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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 17.11.2025 – 5 St 4/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1117.5ST4.25.00

Gründe

Vorbemerkung

Der aus dem Irak stammende Angeklagte beteiligte sich von etwa 00 2016 bis 00 2017 mitgliedschaftlich an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS). Er war für die Vereinigung als bewaffneter Kämpfer in der Gegend um A. in verschiedenen militärischen Einheiten tätig und erhielt hierfür eine monatliche Besoldung. Nachdem er sich vom IS gelöst hatte und sich mehrere Jahre in der Türkei aufhielt, reiste er 2023 nach Deutschland, wo er Asyl beantragte.

Der Angeklagte bestreitet seine mitgliedschaftliche Beteiligung am IS. Sie ist jedoch durch vom IS angefertigte Mitgliederlisten belegt, die von den Koalitionsstreitkräften im Irak und in Syrien in den Jahren 2017 bis 2019 erlangt wurden und in denen der Angeklagte aufgeführt ist. Daneben liegen weitere gegen ihn sprechende Beweisanzeichen vor, wie eine auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Excel-Datei, deren Inhalt mit den IS-Listen korrespondiert.

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Der heute 32-jährige Angeklagte wurde 1993 in B. geboren. Dort wuchs er als Sohn des C.1 C.2 C.3 und der C.4 D. (alt. Transliteration: C.4 E.) mit mehreren Geschwistern auf. Er ist sunnitischen Glaubens. Nach der Grundschule wechselte er auf eine weiterführende Schule, die er nach drei Jahren ohne Abschluss verließ. Anschließend war er für verschiedene Arbeitgeber als Maler, Fliesenleger und Trockenbauer tätig und übernahm Gelegenheitsjobs. Unter nicht geklärten Umständen und zu nicht feststellbarer Zeit erlitt er eine Schussverletzung an der Schulter.

Anfang 2018 lernte der Angeklagte seine Ehefrau F. kennen, die aus einer geschiedenen Ehe die beiden 2011 und 2015 geborenen Kinder G. und H. in die Familie einbrachte. Aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrem geschiedenen Ehemann wanderte F. in die Türkei aus. Mitte 2019 verließ auch der Angeklagte den Irak und ließ sich bei ihr und den beiden Kindern in der Türkei nieder. Dort bekamen die Eheleute 2021 und 2022 die gemeinsamen Kinder J. und K. Im 00 2023 reiste der Angeklagte ohne seine Familie, die in der Türkei verblieb, über die Balkanroute nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte.

In Deutschland kam er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in L. unter und lebte seit etwa 00 2023 in einer Asylunterkunft in M. Im Herbst 2023 wurde er in Bochum wegen der Verletzung an der Schulter operiert und mit einer Prothese versorgt, wobei Bewegungseinschränkungen verblieben sind. Er absolvierte einen Deutschkurs. Zu einer Arbeitsaufnahme kam es trotz entsprechender Bemühungen des Angeklagten nicht. Im 00 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab. Hiergegen erhob der Angeklagte im 00 2024 eine Klage beim Verwaltungsgericht N., über die noch nicht entschieden ist.

Aufgrund der für ihn unbefriedigenden ausländerrechtlichen Situation beabsichtigte der Angeklagte, nach Großbritannien auszureisen, um dort seine Familie zusammenzuführen. Am 00.00 2025 wurde er bei dem Versuch der Ausreise am O. Hauptbahnhof festgenommen und zur Verhinderung von Straftaten mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom selben Tag in Gewahrsam genommen, da der Verdacht bestand, der Angeklagte bereite einen terroristischen Anschlag vor. Im Anschluss an den Gewahrsam wurde er am 00.00 2025 im hiesigen Verfahren festgenommen. Seit dem 00.00 2025 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00 2025 wies ihn die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Essen aufgrund der gegen ihn geführten Ermittlungen sofort vollziehbar aus.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“

Die Vereinigung „Islamischer Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Iraks und Syriens umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des ehemaligen syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. In ihrem Hoheitsgebiet verübte die Organisation zahlreiche Massaker, vor allem an Schiiten, Alawiten und Jesiden.

Mit ihrer Umbenennung bei Ausrufung des „Kalifats“ im Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ (ISIS) in „Islamischer Staat“ nahm sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand und erweiterte ihren Herrschaftsanspruch jedenfalls auf die gesamte islamische Welt. Die Führung der Vereinigung hatte von 2010 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne, dem die Muslime weltweit als „Kalifen“ Gehorsam leisten sollten. Nach dem Tod al-Baghdadis hatten mehrere Nachfolger diese Stellung jeweils bis zu ihrer Tötung inne. Zuletzt wurde 2023 Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi als neuer Anführer bekannt gemacht.

Dem Anführer des IS untersteht ein Stellvertreter und seit 2014 ein „allgemeines Aufsichtsgremium“ („al-Lajna al-Amma al-Mushrifa“), das 2016 in „Bevollmächtigtenkommittee“ („al-Lajna al-Mufawwada“) umbenannt wurde. Unterhalb dieser Zwischenebene stehen „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, die sogenannten Diwane, so z. B. ein „Kriegsminister“, der den „Diwan al-Jund“ leitet, ein „Finanzminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehört außerdem der „Shura-Rat“. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses.

Die zeitweilig mehrere zehntausend Kämpfer sind dem „Diwan al-Jund“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur eingeteilt. Zur Durchsetzung seines Herrschaftsanspruchs setzte der IS beispielsweise im Jahr 2016 im Irak 35.000 bis 40.000 Kämpfer ein, die in Divisionen und weitere Untereinheiten wie Brigaden und Bataillone eingeteilt wurden. Vergütet wurden die Kämpfer zu dieser Zeit üblicherweise mit einem monatlichen Sold von etwa 50 US-Dollar zuzüglich 50 US-Dollar für jede Ehefrau und 35 US-Dollar je Kind; häufig wurden Verpflegungszuschläge von 20, 30 oder 40 US-Dollar im Monat gezahlt. Seinen Mitgliedern wies der IS jedenfalls ab Anfang 2016 individuelle zehnstellige Zensusnummern, auch Personalnummern genannt, zu, aus deren Ziffernfolge weitere Informationen, wie der Ort der Registrierung, abgelesen werden konnten. Er ließ sie mit erheblichem bürokratischen Aufwand in umfangreichen Listen registrieren, um einen Überblick über sein Personal und die finanziellen Aufwendungen hierfür zu haben.

Der IS hat einen Sprecher und betreibt eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren 2014 bis 2019 insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“, „Ajnad“ und das „Al Hayat Mediacenter“. Die Vereinigung veröffentlichte eigene Medienprodukte wie Monatsmagazine und eine auch weiterhin publizierte wöchentliche Nachrichtenschrift. Die Medienarbeit des IS zielt darauf, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte der IS im Internet eine Vielzahl von Videos über durchgeführte Hinrichtungen und Anschläge. Mittlerweile bedient sich die Vereinigung auch sozialer Medien wie Instagram, TikTok oder Telegram. Derzeit erlangt die Medienstelle „Al-Azaim“ des „Islamischen Staates Provinz Khorasan“ und dessen Magazin „Die Stimme Khorasans“ zunehmend an Bedeutung.

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Provinzen („Wilayat“) ein und errichtete einen Geheimdienstapparat. Diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen und ausländische Journalisten sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der teilweise öffentlich verbreiteten Hinrichtung ausgesetzt. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres territorialen Machtbereichs Terroranschläge. Der IS ist für Anschläge in Europa, etwa in Paris im November 2015 mit 130 Toten sowie Nizza im Juli 2016, Berlin im Dezember 2016, Stockholm im April 2017 und Solingen im August 2024 mit zahlreichen weiteren Todesopfern, verantwortlich. Durch Angriffe auf westlich und christlich geprägte Länder will die Organisation zu Reaktionen gegen Muslime provozieren und auf diese Weise ihre Popularität unter Muslimen im Westen steigern, um sie in künftigen Bürgerkriegen anführen zu können.

2014 besetzte der IS große Teile Syriens und des Iraks und kontrollierte in der Folgezeit die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab 2015 geriet die Vereinigung aufgrund einer starken Gegnerschaft aus amerikanischer Luftwaffe, irakischer Armee und Polizei sowie Truppen der kurdischen Regionalregierung zunehmend militärisch unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie nach dem Verlust Mossuls aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt.

Durch ihre Niederlage wurde die Vereinigung nicht zerschlagen. Sie unterhielt und unterhält weiterhin - zunächst in der Region um die syrische Stadt Idlib und seit etwa zwei bis drei Jahren in der kurdischen Autonomiezone - Untergrundstrukturen, die ihr als Sammlungs- und Rückzugsraum dienen, und verübt dort weiter zahlreiche Sprengstoff- und Mordanschläge. Im syrisch-irakischen Untergrund verfügt die Vereinigung derzeit über 1.500 bis 3.000 Kämpfer.

Trotz des Verlustes seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien baute der IS seinen Einflussbereich in anderen Regionen der Welt aus. So verfügt die Vereinigung über zahlreiche Operationsgebiete, etwa in Afghanistan in der vom IS ausgerufenen „Provinz Khorasan“ (ISPK) und auf den Philippinen, in Mali, Niger, Nord-Nigeria, Kamerun, dem Tschad, in Burkina Faso, im Jemen, im Kongo, in Mosambik und im Kaukasus. Auch in den Provinzen begeht der IS weiter Anschläge.

III. Tatgeschehen

1. Eingliederung und mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten

Spätestens im 00 2016 identifizierte sich der Angeklagte mit dem radikalislamistischen Gedankengut des IS und dessen Zielen und fasste den Entschluss, für die Vereinigung tätig zu werden. Dabei kannte er die Organisation, Ziele und Methoden des IS und billigte diese. Er war bereit, sich in die Organisation einzugliedern, dem Willen der Vereinigung unterzuordnen und ihre Ziele zu fördern.

Der Angeklagte erhielt eine 30-tägige Ausbildung durch den IS mit religiösen und militärischen Inhalten und leistete einen Treueeid ab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er als Kämpfer in die Vereinigung integriert. Hierzu registrierte der IS ihn unter der Zensusnummer 0000000000 und unterstellte ihn dem Kriegsministerium der Vereinigung, dem „Diwan al-Jund“. Sodann schloss sich der Angeklagte spätestens am 9. Mai 2016 unter der Kunya P. im Raum A. agierenden militärischen Einheiten des IS an, für die er durchgängig bis jedenfalls zum 00. 00 2017 als bewaffneter Kämpfer tätig war. Hierdurch stärkte er die Kampfkraft der Organisation.

Zunächst war er bis etwa dem 00.00 2016 der Q.-Einheit der al-PP.-Division zugeteilt, die im Raum A. stationiert war und gegen die Koalitionsstreitkräfte bestehend aus amerikanischer Luftwaffe, schiitischen Milizen, irakischer Polizei und Armee und Peschmerga kämpfte. Im Anschluss setzte der IS den Angeklagten als Kämpfer in der R.-Brigade ein, die ebenfalls Teil der al-PP.-Division war. Er blieb auch weiter für die R.-Einheit tätig, nachdem die al-PP.-Division etwa im 00 2017 nach erheblichen militärischen Niederlagen nahezu aufgerieben war.

Der Angeklagte, der zur Zeit seines Anschlusses an den IS mit einer nicht weiter bekannten Ehefrau verheiratet war, erhielt während der Zeit seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung vom IS für sich, seine Ehefrau sowie jedenfalls ab 00 2016 für ein Kind und ab Ende 00 2017 für eine zweite Ehefrau Sold und Zuschüsse zur Verpflegung.

