Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24

ECLI:DE:OLGD:2025:0709.3KART1013.24.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom … (Az. …) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

1

G r ü n d e :

2

A)

3

Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Gebots der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Biomasseanlagen zum Gebotstermin 1. Oktober 2024.

4

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Biomasseanlage. Sie beteiligte sich am vorbenannten Zuschlagsverfahren und gab für ihre Bestandsanlage ein Gebot über 1.037 kW mit einem Gebotswert von 17,95 ct/kWh ab. Dabei reichte sie das von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Formular „Bürgschaft für Ausschreibungsverfahren nach dem EEG“ (Bl. 11 f. VV) ein, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

5

[…]

6

Bankinterne Identifikationsnummer der Bürgschaft (sofern vergeben)

7

… Ausschreibung Biomasse gem. Gebot zum Termin 01.10.2024

8

[…]

9

Bieter

10

11

[…]

12

In dem Ausschreibungsverfahren wurden ausweislich der auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de) veröffentlichten Bekanntgabe der Zuschläge bei einem Ausschreibungsvolumen von 233,8 MW insgesamt 712 Gebote mit einer Gebotsmenge von insgesamt 621,7 MW eingereicht. 283 Geboten konnte ein Zuschlag erteilt werden, bis das Ausschreibungsvolumen von 233.784 kW erstmals überschritten wurde. Der Zuschlagswert des höchsten im streitgegenständlichen Ausschreibungstermin bezuschlagten Gebots betrug laut der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur 17,93 ct/kWh.

13

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom … (Az. …) teilte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Gebot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 ausschließen müssen, weil die nach § 31, § 39a EEG 2023 zu erbringende Sicherheit wegen der Abweichung zwischen dem im Gebotsformular angegebenen Bieter „...“ und dem in der Bürgschaft angegebenen Bieter „…“ bis zum Gebotstermin nicht vollständig geleistet worden sei.

14

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, bei der Angabe „…“ im Bürgschaftsformular handele es sich ersichtlich um ein reines Schreibversehen, das die Bundesnetzagentur in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO hätte korrigieren müssen. Der Ausschluss des Gebots vom Zuschlagsverfahren sei demgegenüber völlig unverhältnismäßig und verstoße überdies gegen Art. 14 GG. Den Fehler habe sie auch gar nicht zu vertreten, da das Formular nicht von ihr, sondern von der DKB-Bank ausgefüllt worden sei. Soweit die Bundesnetzagentur erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, ihr Gebot wäre angesichts der deutlichen Überzeichnung der Ausschreibungsrunde und der Zuschlagsgrenze bei 17,93 ct/kWh ohnehin nicht zum Zuge gekommen, bestreite sie, die Beschwerdeführerin, die Richtigkeit der öffentlich bekannt gemachten Angaben. Unterlagen, mit Hilfe derer sie die Angaben der Bundesnetzagentur auf ihre Richtigkeit hin überprüfen könne, lägen ihr nicht vor. Es obliege dem Gericht, den diesbezüglichen Sachverhalt näher aufzuklären. Insoweit müsse gemäß § 421 ZPO vorgegangen werden und der Bundesnetzagentur aufgegeben werden, von ihr, der Beschwerdeführerin, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen.

15

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

16

die Bundesnetzagentur zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihr Gebot den Zuschlag zu erteilen.

17

Die Bundesnetzagentur beantragt,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt den Gebotsausschluss und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Zuschlags, da ihr Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liege. Die etwaige Rechtswidrigkeit des Gebotsausschlusses sei deshalb für den Erfolg der Beschwerde nicht von Belang.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 4. Juni 2025 Bezug genommen.

21

B)

22

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

23

I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 statthaft. Danach sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten.

24

Die Beschwerdeführerin hat (inzwischen) einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. Die Beschwerde ist zudem am 16. Dezember 2024 nicht nur innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG form- und fristgemäß bei dem Beschwerdegericht eingelegt, sondern am 28. Januar 2025 auch innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden.

