Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.05.2025 – III-5 St 1/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0521.III5ST1.25.00
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde.
Vorbemerkung
Der Angeklagte stammt aus einem kleinen Ort in der Nähe der Stadt M. im Irak und schloss sich im Zuge der Besetzung der Stadt im Juni 2014 durch die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (nachfolgend „IS“) dieser Gruppierung an. Er leistete einen Treueid und stand der Vereinigung bis zur Befreiung der Region um M. im Mai 2017 als Kämpfer mit entsprechender Besoldung zur Verfügung. Anschließend reiste er über die Türkei nach Deutschland, wo er Asyl beantragte. Der Angeklagte leugnet seine Mitgliedschaft im „IS“. Er wird jedoch durch zahlreiche nach der Befreiung in der Region aufgefundene Listen (sog. UNITAD-Listen und sog. NMEC Listen), in denen der „IS“ seine Kämpfer mit Personalien und zum Teil auch mit Lichtbildern registriert hatte, überführt.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der Angeklagte, der die ... Staatsangehörigkeit besitzt, gehört zu einer sunnitisch geprägten muslimischen Familie. Sein Vater heißt GG., geboren am 00.00.1947, seine Mutter HH.. Neben dem Angeklagten entstammen der Ehe seiner Eltern zahlreiche weitere Kinder.
Die Familie stammt aus einem Dorf namens AA., das nordwestlich von BB. in der irakischen Provinz CC. am Ufer des Tigris liegt und zu dem Ort DD. zählt. Die Familie betrieb Landwirtschaft sowie Vieh- und Fischzucht und verfügte über große, auf verschiedene Ortschaften im Umfeld ihres Wohnortes verteilte Ländereien, die teils verpachtet waren.
Der Angeklagte besuchte etwa ab dem sechsten Lebensjahr zunächst die Grundschule in AA. Nach sechs Jahren wechselte er auf eine Mittelschule in EE., die er nach rund viereinhalb Jahren ohne Abschluss verließ. Danach, etwa ab dem Jahr 2009, arbeitete er zunächst im elterlichen Betrieb. Im Jahr 2013 nahm er eine Tätigkeit in einem Bekleidungsgeschäft in BB. auf. In dieser Zeit übernachtete er bei Familienangehörigen in der Stadt.
Zeitweilig war der Angeklagte für eine irakische militärische Einheit oder eine irakische Miliz tätig, zu der auch Schiiten gehörten. Ob dies vor oder nach seiner Betätigung für den „IS“ geschehen ist, konnte der Senat nicht sicher aufklären. Er war im Irak nach islamischem Ritus verheiratet und hat eine Tochter.
Der Angeklagte ist Sunnit, praktiziert seinen Glauben jedoch nicht besonders streng. Er raucht und unterhält auch Kontakte zu Schiiten.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“)
Die Vereinigung „Islamischer Staat" (nachfolgend: „IS“) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der „IS“ als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ („ISIG“) in „Islamischer Staat“ („IS“) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des „IS“ al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi zu dessen Nachfolger. Nach dessen Ableben im Februar 2022 trat im März 2022 Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi seine Nachfolge an, auf den ab November 2022 Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi und schließlich im Jahr 2023 der aktuelle Anführer Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi folgte.
Dem Anführer des „IS“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehört außerdem der „Shura-Rat“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Weiblichen IS-Angehörigen kam vorrangig die Rolle als Hausfrau und Mutter zu. Ihre wichtigste Aufgabe war es, ihren Ehemann zu umsorgen, wenn dieser vom Kampf oder seiner sonstigen Tätigkeit nach Hause zurückkehrte. Außerdem wurde von ihnen erwartet, Kinder zu gebären und im Sinne der „IS“-Ideologie zu erziehen. Dabei wurden sie über ihre Ehemänner alimentiert. Nach deren Ableben oder einer Scheidung wurden sie bis zu einer Neuvermählung in der Regel in „Frauenhäusern“ des „IS“ untergebracht.
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Provinzen ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum „IS“ stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des „IS“ in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom „IS“ zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, YYY.-Stadt, Stockholm und Manchester die Verantwortung.
Im Jahr 2014 gelang es dem „IS“, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks, vor allem im Raum Mossul. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie nach dem Verlust Mossuls auch aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der „IS“ - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre. Sie unterhielt in der Folgezeit insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib wie auch im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Sammlungs- und Rückzugsraum dienten, und verübte vor allem in Syrien weiter zahlreiche Sprengstoffanschläge. Derzeit verfügt die Vereinigung im Irak und in Syrien noch über 1.500 bis 3.000 Kämpfer.
Mit dem Verlust seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien baute der „IS“ seinen Einflussbereich in anderen Regionen der Welt aus. So verfügt die Vereinigung über zahlreiche Operationsgebiete, etwa auf den Philippinen, in Mali, Niger, Nord-Nigeria, Kamerun, dem Tschad, in Burkina Faso, im Jemen, im Kaukasus, im Kongo, in Mosambik, vor allem aber in Afghanistan in der vom „IS“ ausgerufenen Provinz Khorasan.
III. Tatgeschehen
Ab Dezember 2013 arbeitete der Angeklagte neben seiner Tätigkeit in einem Bekleidungsgeschäft zusätzlich für eine Sicherheitsfirma, die mit der Bewachung des Flughafens in Mossul betraut war. In dieser Zeit wurden auch in Mossul die irakischen Sicherheitskräfte durch schiitische Soldaten und Polizisten dominiert. Während seiner Tätigkeit am Flughafen bestand die Aufgabe des Angeklagten u. a. darin, das Flughafengelände von Wachttürmen aus zu bewachen. Hierbei war er mit einem Sturmgewehr vom Typ Kalaschnikow ausgestattet. Überdies verfügten die Wachposten über Maschinengewehre des Typs PKS. Bei seiner Tätigkeit, die er bis zum Beginn der Kämpfe um den Flughafen Mossul im Jahr 2014 ausübte, trug er Uniform.
1. Eingliederung des Angeklagten in den „IS“
Spätestens im Rahmen der Eroberung der Stadt Mossul durch Kämpfer des „IS“ im Juni 2014 verließ der Angeklagte die Einheit am Flughafen und schloss sich dem „IS“ an. Er leistete am 15. Juni 2014 - nur wenige Tage vor der Ausrufung des Kalifats durch den damaligen Anführer der Vereinigung Abu Bakr al-Baghdadi - den Treueeid auf diesen. Hierbei wusste der Angeklagte, dass der „IS“ ein aus zahlreichen Mitgliedern bestehender hierarchisch organisierter Zusammenschluss von Personen ist, der seine fundamental-islamischen Ziele durch die Tötung Andersdenkender verfolgte, und billigte dies. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war der Angeklagte als Kämpfer in die Vereinigung „IS“ integriert.
Hierzu wurde er durch den Diwan al-Jund, das Kriegsministerium der Vereinigung, registriert.
Ein älterer Bruder des Angeklagten, YZ., geboren am 00.00.1980, war in führender Position an der Eroberung Mossuls durch den „IS“ im Juni 2014 beteiligt. Am 25. Juni 2016 töteten Koalitionsstreitkräfte ihn und einen weiteren militärischen Befehlshaber im Rahmen eines Luftschlags nahe Mossul.
2. Beteiligungshandlungen des Angeklagten
Nach seinem Treueeid stand der Angeklagte der Vereinigung durchgängig als Kämpfer zur Verfügung, stärkte hierdurch die Kampfkraft der Organisation, wurde durch diese besoldet und in verschiedenen Einheiten durch den „IS“ eingesetzt. Zeitweise nutze der Angeklagte ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow sowie eine Kurzwaffe des Herstellers Glock. Er war zunächst dem Kriegsministerium der Vereinigung (Diwan al Jund) - auch als al-Askar („Das Militär“) bezeichnet - zugeordnet. Sodann war er in folgenden Einheiten des „IS“ tätig: Division (Firqa) al-Furqan, Bataillon (Katiba) Abu Ubaida Ibn al-Jarrah al-Inghimasiya, Brigade (Liwa) Ali Ibn Abi Talib. Zeitweise war er hierbei auch als sogenannter Inghimasi eingesetzt. Inghimasi ist eine Bezeichnung für „IS“-Kämpfer, die für besonders gefährliche Operationen eingesetzt werden, bei denen sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass sie zu Tode kommen. Deswegen tragen Inghimasi häufig Sprengstoffgürtel, mit denen sie sich im Falle der drohenden Ergreifung in die Luft sprengen sollen. Ob auch der Angeklagte einen solchen Sprengstoffgürtel trug, ließ sich nicht feststellen.
Zuletzt war er der Einheit al-Mu’askarat al-Amma (Allgemeines Trainingslager) zugewiesen und als Trainer oder als jemand, der Trainingsmaßnahmen verwaltet, tätig. Dort war er auch in einer Einheit („Sektor“) mit Namen Mushairifa eingesetzt.
Von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 wurde die Stadt Mossul und die Umgebung durch eine Allianz u. a. aus regulären irakischen Truppen, schiitischen Milizen und kurdischen Peschmerga sukzessive zurückerobert. Im Mai 2017 waren rund 90 % Mossuls befreit, von Mai bis Juli 2017 gab es die letzten Kämpfe in der Altstadt Mossuls. Eine Beteiligung des Angeklagten hieran auf der Seite des „IS“ lässt sich nach dem 26. Mai 2017 nicht mehr feststellen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul verließ der Angeklagte den „IS“.
IV. Nachtatgeschehen
Nach der Rückeroberung Mossuls durch irakische Streitkräfte und verschiedene Milizen wurde ein weiterer Bruder des Angeklagten, VW., durch Milizionäre entführt, gefoltert und starb am 5. Januar 2018. Anschließend wurde auch der Angeklagte von derselben Gruppierung gefangen genommen, (sexuell) misshandelt und gefoltert. Nach Zahlung eines Lösegeldes durch seine Familie wurde er freigelassen und reiste 2018 mit einem neu ausgestellten Reisepass Nr. 123456 auf den Namen XY. über Bagdad in die Türkei zu seinem Bruder YZ., der sich bereits seit 2015 in der Türkei befand. Die Eltern des Angeklagten verblieben im Irak.
Nach seiner Ankunft in der Türkei versuchte er, nach Griechenland weiterzureisen, was mehrfach scheiterte und erst im August 2022 gelang. Von dort reiste er über den Balkan bis nach Deutschland, wo er um den Jahreswechsel 2022/2023 ankam. In Dresden wurde er von der Polizei angetroffen und stellte einen Asylantrag unter der Personalie X. (Vorname) und Y. (Nachname). Im Verlauf des Asylverfahrens legte der Angeklagte eine Kopie seines auf den Namen XX. lautenden Reisepasses vor.
In einer Asylunterkunft in Halberstadt lernte der Angeklagte den Zeugen Kl. kennen, der ebenfalls aus dem Irak geflohen war. Der Zeuge KL. arbeitete mit irakischen Sicherheitskräften zusammen und versuchte, nach Deutschland geflohene Angehörige des „IS“ ausfindig zu machen. Er freundete sich mit dem Angeklagten an und gewann dessen Vertrauen. Anfang 2023 wohnten sie zeitweilig in demselben Zimmer der Flüchtlingsunterkunft. Heimlich übermittelte der Zeuge Lichtbilder von dem Angeklagten, Geokoordinaten der Flüchtlingsunterkunft, in der sich der Angeklagte aufhielt, sowie neben weiteren behördlichen Dokumenten eine Ablichtung eines von der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber ausgestellten Dokuments mit einem Lichtbild des Angeklagten und den Personalien XY., geboren am 00.00.1993 in Irak, an seinen Verbindungsoffizier im Irak. Von dort bekam er die Auskunft, dass der Angeklagte ein Mitglied des „IS“ sei, das per Haftbefehl gesucht werde. Der Zeuge erhielt ein pdf-Dokument, welches unter anderem einen auf den Namen XY. ausgestellten irakischen Haftbefehl mit einem Lichtbild des Angeklagten enthielt.
Im Frühjahr 2023 wurde der Angeklagte in eine Asylunterkunft in Stendal verlegt. Er arbeitete ab Januar 2024 in einem Paketzentrum der Firma X. Der deutschen Sprache ist der Angeklagte nicht mächtig. In seiner Freizeit betätigte er sich intensiv mit Social Media (u.a. Facebook, Instagram, TikTok, Snapchat). Fast täglich lud er Bilder und Videos auf den obig aufgeführten Kanälen hoch, die Teile seines täglichen Lebens darstellten, ohne hierbei mit radikal-islamischen Inhalten aufzufallen. Teilweise öffnete er auch Internetseiten mit pornografischen Inhalten.
Der Angeklagte wurde am 25. Juni 2024 festgenommen und befand sich seit dem 26. Juni 2024 in Untersuchungshaft, zunächst in B.-Stadt, später in der Justizvollzugsanstalt D.-Stadt. Besuche konnte er nicht empfangen. Skype-Kontakte zu seinen Angehörigen kamen nicht zustande. Er hatte lediglich Kontakt zu Gefangenen, die von der Justizvollzugsanstalt als zuverlässig eingestuft worden waren. Aufgrund der traumatisierenden Ereignisse während der Gefangenschaft durch irakische Milizen leidet der Angeklagte unter Ängsten, Konzentrationsproblemen, Schlafstörungen und Alpträumen (posttraumatische Belastungsstörung). Er befand sich deshalb bereits seit Oktober 2023 in therapeutischer Behandlung. Die psychologische Behandlung wurde in der Justizvollzugsanstalt fortgesetzt.
B. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der insoweit geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Abweichend von den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat er sich eingelassen, er sei nicht verheiratet gewesen und habe kein Kind. Angehöriger einer irakischen Miliz sei er Anfang 2016 gewesen. Auf die hiervon abweichenden Feststellungen wird nachfolgend in der Beweiswürdigung zum Tatgeschehen näher eingegangen.
Die weiteren Einlassungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen sind glaubhaft. Sie werden bestätigt durch die von den Zeugen R. und M. wiedergegebenen, im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: BAMF) getätigten Angaben des Angeklagten zu seinen Eltern, seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Reiseweg nach seiner Flucht aus dem Irak. Die Personalien des Vaters hat der Senat zudem einem von dem Angeklagten vorgelegten und in Augenschein genommenen und übersetzten Lichtbild des irakischen Ausweises seines Vaters entnommen.
Die Einlassung des Angeklagten, er sei Mitglied einer irakischen Miliz gewesen, wird bestätigt durch zahlreiche Lichtbilder und einzelne Videos, die der Angeklagte zum Teil selbst über seine Verteidiger vorgelegt hat und die zum Teil in den Speichermedien der bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone gefunden und in Augenschein genommen wurden. Sie zeigen den Angeklagten in irakischen Uniformen mit irakischen Emblemen zum Teil in der Nähe von irakischen Militärfahrzeugen, zum Teil auch mit Schusswaffen. Auf einem Lichtbild ist der Angeklagte mit einem irakischen Offizier zu sehen. Gemeinsam halten sie ein vergoldetes Gewehr. An der Wand im Hintergrund hängt das Bild eines schiitischen Heiligen. Dies konnte der Islamwissenschaftler Dr. NN. zweifelsfrei zuordnen. Es besteht mithin kein Zweifel, dass der Angeklagte einer solchen Einheit angehört hat. Nur der konkrete Zeitraum ließ sich nicht eindeutig feststellen.
Die Einlassung des Angeklagten zu seinem weniger streng praktizierten Glauben wird bestätigt durch vorgenannte Lichtbilder, auf denen der Angeklagte zum Teil rauchend zu sehen ist. Die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagten sowie die weiteren umfassenden Ermittlungen den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten durch die Zeugin KKin WW. haben keine Hinweise auf eine vergangene oder fortbestehende jihadistische Einstellung des Angeklagten ergeben. Die Zeugin KKin WW. hat bekundet, in dem sichergestellten Mobiltelefon iPhone 14 des Angeklagten hätten zwar diverse arabischsprachige Telegram-Kanäle festgestellt werden können, in welchen Inhalte mit scheinbarem Bezug zum Jihad oder zu Mujaheddin geteilt worden seien. Zudem konnte Chatkommunikation auf WhatsApp festgestellt werden. Hier würden religiöse Inhalte und Bezüge zum aktuellen Konflikt in Israel und Gaza sowie zu Konflikten in Syrien und im Irak geteilt. Der Angeklagte selbst habe in den genannten Chats jedoch lediglich eine passive Rolle eingenommen.
Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen hat der Senat dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 26. März 2025 entnommen.
II. Zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“)
Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) beruhen auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. NN., die dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Sachkunde des Sachverständigen ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. Seine Angaben zu den „IS“-Organisationsstrukturen werden dabei gestützt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerke des Bundeskriminalamtes (nachfolgend: BKA) vom 14. Dezember 2023 und vom 9. Januar 2024 (jeweils KOKin TT.).
III. Zum Tatgeschehen
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf der Mitgliedschaft im „IS“ bestritten und sich im Rahmen einer Verteidigererklärung sowie ergänzend auf Nachfragen des Senats wie folgt eingelassen: Er sei nie Teil des „IS“ gewesen. Nach der Eroberung Mossuls durch den „IS“ habe er sich zunächst weiterhin bei seinen Eltern in al-Humeidat im Raum Mossul aufgehalten. Dann sei die Lage zusehends gefährlich für ihn geworden, weil er früher für die Regierung am Flughafen gearbeitet habe. Einige Monate nach der Eroberung Mossuls durch den „IS“ - noch im Jahr 2014 - sei er in ein Flüchtlingslager mit dem Namen Khazer in Kurdistan bzw. mit dem Namen SS. gegangen. Seine Eltern seien auf ihrem Hof verblieben. Er habe sich in dem Lager mit seiner Tante FF. und deren Mann LL. sowie deren Kindern aufgehalten und dort u. a. beim Roten Halbmond in der Kleiderkammer gearbeitet. Ab April oder Mai 2015 bis August 2015 habe er in Erbil für eine Firma gearbeitet, die Kühlschränke hergestellt habe, und dort auch eine Unterkunft erhalten.
Im August 2015 sei er wieder in das Lager Khazer gezogen. Anfang 2016 sei er dort für eine paramilitärische Einheit im Dienst des Iraks rekrutiert worden, die sich „Haras Nainawa“ („Wächter von Niniveh“) genannt habe. Deren Aufgabe sei die Sicherung des von Regierungstruppen zurückeroberten Hinterlandes gewesen. Diese Miliz habe mit den „Kräften zur Terrorismusbekämpfung“, der irakischen Bundespolizei sowie einer schiitischen Miliz namens Hashd zusammengearbeitet. Die Lichtbilder, die er vorgelegt habe und ihn in Uniform und vor Militärfahrzeugen zeigten, seien in dieser Zeit entstanden. Im Jahr 2018 habe er diesen Dienst beendet. Etwa in dieser Zeit sei sein Bruder JJ. von einer Miliz entführt worden. Sein Bruder sei trotz Zahlung auf eine Lösegeldforderung nicht freigelassen worden und schließlich an den Folgen von Folter gestorben. Er selbst sei, nachdem er seinen toten Bruder in einem Krankenhaus gesehen und schwere Vorwürfe gegen die Miliz erhoben habe, von derselben Miliz entführt, gefoltert und sexuell misshandelt worden. Erst nach Zahlung eines Lösegeldes durch seinen Vater habe man ihn freigelassen. Er habe daraufhin einige Zeit in einem Dorf verbracht, wo er von einem Freund seines Vaters gepflegt worden sei. Von dort sei er nach Bagdad gegangen, wo ihm ein Pass ausgestellt worden sei, mit dem er zu seinem Bruder BB. in die Türkei geflogen sei. Er habe nie den Namen XY. geführt, sondern er heiße mit Nachnamen XX. Er habe lediglich zwei Brüder, nämlich den verstorbenen JJ. und BB., der heute in der Türkei lebe. Weitere Brüder, insbesondere einen Bruder namens OO., habe er nicht. Er sei ledig und kinderlos.
2. Würdigung der Einlassung
Die Einlassung des Angeklagten steht, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, namentlich zu den angeblichen Lageraufenthalten und zu seiner Beteiligung an einer „IS“-feindlichen, dem irakischen Staat nahestehenden paramilitärischen Miliz „Harras Nainawa“ ab 2016 in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu seinen außerhalb des Strafverfahrens gemachten Angaben.
a) Bei seiner Anhörung gegenüber dem BAMF gab der Angeklagte nach Aussage der Zeugin M. an, einen Monat nach dem Einmarsch des „IS“ in Mossul, also etwa Juli 2014 in ein Flüchtlingslager gegangen und zwischen April und Juni 2017 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er hingegen angegeben, ab April oder Mai 2015 bis August 2015 nicht mehr in dem Lager gewesen, sondern in Erbil für eine Firma gearbeitet zu haben, bevor er im August 2015 wieder in das Lager Khazer gezogen zu sein, von wo er Anfang 2016 für eine paramilitärische Einheit rekrutiert worden sei. Im Übrigen hat der Angeklagte das angeblich aufgesuchte Flüchtlingslager nach Angaben der Zeugin M. mal mit Hirmisch, mal mit Hirscham bezeichnet, um nun im Rahmen seiner Einlassung dasselbe mit Khazer zu bezeichnen. Eine genaue Verortung dieses Lagers konnte der Angeklagte von sich aus zu keinem Zeitpunkt vornehmen.
b) Der Angeklagte hat überdies eingeräumt, in seiner Anhörung beim BAMF eine militärische Tätigkeit auch für eine paramilitärische Miliz abweichend von seiner nun im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Einlassung gerade nicht mitgeteilt zu haben, obwohl er, wie die Zeugen R. und M. übereinstimmend bekundet haben, von diesen nach solchen Tätigkeiten ausdrücklich gefragt worden ist.
c) Seine Angaben zu einer Miliz „Harras Ninawa“, von der er angeblich rekrutiert worden ist, sind zudem völlig unkonkret. Einzelheiten zu Herkunft, Prägung, Aufbau und Struktur dieser Einheit gibt er nicht an. Der Sachverständige Dr. NN. konnte diese Einheit nicht identifizieren, schloss aber, sollte diese existieren, aus dem von dem Angeklagten mitgeteilten Namen eher auf einen christlichen oder jesidischen Hintergrund. Ein Bezug des sunnitisch-muslimischen Angeklagten zu einer solchen Miliz liegt schon nicht nahe. Zudem hat der Angeklagte wiederholt betont, jedenfalls nicht zu einer regulären irakischen Einheit gehört zu haben - zu der eine Zugehörigkeit sich gegebenenfalls objektivieren ließe.
Diese Einlassung wird, soweit sie den Feststellungen widerspricht, widerlegt durch die im Übrigen erhobenen, nachfolgend im Einzelnen gewürdigten Beweise. In diesem Zusammenhang erfolgt zugleich eine weitere Würdigung der Einlassung des Angeklagten.
3. Zur Wachtätigkeit am Flughafen von Mossul
Die Feststellungen zu der Wachtätigkeit des Angeklagten am Flughafen bei Mossul beruhen auf der insoweit geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Diese Angaben belasteten ihn, weil er in diesem Zusammenhang einen Umgang mit Waffen eingeräumt hatte. Einen plausiblen Grund, sich zu Unrecht zu belasten, hatte er nicht. Überdies sprechen auch die detaillierten Angaben des Angeklagten hierzu für deren Richtigkeit. So hat der Angeklagte geschildert, er habe einen Ausweis erhalten, um das Flughafengelände betreten und verlassen zu können, habe die Sicherung außerhalb des Flughafens übernommen, sei hierzu auf Wachtürmen eingesetzt gewesen, die ursprünglich von amerikanischen Streitkräften errichtet worden seien, und konnte konkrete Angaben zu der Waffenausrüstung sowie zu der Ausbildung hieran machen.
4. Zum Treueeid des Angeklagten auf den „IS“ am 15. Juni 2014
Dass der Angeklagte am 15. Juni 2014 einen Treueid auf den Anführer des „IS“ leistete, hat der Senat der in Augenschein genommenen Excel-Liste ABCD entnommen. Wie der Zeuge KHK M. erläutert hat, zeigt diese Excel-Datei auf Tabellenblatt 1 eine grafische Darstellung, die in arabischer Sprache mit „Inventur“ überschrieben ist. Unter der Überschrift befinden sich in zwei Reihen je drei grafische Symbole (Icons), über die Unterordner verbunden sind. Das Icon in der zweiten Zeile ganz rechts ist in arabischer Sprache mit „Angaben“ bezeichnet. Unter diesem ist eine Tabelle abrufbar. Diese führt nach den Ausführungen des Zeugen KHK M. 26 Angehörige des Diwan al-Jund für den Monat Muharram 1437 (das entspricht nach der Aussage des Zeugen KHK M. und den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. NN. dem Zeitraum 14. Oktober bis 12. November 2015) auf. Der Senat hat diese Excel-Datei in Augenschein genommen und den vom Zeugen beschriebenen Unterordner per Mausklick aufgerufen. Der erfahrene Sprachsachverständige Smail hat die Richtigkeit der vom Zeugen M. vorgetragenen Übersetzungen der arabischsprachigen Textanteile bestätigt. Anhand der Tabelle ließ sich nachvollziehen, dass darin 26 Personen aufgelistet waren.
Dieses Tabellenblatt enthielt ausweislich der Übersetzung des Sprachsachverständigen S. die Überschrift „Informationen zu den Mitarbeitern“ des „Diwan al-Jund“ in dem bezeichneten Monat. Darunter befand sich die folgende, für alle darunter aufgeführte Personen gültige Kopfzeile
Tabelle
Unter der laufenden Nummer 21 dieser Tabelle war folgende Person aufgelistet:
Tabelle
Die Kopfzeile und die Eintragungen unter der laufenden Nummer 21 hat der Sprachsachverständige S. wie folgt jeweils von rechts nach links übersetzt bzw. vorgelesen:
Kopfzeile
Zeile 21
Arabischer Buchstabe Ta
x
vierstelliger Name bzw. Nachname
...
Beiname
... (...)
Nummer der Statistik
...
Datum, an dem der Treueeid geleistet wurde
...
Geburtsdatum und Ort
...
vollständiger Name der Mutter
...
vollständige Adresse mit dem genauesten Anhaltspunkt zu dieser Adresse
...
frühere Adresse/vorherige Adresse
...
Arbeitsstelle
...
Bild
Bild
Aufgrund der vorstehenden exemplarisch dargestellten Liste sowie weiteren, nachfolgend im Einzelnen erläuterten sogenannten U.-Listen in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. NN. und den Aussagen der Zeugen KHK M. und KHKin S. hierzu steht in der Gesamtschau mit den weiteren erhobenen Beweisen zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem in dieser Liste, weiteren U.- und N.-Listen durchgängig mit der identischen sog. Zensusnummer ... bezeichneten Kämpfer des „IS“ namens XY um den Angeklagten handelt.