2. Lösung des Angeklagten vom IS

Unter nicht geklärten Umständen und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt löste sich der Angeklagte nach Ende 00 2017 vom IS und gab die Tätigkeit für diesen auf. Er verließ schließlich Mitte 2019 den Irak, um sich in der Türkei niederzulassen. Von den strengen Verhaltensregeln des IS hat sich der Angeklagte gelöst. Gleichwohl hegt er immer noch Sympathien für die Vereinigung und jihadistisches Gedankengut.

IV. Gang der Ermittlungen

Im 00 2023 erhielt das Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis einer US-amerikanischen Behörde, dass eine Person namens C.5 C.6 C.7 C.3 al-C.8 in zwei separaten Gehaltsabrechnungen des ISIS auftauche und unter der Zensusnummer 0000000000 als Kämpfer in der al-S.-Division tätig gewesen sei. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass der Kämpfer im 00 1993 in der Region Madain in T. geboren sei.

Eine Recherche des Bundeskriminalamtes in von Koalitionskräften in Syrien und im Irak erlangten und vom FBI im Rechtshilfewege übermittelten Dokumenten ergab, dass sich zu der Zensusnummer 0000000000 in fünf Listen Einträge fanden, und zwar jeweils mit dem Namen C.5 (andere Transliteration C.9) C.1 C.7 C.3 (andere Transliteration C.10) al-C.11 (andere Transliterationen Al-C.11 und al-C.8), der Kunya P. und dem Geburtsdatum 00.00 1981. In den Listen fanden sich auch Hinweise auf Ehefrauen und ein Kind. Das Bundeskriminalamt ordnet diese Listen dem IS zu und bezeichnet sie als IS-Liste A. (NMEC-2019-000000), IS U. (NMEC-2017-000000), IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000), IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) und Finanzliste V. (NMEC-2021-000000). Zu der Abweichung des Geburtsdatums teilte das FBI dem Bundeskriminalamt mit, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handeln könne, es sich jedoch aufgrund der Einzigartigkeit des Namens und weiterer biographischer Details höchstwahrscheinlich um dieselbe Person handele.

Nach Ermittlung des Angeklagten über eine Einwohnermeldeamtsanfrage wurde gegen ihn zunächst verdeckt ermittelt, unter anderem durch Überwachung seiner Telekommunikation. Später wurden zwei bei Durchsuchungen sichergestellte und ihm zuzuordnende Mobiltelefone der Marken Samsung und Xiaomi ausgewertet. Auf dem Samsung-Telefon wurde eine Excel-Liste aufgefunden, die den vom Bundeskriminalamt so bezeichneten IS-Listen ähnelt. Neben weiteren Ermittlungsmaßnahmen wurden Social-Media-Accounts des Angeklagten ausgewertet.

B. Beweiswürdigung

I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.

Die Einlassung zu seiner Herkunft, seinen familiären Verhältnissen, dem Aufenthalt in der Türkei und der Einreise nach Deutschland korrespondiert mit den Angaben, die er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im 00 2023 gemacht hat und von denen die Zeuginnen KHKin W. (Ermittlungsführerin beim Polizeipräsidium X.) und KKin Y. berichtet haben. Sie wird ergänzend durch seinen irakischen Ausweis belegt, den der Senat in Augenschein genommen und zu dem sich der Sprachsachverständige Z. geäußert hat. In ihm sind unter anderem die Namen der Eltern C.1 C.2 und C.4 D. (alt. Transliteration: C.4 E.) dokumentiert.

Die Schilderung seiner Lebensumstände in Deutschland stehen in Einklang mit den Angaben der Zeugen AA., BB., DD. und EE., die den Angeklagten in der Asylunterkunft in M. kennengelernt haben, und der Zeugin FF., einer Bekannten des Angeklagten. Die Zeugen FF., AA. und EE. haben ergänzend berichtet, dass dieser Sunnit sei und seinen Glauben ausübe. So hat die Zeugin FF. berichtet, der Angeklagte bete regelmäßig. Die Zeugen AA. und EE. haben geschildert, dass er aus religiösen Gründen einen etwas längeren Bart getragen habe.

Die Feststellungen zu dem ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beruhen auf dem Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt GG. vom 00.00 2025, mit dem die Ausweisung des Angeklagten angeordnet wurde.

Seine Einlassung zu den Ausreisebemühungen aus Deutschland werden untermauert durch die Angaben des Zeugen BB., der von den Plänen des Angeklagten berichtet hat, und durch den Bericht der Zeugin KHKin W. über ein abgehörtes Telefonat des Angeklagten mit dem Zeugen BB. am 00.00 2025, in dem von der beabsichtigten Ausreise nach Großbritannien die Rede war.

Die Feststellungen zu den anschließenden Freiheitsentziehungen sind belegt durch den Bericht der Zeugin KHKin W., den Vermerk des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2025 (PHK HH.), den Beschluss des Amtsgerichts O. (507 e XIV (L) 57/25) vom 17. Februar 2025, den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (2 BGs 121/25) vom 24. Februar 2025 und der Aufnahmemitteilung der Justizvollzugsanstalt O. vom 25. Februar 2025.

Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 25. September 2025.

Soweit sich der Angeklagte eingelassen hat, die Schussverletzung sei ihm 2019 von einer schiitischen Miliz zugefügt worden, die ihn an einem Checkpoint wegen seines sunnitischen Vornamens festgenommen und ihn für seinen Glauben bestraft hätte, ist der Senat dem nicht gefolgt. Seine Darstellung, die Miliz hätte ihn allein wegen seines sunnitischen Vornamens festgenommen, sodann vernommen (ohne Angaben zum Gegenstand einer solchen Vernehmung zu machen) und anschließend ohne konkreten Anlass auf ihn geschossen, ist nicht glaubhaft. Es bestehen vielmehr andere, weitaus naheliegendere Möglichkeiten, wie es im Rahmen eines Bürgerkriegsszenarios zu der Schussverletzung gekommen sein könnte.

II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“

Die Feststellungen zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beruhen auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen JJ. (Islamwissenschaftler), die dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Sachkunde des Sachverständigen ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. Seine Angaben zu der Propaganda des IS werden gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen KK., einem Islamwissenschaftler des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, der von verschiedenen Medienstellen des IS und von diesem veröffentlichten Naschids mit jihadistischen Inhalten berichtet hat.

III. Zu dem Tatgeschehen

1. Einlassung

Der Angeklagte hat sich an mehreren Hauptverhandlungstagen zur Sache eingelassen und Fragen beantwortet. Er hat den Tatvorwurf bestritten.

Während der Herrschaft des IS im Irak habe er für verschiedene Arbeitgeber durchweg in T. und LL. gearbeitet, so dass er vom IS, der diese Städte nicht kontrollierte, nichts mitbekommen habe. 2012 habe er in T. auf dem Bau gearbeitet, 2013 sei er mit seinem älteren Bruder nach LL. gegangen, wo sie zunächst anderthalb Jahre im Bereich der Geflügelzucht zusammen mit einem Kollegen namens MM. tätig gewesen seien. Anschließend habe er in mehreren Hotelanlagen gearbeitet. 2016 sei er nach T. zurückgekehrt. Er habe sich freiwillig für die irakische Armee gemeldet, sei jedoch wegen des fehlenden Schulabschlusses nicht genommen worden. Er habe nach einer zweimonatigen Suche nach Arbeit stattdessen zusammen mit einem Sudanesen ein Jahr in der Cafeteria eines Krankenhauses gearbeitet.

Ende 2017 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und seinen Personalausweis verlängert, denn er habe heiraten und auswandern wollen. Anfang 2018 habe er F. kennengelernt. Er habe sie zunächst nicht heiraten können, da sie wegen Schwierigkeiten mit ihrem geschiedenen Mann, der Mitglied einer irakischen Partei gewesen sei, den Irak in Richtung Türkei verlassen habe. Er habe auf dem Bau und in Restaurants gearbeitet, bis er 2019 gemeinsam mit seinem Bruder von der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al-Haqq kontrolliert worden sei. Zu dieser Zeit habe es im Irak viele Proteste gegeben, auf die die politischen Parteien mit Gewalt und Tötungen reagiert hätten. Er sei bei dieser Kontrolle wegen seines sunnitischen Vornamens entführt, verhört und schließlich angeschossen worden; sein Bruder sei getötet worden. Er sei ein oder zwei Wochen später in einem Krankenhaus zu Bewusstsein gekommen und zunächst dort und später im Nordirak behandelt worden. Sein Vater habe ihn Mitte 2019 zur weiteren Behandlung in die Türkei gebracht, wo er F. geheiratet habe.

Soweit sich Einträge seines vierteiligen Namens - C.9 als Vorname, C.1 als Name seines Vaters, C.7 als Name des Großvaters und C.3 als Name des Urgroßvaters - in den vom Bundeskriminalamt vorgelegten, oben unter A.IV bezeichneten Listen und der auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Excel-Liste befunden haben, habe sich wahrscheinlich jemand seiner Personalien unbefugt bemächtigt. Die weiteren Personalien - das Geburtsdatum, den Stamm und die familiären Verhältnisse zu Ehefrauen und einem Kind - habe jene Person falsch angegeben. Dies könne daran liegen, dass im Irak unter Nachbarn und Bekannten die Namen der Vorväter als Abstammung bekannt seien, häufig jedoch nicht die weiteren Personalien.

Er gehöre nicht, wie es in den Listen zu dem Namen eingetragen ist, dem Stamm der al-C.11 an, sondern dem der NN. Der Zeugin FF. habe er unzutreffender Weise von seiner Zugehörigkeit zum Stamm der C.11 berichtet, weil sie mit dem von ihm zunächst genannten Stamm der NN. nichts habe anfangen können und er dann, um ihr zu imponieren, mit dem positiven Ruf der al-C.11s habe angeben wollen.

Außerdem sei er vor seiner Ehe mit F. nicht verheiratet gewesen und habe auch nur mit ihr die beiden Kinder J. und K. Am 2. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte, als es darum ging, ob er sich Abu OO., Vater von OO., genannt habe, geäußert, den Namen OO. zum ersten Mal zu hören. Nachdem der Senat mehrere Zeugen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten zu dessen familiären Verhältnissen, insbesondere möglichen Ehefrauen und Kindern, vernommen hat, gab er am 6. Hauptverhandlungstag an, er habe von etwa 2011 bis 2016 eine Beziehung mit einer Frau namens OO. gehabt, deren Familie jedoch eine Ehe abgelehnt habe. In Erinnerung an diese Frau habe er später eine Tochter OO. nennen wollen und sich selbst vorauseilend Abu OO. genannt. Seine Ehefrau F. habe ihm dies jedoch untersagt. In seinem Bekanntenkreis habe er verschwiegen, dass er die Stiefkinder G. und H. habe, weil es stigmatisierend sei, eine geschiedene Frau zu heiraten. Die Zeugen hätten vermutlich deshalb gedacht, dass, soweit er neben seinen Kindern J. und K. von weiteren Kindern gesprochen habe, dies seine eigenen gewesen seien; tatsächlich habe es sich um die Kinder von F. aus deren erster Ehe gehandelt.

Die Excel-Liste, die auf seinem Handy aufgefunden wurde, habe er wie folgt erhalten: Er habe die Absicht gehabt, in den Irak zurückzukehren. Da er seine Heimat wegen der Probleme mit der schiitischen Miliz verlassen, aber auf Amnestie gehofft habe, habe er einen irakischen Rechtsanwalt beauftragt zu überprüfen, ob es bei einer Rückkehr in den Irak Schwierigkeiten geben könnte. Er habe dem Rechtsanwalt seinen Namen genannt und 250 Dollar bezahlt. Der Rechtsanwalt habe ihm dann diese Liste über einen Telegramkanal übermittelt. In der Liste habe er den Eintrag seines vierteiligen Namens festgestellt.

