationsquelle aus dem Kreis der Mitarbeiter der E. nicht ernsthaft in Betracht kommt. Auch das Nachlassverhalten der I. ist wie schon bei den vorstehend bereits dargelegten Fällen für sich genommen unauffällig, da T. tatsächlich einen mangels jeglichen Anhalts im konkreten Einzelfall nicht offensichtlich wettbewerbsfremden Nachlass in Höhe von 2,5 % anbot und entgegen der von ihm im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum geübten Praxis auf das korrigierte Erstpreisgebot (Betrag Letztpreisgebot x 1,025) einen für den vorgeworfenen Tatzeitraum untypischen Nachlass von über 4,9 % hätte anbieten müssen, um das Letztpreisgebot der T.2 zu unterbieten.

(f) Bei dem - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 23 aufgeführten - Projekt „Bauarbeiten E-Haus 8.8 + Hydraulikraum“ begnügt sich der - vom Bundeskartellamt in Bezug auf jedes einzelne Ausschreibungsprojekt des vorgeworfenen Tatzeitraums für tragfähig erachtete - Auswertebericht (auf Seite 34) mit der Feststellung eines weiten Abstands zwischen den beiden Erstpreisgeboten von I. bzw. der T.2, um einen vermeintlich gerechtfertigten Verdacht einer wettbewerbsbeschränkenden Fühlungnahme zwischen T.1 und T. bei dieser Ausschreibung zu suggerieren. Abgesehen davon, dass auffällt, dass der Auswertebericht offenbar je nach dem konkret betrachteten Fall mal in angeblich besonders großen, mal aber auch in angeblich besonders kleinen Abständen zwischen den Geboten für sich genommen maßgebliche Indikatoren für die Behauptung einer projektbezogenen Absprache zwischen den vorgenannten Unternehmensrepräsentanten erkennen will, ist diese Behauptung im hier zur Debatte stehenden Ausschreibungsfall schlechterdings haltlos. Mit dem vom Auswertebericht hervorgehobenen Befund ist - ganz offensichtlich - nichts zu Gunsten der Feststellung einer wettbewerbswidrigen Fühlungnahme zwischen den Repräsentanten von I. bzw. der T.2 oder eines wettbewerbsfremden Nachlassverhaltens zu gewinnen. Dabei ist ergänzend in den Blick zu nehmen, dass der von I. tatsächlich auf das korrigierte Erstpreisgebot angebotene Nachlasswert von 1,5 % und zum Teil sogar noch geringere Nachlasswerte dem Projektbüro bei anderen Ausschreibungen im vorgeworfenen Tatzeitraum zum Zuschlag des jeweiligen Projekts genügten. Hinzu kommt, dass die Berichtigung des in Höhe von (abgerundet) … € eingereichten Erstpreisgebots auf (abgerundet) … € bereits einer Reduktion von mehr als 4 % entspricht und T. für I. auf das korrigierte Erstpreisgebot schon zur Erreichung des noch unberichtigten Erstpreisgebots der T.2 einen im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum ansonsten nicht gewährten Nachlass von mehr als 7 % hätte anbieten müssen.

(g) Soweit der Auswertebericht (auf Seiten 44/45) zu dem - oben in den „Tabellen 1-3“ unter Nr. 32 aufgeführten - Projekt „Bauarbeiten Kabelkanal Rohrbrücke 1“ darauf hinweist, dass sowohl I. als auch die T.2 von der E. auf „zu teure“ Positionen hingewiesen worden seien, gleichwohl ihre Erstpreisgebote jeweils nicht korrigiert und im Letztpreisverfahren jeweils einen Nachlass in Höhe von 2 % eingeräumt hätten, indiziert auch dies nicht im Ansatz eine Fühlungnahme zwischen T.1 und T. bei dieser Ausschreibung. Die vorgenannten Ausführungen des Berichts entziehen der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Möglichkeit eines im einzelnen Fall autonom nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit bestimmten Bietverhaltens der beiden Unternehmen mitnichten den Boden und können für sich genommen schlechthin nicht Beweis für die Behauptung eines die vorliegend festgestellte Grundabsprache betreffenden Umsetzungsakts erbringen. Dies gilt nur umso mehr, als im hier interessierenden Fall das Erstpreisgebot der I. dasjenige der T.2 bereits ganz erheblich, nämlich um 20 % überschritten hatte.

(h) Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine Gesamtschau der in dem Auswertebericht - nach näherer Maßgabe der vorstehend unter (a) bis (g) erfolgten Darlegungen - bemühten Umstände zu keiner anderen Beurteilung führt.

6. Zur fehlenden Feststellung von weiterreichenden, auch eine Begünstigung der I. bezweckenden Grundabsprachen

Über die hiesigen Darlegungen hinausgehende Grundabsprachen zwischen T.1 einerseits und N. bzw. T. andererseits, die zumindest auch auf eine wettbewerbswidrige Begünstigung der I. abzielten, sind aus den nachfolgend genannten Gründen nicht festzustellen gewesen.

a. Keine Feststellung von die Aufteilung von Auftragsvergaben der E. zwischen der T.2 und I. bezweckenden Grundabsprachen

Dass die Grundabsprachen die Möglichkeit einer Aufteilung der von der E. im vorgeworfenen Tatzeitraum mit oder ohne Ausschreibung vergebenen Aufträge zwischen der T.2 und I. bezweckten, ist in der Beweisaufnahme schon nicht ergiebig bestätigt worden und hat die Hauptverhandlung auch im Übrigen nicht ergeben.

aa. Dass die zwischen ihm und T.1 praktizierte Kooperation bei Ausschreibungen der E. im durch T.1 ausgerufenen Bedarfsfall ausschließlich auf eine Verletzung des Geheimwettbewerbs durch Offenlegung des Erstpreisgebots der I. und zudem auf eine Respektierung des von T.1 erhobenen Anspruchs auf bestimmte Projekte durch eine entsprechende Zurückhaltung der I. bei Abgabe des Letztpreisgebots gerichtet waren, hat der Zeuge T. - wie oben eingehend dargelegt - glaubhaft ausgesagt. Eine weitergehende Zielrichtung der Kooperation mit T.1, die zudem auch auf eine „Zuweisung“ von Ausschreibungsprojekten der E. zu Gunsten von I. gerichtet gewesen sei, hat der Zeuge dagegen bereits nicht ansatzweise bestätigt. Einhergehend hiermit hat der Zeuge auch nichts zu den gegebenenfalls fraglichen Modalitäten einer vermeintlichen „Zuweisung“ von bestimmten Projekten an entweder die T.2 oder I. bekundet. Im Übrigen seien von der E. nicht im Wege der Ausschreibung, sondern freihändig vergebene Aufträge niemals Gegenstand der von ihm mit T.1 eingegangenen Kooperation gewesen.

Nichts Anderes gilt bezüglich der (gesonderten) Absprache zwischen T.1 und N.. Auch im Hinblick auf die zwischen diesen beiden Unternehmensrepräsentanten vormals praktizierte Kooperation hat der Zeuge N. lediglich zu einer die T.2 begünstigenden Zwecksetzung glaubhaft ausgeführt, dagegen eine Aufteilung von Projekten zwischen der T.2 und I. nicht als einen (weiteren) Gegenstand der Kooperation bestätigt. Daran ändert nichts, dass der Zeuge vor dem Senat angegeben hat, gelegentlich habe er T.1 um einen Ausgleich in Gestalt eines anderen Projekts gebeten, wenn dieser eine bestimmte Ausschreibung für sich reklamiert gehabt habe. Diese Bekundung spiegelt zwar den erheblichen Respekt des Zeugen vor dem von ihm vermuteten Einfluss des T.1 auf Entscheidungsträger der E. wider, rechtfertigt jedoch für sich genommen nicht die Annahme, T.1 habe gegenüber N. im Sinne einer generellen, über den Einzelfall hinausgehenden Handhabung die Leistung übernommen, sich bei nicht von ihm selbst begehrten Projekten unter Nutzung seines Einflusses auf die E. für einen Zuschlag zu Gunsten der I. einzusetzen. Mit dieser Betrachtung zwanglos vereinbar ist, dass der Zeuge über keine Modalitäten bzw. kein System einer „Verteilung“ von Projekten der E. zwischen der T.2 und I. berichtet und dass er ferner bekundet hat, dass er selbst nie bei einer Ausschreibung von sich aus die Initiative ergriffen gehabt habe, um gegenüber T.1 ein bestimmtes Projekt für I. zu reklamieren und er zudem auch nie von T.1 eine Information über die Gebote der T.2 bekommen habe. Im Übrigen habe er nie mit T.1 über von der E. freihändig vergebene Aufträge gesprochen.

bb. Soweit die Zeugen T. bzw. N. in Bezug auf die jeweils mit ihnen praktizierte Kooperation eine mit ihr bezweckte Aufteilung von Aufträgen der E. zwischen der T.2 und I. verneint haben, begegnet dies für sich genommen keinen Bedenken. Dies gilt auch angesichts der Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie der Hauptverhandlung im Übrigen.

(1) Indiziell zu Gunsten von die Aufteilung von Ausschreibungsprojekten zwischen der T.2 und I. bezweckenden Grundabsprachen hätten unter Umständen etwaige, auf die einzelnen von I. im vorgeworfenen Tatzeitraum gewonnenen Ausschreibungen bezogene Kontakte zwischen T.1 und T. sprechen können, die auf eine von beiden Beteiligten gewollte „Zuweisung“ der von diesen Ausschreibungen betroffenen Projekte jeweils an I. gerichtet waren.

Ein Kontakt solcher Art ist jedoch lediglich hinsichtlich eines einzigen der im vorgeworfenen Tatzeitraum ausgeschriebenen Projekte, nämlich bei dem - oben in „Tabelle 1“ unter Nr. 25 genannten - Bauvorhaben „Fundament Segmenthalle“ festzustellen gewesen.

Dass T.1 sich bei der vorgenannten Ausschreibung - wie oben dargelegt - von T. das Erstpreisgebot der I. mitteilen ließ, um zu Gunsten seines Wettbewerbers für die T.2 ein teureres Gebot einzureichen, steht auf Grund einer Gesamtbetrachtung der von dem Zeugen T. hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Senat und vorprozessual bei der Landespolizei … gemachten Aussagen fest.

Zwar hat der Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, sich an das hier interessierende Projekt und an einen insoweit stattgefundenen Kontakt mit T.1 nicht mehr im Detail zu erinnern, dies auch nicht auf den Vorhalt der folgenden Passagen auf Seite 18 des Bonusantrags der Nebenbetroffenen vom 2. August 2017:

„Dieses Projekt betraf u.a. Bauarbeiten für die Erweiterung der Segmentwerk-statt, die am 21. Februar 2013 ausgeschrieben worden waren. I. hatte Interesse an dem Projekt.