Im Einzelnen:
a) Authentizität der U.-Listen
Der Senat ist davon überzeugt, dass die in den Excel-Listen von U. gespeicherten Daten von der terroristischen Vereinigung „IS“ stammen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. NN., der diese Listen bereits in anderen sowie im vorliegenden Verfahren auf ihre Authentizität gutachterlich überprüft hat und denen sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, enthalten diese belastbare, authentische und der Vereinigung „IS“ zuzuordnende Informationen zu den dort jeweils aufgeführten Personen und deren Beteiligung an dieser Vereinigung:
aa) Diese Excel-Listen stammen von einer vertrauenswürdigen Quelle. Das sogenannte „..., die ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. NN. sowie des Zeugen KHK M., der Zeugin KHKin S. und einer verlesenen, im Internet veröffentlichten Mitteilung des Auswärtigen Amtes (https:...) gemäß UN-Sicherheitsratsresolution ... gegründet wurde und bis September ... gearbeitet hat. Danach stellten die Mitarbeiter der U. in dieser Zeit im Auftrag der Vereinten Nationen im Gebiet des Iraks aufgefundene, von der Vereinigung „IS“ erfasste Daten zusammen, die in Form von Excel-Dateien in arabischer Sprache gespeichert und in denen vereinigungsinterne Informationen zu „IS“-Mitgliedern gesammelt waren. Diese Listen enthalten mehrere tausend Datensätze einer Vielzahl von Personen. Darin sind u. a. Einsatzzeiten (in islamischer Zeitrechnung), Einsatzorte, Verwendungen, Zugehörigkeiten zu bestimmten „IS“-Einheiten, Ausrüstung sowie die Besoldung von „IS“-Personal dokumentiert. Die individualisierbaren Daten umfassen in der Regel den nach arabischen Sprachgebrauch ausschlaggebenden patrilinearen Abstammungsnamen, bestehend aus dem Vornamen, dem Namen des Vaters, des Großvaters sowie des Urgroßvaters der Betreffenden sowie deren Beinamen (die sog. Kunya), das Geburtsdatum, versorgungsberechtigte Personen, etwa Eltern, Ehefrauen und Kinder, Daten des Treueeides sowie etwaiger Eheschließungen sowie als durchgehendes, unveränderliches Merkmal die von der Vereinigung „IS“ jeweils vergebenen sogenannten Zensusnummern und verschiedentlich auch Lichtbilder der erfassten Personen. Die Zensusnummern wiederum geben anhand ihres Aufbaues Auskunft über die Herkunft der registrierten Personen.
Diese in arabischer Sprache geführten Listen, konkret vier Listen irakischer Behörden über „IS“-Mitglieder und 44 „IS“-Listen je als Excel-Dateien oder Dateimappen, sowie zwei irakische Haftbefehle als Bilddatei sind nach Aussage des Zeugen KHK M. sowie ausweislich eines im Selbstleseverfahren in Übersetzung eingeführten Anschreibens der U. vom 28. Juni 2024 den deutschen Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung im Wege der Rechtshilfe durch die U. im Juli 2024 zur Verfügung gestellt und - ausweislich einer im Selbstleseverfahren in Übersetzung eingeführten elektronischen Nachricht der U. vom 31. Juli 2024 - zur Verwendung im vorliegenden Strafverfahren freigegeben worden.
bb) Die systematische und minutiöse Erfassung der dem „IS“ zugehörigen Personen entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. NN. dem bekannten, durch den „IS“ durchgängig gezeigten bürokratischen Muster. Die Anfertigung von Mitgliedslisten stellt danach keine Ausnahme, sondern die Regel und ein typisches Wesensmerkmal dieser Vereinigung dar.
cc) Die Belastbarkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Daten ergibt sich überdies daraus, dass der Sachverständige Dr. NN. im Rahmen von anderen Verfahren die Richtigkeit darin enthaltener Informationen verifizieren konnte. So ergab sich im Rahmen eines gegen den Deutschen KK. vor dem OLG Frankfurt a. M. geführten Strafverfahren aus den auch dort zugrunde gelegten U.-Listen eine Einbindung jenes Angeklagten in den „IS“ mit den Namensangaben „KK.“ alias CC., seine „IS“-Personalnummer, sein Geburtsdatum, das Vorhandensein einer Ehefrau, ein Soldbezug vom „IS“ während einiger Monate in den Jahren 2016 und 2017 sowie sein Einsatz in der „IS“-Division A. und der „IS“-Division B.. Nach Aussage des Sachverständigen Dr. NN. hat der dort angeklagte KK. die Richtigkeit der ihn betreffenden Informationen aus den U.-Listen im Rahmen der dort geführten Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Überdies habe er die Namensangabe „KK.“ und die hierzu gehörige Zensusnummer in mehreren in diesem Verfahren vorliegenden Listen gefunden.
Dass sich die Richtigkeit der in den U.-Listen enthaltenen Informationen durch weitere Quellen verifizieren ließen, hat der Sachverständige anhand weiterer als „IS“-Kämpfer identifizierter Personen erläutert, und zwar zum einem anhand des gegen einen II. vor dem OLG Dresden geführten Verfahrens sowie zum anderen betreffend einen in Österreich aufgewachsenen Afghanen mit Namen ZZ., der als ZY. mit dem korrekten Geburtsdatum 00.00.1989 in diesen Listen aufgeführt war und der sich derzeit im Irak in Haft befindet. Auch die Daten und Namen dieser Personen konnte der Sachverständige in mehreren in diesem Verfahren vorliegenden Listen auffinden.
dd) Der Sachverständige Dr. NN. hat zudem erläutert, dass es in den von ihm untersuchten U.-Listen Übereinstimmungen zu Informationen gibt, die er einem wissenschaftlichen Blog des b.-i. Forschers TT. entnehmen konnte, der Material über „IS“-Mitglieder in großer Zahl gesammelt, im Internet eingestellt und kommentiert hat. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, bereits in verschiedenen Begutachtungen auch auf diese Informationen zurückgegriffen zu haben, deren Richtigkeit und Verlässlichkeit sich je aus dem Abgleich mit weiteren Informationsquellen, etwa zu der Person des JI., verifizieren ließ.
ee) Im Hinblick auf die Authentizität der U.-Listen als aus der Sphäre des „IS“ stammend hat der Sachverständige für den Senat überzeugend dargelegt, dass darin „IS“-typisches Vokabular etwa im Zusammenhang mit der Erwähnung von Sklavinnen („Sabaya“) verwendet werde. Sowohl das Vokabular als auch das offene Bekenntnis zur Sklavenhaltung überhaupt ist danach dieser Organisation zuzuordnen, da allein der „IS“ stets offen die Haltung von Sklavinnen dokumentiert hat.
ff) Überdies enthielten die von U. übermittelten Listen in ihrem Erscheinungsbild eindeutige „IS“-Symbolik. Der Senat hat mit dem Sachverständigen u. a. die Excel-Datei HIJK (Ausgangsseite) in Augenschein genommen; der sprachkundige Sachverständige hat die arabischsprachigen Textanteile übersetzt und erläutert. Die sichtbare Ausgangsseite zeigt u. a. eine Karte mit dem historischen, maximalen Ausdehnungsgebiet des Kalifats sowie den Titel „...“ („...“) mit dem Zusatz „...“, so dass es sich nach den sachkundigen Erläuterungen des Sachverständigen um eine eindeutig dem „IS“ zuzuordnende Dokumentation handelt. Der Senat hat zudem auch mit dem Sachverständigen die Excel-Datei HIJK (Ausgangsseite) in Augenschein genommen. Auch hierzu hat sich der Senat unterstützt durch die Sachkenntnis des Sachverständigen davon überzeugen können, dass diese Listen eindeutig „IS“-Symbolik enthält und dieser Vereinigung als Quelle zuzuordnen ist.
gg) Auch die in den Listen durchgängig aufgeführten militärischen Einheiten, etwa der Diwan al-Jund, die Firqa al Furqan, die Katiba Abu Ubaida Ibn al-Jarrah al-Inghimasiya, die Jaish Dabiq („Dabiq-Armee“) oder die Liwa Ali Ibn Abi Talib sind nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig dem „IS“ zuzuordnen. Dies wird auch durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerke des BKA vom 14. Dezember 2023 und vom 9. Januar 2024 zu diesen Einheiten (je KOKin GG.) bestätigt.
hh) Überdies hat der Sachverständige - wie auch der Zeuge KHK M. - den Informationsgehalt in den U.-Listen mit den Angaben etwa aus sog. N.-Listen abgeglichen und signifikante Übereinstimmungen gefunden, die ihrerseits für die Authentizität und die Belastbarkeit der in den U.-Listen aufgeführten Informationen sprechen. Bei diesen sogenannten N.-Listen handelt es sich um eigenständige Quellen, die in der Regel im Rahmen von Kämpfen in Syrien und dem Irak z. B. von Bodentruppen der US-Streitkräfte sichergestellt oder diesen übergeben worden sind.
(1) Bei der von dem Sachverständigen hierbei u. a. herangezogenen Liste mit der Bezeichnung 56789 handelt es sich ausweislich des hierzu verlesenen Vermerks des BKA vom 19. Oktober 2023 (RIin K.) um eine arabischsprachige Mitgliedsliste des „IS“, die am 27. Dezember 2017 im Rahmen einer Militäroperation in der Provinz Hasakah / Syrien durch Koalitionskräfte sichergestellt werden konnte. Diese enthält ausweislich des bezeichneten Vermerks Personalien wie Name, Kunya, Geburtsdaten, Zensusnummer, u. a. auch zu der Zensusnummer 987654321 zu der Person X. (andere Transliteration XX.) XY. mit folgenden weiteren Angaben: Vorname X, Name des Vaters Y, Name des Großvaters V, Name des Urgroßvaters N, Stamm Q, geb. am 00.00.1993, Kunya ..., eine Ehefrau, eingesetzt in der A.-Division, ... Brigade.
(2) Eine weitere von dem Sachverständigen in Bezug genommene Liste war die sog. M.mit der Bezeichnung N.. Hierbei handelt es sich ausweislich des hierzu verlesenen Vermerks des BKA vom 23. Oktober 2023 (Rlin D.) um eine umfangreiche Gehaltsliste des „IS“ im Irak aus dem Zeitraum Februar 2016 bis Juni 2017, die US-amerikanische Streitkräfte am 28. Juni 2017 in der Umgebung von Mossul / Irak sichergestellt haben. Die darin enthaltenen Eintragungen umfassen danach u. a. Name, Kunya, Zensusnummer, Geburtsdatum, Angaben zu Familienmitgliedern, Kampfeinheit etc. Darin aufgeführt sind in 15 Datensätzen auch Angaben zu der Zensusnummer 456789 zu der Person XY mit folgenden weiteren Angaben: Vorname X, Name des Vaters Y, Name des Großvaters V, Name des Urgroßvaters N, Stamm Q, geb. am 00.00.1993 (bzw. 00.00.1993), Kunya ..., eingesetzt im Diwan al-Jund, in der aI-Furqan-Division, in der Ali Bin Abi Talib Brigade oder in dem Bataillon Abu Ubaida Ibn al-Jarrah al-Inghimasiya.
(3) Gleiches trifft auf die weitere von dem Sachverständigen in Bezug genommene Liste mit der Bezeichnung N. zu. Hierbei handelt es sich ausweislich des hierzu verlesenen Vermerks des BKA vom 13. November 2023 (RIin K.) um eine arabischsprachige Liste, die den Koalitionskräften am 19. Dezember 2019 in der Nähe des Flughafens von Erbil / Irak von einer Person übergeben worden ist. Auch hierin sind ausweislich des Vermerks in 15 Datensätzen zu der genannten Person XY mit der Zensusnummer 12345 Angaben zu dessen Einsatzzeiten und den zugeordneten Einheiten des „IS“ enthalten, die die Angaben in den U.-Listen stützen und ergänzen.
(4) Dies gilt auch für die weitere N.-Liste mit der Bezeichnung N.. Hierbei handelt es sich ausweislich des hierzu verlesenen Vermerks des BKA vom 29. August 2024 (KKin H.) und vom 30. September 2024 (KK D.) um eine Personal- / Gehaltsliste des „IS“ (betreffend den Nordirak und das Jahr 2015), die von Koalitionskräften im März 2019 im Nachgang einer Operation im Raum Mossul / Irak erlangt wurde. Auch hierin sind ausweislich der genannten Vermerke in sechs Datensätzen zu der genannten Person XY mit der Zensusnummer 12345 Angaben zu dessen Einsatzzeiten und den zugeordneten Einheiten des „IS“, die die Angaben in den U.-Listen stützen und ergänzen.
Die in diesen N.-Listen zu findenden Übereinstimmungen in den Personalangaben zu denjenigen aus den U.-Listen sind, wie der Sachverständige Dr. NN. bestätigte, ein weiterer Beleg für Richtigkeit und Authentizität der in den letztgenannten Dokumenten enthaltenen Informationen.
ii) Die sowohl in den U.-Listen als auch in den bezeichneten N.-Listen aufgeführten jeweils zehnstelligen Zensusnummern sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. NN. schließlich ebenfalls ein Beleg dafür, dass die darin enthaltenen Informationen durch den „IS“ erfasst und dokumentiert sind. Der „IS“ hat danach diese Zensusnummern vergeben, um eine durchgehende Identifikation der damit jeweils bezeichneten Personen zu Vereinigungszwecken zu ermöglichen. Diese Zensusnummern lassen dabei Rückschlüsse etwa auf die Herkunft der erfassten Personen zu. Die Nummernfolge 12345 zu Beginn der Zensusnummer verweist darauf, dass die registrierte Person aus der „IS“-Provinz Nainawa, zu der auch die Stadt Mossuls gehört, hin. Damit ist die Zuordnung der Zensusnummer 12345 auf eine in den Listen erfasste, in Mossul geborene Person aus der Sicht des „IS“ folgerichtig. Diese innere Plausibilität der U.-Listen etwa in Bezug auf den dort mit dieser Zensusnummer und als in Mossul gebürtig erfassten XY. ist damit ein weiterer Beleg für die Authentizität und Verlässlichkeit der in den U.-Listen erfassten Dokumentationen als vom „IS“ stammend.
b) Identifikation des Angeklagten als gelisteter „IS“-Kämpfer XY
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der in der oben zitierten Excel-Liste 12345678, genannten unter der laufenden Nummer X als Kämpfer des „IS“ erfassten Person um den Angeklagten handelt.
