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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 04.12.2025 – 20 U 58/25
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1204.20U58.25.00
Gründe
A)
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
B)
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die mit Beschluss vom 04.03.2025 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, beruht weder auf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Werbung für einen bestimmten Mobilfunktarif gemäß den Anlagen K6 (digitale Plakatwerbung) und K8 (Werbespot) mit der Angabe „Unlimited on Demand“ sowie einer Endlosschleife.
Diese Werbung ist als solche angegriffen, wobei die Antragstellerin verschiedene Irreführungsgesichtspunkte beanstandet und u.a. geltend macht, ungeachtet der Angabe „on Demand“ erwarte der Verkehr bei einem als „unlimited“ beworbenen Tarif ein von vorneherein unbegrenztes Datenvolumen. Der Senat hat erwogen, ob die Antragstellerin durch die Aufnahme des Zusatzes „bei dem nicht von vorneherein ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird“ eine Beschränkung des Streites auf diesen Irreführungsaspekt vorgenommen hat. Die Antragstellerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihren Verbotsantrag auf alle in der Antragsschrift angeführten Gesichtspunkte stützt und die Beschreibung des Tarifs als ein Tarif, bei dem nicht von vorneherein ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung stehe, lediglich den Tarif kennzeichne.
Mit dieser Maßgabe besteht aber keine Veranlassung, den Tenor entsprechend des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags abzuändern.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt.
Nicht dringlichkeitsschädlich ist zunächst der Umstand, dass die Antragsgegnerin bereits im Oktober 2024 einen von der grundsätzlichen Funktionsweise gleichen „Unlimited“-Tarif angeboten hat. Dies schon deshalb, weil sich die Antragstellerin nicht gegen das grundsätzliche Tarifmodell wendet, sondern gegen die Bewerbung dieses Tarifs in einer bestimmten Ausgestaltung. Bei den Tarifen, die die Antragsgegnerin im Oktober anbot, war ein - vergleichsweise großes - Anfangsvolumen in Höhe von 100 GB Vertragsgegenstand, zu dem man in 5 GB-Schritten unbegrenzt oft 5 GB hinzubuchen konnte. Demgegenüber sieht das Angebot, dessen Bewerbung streitgegenständlich ist, ein Anfangsvolumen von 50 GB vor, zu dem man weiteres Volumen in 1 GB-Schritten hinzubuchen kann. Dies mag - wie die Antragsgegnerin meint - nichts an dem Umstand zu ändern, dass auch das im Oktober vorgestellte Angebot kein von Anfang an unlimitiertes Datenvolumen beinhaltete. Angesichts eines vergleichsweise großen anfänglichen Datenvolumens von 100 GB und der Erweiterung in 5 GB-Schritten wäre indes eine etwaige Irreführung deutlich weniger gravierend gewesen.
Im Gegensatz zu dem vorangegangenen, die Bewerbung der „Unlimited“-Tarife der Antragsgegnerin auf deren Website betreffenden, Verfahren 38 O 29/25 LG Düsseldorf (=I-20 U 29/25 OLG Düsseldorf) hat die Antragstellerin auch nicht dadurch die Dringlichkeitsvermutung widerlegt, weil sie ihren wiederum diesem Verfahren vorausgegangenen Verfügungsantrag (38 O 10/25 LG Düsseldorf) nicht im Sinne eines Obersatzes schon zwingend auch auf die nach ihrer Ansicht durch die Angabe „Unlimited“ begründete Irreführung gestützt hat, sondern im Sinne der Biomineralwasser-Entscheidung (BGH GRUR 2013, 401 = WRP 2013, 472) die konkrete Werbung u.a. auch unter dem - dann die Verfügung allein begründenden - Gesichtspunkt der unlauteren vergleichenden Werbung angegriffen hat. Gegenstand der beiden vorangegangenen Verfahren war eine bis auf den Werbevergleich in den relevanten Punkten identische Werbung auf der Website der Antragsgegnerin, die demnach ohne weiteres auch unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten hätte angegriffen werden können (vgl. Senat, Urt. v. 23.09.2025, I-20 U 29/25).
