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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 07.08.2025 – 20 U 129/24
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0807.20U129.24.00
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein international bekannter Künstler, ist unter anderem Urheber der Gemälde „A.“, „B.“ und „C.“. Von den Originalen fertigt er Kunstdrucke an, die er von Hand übermalt. Diese sogenannten Editionen erzielen Preise von etwa 10.000 Euro. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler. Er fertigte nach den Motiven der drei vorgenannten klägerischen Werke Bilder an, die er mit seinem Namen signierte und veräußerte. Lichtbilder dieser Bilder veröffentlichte er auf seinem Instagram-Kanal.
Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2023 abmahnen. In diesem Schreiben, in dem die Originalbilder und die nach deren Motiv gefertigten Bilder des Beklagten gegenübergestellt werden, führte der Rechtsanwalt des Klägers aus, es handele bei den Bildern des Beklagten um Plagiate, weshalb ihm dieser zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verpflichtet sei. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Beklagte bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung der Vervielfältigung, der Veräußerung der Vielfältigungsstücke und der öffentlichen Zugänglichmachung von Kunstwerken des Klägers sowie zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes von 30.000 Euro verpflichten sollte. Zudem war der Abmahnung eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 Euro auf der Basis eines Gegenstandswertes von 80.000 Euro beigefügt.
Der Beklagte ließ die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023 zurückweisen. Bei den Bildern handele es sich um bloße Privatkopien, für die er lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe. Überdies sei die Abmahnung unwirksam, da die vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgehe, ohne dass darauf hingewiesen werde. Lediglich um eine Auseinandersetzung zu vermeiden, verpflichte er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bilder und zur Herausgabe der 3.950 Euro, die er selbst als Aufwandsentschädigung erhalten habe. Tatsächlich erfolgte eine Zahlung in Höhe von 4.000 Euro. Der Zurückweisung der Abmahnung war gleichfalls eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 Euro auf der Basis eines Gegenstandswertes von 80.000 Euro beigefügt.
Mit Urteil vom 14. August 2023 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe 26.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten hat es hingegen abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage des Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 367,23 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers verletzt, indem er ohne dessen Erlaubnis Vervielfältigungsstücke angefertigt und Lichtbilder derselben auf seinem Instagram-Kanal öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Bilder des Beklagten seien unfreie Bearbeitungen der klägerischen Werke ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft. Es handele sich auch schon deswegen nicht um Privatkopien, da sie Erwerbszwecken gedient hätten; der erzielte Erlös habe die behaupteten Materialkosten von 650 Euro überstiegen. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu, wobei 10.000 Euro pro Bild angemessen seien, so dass nach Abzug der bereits gezahlten 4.000 Euro 26.000 Euro verblieben. Einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe der Kläger allerdings nicht, da die Abmahnung den Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG nicht genügt habe, weil die mit ihr vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die Verletzungshandlung hinausgegangen sei. Vor daher habe der Beklagte nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG seinerseits einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten; dies allerdings nur, soweit er die Geltendmachung der Abmahnkosten habe abwenden müssen. Gegenstandswert sei daher nicht der Gegenstandswert der Abmahnung, sondern die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 2.293,25 Euro.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, soweit seiner Widerklage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 2.293,25 Euro nicht vollumfänglich entsprochen worden ist. Er trägt vor, der Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 2 UrhG sei eindeutig. Danach könne der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam sei. Sei die Abmahnung - wie vorliegend - insgesamt unwirksam, könne der Abgemahnte auch insgesamt Ersatz verlangen. Allein dies entspreche auch Sinn und Zweck der Norm, die gerade überschießende Abmahnungen verhindern wolle und dies daher im Interesse der Stärkung der Waffengleichheit mit einer Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung sanktioniere. Waffengleichheit sei aber nur gegeben, wenn der Ersatzanspruch die Fälle der Unwirksamkeit voll umfasse. Dabei müsse sich der Gegenstandswert der Verteidigung nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden bestimmen.