Die Identifikation des Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung des Senats in der gebotenen Gesamtschau aus folgenden Umständen:
aa) Das in der Zeile x der bezeichneten U.-Liste eingefügte, oben abgebildete Lichtbild zeigt eine jüngere männliche Person mit Bart und einer Mütze.
Zu eben diesem Lichtbild hat der Angeklagte erklärt, dieses zeige ihn. Dass er hierzu ebenfalls erklärte, das auf dem Bild gezeigte Erscheinungsbild nicht mit demjenigen seiner Person im Jahr 2014 (dem Jahr seines Treueeides) in Einklang bringen zu können, das Tragen eines solchen Bartes sowie einer solchen Mütze nicht erinnern und sich nicht erklären zu können, wie dieses in die Listen gekommen und bei welcher Gelegenheit und vom wem es aufgenommen worden sei, steht der im Übrigen eindeutigen Selbstidentifizierung nicht entgegen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte vielmehr bestätigt, sich auf diesem Foto auch bereits im Rahmen des durch den Senat am 7. Februar 2025 durchgeführten Haftprüfungstermins - also wiederholt - wieder erkannt zu haben.
Dass dieses Lichtbild irrtümlich oder bewusst wahrheitswidrig in die bezeichneten, vom Sachverständigen Dr. NN. als authentisch und belastbar bestätigten Listen eingefügt worden wäre, schließt der Senat aus. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass die identische Personalie sich in zahlreichen weiteren Listen, auch wenn diese keine Lichtbilder aufweisen, mit der identischen, nach Angaben des Sachverständigen Dr. NN. individuell vergebenen Zensusnummer findet und damit belegt, dass stets dieselbe Person gemeint ist. Diese Zensusnummer war - anders als nur vereinzelt in den Listen erfasste Lichtbilder - das maßgebliche Identifizierungskriterium der Organisation für ihre Mitglieder. Überdies weist der Aufbau der benannten Zensusnummer wie der Sachverständige Dr. NN. erläutert hat auf eine Herkunft des Erfassten aus dem Raum Mossul hin, was im Hinblick auf den Angeklagten ebenfalls zutreffend ist.
Dass sich der „IS“ bewusst wahrheitswidrig der Zugehörigkeit eines Kämpfers mit der von der Vereinigung vergebenen, bezeichneten Zensusnummer und dem erfassten Lichtbild berühmt hätte, schließt der Senat ebenfalls aus. Ebenso ist auszuschließen, dass irakische Milizen oder andere irakische Stellen, die gegenüber dem Angeklagten möglicherweise negativ eingestellt waren, das Lichtbild nachträglich eingefügt haben. Objektivierbare Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht. Hiergegen spricht vielmehr die Existenz der bereits oben unter B.III.4.a.hh.(2) bezeichneten N.-Liste (sog. M. P.) mit der Bezeichnung N., die ausweislich des bereits genannten, verlesenen Vermerks des BKA vom 23. Oktober 2023 (Rlin D.) durch US-amerikanische Streitkräfte bereits am 28. Juni 2017, und damit nur rund einen Monat nach Ende der Betätigung des Angeklagten für den „IS“, sichergestellt worden ist. Diese Liste enthält in 15 Datensätzen auch Angaben zu der Zensusnummer 12345678 zu der Person XY. Dafür, dass der „IS“ oder andere Personen noch während der andauernden Kämpfe um Mossul mit Täuschungsabsicht fälschlich Personen auf vereinigungsinterne Listen gesetzt oder unter missbräuchlicher Verwendung von Lichtbildern über deren Identität getäuscht hätte, ergibt sich weder ein Motiv noch ein sonst erkennbarer Grund.
bb) Die nach arabischem Sprachgebrauch maßgeblichen Namensangaben in der vorbezeichneten U.-Liste (XY) im Sinne eines patrilinearen Abstammungsnamens (Eigenname, Vatername, Großvatername, Urgroßvatername) decken sich mit den von dem Angeklagten in Deutschland durchgängig im Umgang mit Behörden (wie dem BAMF) oder Banken verwendeten Namen (Vorname X, Nachname X). Entsprechend einer - wie der Sachverständige Dr. NN. erläutert hat - traditionellen Namensverwendung hat sich der Angeklagte fast ausschließlich auf die Namensbestandteile X (als eigenem Vornamen) Y (als Name des Vaters bzw. Großvaters), in Einzelfällen noch auf den Namen V als Name seines Urgroßvaters oder auf einzelne Bestandteile dieser Namen zu seiner Identifikation bezogen.
(1) Dass der Name des Vaters des Angeklagten Y, seines Großvaters A und seines Urgroßvaters V lautet, ergibt sich aus der Ablichtung des irakischen Personalausweises seines Vaters, der seitens des Angeklagten vorgelegt, vom Senat in Augenschein genommen und dessen Inhalt verlesen bzw. durch die Sprachsachverständige A. übersetzt worden ist, aber auch aus den Angaben des Angeklagten selbst gegenüber dem Zeugen R. im Rahmen der Anhörung des BAMF am 13. März 2023, die dieser Zeuge wiedergegeben hat.
(2) Bereits im Rahmen der ED-Behandlung des Angeklagten am 6. Januar 2023 nach seiner Einreise an diesem Tag wurde, wie der Zeuge R. bestätigt hat, durch den Angeklagten als Vorname X, als Nachname Y verwendet. Dieselben Namensbestandteile fanden nach Aussage des Zeugen R. Eingang in die Aufnahme bei der „Persönlichen Erstantragsstellung“ des Angeklagten am 13. Februar 2023 und wurden auch so bei seiner Anhörung bei dem BAMF in H.-Stadt am 13. März 2023 genannt. Dies hat der Zeuge R., der die bezeichnete Anhörung durchgeführt hat, ebenso bestätigt wie die Zeugin M., die für das BAMF am 13. Juni 2013 eine weitere Anhörung des Angeklagten durchgeführt hat. Folgerichtig lautete die vom Senat in Augenschein genommene und in Auszügen verlesene Aufenthaltsgestattung des Angeklagten vom 10. Oktober 2023 (SAO x, Bl. x) ausschließlich auf diese Namensbestandteile.
(3) Die Zeugin KKin W. hat bekundet, dass der Angeklagte auch bei Einwohnermeldeämtern in Deutschland allein die Namensbestandteile XY verwendet hat. Gleiches galt nach ihren Angaben für die Nutzung sozialer Medien wie etwa Facebook, im Kontakt mit Telefonanbietern oder im Rahmen von Kontoeröffnungen, z. B. bei der Kreissparkasse S.-Stadt oder der Sparda-Bank B.-Stadt, oder - ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks des BKA vom 6. März 2024 (KKin P.) - gegenüber dem Finanzdienstleister PayPal. In den ausgewerteten sozialen Medien oder Online-Plattformen wie Tellonym, Snapchat oder Temu nutzte der Angeklagte auch im Rahmen von Nutzernamen und Email-Konten ausweislich der Angaben der Zeugin KKin W. ebenfalls Namensbestandteile wie „x“, „xx“ und überdies - in Anlehnung an den Urgroßvater - „xv“ oder „xav“. Dies wird u. a. bestätigt durch den nebst Anlage verlesenen Vermerk des BKA (KK S.) vom 26. Oktober 2023.
cc) Zudem hat der Angeklagte in Deutschland von dem u. a. in der vorbezeichneten Liste U. dokumentierten „IS“-Beinamen S. nach Angaben der Zeugin KKin W. in sozialen Medien oder Online-Plattformen häufig den Namensbestandteil „S“, etwa in der Kombination „sx“ verwendet.
dd) Der in der vorbezeichneten Liste dokumentierte Geburtsort des Angeklagten, Mossul, deckt sich mit den Angaben des Angeklagten zu seinem Geburtsort. Gleiches gilt für das Geburtsjahr 1993 (von Angeklagten bestätigtes Geburtsdatum: 00.00.1993). Dass sich in anderen Datensätzen, etwa in der auszugsweise in Augenschein genommenen, übersetzten bzw. verlesenen Tabelle U. sowie auch in der bereits angeführten MP mit der Bezeichnung N. ausweislich des bereits zitierten, verlesenen Vermerks des BKA vom 23. Oktober 2023 (RIin D.) unter der Zensusnummer 12345678 als Geburtsdatum des Gesuchten in den Listen auch der 00.00.1993 (00.00.1993) oder der 00.00.1993 (00.00.1993) findet, spricht angesichts der Vielzahl der Nennungen nicht gegen die stets gleiche Identität der unter XY erfassten Person des Angeklagten. In der sog. MP wird das Geburtsdatum des dort Erfassten nach dem vorstehend bezeichneten Vermerk jedenfalls auch mit dem auf den Angeklagten passenden 00.00.1993 (00.00.1993) zu der bezeichneten Zensusnummer genannt. Überdies sind solche Abweichungen angesichts der Masse der erfassten Datensätze als Zahlendreher oder Übertragungsfehler ohne weiteres erklärbar. Vor allem aber lassen sich alle erfassten Datensätze anhand der - stets gleichbleibenden und ausschlaggebenden - Zensusnummer ein und demselben „IS“-Mitglied verlässlich zuordnen.
ee) Der in der Liste eingetragene Name der Mutter GG. stimmt mit den Angaben des Angeklagten zu seiner Mutter überein. Im Rahmen seiner Anhörung durch das BAMF am 13. März 2023 hat der Angeklagte ausweislich der Aussage des Zeugen R. neben dem Namen seines Vaters - GG. - den seiner Mutter mit HH. angegeben.
Aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Angaben in der vorstehenden Liste mit den Personalien des Angeklagten (Lichtbild, welches den Angeklagten zeigt, übereinstimmende Namen, passender Geburtsort, passendes Geburtsjahr, übereinstimmender Name der Mutter) besteht kein Zweifel, dass es sich bei der in der Liste erfassten Person um den Angeklagten handelt.
ff) Dass der Angeklagte in dem von ihm bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegten Kopie seines irakischen Reisepasses und seines irakischen Personalausweises als XY geführt wird, steht der Identifikation des Angeklagten als das in den U.-Listen bezeichnete „IS“-Mitglied XY nicht entgegen.
Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Angeklagte diese Dokumentkopien im Rahmen seiner Anhörung am 13. März 2023 vorgelegt hat. Der Senat hat diese Ausweiskopien in Augenschein genommen und - soweit in arabischer Sprache gefasst - durch Sprachsachverständige übersetzen lassen. Daraus ergibt sich tatsächlich der Namenszug XY, ohne Nennung des Zunamens Y. Gleiches gilt für von der Verteidigung vorgelegte Kopien von irakischen Ausweisen anderer Angehöriger des Angeklagten, die der Senat ebenfalls in Augenschein genommen und durch die Sprachsachverständigen in der Hauptverhandlung hat übersetzen lassen. Diese waren auf einen ... eine ... und auf den Vater des Angeklagten, ... ausgestellt. Dies ist indes für die Identifikation des Angeklagten als der gesuchte XY aus folgenden Gründen irrelevant.
(1) Es mag durchaus zutreffen, dass der Angeklagte - wie auch weitere Familienmitglieder - den Namen XY - etwa als übergeordneten Stammesnamen - durchaus berechtigt trägt. Dies schließt aber die Nutzung des Namenszusatzes XY durch den Angeklagten keinesfalls aus. Der Sachverständige Dr. NN. hat ausgeführt, dass im Irak Nachnamen (anders als etwa im deutschen Sprachraum) nicht durchgehend und einheitlich genutzt werden, sondern der Einzelne sich bei der Nachnamenswahl individuell etwa an einem bestimmten Vorfahren oder an Stammes- oder Sippennamen orientiert habe, so dass Abweichungen auch zwischen nahen Verwandten innerhalb derselben Familie nicht unüblich sind.
Dass für den Angeklagten der Namenszusatz a.B. außerhalb des Strafverfahrens in der Kommunikation mit Behörden und in sozialen Kontakten tatsächlich bisher keine erkennbare Rolle gespielt hat, ist bereits oben unter B.III.4.b.bb.(2) und (3) ausgeführt worden.
(2) Weiterer - aus Sicht des Senats besonders bedeutsamer - Beleg für die Identifikation des Angeklagten als die in der UNITAD-Listen erfasste Person H. a. B. ist die aus dem Irak im Rahmen des Fahndungsersuchens übersandte sogenannte Ration Card, die seitens der irakischen Behörden im Kontext der Fahndung dem Gesuchten a. B. zugeordnet wurde. Der Senat hat dieselbe in englischer Sprache sowie in (teilweise) arabischer Sprache mit dem Sachverständigen Dr. S. in Augenschein genommen, Zahlen und Namen wurden verlesen, arabische Sprachanteile wurden übersetzt.
