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Oberlandesgericht Düsseldorf Hinweisbeschluss vom 17.12.2025 – 14 U 16/25

14. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1217.14U16.25.00

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf.

Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

A.

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, entsprechend dem Antrag der Beklagten das Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren zum Az. C-273/25 auszusetzen.

Anders als das Landgericht Erfurt in seinem von der Beklagten in Bezug genommenen Aussetzungsbeschluss vom 03.04.2025 - 8 O 895/23 - sieht der Senat die Frage, ob der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, im Einklang mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 30 und 82; BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24, juris, Rn. 13 und 27) als durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22, juris, Rn. 33; Urteil vom 04.10.2024 - C-200/23, juris, Rn. 150) geklärt an.

B. Die klägerische Berufung bleibt ohne Erfolg.

1.

Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Anspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht zu.

a.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass der von ihm behauptete Datenschutzverstoß im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO stattgefunden hat.

Gem. Art. 99 Abs. 2 DSGVO gilt diese ab dem 25.05.2018. Dass der gerügte Verstoß nach diesem Datum lag, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich weder in erster Instanz noch in dieser Instanz entnehmen, wann der gerügte Verstoß und insbesondere das - unterstellte - Scraping seiner Daten auf der Plattform der Beklagten stattgefunden haben soll.

b.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass seine Daten tatsächlich gescrapt worden sind, mithin der jedenfalls erforderliche Kontrollverlust über seine Daten eingetreten ist.

Es obliegt dem Kläger, seine Betroffenheit von einem Scraping-Vorfall bei der Beklagten substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, da er als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und nötigenfalls beweispflichtig ist. Lediglich hinsichtlich des Verschuldens des Verantwortlichen ist der - hier unterstellt - Betroffene nicht darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 21 und 36 m.w.N.).

aa.

Die Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 28.05.2024 (Bl. 416 LG) in zulässiger Weise bestritten, dass es zu einem Verlust der von dem Kläger bei A. hinterlegten Daten im Rahmen des Scrapingvorfalls gekommen ist. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um Vorgänge aus der Wahrnehmungssphäre der Beklagten handelt, zulässig, weil die Beklagte dargelegt hat, dass es ihr trotz vorgenommener Analysen nicht möglich gewesen sei, der Nutzer-ID des Klägers Informationen aus den durch Scraping abgerufenen Daten zuzuordnen. Dies hat sie dem Kläger auch zeitgleich mit Schreiben vom 28.05.2024 (Anlage B 18, Bl. 492/ 493 LG), mitgeteilt, nachdem sie den Kläger mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16.11.2023 (Anlage B 15, Bl. 306/307 LG) bereits darauf hingewiesen hatte, das A.-Konto des Klägers anhand der mitgeteilten Informationen nicht identifizieren zu können. Der Umstand, dass der Kläger über ein solches verfügt, wurde erst im Laufe des Verfahrens unstreitig.

Dem Gericht ist im Übrigen aus zahlreichen ähnlichen Verfahren bekannt, dass die Beklagte keineswegs in allen Fällen die Betroffenheit der jeweiligen Klagepartei mit Nichtwissen bestreitet, sondern in der Regel die Betroffenheit der Klageparteien auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Analysen unstreitig stellt.

bb.

Der Kläger hat seine Betroffenheit von dem Scraping-Vorfall nicht ausreichend substantiiert dargetan. Er hat sich in der Klageschrift lediglich darauf berufen, dass dies auf der Website „www.000000.com“ mittels Eingabe der entsprechenden Telefonnummer überprüft werden könne (Bl. 8 LG) und mit der Replik einen Screenshot (Bl. 368 LG) vorgelegt, der dies belegen soll.

Dies reicht zur substantiierten Darlegung der Betroffenheit des Klägers von dem Scraping-Vorfall nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht aus. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die Angaben auf dieser Website zustande kommen. Es ist weder bekannt, von wem die Internetseite betrieben, noch, auf Grundlage welcher Informationen die vermeintliche Betroffenheit von Mobilfunknummern von dem Scraping-Vorfall ermittelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2025 -I-14 U 63/25; sowie vom 15.12.2025 -I-14 U 39/25; beide unveröffentlicht; so auch OLG Schleswig Hinweisbeschluss vom 07.10.2024 - 5 U 98/24, GRUR-RS 2024, 31095, Rn. 50 ff.; OLG Oldenburg Urteil vom 04.06.2024 - 13 U 6/24, GRUR-RS 2024, 19959, Rn. 13).

cc.

Daher kann dahinstehen, dass ein Kontrollverlust zudem allenfalls hinsichtlich der nicht ohnehin öffentlichen Daten, mithin vorliegend allenfalls bezüglich der Mobilfunknummer des Klägers eingetreten sein könnte. Aber auch insoweit dürfte ein Kontrollverlust fraglich sein, nachdem die Beklagte mit der Berufungserwiderung unwidersprochen ausgeführt hat, dass die streitgegenständliche Mobilfunknummer des Klägers - wie auch sein Name und eine E-Mailadresse - im Internet abrufbar und mithin ohnehin öffentlich zugänglich sind.

2.

Da der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz und insbesondere einen von der Beklagten zu verantwortenden Datenverlust nicht dargetan hat, stehen ihm auch die sonstigen mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche nicht zu.