T.1 informierte T. telefonisch, dass T.2 sich bei diesem Projekt über I.s Angebot "drüberlegen" werde. Daraufhin teilte T. den Preis mit, den I. im ersten Angebot aufrufen wollte. Dieses Projekt ist das einzige, bei dem I. im Rahmen der von T.2 initiierten Kontakte den Zuschlag erhielt.“

Jedoch ist - wie oben unter III.4. bereits im Einzelnen dargelegt - davon auszugehen, dass die Ausführungen in dem Bonusantrag aus 2017 auf den im Rahmen der konzerninternen Sachverhaltsaufklärung erfolgten Angaben des Zeugen T. beruhen und der Zeuge bei seiner dortigen, in zeitlicher Hinsicht im Vergleich mit seiner Vernehmung vor dem Senat erheblich näher an dem fraglichen Ereignis liegenden Befragung ernsthaft um eine zutreffende Wiedergabe seiner in Bezug auf projektbezogene Fühlungnahmen zwischen T.1 und ihm gemachten Wahrnehmungen bemüht gewesen ist. Zu Gunsten einer den Tatsachen entsprechenden Schilderung des Zeugen spricht insbesondere, dass der von ihm berichtete Kontakt der einzige gewesen sein soll, bei dem T.1 sich für einen Zuschlag eines ausgeschriebenen Projekts an I. habe einsetzen wollen. Ein solchermaßen besonderes und singuläres Ereignis indiziert eine bei seiner ersten Befragung vorhandene Wiedergabefähigkeit des Zeugen.

Gestützt werden die vorstehend wiedergegebenen Angaben zudem auch insoweit, als der Zeuge bei seiner Vernehmung bei der Landespolizei … am 28. März 2018 gleichlautende Bekundungen abgegeben hatte. Ausweislich Seite 4 des Vernehmungsprotokolls äußerte er sich wie folgt:

„Das war das Projekt, was an uns ging, sprich die Auftragserteilung ging an I.. Ich kann mich nicht an einzelnen Gesprächsinhalt im Detail erinnern, aber an den Gesamtzusammenhang. T.1 hat mich im Vorfeld getroffen und hat mich gefragt, ob ich das Projekt ausführen könnte. Ich habe zugestimmt. Ich habe ihm meinen Preis gesagt. Er hat sich dann über das Angebot der Firma I. gelegt und I. hat den Zuschlag von der E. erhalten. Für mich waren in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Absprachen nötig. Für mich war klar, dass sich T.1 über das Angebot legen würde und ich den Zuschlag erhalten werde. …“

Nach alledem steht eine I. begünstigende Fühlungnahme zwischen T.1 und T. bei dem hier betrachteten Projekt sicher fest.

Mit Rücksicht auf den Zweifelsgrundsatz erlaubt der bei dem Projekt „Fundament Segmenthalle“ festgestellte Kontakt zwischen T.1 und T. für sich genommen indes nicht den hinreichend sicheren Schluss, dass die im Ergebnis I. begünstigende Fühlungnahme zwischen den Wettbewerbern sich nicht lediglich auf einen einzelnen Fall beschränkte, sondern vielmehr „pars pro toto“ für ein zwischen T.1 und T. verabredetes generelles Marktverhalten im Sinne einer Verteilung von Ausschreibungsprojekten stand.

(2) Was die übrigen im vorgeworfenen Tatzeitraum an I. zugeschlagenen Projekte betrifft, sind gleichartige Kontakte aber nicht festzustellen gewesen, so dass von einer mit den Grundabsprachen bezweckten Aufteilung von Aufträgen der E. zwischen der T.2 und I. nicht ausgegangen werden kann. Für eine hiervon abweichende Beurteilung ergeben sich - entgegen der noch im Schlussvortrag des Bundeskartellamts vertretenen Auffassung - mitnichten durchgreifende Indizien aus dem Auswertebericht der Landespolizei … aus 2018, der sich auch in diesem Zusammenhang in nicht tragfähigen Mutmaßungen erschöpft.

(a) Soweit der Auswertebericht (dort Seiten 15/16) hinsichtlich des - oben in „Tabellen 1-3“ unter Nr. 5 genannten - Projekts „Bauarbeiten Quettbecken“ angeblich „interessante“ Parallelen zu dem von der T.2 gewonnenen - oben bereits dargelegten - Projekt Nr. 4 hinsichtlich Datierungen des Vergabeverfahrens, prozentualer Nachlässe, des jeweiligen Abstands des Erst- zum Zweitplatzierten und des Vergleichs der Gebote des jeweils Zweitplatzierten bzw. des Anbieters U.1 aufgedeckt haben will, ist nicht erkennbar, welche relevanten und belastbaren Schlüsse aus den gewonnenen Erkenntnissen womöglich überhaupt gezogen werden könnten. Der Schluss auf eine wettbewerbswidrige Fühlungnahme zwischen den Repräsentanten von I. bzw. der T.2 bei diesem Projekt gehört freilich - ganz offensichtlich - nicht dazu. Für die Annahme eines solchen Kontakts spricht tatsächlich nichts.

(b) Der im Auswertebericht (auf Seiten 18/19) dargelegte Umstand, dass die beiden Wettbewerber I. und T.2 bei der Ausschreibung des - oben in „Tabellen 1-3“ unter Nr. 7 aufgeführten - Projekts „Bauarbeiten für die Gründung VD 4“ trotz der von der E. ausgebrachten Beanstandungen von im Falle der I. acht bzw. im Falle der T.2 sieben Positionen ihres Erstpreisgebots als zu teuer nicht einmal durch eine zumindest teilweise Anpassung des Gebots reagierten, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss auf einen Kontakt zwischen T.1 und T., bei dem die beiden Beteiligten sich auf eine „Zuteilung“ des Vorhabens an I. geeinigt hätten. Das insoweit sichtbar fehlende wettbewerbliche Bemühen beider Unternehmen ist zwar durchaus auffällig. Jedoch ist hiermit allein nicht die ernsthaft verbleibende Möglichkeit eines autonomen Preissetzungsverhaltens der Beteiligten ohne vernünftigen Zweifel auszuschließen. Zu denken ist insoweit etwa an möglicherweise von den Bietern angestellte Erwägungen dahin, dass sich das jeweilige Erstpreisgebot im Hinblick auf die Umstände des konkreten Projekts bereits an der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bewegt hatte. Solche Erwägungen könnten zudem auch die nominell nicht hoch erscheinenden Nachlässe von 1,5 % bei Hochtief bzw. 1 % bei der T.2 zwanglos erklären, dies unabhängig von der ohnehin festzustellenden Tatsache, dass nominell gleiche Nachlässe in anderen Ausschreibungsfällen - wie den Darlegungen in der obigen „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist - bei I. zu einem Verlust bzw. bei der T.2 zu einem Gewinn des Ausschreibungsverfahrens geführt hatten. Tragfähige Anhaltspunkte, die im hier betrachteten Fall gegen eine solche Möglichkeit sprechen, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten und werden im Übrigen auch nicht durch den Inhalt der Verfahrensakten aufgezeigt.

Freilich hätte unter Umständen eine andere Beurteilung erwogen werden können, wenn sich in einer Gesamtbetrachtung aller von I. im vorgeworfenen Tatzeitraum gewonnenen Ausschreibungen ein wiederkehrendes Muster hätte feststellen lassen, was eine bei sowohl der I. als auch der T.2 fehlende Anpassung von Erstpreisgeboten trotz entsprechender Beanstandungen von angeblich zu teuren Positionen durch die E. betrifft. Dies ist indes nicht der Fall gewesen. Nach den im Auswertebericht mitgeteilten Ermittlungsergebnissen unterließ I. vielmehr lediglich bei dem hier zur Debatte stehenden Projekt und außerdem nur noch bei dem - in den obigen „Tabellen 1-3“ unter Nr. 10 genannten - Projekt „Bauarbeiten GWW 2 - Hydraulikraum Stützenachsen P 18/19“ eine Anpassung des Erstpreisgebots. Angesichts dessen, dass I. im vorgeworfenen Tatzeitraum insgesamt immerhin neun Ausschreibungen gewinnen konnte, kann in dem Unterlassen einer Anpassung des Erstpreisgebots der I. kein Verhalten erkannt werden, das im hier interessierenden Fall schon für sich genommen mit hinreichender Sicherheit auf eine wettbewerbswidrige Fühlungnahme zwischen T.1 und T. schließen lässt.

(c) Soweit nach den Ausführungen des Auswerteberichts (dort Seite 22) T. bei dem vorstehend unter (b) bereits in Bezug genommenen - in den obigen „Tabellen 1-3“ unter Nr. 10 genannten - Projekt „Bauarbeiten GWW 2 - Hydraulikraum Stützenachsen P 18/19“ keine Anpassung des Erstpreisgebots der I. vornahm und zudem auch keinen Nachlass anbot, rechtfertigt dies nicht die Feststellung eines auf „Zuteilung“ des Vorhabens an I. abzielenden Kontakts zwischen T.1 und T.. Diese Umstände würden zwar mit einer entsprechenden Absprache zwischen T.1 und T. erklärt werden können. Jedoch ist mangels gegenteiligen Anhalts durch nichts ausgeschlossen, dass T. bei seinen für I. eingereichten Angeboten autonom handelte, etwa mit der Erwägung, unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit wären Korrekturen bzw. Nachlässe bei dem konkreten Projekt nicht lohnend gewesen. Dass die unterbliebene Berichtigung des Erstpreisgebots auch nicht „musterhaft“ auf eine Fühlungnahme zwischen T. und T.1 hinweist, ist bereits vorstehend unter (b) dargelegt und begründet worden. Nichts Anderes gilt aber auch im Hinblick auf das Fehlen eines Nachlasses bei dem Letztpreisgebot der I.. Wie den Darlegungen in der obigen „Tabelle 3“ unmittelbar zu entnehmen ist, bot I. bei allen anderen im vorgeworfenen Tatzeitraum gewonnenen wie verlorenen Ausschreibungen der E. einen Nachlass an. Dass das daher ausnahmsweise zu beobachtende Ausbleiben eines Nachlasses im hier betrachteten Einzelfall sinnvoll nur auf eine auf dieses Projekt bezogene Absprache zwischen T.1 und T. zurückzuführen sein kann, ist vor diesem Hintergrund mangels insoweit tragfähigen Anhalts nicht festzustellen.