Der Beklagte beantragt,
das am 14. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 12 O 156/23, abzuändern und
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag von 2.293,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, während von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 13 Prozent und der Beklagte 87 Prozent zu tragen hat.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Nach § 97a Abs. 4 Satz 2 UrhG seien die erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien aber nur die Kosten der Verteidigung gegen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gewesen, weil der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch berechtigt gewesen sei.
Der Senat hat die Parteien auf den Beitrag von Dr. Andreas Schulz „Waffengleichheit - Der Gegenanspruch des Abgemahnten aus § 13 Abs. 5 UWG auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung“, hingewiesen, wonach bei einer berechtigten, aber formell fehlerhaften Abmahnung die Aufwendungen des Abgemahnten nur insoweit für seine Rechtsverteidigung erforderlich sein sollen, als er sich gegen eine Verpflichtung wendet, die Abmahnkosten zu tragen (WRP 2022, 949 Rnrn. 34 ff.).
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. In § 13 Abs. 5 UWG fehle eine § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG entsprechende Regelung, wonach ein Formfehler die Abmahnung zwingend insgesamt unwirksam mache. Hier könne daher der Aufwendungsersatzanspruch auch nicht auf den unwirksamen Teil der Abmahnung beschränkt werden. Nur durch dieses „Alles-oder-nichts-Prinzip“ werde auch die erzieherische Wirkung der Regelung erreicht. Dementsprechend hätten das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Köln auch Aufwendungsersatz aus dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung zugesprochen.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Vorschrift des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG vermittle dem Abgemahnten einen Anspruch lediglich hinsichtlich der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Erforderlich sei aber vorliegend nur die Verteidigung gegen die Kosten der Abmahnung gewesen, nicht hingegen die gegen den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Konstellation ähnle der bei Kostenwiderspruch, bei der streitwertbestimmend auch allein die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seien.
Der Beklagte, der daraufhin in der mündlichen Verhandlung eine Revisionszulassung angeregt hat, ist dem mit nachterminlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2025 unter Verweis auf das Senatsurteil im Verfahren I-20 U 63/24 entgegengetreten. Auch dort sei die Abmahnung aus rein formalen Gründen unwirksam gewesen, gleichwohl habe der Senat Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung auf der Basis des Gegenstandswerts der Abmahnung zuerkannt. Dies sei auch allein sachgerecht; der Abgemahnte solle davor geschützt werden, zur Abgabe völlig ausufernder Unterlassungserklärungen gedrängt zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat keinen über den ihm erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.
Nach § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Eine Abmahnung ist nach § 97a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 UrhG unwirksam, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist und nicht anzugeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
1. Demzufolge war die klägerische Abmahnung unwirksam, weil in ihr der Beklagte zur Abgabe einer auf das gesamte Werk des Klägers bezogen Unterlassungsverpflichtung aufgefordert worden ist, ohne dass darauf hingewiesen worden ist, dass sie damit erheblich über die die Vervielfältigung und Veröffentlichung dreier konkrete Werke des Klägers betreffende, abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dementsprechend hat der Beklagte die Abmahnung auch genau aus diesem Grund durch seinen Rechtsanwalt im Schreiben vom 17. Mai 2023 unter Ziffer 2. als unwirksam zurückweisen lassen. Insoweit war die Tätigkeit seines Rechtsanwalts zu seiner Rechtsverteidigung erforderlich, weshalb das Landgericht ihm den Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen auf der Basis der zu Unrecht geltend gemachten Abmahnkosten zuerkannt hat.