Bei dieser Ration Card handelt es sich nach Angaben des Sachverständigen um eine typische Lebensmittelkarte, die im Irak der Versorgung eines Haushaltes und der jeweils zugehörigen Personen diente. Sie weist für die dort als eine Art Bedarfsgemeinschaft erfassten Familienmitglieder unter dem Namen H. (ohne Zusatz a. B. oder a. B.) als Registrierungsnummer die XY aus. Dass auch der Angeklagte zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörte, ergibt sich aus folgenden Umständen: Unter laufender Nummer XY und XY werden ein M., geboren 1947, und eine S. (andere Transliteration S.) S., geboren 1953 angegeben, also die Namen, die der Angeklagte als Namen seiner Eltern gegenüber dem BAMF angegeben hat. Das Geburtsjahr des Vaters (1947) ergibt sich überdies aus der von dem Angeklagten vorgelegten Kopie dessen irakischen Personalausweises. Zudem wird in dieser Ration Card unter der laufenden Nummer XY ein H. mit dem Vaternamen M. und dem Großvaternamen A. sowie dem Geburtsjahr XY geführt, was jeweils auf den Angeklagten zutrifft. Zudem hat der Senat auch die von dem Angeklagten im Rahmen seiner Anhörung beim BAMF vorgelegte Kopie eines irakischen Personalausweises in Augenschein genommen und arabische Sprachanteile im Rahmen der Hauptverhandlung übersetzen lassen. Danach trägt auch dieses auf den Nachnamen a. B. ausgestellte Ausweisdokument die Zahlenkombination XY.
Zudem wird in der Ration Card unter der laufenden Nummer XY ein J. M. A. aufgeführt. Der Angeklagte hat zu diesem Namen ausweislich der Angaben der Zeugen R. und M. im Rahmen seiner Anhörungen bei dem BAMF am 13. März und 13. Juni 2023 angegeben, dass es sich hierbei um seinen im Mai oder Juni 2018 im Irak im verstorbenen Bruder handele. Dies hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. In der Ration Card wird als Geburtsjahr des J. das Jahr 1985 angegeben. Der Senat hat hierzu im Rahmen der Verlesung des Vermerks des Bundeskriminalamtes vom 21. Oktober 2024 (KK G.) zur Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons iPhone ... eine darauf gefundene Ablichtung einer Sterbeurkunde eines J. M. A. S. in Augenschein genommen und eine diesbezüglich im Auftrag des Senats durch die Sprachsachverständige A. erfolgte Übersetzung verlesen. Darin wird das Geburtsdatum dieser Person mit dem 00.00.1985 wiedergegeben, zudem als Vater des Verstorbenen der Name M., als Großvatername A. S. angegeben.
Überdies wird in dieser Sterbeurkunde, die den Tod des Verstorbenen J. M. A. am 5. Januar 2018 attestiert, als Registernummer die Zahl XY, als Seitennummer die Zahl XY benannt. Diese Zahl deckt sich ihrerseits weitgehend mit der in der Ration Card auf alle Haushaltsangehörigen vergebenen Register-/Seitennummer XY - XY. Überdies hat der Angeklagte im Rahmen seiner Anhörung am 13. Juni 2023 beim BAMF ein Dokument vorgelegt, das eine Mitteilung der Abteilung für Gerichtsmedizin des Gesundheitsamtes N. an das Standesamt M. hinsichtlich der Anfrage einer Registerauszugkopie für den verstorbenen J. M. A. darstellt. Der Senat hat dieses englisch- und arabischsprachige Dokument in Augenschein genommen und eine Übersetzung verlesen. Auch hierin ist die Nummernkombination XY enthalten.
Schließlich hat der Angeklagte die bereits beschriebene Ablichtung des irakischen Personalausweises seines Vaters im Rahmen der Hauptverhandlung vorgelegt. Aus dieser ergibt sich für den Vater eine Personalnummer XY (Hervorhebung durch den Senat), die damit sowohl die bereits genannte Registernummer XY als auch die in der Ration Card für diesen vergebene laufende Nr. XY nennt. Dies belegt zur Überzeugung des Senats, dass die aus dem Irak übersandte Ration Card eindeutig der Familie des Angeklagten und damit auch ihm selbst zuzuordnen ist.
(3) Die irakischen Behörden haben diese Ration Card mit dem in Augenschein genommenen und in Übersetzung verlesenen Fahndungsersuchen vom 22. Februar 2023 und dem hierbei nach Angaben des Zeugen KHK M. mitübersandten, vom Senat ebenfalls in Augenschein genommenen und in Übersetzung verlesenen irakischen Haftbefehl vom 31. März 2019 (XXX) übermittelt. Die beiden letztgenannten Dokumente beziehen sich auf H. a.-B., geboren am 00.00.1993 in XY/Irak. Das Fahndungsersuchen nennt als Nr. des irakischen Personalausweises des Gesuchten „XY“ (Hervorhebung durch den Senat) und formuliert den Tatvorwurf der Mitgliedschaft des Gesuchten in der Vereinigung „IS“ ab Juni 2014.
Die Zuordnung des Angeklagten zur Ration Card und die durch die irakischen Behörden vorgenommene Verbindung dieser Ration Card mit dem gesuchten H. a.-B. sind damit ein weiterer Beleg dafür, dass es sich bei dem Angeklagten tatsächlich um den gesuchten a.-B. handelt.
Dass die Zuordnung des Namens a.-B. zu dem Angeklagten und die Identifikation des Angeklagten mit dem auch seitens irakischer Behörden als ehemaliges „IS“-Mitglied gesuchten H. a.-B. zutreffend ist, ergibt sich ferner aus den Angaben des Zeugen al-N.. Der Zeuge hat bekundet, aufgrund seiner eigenen Ablehnung des „IS“ habe er bereits im Jahr 2022 in Griechenland Kontakt aufgenommen zu einem Mitarbeiter der irakischen Antiterrorbehörden, den der Zeuge als Oberstleutnant B. benannte. Diesem habe er aufgrund seines Misstrauens gegenüber irakischen Landsleuten bereits Anfang 2023 aus dem Bundesgebiet die Ablichtung eines Dokuments der deutschen Ausländerbehörden (konkret der „Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber“) mit einem Lichtbild des Angeklagten, dessen dort geführten Namen H. (ohne den Zusatz a.-B. oder a.-B.) und dessen Geburtsdatum (00.00.1993) per Internet in den Irak übermittelt. Der Zeuge hat diese Ablichtung später auch dem Bundeskriminalamt übergeben, was der Zeuge KHK M. seinerseits bestätigt hat. Der Senat hat diese (XY) im Beisein des Zeugen al-N. in Augenschein genommen und dieser hat dieses Dokument identifiziert. Der Zeuge hat weiter bekundet, nur wenige Stunden nach Übersendung dieses Dokumentes habe er von seinem Kontaktmann im Irak den vom Senat in Augenschein genommenen und in Übersetzung verlesenen Haftbefehl der irakischen Behörden vom 31. März 2019 erhalten. In diesem Haftbefehl, der nach Angaben des Zeugen KHK M. auch Bestandteil der aus dem Irak stammenden internationalen Fahndungsausschreibung vom 22. Februar 2023 war, die der Senat ebenfalls in Augenschein genommen und in Übersetzung verlesen hat, wird die gesuchte Person als H. A.-B. geführt. Dieser dem Zeugen al-N. und später den Ermittlungsbehörden übersandte Haftbefehl trägt seinerseits das oben bereits bezeichnete Lichtbild, welches der Angeklagte als ihn zeigend identifiziert hat.
Die Angaben des Zeugen al-N. zu seinem Informationsaustausch mit irakischen Behörden sind glaubhaft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge in seinem Aussageverhalten zurückhaltend war. Die oben gemachten Angaben machte der Angeklagte erst auf Vorhalte des Senats. Die Vernehmung hat auch ergeben, dass der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung zum Teil falsche Angaben gemacht hatte. So gab er zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig an, er habe in Kontakt mit einem Dolmetscher bei UNITAD gestanden, der ihm mitgeteilt habe, dass der Angeklagte „gefährlich“ sei. Dieses Aussageverhalten steht der Glaubhaftigkeit der oben wiedergegebenen Aussage indes nicht entgegen. Es ist plausibel, dass der Zeuge in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die unmittelbar nach der Festnahme des Angeklagten stattfand, nicht offenbaren wollte, dass er mit irakischen Sicherheitskräften zusammenarbeitet. Entscheidend für die Richtigkeit seiner Aussage spricht, dass er ein 33-seitiges pdf-Dokument vorlegen konnte, welches nach den Ausführungen des sachbearbeitenden Zeugen KHK M. u. a. den irakischen Haftbefehl betreffend den Angeklagten enthielt. Dies belegt, dass er mit irakischen Regierungskräften in Kontakt stand und die Informationen von ihnen erhielt.
(5) Schließlich haben die irakischen Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten auch im Rahmen der offiziellen Rechtshilfe ebenfalls mit dem Namensbestandteil a.-.B. in Verbindung gebracht. In dem irakischen Fahndungsersuchen vom 22. Februar 2023 ebenso wie in dem Haftbefehl vom 31. März 2019 wird der Gesuchte als H. a.-B. bezeichnet. Im Rahmen der weiteren Kommunikation mit dem Bundeskriminalamt haben die irakischen Behörden nach Aussage des Zeugen KHK M. im Hinblick auf diese gesuchte Person am 30. März 2023 eine Kopie desselben Reisepasses - auf den Namen a.-B. - übersandt, den der Angeklagte (ebenfalls in Kopie) seinerseits bei dem BAMF vorgelegt hat. Die Übereinstimmungen zwischen den beiden Ausweiskopien hat der Zeuge KHK M. anhand der darin jeweils enthaltenen übereinstimmenden Reisepassnummern (XY) bestätigt.
gg). Der Identifikation des Angeklagten als das in den U.- und N.-Listen bezeichnete „IS“-Mitglied H.a.-B. steht weiter nicht entgegen, dass die dort benannte Person in einigen Listen als verheiratet geführt und ihm ein Kind zugeordnet wird.
Ausweislich des verlesenen Vermerks des BKA vom 30. September 2024 (KK D.) zu der Liste XY, bei der es sich um eine Personal- und Gehaltsliste des „IS“ handelt, und den Angaben des Zeugen KHK M. zu den von ihm umfänglich ausgewerteten N.-Listen war für das „IS“-Mitglied a.-B. ab dem Monat Ramadan 1437 d. H. (7. Juni bis 5. Juli 2016) eine Ehefrau verzeichnet. Nach dem Inhalt der seitens des Senats in Augenschein genommenen, übersetzten und durch den Sachverständigen Dr. S. erläuterten Liste XY war die Person a.-B. seit April 2016 verheiratet. Nach dem bereits zitierten Vermerk des BKA vom 30. September 2024 wird ab dem Monat Jumada al-Ula 1438 d. H. (29. Januar bis 27. Februar 2017) ein Kind erwähnt.
Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben sowie nach Aussage der Zeugin KKin W. allein in Deutschland lebt, bestreitet, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Diese Einlassung wird indes widerlegt durch die Aussage des Zeugen al-N.. Dieser hat glaubhaft bekundet, gehört zu haben, wie sich der Angeklagte mit seiner Mutter am Telefon über seine - mittlerweile geschiedene - Ehefrau unterhalten und dabei auch die gemeinsame Tochter erwähnt habe. Ein Motiv des Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich. Soweit seitens des Angeklagten eingewandt wurde, es habe zwischen ihm und dem Zeugen Streit wegen der Weitergabe einer Telefonnummer der Freundin des Zeugen gegeben, verfängt dies nicht, da der Zeuge glaubhaft angegeben hat, von dieser bereits seit rund acht Monaten getrennt zu sein, so dass eine damit zusammenhängende Falschbelastungstendenz unwahrscheinlich ist. Der Zeuge al-N. konnte überdies nicht erkennen, warum Details zur Ehefrau und zu dem Kind des Angeklagten für die Beweiswürdigung bedeutsam sein konnten. Überdies konnte der Zeuge eher nebensächliche Details aus diesem Telefonat mitteilen, etwa, dass sich der Angeklagte gegenüber seiner Mutter über seine Exfrau aufgeregt habe. Die Schilderung des Zeugen deckt sich mit Eintragungen in den U.- und N.-Listen. Der „IS“ hatte keinen Grund, in diesen Listen ein Kind oder eine Ehefrau fälschlicherweise zusätzlich einzutragen, zumal dies nach Erläuterung des Sachverständigen Dr. S. sowie der Zeugin KHKin S., die N.-Listen ausgewertet hat, höhere monatliche Soldzahlungen (50 US-$ für jede Ehefrau, 35 US-§ für jedes Kind) - neben den ohnehin als Kämpfer bezogenen Soldzahlungen von 50 US-$ - auslöste. Dass der Angeklagte tatsächlich neben seinem Sold für eine Ehefrau zusätzlich 50 US-$ erhielt, hat der Sachverständige Dr. S. anhand der vom Senat in Augenschein genommenen, vom Sachverständigen übersetzten und erläuterten Liste XY für den Monat Rabi aI-Thani 1438 (dies entspricht lt. dem Sachverständigen dem Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis 28. Januar 2017) bestätigt. Auch die Zeugin KHKin S. hat dies anhand der von ihr ausgewerteten Liste XY (Master-Payroll) bekundet; der Senat hat hierzu auch den Auswertevermerk des BKA vom 23. Oktober 2023 (RIin D.) verlesen. Das Vorhandensein einer Ehefrau wird auch durch den verlesenen Vermerk des BKA vom 19. Oktober 2023 (RIin K.) durch die N.-Liste XY bestätigt.