Er könne aber bereits deshalb nicht Mitglied beim IS gewesen sein, weil es in seiner Familie auch Schiiten gebe. Unter anderem seien seine Mutter und seine Großmutter väterlicherseits Schiitinnen, ebenso wie einige seiner Onkel.

Soweit sich auf seinen Social-Media-Accounts radikales Gedankengut befinden sollte, habe er dies nicht wissentlich hochgeladen. Er habe verschiedene Profile bei TikTok und Instagram über Pferde und einige mit islamischen Inhalten erstellt, um sie nach Erreichen einer angemessenen Anzahl von 30.000 Followern gewinnbringend an Kunden in den Golfstaaten zu veräußern. Er habe nicht auf die genauen Inhalte seiner Posts geachtet und auch nicht alles verstanden.

Auf YouTube habe er eine Diskussion zwischen einem sunnitischen und einem schiitischen Gelehrten verfolgt. Da er die Einzelheiten des Disputs zwischen Sunniten und Schiiten nicht habe nachvollziehen können, habe er bei Google Suchbegriffe und Fragen zu Konfliktthemen eingegeben und sich im Internet informiert.

Über den Sturz Assads habe er sich wie jeder andere gefreut. Al-Scharaa, der hierfür verantwortlich sei, sei jedoch gegen den IS gewesen. Wäre er selbst beim IS gewesen, so hätte er sich nicht gefreut, dass eine solche Person Assad stürzt.

Diese Einlassung wird, soweit sie den Feststellungen widerspricht, durch die nachfolgend gewürdigten Beweismittel und -anzeichen widerlegt. In diesem Zusammenhang wird die Einlassung gewürdigt.

2. Zur Eingliederung und mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten

Die Eingliederung des Angeklagten in den IS und seine Tätigkeit als Kämpfer in der al-PP.-Division und ihren Untereinheiten und nach der weitgehenden Zerschlagung der Division in ihren Überresten entnimmt der Senat der sogenannten IS-Liste A. (NMEC-2019-000000), einer Finanzdatenbank, die der IS über seine Mitglieder erstellt hat. In dieser Liste ist der Angeklagte mit seinem Namen und seiner Zensusnummer in 18 Datensätzen - einen für jeden Monat nach dem islamischen Kalender in dem Zeitraum seiner Tätigkeit von Anfang 00 2016 bis 00 2017 - eingetragen.

a) Erkenntnisse aus der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000)

Die Informationen zu der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) entnimmt der Senat den Ausführungen der Zeugin KHKin QQ. (Bundeskriminalamt), ergänzt durch den Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftlerin RR.) zu der islamwissenschaftlichen Bewertung der Authentizität dieser Liste sowie den Erläuterungen des Sachverständigen JJ.

Danach handelt es sich bei der Liste um eine Excel-Datei mit Namen und Informationen zu IS-Mitgliedern, die im Raum A. im Zeitraum 00 2016 bis 00 2017 tätig waren und eine Besoldung oder sonstige finanzielle Zuwendungen vom IS erhalten haben. Koalitionsstreitkräfte erlangten diese Liste in einem Finanzbüro des IS in Bagdad. Die Liste beinhaltet für etwa 8.470 Mitglieder der Vereinigung in knapp 71.000 Datensätzen monatsweise Aufstellungen, aufgeteilt in sechs Tabellenblätter zu den Themen „Auszahlungsbeträge der Mitarbeiter“, „Auszahlungsbeträge der Märtyrer“, „Auszahlungsbeträge der Gefangenen“, „Auszahlungsbeträge der Behinderten“, „Kondolenzbeträge“ und „Heiratsprämie“.

Im Tabellenblatt „Auszahlungsbeträge der Mitarbeiter“ sind in Spalte A die vierteiligen patrilinearen Namen der Mitglieder aufgeführt, bestehend aus deren Vornamen und den Vornamen von Vater, Großvater und Urgroßvater. Anschließend folgt der Beiname des Mitgliedes, häufig bezogen auf seine Stammeszugehörigkeit, aber auch auf seinen Rang oder seine Landesherkunft. In Spalte B findet sich die Kunya des Mitgliedes, in Spalte C seine zehnstellige Zensusnummer, in Spalte D das Geburtsdatum, in Spalte E die Anzahl der Ehefrauen und in Spalte F die der Kinder. In den Spalten G und H finden sich Einträge zu unterhaltsberechtigten Eltern und weiteren unterhaltsberechtigten Personen, in Spalte I in irakischen Dinar ausgezahlte Mietzuschüsse, in Spalte J Aufwendungen für Lebensmittelzuschüsse und in Spalte K die „Kafala“ in Dollar. Hiermit ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen JJ., ergänzt durch den Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftler SS.), der Auszahlungsbetrag, also die Summe der monatlichen finanziellen Unterstützung, und zwar in US-Dollar, gemeint. In Spalte L ist die Zugehörigkeit des Kämpfers zu einem Diwan, einer Sektion oder einer Abteilung festgehalten, in Spalte M die Unterabteilung hierzu und in Spalte N der Monat, auf den sich der jeweilige Eintrag bezieht. In Spalte O ist Raum für Anmerkungen.

aa) Den Inhalt der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) zu der Zensusnummer 0000000000 entnimmt der Senat den in arabischer Sprache verfassten 18 Originaldatensätzen zu dieser Zensusnummer, die der Senat aus dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 0.00 2025 (KHKin QQ.) in Augenschein genommen und die der Sprachsachverständige Z. erläutert hat, und dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KOK TT.) zu den Feststellungen zur Zensusnummer 0000000000. Ergänzende Ausführungen zum Inhalt haben die Zeugin KHKin QQ. und der Sachverständige JJ. gemacht.

Danach ist der Angeklagte in dem Tabellenblatt „Auszahlungsbeträge der Mitarbeiter“ unter der Zensusnummer 0000000000 für die 18 Monate nach dem islamischen Kalender … bis (einschließlich) … (spätestens 00.00 2016 bis jedenfalls 00.00 2017) eingetragen. Aus den Einträgen in Spalte L ergibt sich sein anfänglicher Einsatz in der al-PP.-Division, und zwar nach den Einträgen in Spalte M zunächst bis etwa 00.00 2016 in der Uthman-bin-Affan-Einheit und anschließend in der R.-Brigade. Diese wurde nach den massiven Verlusten des IS im 00 2017 und der Zerschlagung der al-PP.-Division ab dem Monat … (etwa ab 00.00 2017) ausweislich der Einträge in Spalte M in „Sektor R.“ umbenannt. Die militärische Niederlage der al-PP.-Division spiegelt sich darin, dass in Spalte L als Einsatzstelle bereits einen Monat zuvor, ab … (ab etwa 00.00 2017), statt der al-PP.-Division die allgemeine Bezeichnung „Askar“ für „Militär“ eingetragen ist. Korrespondierend hiermit hat der Sachverständige JJ. berichtet, dass ihm die R.-Brigade als Untereinheit der al-PP.-Division bekannt ist und die IS-Divisionen im 00 2017 militärisch nahezu aufgerieben waren. In dieser Phase, so der Sachverständige, begann der IS, die verbliebenen Fragmente seiner Einheiten neu zu benennen.

Darüber hinaus ist den Datensätzen, Spalte B, zu entnehmen, dass der Angeklagte die Kunya P. führte. In der Liste finden sich in den Spalten E und F auch Einträge zu Ehefrauen und einem Kind. Eine Ehefrau ist bereits ab … (ab 00.00 2016) eingetragen. Ab …, der etwa am 00.00 2016 begann, ist ein Kind notiert. Eine zweite Ehefrau wird ab … (ab etwa dem 00.00 2017) aufgeführt. Aus den Spalten G und H mit den durchgängigen Einträgen „0“ ergibt sich, dass keine Eltern oder weitere Personen zu versorgen waren, und aus Spalte I, dass ihm keine Zuschüsse zu einer Miete gezahlt wurden.

Auch die Erkenntnisse über die finanziellen Zuwendungen können den Datensätzen, jeweils den Spalten J und K, entnommen werden. Die von Anfang 00 2016 bis Ende 00 2017 durchgängige Besoldung mit einem der Höhe nach üblichen Sold eines IS-Kämpfers spricht neben der Zuweisung zu den militärischen Einheiten ebenfalls für einen Einsatz des Angeklagten als Kämpfer.

Beginn und Ende der Monate des islamischen Kalenders nach der gregorianischen Zeitrechnung hat der Sprachsachverständige Z. erläutert.

bb) Die Erkenntnisse zu dem militärischen Einsatz der al-PP.-Division im Raum A. und ihrer Gegnerschaft folgen aus den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen JJ. Er hat auch erläutert, dass die Zensusnummer 0000000000 hiermit in Einklang zu bringen ist, denn ihre ersten drei Ziffern „000“ weisen darauf hin, dass die Registrierung des IS-Mitgliedes in der Provinz A. stattgefunden hat.

Die Feststellungen, dass der Angeklagte eine Ausbildung erhielt und einen Treueeid ablegte, lassen sich nach den Schilderungen des Sachverständigen JJ. aus der Vergabe der Zensusnummer ableiten. Er hat hierzu berichtet, dass jeder Kämpfer eine Ausbildung mit militärischen und religiösen Inhalten erhielt, die jedenfalls 30 Tage andauerte, und die zehnstellige Zensusnummer erst nach Abschluss der Ausbildung und Ablegung des Treueeides vergeben wurde. Hatte ein Kämpfer die Ausbildung noch nicht vollständig absolviert oder den Treueeid nicht abgegeben, wurde vom IS in den von ihm geführten Listen anstelle einer Zensusnummer vermerkt, dass der Kämpfer noch in Vorbereitungszeit sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit den Erkenntnissen der Zeugin KHKin QQ.

Der Sachverständige JJ. hat schließlich auch erläutert, dass jeder IS-Kämpfer mit einer Waffe ausgestattet war.

b) Authentizität der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000)

Der Senat ist davon überzeugt, dass die in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) gespeicherten Daten von der terroristischen Vereinigung IS stammen. Dass der IS Urheber dieser Liste ist, schließt der Senat aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen JJ., der die Liste als authentisch bewertet hat. Seinen Ausführungen schließt sich der Senat in eigener Überzeugungsbildung an. Sie korrespondieren mit den Erkenntnissen und Bewertungen der Zeugin KHKin QQ. sowie dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftlerin RR.) zu der islamwissenschaftlichen Bewertung der Authentizität dieser Liste.