2. Hingegen war Tätigkeit seines Rechtsanwalts nicht zu seiner Rechtsverteidigung erforderlich, soweit dieser die abgemahnte konkrete Rechtsverletzung auf ihre Berechtigung geprüft und die insoweit geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche unter Ziffer 1. des Anwaltsschreibens vom 17. Mai 2023 mit der Begründung zurückgewiesen hat, es habe sich um Privatkopien zu Übungszwecken gehandelt, für die der Beklagte lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe und die durch reine Unachtsamkeit veröffentlicht worden seien, da dies der Abmahnung nicht ihre Berechtigung nimmt.
a) Die Abmahnung war in der Sache berechtigt, die in ihr dargelegte Verletzung des klägerischen Urheberrechts an den Werken „A.“, „C.“ und „B.“ war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt. Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, indem er ohne dessen Erlaubnis Vervielfältigungsstücke von dessen drei Werken „A.“, „C.“ und „B.“ angefertigt (§ 16 Abs. 1 UrhG), diese verkauft und damit verbreitet (§ 17 Abs. 1 UrhG) und indem er Fotos dieser Werke auf seinem Instagram-Kanal öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19a UrhG), was vom Recht zum Vervielfältigen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gedeckt war. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, gegen die sich der Beklagte, der seine diesbezügliche Verurteilung akzeptiert hat, mit seiner Berufung auch nicht wendet.
b) Bei einer nur aus dem formalen Grund des nicht offengelegten Verlangens nach einer überschießenden Unterlassungserklärung unwirksamen, aber in der Sache berechtigten Abmahnung, die alle zur Prüfung der Rechtsverletzung erforderlichen Angaben enthält, ist auch nur die Prüfung der Unwirksamkeit der Abmahnung selbst erforderlich, weshalb allein die geltend gemachten Abmahnkosten gegenstandswertbestimmend sind. Ein Abstellen auf den der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert liefe hingegen auf einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prüfung des materiellen Anspruchs hinaus, dessen dargelegte Berechtigung der Erforderlichkeit diesbezüglicher Rechtsverteidigungskosten gerade entgegensteht.
aa) Es kommt nicht darauf an, ob sich „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG nur auf „berechtigt“ oder auch auf „unwirksam“ bezieht, entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber dem Abgemahnten einen Ersatzanspruch nur insoweit zugebilligt hat, als dieser für seine Rechtsverteidigung erforderlich ist (Specht-Riemenschneider/Mant in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97a Rn. 10). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG kann der Abgemahnte damit der Höhe nach nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2022, Az.: 11 U 95/21, GRUR-RS 2022, 25881 Rn. 134). Der Maßstab der Erforderlichkeit entspricht dabei demjenigen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Bornkamm/ Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 86a). Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind aber nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverteidigung erscheinen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az.: III ZB 66/15, BeckRS 2016, 5436 Rn. 8). Gegenüber einem berechtigten Anspruch sind aber Rechtsverteidigungskosten objektiv nicht erforderlich. Dies jedenfalls dann, wenn in der Abmahnung Aktivlegitimation und Rechtsverletzung klar und verständlich dargelegt worden sind. Das klägerische Abmahnschreiben hat den Beklagten in die Lage versetzt, den Plagiatsvorwurf zu prüfen, wie seine Ausführungen im anwaltlichen Antwortschreiben unter Ziffer 1. zeigen, wenn er auch dessen Berechtigung fälschlich verkannt hat.
Letzteres unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt im Übrigen von dem dem Senatsurteil vom 10. Oktober 2024, Az.: I-20 U 63/24, zugrundeliegenden. Dort genügte die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht, weil die zur Bejahung der Aktivlegitimation als Mitbewerber erforderliche Darlegung eines Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße gänzlich fehlte. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch steht aber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht jedem Unternehmen, sondern nur einem Mitbewerber zu. Eine anwaltliche Prüfung auf der Basis der Abmahnung musste daher zum Ergebnis kommen, dass der Anspruch mangels Aktivlegitimation auch in der Sache nicht berechtigt war. Dementsprechend war in dem seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall die umfassende Rechtsverteidigung des Abgemahnten auch in der Sache erforderlich.