25

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

26

Die Verpflichtungsbeschwerde ist nach § 83a Abs. 1 S. 2 EEG 2023 begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 – EnVR 101/18, juris Rn. 11; Senat, Beschl. v. 02.12.2020 – VI-3 Kart 177/20 [V], BeckRS 2020, 38567 Rn. 34). Hierin kommt zum Ausdruck, dass eine Verpflichtungsbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn ein materielles subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der erstrebten Begünstigung besteht, was nach der Gesetzesbegründung allein dann angenommen werden kann, wenn ohne den Fehler ein Zuschlag hätte erteilt werden müssen (BT-Drs. 18/8860 S. 247 f.). Die Beschwerdeführerin kann deshalb mit ihrer Verpflichtungsbeschwerde nur erfolgreich sein, wenn sie nachweist, dass der Zuschlag zu ihren Gunsten hätte erfolgen müssen (Greb in: Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, 16. Edition Stand 01.11.2024, § 83a Rn. 5; Siegel, Ineffektiver Rechtsschutz? Zum Rechtsschutz bei Ausschreibungen nach § 83a EEG 2017, IR 2017, 122, 124).

27

Dies ist indes nicht der Fall. Dem Gebot der Beschwerdeführerin wäre gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 EEG kein Zuschlag zu erteilen gewesen, da es oberhalb der Zahlungsgrenze liegt.

28

1. Zwar dürfte der Ausschluss des Gebots nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG rechtsfehlerhaft erfolgt sein.

29

a) Nach § 31 Abs. 1 EEG 2023 ist die Sicherheit vom Bieter zu erbringen. Die Sicherheitsleistung eines Dritten kann den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck dagegen nicht erfüllen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023. Hierfür spricht darüber hinaus auch der Zweck der Sicherheit im Sinne des § 31 EEG. Dieser besteht in der Absicherung der Forderung der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 EEG (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023).

30

Auch ist die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, um insbesondere durch Nachforschungen einen etwaigen Widerspruch aufzulösen. So orientiert sich nach ständiger Senatsrechtsprechung der der Bundesnetzagentur obliegende Prüfungsumfang an der Natur des Ausschreibungsverfahrens als regulierungsbehördliches Massenverfahren (Senat, Beschl. v. 04.07.2018 – VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 22 ff.; ferner Senat, Beschl. v. 11.03.2020 – VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 38). Eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Auslegung oder gar zu weiteren Nachforschungen bei Unklarheiten und Widersprüchen würde das Ausschreibungsverfahren entgegen der gesetzgeberischen Intention potenziell verzögern und im Extremfall sogar undurchführbar machen (Senat, Beschl. v. 02.12.2020 – VI-3 Kart 177/20 [V], BeckRS 2020, 38567 Rn. 52). Deshalb trifft die Bundesnetzagentur in aller Regel keine solche Pflicht. Demgegenüber sind die Sorgfaltsanforderungen an die Bieter zur Einhaltung der formalen, durch die Gebotsformulare vorgegebenen Anforderungen hoch, da auf diese Weise ein massentaugliches Verfahren gesichert werden soll (BT-Drs. 18/8860, S. 204; Huerkamp in: Theobald/Kühling, Energierecht, 128. EL Dezember 2024, § 32 EEG 2023 Rn. 8).

31

In der Folge sind besonders hohe Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit der Angaben im Gebotsformular und im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen zu stellen und gilt dies vor allem auch für die notwendige Sicherheitsstellung durch den Bieter, gerade auch in Anbetracht des maßgeblichen Sicherungszwecks. So soll sich der Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar aus der hinterlegten Sicherheit – unter Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Klageverfahrens – befriedigen können, wenn ein Bieter seinen pönalbewehrten Realisierungspflichten hinsichtlich der bezuschlagten EEG-Anlage nicht nachkommt. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Bürgschaftserklärung eindeutig gefasst ist und keine Zweifel darüber verbleiben, zu wessen Gunsten die Bürgschaft erteilt wurde, d.h. wer Hauptschuldner ist.

32

b) Im Streitfall dürfte aber ein solcher Widerspruch bzw. eine solche Unklarheit nicht vorliegen. Soweit es in der Bürgschaftserklärung heißt, Bieter sei die „…“, dürfte es sich vielmehr um einen evidenten und deshalb unbeachtlichen Schreibfehler (entsprechend § 319 ZPO) handeln. Es dürfte zweifelsfrei klar sein, dass hiermit die Beschwerdeführerin, also die „…“ gemeint ist.