Das ist hier allerdings nicht der Fall, denn die Antragsgegnerin hat ihre Werbung teilweise in den relevanten Punkten deutlich geändert. Insbesondere hat sie der Werbung an mehreren Stellen den Zusatz „on demand“ hinzugefügt, der - wenn er wahrgenommen wird - jedenfalls die Fehlvorstellung ausschließen könnte, der Tarif verfüge über ein von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen. Auch hat sie versucht, durch die unterbrochene Gestaltung der „Endlosschleife“ die Funktionsweise des Tarifs zu visualisieren. Diese Werbung, die sich damit stark von der vorigen unterscheidet, konnte die Antragstellerin in den vorangegangenen Verfahren noch nicht angreifen, gleich unter welchem Gesichtspunkt, da es seinerzeit diese Werbung noch gar nicht gab. Einen Unterlassungstitel bezüglich dieser Werbung hätte die Antragstellerin demnach entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt erlangen können. Dies gilt zumal deshalb, weil die nunmehr angegriffenen Werbemittel (elektronisches Plakat und Werbespot) noch gar nicht veröffentlicht waren.
Die Dringlichkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bedeutung des Zusatzes „bei dem nicht von vorneherein ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird“ ausdrücklich klargestellt hat. Der Senat ist vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten - trotz der „unglücklichen“ Formulierung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei von Anfang an nicht um eine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur um eine Beschreibung des angegriffenen Tarifs handelte. So hat auch das Landgericht den Tenor verstanden, ohne dass die Antragsgegnerin dies jemals angegriffen hätte.
In der Sache nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Berufung gibt lediglich zu folgenden bloß ergänzenden Ausführungen Anlass:
Der mehrfach in der Werbung verwendete Zusatz „on demand“ mag die Annahme ausschließen, der Tarif biete ein von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen, da ihm der Verbraucher entnehmen kann, dass das „unbegrenzte Datenvolumen“ irgendein Zutun seinerseits voraussetzt. Die Berufung blendet aber aus, dass das, was der Nutzer hinzubuchen kann, keinesfalls ein „unbegrenztes Datenvolumen“, sondern im Gegenteil ein auf ein sehr kleines Volumen begrenztes ist. Dass der Nutzer diesen Vorgang unbegrenzt oft wiederholen kann, ändert nichts daran, dass ihm immer nur ein begrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betont hat - nicht erst nach Verbrauch des jeweils zugebuchten Volumens von 1 GB erneut 1GB hinzubuchen kann, sondern auch mehrfach jeweils 1 GB-Volumen nachbuchen kann; ein solches Verhalten verringerte zwar die Gefahr, dass der Benutzer eine intensive Benutzung - gegebenenfalls mehrfach - unterbrechen müsste, ändert aber nichts an dem Umstand, dass das jeweils zugebuchte Volumen begrenzt ist.
Dem Landgericht ist beizupflichten, dass zwar die Angabe auf dem Plakat „Unlimitiert Datenvolumen aktivieren“ sprachlich nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit „Unlimitiertes Datenvolumen aktivieren“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Durchschnittsverbraucher kein Germanist ist und eine - zumal im kurzen Wechsel dargebotene - Werbeaussage keiner vertieften Analyse unterziehen wird. Entscheidend ist, dass sowohl im Spot als auch in der Plakatwerbung das Wort „oft“ nicht erscheint.
Ebenso wenig ist die Endlosschleife zur Aufklärung geeignet. Dass diese durch die Unterbrechungen das Erfordernis eines wiederholten Nachbuchungsvorganges visualisieren soll, erschließt sich nur demjenigen, der die Funktion des Tarifmodells bereits erkannt hat - und der Visualisierung daher nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwert: 125.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)