Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.10.2025 – Kart 13/25 (V)

1. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1029.KART13.25V.00

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin bietet Preisvergleiche verschiedenster Produktgruppen an. Im Energiebereich betätigt sie sich insbesondere in der Vermittlung von Energielieferverträgen für Strom und Gas und dem Betreiben von diesbezüglichen Preisvergleichen. Ihr Angebot richtet sich vor allem an Endverbraucher und ist internetbasiert. Auf der Webseite „X.“ und in der gleichnamigen App können Endverbraucher Gas- und Stromtarife verschiedener Energieversorgungsunternehmen miteinander vergleichen und ggf. dem von ihnen bevorzugten Unternehmen vermittelt über die Beschwerdeführerin ein Angebot zum Abschluss eines Energieliefervertrages machen. Die Nutzung des Angebots der Beschwerdeführerin ist für die Endverbraucher kostenlos, während die Energieversorgungsunternehmen als sogenannte Vertriebspartner der Beschwerdeführerin im Falle der Vertragsvermittlung eine Provision an diese entrichten.

Das Bundeskartellamt hat aufgrund der Hinweise zweier Eingeber, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vertriebspartnern im Energiebereich sogenannte Paritätsklauseln verwende und durchsetze, die die Energieversorgungsunternehmen verpflichten, ihren günstigsten Tarif über die Webseite der Beschwerdeführerin zu vertreiben und dort eingestellte Tarife über keinen anderen Vertriebskanal günstiger anzubieten, ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV, §§ 11920 GWB gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (B8-40/25). Zur Sachaufklärung hat das Amt am 10. Juli 2025 einen Auskunftsbeschluss erlassen, mit dem es der Beschwerdeführerin die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zu den erzielten Umsätzen, zu Wettbewerbern, zu den Vertriebsverträgen mit Energieversorgungsunternehmen und zur Verwendung von Paritätsklauseln aufgegeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 15. Juli 2025 zugestellten Auskunftsbeschluss am 15. August 2025 Beschwerde eingelegt, die beim Senat unter dem Az. VI-Kart 10/25 (V) geführt wird. Mit Schriftsatz vom 29. September 2025 beantragt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, soweit diese sich gegen die Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses richtet. Zugleich beantragt sie den Erlass eines Hängebeschlusses. Sie macht geltend, hinsichtlich der auf die Gesamtumsätze der D.-Unternehmensgruppe bezogenen Frage 2 fehle es an einem hinreichend dargelegten konkreten Anfangsverdacht und der objektiven Erforderlichkeit; die verlangte Offenlegung verletze die Beschwerdeführerin auch in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Auch hinsichtlich der auf verschiedene Umsatzdaten der D.-Gruppe im Energiebereich bezogenen Fragen 4, 5 und 6 fehle es an einem hinreichend dargelegten konkreten Anfangsverdacht. Diese Fragen seien objektiv nicht erforderlich, nicht verhältnismäßig, und auch insoweit verletze die verlangte Offenlegung die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit. Darüber hinaus hätte die Offenlegung der Umsätze eine unbillige Härte für die Beschwerdeführerin zur Folge, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sei.

Das Bundeskartellamt verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt die Zurückweisung der Anträge auf Erlass eines Hängebeschlusses und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts hat keinen Erfolg. Einer vorherigen Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses bedarf es aufgrund der Entscheidungsreife des Eilantrags nicht mehr.

1. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 66 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der Kartellbehörde nach § 59 GWB keinen Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses im Hinblick auf die hier relevanten Fragen 2, 4, 5 und 6.

a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB liegen dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Die angefochtene Verfügung wird damit keiner umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen. „Ernstliche Zweifel“ erfordern nicht die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Ob sich die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kartellbehördlichen Verfügung aus tatsächlichen Gründen (z.B. einer unzureichenden Sachaufklärung) oder aus rechtlichen (verfahrens- oder materiell-rechtlichen) Erwägungen ergeben, ist unerheblich. Es reicht andererseits nicht aus, wenn die Sach- und Rechtslage bei der gebotenen vorläufigen Beurteilung offen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - KVR 78/23, juris Rn. 13 - Kartellbehördliche Zuständigkeit; Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 11 - Facebook I; Senat, Beschluss vom 10.05.2024 - VI-Kart 8/22 (V), juris Rn. 21). Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses.

b) Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des auf § 59 GWB gestützten Auskunftsbeschlusses und die Zuständigkeit des Bundeskartellamts (§§ 4859 Abs. 1 S. 1 GWB) bestehen keine Bedenken; solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

c) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses hinsichtlich der Fragen 2, 4, 5 und 6.

aa) Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen eines von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens von Unternehmen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen zugänglich sind (§ 59 Abs. 1 S. 3 GWB). Die Befugnis der Kartellbehörde ist nur durch das Ermittlungsziel und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.; Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).

An diesem Prüfungsmaßstab gemessen begegnen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsverlangens keinen ernstlichen rechtlichen Bedenken.

bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses ergeben sich nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das Amt habe bereits in den Jahren 2015 und 2018 in anderen Verfahren Auskünfte von ihr wegen „Bestpreisklauseln“ verlangt, sich dann aber nicht mehr gemeldet. Denn das hier mit der Beschwerde angefochtene Auskunftsverlangen vom 10. Juli 2025 erfolgt nicht im Rahmen der früheren - und möglicherweise abgeschlossenen - Verfahren, sondern im Rahmen des vom Bundeskartellamt gegen die Beschwerdeführerin neu eingeleiteten und derzeit anhängigen Verwaltungsverfahrens mit dem Az. B8-40/25 und ist dementsprechend gemäß § 59 Abs. 1 S.1 GWB statthaft.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei die Holding der D.-Unternehmensgruppe, und ihre Tochterunternehmen arbeiteten operativ eigenständig in ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand, wobei ausschließlich die D.1 im verfahrensgegenständlichen Energiebereich tätig sei, begründet dies keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel daran, dass das Bundeskartellamt mit Frage 2 des Auskunftsbeschlusses die Gesamtumsätze der D.-Gruppe und mit Fragen 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses die Umsätze der D.-Gruppe im Energiebereich erfragt. Die Beschwerdeführerin ist als Unternehmen Adressatin der Auskunftspflicht im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 1 GWB. Der Unternehmensbegriff des § 59 Abs. 1 S. 1 GWB in der Fassung der 10. GWB-Novelle meint die wirtschaftliche Einheit im Sinne des europäischen Verständnisses, weshalb die Kartellbehörde die Muttergesellschaft auf Auskünfte in Anspruch nehmen kann, die Tochtergesellschaften betreffen. Auch der Begriff der Zugänglichkeit der Informationen in § 59 Abs. 1 S. 3 GWB bezieht sich auf die Verfügbarkeit innerhalb des Unternehmens im Sinne der wirtschaftlichen Einheit, so dass eine Information zugänglich ist, wenn die Muttergesellschaft darauf zugreifen kann, woran vorliegend keine Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/23492 S. 113 f.; vgl. zur früheren Rechtslage auch schon Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 16).

dd) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts ein vertretbares Ermittlungskonzept zugrunde liegt. Das Amt hat zu Recht einen schlüssigen Anfangsverdacht einer Zuwiderhandlung der Beschwerdeführerin gegen Art. 101, 102 AEUV, §§ 11920 GWB durch die Verwendung von sogenannten Paritätsklauseln bejaht.

(1) Voraussetzung für einen schlüssigen Anfangsverdacht ist, dass sich die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann. Konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen. Für die Frage der Schlüssigkeit ist von der Rechtsauffassung der Kartellbehörde zur Auslegung der Sachnorm auszugehen. Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 19).