33

So stimmt die Anschrift des Bieters in dem Bürgschaftsformular mit der des Bieters im Gebotsformular überein. Dem Gebotsformular lässt sich überdies entnehmen, dass die Bieterin über die E-Mail-Adresse … verfügt. Dass es trotz allem eine andere, nicht mit der Beschwerdeführerin identische, aber unter derselben Anschrift ansässige „…“ geben sollte, dürfte nicht fraglich sein, sondern mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.

34

Es steht außer Frage, dass dieser Schreibfehler auch der Beschwerdeführerin, die das Formular nicht selbst ausgefüllt haben mag, so aber doch mit ihrem Gebot eingereicht hat, hätte auffallen können und auch müssen, und dass sie sich in der Folge vor einer Gebotsabgabe um eine Korrektur hätte bemühen können. Dass sie dies nicht getan hat, dürfte ihr im Streitfall aber nicht entgegengehalten werden können, denn hierdurch ist es wohl nicht zu einem Widerspruch oder zu einer Unklarheit gekommen, die einen Gebotsausschluss rechtfertigte.

35

Vielmehr dürfte sich ohne Weiteres sicher feststellen lassen, dass die Sicherheit von der Beschwerdeführerin erbracht worden ist.

36

2. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es allerdings nicht. Denn dem Gebot der Beschwerdeführerin wäre bereits gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 EEG 2023 kein Zuschlag zu erteilen gewesen, da es oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt und die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert darlegt, dass mehrere Zuschläge, die anderen Bietern im Ausschreibungsverfahren erteilt worden sind, in einem Umfang materiell rechtswidrig waren, dass bei Ausschluss dieser Zuschläge das Gebot der Beschwerdeführerin zu bezuschlagen gewesen wäre (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Senat, n.v. Beschl. v. 26.03.2025 – VI-3 Kart 230/23 [V]).

37

a) Die Bundesnetzagentur hat unter Verweis auf die öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse des Zuschlagsverfahrens auf ihrer Internetseite, zu der sie gemäß § 35 Abs. 1 EEG 2023 gesetzlich verpflichtet ist, ausgeführt, der Zuschlagswert des höchsten im streitgegenständlichen Ausschreibungstermin bezuschlagten Gebots habe 17,93 ct/kWh betragen.

38

b) Weder bestehen auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Zuschlagsverfahrens, noch ist die Beschwerdeführerin dem Vortrag der Bundesnetzagentur zum Ergebnis des Zuschlagsverfahrens beachtlich entgegengetreten.

39

Der Ablauf des Zuschlagsverfahrens richtete sich, wie von der Bundesnetzagentur zu Recht angenommen, nach § 32 Abs. 1 EEG 2023. Das in § 39d Abs. 2 EEG 2023 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung vorgesehene, abweichende Verfahren bei – wie hier – überzeichneten Ausschreibungen für Biomasseanlagen, war gemäß § 100 Abs. 37 EEG 2023 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung nicht anzuwenden (siehe auch § 100 Abs. 37 EEG 2023 in der ab dem 25. Februar 2025 geltenden Fassung und die diesbezügliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/14246, S. 18, nach der – entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut der Neufassung des § 100 Abs. 37 EEG 2023 – der Entfall der Aussetzung der Südquote ab dem 25. Februar 2025 nicht für Anlagen gelten soll, die in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 einen Zuschlag erhalten haben).

40

Die Beschwerdeführerin ist dem Vortrag der Bundesnetzagentur zum Ergebnis des Zuschlagsverfahrens auch nicht beachtlich entgegengetreten. Mit ihrem rein einfachen Bestreiten der Richtigkeit des Vortrags der Bundesnetzagentur ist sie ihrer Substantiierungslast nicht gerecht geworden. So obliegt ihr im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die Begründetheit ihres Verpflichtungsbegehrens (vgl. Senat, Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 80/17 [V], BeckRS 2018, 28574 Rn. 22; Baumann/Strauß in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Auflage 2019, § 83a Rn. 19; Toros in: Theobald/Kühling, Energierecht, 128. EL Dezember 2024, § 83a EEG 2023 Rn. 10).

