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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 17.12.2025 – III-5 St 3/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1217.III5ST3.25.00
Gründe
Vorbemerkung
Der Angeklagte ist in Iran in der Region Ahwaz aufgewachsen und war dort ebenso wie weitere Angehörige seiner Familie für die „Arabische Front zur Befreiung von Ahwaz“ („Arab Front for the Liberation of Ahwaz"), nachfolgend AFLA, aktiv. Er reiste im Jahr 2017 mit einem gefälschten iranischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er anfangs ein an den westlichen Lebensstil angepasstes Leben führte, entwickelte er jedenfalls seit Anfang des Jahres 2024 eine zunehmend radikalislamische Einstellung. Er entschloss sich, sich dem bewaffneten Kampf des „Islamischen Staates“ (nachfolgend IS) in Syrien anzuschließen und dort nach entsprechender Ausbildung Attentate für den IS zu begehen. Zu diesem Zweck beschaffte er sich von Deutschland aus eine Vielzahl von Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Giften. Er übermittelte am 7. Juni 2024 mittels Hawala-Bankings einen Betrag in Höhe von 100 Dollar an die IS-Witwe B., um diese und damit den IS finanziell zu unterstützen. Der Angeklagte reiste am Abend des 14. Oktober 2024 zum Flughafen nach C., um am frühen Morgen des 15. Oktober 2024 nach Istanbul zu fliegen. Er beabsichtigte, von der Türkei aus mit der Hilfe von Schleusern nach Idlib/Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen und sich bei dem IS im Umgang mit Schusswaffen und dem Bau von Bomben ausbilden zu lassen. Er beabsichtigte, für den IS Sprengstoffanschläge und andere Attentate gegen das Assad-Regime und rivalisierende, vor allem schiitische Gruppen zu begehen. Nach der Ausreisekontrolle wurde er am 15. Oktober 2024 im Abflugbereich des Flughafens festgenommen.
A. Feststellungen
I. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der „Arab Front for the Liberation of Ahwaz“ (AFLA)
Die Region Ahwaz (persisch Chuzestan) ist ein am Persischen Golf gelegener Landstrich in Iran, der überwiegend arabisch und zwar schiitisch geprägt ist, jedoch gibt es auch einen hohen Anteil von sunnitischen Arabern. Vor der Machtübernahme der Perser gab es in der Region ein unabhängiges arabisches Fürstentum, das weite Teile von Ahwaz umfasste. Indes wurde die Region davor in den Jahrhunderte dauernden Auseinandersetzungen zwischen Persern und Osmanen zumeist von den Osmanen von Bagdad aus beherrscht. In neuerer Zeit hatte der Irak Ansprüche auf das Gebiet von Ahwaz erhoben, was im ersten Golfkrieg ab September 1980 zu einem Schwerpunkt der Expansion des Irak gegen Iran in dieser Region führte, da es Interesse an den dortigen Ölvorkommen und den Häfen gab. Zudem hatte der Irak auf die Unterstützung der ethnischen Araber in der Region gehofft. In diesen politischen Zusammenhang fiel die Gründung der Organisation AFLA im Jahr 1980 mit finanzieller Unterstützung des Irak. Ziel der AFLA war die Bekämpfung Irans von innen und die Befreiung der Region Ahwaz von iranischer Herrschaft. Die Organisation orientierte sich an der Baath-Partei im Irak und war daher eher als säkular zu bezeichnen. Bis zum Ende des zweiten Golfkrieges (Irak-Kuwait-Krieg) im Jahre 1991 verfügte die Organisation über vier bewaffnete Kompanien und ein Hauptquartier in der Gegend von Kut im Irak. Danach gab die Organisation ihren bewaffneten Kampf auf. Die Organisation war danach lediglich politisch tätig. Ihre Mitglieder organisierten Versammlungen und begingen die Feier- und Gedenktage der Organisation. Nach dem Sturz von Saddam Hussein wurden verbliebene Mitglieder der Organisation aus dem Irak vertrieben und wanderten im Wesentlichen nach Europa aus. Zu diesen Personen zählte auch der Onkel des Angeklagten, der Zeuge D. Derzeit verfügt die Organisation noch über bekannte Präsenzen in Skandinavien und den Niederlanden.
Die Freiheitsbestrebungen der Ahwazi führten zu einem wachsenden Misstrauen des iranischen Regimes. Gegen tatsächliche oder vermeintliche Opposition greift dieses Regime in der Region hart durch. Es finden Hinrichtungen, Folter in Gefängnissen und andere Repressionen statt.
II. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der 27 Jahre alte Angeklagte wurde in Ort E. im Süden Irans geboren. Der Vater des Angeklagten hatte zwei Ehefrauen. Er war sowohl mit der Mutter des älteren Halbbruders des Angeklagten - F. - und seiner drei älteren Halbschwestern als auch mit der Mutter des Angeklagten verheiratet. Neben dem Angeklagten stammte aus dieser Verbindung auch G., sein jüngster Bruder. Ein weiterer Bruder - H. - ertrank im Alter von 14 Jahren beim Baden in einem Fluss. Der Vater des Angeklagten ist ebenso wie er selbst und seine Mutter sunnitischen Glaubens, während die erste - mittlerweile verstorbene - Ehefrau seines Vaters sowie die von ihr abstammenden Kinder schiitischen Glaubens sind.
Der Vater des Angeklagten war ein Gründungsmitglied der AFLA. Während der ersten sieben Lebensjahre des Angeklagten befand sich sein Vater wegen seiner Tätigkeit im Widerstand in Iran im Gefängnis. Im Alter von 5 Jahren kümmerten sich sein Onkel und ein Cousin um den Angeklagten und er wurde von ihnen über die Geschichte des Widerstandes der „Ahwazi“ unterrichtet.
Nach dem Eindruck des Angeklagten hatte sein Vater nach der Haftentlassung psychische Probleme, da er psychischer und körperlicher Folter ausgesetzt gewesen war. Nach seiner Haftentlassung bewirtschaftete der Vater des Angeklagten gepachtete Ackerflächen und die Mutter arbeitete in einem Supermarkt.
Der Angeklagte ging in der Stadt J. zu Schule und erlebte dort als sunnitischer Araber - auch gewaltsame - Diskriminierung. Wegen des Tragens arabischer Kleidung und des Sprechens der arabischen Sprache wurde er geschlagen. Der Druck der Sicherheitsbehörden war groß. Der Angeklagte erlebte öffentliche Auspeitschungen und wurde bereits im Kindesalter mit im öffentlichen Straßenraum hingerichteten - erhängten - Menschen konfrontiert. Für kulturelle Aktivitäten und für Meinungsäußerungen konnte man als Sunnit bestraft werden und war willkürlichen Handlungen der Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die Religionsausübung musste im Geheimen stattfinden. Der Angeklagte nahm an Demonstrationen gegen die Regierung teil, die er teilweise selbst organisiert hatte. Er versah die Büros bzw. Kasernen der iranischen Sicherheitsbehörden wie etwa der Revolutionsgarde mit Parolen des Widerstandes. Er betätigte sich im Widerstand, indem er Gedichte und Geschichten des Widerstandes rezitierte und postete sowie die Flagge der Widerstandsbewegung aufgehängte bzw. mit Farbe an Wände sprayte.
Der Angeklagte war ein sehr guter Schüler und übersprang zweimal eine Klasse. Er erwarb im Alter von etwa 16 Jahren die Berechtigung zum Studium (vergleichbar mit dem Abitur). Während er noch zur Schule ging, arbeitete er bei seinem Onkel als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft und in einem Supermarkt und half seinem Vater in der Landwirtschaft.
Der Angeklagte reiste etwa im Oktober 2015 aus Iran in die Türkei und sodann weiter auf der damals üblichen Flüchtlingsroute über Griechenland und Mazedonien bis nach Dänemark. Er wollte zu seinem Onkel D. nach Norwegen, der dort aufgrund seiner Tätigkeit für die AFLA als Asylberechtigter anerkannt worden war und sich eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie aufgebaut hatte. Nachdem sein Asylverfahren in Dänemark gescheitert war, reiste der Angeklagte am 9. Juni 2017 nach Deutschland. Dort gab dieser sich gegenüber deutschen Behörden unter Verwendung eines gefälschten iranischen Ausweispapiers als unbegleiteter Minderjähriger mit dem Geburtsdatum 00. 00. 2000 aus, um den besonderen Schutz für minderjährige Flüchtlinge zu erlangen. Demgemäß wurde dem Angeklagten ein Vormund bestellt, der für den Angeklagten das Asylverfahren betrieb. Der Angeklagte wurde als Flüchtling anerkannt. Mit Blick auf das hiesige Verfahren ist dem Angeklagten die Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aberkannt worden, wogegen er sich mit einer Klage wehrt.