(2) Das Bundeskartellamt hat sein Ermittlungskonzept im Auskunftsbeschluss wie folgt beschrieben: Es habe aufgrund der Hinweise zweier Eingeber, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vertriebspartnern im Energiebereich sogenannte Paritätsklauseln verwende und durchsetze, die die Energieversorgungsunternehmen verpflichten, ihren günstigsten Tarif über die Webseite der Beschwerdeführerin zu vertreiben und dort eingestellte Tarife über keinen anderen Vertriebskanal günstiger anzubieten, ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV, §§ 11920 GWB gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (B8-40/25). Bei den genannten Klauseln könne es sich um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen handeln, die den Wettbewerb zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten abschwächen oder neuen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten den Marktzutritt verwehren. Das Amt wird ausweislich der Begründung des Auskunftsbeschlusses weiter prüfen, ob die genannten Klauseln als Handelsvertreterverträge oder notwendige Nebenabreden zu einer kartellrechtsneutralen Hauptleistung dem Anwendungsbereich des Kartellverbots entzogen sind oder ob Freistellungsvoraussetzungen nach der Vertikal-GVO oder Art. 101 Abs. 3 AEUV vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Sektoruntersuchung Vergleichsportale des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2019 gemeinsam mit einer Mitbewerberin auf einen Marktanteil von über …% der Vermittlungen im Bereich des Strom- und Gastarifvergleichs gekommen sei, erscheine auch ein Marktmachtmissbrauch möglich.

(3) Dieser Sachverhalt lässt die vom Amt in Betracht gezogenen Gesetzesverletzungen durchaus als möglich erscheinen. Paritätsklauseln können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellen, die dem Anwendungsbereich des Kartellverbots nicht entzogen und nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV oder der Vertikal-GVO freigestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - KVR 54/20, juris - Booking.com). Bei entsprechender Marktmacht des Verwenders kommt auch ein Verstoß gegen den Missbrauchstatbestand in Betracht.

Die Beschwerdeführerin zeigt keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an einem schlüssigen Anfangsverdacht begründen. Sofern sie das Vorliegen der beiden Beschwerden in Zweifel zieht, auf die das Bundeskartellamt die Einleitung des Verwaltungsverfahrens stützt, begründet dies schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an dem für den Auskunftsbeschluss erforderlichen Anfangsverdacht, weil sie einräumt, die vorgenannten Paritätsklauseln zu verwenden.

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin treffen nicht zu. Es ist die Aufgabe des Bundeskartellamts, in dem von ihm eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob die Verwendung dieser Paritätsklauseln tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der Art. 101 AEUV, § 1 GWB bewirkt, ob sie vom Kartellverbot ausgenommen oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV oder der Vertikal-GVO freigestellt ist oder ob sie einen Missbrauch von Marktmacht gemäß Art. 102 AEUV, §§ 1920 GWB darstellt. Das Amt hat die für diese Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und kann dazu gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 GWB von Unternehmen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Es ist nicht Voraussetzung für einen Auskunftsbeschluss gemäß § 59 Abs. 1 GWB, dass das Amt die für die Rechtsprüfung erforderlichen Tatsachen bereits ermittelt hat; vielmehr dient der Auskunftsbeschluss gerade der erforderlichen Tatsachenermittlung.

Dementsprechend begründet der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen geringen Umfang der Klauselverwendung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses. Das Amt hat in dem von ihm eingeleiteten Verwaltungsverfahren auch den Umfang der Klauselverwendung zu ermitteln, um etwa die Spürbarkeit einer hierdurch bewirkten Wettbewerbsbeschränkung zu prüfen. Der Umfang der Klauselverwendung ist daher zulässiger Gegenstand von Frage 16 des Auskunftsbeschlusses.