(d) In Bezug auf das - oben in „Tabellen 1-3“ unter Nr. 15 aufgeführte - Projekt „Bauarbeiten E-Haus 3.1“ will der Auswertebericht (auf Seite 25) den Schluss auf einen angeblichen wettbewerbswidrigen Kontakt zwischen T.1 und T. mit der Beobachtung nahelegen, die T.2 und I. hätten Anpassungen ihrer Erstpreisgebote jeweils in einer solchen Weise vorgenommen, dass diese Gebote, trotz des folgenden und - so der Bericht - prozentual hoch erscheinenden Nachlasses der T.2 in Höhe von 8 %, den Vorrang der I. nicht gefährdet hätten. Ein solcher Schluss ist freilich mitnichten zulässig. Festzuhalten ist vielmehr, dass der Bericht sich in Bezug auf das hier interessierende Projekt mit einer reinen Betrachtung von Zahlenwerken begnügt, um dann bloße Mutmaßungen über eine Absprache anzustellen. Die in den Blick genommenen Zahlen führen für sich genommen indes zu nicht mehr als der Feststellung, dass I. bei der Ausschreibung schon im Erstpreisverfahren und nicht anders im Letztpreisverfahren der erheblich günstigere Anbieter war. Ob und weshalb gegebenenfalls diese Tatsache mit hinreichender Sicherheit auf eine angebliche Absprache zwischen T.1 und T. zurückzuführen ist, lässt sich den in dem Bericht betrachteten Zahlen freilich nicht tragfähig entnehmen. Zu Gunsten einer Absprache sprechen in Ansehung aller Umstände auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.

(e) Soweit der Auswertebericht (auf Seiten 29/30) zu dem - in den obigen „Tabellen 1-3“ unter Nr. 20 genannten - Projekt „Bauarbeiten ZKS Bat. 3 Verlängerung SBA 1 und SBA 3“ ausführt, die Rangfolge der Bieter habe sich erst im Zuge des Letztpreisverfahrens geändert, die T.2 habe ihr Erstpreisgebot nicht überarbeitet und (trotz der Existenz weiterer Mitbewerber) einen nur geringen Nachlass in Höhe von 2 % gewährt, das Erstpreisgebot der I. habe nach Korrektur sehr nahe an demjenigen der T.2 gelegen und I. habe einen - so die Auffassung des Berichts - gering erscheinenden Nachlass in Höhe von nur 2 % eingeräumt, erbringen diese Umstände für sich genommen nicht, und zwar weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit, den Beweis für eine I. begünstigende Fühlungnahme zwischen T.1 und T. im konkreten Ausschreibungsfall. Weshalb dies anders zu beurteilen sein sollte und insbesondere ein jeweils autonomes, nicht von einer Fühlungnahme zwischen Wettbewerbern beeinflusstes Preissetzungsverhalten bei T. bzw. T.1 im hier betrachteten Fall ohne vernünftigen Zweifel auszuschließen sei, erschließt sich in bloßer Ansehung der in dem Bericht referierten Zahlen und Daten schlechterdings nicht und ist auch im Übrigen weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.

(f) Eine I. begünstigende „Zuweisung“ ist auch nicht hinsichtlich des - in den obigen „Tabellen 1-3“ unter Nr. 27 aufgeführten - Projekts „Wasserwirtschaft“ festzustellen gewesen.

(aa) Dass allerdings - wie oben festgestellt - sich T.1 bei der Ausschreibung dieses Projekts an T. gewandt hatte, dies indes nicht, um I. „den Vortritt zu lassen“, sondern vielmehr um das Vorhaben für sich selbst bzw. die T.2 zu beanspruchen, steht ebenso wie die weiteren Feststellungen, dass T. sich in diesem Fall der Aufforderung des T.1 widersetzte und das Ausschreibungsverfahren ohne Verrat des Gebots der I. und ohne eine Zurückhaltung T. bei Einreichung des Letztpreisgebots der I. verlief, auf Grund der Bekundungen des Zeugen T. zu diesem Ausschreibungsverfahren fest. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung das hier interessierende Ausschreibungsverfahren glaubhaft erinnert. Noch vor der Thematisierung verschiedener im Bonusantrag der Nebenbetroffenen im Einzelnen dargelegter Projekte hatte er auf die Frage, ob er sich gegenüber T.1 auch einmal geweigert gehabt habe, dessen Forderungen nachzukommen, spontan geantwortet, dass dies bei dem Projekt „Wasserwirtschaft“ der Fall gewesen sei und er in jenem Ausschreibungsverfahren, soweit er sich erinnere, einen größeren Nachlass gegeben habe. Im Fortgang seiner Befragung zu einzelnen Projekten hat er ohne die Notwendigkeit eines Vorhalts vorprozessualer Darstellungen zu dieser Ausschreibung in freiem Bericht schlüssig, frei von inneren Widersprüchen und durchweg nachvollziehbar ausgeführt, dass T.1 das Projekt für sich habe haben wollen, das Projektbüro jedoch damals wegen erfolgter Abarbeitung aller das Großprojekt „Stranggussanlage“ betreffenden Aufträge neue Aufträge gebraucht habe. Deshalb habe er T.1 in diesem Fall die Kooperation verweigert. Er sei nicht mehr sicher, wie T.1 reagiert habe und könne heute nur vermuten, dass dieser wahrscheinlich nicht einverstanden gewesen sei. Er - der Zeuge - habe einen größeren Nachlass eingeräumt, der in einer Größenordnung ungefähr bei 5 % gelegen habe.

Diesen Angaben kann in ihrem wesentlichen Kern zwanglos gefolgt werden. Insbesondere hat der Zeuge einen plausibel erscheinenden Grund darlegen können, weshalb er sich in dem hier interessierenden Fall in Abweichung von seinem ansonsten im vorgeworfenen Tatzeitraum praktizierten und durch eine hohe Kooperativität zu Gunsten des T.1 gekennzeichneten Verhalten entschlossen habe, dem Ansinnen seines Konkurrenten zu widersprechen. Einen neuen Auftrag zu generieren und auf diese Weise für eine anderenfalls nicht mehr gewährleistete Auslastung des am Standort … beschäftigten Personals zu sorgen, lag ohne Weiteres nachvollziehbar in vitalem Interesse des Zeugen in seiner Eigenschaft als für das Projektbüro verantwortlich handelnde Person. Dass T. insoweit trotz des Risikos, hiermit den als ihm überlegen eingeschätzten T.1 gegen sich aufzubringen, eine hohe wettbewerbliche Anstrengung der I. wie von dem Zeugen berichtet gerade bei dem Projekt „Wasserwirtschaft“ als lohnenswert erschien, kann auch aus weiteren Gründen gut nachvollzogen werden. Wie den Angaben in den obigen „Tabellen 1, 2 bzw. 3“ unmittelbar zu entnehmen ist, versprach dieses Projekt einen nominell hohen Auftragswert von weit über … €. Das Auftragsvolumen ragte insoweit im Vergleich mit den meisten anderen Ausschreibungen des vorgeworfenen Tatzeitraums erheblich heraus. Des Weiteren wurden während des in der Zeit vom 8. April 2013 bis zum 8. Mai 2013 betriebenen Ausschreibungsverfahrens „Wasserwirtschaft“ keine anderweitigen Projekte mit einem annähernd ähnlichen Auftragsvolumen ausgeschrieben. Außerdem kommt hinzu, dass - wie den Darlegungen zu Zeile 2 der tabellarischen Darstellung auf Seite 4 des Zwischenberichts der Landespolizei … vom 7. April 2016 zu entnehmen ist - I. das ebenfalls durch ein hohes Auftragsvolumen von über … € gekennzeichnete - in den obigen „Tabellen 1-3“ unter Nr. 26 genannte - Ausschreibungsverfahren „Neues E-Haus 6.01“, bei dem das Letztpreisgebot bis zum 10. April 2013, mithin fast zeitgleich mit dem Beginn des Verfahrens „Wasserwirtschaft“, einzureichen gewesen war, gegen den Konkurrenten H.2 verloren hatte. Die Aussage des Zeugen T., aus den von ihm genannten Gründen eine besondere wettbewerbliche Anstrengung unternommen zu haben, um den Zuschlag des Projekts für I. zu gewinnen, kann ebenfalls als zutreffend zu Grunde gelegt werden. Soweit der Zeuge die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von ungefähr 5 % erinnert haben will, entspricht dies zwar insoweit nicht den Tatsachen, als der Nachlass - wie in der obigen „Tabelle 3“ angegeben - 3,5 % betrug. Indes ist die Aussage des Zeugen insoweit richtig, als der tatsächlich gewährte Nachlass im Vergleich mit allen Nachlassangeboten der I. im vorgeworfenen Tatzeitraum immerhin der dritthöchste war und zudem den in den meisten Fällen in einer Höhe von jeweils 2 % gewährten Nachlass erheblich übertraf.

(bb) Anders als das Bundeskartellamt noch im Schlussvortrag vertreten hat, sind die glaubhaften Bekundungen des Zeugen nicht durch die Ausführungen des Auswerteberichts 2018 (dort Seiten 36-38) in Zweifel zu ziehen, nach denen T.1 zum Letztpreisverfahren eine Position um 100.000 € erhöht haben soll. Der Annahme, I. habe das Ausschreibungsverfahren überhaupt nur wegen eines solchen Verhaltens des T.1 gewinnen können und dieses Verhalten könne nur mit einer wettbewerbswidrigen und eine Begünstigung der I. bezweckenden Fühlungnahme zwischen T.1 und T. erklärt werden, ist allein schon deshalb zu widersprechen, weil die ihr offenbar zu Grunde gelegte Prämisse einer Erhöhung des Erstpreisgebots der T.2 um 100.000 € unzutreffend ist. Dies steht angesichts des in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten eingehend erörterten (und zudem auch beweislich eingeführten) Dokuments „Angebotsvergleich Anfrage Nr. 7608 Projekt: Stahlwerk - CC 6 Bauarbeiten für die Wasserwirtschaft“ ohne vernünftigen Zweifel fest. Dem „Angebotsvergleich“ zufolge erfuhr zwar das Erstpreisgebot der T.2 unter der Position „Titel 1.1 Baustelleneinrichtung“ eine Erhöhung um 100.000 €. Diese Tatsache findet in dem Umstand Ausdruck, dass zu dieser Position ein in schwarz gehaltener Betrag in Höhe von 75.000 € durchgestrichen ist, dagegen ein in blauer Farbe (ohne Durchstreichung) eingetragener Betrag in Höhe von 175.000 € abzulesen ist. Jedoch ist in den Blick zu nehmen, dass das vorgenannte Gebot auch anderweitig abgeändert wurde. Unter der Position „Titel 1.2 Erd- und Abbrucharbeiten“ ist ein in schwarz gehaltener Betrag in Höhe von 687.435 € durchgestrichen und durch einen in blauer Farbe (ohne Durchstreichung) eingetragenen Betrag in Höhe von 586.975 € ersetzt worden. Dies bedeutet im Saldo eine Reduzierung des Gesamtbetrags des Erstpreisgebots der T.2 um 460 €. Auch diese Differenz kann in dem Dokument (ohne Mühe) abgelesen werden. In jeweils roter Farbe ist unter den einzelnen Angebotspositionen hinsichtlich des Erstpreisgebots der T.2 zur „Angebotssumme (netto)“ ein Betrag in Höhe von … € eingetragen. Die Eintragung des vorgenannten Betrags ist durchgestrichen. Ersetzt wurde er durch die in blauer Farbe gehaltene Eintragung eines um eine Differenz von 460 € niedrigeren Betrages in Höhe von … €. Der Senat hat das vorbezeichnete Dokument dem die Ermittlungen der Landespolizei … damals maßgeblich bearbeitenden Zeugen M.2 vorgehalten. Der Zeuge hat ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass das Dokument aus einem der bei I.8 sichergestellten Datenträger extrahiert worden sei. Er habe die in den Datenträgern enthaltenen Dokumente in eben der Fassung aufgefunden, wie sie von ihm im Ausdruck in die polizeilichen Beweisakten eingepflegt worden seien. Nichts Anderes gelte auch für das hier betrachtete Dokument. Er habe an dem Dokument keine Änderungen vorgenommen. Dies betreffe alle dort abzulesenden Eintragungen, namentlich auch die in blauer Farbe gehaltenen Ergänzungen. Der glaubhaften Schilderung des Zeugen ist zu folgen. Nach alledem verbleibt freilich für die - vom Bundeskartellamt allerdings noch im Schlussvortrag ohne Erwähnung der Herabsetzung der zweiten Position des Erstpreisgebots der T.2 und der daraus folgenden Reduzierung des Gesamtbetrags dieses Gebots unverändert aufgestellte - Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens der Unternehmensrepräsentanten T.1 und T. schlechterdings kein Raum.