Der Angeklagte zog am 1. Dezember 2023 nach K. und wohnte unter der Anschrift L.-Straße 00 in einer Wohngemeinschaft, zunächst mit dem Zeugen M. und einem Freund, der jedoch alsbald wieder auszog. Im Februar des Jahres 2024 zog der Zeuge N. als drittes Mitglied der Wohngemeinschaft ein. Der Vater des Zeugen M., der Zeuge O., zog im September 2024 ein.
Der Angeklagte besuchte vom 6. September 2017 bis zum 28. Juni 2021 die Abendrealschule der Stadt K. und erwarb den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Neben der Schule machte der Angeklagte Praktika und ging Mini-Jobs nach. Nach dem Schulabschluss arbeitete er bis zu einem Arbeitsunfall zunächst zwei Monate in P. als Elektrohelfer. Sodann arbeitete er bei einer Zeitarbeitsfirma in Q. Danach war der Angeklagte bei der Firma R. in S. angestellt und arbeitete für die Firma T. im Bereich der Geldautomatenmontage und -kommissionierung. Zeitweise war der Angeklagte auch bei der Sicherheitsfirma U. beschäftigt und war etwa bei Fußballspielen im Rahmen der Einlasskontrolle oder bei der Zuweisung von Parkplätzen eingesetzt. Das Nettoeinkommen des Angeklagten betrug zuletzt etwa 1.800 bis 1.900 € netto.
In seiner Freizeit traf er sich mit Freunden, feierte Partys und konsumierte Alkohol, Tabak und Marihuana. Er hatte regelmäßige (auch sexuelle) Kontakte zu Frauen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er wurde am 15. Oktober 2024 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tage in Untersuchungshaft.
III. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“
Die Vereinigung „Islamischer Staat“ („al-Daula al-Islamiya“, IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Iraks und Syriens umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des ehemaligen syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ durch Al-Adnani am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ („al-Daula al-lslamiya fi-I-Iraq wa-al-Sham“, „ISIS“) in „Islamischer Staat“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Damit einher ging der allgemeine Aufruf an alle Muslime, sich - soweit irgend möglich - mit ihren Angehörigen in das Herrschaftsgebiet der Organisation in Syrien und dem Irak zu begeben, um sich dort als Teil eines Staatsvolkes des IS demselben anzuschließen. Diese Auswanderung („Hidschra“) wurde als religiöse Pflicht jedes wahren Muslims propagiert.
Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi zu dessen Nachfolger. Nach dessen Ableben im Februar 2022 trat im März 2022 Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi seine Nachfolge an, auf den ab November 2022 Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi und schließlich im Jahr 2023 der Anführer Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi folgte. Dem Anführer des IS unterstanden ein Stellvertreter sowie zunächst ein „Allgemeines Aufsichtsgremium“, das 2016 in das bis in die jüngste Vergangenheit existierende „Bevollmächtigtenkomitee“ umbenannt wurde, und sodann in der Rangfolge „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehört außerdem der „Shura-Rat“. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Provinzen ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. So nahm der IS von Mossul entlang des Tigris nach Süden vorrückend im Juni 2014 in der Nähe des Camp Speicher etwa 1000 schiitische Rekruten fest, die anschließend von Mitgliedern des IS - in einem von dieser Vereinigung veröffentlichten Video dokumentiert - massenhaft ermordet wurden, indem sie entweder an Gräben platziert und hinterrücks erschossen oder an den Tigris geführt wurden und Mörder ihnen in den Nacken schossen und sie sodann ins Wasser warfen. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres territorialen Machtbereichs Terroranschläge.
Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Der IS kontrollierte in der Folgezeit die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie nach dem Verlust Mossuls auch aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. In der Region Deir ez-Zor, die der IS in „Wilayat al-Khair“ umbenannte, verlor die Vereinigung im Herbst 2017 ihren im Sommer 2014 erlangten territorialen Einfluss. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen war. Sie unterhält seitdem, zunächst insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib, sodann aber fast überall in Syrien sowie in der kurdischen Autonomiezone im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Sammlungs- und Rückzugsraum dienen. Für Muslime, die dem fortbestehenden Aufruf des IS zur „Hidschra“ Folge leisten wollen, besteht daher nach wie vor die Möglichkeit, sich der Vereinigung und deren bewaffneten Kampf in Syrien oder dem Irak anzuschließen.
Aus dem Untergrund heraus verübt der IS in Syrien sowie in der kurdischen Autonomiezone mittlerweile fast täglich Sprengstoff- und Mordanschläge und gewinnt erneut an Kraft.