Im Einzelnen hat sich aus den vorstehenden Beweismitteln folgendes ergeben:

aa) Die von den Koalitionsstreitkräften erlangte Liste stammt aus einer vertrauenswürdigen Quelle. Auf ein im 00 2020 an das FBI gerichtetes Rechtshilfeersuchen des Bundeskriminalamtes übermittelte das FBI die Liste im 00 2022 und gab sie zur Verwendung im Strafverfahren frei.

bb) Ein starkes Anzeichen für die Zuordnung der Liste zum IS ist die Verwendung der zehnstelligen Zensusnummer, mit der der IS jedenfalls ab Anfang 2016 jedes Mitglied identifizierbar machte. Der Sachverständige JJ. hat hierzu ausgeführt, dass keine andere Organisation in Syrien oder im Irak bekannt ist, die ihre Mitglieder mit derart ausdifferenzierten Personalnummern kennzeichnete.

cc) Darüber hinaus hat - so der Sachverständige weiter - keine andere im Irak oder Syrien agierende Gruppierung derart umfassende Datensätze über ihre Mitglieder erhoben - knapp 71.000 Datensätze zu den etwa 8.470 Personen - und zu den Einträgen jeweils deren vierteiligen patrilinearen Namen vermerkt. Die systematische Erfassung der dem IS zugehörigen Personen entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen den bekannten durch den IS gezeigten bürokratischen Anstrengungen.

dd) Ein weiteres, starkes Indiz für die Urheberschaft des IS ist, dass jedes Tabellenblatt eine Spalte mit der Bezeichnung „Diwan“ enthält, mit der der IS seine Ministerien benannte. Als Einsatzstellen werden Institutionen des IS genannt, wie das Schariagericht (al-Mahkama al-shar`iya), die Hisba (Scharia-Polizei), die Sicherheit (al-Amn), die öffentliche Polizei (al-Shurta al-amma) und das Büro des Walis („Maktab al-Wali“) sowie Kampfverbände der Vereinigung wie die al-PP.-Division, die Nahawand-Division, die al-Furqan-Division und die Division Ain Jalut.

ee) In der Liste finden sich zudem zahlreiche IS-typische Begriffe wie „Märtyrer“, auf die sich das zweite Tabellenblatt bezieht, „Treueeid“, der im Tabellenblatt betreffend die Heiratsprämien erwähnt wird, und „Inghimasi.“ - eine jihadistische Bezeichnung für einen Kämpfer, der einen speziellen Einsatz übernimmt - in den Tabellenblättern zu „Märtyrern“ und „Kondolenzen“. In dem letztgenannten Tabellenblatt ist auch die Rede von den Todesursachen „Bombardierung durch die Kreuzzügler-Allianz“, „von den Abtrünnigen erschossen“ und „Widerstand gegen eine Rafidi-Miliz“, die eine typische Terminologie der IS-Propaganda zur Benennung ihrer Gegner wie Christen, Schiiten und vom Iran unterstützte irakische Volksmobilmachungseinheiten übernehmen.

Auch werden altertümliche Bezeichnungen, wie „Kafala“ für die Unterstützungsbeträge, übernommen. Nach dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftler Dr. Abdelgawad) wurde dieser Begriff bereits im Koran, im Hadith - den Überlieferungen der Aussprüche und Handlungen Muhammads - und traditionellen Büchern des islamischen Rechts verwendet.

ff) Die nach der Liste ausgezahlten Beträge, die sich korrespondierend mit den militärischen Niederlagen des IS reduzierten, stimmen mit den seitens des Sachverständigen JJ. vermittelten Erkenntnissen über die Leistungen des IS an seine Kämpfer überein.

gg) Schließlich fügen sich auch die Inhalte der Liste in die politisch-militärischen Begebenheiten in Syrien und im Irak ein:

Das Tabellenblatt für die Auszahlungsbeträge der Mitarbeiter enthält in den Spalten L, M und O Angaben zu den vom IS so bezeichneten irakischen Provinzen „Wilayat UU.“, „Wilayat A.“, „Wilayat VV.“, „Wilayat WW.“ und „Wilayat al-XX.“ und den Ortschaften YY. und ZZ. - einer Hochburg des IS südwestlich von A. -, in denen der IS im Zeitraum zwischen 00 2016 und 00 2017 Territorien kontrollierte. Auch in den weiteren Tabellenblättern finden sich derartige örtliche Bezüge.

Außerdem wird in dem Tabellenblatt zu den Heiratsprämien Bezug genommen auf Teile des syrischen Gouvernements Deir ez-Zor als „Wilayat al-Khair“, die allein vom IS so bezeichnet wurden, nachdem dieser die Provinzen im Osten Syriens neu gegliedert hatte.

Im Tabellenblatt zu den Auszahlungsbeträgen der Gefangenen für den letzten Monat … (etwa 00.00 bis 00.00 2017) finden sich nur Einträge für einen relativ kleinen Radius an Ortschaften um ZZ.. Hier spiegelt sich das Vorrücken der irakischen Armee mit Unterstützung der Anti-IS-Koalition und irakischen Volksmobilmachungseinheiten wider. Bei der Registrierung von Personen zu dieser Zeit finden sich angesichts der prekären Lage des IS häufig nur noch sehr knappe Angaben, da die Dokumentation angesichts der Bedrängnis, in der sich die Vereinigung befand, nicht mehr so penibel geführt werden konnte wie zuvor.

hh) Für die Belastbarkeit und die Richtigkeit der in der Liste enthaltenen Daten spricht auch, dass der Sachverständige JJ. im Rahmen von anderen Verfahren die darin enthaltenen Informationen verifizieren konnte. Er hat hierzu erläutert, dass ihm die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) aus dem Strafverfahren gegen AAA. vor dem Oberlandesgericht BBB. bekannt sei. Dort habe sie ihm - unter Anonymisierung von Zensusnummern und Namen der Mitglieder - vollständig vorgelegen. Bereits aus dem Header der Liste ergebe sich, dass es sich um eine Finanzdatenbank des IS handele. Sowohl AAA. als auch der Beschuldigte CCC., der in einem weiteren Strafverfahren angeklagt sei, seien in dieser Liste aufgeführt; die zu ihnen eingetragenen Informationen hätten sich fast gänzlich bewahrheitet.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) valide auf den IS zurückzuführen ist.

c) Identifikation des Angeklagten als gelisteter IS-Kämpfer

Dass die Einträge im ersten Tabellenblatt der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) in 18 Datensätzen dieselbe Person betreffen, ergibt sich aus der Verwendung der Zensusnummer 0000000000 in Spalte C in jedem dieser Datensätze.

Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die 18 Einträge auf den Angeklagten beziehen.

aa) Für die Zuordnung sprechen folgende Umstände:

(1) In den 18 Datensätzen findet sich nach dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KOK TT.) zu den Feststellungen zur Zensusnummer 0000000000 unter dem vierteiligen patrilinearen Abstammungsnamen in Spalte A jeweils der Eintrag C.5 C.1 C.7 C.3, wobei es sich bei C.5 um den Vornamen des Kämpfers, C.1 um den des Vaters, C.7 um den des Großvaters und C.3 um den des Urgroßvaters des Kämpfers handelt.

Diesen vierteiligen Namen hat der Angeklagte dem Senat gegenüber als seine Personalien angegeben und die einzelnen Namensbestandteile entsprechend seinen Vorfahren zugeordnet. Der Name steht auch im Einklang mit seinem im Jahr 2017 ausgestellten irakischen Ausweis, dessen Inhalt der Sprachsachverständige Z. dargestellt hat und der neben dem Vornamen des Angeklagten auch die Vornamen des Vaters und des Großvaters enthält. Fälschungsmerkmale weist der Ausweis nach dem Vermerk des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2024 (KHK DDD.) nicht auf.

Abweichungen in der Schreibweise des Namens - wie C.9 C.1 C.7 C.1 nach dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KHK EEE.) zu den Listentreffern mit der Zensusnummer 0000000000 und C.12 C.1 C.2 nach dem Einwohnermelde- und dem Ausländerzentralregister, wie sich aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2024 (KKin Y.) über Ermittlungen zur Person C.5 C.1 C.7 C.3 Al-C.8 ergibt - haben keine inhaltliche Bedeutung. Sie beruhen nach den Ausführungen des Sprachsachverständigen Z. lediglich auf unterschiedlichen Transliterationen der arabischen Schriftzeichen in die lateinische Sprache.

Die Übereinstimmung von vier Namen (C.5 C.1 C.7 C.3) in der richtigen Reihenfolge ist ein sehr starkes Argument für die Annahme, dass es sich bei der auf der Liste bezeichneten Person um den Angeklagten handelt. Denn bei dem vierteiligen patrilinearen Abstammungsnamen handelt es sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen JJ. um das maßgebliche Identifikationskriterium für Personen in der patriarchalisch geprägten Namenstradition des Iraks, der sich der IS aus pragmatischen Gründen angeschlossen hat.

(2) Auch die Angaben in den 18 Datensätzen jeweils unter Spalte A zum Beinamen und damit in diesem Fall zur Herkunft des Kämpfers aus dem - im Irak stark vertretenen - Stamm der al-C.11 stimmen mit der Stammeszugehörigkeit des Angeklagten überein.

Soweit er sich eingelassen hat, er gehöre nicht zum Stamm der al-C.11, sondern dem der NN., ist dies widerlegt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen FF., BB. und DD., die glaubhaft bekundet haben, dass der Angeklagte ihnen gegenüber geäußert habe, dem Stamm der al-C.11 anzugehören. Der Zeuge DD. hat ergänzend bekundet, von „NN.“ nichts gehört zu haben.

Der Zeuge BB. hat die Äußerungen des Angeklagten zu seiner Herkunft zum Anlass genommen, die Kontaktdaten der Angehörigen des Angeklagten in seinem Mobiltelefon unter Ahl-C.13 - die Familie C.13 - abzuspeichern. Seine Schilderungen hierzu werden belegt durch einen Screenshot vom Mobiltelefon des Zeugen mit dem Kontakt „Ahl-C.13“, über dem sich ein Profilbild befindet, das nach den Angaben des Zeugen den Bruder des Angeklagten zeigt. Zudem zog der Zeuge BB. den Angeklagten in einem Telefonat mit dessen Herkunft auf und imitierte ihn mit den Worten „Ich bin al C.11, der Iraker, ich bin großzügig. Meine Großzügigkeit ist bekannt“. Sowohl den Screenshot als auch einen Ausschnitt aus dem Telefonat hat der Senat in Anwesenheit des Zeugen in Augenschein genommen und sich in den relevanten Passagen von dem Sprachsachverständigen Z. gutachterlich erläutern lassen. Der Zeuge BB. hat seine Stimme wiedererkannt und die von ihm in dem Telefonat gegenüber dem Angeklagten getätigten Äußerungen in der Hauptverhandlung bestätigt.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe der Zeugin FF. unzutreffender Weise von seiner Zugehörigkeit zum Stamm der C.11 berichtet, weil sie mit dem von ihm zunächst genannten Stamm der NN. nichts habe anfangen können und er daraufhin mit seiner Zugehörigkeit zu den C.11s habe angeben wollen, ist durch die Aussage der Zeugin FF. widerlegt. Die Zeugin ist aus dem Irak geflohen und hatte den Angeklagten noch dort über das Internet kennengelernt und hatte zu dem damals bereits in Deutschland lebenden Angeklagten regelmäßigen Chatkontakt. Nach ihrer Ankunft in Deutschland besuchte sie den Angeklagten in seiner Unterkunft in M. Auf die Frage nach dem vom Angeklagten ihr gegenüber verwendeten Namen hat sie den Namen „NN.“ nicht genannt. Auf Vorhalt der anderslautenden Einlassung, wonach der Angeklagte ihr zunächst den Namen NN. genannt habe, hat die Zeugin sichtlich irritiert reagiert und angegeben, diesen Namen nie vom Angeklagten gehört zu haben, sondern ausschließlich den Stammesnamen C.11

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen FF., BB. und DD. spricht, dass fernliegt, sie könnten die Bedeutung der Stammeszuordnung des Angeklagten für das Verfahren erkannt haben.

Dass der Angeklagte nach der Schilderung der Zeugin KHKin W. einen Facebook-Account mit dem Namen FFF. al-C.11 nutzte, belegt ergänzend seine Verbindung zu diesem Stamm.

bb) Folgende Umstände stehen dieser Zuordnung im Ergebnis nicht entgegen:

(1) Dass im irakischen Ausweis des Angeklagten der Nachname NN. aufgeführt wird und dieser Name nicht vom IS in die Liste aufgenommen wurde, widerspricht nicht der Feststellung, dass es sich bei der eingetragenen Person um den Angeklagten handelt. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte auch den Namen NN. als engeren Familien- oder Sippennamen neben der Stammesbezeichnung al-C.11 berechtigt trägt. Für die Identifikation haben solche Familien-, Sippen- oder Stammesnamen aber ausweislich der Erläuterungen des Sachverständigen JJ. nur eine untergeordnete Bedeutung. Ihre Verwendung war, wie der Sachverständige GGG. (Islamwissenschaftler beim Polizeipräsidium X.) in der Hauptverhandlung und in einem Vermerk vom 00.00 2024 ausgeführt hat, unter dem Regime von Saddam Hussein bis 2003 sogar verboten. Unter Saddam Hussein orientierte sich die staatliche Namensgebung an dem vierteiligen Abstammungsnamen, die der IS - so der Sachverständige JJ. - weitgehend übernommen hat. Die zusätzliche Aufführung des Stammesnamens al-C.11, den der Angeklagte auch in Deutschland verwendete, in der IS-Liste ist lediglich ein weiterer Identitätshinweis, der auf den Angeklagten hindeutet. Das Fehlen des Namens NN. als Familien- oder Sippenname, der nach den Ausführungen des Sachverständigen JJ. und den Bekundungen des Zeugen EE. eher einen geographischen Bezug hat, ist hingegen ohne Aussagekraft.