Der Bezug zusätzlichen Soldes des unter der Zensusnummer XY geführten Angeklagten für ein Kind ergibt sich etwa in den Monaten Jumada al-Akhar 1438 (28. Februar bis 29. März 2017) und Sha 'ban 1438 (28. April bis 26. Mai 2017) aus den Angaben der Zeugin KHKin S. sowie der von dieser ausgewerteten N.-Liste XY (Master-Payroll).
hh) Zwar hat der Angeklagte Fotos von sich vorgelegt, die seine Zugehörigkeit zu dieser paramilitärischen Einheit und auch einen für „IS“-Mitglieder unvereinbaren Kontakt zu schiitischen Kämpfern belegen sollen. Der Senat hat zahlreiche dieser Fotos sowie Videos von einem von der Verteidigung übergebenen Datenträger sowie Lichtbilder in Augenschein genommen, die seitens der Zeugin KKin W. in der Anlage 1 zu ihrem Vermerk vom 25. September 2024 zusammengefasst worden sind und die ausweislich ihrer Aussage vom dem iPhone 7 des Angeklagten bzw. aus der dazugehörigen Cloud stammen.
Diese zeigen den Angeklagten tatsächlich in Uniformen, rauchend, in einer Shisha-Bar sowie im Umgang mit - nach Erläuterung des Sachverständigen Dr. S. zu einzelnen dieser Lichtbilder - schiitischen Milizionären oder einem Offizier der regulären irakischen Streitkräfte, was gegen eine „IS“-Mitgliedschaft des Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder spricht.
Allerdings zeigen die von dem Angeklagten getragenen Uniformen Abzeichen und irakische Nationalitätskennzeichen, die durch die Zeugin KKin W. aufgrund eigener Recherchen sowie angesichts der Angaben des von ihr vernommenen Zeugen H., der seinerseits Soldat der regulären irakischen Streitkräfte gewesen ist, gerade regulären staatlich-irakischen Antiterroreinheiten zugeordnet werden konnten, zu denen der Angeklagte allerdings nicht gehört haben will.
Überdies enthält keine dieser Aufnahmen, die den Angeklagten als Soldat zeigen, der eher dem irakischen Militär zuzuordnen ist, irgendwelche Inhalte und - wie auch die Verteidigung konzedierte - Metadaten, die Rückschlüsse auf das Datum ihrer Fertigung zuließen. Diese können daher ohne weiteres aus der Zeit vor der Eroberung Mossuls stammen, als der Angeklagte eigenen Angaben zufolge für den irakischen Staat uniformiert und bewaffnet bei der Sicherung des Flughafens Mossul mitarbeitete, oder danach im Jahr 2017, nachdem der Angeklagte den „IS“ verlassen hatte. Den Schluss, dass diese Lichtbilder den Angeklagten etwa in der Zeit ab 2016, also in einer Zeit, in der er für die Miliz „H. N.“ tätig gewesen sein will, zieht der Senat aus folgenden Gründen nicht:
(1) Sollte der Angeklagte tatsächlich, auf Seiten irakischer Koalitionskräfte seit 2016 an der Befreiung Mossuls vom „IS“ beteiligt gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, dass nun der irakische Staat ausweislich des dortigen Fahndungsersuchens, dessen Übersetzung der Senat verlesen hat, und der damit übersandten Unterlagen konkret nach dem Angeklagten wegen Mitgliedschaft im „IS“ in jener Zeit in Mossul fandet und ihm die Todesstrafe droht.
(2) Dagegen spricht auch, dass der Angeklagte im Irak zudem von der „IS“-feindlichen schiitischen a.-B.-Miliz gesucht wird. Diese Miliz war nach Angaben des Sachverständigen Dr. S. bereits im Jahr 2014 die stärkste Gruppierung in dem schiitischen Milizenbündnis Al-Hashd al-Shaabi. Ausweislich des Vermerks des BKA (KK G.) vom 21. Oktober 2024 fand sich auf dem iPhone XY des Angeklagten ein Lichtbild eines Haftbefehls dieser Miliz vom 11. August 2018. Der Senat hat dieses Lichtbild im Rahmen der Verlesung dieses Vermerks in Augenschein genommen und dessen Übersetzung verlesen. Dieser Haftbefehl betrifft u. a. eine Person mit dem Namen H. M. A. S..
Sollte der Angeklagte tatsächlich, wie er angibt, seit 2016 auch mit Schiiten bei der Eroberung Mossuls kooperiert haben, ist nicht nachvollziehbar, dass er nun von der dominierenden schiitischen Miliz als Gegner betrachtet und nach ihm gefahndet wird.
Der Senat ist vielmehr in der Gesamtschau der vorbezeichneten Beweismittel davon überzeugt, dass der Angeklagte entweder vor Juni 2014 oder nach seinem Ausscheiden aus dem „IS“ mit irakischen und schiitischen Einheiten kooperierte. Sollte er im Juni 2014 zum „IS“ übergelaufen sein, stünde dies einer Mitgliedschaft im „IS“ nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht entgegen. Er hat erläutert, in den vom „IS“ besetzten Gebieten hätten Sunniten, die für die irakische Regierung tätig gewesen seien, die Möglichkeit gehabt, eine sogenannte Reueerklärung abzugeben. Sodann hätten sie als „IS“-Mitglieder aufgenommen werden können.
5. Zu den mitgliedschaftlichen Betätigungen bis Mai 2017
Aus der vorstehend gewürdigten Excel-Liste XY folgt, dass sich der Angeklagte spätestens mit dem Ableisten des Treueeides am 15. Juni 2014 in die terroristische Vereinigung „IS“ eingliederte und ihr als ausgebildeter Kämpfer zur Verfügung stand. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt in die Vereinigung eingliederte, ihr als Kämpfer zur Verfügung stand und an Kampfeinsätzen teilnahm. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. geht dem Treueeid zwar in der Regel eine mehrwöchige religiöse und militärische Schulung voraus. Da sich der genaue Zeitraum einer solchen Schulung nicht bestimmen ließ und angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach seiner glaubhaften Einlassung aufgrund seiner Tätigkeit am Flughafen bereits über Kenntnisse im Umgang mit Waffen verfügte und insoweit keiner weiteren Ausbildung bedurfte, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Eingliederung spätestens mit der Abgabe des Treueeides vorgelegen hat.
Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Organisationsstruktur, Ziele und Vorgehensweisen der Vereinigung kannte, ergibt sich aus dem vom Angeklagten zuvor selbst erlebten Vorgehen der Mitglieder des „IS“ bei der Einnahme seiner Heimatstadt Mossul. Die Billigung der Ziele und Vorgehensweisen dieser Vereinigung hat er durch Ableistung seines Treueeides zum Ausdruck gebracht.
Die bewusste und gewollte Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ im Lauf des Monats Juni 2014 - ohne Angabe eines konkreten Datums - wird überdies bestätigt durch die vom Senat in Augenschein genommene und von der Sprachsachverständigen B. übersetzte sowie von dem Zeugen KHK M. und dem Sachverständigen Dr. S. erläuterte Excel-Tabelle mit der Bezeichnung XY. Diese führt auch den Angeklagten mit der bereits bezeichneten Zensusnummer auf und betrifft nach Angaben des Sachverständigen Dr. S. den Monat Ramadan 1437, also die Zeit vom 7. Juni bis 6. Juli 2016. Nach dieser Liste erfolgte die Eingliederung des Angeklagten aufgrund seines Treueeides im Zusammenhang mit der Eroberung Mossuls durch den „IS“, die sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. im Juni 2024 vollzog.
Die datumsmäßig letzte Eintragung folgt nach den Ausführungen des Zeugen KHK M., der die U.-Listen ausgewertet hat, unter anderem aus der Excel-Liste XY. Diese betrifft den Zeitraum vom 28. April 2017 bis 26. Mai 2017. Die zweifelsfreie Zuordnung zum Angeklagten folgt aus der oben zitierten Zensusnummer. Der Zeuge KHK M. hat ausgeführt, er habe über die Filterfunktion in Excel gezielt alle Zeilen herausgefiltert, in denen diese Zensusnummer enthalten gewesen sei. Er habe hierbei keine andere Person ermittelt, die über die gleiche Zensusnummer verfügt habe. Für spätere Zeiträume habe es keine Eintragungen in den Excel-Listen zu dieser Zensusnummer mehr gegeben.
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte für spätere Zeiträume nicht mehr in den Listen verzeichnet war, folgert der Senat, dass der Angeklagte nach dem 26. Mai 2017 aus der Vereinigung ausgeschieden ist. Hierbei stützt sich der Senat auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 seien der Ostteil der Stadt Mossul durch eine Allianz u. a. aus regulären irakischen Truppen, schiitischen Milizen und kurdischen Peschmerga sukzessive vom „IS“ zurückerobert worden. Dies habe sich geraume Zeit hingezogen, weil sich die „IS“-Kämpfer in den Häusern der Stadt verschanzt hätten und die Stadt im Häuserkampf von Haus zu Haus hätte befreit werden müssen. Im Mai 2017 seien rund 90 % Mossuls befreit gewesen. Von Mai bis Juli 2017 habe es die letzten Kämpfe in der Altstadt Mossuls gegeben. Es erscheint vor diesem Hintergrund plausibel, dass der Angeklagte mit dem Verlust der Territorien um Mossul durch den „IS“ diese Vereinigung verlassen hat.
Für die zwischen dem Treueeid am 15. Juni 2014 und der letzten Nennung des Angeklagten im Zeitraum bis zum 26. Mai 2017 liegenden Betätigungszeiträume und Betätigungsbereichen hat der Senat dem Zeugen KHK M. folgende Liste sowie die dazugehörigen Quellen vorgehalten:
Zeitraum
umgerechnet
Originaleintrag
Diwan /Abschnitt/Abt.
Bereich
Betrags-status
Anm.
Quelle
15.06.2014
IS-Treueeid
XY
24.11.-22.12.14; Safar 1436
...
Militärischer Kontrollausschuss
XY
18.06.- 16.07.15; Ramadan 1436
...
Abu Ubaidah Amir Ibn al-Jarrah
...
XY
17.07.-15.08.15; Shawwal 1436
...
Militärischer Kontrollausschuss
XY
14.10-12.11.15; Muharram 1437
...
Militärischer Kontrollausschuss
XY
12.12.15 - 11.01.16; Rabi al-Awwal 1437
...
Militärischer Kontrollausschuss
XY
12.01.-09.02.16;
Rabi Al-Thani 1437
...
Militärischer Kontrollausschuss
...
XY
11.03.-08.04.16;
Jumada al-Akhira 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
...
...
XY
09.04.-08.05.16;
Rajab 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
...
XY
09.05.-06.06 16;
Shaʿban 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
...
XY
07.06.-06.07.16;
Ramadan 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
...
XY
07.07.-04.08.16;
Shawwal 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
...
XY
05.08.-03.09.16; Dhu al-Qiʿda 1437
...
Ali Ibn Abi Talib Brigade
…
XY
04.09.-02.10.16; Dhu al-Hijja 1437
...
…
XY
03.10.-01.11.16; Muharram 1438
…
…
XY
02.11.-30.11.16; Safar 1438
…
…
XY
01.12.-30.12.16; Rabi al-Awwal 1438
…
XY
31.12.16-28.01.17; Rabi Al-Thani 1438
…
XY
29.01.-27.02.17; Jumada al-Ula 1438
…
XY
28.02.-28.03.17; Jumada al-Akhira 1438
...
Abschnitt Feldlager
XY
29.03.-26.04.2017; Rajab 1438
...
Sektor Mushairafa
...
...
XY
28.04.-26.05.17; Shaʿban 1438
...
Sektor Mushairafa
...
...
XY
Der Zeuge KHK M. hat glaubhaft bestätigt, die Angaben in dieser von ihm erstellten Liste unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache den jeweiligen in den Quellenangaben bezeichneten U.-Listen entnommen zu haben. Bei den sog. N.-Listen bezog er sich auf ihm vorliegende Auswertevermerke, etwa den Vermerk des BKA vom 23. Oktober 2023 (RIin D.) zu der Liste N.-XY (Master Payroll) und den Vermerk des BKA vom 13. November 2023 (RIin K.) zu der Liste N.-XY. Der Senat hat diese Vermerke verlesen und keine Abweichungen zu den Angaben des Zeugen KHK M. festgestellt. Der Senat hat zudem die Zeugin KHKin S. (u. a.) zu den N.-Listen XY und XY vernommen, die diese ebenfalls umfänglich ausgewertet und die inhaltliche Richtigkeit der in den vorgenannten BKA-Vermerken niedergelegten, vom Zeugen KHK M. zugrunde gelegten Auswertungen bestätigt hat.
Die Richtigkeit dieser Zusammenstellung hat der Senat überdies stichprobenartig anhand von zitierten U.-L. überprüft und dabei keine Fehler festgestellt.
Im Einzelnen:
Die Zuordnung des Angeklagten zum D. im Monat Muharram 1437 (14. Oktober bis 12. November 2015) hat der Senat anhand der bereits bezeichneten, in der Hauptverhandlung betreffend die Eintragungen zu dem Angeklagten in Augenschein genommenen und übersetzten Liste XY eigenständig nachvollzogen und die Richtigkeit derselben festgestellt.
Die Zuordnung des Angeklagten zur D. a.-F., dort zu der Brigade Ali Ibn Abi Talib im Monat Ramadan 1437 (7. Juni bis 6. Juli 2016) hat der Senat anhand der in der Hauptverhandlung betreffend die Eintragungen zu dem Angeklagten in Augenschein genommenen, übersetzten und vom Sachverständigen Dr. S. erläuterten Liste XY eigenständig nachvollzogen und die Richtigkeit derselben festgestellt. Diese Zuordnung wird auch bestätigt durch den verlesenen Vermerk des BKA vom 29. August 2024 (KKin H.) zu der Liste N.-XY, in der der Angeklagte ebenfalls dieser Einheit zugeordnet wird.
