Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.09.2025 – 20 W 66/25

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0925.20W66.25.00

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Zum Antrag zu 1.a)/3.a)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verwendung des Begriffs „Inkasso“, genauer gesagt, „INKASSO-Abteilung“ nicht unlauter. Der Begriff „Inkasso-Abteilung“ ist nicht auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG) beschränkt. Auch Unternehmen, die eigene Forderungen auf eigene Rechnung einziehen, haben oft eine „Inkasso-Abteilung“. Das Wort „Inkasso“ bedeutet lediglich den Einzug (eigener oder fremder) Forderungen in eigenem oder fremdem Namen (so die Definition im Duden), das Wort „Inkassoabteilung“ lediglich die hierfür bestehende besondere Abteilung.

Die Bezeichnung „INKASSO-Abteilung“ verstößt auch nicht gegen § 11 Abs. 4 RDG. Nach dieser Vorschrift dürfen Berufsbezeichnungen, die das Wort „Inkasso“ enthalten, nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Zwar ist die A.-GmbH nicht als Inkassodienstleistungsunternehmen registriert (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 RDG). Die A.-GmbH benutzt den Begriff „INKASSO-Abteilung“ jedoch nicht als Berufsbezeichnung, sondern lediglich für die bei ihr bestehende Abteilung zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen.

Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin für einen etwaigen Verstoß der A.-GmbH verantwortlich wäre, kommt es danach nicht an.

2. Zum Antrag zu 1.b)

Gegenstand einer Irreführung können nur Tatsachen, nicht Meinungsäußerungen sein (vgl. näher Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 1.18.). Bei den beanstandeten Passagen handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, insbesondere wird nicht geltend gemacht, bestimmte Rechtsauffassungen seien unangreifbar geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden daran hohe Anforderungen gestellt; es muss dem Unternehmen möglich sein, seine Rechtsauffassung darzulegen. In dem beanstandeten Schreiben wird, insbesondere in Verbindung mit der beigefügten Anlage, geltend gemacht, Frau B. habe durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ einen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin herbeigeführt. Nähere Ausführungen dazu, worin im Falle der Frau B. die Willenserklärung der Antragsgegnerin zu erblicken sei (insoweit ist auch das in Bezug genommene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unklar) und auf welche Art und Weise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen möglichen Vertrag einbezogen worden sein sollen, fehlen jedoch. In dem Schreiben wurde auch nicht geltend gemacht, die Rechtslage sei hinreichend insoweit dahingehend geklärt, es bedürfe zum Zustandekommen eines Vertrages allein des Anklickens des so beschrifteten Buttons auf der Webseite der Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin auf abweichende Urteile verweist, betreffen sie Fallgestaltungen, in denen die Antragsgegnerin Schreiben an Verbraucher versandt hat. Dies hat mit einem geltend gemachten Vertragsschluss durch Anklicken eines Buttons nichts zu tun.

Soweit geltend gemacht wird, Frau B. habe keine Willenserklärung abgegeben (also wohl: den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ nicht angeklickt), ist dies Gegenstand des - im Beschwerdeverfahren nicht angefallenen - Antrages zu 2..

Auch insoweit bedarf es keiner Klärung, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt des Schreibens der A.-GmbH verantwortlich ist.

3. Zum Antrag zu 3.b)

Unter Zugrundelegung der zum Antrag zu 1.b) ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den beanstandeten Passagen gleichfalls lediglich um eine mitgeteilte Rechtsauffassung der A.-GmbH bzw. der Antragsgegnerin. Dass die mitgeteilten Entscheidungen der Gerichte nicht existieren oder etwas anderes besagen als mitgeteilt, wird nicht geltend gemacht, auch nicht, dass sie ein anderes Formular als das von Herrn C. unterzeichnete betreffen. Allein die Tatsache, dass, wie aus den auszugsweise mitgeteilten Gründen hervorgeht, eine Vielzahl von Kunden einen Irrtum geltend gemacht haben, diese aber in den mitgeteilten Fällen von den Gerichten als nicht nachgewiesen angesehen wurde, folgt noch nicht, dass es keine Gerichte gibt, die in bestimmten Fällen anders entscheiden. Vielmehr ergibt sich hieraus lediglich, dass der Nachweis eines Irrtums schwer ist.

Auch insoweit bedarf es keiner Klärung, ob die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich ist. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dies allerdings naheliegt, da die die mitgeteilten Entscheidungen allesamt in Verfahren mit der Antragsgegnerin ergangen sind und es naheliegt, dass die Antragsgegnerin diese der A.-GmbH zur gefälligen Verwendung überlassen hat.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 66.000 €