(g) Auch eine Gesamtschau der im Auswertebericht - nach näherer Maßgabe der vorstehend unter (a) bis (f) erfolgten Ausführungen - behaupteten Indizien greift nicht durch und vermag nicht die Überzeugung von einer die Aufteilung von Aufträgen bezweckenden Grundabsprache zu begründen.

cc. Soweit das Bundeskartellamt im Schlussvortrag ausgeführt hat, die vorgeworfene Verständigung sei „nicht einseitig“ gewesen, weil N. bzw. T. davon ausgegangen seien, dass T.1 erheblichen Einfluss auf die Vergabepraxis der E. gehabt habe und diesen im Falle fehlender Kooperativität der Leiter des Projektbüros … zum Nachteil von I. geltend machen würde, beschreibt dieser Umstand lediglich und nicht mehr als ein schon nicht gegenüber T.1 kommuniziertes und im Übrigen auch nicht rechtserhebliches Motiv, das N. bzw. T. dazu bewogen hatte, sich im Aufforderungsfall auf den Preisverrat und die Zurückhaltung der Angebote der I. zu Gunsten der Konkurrentin T.2 einzulassen. Dass T.1 gemäß einer mit N. bzw. T. getroffenen Absprache sozusagen die „Verpflichtung“ übernommen hatte, mit seinem Einfluss dafür zu sorgen, dass bei den künftigen Ausschreibungsverfahren der E. und bei von der E. freihändig vergebenen Aufträgen die I. im Allgemeinen oder in Bezug auf bestimmte bzw. bestimmbare Projekte (auch) zum Zuge kommen würde, ist dem vorgenannten Umstand dagegen nicht zu entnehmen und für eine dahingehende Feststellung hat die Hauptverhandlung auch nicht im Ansatz Anhalt ergeben.

b. Keine Feststellung von (auch) die Begünstigung von I. in Gestalt der Verschaffung eines „verbotenen Informationsvorsprungs“ bezweckenden Grundabsprachen

Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts sind auch keine Grundabsprachen festzustellen gewesen, die (auch) eine Begünstigung der I. in Gestalt eines sog. „verbotenen Informationsvorsprungs“ bei solchen Ausschreibungen der E. zum Gegenstand hatten, bei denen T.1 keinen Kontakt zum Leiter des Projektbüros … aufnehmen würde.

aa. Der Ansatz des Amts geht bereits im Ausgangspunkt fehl. Der durch T.1 anlässlich einer von ihm für die T.2 reklamierten Ausschreibung aufgenommene Kontakt zu N. bzw. T. war den Grundabsprachen, wie diese vorliegend festgestellt sind, geradezu immanent. Ohne eine feststellbare Fühlungnahme zwischen diesen Personen im einzelnen Ausschreibungsfall kann hinsichtlich des jeweils betroffenen Projekts indes nicht von einem Akt der Umsetzung dieser Grundabsprachen ausgegangen werden. Vielmehr ist für solche Ausschreibungsfälle schon nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten der Nebenbetroffenen von einem von einer wettbewerbswidrigen Koordinierung unbeeinflusst gebliebenen und zwischen den Anbietern jeweils geheim gehaltenen Marktverhalten der handelnden Personen in Zusammenhang mit der Abgabe der jeweiligen Gebote und damit im Ergebnis von einem wettbewerbskonformen Handeln aller Beteiligten auszugehen.

bb. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass das Amt reklamiert, die Grundabsprachen hätten I. einen „verbotenen Informationsvorsprung“ verschafft, da N. bzw. T. im einzelnen Fall bei Ausbleiben einer Fühlungnahme durch T.1 gewusst hätten, dass die T.2 an dem betreffenden Projekt nicht interessiert gewesen sei. Diesem Ansatz ist nicht beizutreten.

(1) Von einem unter Verstoß gegen das Kartellverbot herbeigeführten „verbotenen Informationsvorsprung“ im Sinne des Amts könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn T.1 und N. bzw. T. sich in der Sache dahin abgesprochen hätten, dass T.1 eine Offenbarung des Preises der I. bzw. eine Zurückhaltung zu Gunsten der T.2 (1.) nur dann und zugleich auch (2.) immer dann einfordern würde, wenn er Interesse an dem betreffenden Ausschreibungsprojekt hätte. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen nämlich wären N. bzw. T. im einzelnen Fall bei Ausbleiben einer ihnen gegenüber ausgebrachten Forderung des T.1 im Sinne eines „Informationsvorsprungs“ überhaupt erst in die Lage versetzt worden, mit einer höheren Gewissheit als bei Herrschen eines unverfälschten Wettbewerbs auf ein fehlendes Interesse der Konkurrentin T.2 an dem betreffenden Projekt zu schließen. Für die Annahme einer zwischen T.1 und N. bzw. T. übereinstimmend hergestellten Verständigung im vorbezeichneten Sinne hat die Hauptverhandlung aber schlechterdings keinen positiven Anhalt ergeben.

Vielmehr spricht indiziell eher gegen eine solche Verständigung, dass zum einen - wie festgestellt - T.1 nach dem damaligen Dafürhalten N.s bzw. T.s einen erheblichen und auf sie bedrohlich wirkenden Einfluss auf Entscheidungsträger der E. zu besitzen schien und zum anderen - wie ebenfalls festgestellt - für T.1 im vorgeworfenen Tatzeitraum im Hinblick auf das Bietverhalten anderer Unternehmen ein Zugang zu anderweitigen Informationsquellen aus der Sphäre der E. bestand, dessen er sich, wie etwa in den Ausschreibungsfällen „Stranggussanlage“ und „Fundament Rohrbrücke 3“ auch tatsächlich bediente. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass T.1 bei von ihm begehrten Ausschreibungsprojekten stets bzw. in aller Regel mehr oder weniger zwingend auf eine ihn begünstigende Kooperation mit dem Konkurrenten I. angewiesen war, um in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren seinen Verhaltensspielraum überhaupt unnatürlich erweitern zu können. Angesichts dessen bestand freilich für die beteiligten Unternehmensrepräsentanten keine gesteigerte Veranlassung, eine Verständigung herzustellen, die im Sinne der Auffassung des Amts auch die Verschaffung eines „Informationsvorsprungs“ zu Gunsten N.s bzw. T.s implizierte.

(2) Soweit N. bzw. T. bei den Ausschreibungen, in denen keine Fühlungnahme zwischen ihnen und T.1 stattgefunden hatte, trotz des Fehlens einer Verständigung im vorstehend dargelegten Sinne überhaupt mit einer in welchem Maße auch immer gesteigerten Wahrscheinlichkeit von einem nicht vorhandenen oder nicht stark ausgeprägten Interesse des T.1 an dem Zuschlag ausgegangen sein sollten, würde dies allenfalls einen für sich genommen rechtsunerheblichen Reflex aus den vorliegend allein festgestellten Grundabsprachen darstellen. Ein gegebenenfalls an eine solche Einschätzung angepasstes Marktverhalten würde dagegen im betreffenden Fall nicht den Tatbestand einer von N. bzw. T. begangenen Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz erfüllt haben.