(2) Die Zugehörigkeit des Angeklagten zu dem Stamm al-C.11 steht seiner IS-Mitgliedschaft nicht entgegen.

Die Sachverständigen JJ. und GGG. - letzterer auch mit Vermerk vom 00.00 2024 - haben hierzu berichtet, dass der äußerst große Stamm der C.11s politisch inhomogen ist. Während einige seiner Mitglieder gegen den IS gekämpft haben, gab es auch zahlreiche Stammesangehörige, die sich ihm angeschlossen haben.

(3) Die Zuordnung der 18 Datensätze zum Angeklagten wird auch nicht durch die Eintragung einer Ehefrau, später auch eines Kindes und schließlich einer weiteren Ehefrau in Frage gestellt.

Soweit sich der Angeklagte abweichend eingelassen hat, er sei erst später mit F. eine Ehe eingegangen und habe nur mit ihr die beiden Kinder J. und K., ist dies unglaubhaft. Denn aus den Angaben mehrerer Zeugen ergibt sich, dass er weitere Ehefrauen und ein älteres Kind hat.

So hat der Zeuge AA. bekundet, der Angeklagte habe ihm nicht nur von der Ehefrau in der Türkei, sondern auch von zwei weiteren Ehefrauen im Irak berichtet. Möglicherweise habe der Angeklagte von der zweiten Ehefrau im Irak ein Kind. Korrespondierend hat der Zeuge EE. geäußert, der Angeklagte habe zwei oder drei, vielleicht sogar vier Ehefrauen, möglicherweise eine davon im Irak. Der Zeuge DD. hat im Einklang hiermit bekundet, der Angeklagte habe im Irak eine Tochter namens OO., was er bei einem Telefonat des Angeklagten mit einem Bekannten mitbekommen habe. Er vermute, dass der Angeklagte dort auch mit einer weiteren Frau verheiratet sei.

Dass die Zeugen den Angeklagten unzutreffender Weise belastet hätten, vermag der Senat angesichts ihrer äußerst zurückhaltenden Äußerungen auszuschließen, zumal sich den Zeugen die Bedeutung ihrer Angaben zu Ehefrauen und Kindern nicht erschlossen hat. Dass die Zeugen AA. und DD. - wie es der Angeklagte in seiner Einlassung vermutet hat - eines seiner Stiefkinder G. und H. für ein anderes, leibliches Kind des Angeklagten gehalten haben, liegt bereits deshalb nicht nahe, weil sich der Zeuge DD. an den Mädchennamen OO. erinnern konnte.

Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, sich vor seiner Ehe mit F. Abu OO. (Vater von OO.) genannt zu haben. Nach dem Bericht der Zeugin KHKin W. führte er in Einklang hiermit einen Instagram-Account mit dem Namen „Abu OO. HHH.“. Dies spricht dafür, dass er eine Tochter mit dem Namen OO. hatte.

Die Einlassung des Angeklagten am vorletzten Hauptverhandlungstag, OO. sei seine frühere Freundin aus dem Irak und er habe sich aus Erinnerung an sie Abu OO. genannt, ist hingegen nicht glaubhaft. Denn sie ist den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme angepasst. Der Angeklagte hatte am zweiten Hauptverhandlungstag auf die Frage, ob er die Namen Abu J. und Abu OO. geführt habe, noch erklärt, er höre den Namen „OO.“ in Bezug auf seine Person zum ersten Mal. Erst nach der Vernehmung der Zeugen AA., EE. und DD. zu ihren Erkenntnissen über die Familienverhältnisse des Angeklagten erfolgte die modifizierte Einlassung, OO. sei eine frühere Freundin und er habe sich nach der Trennung von ihr Abu OO. genannt.

(4) Dass in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) zu der Zensusnummer 0000000000 in der Spalte G für Eltern jeweils die Zahl „0“ eingetragen ist, spricht nicht gegen eine Zuordnung des Angeklagten zu den Einträgen. Der Eintrag „0“ bedeutet nach den Ausführungen der Zeugin KHKin QQ. nicht, dass die Eltern nicht mehr lebten, sondern lediglich, dass es keine Eltern gab, die Zahlungen erhielten.

(5) Der Umstand, dass eine Verbindung des Angeklagten zu der Kunya P. nicht erkennbar ist, sondern er von den Zeugen BB, DD. und EE. aufgrund seines Sohnes J. gelegentlich Abu J. oder nach Angaben des Zeugen EE. auch Abu Hafs genannt wurde oder er sich selbst zeitweilig Abu OO. nannte, steht nicht entgegen, dass P. zur Zeit seiner Mitgliedschaft beim IS seine Kunya war. Denn bei seiner ersten Erwähnung in der Liste war der Angeklagte noch kinderlos, so dass es nahelag, sich irgendeinen passend erscheinenden Namen auszuwählen oder geben zu lassen.

(6) Der Senat hat sich auch damit befasst, dass in Spalte D der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) zu dem Eintrag C.5 C.1 C.7 C.3 al-C.11 und der Zensusnummer 0000000000, nachdem für die ersten Monate kein Geburtsdatum eingetragen ist, ab … (ab etwa dem 00.00 2016) als Geburtsdatum der 00. 00 1981 aufgeführt wird. Das Datum ergibt sich - wie die Zeugin KHKin QQ. erläutert hat - aus den Einträgen der Ziffernfolge 00000 nach Anpassung der Zellenformatierung dieser Spalte vom Excel-Standardformat in ein Datumsformat. Auch in den weiteren Listen IS U. (NMEC-2017-000000), IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000), IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-406567) und Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) ist dasselbe Geburtsdatum hinterlegt, das von dem tatsächlichen Geburtsdatum des Angeklagten, dem 00. 00 1993, deutlich abweicht. Dieser Umstand spricht gegen einen Eintrag des Angeklagten in der Liste.

Jedoch gibt es weitere Anzeichen dafür, dass der Angeklagte derjenige ist, der vom IS als Kämpfer registriert wurde:

(a) Nach dem Bericht der Zeugin KHKin W. wurde auf dem Mobiltelefon des Angeklagten der Marke Samsung eine Excel-Datei mit dem Namen „JJJ.“ aufgefunden, die er am00.00 2024 über einen Telegram-Chat erhalten hat und die Einträge zu zahlreichen Personen enthält. Der Senat hat diese Liste in Augenschein genommen und sie von dem Sprachsachverständigen Z. erläutern und die relevanten Passagen übersetzen lassen. Die Bezeichnungen der Spalten „A“ bis „O“ der Liste stimmt mit denjenigen der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) überein.

Die Liste enthält in Zeile …. zu dem islamischen Monat … (ca. 00.00 bis 00.00 2017) einen Eintrag zu C.5 C.1 C.7 C.3 al-C.11 mit der Kunya P. und der Zensusnummer 0000000000. Auch die weiteren in dieser Zeile enthaltenen Informationen sind mit den Einträgen in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) zu diesen Personalien und diesem Monat identisch, so die Angaben betreffend den Familienstand mit einer Ehefrau und einem Kind, den Einträgen von jeweils „0“ bei Eltern und weiteren Versorgungsberechtigten, die Höhe der finanziellen Unterstützung, darüber hinaus die Zuteilung zu der R.-Brigade als Unterabteilung der al-PP.-Division. Wie in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) betreffend … sind die Spalten für Miete und Anmerkungen leer. Schließlich ist auch das Geburtsdatum mit der Zahlenfolge 00000 im Excelstandardformat und damit - unzutreffend - mit 00. 00.1981 angegeben.

(aa) Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen JJ. weist die Liste große Ähnlichkeit mit der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) auf und es kann aufgrund ähnlicher Kriterien davon ausgegangen werden, dass der IS ihr Urheber ist:

Hierfür sprechen zunächst die identischen Spaltenbezeichnungen, die wiederum die IS-typischen Begriffe „Diwan“ und „Kafala“ aufgreifen, und die Verwendung der vierteiligen patrilinearen Namen und der Zensusnummern zur Bezeichnung der Mitglieder. Die ausgezahlten Beträge - etwa 50 US-Dollar je Mitglied, weitere 50 US-Dollar für jede Ehefrau und 35 US-Dollar je Kind sowie Essenszuschläge, soweit sie ausgezahlt werden, von 20, 30 oder 40 US-Dollar - korrespondieren mit der Finanzpolitik des IS. Auch werden bekannte IS-Divisionen wie die al-PP.-Division und die KKK.-Division als Einsatzstellen erwähnt. Die zahlreichen Zensusnummern beginnend mit „…“ und „…“ belegen eine Registrierung der meisten in der Liste aufgeführten Mitglieder in Provinzen im Nordosten des Iraks, was das Einsatzgebiet der Kämpfer der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) abbildet. Zensusnummern, die mit „…“ beginnen, kennzeichnen die Tätigkeit in der Militärverwaltung des IS. Auch die in der bei dem Angeklagten aufgefundenen Liste aufgeführten Untereinheiten „allgemeiner medizinischer Dienst“, „Militärpolizei“, „allgemeine Polizei“, „Sicherheitszentrum“, „Schariagerichtshof“, „Hisba-Zentrum“ und „Luftabwehr“ sind als Einheiten des IS bekannt.

Für die Authentizität der Liste spricht nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen JJ. auch, dass sich zu einigen Mitgliedern die Anmerkung „Mutassayib“ findet, womit sie als „Drückeberger“ beurteilt wurden. Eine derartige Bewertung von Mitgliedern ist dem Sachverständigen nur im Zusammenhang mit dem IS bekannt geworden.

Darüber hinaus findet sich bei einigen Namen in Spalte A anstelle der Namen von Großvater und Urgroßvater der Eintrag „Ausnahme Ausnahme“, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen bedeutet, dass die Mitglieder nicht mit vollständigem Namen angezeigt werden, sondern mit einer Art Meldesperre versehen sind, weil sie mit besonderen Aufgaben betraut wurden. Der Zusatz „….“ hinter einem Namen in Spalte A könnte mit der Aufschlüsselung bestimmter Aktivitäten erklärt werden. Derartige Mechanismen sind dem Sachverständigen im Zusammenhang mit dem IS bekannt geworden.

Schließlich war der Sachverständige JJ. in der Lage, die beiden ihm aus anderen Verfahren bekannten IS-Mitglieder AAA. und CCC., die in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) gelistet sind (oben B.III.2.b)hh)), in den Zeilen …. (AAA.) und …. (CCC.) in der bei dem Angeklagten aufgefundenen Excel-Datei aufzufinden, und zwar jeweils mit korrespondierenden Eintragungen.

(bb) Zu den Umständen und einer dem Übertragungsvorgang zugrundeliegenden Kommunikation hat der Senat keine näheren Erkenntnisse gewonnen. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten, er habe einen irakischen Anwalt beauftragt, um zu überprüfen, ob ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak Schwierigkeiten drohen, bestehen bereits deshalb, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte in den Irak zurückreisen möchte. Nach der Aussage des Zeugen EE. habe der Angeklagte ihm gegenüber geäußert, eine Rückkehr in sein Heimatland Irak käme für ihn nur für den Fall in Betracht, dass der Irak sunnitisch würde, also von Schiiten „befreit“ wäre.