bb) Bei einer inhaltlich berechtigten und lediglich aus dem formalen Grund des nicht offengelegten Verlangens nach einer überschießenden Unterlassungserklärung unwirksamen Abmahnung sind hingegen Anwaltskosten, die auf der Schuldnerseite dafür anfallen, dass dem Abgemahnten von seinem Anwalt bestätigt wird oder - bei sachgerechter Beratung - bestätigt werden müsste, dass die Abmahnung materiellrechtlich begründet ist und man gut beraten wäre, sich zu unterwerfen, keine erforderlichen Aufwendungen „für seine Rechtsverteidigung“. Erforderliche Rechtsverteidigungsaufwendungen sind vielmehr nur die Kosten, die der Anwalt für die isoliert zu betrachtende Frage des Schuldners liquidiert, ob er die Abmahnkosten zu tragen hat (so zu Recht: Dr. Andreas Schulz, Waffengleichheit - Der Gegenanspruch des Abgemahnten aus § 13 Abs. 5 UWG auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung, WRP 2022, 949 Rn. 48).
cc) Wenn aber nur die Rechtsverteidigung gegen die Abmahnkosten erforderlich ist, die gegen die abgemahnte Rechtsverletzung hingegen nicht, dann können auch nur die Abmahnkosten gegenstandswertbestimmend sein und nicht der Gegenstandswert der rechtsverletzenden Handlung (so zu Recht: Dr. Andreas Schulz, Waffengleichheit - Der Gegenanspruch des Abgemahnten aus § 13 Abs. 5 UWG auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung, WRP 2022, 949 Rn. 49). Anderes ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Soweit der Gesetzgeber mit dem Gegenanspruch bei unberechtigten oder unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnungen Waffengleichheit zwischen Abmahnenden und Abgemahnten herstellen wollte (BT-Drs. 17/13057, S. 14), ist dies nicht im Sinne einer schlichten Spiegelung der jeweiligen Kostenforderung zu verstehen, da der Gesetzgeber ausdrücklich eine Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung normiert hat. Die beabsichtigte Spiegelbildlichkeit der Ansprüche bezieht sich allein darauf, dass der Abgemahnte bei einer unwirksamen Abmahnung ebenso Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen hat, wie der Abmahnende bei berechtigter und wirksamer Abmahnung für die für seine Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 33 - zu § 13 Abs. 5 UWG).
Soweit das Landgericht Köln und das Amtsgericht Hamburg in ihren vom Beklagten angeführten Entscheidungen gleichwohl den Gegenstandswert der Abmahnung auch dem Gegenanspruch zugrunde gelegt haben, erschließt sich dies dem Senat von daher nicht, eine diesbezügliche Begründung ist nicht erfolgt (vgl. LG Köln, Urteil vom 20. Mai 2021, Az.: 14 O 167/20, GRUR-RS 2021, 15804 Rn. 48; AG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: 18b C 500/19, GRUR-RS 2020, 38500 Rn. 30).
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Dies gilt auch für eine (Wider-)Klage, wenn der (Wider-)Beklagte nur verhältnismäßig geringfügig verurteilt und der Betrag der Verurteilung allenfalls geringfügige Kosten verursacht hat (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO § 92 Rn. 6 u. Verw. auf RGZ 142, 83 f). Vorliegend entfielen in erster Instanz auf die Abweisung der Abmahnkostenforderung und die Verurteilung auf die Widerklage weniger als 1/10 der insgesamt streitigen Forderungen, durch die zudem auch kein Gebührensprung ausgelöst worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zu. Die Beantwortung der Frage, ob bei inhaltlich berechtigten, aber aus dem formalen Grund der Forderung einer überschießenden Unterlassungserklärung unwirksamen Abmahnung, der erforderlichen Rechtsverteidigung der Gegenstandswert der Abmahnung oder nur der Wert der geltend gemachten Abmahnkosten zugrunde zu legen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (vgl. LG Köln, Urteil vom 20. Mai 2021, Az.: 14 O 167/20, GRUR-RS 2021, 15804 Rn. 48; AG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: 18b C 500/19, GRUR-RS 2020, 38500 Rn. 30), auch in der Literatur findet sich hier letztendlich nur der zitierte Beitrag von Schulz, weshalb dem Senat eine höchstrichterliche Klärung sowohl im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 2.000,00 Euro und für das landgerichtliche Verfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.