Die Zuordnung des Angeklagten zu dem Bataillon (K.) A. U. I. al-J. al-I. (Monat Muharram 1438, 3. Oktober bis 1. November 2016) hat der Senat anhand der in der Hauptverhandlung betreffend die Eintragungen zu dem Angeklagten in Augenschein genommenen und übersetzten Liste XY eigenständig nachvollzogen und die Richtigkeit derselben festgestellt. Die Richtigkeit dieser Eintragung ergab sich auch aus den hierzu verlesenen Vermerken des BKA vom 23. Oktober 2023 (RIin D.) zu der Liste N.-XY (Master Payroll) und vom 13. November 2023 (RIin K.) zu der Liste N.-XY und den Angaben der Zeugin KHKin S. hierzu.
Die Zuordnung des Angeklagten zu derselben Einheit (im Monat Safar 1438, 2. November bis 30. November 2016 und im Monat Rabi al-Thani 1438, 31. Dezember 2016 bis 28. Januar 2017) hat der Senat anhand der in der Hauptverhandlung betreffend die Eintragungen zu dem Angeklagten in Augenschein genommenen und übersetzten Listen XY und XY eigenständig nachvollzogen und die Richtigkeit derselben festgestellt.
Auch die vom Senat in der Hauptverhandlung betreffend die Eintragungen zu dem Angeklagten in Augenschein genommene und übersetzte Liste XY belegt, dass der Angeklagte dem „IS“-zugehörigen Bataillon Abi Ubaida Al-Jarrah zugeordnet war.
Der vom Zeugen KHK M. dokumentierte Einsatz des Angeklagten (auch) als Inghimasi fand seine Bestätigung in drei Datensätzen aus der N.-Liste XY, die der Senat durch Verlesung des Auswertevermerks des BKA vom 29. August 2024 (KKin H.) und vom 30. September 2024 (KK D.) eingeführt hat. Hieraus folgert der Senat, dass der Angeklagte auch die Aufgaben eines Inghimasi ausgeübt hat.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der mit dem Zeugen KHK M. erörterten, oben abgebildeten Zusammenstellung mussten lediglich kleinere Übersetzungs- oder Zuordnungsfehler korrigiert werden. So hat etwa der Sachverständige Dr. S., der die U.-Liste seinerseits untersucht hat, ausgeführt, dass die vom Zeugen KHK M. für den Monat Ramadan 1436 (18. Juni bis 16. Juli 2015) mitgeteilte Verwendung des Angeklagten im Diwan „al-Askar“ richtigerweise den Einsatz im Diwan al-Jund meint, da „al-Askar“ lediglich „das Militär“ bedeutet, damit aber der Diwan al-Jund bezeichnet ist. Im Hinblick auf die Bezeichnung „Generalfeldlager“ bzw. „Generallager“ für die Monate Jumada al-Akhira bis Sha’ban 1438 hat der Sachverständige Dr. S. klargestellt, dass es sich hierbei um die „IS“-Einheit al-Mu’askarat al-Amma handelt, was als „Allgemeines Trainingslager“ zu übersetzen ist. Die aufgeführte Verwendung dort hat der Sachverständige dahingehend präzisiert, dass der Aufgeführte als Trainer oder als jemand, der Trainingsmaßnahmen mit verwaltet, eingesetzt wurde. Bei dem „Sektor Mushairafa“ handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um einen Gebietsbezug, sondern um eine Untereinheit des „IS“, deren Name richtigerweise mit Mushairifa wiedergegeben werden sollte. Im Hinblick auf die in der Spalte „Betragsstatus“ aufgeführte Eintragung „im Grenzkrieg stationiert“ hat der Sachverständige erläutert, dass das dort in den Listen verwendete Wort „murabit“ „einsatzbereit stationiert“ bedeutet und jemanden bezeichnet, der zwar nicht im Fronteinsatz steht, sich aber für die Vereinigung im aktiven Einsatz befindet und etwa im Grenzgebiet stationiert sein kann.
In den U.-Listen ist ausweislich der vorstehenden Tabelle die Mitgliedschaft des Angeklagten vom 15. Juni 2014 bis zum 26. Mai 2017 zwar nicht lückenlos dokumentiert. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel, dass der Angeklagte den „IS“ nicht zwischenzeitlich verlassen hat und wieder zurückgekehrt ist. Ein solches Verhalten hätte der „IS“ angesichts des von Sachverständigen Dr. S. beschriebenen totalitären Herrschaftsanspruchs sicher nicht akzeptiert. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass der Angeklagte auch in den Zwischenzeiten, die nicht über die sichergestellten Listen dokumentiert sind, dem „IS“ als Kämpfer einer Einheit zur Verfügung stand.
Dass der Angeklagte von der Vereinigung „IS“ Sold in der üblichen Höhe bezog, ergibt sich u. a. aus den mit dem Sachverständigen Dr. S. erörterten, in Augenschein genommenen und verlesenen Angaben zu dem Angeklagten in der Liste XY. Danach sind für den Angeklagten 200 US-$ aufgeführt, was angesichts des nach Angaben des Sachverständigen (sowie der Zeugin KHKin S.) üblichen Lohnes von 50 US-$ für den Kämpfer und je 50 US-$ für drei weitere in der Liste benannte unterhaltsberechtigte Personen (zwei Eltern, eine Ehefrau) plausibel ist. Der laufende Soldbezug des Angeklagten vom „IS“ - in der Höhe abhängig auch von Einsatzorten und ev. Zulagen - ergibt sich überdies aus den Datensätzen aus den N.-Listen XY, XY, XY und XY. Der Senat hat hierzu die BKA-Vermerke vom 19. Oktober und vom 13. November 2023 (RIin K.), vom 23. Oktober 2023 (RIin D.) und vom 29. August 2024 (KKin H.) verlesen. Die Zeugin KHKin S. hat die Plausibilität der in den ausgewerteten Datensätzen dokumentierten wiederholten Soldzahlungen an den Angeklagten ihrerseits bestätigt.
Dass der Angeklagte als Mitglied des Diwan al-Jund über zwei ihm persönlich zugewiesene Schusswaffen, ein Gewehr vom Typ Kalaschnikow nebst fünf Magazinen und eine Pistole Glock mit einem Magazin verfügt hat, hat der Senat der U.-Liste XY entnommen. Der Senat hat die Excel-Datei (Ausgangsseite) in Augenschein genommen. Die Dolmetscherin B. übersetzte die arabischsprachigen Textanteile der Kopfzeile der Ausgangsseite dieser Datei. Aus der Ausgangsseite dieser Excel-Datei (Arbeitsmappe) wurde über das Icon im zweiten Arm von links des Baumes, zweite Zeile, rechtes Icon, die damit verknüpfte Unterdatei geöffnet und diese in Augenschein genommen. Die Dolmetscherin B. übersetzte die vollständige Kopfzeile dieses Tabellenblatts. Sodann übersetzte sie die arabischsprachigen Textanteile zu lfd. Nr. 20 dieses Tabellenblatts (Zeilen 42/43 der Tabelle). Hieraus ergab sich, dass der Name des Angeklagten (B.) und dessen Zensusnummer darin verzeichnet gewesen sind. Als Mitglied des Diwan al-Jund hat er demnach zwei ihm persönlich zugewiesene Schusswaffen, ein Gewehr vom Typ Kalaschnikow mit der Waffennummer ... nebst fünf Magazinen und eine Pistole Glock mit der Waffennummer ... mit einem Magazin erhalten.
Aufgrund der Zuordnung des Angeklagten zu unterschiedlichen Einheiten, seiner Bewaffnung und seiner Besoldung hat der Senat keinen Zweifel, dass der Angeklagte der Vereinigung als Kämpfer zur Verfügung stand. Der Zeuge KHK M. hat bekundet, seine Auswertung der U.-Listen habe ergeben, dass der Angeklagte den in den Feststellungen benannten Einheiten zugewiesen gewesen sei. Dem in Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Dezember 2023 (KOKin G.) hat der Senat entnommen, dass es sich bei dem Diwan al-Jund um das Kriegsministerium des „IS“ gehandelt hat. Die Einheit aI-Furqan gehörte zur Armee des „IS“. Das Bataillon (Katiba) Abu Ubaida Ibn al-Jarrah al-Inghimasiya ist der al-Furqan-Division zuzuordnen. Der Sachverständige Dr. S. hat diese Bewertungen bestätigt, insbesondere, dass es sich um ihm bekannte Untergliederungen des „IS“ gehandelt habe. Dies gilt nach seinen Erläuterungen auch für die Brigade (Liwa) Ali Ibn Abi Talib und die Einheit al-Mu’askarat al-Amma (Allgemeines Trainingslager). Die Bedeutung des sog. Inghimasi hat der Sachverständige Dr. S. wie in den Feststellungen beschrieben erläutert.
Kein Zweifel besteht auch daran, dass der Angeklagte an Kampfhandlungen für den „IS“ teilgenommen hat, auch wenn sich Einzelheiten hierzu nicht ermitteln ließen. Wie oben schon dargestellt hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass die Region um Mossul heftig umkämpft gewesen ist. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte als Mitglied der vorgenannten Einheiten hierzu nicht herangezogen worden ist.
Der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Verteidigererklärung, die der Angeklagte sich zu eigen gemacht hat und wonach er etwa in der Zeit von Mitte 2014 bis etwa April 2015 in einem Lager namens Khazer gewesen sei, dann bis August 2015 in Erbil gearbeitet habe, dann wieder nach Khazer zurückgekehrt sei, wo er Anfang 2016 von der paramilitärischen, dem irakischen Militär nachgeordneten Miliz „H. N.“ angeheuert worden sei und sodann bis etwa 2018 in den Reihen dieser Miliz gekämpft habe, ist durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt.
6. Zu der Mitgliedschaft des Bruders des Angeklagten B. A. B. im „IS“
Der Senat hat der in Augenschein genommenen Excel-Datei XY entnommen, dass der Bruder des Angeklagten B. ebenfalls Mitglied im „IS“ war. Der Senat hat aus dieser Dateimappe das dort unter dem Reiter ganz rechts („1….“) verknüpfte Tabellenblatt in Augenschein genommen.
Die Zeile laufende Nr. 16 sieht wie folgt aus:
(Tabelle)
Das Lichtbild in der äußerst linken Spalte dieser Zeile zeigt einen mittelalten, stämmigen, schwarzhaarigen Mann mit Vollbart. Im Hintergrund ist eine schwarze Flagge mit einem Symbol auf weißem, kreisförmigen Hintergrund zu sehen. Nach Angaben des Sachverständigen Dr. S. handelt es sich hierbei um eine typische Flagge des „IS“. Der Sprachsachverständige S. hat den Namen der Person in dieser Zeile mit B. M. Ahmad S. A.-B., Kunya A. B., aus Mossul und als Einsatzort die Katiba Abu Ubaida Al-Jarrah übersetzt.
Unter der Zeile laufende Nr. 58 befindet sich das gleiche oben bereits beschriebene Lichtbild, welches dem Angeklagten zuzuordnen ist:
(Tabelle)
Auch hier ist nach den Ausführungen des Sprachsachverständigen S. der Name H. M. A. S. A.-B., in diesem Fall mit dem Beinamen S., verzeichnet. Beide Personen seien ausweislich der Eintragungen der Katiba Abu Ubaida Al-Jarrah zugeordnet gewesen.
a) Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem in der Zeile 16 genannten Person um den Bruder des Angeklagten handelt:
aa) Die Namen des Vaters, des Großvaters und des Urgroßvaters (M. A. S.) stimmen überein.
bb) Ein weiterer Beleg ergibt sich aus der oben bereits zitierten Ration Card aus dem Irak. Unter den laufenden Nummern XY bis XY dieser Ration Card wird neben J. und H. u.a. die Person B. M. A. (mit dem Geburtsjahr 19..) geführt. Angesichts derselben Vater- und Großvaternamen für diese Personen und dem einheitlichen, in der Ration Card lt. Dr. S. unter dem Stichwort „Degree of kinship“ identisch als Zahl geführten Verwandtschaftsgrad (für den Vater die 1, für die Mutter die 2, für die nachfolgenden Personen jeweils die 3) ist der Senat davon überzeugt, dass es sich auch bei diesen unter 3 geführten Personen, also namentlich auch bei B., um Brüder des Angeklagten handelt, so dass die Einlassung des Angeklagten, lediglich über zwei Brüder, nämlich den verstorbenen J. und den in der Türkei lebenden B. zu verfügen, widerlegt ist.
cc) Für ein Verwandtschafts- und Näheverhältnis des Angeklagten insbesondere zu diesem B. spricht eine nebst Ton in Augenschein genommene Videodatei „XY“, die nach Angaben des Zeugen KHK M. auf dem iPhone ... gespeichert war, das bei dem Angeklagten bei dessen Festnahme sichergestellt wurde. Dieses Video war innerhalb eines Telegram-Chats gespeichert, der nach den überzeugenden Angaben des Zeugen durch den Angeklagten angelegt war, um Daten zu sichern. Denn der Kanal wies keinen Kommunikationspartner auf. Auf dieser in Augenschein genommenen Datei ist über einige Minuten das Bild einer männlichen Person zu sehen. Dieses wird mit einem anderen Mobiltelefon von einer nicht sichtbaren Person abgefilmt, wobei arabisch-sprachige Musik und eine weinende Person zu hören ist. Zudem sind nach Übersetzung durch die Sprachsachverständigen S. und A. M. arabische Sprachfetzen zu hören, die Aussagen wie „mein Freund…ich vermisse Dich….er ist fort …“ enthalten.