(3) Unabhängig hiervon liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung im Übrigen freilich schon die Annahme fern, dass N. bzw. T. bei irgendeinem unter Beteiligung der T.2 durchgeführten Ausschreibungsverfahren tatsächlich von einem fehlenden oder nicht ernsthaften Interesse des T.1 an dem jeweiligen Projekt ausgegangen waren. Namentlich ist der im Schlussvortrag des Amts vertretenen Auffassung entgegenzutreten, die Nebenbetroffene habe sich bei einer unterbliebenen Fühlungnahme durch T.1 einen weniger wettbewerbsfähigen Preis und insbesondere einen geringeren Nachlass erlauben können. Die vorbezeichnete These des Amts bestätigende Ausschreibungsfälle sind schon nicht festzustellen gewesen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Auffassung des Amts schon nicht durchgreift, soweit die Erstpreisgebote der I. betroffen sind. Diese wurden nämlich nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen N. bzw. T. grundsätzlich unbeeinflusst von etwaigen Anspruchsbekundungen des T.1 kalkuliert und bei der E. eingereicht. Des Weiteren zeichnet aber auch das - nach näherer Maßgabe der in der obigen „Tabelle 3“ erfolgten Darlegungen festgestellte - tatsächliche Nachlassverhalten der I. im vorgeworfenen Tatzeitraum ein anderes Bild, als mit der vorstehend genannten Auffassung des Amts suggeriert wird. Wie oben bereits eingehend dargelegt worden ist, sind im Hinblick auf die von I. gewonnenen bzw. verlorenen Ausschreibungen keine signifikanten Unterschiede bei den in den einzelnen Verfahren angebotenen Nachlässen festzustellen gewesen. Der bei den Ausschreibungsfällen im vorgeworfenen Tatzeitraum von I. am Häufigsten angebotene Nachlasswert betrug 2 %. Mit genau diesem Nachlass warb I. in 15 Verfahren um den Zuschlag des jeweiligen Projekts. Dieser Nachlasswert ist für sich genommen nicht als Indikator für einen der I. günstigen Ausgang eines Ausschreibungsverfahrens auszumachen. Zwar wurde mit einem Nachlass in Höhe von 2 % der Zuschlag in 3 Fällen an I. vergeben, jedoch in 12 anderen Fällen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den drei von I. mit einem Nachlass in Höhe von 2 % gewonnenen Verfahren auch das Projekt „Fundament Segmenthalle“ gehörte, bei dem - wie oben dargelegt - T.1 gegenüber T. angekündigt hatte, sich bei seinem Angebot zu Gunsten von I. zurückzuhalten. In jenem Fall hatte T. - wie festgestellt - den Angaben seines Konkurrenten vertraut und mithin im Hinblick auf ein fehlendes Interesse der T.2 an dem Projekt einen „Informationsvorsprung“. Er nutzte sein Wissen indes nicht dazu, im Letztpreisverfahren einen geringeren Nachlass als 2 % einzuräumen. Bereits diese Tatsache erhellt, dass die Höhe des von I. bei einem Ausschreibungsverfahren angebotenen Nachlasses für sich genommen keinen zuverlässigen Schluss auf eine von N. bzw. T. erlangte Kenntnis von einem fehlenden Interesse des T.1 an dem betreffenden Projekt erlaubt. Eine abweichende Beurteilung wird schließlich aber auch nicht durch eine Betrachtung derjenigen anderen Ausschreibungsverfahren nahegelegt, bei denen I. in Abweichung von dem am Häufigsten praktizierten Verhalten geringere Nachlässe als 2 % oder gar keinen Nachlass einräumte. Bei den insoweit festzustellenden 11 Ausschreibungsverfahren gewann I. lediglich viermal den Zuschlag, verlor aber in sieben anderen Fällen. Es kann folglich auch nicht die Rede davon sein, dass eine Verringerung des im vorgeworfenen Tatzeitraum ansonsten am Häufigsten eingeräumten Nachlasses darauf schließen lässt, dass N. bzw. T. sich in den betreffenden Fällen ein solches Marktverhalten „erlauben“ konnten. Erst recht nicht festzustellen ist daher, dass die Leiter des Projektbüros in diesen Fällen auf Grund einer unterbliebenen Fühlungnahme mit T.1 „verbotswidrig“ von einem fehlenden Interesse der T.2 an der jeweiligen Ausschreibung ausgehen konnten.

7. Zur subjektiven Tatseite

Dass sowohl N. als auch T. bei den festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich handelten, liegt auf der Hand. Die Erkenntnis einer wettbewerbsbeschränkenden Zwecksetzung der festgestellten, auf Ausschreibungen bezogenen und durch Preisverrat im Bietverfahren sowie Angebotszurückhaltung zu Gunsten eines Wettbewerbers gekennzeichneten Kooperation zwischen Konkurrenten drängt sich bereits für einen nicht im Wirtschaftsleben bewanderten Laien geradezu auf und steht im Hinblick auf die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen N. bzw. T. außer jedem vernünftigen Zweifel, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass die beiden Unternehmensrepräsentanten konzernintern (wiederholt) auf ihre Pflicht hingewiesen worden waren, Geschäftsgeheimnisse nicht zu verraten und Angebotsabsprachen zu unterlassen. Die Bekundungen der Zeugen N. bzw. T., sich nur wegen der Befürchtung eines Verlusts an Aufträgen und aus Sorge um den Erhalt des Standorts der I. in … sowie der mit diesem Standort verknüpften Arbeitsplätze auf die Kooperation mit T.1 eingelassen zu haben, spiegeln das vorsätzliche Handeln exemplarisch wider.

8. Zur fehlenden Beteiligung des M. an den Grundabsprachen

Der im angefochtenen Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf einer Verstrickung des damaligen Leiters des … Rohbaustandorts M. in die von N. bzw. T. praktizierte Kooperation mit T.1 hat sich in der Beweisaufnahme nicht als zutreffend bestätigt.

Der Zeuge M. hat die Frage, ob er im vorgeworfenen Tatzeitraum von N. oder T. etwas über mögliche Wettbewerbsabsprachen zwischen dem Projektbüro der I. in … und der T.2 erfahren habe, verneint. Ebenso hat er verneint, überhaupt von solchen Absprachen oder einem Verrat der vom Projektbüro … kalkulierten Preise an die T.2 gewusst zu haben. Er selbst habe T.1 nie persönlich kennengelernt und sei auch nicht selbst an Wettbewerbsabsprachen beteiligt gewesen. Die Frage, ob T. ihn einmal darauf hingewiesen habe, dass T.1 im Hinblick auf die Auftragsvergaben der E. „die Fäden zieht“, hat der Zeuge gleichfalls verneint. Er hat sich insoweit vor dem Senat verwundert gezeigt und von sich aus ausgeführt, er habe gedacht, T.1 sei ein Wettbewerber gewesen. Dann müsse der Konkurrent - so der Zeuge wörtlich - „ja an der Quelle sitzen“, wenn er denn „die Fäden gezogen“ habe. Für ihn - den Zeugen - sei dies indes jenseits des für ihn Vorstellbaren. Ferner hat der Zeuge bestätigt, eine Erinnerung daran zu haben, dass T. ihm bei der Ausschreibung des Projekts „Stranggussanlage“ mitgeteilt habe, dass I. im Bietverfahren in aussichtsreicher Position liegen würde. Er führte insoweit aus, dass es in der allgemeinen Praxis durchaus schon mal vorkomme, dass der Veranstalter einer Ausschreibung solche Informationen an ein mitbietendes Unternehmen weiterleite. Dies geschehe gelegentlich in solchen Fällen, in denen der Veranstalter der Ausschreibung ein bestimmtes Unternehmen präferiere. Ein Hinweis der hier interessierenden Art werde dann gegebenenfalls wohl in der Hoffnung erteilt, dass sein Empfänger noch mehr Nachlass geben möge. Auf Nachfragen hierzu hat der Zeuge bekundet, er sei auch im Fall des Großprojekts „Stranggussanlage“ davon ausgegangen, den an ihn weitergeleiteten Hinweis auf die aussichtsreiche Position der I. im Bietverfahren habe T. von der E. erhalten. Eine Kenntnis davon, dass die vorbezeichnete Information von T.1 gegeben worden sei, hat der Zeuge verneint und hinzugefügt, eine solche in einem Wettbewerber liegende Informationsquelle sei für ihn „unsinnig“ gewesen.

Diese Aussage ist mit einer vermeintlich wissentlichen Verstrickung des Zeugen M. in die vorliegend festgestellte Kooperation nicht zu vereinbaren. Von einer solchen Verstrickung ist aber auch nicht in Anbetracht der zu dieser Frage ebenfalls vernommenen Zeugen T. bzw. N. auszugehen.

Der Zeuge T. hat in der Hauptverhandlung bekundet, er gehe davon aus, dass er die ihm von T.1 mitgeteilte Information betreffend die Position der I. im Ausschreibungsverfahren „Stranggussanlage“ an seinen Vorgesetzten M. weitergeleitet habe, da es sich um eine wichtige Information gehandelt habe. Er hat indes nicht bekundet, M. auch über die Quelle dieser Information unterrichtet zu haben. Was die von ihm - dem Zeugen T. - praktizierte Kooperation mit T.1 bei Ausschreibungen der E. betrifft, hat er ausgesagt, er selbst habe in Bezug auf dieses Thema keine Gespräche mit M. geführt. Er - so wörtlich - „gehe davon aus“, dass M. von der Kooperation gewusst habe. Auf Grund welcher konkreten Tatsachen und Hergänge er zu der eben in wörtlicher Zitierung genannten Einschätzung gelangt sein will, hat der Zeuge T. indes nicht dargelegt. Dieser Umstand und die vorsichtige, auf eine Unsicherheit in Bezug auf die eigene Erinnerung freimütig hinweisende Darstellungsweise werfen freilich durchgreifende Zweifel daran auf, dass der Zeuge im hier interessierenden Zusammenhang zutreffend über von ihm tatsächlich Erlebtes referiert hat, zumal da M. eine ihm durch N. oder T. oder von dritter Seite vermittelte Kenntnis von der Kooperation - für sich genommen nicht unglaubhaft - bestritten hat. Die Bekundungen des Zeugen T. erlauben nach alledem nicht den Schluss auf eine wissentliche Teilnahme M. an der zwischen T.1 und T. betriebenen Kooperation. Auch schon vorprozessual hatte der Zeuge T. eine wissentliche Beteiligung M. an dieser Kooperation nicht ergiebig bestätigt. Nichts Anderes gilt, soweit er bei seiner (zweiten) Vernehmung vor dem Bundeskartellamt am 18. November 2021 ausweislich Seite 22 des Vernehmungsprotokolls auf die im Wortlaut vom Vernehmungsbeamten W. wie folgt gestellte Frage:

„Okay, dann komme ich nochmal zu einem anderen Thema. Wie weit waren Ihre Vorgesetzten darüber informiert, also insbesondere der Herr M.?“

wie folgt geantwortet hatte:

„Also ich meine, ich hatte dem Herrn M. mal gesagt, dass es einen … also wie gesagt das Verfahren läuft … geschrieben hatte ich ihm das glaube ich nicht, aber ich hatte ihn mal darauf hingewiesen, dass da der T.1 die Fäden zieht. Und wir praktisch da …also wie ich es gesagt habe, weiß ich nicht mehr. Es war irgendwann bei der Stranggussanlage in einer Besprechung gewesen, wo ich ihn mal darauf hingewiesen hatte.“

Nur vorsorglich hält der Senat fest, dass sich dieser Bekundung bereits nicht ansatzweise die Aussage entnehmen lässt, dass T. gegenüber M. die von ihm wie vorliegend festgestellt bei Ausschreibungen betriebene Kooperation mit T.1 überhaupt erwähnte. Ganz offensichtlich ebenso wenig enthält die wiedergegebene Bekundung nachvollziehbare und gegebenenfalls einer Überprüfung zugängliche Darlegungen dazu, aus welchem konkreten Grund T. bei welcher konkreten Gelegenheit und auf welche Weise M. über die zwischen T.1 und ihm abgesprochene Kooperation womöglich aufgeklärt haben könnte. Soweit den zitierten Bekundungen (lediglich) die Behauptung zu entnehmen ist, T. habe M. in Zusammenhang mit dem Projekt „Stranggussanlage“ darauf hingewiesen, dass T.1 „die Fäden ziehe“, rechtfertigt dies mitnichten eine andere Beurteilung. Es bleibt schon völlig im Dunkeln, auf wen oder was sich die T.1 zugeschriebene Aktivität überhaupt beziehen könnte. Insbesondere stellt diese Formulierung für sich genommen nicht ansatzweise und ebenso wenig tragfähig eine Verknüpfung des womöglich im Sinne der (in welche Richtung auch immer) praktizierten Ausübung eines (wie auch immer beschaffenen) maßgeblichen Einflusses (gegenüber wem auch immer) zu verstehenden Akts des „Fädenziehens“ zu dem wettbewerblichen Verhalten des Projektbüros … und konkret zu der wettbewerbswidrig vereinbarten Kooperation zwischen T.1 und T. her. Es fehlt auch im Übrigen an jedwedem belastbaren Anhaltspunkt, unter dessen ergänzender Heranziehung auf eine solche Verknüpfung sicher geschlossen werden könnte. Von einer wissentlichen Beteiligung M.s an der Kooperation zwischen T.1 und T. ist nach alledem keine Überzeugung zu gewinnen.