41

Hierauf hat sie der Senat unter dem 11. April 2025 hingewiesen. Ihr daraufhin erfolgter Einwand, das Gericht habe den Sachverhalt gemäß § 82 Abs. 1 EnWG, § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen aufzuklären, geht fehl. Der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 82 Abs. 1 EnWG ist wie der verwaltungsrechtliche Ermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO umfassend und uneingeschränkt, aber nicht grenzenlos. Er stellt keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde auf Verdacht alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so günstige entscheidungserhebliche Tatsachen finden (VGH München, Beschl. v. 19.02.1999 – 7 ZE 98.10059 bis 98.10061, BeckRS 1999, 100010). Er ist vielmehr beschränkt durch die die Verfahrensbeteiligten treffende Mitwirkungspflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt (substantiiert) darzulegen und Beweismittel anzugeben (vgl. Senat, Beschl. v. 11.01.2023 – VI-3 Kart 447/18 [V], juris Rn. 216 f. m.w.N.; Huber in: Kment, Energiewirtschaftsrecht, 3. Auflage 2023, § 82 EnWG Rn. 2). Im Streitfall geben aber weder der unstreitige Sachverhalt noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin Anlass, die Richtigkeit der von der Bundesnetzagentur veröffentlichen Daten in Frage zu stellen oder an der Rechtmäßigkeit der im Ausschreibungsverfahren erteilten Zuschläge zu zweifeln.

42

Auch war nicht, wie die Beschwerdeführerin aber meint, „gemäß § 421 ZPO vorzugehen“. Zwar mögen die Vorschriften der § 421 ff. ZPO gemäß § 85 Nr. 2 EnWG im hiesigen Verfahren grundsätzlich Anwendung finden. Bei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorlage der „Unterlagen im Antragsverfahren insgesamt bzw. nach Sortierung verbliebene Gebote bzw. Unterlagen, aus denen sich die Ablehnung ergibt“ handelt es sich jedoch um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, der unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 6 B 54/16, NWvZ 2017, 1388 Rn. 7). Denn die Vorlage der Unterlagen soll der Beschwerdeführerin ersichtlich dazu dienen, die für einen beachtlichen Vortrag notwendige Sachverhaltskenntnis überhaupt erst zu erlangen. Dafür steht ihr aber – wenngleich unter Umständen nicht unbegrenzt – der Weg eines an die Bundesnetzagentur gerichteten Gesuchs auf Akteneinsicht in die Gebotsunterlagen zur Verfügung.

43

C)

44

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.

45

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.

46

Da die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Zuschlags in einem EEG-Ausschreibungsverfahren für Biomasse begehrt, ist die einschlägige Senatsformel (etwa Beschl. v. 10.10.2018 – VI-3 Kart 116/17, BeckRS 2018, 53681 Rn. 50) mit der Maßgabe anwendbar, dass die Förderdauer für Bestandsanlagen nur 10 und nicht 20 Jahre beträgt, wie aus § 39h Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 in der bis zum 24. Februar 2025 geltenden Fassung (vgl. § 100 Abs. 37 EEG 2023 in der ab dem 25. Februar 2025 geltenden Fassung) folgt, und überdies die Höchstbemessungsleistung für Anlagen, die Biogas einsetzen, gemäß § 39i Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2023 in der bis zum 24. Februar 2025 geltenden Fassung (vgl.§ 100 Abs. 37 EEG 2023 in der ab dem 25. Februar 2025 geltenden Fassung) der um 55 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge ist:

47

Gebotswert in Euro/kWh x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 6000 h/a Volllast) x 10 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (Gewinn) x 0,45

48

Hiernach errechnet sich ein Beschwerdewert in Höhe von … Euro (0,1795 x 1.037 x 6.000 x 10 x 0,05 x 0,45).

49

D)

50

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG), und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG).

51

Rechtsmittelbelehrung:

52

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung.

53

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird.

54

Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).