Es kann jedoch dahinstehen, unter welchen Umständen und auf welche Weise der Angeklagte die Liste erlangt hat. Denn ungeachtet dessen belastet den Angeklagten bereits die Beschaffung dieser Liste. Ein Interesse an einer solchen Liste hat verständiger Weise derjenige, der für den IS tätig war und nun wissen möchte, ob seine Aktivitäten den Ermittlungsbehörden in seinem Heimatland bekannt sind. Seine Einlassung, er habe sich darüber informieren wollen, ob er im Irak gesucht werde, deutet darauf hin, dass er deswegen mit einer Verfolgung rechnet. Der Angeklagte hat überdies eingeräumt, die Liste nach ihrem Erhalt ausgewertet und aufgrund der Namensübereinstimmung seinerseits erkannt zu haben, dass der Eintrag in Zeile …. ihn betreffen könnte.

(b) Dafür, dass der Angeklagte derjenige ist, der vom IS als Kämpfer registriert wurde, spricht auch, dass er seine Zugehörigkeit zu dem Stamm al-C.11 deutschen Behörden gegenüber vorenthalten bzw. verleugnet hat. Nach dem Bericht der Zeugin KKin Y. über seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im 00 2023 hat er dort seine Stammeszugehörigkeit nicht erwähnt. Vor dem Senat hat er sich eingelassen, er gehöre den C.11s nicht an. Dieses Verhalten legt nahe, insbesondere da er ab Ende 00 2024 Zugriff auf die Excel-Liste mit dem Eintrag C.5 C.1 C.7 C.3 mit dem Stammeszusatz al-C.11 und diesen auch zur Kenntnis genommen hatte, dass er eine Zuordnung seiner Person in Deutschland zu diesem Stamm vereiteln wollte, weil sie einen Hinweis auf seine Täterschaft liefert.

(c) Darüber hinaus finden sich Hinweise darauf, dass der Angeklagte den Jihad und die Ziele des IS befürwortet.

(aa) Der Angeklagte hat auf mehreren TikTok-Accounts, die ihm nach den Angaben der Zeuginnen KHKin W. und KHKin LLL. zugeordnet werden konnten, Beiträge gepostet, in denen neben unbedenklichen religiösen Inhalten jihadistische Inhalte verbreitet werden und religiös-fundamentalistische Ansichten sowie eine Affinität zum IS zum Ausdruck kommen. Von den Inhalten dieser Accounts hat der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätige Islamwissenschaftler KK. berichtet und eine sachverständige Stellungnahme abgegeben. Von den von ihm als radikalislamisch bewerteten Beiträgen hat der Senat einzelne Lichtbilder in Augenschein genommen.

Auf seinem TikTok-Account MMM. hat der Angeklagte mehrere Naschids gepostet, in denen zum Jihad, insbesondere gegen Schiiten und Christen, aufgerufen wird, sowie Ausschnitte von Reden von Kämpfern und Predigten, die sich gegen Schiiten und die U.S.A. wenden. Teils weisen die Beiträge Bezüge zum IS auf.

Ein Video, das der Senat in Augenschein genommen und zu dessen Inhalt sich auch der Sprachsachverständige Z. sowie der Sachverständige GGG. (Islamwissenschaftler) geäußert haben, zeigt einen jihadistischen, al-Qaida-nahen Naschid, in dem es um den Kampf gegen die „Diener des Kreuzes“, gemeint sind Christen, geht. Dieser Naschid wurde nach den Angaben des Sachverständigen GGG. auf dem Account des Angeklagten am 00.00 2025 gepostet. Der Zeuge EE., der zur Zeit der Herrschaft des IS in Raqqa in Syrien lebte, hat hierzu bekundet, dass dieser Naschid dort vorgetragen worden sei.

Ein anderer Naschid wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen KK. von der IS-Medienstelle Ajnad verbreitet und ein weiterer 2011 von der ISIS-nahen Medienstelle al-Masada. In weiteren Naschids, die keinen Organisationsbezug haben, wird der Jihad verherrlicht und der Märtyrertod gepriesen. Mit einem davon werden - so der Sachverständige KK. - im Internet veröffentlichte Sequenzen von Anschlägen untermalt. Unter den Beiträgen findet sich auch der Mitschnitt einer Rede des al-Zarqawi, der nach der Einschätzung des Sachverständigen KK. als Ideengeber des IS-Gründers Baghdadi gilt und den ideologischen und organisatorischen Grundstein für den IS gelegt hat.

Auch auf dem TikTok-Account NNN. fanden sich Beiträge mit radikalen Bezügen. In einem Ausschnitt aus der Predigt eines Gelehrten wird die islamische Ordnung propagiert. Hiermit legitimiert der IS - so der Sachverständige KK. - das Konzept, dass eine staatliche Ordnung dazu diene, die islamische Ordnung herzustellen, was aus Sicht der Vereinigung beispielsweise den Aufbau der Hisba rechtfertige. Ein anderer Beitrag besteht aus einem Bild, das ein tieffliegendes Flugzeug zwischen Hochhäusern zeigt, was Assoziationen zu den Anschlägen am 11. September 2001 hervorruft und provozierend und angsteinflößend wirkt.

Auf dem TikTok-Account OOO. waren nach der Darstellung des Sachverständigen KK. insbesondere unauffällige Beiträge veröffentlicht, die sich mit Verhaltensregeln für Musliminnen befassen. In der Accountbezeichnung OOO. schlägt sich ein starkes Zugehörigkeitsgefühl des Accountinhabers - dem Angeklagten - zum Sunnitentum nieder, und zwar aufgrund der Bezugnahme auf PPP. OOO., einer der Frauen des Propheten Mohammed und identitätsstiftende Symbolfigur im Konflikt mit den Schiiten. Auf dem Account waren zwei Beiträge hinterlegt, die eine antischiitische und jihadistische Einstellung zeigen. So werden in einem Video zwei Männer gezeigt, die sich „Allahu akbar“ und „O Ali“ zurufen, was - aus sunnitischer Sicht - symbolisieren soll, dass die letztgenannte Person nicht an Gott glaube, sondern Polytheist sei und deshalb nicht dem Islam angehöre. Hierin ist der Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten versinnbildlicht. In einem anderen Post wird ein sogenannter „Schwertvers“ wiedergegeben, also ein Vers des Korans, der von Jihadisten zur Legitimation von Gewalt herangezogen wird.

Auf dem TikTok-Account QQQ. hat der Angeklagte einen Beitrag veröffentlicht, der Verse aus dem Koran zitiert, in denen das Märtyrertum glorifiziert wird, sowie einen, der als Rechtfertigung von Gewalt gegen „Ungläubige“ herangezogen wird.

Ein das Märtyrertum verherrlichender, jihadistischer Naschid findet sich auch auf dem TikTok-Account RRR. Er ist von der al-Qaida-nahen Medienstelle al-Qadissiyya veröffentlicht.

Dass der Angeklagte - wie er sich eingelassen hat - diese Posts auf den vorgenannten Accounts ohne nähere Kenntnis von und Interesse an ihren Inhalten getätigt habe, um möglichst viele Follower zu gewinnen und die Accounts gewinnbringend zu veräußern, ist nicht glaubhaft. Die Einlassung ist schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, weshalb jemand Interesse am Kauf eines Accounts mit radikalislamistischen Inhalten haben sollte. Zudem hätte gerade in einem solchen Falle eine Befassung mit dessen Inhalten nahegelegen. Darüber hinaus hat der Zeuge BB. zwar von der beabsichtigten Veräußerung eines Social-Media-Accounts des Angeklagten über Pferde gesprochen, nicht jedoch von einer Weitergabe anderer Accounts. Der Zeuge EE. hat lediglich von der Veräußerung zweier Instagram-Accounts des Angeklagten, nicht jedoch dem Verkauf von TikTok-Accounts berichtet.

Gegen die Einlassung spricht zudem, dass sich der Angeklagte mit den Veröffentlichungen einem Risiko hinsichtlich seines ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Status ausgesetzt hat, zumal er jedenfalls seit Ende 00 2024 durch die Excel-Liste auf seinem Handy Kenntnis davon hatte, dass es Hinweise auf seine IS-Zugehörigkeit gibt. Das Eingehen eines solchen Risikos spricht für eine Identifikation mit den Inhalten der von ihm veröffentlichten Beiträge.

(bb) Zudem wurden auf dem Mobiltelefon des Angeklagten der Marke Samsung im Einklang mit einer radikalen Gesinnung mehrere Videos mit radikalislamistischen Inhalten sowie Bilder mit IS-Bezug aufgefunden:

Ausweislich der Vermerke des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2025 (KHK SSS.) und vom 00.00 2025 (KHKin LLL.) wurden auf dem Mobiltelefon des Angeklagten der Marke Samsung drei Videos aufgefunden, die der Senat in Augenschein genommen hat und nach der nachvollziehbaren Bewertung durch den Sachverständigen GGG. radikalislamischen Inhalt haben.

Bei dem ersten Video handelt es sich um eine von dem Sachverständigen als jihadistisch-islamistisch bewertete Rede des Musab al-Zarqawi, dem al-Qaida-Anführer. In der Rede fordert er, dass Muslime, vor allem Frauen, gegen Ungläubige wie Christen kämpfen: „Warum werfen Sie Ihre Kinder nicht ins Feuer der Schlacht, damit sie darin brennen und diese Religion verteidigen können? Warum stacheln Sie Ihre Männer und Söhne nicht dazu an, gegen die Kreuzfahrer und Abtrünnigen zu kämpfen und ihr Leben und Blut für diese Religion zu opfern? (…) Eine Frau, die sich abmüht, ist eine, die ihr Kind großzieht, nicht damit es lebt, sondern damit er kämpft und getötet wird, und dann lebt, um frei zu sein“.

Im zweiten Video werden mehrere Staatsoberhäupter westlicher Länder zitiert und behauptet, dass sie im Islam den größten Feind sehen. Hierdurch werden im Ergebnis Feindbilder aufgebaut und Vorbehalte geschürt, was dazu dient, Angst und Unsicherheit zu verbreiten.

Das dritte Video ist eine Rede des ehemaligen Sprechers des IS, al-Adnani, in dem er das Gesetz Allahs als oberstes Gesetz propagiert. Dies ist - so der Sachverständige GGG. - Grundlage für die islamistische Überzeugung, dass die Scharia über anderen Gesetzen stehe.

Auf dem Mobiltelefon fanden sich nach dem Bericht der Zeugin KHKin LLL. zudem die in Augenschein genommenen Lichtbilder von einer Tasche mit aufgedrucktem IS-Symbol, das der Sprachsachverständige Z. erläutert hat, einem Kämpfer mit IS-Fahne im Hintergrund und einem Kämpfer mit einer Magazintasche mit der Aufschrift „ISI“ („Islamischer Staat im Irak“).

(cc) Daneben hat der Senat die Erkenntnisse des Sachverständigen GGG. zu seiner Auswertung von Websuchen des Angeklagten auf seinem Mobiltelefon in arabischer Sprache bedacht. Der Angeklagte hat Suchanfragen gestellt, die übersetzt lauten: „Biden tötet den Emir des IS“, „Der neue Emir des IS, „Die Tötung von Abu Yassir Al-Issawi““ - nach den Angaben des Sachverständigen GGG. einem Anführer des IS - und „Die Märtyrer des IS im Irak und Syrien“. Diese Suchen sprechen für eine Nähe des Angeklagten zum IS. Sie lassen sich entgegen seiner Einlassung nicht damit erklären, dass er sich lediglich Hintergrundinformationen zu einem auf YouTube geführten Streit zwischen Gelehrten habe beschaffen wollen. Vielmehr sprechen sie für die Übernahme der Sprechweise des IS durch den Angeklagten und seine Identifikation mit der Ideologie der Organisation.