Der Zeuge N. hat in der Hauptverhandlung die Frage, ob er während der von ihm ausgeübten Leitung des Projektbüros … davon ausgegangen sei, dass seine Vorgesetzten mit seiner Kooperation mit T.1 einverstanden gewesen seien, bejaht und dies damit begründet, dass er vielleicht nicht seinen Vorgesetzten S.2, wohl aber M. persönlich informiert haben will. Diese Bekundung begegnet indes durchgreifenden Bedenken, was die Frage einer zutreffend wiedergegebenen Erinnerung des Zeugen betrifft. Der Zeuge N. hat sich auf entsprechende Fragen nicht annähernd dazu zu äußern vermocht, ob er bezüglich der von ihm gegenüber M. angeblich erteilten Information eine bestimmte Situation vor Augen habe und welche Veranlassung für ihn bestanden habe, M. überhaupt von der zwischen ihm und T.1 praktizierten Kooperation in Kenntnis zu setzen. Dies ruft indes bereits erhebliche Zweifel an einer in der Sache zutreffenden Aussage des Zeugen hervor. Zwar erscheint noch durchaus verständlich, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt hat, er könne heute nicht mehr einen bestimmten Tag nennen, an dem er M. von der Kooperation berichtet habe. Jedoch wäre bei lebensnaher Betrachtung durchaus zu erwarten, dass der Zeuge noch einen Grund bzw. einen Anlass erinnert, der ihn dazu bewogen haben soll, sich durch Offenbarung von unter seiner Beteiligung zustandegekommenen Wettbewerbsabsprachen gegenüber seinem Vorgesetzten eines rechtswidrigen Handelns zu bezichtigen. Dass eine solche Selbstbezichtigung gegenüber einem Vorgesetzten in aller Regel mit einem hohen Risiko erheblich nachteiliger Konsequenzen für die eigene Person verbunden ist, liegt auf der Hand, was keiner weiteren Erläuterung bedarf. Zu erwarten ist bei verständiger Würdigung deshalb, dass die Entscheidung, eigene Wettbewerbsverstöße einer vorgesetzten Person gegenüber zuzugeben, zumeist auf eine außergewöhnliche und durch besondere Umstände hervorgerufene Zwangslage des Untergebenen zurückzuführen ist. Wer eine solch besondere, die eigene Person erheblich berührende Situation erlebt hat, dürfte sich freilich nach aller Lebenserfahrung auch noch nach längerer Zeit zumindest an die diese Situation maßgeblich prägenden Umstände erinnern. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass der Zeuge N. solche Umstände weder frei berichtet noch auf diesbezügliche Fragen benannt hat. Dies gilt nur umso mehr, als der Zeuge die ihm vom Senat ergänzend gestellte Frage, ob eine Einweihung M. in die von ihm mit T.1 praktizierte Kooperation aus seiner Sicht nicht doch riskant gewesen sei, unumwunden bejaht hat. Ferner hat der Zeuge auf weitere Nachfrage auch nicht einmal andeutungsweise darzulegen vermocht, aus welchem Grund er sich gleichwohl in der Lage gesehen haben will, M. von der Kooperation mit T.1 zu berichten. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann nicht von einer glaubhaften Schilderung des Zeugen N. ausgegangen werden, soweit er eine Einweihung M.s in die von ihm mit T.1 betriebene Kooperation behauptet hat. Daran ändert nichts, dass in der Hauptverhandlung kein mögliches Motiv festzustellen gewesen ist, dass den Zeugen N. zu einer wahrheitswidrigen Belastung des M. bzw. der Nebenbetroffenen verleitet haben könnte. Vielmehr berührt das Fehlen eines solchen Motivs die vorstehend aufgezeigten sachlich begründeten Zweifel an den von dem Zeugen abgegebenen Bekundungen schon nicht. Nach alledem ist auch nicht die Überzeugung von einer wissentlichen Beteiligung M.s an der rechtswidrigen Kooperation zwischen T.1 und N. zu gewinnen.

9. Zu der Frage vertikaler Absprachen

Die Feststellungen zur Verurteilung von M.1 und T.1 beruhen unmittelbar auf dem oben näher bezeichneten Urteil des Landgerichts … vom ….

10. Marktverhältnisse

Bei den Feststellungen zur Marktabgrenzung ist der Senat den die Abgrenzung tragenden und überzeugenden Darlegungen des Zeugen W. zu Marktbeobachtungen des Bundeskartellamts, u.a. auch auf dem Gebiet der Fusionskontrolle, gefolgt.

11. Zum Vor- und Nachtatverhalten

a. Die Feststellungen zu den Mitarbeiteranweisungen der I., konzernintern entwickelte Verhaltensstandards einzuhalten, beruhen unmittelbar auf den oben unter II.J.1.in diesem Zusammenhang bereits genannten und näher bezeichneten Schriftstücken. Die Zeugen N. bzw. T. haben jeweils glaubhaft bestätigt, dass die auf diesen Schriftstücken auf ihre Person hinweisenden Unterschriften von ihnen gefertigt worden seien.

b. Die Feststellungen zu im Konzern der I. durchgeführten Compliance-Maßnahmen finden ihre Grundlage in den eingehenden und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen L.3.

c. Dass die Nebenbetroffene konzernintern in erheblichem Umfang Maßnahmen zur Aufklärung der festgestellten Rechtsverstöße vorgenommen hat, beruht unmittelbar auf den sehr ausführlichen, detaillierten und in jeder Hinsicht plausiblen Darlegungen des Zeugen L.3, denen durchweg hat gefolgt werden können und ergänzend auf dem von I. eingereichten Bonusantrag vom 2. August 2017 sowie der in Anlage zu dem Schreiben vom 9. November 2018 eingereichten tabellarischen Darstellung betreffend die unter Beteiligung der Nebenbetroffenen im vorgeworfenen Tatzeitraum durchgeführten Ausschreibungsverfahren.

12. Zu den sonstigen Feststellungen

Die oben unter II.K.1./2. getroffenen verfahrensbezogenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen W., die mit dem Inhalt der Verfahrensakten in Einklang stehen.

Die Feststellung betreffend die Schließung des Projektbüros … gründet sich auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen L.3 und T.3.

IV.

A. Gegen die Nebenbetroffene ist wegen einer durch T. vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB eine Geldbuße festzusetzen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen ist von einer der Nebenbetroffenen gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zuzurechnenden Zuwiderhandlung ihrer Leitungsperson T. gegen das in § 1 GWB angeordnete Kartellverbot in Gestalt einer Beteiligung an einer die Beschränkung bzw. Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Bauunternehmen bezweckenden Vereinbarung auszugehen.

a. Das Zuwiderhandeln im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB umfasst nicht nur den Abschluss der verbotenen Vereinbarung, sondern auch jede Art von Bestätigung, Förderung, Praktizierung und Umsetzung derselben (vgl. in diesem Sinne etwa Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2:GWB, 7. Aufl. [2024], GWB § 81 Rzn. 55 ff.; Achenbach in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 110. Lfg. [2/2025], GWB § 81 Rzn. 27 ff.). Durch die nach näherer Maßgabe der obigen Darlegungen festgestellten Umsetzungsakte bestätigte und realisierte die Leitungsperson T. die kartellrechtswidrige Vereinbarung mit T.1. Sämtliche hierbei vorgenommenen Einzelhandlungen der vorgenannten Leitungsperson sind zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rz. 80 - Bierkartell; Immenga/Mestmäcker-Biermann, GWB § 81 Rz. 56) und der Nebenbetroffenen als eine Kartellordnungswidrigkeit zuzurechnen.

b. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von § 1 GWB setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen den übereinstimmenden Willen gebildet und geäußert haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. nur Immenga/Mestmäcker-Zimmer, GWB § 1 Rz. 36). Im Entscheidungsfall kam die Grundabsprache, die für eine im Voraus nicht bestimmte Anzahl an Fällen einen auf Ausschreibungen der E. bezogenen Preisverrat sowie ein Zurücktreten des eigenen Angebots der I. zu Gunsten der Konkurrentin T.2 zum Gegenstand hatte, (spätestens) bei der Fühlungnahme zwischen T.1 und T. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betreffend das oben dargelegte Projekt „… (2. Bauabschnitt)“ zustande. Die Vereinbarung wurde bis zum 31. März 2014 praktiziert, ohne dass sich einer der Beteiligten zuvor von ihr losgesagt hatte.

Die Vereinbarung bezweckte eine spürbare Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne der Verbotsnorm. Zum einen war die zwischen T.1 und T. vereinbarte Kooperation unter maßgeblicher Berücksichtigung ihres Inhalts, der mit ihr verfolgten Ziele sowie ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge zum Nachteil der E. als Ausschreibungsveranstalterin objektiv auf eine unnatürliche Erweiterung des Verhaltensspielraums der T.2 in Bezug auf die Gestaltung der eigenen Angebote gerichtet. Zum anderen implizierte die Grundabsprache die Verschaffung eines ebenso unnatürlichen wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbsverfälschenden Vorteils der T.2 gegenüber dem bei den Ausschreibungen mitbietenden Konkurrenten I..

c. T. war tauglicher Anknüpfungstäter der festgestellten Zuwiderhandlung. Normadressatin des Kartellverbots war die I. bzw. (nach dem 31. Dezember 2013) die I.4. Die I. hatte T. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beauftragt, für sie das Projektbüro … zu leiten; vom 1. Januar 2014 an war T. von der I.4 mit der Leitung des Projektbüros beauftragt. Diese Leitung hatte T. in der genannten Zeit auch tatsächlich wahrgenommen. Das Projektbüro war ein räumlich und organisatorisch von dem Hauptbetrieb der Nebenbetroffenen abgetrennter Betriebsteil von gewisser Selbständigkeit und Bedeutung. In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Entscheidungsfalls war T. im Sinne der vorgenannten Vorschrift mit der Teilleitung des Betriebs beauftragt (vgl. zu den - zumindest bei sachlich abgegrenzten Teilbereichen innerhalb eines Gesamtbetriebs erforderlichen - Voraussetzungen einer Teilleitung BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23, Rzn. 59 ff., WuW 2025, 100 [104 f.] - Submissionsabsprache).

