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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2025 – 1 Ws 217/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1217.1WS217.25.00
G r ü n d e: I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem Ermittlungsverfahren 52 Js 13/24 hat das Amtsgericht Düsseldorf - Ermittlungsrichter - durch Beschlüsse vom 15. August 2024, 21. Oktober 2024 sowie 7. November 2024 unter anderem die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs (§ 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. r) und Nr. 5, Abs. 3, §§ 100e, 101 StPO) für insgesamt 28 Rufnummern angeordnet, um den Sachverhalt aufzuklären. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht des Einschleusens von sri-lankischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von Sri Lanka in das Bundesgebiet oder den sonstigen Schengenraum. Die Bundespolizei beauftragte die Antragstellerin mit der Übersetzung der aufgrund der vorgenannten Beschlüsse aufgezeichneten Telefongespräche. Mit Rechnungen vom 1. November 2024, jeweils eingegangen bei der Staatsanwalt- schaft Düsseldorf am 6. November 2024, stellte die Antragstellerin für den Monat Sep- tember 2024 Leistungen in Höhe von 958,86 Euro sowie für den Monat Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 9.801,10 Euro in Rechnung. Mit weiterer Rechnung vom 1. Dezember 2024, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 7. Januar 2025, stellte die Antragstellerin für den Monat November 2024 Leistungen in Höhe von 2.789,06 Euro in Rechnung. Sowohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch die deswegen von der Staatsan- waltschaft kontaktierte Bundespolizei verweigerten die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung, nicht die anspruchsverpflichtete Stelle zu sein unter Verweisung 3 auf die jeweils andere beteiligte Behörde. Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. April 2025 die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Mit Beschluss der Einzelrichterin der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Düs- seldorf vom 29. April 2025 wurde das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung habe, da über die maßgeblichen Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich ent- schieden worden sei. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts hat am 10. Juli 2025 die an die Antrags- tellerin aus der Staatskasse zu leistende Vergütung auf 13.551,54 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Bezirksrevisior bei dem Landgericht Düsseldorf unter dem 7. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 27. September 2025 näher begründet. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 insoweit ab- geholfen, dass die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu leistende Vergütung auf nun 13.549,02 Euro festgesetzt wird, da dem Landgericht bei der Festsetzung ein Re- chenfehler unterlaufen war. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin nahm zu der Beschwerde des Bezirksrevisors mit E-Mail vom 28. November 2025 Stellung und machte weiterhin eine Vergütung in Höhe von 13.549,02 Euro geltend. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist be- gründet. Über die Beschwerde hat der Senat mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 3 W 1016/09). Mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2025 hat die Einzelrichterin mit zutreffender Begründung, die auch der Senat sich zu eigen macht, das Verfahren 4 gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 1. Die von der Antragstellerin erbrachten Dolmetscherleistungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 JVEG nach dem JVEG zu vergüten. Der Senat folgt der mit zutreffenden Erwägungen begründeten Auffassung des Landgerichts, dass die Antragstellerin durch die (Bundes-)Polizei mit vorheriger Billigung der Staatsanwalt- schaft herangezogen worden ist und daher diese Heranziehung der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft gleichsteht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 JVEG). Da es hier an einer ausdrücklichen vorherigen Billigung der Staatsanwaltschaft fehlt, ist Voraussetzung einer zumindest „eindeutig stillschweigenden“ Billigung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 189/07) der Dolmetschertätigkeit, dass die Staatsanwaltschaft von der Erforderlichkeit einer solchen im Einzelfall Kenntnis er- langt hat. Hat sie jedoch keinerlei Wissen um die Notwendigkeit einer Übertragung ins Deutsche und der Beauftragung eines Dolmetschers als kostenauslösendem Moment für den Justizhaushalt, kann weder von einer ausdrücklichen noch von einer eindeuti- gen, a priori erfolgten Billigung ausgegangen werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). Übereinstimmend mit dem Landgericht, dessen ausführlicher und zutreffender Begründung der Senat beitritt, hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hier Kenntnis erlangt von der Erforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahme der Bundespolizei und damit einhergehend auch von der Erforderlichkeit der Dolmetschertätigkeit im konkreten Einzelfall durch die aufgrund der staatsanwaltlichen Anträge ergangenen Anordnungen des Amtsgerichts Düsseldorf - Ermittlungsrichter - vom 15. August 2024, 21. Oktober 2024 sowie 7. November 2024 betreffend die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs für insgesamt 28 Rufnummern. Die Ausführung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation durch die Bundespolizei bedingte in diesem konkreten Einzelfall zwangsläufig und alternativlos die Inanspruchnahme von Dolmetscher- bzw. Übersetzerleistungen. Dies ergibt sich bereits aus dem den amtsgerichtlichen Anordnungen zugrundeliegenden Tatverdacht („Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4, 97 Abs. 2 AufenthG”) sowie dem in den Anordnungen dargestellten Sachverhalt. Eine Umsetzung der amtsgerichtlichen Anordnung ist ohne die Zuhilfenahme von Dolmetschern nicht möglich, da zwingend davon ausgegangen werden musste, dass die Kommunikation nicht ausschließlich in deutscher Sprache 5 stattfinden würde. Daher bedarf es aufgrund der Offenkundigkeit der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Dolmetschers in diesem konkreten Fall nicht einer ausdrücklichen Mitteilung einer solchen vorab durch die Bundespolizei. Die von dem Bezirksrevisor vermisste hinreichende Eingrenzung und Konkretisierung der gebilligten Leistungen ergibt sich aus der Begrenzung der stillschweigenden Billigung auf die zur Umsetzung der - zeitlich befristeten - amtsgerichtlichen Anordnungen erforderlichen Leistungen. 2. Der Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung ist indes nicht - wie hier mit den dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Rechnungen geschehen - bei der Staats- anwaltschaft Düsseldorf, sondern bei der Bundespolizei als heranziehende Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend zu machen. Mit Wirkung zum 1. Juni 2025 regelt dies nun auch der neu eingefügte Absatz 5 des § 2 JVEG ausdrücklich, wonach im Fall des § 1 Abs. 3 JVEG der Anspruch bei der heranziehenden Polizei geltend zu machen ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Klarstellung, nicht aber um eine Änderung der bis dato - und auch auf den vorliegenden Fall anwendba- ren - Rechtslage (vgl. BT-Drs. 20/14264, S. 60, so bereits zur alten Rechtslage siehe auch Pannen/Simon in Schneider/Völpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 2 Rn 2). Dementsprechend hätte die Antragstellerin ihren mit dem Festset- zungsantrag vom 2. April 2025 dargelegten Vergütungsanspruch gegenüber der Bun- despolizei, die sie auch direkt beauftragt hat, geltend machen müssen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin von der Bundespolizei auf die Staatsanwaltschaft verwiesen worden ist und die Antragstellerin auf diese fehlerhafte - und insofern auch der Belehrungspflicht über den richtigen Anspruchsgegner gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zuwiderlaufenden - Auskunft der Bundespolizei vertraut hat. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf versucht, die Rechnung an die Bundespolizei weiterzureichen, diese hat sich indes geweigert, den Ausgleich der Rechnungen zu übernehmen (vgl. E-Mail der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 10. Februar 2025, Bl. 47 der Akten). Auch die Antragstellerin hat ihre Rechnungen nachfolgend unter dem 1. März 2025 ebenfalls an die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin gesandt, die sie indes wieder an die Staatsanwaltschaft verwiesen hat (vgl. Stellungnahme der Antragstellerin vom 28. November 2025). Da die Wahl des richtigen Adressaten des Anspruchs auch Auswirkung auf die fristge- rechte Geltendmachung des Anspruchs hat (vgl. Schneider, JVEG, 4. Auflage 2021, 6 § 2 Rn 21), kann der Senat - auch unter Berücksichtigung der möglicherweise erheb- lichen negativen Auswirkungen auf die sachlich und rechnerisch vollständig unstreitig richtigen Vergütungsansprüche der Antragstellerin, verursacht durch das nicht nach- vollziehbare, den gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufende Verhalten der Beteiligten bei Bundespolizei - die Regelung des § 2 JVEG auch nicht aus den vom Landgericht genannten Gründen einfach ignorieren. Die Interessen der Antragstellerin werden hier durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. auch § 2 Abs. 2 JVEG) schon von Amts wegen gewahrt werden müssen. Die ihr erteilte fehlerhafte oder gar unter- bliebene Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG begründet die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungs- ansprüche weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Antragstellerin von der Bundespolizei schriftlich bestätigt worden ist, dass die Abrechnung nach dem JVEG zu erfolgen hat (vgl. Bl. 4 der Akten). Die Frage des richtigen Adressaten der Rechnungen gemäß § 2 JVEG und damit ein- hergehend die Frage der Zuständigkeit für die Begleichung der Rechnungen der An- tragstellerin, berührt nicht die - hier nicht zu entscheidende - Frage der Kostentragung im Innenverhältnis zwischen dem Bund (als Rechtsträger der Bundespolizei) und des Landes Nordrhein-Westfalen (als Rechtsträger der Staatsanwaltschaft). Die Regelung des § 2 JVEG soll gerade verhindern, dass Streitigkeiten im Innenverhältnis über die Kostentragungspflicht zulasten des Vergütungsanspruchsinhabers ausgetragen wer- den. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Festsetzung der Vergü- tung obliegt weder dem Senat noch dem Landgericht selbst. Daher ist weder in der Sache selbst zu entscheiden noch an die Strafkammer zurückzuverweisen. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 JVEG.