Gleiches gilt für die dem Vermerk des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2025 (PHK TTT.) entnommenen Suchanfragen des Angeklagten bei Google „Märtyrern des Islamischen Staates im Irak und in der Levante“ vom 00.00 2020, „Demnächst kommen Lieder des Islamischen Staates“ vom 00. und 00.00 2021, „Lieder zur Bestrafung des Islamischen Staates“ vom 00.00 2021 und „Nasheed für einen islamischen Staat. Grüße an den Staat“ vom 00.00 2022.

(dd) Schließlich hat sich der Senat damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2025 (PHK HH.) am 00.00 2025 als Profilbild für den Facebook-Account RRR. C.9 die Prophetenmoschee in Medina ausgewählt und damit eine dem IS widersprechende Haltung eingenommen hat. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen JJ. sind in dieser Moschee unter anderem der Prophet und der erste Kalif Abu Bakr begraben. Der IS lehne es jedoch ab, Gräber auf Moscheen zu bauen.

Mit Blick auf die radikalislamischen und IS-bezogenen Medieninhalte im Übrigen bewertet der Senat das Verhalten des Angeklagten insoweit als zwiespältig; es ändert aber nichts an dem Umstand, dass er starke Sympathien für den IS gezeigt hat.

(d) Einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um den ein-getragenen Kämpfer handelt, gibt der Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KHK EEE.). Danach hatte das FBI mitgeteilt, dass es nach Erkenntnissen der Koalitionsstreitkräfte im Jahr 2003 nur einen Iraker mit der Namensfolge C.5 C.1 C.7 C.3 gegeben habe. Dieser Mann sei - ebenso wie der Angeklagte - 1993 in T. als Sohn einer C.4 E. geboren. Der Sachverständige JJ. hat hierzu erläutert, dass die Koalitionsstreitkräfte Zugriff auf bereits durch den irakischen Staat unter Saddam Hussein erhobene Personaldaten hatten. Diese Daten seien umfangreich und recht präzise erfasst worden, zumal die irakische Bevölkerung aufgrund von Lebensmittelzuweisungen durch Rationierungskarten in den 1990er Jahren ein hohes Interesse an einer zutreffenden Registrierung hatte.

Da Einzelheiten zu der Datenerhebung jedoch ebenso wenig bekannt sind wie die Arbeitsweise der irakischen Behörden, hat der Senat dieses Indiz mit der gebotenen Zurückhaltung bewertet und ihm nur eine randständige Bedeutung zugesprochen.

(e) Nach alledem ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem unzutreffenden Geburtsdatum in den Listen um einen Fehler bei der ersten Eintragung handelt, der sich bei Folgeeintragungen fortgesetzt hat. Den Grund für den Fehler konnte der Senat nicht feststellen, ebenso wenig, in welcher der Listen der Fehler zuerst auftrat.

Dass, wie es der Angeklagte in den Raum gestellt hat, sich jemand den Namen C.5 C.1 C.2 C.3 zu eigen gemacht und sich darunter beim IS hat registrieren lassen, was auch das falsche Geburtsdatum erklärte, hält der Senat für fernliegend. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb sich ein Kämpfer unter dem Namen des Angeklagten beim IS hätte melden sollen. Der Anschluss an diese Organisation erfolgte regelmäßig aus Überzeugung. Ein Motiv für die Täuschung der Vereinigung über die eigene Identität ist im Rahmen eines bewussten Anschlusses unter Akzeptanz der Ziele und Vorgehensweisen eben dieser Vereinigung nicht erkennbar. Auch für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch einen Unbekannten durch eine Verwendung dessen Namens bestehen keine Anhaltspunkte.

(7) Der Senat hat auch bedacht, ob der Umstand, dass - so die Einlassung des Angeklagten - Teile seiner Familie, darunter seine Mutter und Großmutter, schiitisch seien, gegen seine Mitgliedschaft am IS spricht, ebenso wie seine Bekanntschaft mit der Zeugin FF., einer Schiitin, die jedenfalls einmal mit ihm in seiner Unterkunft in M. übernachtet hat, und seine Freundschaft zu dem Zeugen BB., der syrischer Kurde ist. Dies widerspricht zwar dem Interesse und der Ausrichtung des IS, der in Schiiten sein größtes Feindbild sieht und von Kurden massiv bekämpft wurde. Jedoch schließen derartige familiäre Verbindungen und solche einzelnen Kontakte eine Tätigkeit für den IS nicht aus. Die Ausführungen der Sachverständigen JJ. und GGG. zum Stamm al-C.11 (oben B.III.2.c.bb.2) zeigen, dass der Riss in der Bevölkerung quer durch die einzelnen Stämme und naheliegend auch durch die einzelnen Familien verlief.

(8) Soweit der Angeklagte Freude am Sturz der Assad-Regierung Ende 2024 durch al-Scharaa bekundet hat, steht dies einer früheren Tätigkeit als Kämpfer des IS nicht entgegen, dessen Ziel war, eben dieses Regime zu stürzen. Eine Gegnerschaft zwischen al-Scharaa und dem IS vermag nicht zu begründen, weshalb sich der Angeklagte nicht an der Veränderung der politischen Verhältnisse in Syrien erfreuen sollte, zumal das Verhalten des Angeklagten, wie bereits erläutert, ambivalente Tendenzen zeigt.

(9) Nach einer Gesamtschau der Beweisanzeichen ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Darstellung vom IS als Kämpfer in die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) eingetragen wurde und er als solcher auch für die Vereinigung tätig war. Darauf, dass er nach Verlassen der Schule bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auch mit verschiedenen beruflichen Tätigkeiten als Handwerker und Gelegenheitsarbeiter befasst war, kommt es nicht an. Eine durchgängige Berufstätigkeit in nicht vom IS kontrollierten Gebieten, die einer Tätigkeit als Kämpfer für den IS entgegenstünde, ist jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt; seine Einlassung, er habe sich 2016 - vergeblich - um die Aufnahme in die irakische Armee bemüht, ist zumindest für den Tatzeitraum unplausibel.

d) Ergänzende Erkenntnisquellen

Die Angaben aus der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) werden bestätigt und ergänzt durch die Eintragungen in den vier weiteren vom IS geführten Listen IS U. (NMEC-2017-000000), IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000), IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) und Finanzliste V. (NMEC-2021-000000), die ebenfalls in Excel-Dateien geführt wurden. In diesen Listen sind zu derselben Zensusnummer 0000000000 dieselben Personaldaten C.5 C.1 C.7 C.3 al-C.11 (abweichende Transliteration al-C.8), die Kunya P. und das falsche Geburtsdatum 00.00 1981 - in der IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) im Standardformat mit der Zifferfolge „…..“ - eingetragen wie in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000).

Von den Listen und ihrem Inhalt hat die Zeugin KHKin QQ. berichtet, die auch die vom Senat jeweils aus den vier Vermerken des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2025 (KHKin QQ.) in Augenschein genommenen Originaldatensätze der Listen betreffend die Zensusnummer 0000000000 erläutert hat. Weiter hat der Senat den Inhalt der IS U. (NMEC-2017-000000) und den der IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) jeweils den Vermerken des Bundeskriminalamtes vom00.00 2024 (KOK TT.) entnommen und den Inhalt der Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KKin UUU.):

aa) In der IS U. (NMEC-2017-000000) und der mit ihr fast identischen IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000) finden sich zu der Zensusnummer 0000000000 jeweils acht Datensätze für den Zeitraum von … bis … (spätestens 00.00 bis etwa 00.00 2016). Sie weisen ihn ebenso wie die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) in diesem Zeitraum als Mitglied der al-PP.-Division aus, zunächst in der Uthman-bin-Affan-Einheit, ab … (ca. ab dem 00.00 2016) in der R.-Brigade.

In der IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) und der Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) wird der Angeklagte ohne zeitlichen Bezug als Mitglied der al-PP.-Division, Brigade R., erwähnt.

Auch sämtliche weitere Inhalte dieser Listen sind widerspruchsfrei in Einklang mit der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) zu bringen. Soweit der Senat in der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) Einträge zu dem Angeklagten bis Ende 00 2017 feststellen konnte, hingegen in der IS U. (NMEC-2017-000000) und der IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000) nur bis Ende 2016, obwohl diese beiden Listen bis 00 2017 Einträge aufweisen, begründet dies keinen Widerspruch. Der Sachverständige JJ. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des fortschreitenden militärischen Drucks, unter dem der IS stand, dieser zunehmend Schwierigkeiten hatte, seine Listen sorgfältig zu führen. Es ist daher plausibel, dass - abhängig von der Möglichkeit des Informationsflusses und des Standortes desjenigen, der die Listen pflegte - diese unterschiedlich gut und lange geführt wurden.

bb) Die IS U. (NMEC-2017-000000) und die IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000) liefern zudem folgende über die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) hinausgehende Information: Für die vier Monate von … bis … findet sich in einer Spalte mit der Bezeichnung „Status“ die ergänzende Erläuterung, dass der Angeklagte ein „Murabit“ sei. Dies bedeutet nach den Ausführungen des Sachverständigen JJ., dass dieser im Grenzgebiet kampfbereit mit einer Waffe stationiert und im aktiven Einsatz war.

Dies bestätigt die bereits gewonnene Erkenntnis, dass der Angeklagte als bewaffneter Kämpfer für den IS tätig war. Auch wenn weitere konkrete Einsätze nicht dokumentiert sind, besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum für den IS entweder an Kampfeinsätzen beteiligt war oder sich ansonsten für solche Einsätze bereithielt. Dafür erhielt er die in den Listen festgehaltene Vergütung für sich und seine Familie. Wie oben ausgeführt stand der IS im Tatzeitraum militärisch massiv unter Druck. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der durchgängig Sold erhielt, gleichwohl nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen wurde.

cc) Bei diesen weiteren vier Listen handelt es sich nicht um reine Kopien der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000). Sie gelangten - so hat es die Zeugin KHKin QQ. berichtet - unter abweichenden Bedingungen in den Besitz der Koalitionsstreitkräfte und haben einen anderen Umfang als die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000):

Anders als die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000), die in Bagdad erlangt wurde, wurde die IS U. (NMEC-2017-000000) im Juni 2017 in der Umgebung von Mossul von US-Streitkräften aufgefunden, die IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000) wurde hingegen im 00 2019 den Koalitionsstreitkräften in der Nähe des Erbil International Airport im Irak von einer Person übergeben. Mit mehr als 300.000 Datensätzen haben beide Listen einen deutlich größeren Umfang als die IS-Liste A. (NMEC-2019-000000); sie bestehen allerdings nur aus einem Tabellenblatt.

Die IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) beinhaltet ca. 176.000 Datensätze zu etwa 51.000 Zensusnummern und ist in drei Tabellenblätter unterteilt. Sie wurde bei VVV. in Syrien bei einer Operation der Koalitionsstreitkräfte im 00 2017 sichergestellt.

Auch die Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) wurde bei dieser Operation sichergestellt. Anders als die IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) handelt es sich bei der Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) um eine interaktive Liste. Ihr ist ein vom Senat aus dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2025 (RR WWW. und KHKin QQ.) in Augenschein genommenes Deckblatt mit der IS-Losung und eine Karte mit Ländern, die der IS für sich vereinnahmt, vorangestellt. Sie verlinkt über zwei Schaltflächen weitere 19 Tabellenblätter und enthält daneben weitere 48 Tabellenblätter.