Insoweit maßgeblich in den Blick zu nehmen sind die folgenden Umstände: Das Projektbüro … war eine mit eigenen Räumlichkeiten eingerichtete Betriebsstätte der Nebenbetroffenen. Es war von sonstigen Betriebsstätten des Unternehmens der Nebenbetroffenen, namentlich auch übergeordneten Standorten räumlich getrennt und zudem erheblich entfernt. Für das Projektbüro … wurde ein bestimmtes Personal eingesetzt, das ausschließlich mit solchen Bauvorhaben beschäftigt war, die von diesem Büro durchgeführt und betreut wurden. Das Projektbüro hatte einen sehr spezifischen Kundenkreis, der (mit Ausnahme des Großprojekts „…“) grundsätzlich nicht (auch) von anderen Organisationseinheiten der Nebenbetroffenen bedient wurde. Dies gilt für das hier interessierende sog. Werkskundengeschäft mit der E. in besonderem Maße. Die jährlichen Umsätze mit Bauvorhaben des Projektbüros … lagen mit durchschnittlich zumindest 1 Mio. € und in einzelnen Jahren deutlich höheren Beträgen in einem keinesfalls unerheblichen Bereich. Für die Gewinnung von Bauaufträgen sowie die Durchführung von Bauvorhaben wesentliche Handlungen erfolgten unter Verantwortung des T. selbständig vor Ort und mit Ausnahme des Großprojekts „…“ ohne Beteiligung übergeordneter Stellen. Dies betrifft insbesondere bereits die Entscheidung, um welche Aufträge sich das Projektbüro überhaupt bewerben würde, das Führen von projektbezogenen Baustellenkontakten und das Verhandeln mit Auftraggebern, das Erstellen von Preiskalkulationen und die Ausarbeitung von Angeboten an Bauherren, das Unterzeichnen der Angebote, wenn diese auch ab einer gewissen Summe dem Leiter des übergeordneten Standorts Rohbau … vorzulegen waren, die Ausführung von Bauaufträgen auf den betreffenden Baustellen sowie die Betreuung der Kunden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit Rücksicht auf die tatsächlich gelebte Praxis für T. insbesondere auch im Verhältnis zu seinen direkten Vorgesetzten vom Standort Rohbau … eine hinreichende Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit (vgl. BGH, aaO. Rz. 64) verblieb, um in ihm eine Leitungsperson im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu erkennen. Namentlich nahm T.s Vorgesetzter M. keine vertiefte Prüfung der unter der Leitung T.s im Projektbüro … kalkulierten und ihm vorgelegten Angebote vor. Die von T. unterzeichneten Angebote unterlagen auch nie einer Beanstandung durch vorgesetzte Stellen, so dass sie praktisch immer so wie vor Ort erarbeitet rechtsverbindlich eingereicht wurden. Die bei der Erstellung von Angeboten zu beachtenden konzerninternen Vorgaben betreffend Preisbestandteile und Gewinnzuschläge führen in Ansehung aller Umstände zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die Verantwortlichkeit T.s. Dies gilt umso mehr, als zu Gunsten von T. ein nicht reglementierter und von ihm auch genutzter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des wettbewerblich besonders relevanten Preisfaktors Angebotsnachlass bestand.

d. Das Handeln ihrer Leitungsperson T. ist der Nebenbetroffenen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zuzurechnen, so dass gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden kann. Für die Feststellung einer Leitungsfunktion des T. im Sinne dieser Vorschrift gelten die für eine Anknüpfungstäterschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG vorausgesetzten Anforderungen entsprechend (vgl. in diesem Sinne bereits BGH, aaO. Rz. 65).

Angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung hält der Senat lediglich ergänzend fest, dass - anders als die Verteidigung meint - die Zurechnung des Handelns des für das Projektbüro … im Tatzeitraum Verantwortlichen T. auch mit dem Wortlaut der Norm zwanglos vereinbar ist. Bei dem Projektbüro … handelte es sich insbesondere nicht um einen (bloßen) „Teilbetrieb“, der den Anforderungen an einen von der Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG vermeintlich ausschließlich erfassten „Gesamtbetrieb“ nicht genügt hätte. Der „Betrieb“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG meint eine hinreichend abgrenzbare, räumlich zusammengefasste Organisationseinheit, mit der ein Unternehmen bestimmte, über die Deckung des Eigenbedarfs hinausgehende arbeitstechnische Zwecke unter Einsatz von personellen, sachlichen und immateriellen Mitteln unter einheitlicher Leitung fortgesetzt verfolgt (vgl. Röske/Böhme, wistra 2013, 48 [49] m.w.N.). Dabei ist freilich schon begrifflich durch nichts die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die in der Vorschrift als Adressatin der Haftungszurechnung genannte juristische Person auf Grund ihrer Unternehmensorganisation nicht nur einen, sondern mehrere Betriebe im vorbezeichneten Sinne unterhält und folglich auf der Betriebsebene auch mehrere Personen mit Leitungsfunktion der juristischen Person zurechenbar handeln können (vgl. in diesem Sinne auch Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG [KK], 5. Aufl. [2018], OWiG § 30 Rz. 83 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen eines Betriebs im Sinne der hier betrachteten Zurechnungsnorm waren in Ansehung des von der Nebenbetroffenen im Tatzeitraum unterhaltenen Projektbüros … - wie bereits ausgeführt - erfüllt. Die vorliegend vertretene Betrachtung wird zudem dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Personenkreis des § 30 Abs. 1 OWiG über die Ausdehnung auf Leitungspersonen mit Kontrollbefugnissen hinaus generell auf solche Personen zu erstrecken, die zum Kreis der für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens verantwortlich handelnden Personen gehören (vgl. BT-Drucks. 14/8998 S. 11 linke Sp.). Diese Erstreckung trägt dem vom Gesetzgeber als gegeben angesehenen Umstand Rechnung, dass eine Unterscheidung zwischen Personen, deren Leitungsfunktion - wie im vorliegenden Entscheidungsfall in Bezug auf T. festgestellt - aus Vertretungs- und Entscheidungsbefugnissen abgeleitet wird, und solchen, bei denen die Leitungsfunktion auf Kontrollbefugnissen beruht, im Einzelfall erheblich problematisch sein kann. Vor diesem Hintergrund sollen beide Arten von Leitungspersonen grundsätzlich im gleichen Umfang, das heißt ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition, von der Zurechnungsnorm erfasst werden. Die generelle Erstreckung auf Personen mit einer Leitungsfunktion im vorbezeichneten Sinne dient namentlich auch der Vermeidung von Umgehungsanreizen in der Praxis (vgl. BT-Drucks. 14/8998 aaO.). Der vorstehend dargelegten Betrachtung des Gesetzgebers ist zu folgen, da nur auf diese Weise eine einheitliche Ahndung vergleichbarer Sachverhalte ermöglicht wird (so zutreffend Röske/Böhme, aaO. [50]). Die Berechtigung dieser Sicht zeigt sich sehr anschaulich gerade auch im hiesigen Entscheidungsfall. Unter der Leitung von T. warb das Projektbüro … nach den getroffenen Feststellungen mit faktischer Duldung der Unternehmensleitung der Nebenbetroffenen und ebenso der dem Projektbüro unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit des Standorts Rohbau … praktisch weitgehend autonom um die Gewinnung von Aufträgen mit nicht unerheblichen Umsatzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro. Dies galt bezüglich sämtlicher Stadien der Vertragsanbahnung bis hin zur rechtsverbindlichen Abgabe von Angeboten betreffend die Ausführung von Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen. Ob und inwieweit die Teilnahme des von der Nebenbetroffenen eingerichteten Projektbüros an Ausschreibungen zur Gewinnung von Aufträgen von eigenen Kartellverstößen unbeeinflusst verlaufen würde, hing im Hinblick auf die vorliegend festgestellten Umstände de facto nicht von der Unternehmensleitung der Nebenbetroffenen oder den für sonstige vorgesetzte Stellen handelnden Personen, sondern vielmehr ausschließlich von dem Handeln des für das Projektbüro … vor Ort Verantwortlichen T. ab. Diese Tatsache spiegelt sich in der Feststellung wider, dass T.1 die von ihm beabsichtigten Manipulationen der (von der hier unter IV.A. erörterten Zuwiderhandlung betroffenen) Ausschreibungsverfahren der E., soweit er diesbezüglich eine Mitwirkung von I. begehrte, außer T. keiner anderen Person antrug, namentlich weder der Unternehmensleitung der Nebenbetroffenen noch einer sonstigen dem Projektbüro … vorgesetzten Stelle. Unter den genannten Umständen des vorliegenden Entscheidungsfalls würde im Hinblick auf die dargelegten Gesetzeszwecke von einer schlechterdings nicht mehr hinnehmbaren Ahndungslücke auszugehen sein, wenn das kartellrechtswidrige Handeln T.s nicht für sich genommen und unmittelbar über die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG eine Bußgeldhaftung der Nebenbetroffenen auslöste. Diese Lücke würde auch nicht dadurch kompensiert werden können, dass das festgestellte wettbewerbsverletzende Verhalten - allenfalls - unter dem Gesichtspunkt einer unter Umständen nachweislichen Aufsichtspflichtverletzung im Sinne von § 130 OWiG eine die Nebenbetroffene treffende Bußgeldhaftung begründen könnte bzw. hätte begründen können.

2. Der Leitungsperson der Nebenbetroffenen T. ist im Hinblick auf die Zuwiderhandlung Vorsatz vorzuwerfen. Wie oben dargelegt, erkannte T. bei seinem Handeln auch die objektiv wettbewerbsbeschränkende bzw. -verfälschende Zwecksetzung der mit T.1 abgesprochenen Kooperation.

3. Die Zuwiderhandlung rechtfertigende oder entschuldigende Umstände liegen nicht vor.

B. Nach den getroffenen Feststellungen ist von einer weiteren, von der vorstehend unter A. dargelegten Tat indes verschiedenen, Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB auszugehen, die durch die vormalige Leitungsperson N. vorsätzlich ohne Vorliegen rechtfertigender bzw. entschuldigender Umstände begangen wurde und der Nebenbetroffenen gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zuzurechnen ist. N. war an einer mit T.1 erzielten Grundabsprache beteiligt, die einen Verrat der von I. bei Ausschreibungen der E. kalkulierten Erstpreisgebote zum Gegenstand hatte und damit objektiv eine spürbare Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs bezweckte.