Nichts anderes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass Paritätsklauseln nach den Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission nicht per se unzulässig seien, denn das Auskunftsverlangen dient gerade dazu, die für die entsprechende Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin daher geltend, die vom Bundeskartellamt in Bezug genommene Marktabgrenzung entspreche nicht der Marktrealität. Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung muss nicht bereits im Vorfeld eines Auskunftsbeschlusses erfolgt sein. Da die Kartellbehörde nach § 59 Abs. 1 GWB Auskünfte einholen kann, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, kann die Auskunftseinholung auch erst der genauen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung dienen. Dies ist vorliegend der Fall, wie etwa Fragen 11 bis 13 des Auskunftsbeschlusses zeigen, mit denen das das Bundeskartellamt nach Wettbewerbern der Beschwerdeführerin fragt.

Ernstliche Zweifel an einem schlüssigen Anfangsverdacht werden auch nicht dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Auskunftsbeschluss genannten Hotelplattformfälle seien nicht mit einem Energiepreisvergleichsportal zu vergleichen, und das Bundeskartellamt hätte sich mit den Einzelfreistellungsvoraussetzungen auseinandersetzen müssen. Beide Aspekte werden im Verwaltungsverfahren zu überprüfen sein, dessen Durchführung der Auskunftsbeschluss dient, stehen aber dem Erlass des Auskunftsbeschlusses nicht entgegen.

Ohne Erfolg beruft die Beschwerdeführerin sich schließlich darauf, dass es an einer marktbeherrschenden Stellung von D.2 fehle und die Verwendung von Paritätsklauseln nicht per se einen Marktmachtmissbrauch darstelle. Auch insoweit muss das Amt die entsprechenden Feststellungen nicht vor dem Erlass eines Auskunftsbeschlusses getroffen haben, sondern kann die hierfür erforderlichen Tatsachen vielmehr gerade zum Gegenstand seines Auskunftsverlangens machen, wie es hier etwa insbesondere mit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fragen nach den Unternehmensumsätzen der Fall ist.

ee) Gemessen an diesem vertretbaren Ermittlungskonzept bestehen keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel an den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses.

(1) Der Begriff der dem Unternehmen zugänglichen Informationen, über die die Kartellbehörde gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 und 3 GWB Auskunft verlangen kann, ist ebenso wie der Begriff der (eigenen) wirtschaftlichen Verhältnisse in § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB a.F. im Interesse der Effizienz der (schließlich der Freiheit des Wettbewerbs dienenden) behördlichen Ermittlungen weit auszulegen. Die Befugnis, Auskunft über alle dem Unternehmen zugänglichen Informationen zu verlangen, wird zwar durch das Ermittlungsziel begrenzt. Zur Bestimmung des Ziels und vor allem des Wegs zur Erreichung des Ermittlungsziels steht der Kartellbehörde aber ein weiter Ermessensspielraum zu. Daher wird für die Überprüfung des Umfangs eines kartellbehördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 59 GWB ein großzügiger Maßstab angelegt. Demnach ist es grundsätzlich Sache der Kartellbehörde, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 59 Abs. 3 S. 1 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben könnten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).

(2) Nach diesen Maßgaben hat das Bundeskartellamt die Erforderlichkeit der mit Fragen 2, 4, 5 und 6 verlangten Auskünfte in vertretbarer Weise bejaht.

(a) Frage 2 des Auskunftsbeschlusses dient der Ermittlung der inländischen, EU-weiten und weltweiten Gesamtumsätze der D.-Gruppe in den Jahren 2022 bis 2024 zu dem auf S. 17 des Auskunftsbeschlusses angegebenen Zweck, die Größe der Beschwerdeführerin und deren geographische Tätigkeitsschwerpunkte zu bestimmen, und ist für die Ermittlungen des Amts erforderlich. Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, die Gesamtumsätze der D.-Gruppe hätten für das vorliegende Verwaltungsverfahren keine Relevanz, weil ausschließlich die D.2 im verfahrensgegenständlichen Energiebereich tätig sei und es sich um ein Kartellverwaltungs- und nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren handele. Vielmehr weist das Bundeskartellamt zutreffend darauf hin, dass zur Bestimmung der Marktstellung des im Energiebereich tätigen Tochterunternehmens der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 GWB auch seine Finanzkraft von entscheidender Bedeutung ist, die sich nach den Möglichkeiten des Konzerns insgesamt richtet, und dass bei mehrseitigen Märkten wie ggf. dem hier in Rede stehenden gemäß § 18 Abs. 3a Nr. 3 GWB auch seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten zu berücksichtigen sind. Aus diesen Gründen sind die Gesamtumsätze der D.-Gruppe und deren geographische Verteilung zur Bestimmung der Marktstellung der D.2 erforderlich.