Auch wenn es sich bei diesen Listen nicht um Kopien der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) handelt, ist es gleichwohl möglich, dass bei Anlegung der Listen Daten - etwa die Personaldaten der erfassten Kämpfer - aus anderen, älteren Datensätzen übernommen und diese sodann eigenständig weitergeführt wurden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass das falsche Geburtsdatum des Angeklagten nach der ersten fehlerhaften Eintragung lediglich in den weiteren Listen fortgeschrieben wurde, ohne dass dies den Aussagewert der Listen im Übrigen schmälert.

dd) Auch die vier weiteren Listen gehen auf die Urheberschaft des IS zurück. Der Senat entnimmt dies den Erläuterungen des Sachverständigen JJ. und den hiermit in Einklang stehenden und ergänzenden Ausführungen der Zeugin KHKin QQ., die beide zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Listen authentisch auf den IS zurückzuführen und valide sind, sowie den Vermerken des Bundeskriminal-amtes vom 00.00 2024 (KKin XXX. und KHKin QQ.) zur Bewertung der Authentizität der IS U. (NMEC-2017-000000) und vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftlerin DDDD. und KHKin QQ.) zur Bewertung der Authentizität der IS-Mitgliederliste (NMEC-2018-000000) sowie der Inaugenschein-nahme des Deckblattes der Finanzliste V. (NMEC-2021-000000).

(1) Für die Urheberschaft des IS sprechen zunächst der im Vergleich zu der IS-Liste A. (NMEC-2019-000000) ähnliche strukturelle Aufbau aller Listen mit der spaltenweisen Erfassung unter anderem des vierteiligen Namens des Mitgliedes, seiner Zensusnummer und der Einsatzstelle.

(2) Die Belastbarkeit und die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten ergeben sich überdies daraus, dass im Rahmen von anderen Verfahren die Richtigkeit darin enthaltener Informationen verifiziert werden konnte.

So ist in den vier Listen das IS-Mitglied YYY. erwähnt, der im Jahr 2016 für den IS tätig war und seine IS-Zugehörigkeit sowie die Richtigkeit der Einträge in Bezug auf seine Person, unter anderem zu seinem ihm vom IS vergebenen Namen „YYY. ZZZ.“ und die ihm zugeteilte Zensusnummer sowie seinen Einsatz in der IS-Division AAAA. im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht BBBB. nach Aussage des Sachverständigen JJ. eingeräumt hat. YYY. hat danach auch angegeben, dass die Einträge zu seiner Ehefrau und dazu, dass er kinderlos sei, zutreffen.

Erwähnt wird in den vier Listen zudem der mutmaßlich verstorbene CCCC. Dieser konnte - nach den übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen JJ. und der Zeugin KHKin QQ. und nach den Vermerken des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KKin XXX. und KHKin QQ.) und vom 00.00 2024 (Islamwissenschaftlerin DDDD. und KHKin QQ.) - auch in einem Registrierbogen des IS festgestellt werden, der seine Einreise in das Herrschaftsgebiet des IS im 00 2014 belegt. In Rahmen eines Ermittlungsverfahrens konnte danach nachvollzogen werden, dass Karabulut im Jahr 2016 in der IS-Division AAAA. tätig war und für vier Monate entlohnt wurde.

(3) Die Bennennung von Diwanen, Divisionen, Brigaden und Bataillonen nach dem Vorbild eines 2016 vom IS veröffentlichten Videos zur „Struktur des Kalifats“ wie dem „Diwan al-Jund“ und bekannten IS-Einheiten wie „al-Furqan-Division“, „al-Mut´a-Division“, „Nahawand-Bataillon“ und „Amaq-Brigade“ sprechen ebenfalls für die Authentizität der Listen, ebenso wie die Erwähnung von Einrichtungen des IS wie der Militärpolizei und dem medizinischen Dienst sowie die Verwendung der Begriffe „Kafala“, „Treueeid“ und „Märtyrer“ und die Bezeichnung von Kämpfern für spezielle Einsätze als „Inghimasi“.

(4) Für die Valididät der IS U. (NMEC-2017-000000) und der IS Mitgliederliste (NMEC-2021-000000) spricht zusätzlich, dass nach dem Sachverständigen JJ. weitere Personen eingetragen sind, unter anderem die bereits unter B.III.2.b)hh) erwähnten AAA. und CCC. sowie EEEE. aus der FFFF. und GGGG. aus HHHH., die er nach seinen Erkenntnissen aus anderen Verfahren dem IS zuordnet.

(5) Für die Authentizität der Finanzliste V. (NMEC-2021-000000) sprechen zudem die Abbildung des IS-Symbols auf dem Deckblatt und die einer Karte von Ländern, die nach den Vorstellungen des IS von seiner maximalen Ausbreitung in der von ihm so betrachteten islamischen Welt gestaltet ist, unter anderem mit „al-Andalus“, dem islamisch geprägten Spanien.

e) Zur subjektiven Tatseite

Der Angeklagte ist im Irak aufgewachsen. Er kannte daher die jihadistsichen Ziele des IS, dessen Vorgehensweisen und seine Organisationsstruktur in seinen wesentlichen Grundzügen. Die zur Tatzeit vorhandene Identifikation des Angeklagten mit den Zielen des IS wird durch die unter B.III.2.c) bb) (6) (c) (aa) - (cc) beschriebene Auswertung der von ihm genutzten Medien bestätigt. Diese zeigt, dass er nach wie vor radikalislamisches Gedankengut verfolgt.

3. Zu der Lösung des Angeklagten vom IS

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach 00 2017 am IS beteiligt war, gibt es nicht. Der Hinweis aus dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 00.00 2024, der Angeklagte habe mögliche Anschlagsziele für den IS in Deutschland ausgespäht, hat sich nicht durch weitere Beweisanzeichen erhärten lassen. Die Vernehmung des Zeugen AA. hat vielmehr ergeben, dass der Besuch am JJJJ. zum Championsleaguespiel X. gegen KKKK, bei einem gemeinsamen Ausflug in X. spontan und auf Betreiben des Zeugen erfolgt ist, als sie die Fußballfans in der Stadt sahen. Der Zeuge hat hierzu ergänzend bekundet, dass man sich vergeblich um Tickets bemüht habe. Weitere Anhaltspunkte für eine Ausspähung von möglichen Anschlagszielen haben sich nicht ergeben.

Für die Lösung des Angeklagten vom IS spricht vielmehr sein Umgang mit der Zeugin FF., einer Schiitin, und seine Bekanntschaft zu dem kurdischstämmigen Zeugen BB. Viele seiner Social-Media-Beiträge, die sich nicht mit radikalen Inhalten befassen, wie in dem Account über Pferde, sowie das Verwenden des Profilbildes mit der Prophetenmoschee für einen Facebook-Account, das nicht im Einklang mit den Vorstellungen des IS steht, zeichnen das Bild eines an verschiedenen Themen interessierten und nicht durchweg radikalisierten Mannes.

Das gleichwohl fortbestehende Interesse an radikalem Gedankengut ergibt sich aus den bereits erwähnten Beiträgen des Angeklagten bei TikTok, von denen er einen noch Anfang 00 2025 eingestellt hat, und den auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Bildern und Videos.

IV. Zu dem Gang der Ermittlungen

Von dem Gang der Ermittlungen haben die Zeuginnen KHKin W. und KKin Y. berichtet. Ergänzt werden ihre Ausführungen durch die Übersetzung des Hinweises der US-amerikanischen Behörde vom 00.00 2023, den Vermerken des Polizeipräsidiums X. vom 00.00 2024 (KKin Y.) zur Strafanzeige und zu Ermittlungen zur Person C.5 C.1 C.7 C.3 Al-C.8 sowie den Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 00.00 2024 (KHK EEE.), in dem von den Listentreffern berichtet wird und die Erläuterungen des FBI hinsichtlich der abweichenden Geburtsdaten wiedergegeben sind. Von den fünf Listen, die das Bundeskriminalamt dem IS zuordnet, hat, wie bereits ausgeführt, die Zeugin KHKin QQ. berichtet.

C. Rechtliche Würdigung

I. Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Der Angeklagte hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

1. Beim IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Ihr Schwerpunkt lag im Tatzeitraum im außereuropäischen Ausland im Irak und in Syrien.

Die Gruppierung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss gemäß § 129 Abs. 2 StGB. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Vereinigungsbegriffs (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris) als auch auf Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23, juris Rn. 118 mwN).

Die Zwecke und Tätigkeiten des IS sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag zu begehen (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), wobei seine Opfer insbesondere Jesiden, Schiiten und Alawiten sind und darüber hinaus jeder, der sich den Ansprüchen der Vereinigung entgegenstellt.

2. Der Angeklagte hat sich am IS im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Mitglied beteiligt. Voraussetzung hierfür ist zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft), zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen, vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 21).

Die erforderliche vorsätzliche Eingliederung des Angeklagten in die Organisation ist gegeben. Sie setzt - nach altem wie nach neuem Recht - voraus, dass der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht lediglich von außen her fördert. Notwendig ist, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus. Die Mitgliedschaft setzt vielmehr eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33 sowie jeweils vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 und AK 18/22, juris Rn. 5). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 34). Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung - wie dem IS - eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung; die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 34; vgl. MüKoStGB-Anstötz, StGB, 5. Auflage [2025], § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29, und AK 18/22, juris Rn. 6). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 24).

Der Angeklagte hat sich spätestens am 00.00 2016 nach Abschluss seiner Ausbildung beim IS, Ableisten des Treueeides und Vergabe einer Zensusnummer durch den IS dauerhaft und im Einvernehmen mit den ihm übergeordneten Führungspersonen des IS in das Verbandsleben der Vereinigung eingegliedert und durch seine Tätigkeit als Kämpfer aktiv die Ziele und Zwecke der Vereinigung bis jedenfalls zum 00.00 2017 von innen heraus gefördert.

Sämtliche Aktivitäten des Angeklagten hierbei bilden eine Handlungseinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB.

II. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung

1. Das deutsche Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil sich der Angeklagte, der irakischer Staatsangehöriger ist, in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff. und BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - AK 32/17, juris Rn. 12).

2. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat diese am 6. Januar 2014 hinsichtlich der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung IS angepasst.

D. Strafzumessung

Der Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB sieht für Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Zugunsten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Als sunnitischer Iraker ist er in einem seit vielen Jahren bestehenden Konflikt zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften aufgewachsen. Seine Kindheit und Jugend waren geprägt von großen politischen Spannungen mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Er hat sich nach etwa anderthalbjähriger Mitgliedschaft vom IS gelöst und dessen strenge Verhaltensregeln abgelegt. Die Tat liegt inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Er hat die Untersuchungshaft unter den für Staatsschutzdelikte angeordneten verschärften Bedingungen erlitten. Als Erstverbüßer und weil er der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ist er besonders haftempfindlich. Die Haftempfindlichkeit wird dadurch verstärkt, dass er Besuche seiner in der Türkei lebenden Familie nicht empfangen konnte. Zudem ist er aufgrund der Folgen seiner Schulterverletzung beeinträchtigt. Zu seinen Gunsten hat der Senat auch gewürdigt, dass er wegen des in diesem Verfahren aufgekommenen - nicht bewahrheiteten - Verdachts, er bereite einen terroristischen Anschlag vor, bereits eine Woche Freiheitsentziehung durch Ingewahrsamnahme erlitten hat. Zudem drohen ihm aufgrund des hiesigen Verfahrens erhebliche ausländer- und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.

Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass sich der Angeklagte einer aufgrund ihrer Brutalität und ihres jedenfalls die gesamte islamische Welt umfassenden Herrschaftsanspruchs besonders gefährlichen Vereinigung angeschlossen hat.

Eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB hat der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht vorgenommen, da seine Schuld nicht gering und seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 7 StGB waren nicht gegeben.

Ausgehend von dem Regelstrafrahmen war unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

tat- und schuldangemessen.

E. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

… … …