Wegen dieser Zuwiderhandlung ist gegen die Nebenbetroffene jedoch keine Geldbuße festzusetzen. Vielmehr ist das Verfahren insoweit wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Bereits (weit) bevor die Akten am 11. Mai 2023 bei dem Senat eingingen, war hinsichtlich der hier betrachteten Zuwiderhandlung Verfolgungsverjährung eingetreten. Zum vorgenannten - maßgeblichen - Zeitpunkt, aber sogar auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bußgeldbescheids, dem 25. Mai 2022, war im Sinne von § 81g Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GWB die doppelte Verjährungsfrist von 10 Jahren bereits verstrichen, so dass sich diese Frist nicht mehr ausnahmsweise gemäß § 81g Abs. 4 Satz 2 GWB wegen gerichtlicher Anhängigkeit des Verfahrens über die Bußgeldentscheidung verlängern konnte. Die Verjährungsfrist hatte unmittelbar nach dem mit Ablauf des 31. März 2011 erfolgten Ausscheiden N. aus dem Unternehmen der I. zu laufen begonnen, weil die von N. begangene Zuwiderhandlung hiermit beendet war. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die nach den getroffenen Feststellungen im Tatzeitraum in der Zeit N.s als Leiter des Projektbüros von der E, mittels Ausschreibung vergebenen Bauprojekte und die dem Ausscheiden N.s nachfolgenden Zeitpunkte der insoweit jeweils erteilten Schlussrechnungen gerechtfertigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23, Rzn. 28/29, WuW 2025, 100 [102 f.] - Submissionsabsprache). Denn hinsichtlich keines dieser Projekte ist ein Akt der Umsetzung der Grundabsprache überhaupt festzustellen gewesen.

V.

Bei der Bemessung der gegen die Nebenbetroffene wegen der durch ihre Leitungsperson T. begangenen Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot zu verhängenden Geldbuße ist der Senat von den folgenden Erwägungen ausgegangen:

A. Die Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG nach dem zum Zeitpunkt der Tatbeendigung geltenden Gesetz. Die Beendigung der Tat trat entweder (frühestens) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ein, als T. bei der I. ausschied oder aber (spätestens) mit Ablauf des 21. Januar 2015, das heißt dem Tag, an dem die letzte Schlussrechnung betreffend solcher Ausschreibungsprojekte erstellt wurde, in Bezug auf welche die zwischen T.1 und T. zustandegekommene Grundabsprache umgesetzt worden war; betroffen ist insoweit das Projekt „…“. Auf welchen der beiden vorgenannten Zeitpunkte abzustellen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Für die Bebußung maßgebliches Gesetz ist nämlich in dem einen wie dem anderen Fall § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Hiernach kann gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Höchstmaß eine Geldbuße von bis zu 10 % des im der Behördenentscheidung vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung festgesetzt werden, wobei in die Ermittlung des Gesamtumsatzes der weltweite Umsatz derjenigen natürlichen und juristischen Personen einfließt, die als wirtschaftliche Einheit operieren.

Eine im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG beachtliche Milderung hat die vorgenannte Norm nach Beendigung des Kartellverstoßes nicht erfahren. Angesichts eines in 2021, dem letzten Jahr vor Erlass des Bußgeldbescheids, erzielten weltweiten Gesamtkonzernumsatzes der Nebenbetroffenen in Höhe von … € ist die zu verhängende Sanktion einem Bußgeldrahmen zwischen (gemäß § 17 Abs. 1 OWiG) zumindest 5 € und höchstens … € zu entnehmen.

B. Bei der konkreten Bußgeldfestsetzung hat der Senat mit Blick auf die Zumessungsnormen der §§ 81d GWB, 17 Abs. 3 OWiG insbesondere die nachfolgend dargelegten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Die Zuwiderhandlung berührt den Bereich der Submissionsabsprachen. Dies indiziert im vorliegenden Entscheidungsfall indes zumindest keine besonders gesteigerte Schwere der Tat. In den Blick zu nehmen ist, dass die manipulierten Ausschreibungen von einer privaten Veranstalterin und nicht von der öffentlichen Hand initiiert wurden. Die Gefahr einer Verursachung erheblicher Schäden für die Allgemeinheit wurde mit der zwischen T.1 und T. abgesprochenen Kooperation nicht hervorgerufen.

Die Dauer der Zuwiderhandlung von fast einem Jahr sieben Monaten bis zu dem Ausscheiden T.s bei I. ist zwar durchaus von Gewicht. Jedoch handelt es sich insoweit nach den Erfahrungen des seit vielen Jahren mit Kartellordnungswidrigkeiten befassten Senats nicht um einen außergewöhnlichen oder ausnehmend langen Zeitraum.

Die mit den vier festgestellten Umsetzungsakten erzielten kartellbefangenen Umsätze in Höhe von ca. … € sind durchaus von gewisser, wenn schon für sich genommen nicht herausragender Erheblichkeit. Mildernd zu berücksichtigen ist indes, dass die Nebenbetroffene selbst an diesen Umsätzen nicht beteiligt war.

Zu Gunsten der Nebenbetroffenen ist zunächst festzuhalten, dass die zu ahndende Absprache keine Aufteilung der von der E. ausgeschriebenen Projekte zwischen den Beteiligten bezweckte, sondern auf eine einseitige Begünstigung der Wettbewerberin T.2 abzielte.

Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Absprache und die überschaubare Anzahl der festgestellten Umsetzungsakte blieb im Tatzeitraum, jedenfalls soweit der Verantwortungsbereich der Nebenbetroffenen betroffen war, in erheblichem Umfang unbeeinträchtigter Wettbewerb um die von der E. ausgeschriebenen Bauvorhaben bestehen.

Die Absprache wurde nicht von der für die Nebenbetroffene handelnden Leitungsperson T., sondern ausschließlich durch T.1 von der T.2 initiiert. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die festgestellten Umsetzungsakte. Dies mildert die Tatschuld unter dem Gesichtspunkt einer nur sehr schwach ausgeprägten deliktischen Energie der Leitungsperson ganz erheblich.

Ebenfalls erheblich mildernd fällt ins Gewicht, dass T. sich aus ernsthafter Sorge um die wirtschaftliche Existenz des Projektbüros … und damit um den Erhalt der mit diesem Standort verknüpften Arbeitsplätze auf die verbotene Absprache einließ, ohne sich von eigenem Profitstreben zur Tat bestimmt haben zu lassen.

Eine negative Stoßrichtung der Absprache und von der Absprache ausgehende nachteilige Auswirkungen sind nur in Bezug auf den Wettbewerb um einen einzigen Auftraggeber und insoweit auf ein regional eng begrenztes Marktgeschehen festzustellen gewesen.

Der Nebenbetroffenen sind von ihr bereits in allgemeiner Hinsicht veranlasste umfassende Vorkehrungen im Compliance-Bereich zugutezuhalten. Darüber hinaus besteht auch deshalb ein nur geringes Bedürfnis zur Spezialprävention, weil die Nebenbetroffene von jeher im Hinblick auf die Gefahr wettbewerbsbeschränkender Angebotsabsprachen Problembewusstsein gezeigt hat und vor diesem Hintergrund mit konzernintern aufgestellten Verhaltensregeln wie dem „code of conduct“ bzw. den „business ethics“ ihre Mitarbeiter, so auch die Leitungsperson T., zur Unterlassung von Rechtsverstößen dieser Art verpflichtet hatte.

Die Beendigung der Tat liegt mit einem Zeitraum von, wenn man insoweit auf das oben genannte Datum der letzten Schlussrechnung abstellte, zumindest zehn Jahren schon lange zurück und die Nebenbetroffene ist seitdem nicht mehr mit der Begehung von Kartellordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten.

Zu berücksichtigen ist auch die lange Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren, wenn auch dieser Gesichtspunkt für sich genommen bei der Nebenbetroffenen als juristischer Person von vornherein deutlich weniger mildernd ins Gewicht fällt, als dies bei Ahndung einer natürlichen Person der Fall wäre. Besondere finanzielle oder anderweitig beschaffene Belastungen wegen der Erwartung einer möglicherweise gegen sie zu verhängenden Geldbuße sind bei der Nebenbetroffenen nicht festzustellen gewesen.

Mildernd ins Gewicht fällt, dass die im Entscheidungsfall festgestellten kartellrechtswidrigen Strukturen inzwischen beseitigt sind und insoweit keine Gefahr einer Wiederholung besteht, als die für die Nebenbetroffene handelnde Leitungsperson T. nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt ist und darüber hinaus der von I. in … eingerichtete Standort spätestens in 2018 geschlossen wurde.

Die Nebenbetroffene hat außerdem zeitnah nach Einleitung der kartellbehördlichen Ermittlungen im Rahmen des Bonusverfahrens begonnen, zum Zwecke der Sachaufklärung mit dem Bundeskartellamt sehr umfänglich zu kooperieren. Dabei hat sie relevante Aufklärungsbeiträge geleistet.

Unter Abwägung aller Umstände ist die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von

1.200.000 €

tat- und schuldangemessen.

C. Die vorliegend zu verhängende Geldbuße dient nach dem insoweit durch § 81d Abs. 3 Satz 1 GWB dem Senat eröffneten pflichtgemäßen Ermessen allein der Ahndung. Im kartellbehördlichen Verfahren hat das Bundeskartellamt in Ausübung seines Ermessens von einer Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils abgesehen. Wie schon im kartellbehördlichen Verfahren sind auch in der Hauptverhandlung keine Feststellungen zu treffen gewesen, ob überhaupt bzw. inwieweit die Nebenbetroffene in Zusammenhang mit der wettbewerbswidrigen Kooperation wirtschaftliche Vorteile erzielte. Die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat diesbezüglich auch keinen Ermittlungsansatz aufgezeigt, so dass im vorliegenden Entscheidungsfall eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile bei der Zumessung der Geldbuße unabhängig davon außer Betracht zu bleiben hat, ob man die in § 81d Abs. 3 Satz 2 GWB vorgeschriebene „entsprechend[e]“ Berücksichtigung der reinen Ahndungsbuße bei der Zumessung dahin versteht, dass der nicht über § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpfte wirtschaftliche Vorteil bei der konkreten Bußgeldbemessung gänzlich ausgeblendet werden müsse, oder aber so auffasst, dass der nicht nach § 17 Abs. 4 OWiG in die Geldbuße einbezogene wirtschaftliche Vorteil kompensatorisch bei der Zumessung der Geldbuße in ihrer Ahndungsfunktion nach § 17 Abs. 3 OWiG aufgegriffen werden dürfe und solle (vgl. zum Meinungsstand insoweit FK-Achenbach, GWB § 81d Rz. 95 m.w.N.).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1, Abs. 4, 464d StPO.