(b) Mit den Fragen 4, 5 und 6 erfragt das Bundeskartellamt die inländischen Umsätze der D.2-Gruppe im Energiebereich in den Jahren 2022 bis 2024 aufgeschlüsselt nach bestimmten Kriterien. Frage 4 dient der Ermittlung dieser Umsätze insgesamt und aufgeschlüsselt nach einzelnen Webseiten und Apps zu dem Zweck, die Marktstellung der Beschwerdeführerin bei der Online-Vermittlung von Energielieferverträgen insgesamt zu bestimmen (S. 17 des Auskunftsbeschlusses). Mit Frage 5 möchte das Amt wissen, wie sich die Umsätze auf die Bereiche Gas und Strom verteilen, um die Marktbedeutung der Beschwerdeführerin als Vergleichs- und Vermittlungsportal für diese Produkte gesondert bestimmen zu können (S. 17 des Auskunftsbeschlusses). Frage 6 dient der Aufschlüsselung der Umsätze nach Kundengruppen wie Vertriebspartnern und anderen Energievergleichsportalen und nach Leistungen wie Provisionen und anderen Entgelten, damit das Amt diese Faktoren bei der Bestimmung der Marktposition berücksichtigen kann (S. 17 des Auskunftsbeschlusses).

Diese Fragen sind für die Ermittlungen des Amts, ob die Beschwerdeführerin mit der Verwendung der Paritätsklauseln die zu prüfenden Kartellrechtsverstöße begeht, erforderlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich entsprechende Feststellungen nicht durch isolierte Betrachtung der Paritätsklauseln losgelöst von den erzielten Umsätzen treffen. Zutreffend weist das Amt darauf hin, dass eine Ermittlung der Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Gas- und Strombereich und nach Kundengruppen und Leistungen schon deshalb sinnvoll ist, weil die genaue Marktabgrenzung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch nicht feststeht, sondern ebenfalls Gegenstand der Ermittlungen ist. Nach Festlegung der Marktabgrenzung sind die erfragten Umsatzdaten zur Bestimmung der Marktstellung der Beschwerdeführerin im Energiebereich erforderlich. Denn hiervon hängt etwa ab, ob eine ggf. durch die Verwendung der Paritätsklauseln bewirkte Wettbewerbsbeschränkung spürbar im Sinne der Art. 101 AEUV, § 1 GWB ist, ob ggf. die Voraussetzungen einer Freistellung nach der Vertikal-GVO vorliegen, ob die Beschwerdeführerin eine marktbeherrschende Stellung gemäß Art. 102 AEUV, § 19 GWB hat oder über relative Marktmacht im Sinne des § 20 GWB verfügt.

(3) Es bestehen auch nicht die von der Beschwerdeführerin reklamierten ernstlichen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Fragen 4, 5 und 6.

(a) Nach § 59 Abs. 3 S. 1 GWB muss das Auskunftsverlangen verhältnismäßig sein. Der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand führt aber auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunfterteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).