Die auf dem Video gezeigte Person kann als B. M. A. S. a.-B. identifiziert werden. Dies ergibt sich zum einen aus einem irakischen Haftbefehl bezogen auf diese Personalien, der im Wege der Rechtshilfe mit den übrigen U.-Listen mit der Dateibezeichnung XY übermittelt worden ist. Diesen Haftbefehl hat der Senat in Augenschein genommen und im Hinblick auf die Personalien des Gesuchten durch die Sprachsachverständigen - B. M. A. S. a.-B. - übersetzen lassen. Der Haftbefehl enthielt dasselbe oben bereits beschriebene Lichtbild (Excel-Datei XY, laufende Nummer ...). Zum anderen hat der Zeuge KHK M. nach Auswertung von Propagandavideos aus dem Phänomenbereich des religiös motivierten islamischen Terrorismus unter Zuhilfenahme einer Bildanalysesoftware die gezeigte Person als B. M. A. S. a.-B. identifiziert. U. a. hat der Zeuge den B. M. A. S. a.-B. in einem am 9. Juni 2016 gesicherten Video mit dem Titel „..." des Medienbüros der „IS“-Provinz Salahuddin im Irak gefunden hat. Der Senat hat das dazu von ihm gefertigte Lichtbild (...) in Augenschein genommen und die Übereinstimmungen in der Erscheinung der dort gezeigten Person mit der in dem vom Angeklagten besessenen Video festgestellt.
dd) Schließlich hat auch der Zeuge al-N. auf dem aus dem bezeichneten Haftbefehl stammenden Lichtbild, das ihm vorgehalten worden ist, den Gezeigten spontan als die Person wiedererkannt, die der Angeklagte ihm als seinen Bruder B. bezeichnet hatte. Vor der Konfrontation mit dem Lichtbild hatte er dessen physisches Erscheinungsbild (stämmig, größerer Bart) zutreffend beschrieben. Hierzu hat der Zeuge al-N. angegeben, der Angeklagte habe diese Person selbst als B. bezeichnet und ihm, dem Zeugen gegenüber, bestätigt, dass es sich hierbei um seinen Bruder handele.
Der Angeklagte hat den Besitz dieses Videos und die Umstände seiner Entstehung so versucht zu erläutern, dieses Video sei zwar mit seinem Mobiltelefon, aber durch eine Person angefertigt worden, die diesem B. - bei dem es sich nicht um seinen Bruder handele - und dem „IS“ nahegestanden habe und an deren Festnahme er, der Angeklagte, vor einigen Jahren in der Türkei mitgewirkt habe. Es ist für den Senat aber bereits nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte, der jegliche Verbindung zum „IS“ leugnet, gerade dieses Video auf seinem aktuellen iPhone ... immer noch unter dem Programm „Telegram“ ohne Einbindung in einen Chatverkehr, sondern als Datensicherung vorhält. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst das Video gefertigt hat und er es ist, der darauf ist zu hören, wie er den Tod seines Bruders betrauert. Eine entsprechende eigene Nähebeziehung des Angeklagten zu der gezeigten Person hat der Zeuge al-N. glaubhaft bestätigt. Dieser hat zu der Person des B. M. A. bezeugt, dass der Angeklagte emotional berührt war, wenn er über eben diesen B. sprach. Er habe Tränen in den Augen gehabt, als er ihm ein Video von seinem Bruder gezeigt habe. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Schilderung von den Tränen in den Augen ist ein außergewöhnliches Detail. Es steht im Einklang mit dem soeben beschriebenen Video, in dem der Angeklagte den Tod seines Bruders B. betrauert. Der Zeuge wusste nicht, wie sich der Angeklagte verteidigt und konnte daher nicht wissen, warum dieses Detail für die Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung sein könnte. Es ist fernliegend, dass er sich dies lediglich ausgedacht haben könnte. Unter Berücksichtigung der durch die Ration Card ebenfalls belegten familiären Beziehung des Angeklagten zu B. M. A. steht zur Überzeugung des Senats (entgegen der Einlassung des Angeklagten) dessen enge - brüderliche - Beziehung zu der Person des B. M. A. fest. Dass der Angeklagte eine solche gleichwohl leugnet, beruht zur Überzeugung des Senats darauf, dass dieser B. seinerseits ein Mitglied der Vereinigung „IS“ war, mit der der Angeklagte aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Verbindung gebracht werden will.
b) Es bestehen weiter keine Zweifel, dass es sich bei dem Bruder B. des Angeklagten wie in den Feststellungen wiedergegeben um ein führendes Mitglied des „IS“ handelt, welcher im Jahr 2016 getötet wurde.
Nach Angaben des Sachverständigen Dr. S. sowie des Zeugen KHK M. findet sich dieser B. - identifizierbar stets durch die für ihn individuell vergebene Zensusnummer XY- in zahlreichen weiteren der untersuchten U.-Listen. Überdies hat der Zeuge KHK M. angegeben, dass er weitere Recherchen zu Propagandavideos der Vereinigung angestellt hat und hierbei u. a. den B. M. A. S. al-B. in dem bereits bezeichneten, am 9. Juni 2016 gesicherten Video mit dem Titel „XY" des Medienbüros der „IS“-Provinz Salahuddin im Irak gefunden hat. Schließlich hat der Senat im Selbstleseverfahren die Übersetzung einer Mitteilung des Pressesprechers des XY vom 1. Juli 2016 eingeführt, demzufolge am 25. Juni 2016 Koalitionsstreitkräfte im Rahmen eines Luftschlags nahe Mossul u. a. den stellvertretenden Kriegsminister des „IS“ mit Namen B. M. A. S. al-B. getötet haben sollen. Der Sachverständige Dr. S. hat die Abweichungen in der Schreibweise der fehlerhaften Transliteration von arabischen Namen zugeschrieben. Ausweislich der Mitteilung des P., kommandierte der getötete B. im Juni 2014 die Offensive zur Eroberung von Mossul.
In der Gesamtschau ist der Senat davon überzeugt, dass der aufgeführte B. einerseits Bruder des Angeklagten und andererseits in prominenter Position in den „IS“ integriert war. Dass dieser verstorben ist, erklärt überdies noch einmal, dass der Angeklagte ein Video, dass diese Person zeigt, auf seinem Mobiltelefon dauerhaft sichert, sowie seine durch dieses Video belegte emotionale Bewegtheit in Bezug auf seinen verstorbenen Bruder B.. Die Verbindung des Angeklagten zu seinem Bruder B. al-B., der seinerseits „IS“-Mitglied war, ist schließlich ein weiteres Indiz für die eigene Einbindung des Angeklagten in diese Vereinigung, seine Identifizierung als der in den bezeichneten U.-Listen aufgeführte H. M. A. S. und seine Nutzung des Namensbestandteiles al-B. jedenfalls im Kontext des „IS“.
IV. Zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Schicksal des Bruders des Angeklagten J. sowie zu der eigenen Festnahme und Misshandlung des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Der Tod des Bruders wird durch dessen in Augenschein genommene und in Übersetzung verlesene Sterbeurkunde dokumentiert. Auf Vorhalt von Lichtbildern einer Leiche hat der Angeklagte bestätigt, dass es sich hierbei um seinen Bruder J. handelt. Die Lichtbilder wurden in dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden. Der Angeklagte zeigte auf Vorhalt dieser Lichtbilder eine deutliche emotionale Reaktion. Auch die Schilderung seiner eigenen Festnahme und Misshandlung war deutlich emotional geprägt. Eine Kopie des Reisepasses, mit dem ihm die Ausreise per Flugzeug gelang, hat er im Asylverfahren vorgelegt (s. o.). Seine Angaben zum Reiseweg bis Deutschland stimmten mit seinen Angaben im Asylverfahren überein. Dies hat die Vernehmung der Zeugen R. und M. (s. o.) ergeben.
Die Feststellungen zu dem Kontakt mit dem Zeugen Al-N., der den Angeklagten heimlich ausspionierte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N.. Diese sind vorstehend bereits ausführlich gewürdigt. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen in Deutschland kennen gelernt und regelmäßig mit ihm Kontakt gehabt zu haben.
Die Feststellungen zum Leben des Angeklagten in Deutschland ab Frühjahr 2023 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Sie werden bestätigt durch die diesen Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugin KKin W.. Die Zeugin umfassende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten durchgeführt und hierbei auch dessen Mobiltelefone ausgewertet. Sie hat bekundet, hierbei sei deutlich geworden, dass der Angeklagten auf den in den Feststellungen wiedergegebenen sozialen Medien intensiv aktiv gewesen sei. Hinweise darauf, dass sich der Angeklagte aktiv mit jihadistischen Themen beschäftigt habe, haben sich daraus nicht ergeben. Auf Vorhalt hat die Zeugin auch bestätigt, dass der Angeklagte im Internet u.a. pornografische Bilder aufgerufen habe.
Die Feststellungen zu der Festnahme des Angeklagten, seinen Haftbedingungen und seinen psychischen Beeinträchtigungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die psychischen Beschwerden hat der Angeklagte glaubhaft beschrieben. Diese Einlassung wird bestätigt durch die verlesene Stellungnahme des psychosozialen Zentrums für Migrant*innen Stendal vom 11. April 2024 sowie dem Bericht des psychologischen Dienstes der JVA Burg vom 11. Dezember 2024, in denen die Problematik wie vom Angeklagten geschildert beschrieben wird. entnommen. Die festgestellte Diagnose (posttraumatisches Belastungssyndrom) hat der Senat diesen Berichten entnommen.
C. Rechtliche Würdigung
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland „IS“ im Zeitraum vom 15. Juni 2014 bis zum 26. Mai 2017 (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) strafbar gemacht.
I. Strafbarkeit nach (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
1. „IS“ als eine terroristische Vereinigung im Ausland
Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS - sowie dessen Vorgängerorganisation ISIG - ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, juris Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, juris Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Mitgliedschaft des Angeklagten im „IS“
Die erforderliche vorsätzliche Eingliederung der Angeklagten in die Organisation ist gegeben. Eine solche kommt - nach altem wie nach neuem Recht - nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist jedoch, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach vielmehr eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022, AK 33/22 m. w. N.; vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 28, sowie AK 18/22, juris Rn. 5). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021, 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20). Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung - wie dem „IS“ - eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung; die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (s. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022, AK 18/22, juris Rn. 6). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten; auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, juris Rn. 24).
Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Angeklagte nach altem wie nach neuem Recht nicht nur passives Mitglied des „IS“, sondern förderte aktiv dessen Ziele. Spätestens mit Ableistung des Treueeides am 15. Juni 2014 war er - erkennbar und in Übereinstimmung mit dem Vereinigungswillen - als Kämpfer Teil des Personals des „IS“, was u. a. durch die Registrierung seitens der Organisation sowie durch die Besoldung dokumentiert wird.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte handelte als Mitglied des „IS“ rechtswidrig und schuldhaft.
4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
a) Das deutsche Strafrecht ist anwendbar.
Für den Angeklagten, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, folgt dies jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Angeklagte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff. sowie BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - AK 32/17 -, Rn. 12, juris).
b) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat diese am 6. Januar 2014 hinsichtlich der Vereinigung ISIG erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung „IS“ angepasst.
II. Strafbarkeit nach 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Eine Strafbarkeit gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b KrWaffKG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 WaffG wegen des Besitzes eines Sturmgewehrs des Typs Kalaschnikow sowie einer Kurzwaffe der Marke Glock jeweils nebst Munition scheidet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB aus.
Für diese Strafnormen beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre (vgl. zum KrWaffKG, BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024, Az. AK 99/23, Rn. 20). Tatende und damit der Verjährungsbeginn (§ 78a StGB) war spätestens der 26. Mai 2017. Für einen Waffenbesitz danach ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Verjährungsfrist war damit mit Ablauf des 26. Mai 2022 verstrichen. Die ersten verjährungsunterbrechenden Handlungen - hier die richterliche Durchsuchungsanordnung bzw. der Haftbefehl vom 12. Juni 2024, § 78c Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB - erfolgten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.
D. Strafzumessung
Der Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB sieht für Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Zugunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass sein Anschluss an die Vereinigung im Zusammenhang mit einer engen familiären Bindung - etwa zu seinem älteren Bruder B. - stand, zumal der Angeklagte seinerzeit gerade 21 Jahre alt war. Strafmildernd war auch die bisher bereits verbüßte Untersuchungshaft unter den für Staatsschutzdelikte besonders belastenden Haftbedingungen sowie der seit der Tat vergangene Zeitraum von nahezu acht Jahren zu berücksichtigen. Eine Nähe zu radikal-islamischem Gedankengut war und ist nicht feststellbar. Zudem hat der Senat zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge der Entführung seines Bruders J., dessen Folter und Tod sowie angesichts der eigenen Gefangennahme und Folter bis heute unter erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leidet, die seinen Alltag beeinträchtigen und auch eine erhöhte Haftempfindlichkeit auslösen. Diese wird auch durch die Trennung von seiner Familie und den erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu dieser in den Irak verschärft.
Strafschärfend war hier zum einen die Dauer der Mitgliedschaft über fast drei Jahre heranzuziehen. Zum anderen stellt der „IS“ eine besonders gewaltbereite Terrororganisation dar, in deren Reihen der Angeklagte jedenfalls zeitweise bewaffnet und auch als Inghimasi tätig war.
Die Voraussetzungen für eine mögliche Strafmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB lagen unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht vor; auch die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 129a Abs. 7 in Verbindung mit § 129 Abs. 7 StGB waren nicht gegeben.
Ausgehend von dem Regelstrafrahmen war unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
E. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.