(b) Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sich allgemein darauf beruft, sie müsse die in den Fragen 4, 5 und 6 geforderten Auskünfte zunächst von der im Energiebereich allein tätigen D.2 beschaffen und vor der Rückmeldung an das Bundeskartellamt selbst überprüfen, ergibt sich hieraus kein unnötiger oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehender Aufwand. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die mit Frage 6 geforderten detaillierten Umsatzzahlen lägen auch bei der D.2 nicht „auf Knopfdruck“ vor, sondern müssten dort erst ermittelt werden. Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Vortrag dazu, weshalb hiermit ein so erheblicher Aufwand verbunden sein sollte, dass dieser unnötig wäre oder außer Verhältnis zum beabsichtigten Ermittlungserfolg stünde. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass es ihr unzumutbar oder unmöglich wäre, die verlangten Auskünfte innerhalb der im Auskunftsbeschluss gesetzten Frist von acht Wochen, die das Amt später bis zum 30. September 2025 verlängert hat, zu erteilen.

(4) Soweit die mit den Fragen 2, 4, 5 und 6 geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassen, ist die Auskunftsanforderung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 59 GWB enthält insoweit keine Einschränkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG wird erst berührt, wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Offenlegung auch gegenüber Dritten verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 11). Dass solches vorliegend zu befürchten wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, zumal sie vor einer Einsichtnahme durch Dritte im Verwaltungsverfahren oder einem anschließenden Beschwerdeverfahren u.a. durch die §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend geschützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 - Auskunftsverlangen, juris Rn. 48).

3. Schließlich hätte die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB liegt vor, wenn die durch die Vollziehung drohenden Nachteile nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Verfügung und der Interessen des von ihr Betroffenen nicht zu rechtfertigen sind. Schwerwiegende Nachteile genügen für sich alleine für die Annahme einer unbilligen Härte nicht. Existenzbedrohungen brauchen dagegen im Allgemeinen nicht hingenommen zu werden. Auch irreparable Folgen können nur ausnahmsweise durch öffentliche Interessen aufgewogen werden. Bei der Abwägung der Interessen sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen. Ist eine Verfügung der Kartellbehörde kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wie es bei dem vorliegenden Auskunftsbeschluss der Fall ist, so ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung durch den Gesetzgeber vorausgesetzt und bedarf anders als bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbehörde nach § 67 Abs. 1 GWB keiner Begründung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 133 f. - Facebook I).

b) Nach diesen Maßgaben ist eine unbillige Härte von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat bereits keine schwerwiegenden Nachteile vorgetragen, die ihr durch die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses drohen könnten. Sie beruft sich allein darauf, dass die mit den Fragen 2, 4, 5 und 6 verlangten Unternehmensdaten z.B. im Wege einer Akteneinsicht gegenüber Dritten offengelegt werden könnten. Hierfür bestehen indes keinerlei konkrete Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a. durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend geschützt ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses so schwere oder gar irreparable Nachteile drohen könnten, dass diese in Abwägung mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse eine unbillige Härte zur Folge haben könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die beanstandeten Fragen 2, 4, 5 und 6 des Auskunftsbeschlusses keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel bestehen und der Auskunftsbeschluss kraft Gesetzes vollziehbar, das öffentliche Vollzugsinteresse mithin vom Gesetzgeber vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen stellt der mit der Auskunfterteilung verbundene Aufwand keinen relevanten Nachteil dar; dies gilt auch deshalb, weil dieser Aufwand keinen über den eigentlichen Zweck der Verfügung hinausgehenden Nachteil bedeutet (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 54 - Trockenbaustoffe). Dass die erfragten Informationen nach der Auskunfterteilung beim Bundeskartellamt vorliegen, stellt ebenfalls keine schwerwiegende oder gar irreparable Folge dar, weil die Erfüllung des Auskunftsverlangens der weiteren Zulässigkeit der dagegen gerichteten Beschwerde nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 16 ff. - Auskunftsverlangen).

III.

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 71 GWB, da das Verfahren nach § 67 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 56 - Trockenbaustoffe).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.

Breiler Poling-Fleuß Dr. Wesselburg

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann nur aus den in § 77 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.