Nach dem Fall der letzten syrischen IS-Bastion Baghuz im März 2019 gerieten Tausende von IS-Kämpfern in Gefangenschaft. Während die Männer in verschiedenen Gefängnissen und Haftzentren in Nordsyrien inhaftiert wurden, gelangten die Frauen der IS-Kämpfer mit ihren Kindern vor allem in das durch kurdische Kräfte bewachte Flüchtlingslager Al-Hol und nach Roj. In Al-Hol wurden insbesondere die ausländischen, als besonders gefährlich geltenden Insassen in einem separaten und stärker gesicherten Teil des Flüchtlingslagers, dem sogenannten „Annex“, interniert. In Roj wurde ab dem Jahr 2020 ein „Annex“ für als gefährlich eingestufte weibliche Gefangene eingerichtet. Zum Zwecke der finanziellen Unterstützung der sich dort aufhaltenden IS-Frauen - insbesondere bezogen auf das Lager in Al-Hol - bildeten sich in vielen Ländern - so auch in Europa - entsprechende ideologisch motivierte Strukturen.
Trotz des Verlustes seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien baute der IS seinen Einflussbereich in anderen Regionen der Welt aus. So verfügt die Vereinigung (weiterhin) über zahlreiche Operationsgebiete, etwa auf den Philippinen, in Mali, Niger, Nord-Nigeria, Kamerun, dem Tschad, in Burkina Faso, im Jemen, im Kaukasus, im Kongo, in Mosambik, vor allem aber in Afghanistan in der vom IS ausgerufenen „Provinz Khorasan“ (sogenannter „ISPK“). Im Irak und in Syrien verfügt die Vereinigung derzeit noch über 1.500 bis 3.000 Kämpfer.
Der IS betreibt eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, in den Jahren 2014 bis 2019 insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „Al-Furqan“ und das „Al Hayat Mediacenter“. Die Vereinigung veröffentlichte eigene Medienprodukte wie die Monatsmagazine „Dabiq“ und später „Rumiya“ oder die - auch weiterhin publizierte - wöchentliche Nachrichtenschrift „Al-Naba“. Die Medienarbeit des IS zielt darauf, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte der IS im Internet etwa auch eine Vielzahl von Videos über durchgeführte Hinrichtungen und Anschläge. Mit dem Verlust seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien veränderte sich seit 2019 die bisher zentral organisierte Medienarbeit des IS hin zu einer eher dezentralen Nutzung von sozialen Medien wie Instagram, TikTok oder Telegram, wobei Kernmedienstellen des IS wie „Al-Furqan“ und „Amaq“ erhalten blieben und die weitere Medienstelle „Al-Azaim“ des IS-Khorasan und dessen Magazin „Die Stimme Khorasans“ zunehmend Bedeutung erlangten. Die seit der zweiten Jahreshälfte 2015 bestehende Medienstelle „Amaq“ berichtet in erster Linie von konkreten Anschlagsgeschehen, zu denen sie sich im Namen des IS bekennt.
Seit Anfang 2014 waren Anschläge in der westlichen Welt Teil der ausformulierten Strategie des IS. Durch Angriffe auf Länder wie die USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Belgien, Schweden und Deutschland wollte die Organisation deren Regierungen und Gesellschaften zu Reaktionen gegen Muslime - wie zum Beispiel Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte - provozieren und auf diese Weise ihre Popularität unter Muslimen im Westen steigern, um sie in künftigen Bürgerkriegen anführen zu können. Der IS übernahm in der Folge für diverse Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Berlin, Stockholm und Manchester die Verantwortung.
Ab 2016 folgten verschiedene dem IS zuzurechnende Terroranschläge in der westlichen Welt, wie zum Beispiel die jeweils mit Lkws durchgeführten Anschläge in Nizza (Juli 2016), Berlin (Dezember 2016) und Stockholm (April 2017). Zuletzt betonte der IS in einem Aufruf in dem Magazin „Al-Naba“ vom 4. Juli 2024 erneut die Wichtigkeit entsprechender Anschläge in Europa für die Organisation. Anschläge dieser Art seien die Befolgung der Botschaften der IS-Anführer und seiner Islamgelehrten, der IS verwende große Mühen zur Förderung dieser Art des Jihad. Wenn ihnen das Tor zur Auswanderung in das IS-Gebiet verschlossen würde, sollten die jungen Muslime den „Ungläubigen" das „Tor zur Hölle“ inmitten ihrer Länder öffnen. Wesentliches Anliegen der Organisation blieb danach allerdings nach wie vor auch die Auswanderung Kampfwilliger in die Gebiete, in denen der IS weiterhin, etwa durch Anschläge aus dem Untergrund, aktiv war. Wenngleich dabei die Ausreise nach Syrien oder in den Irak aufgrund der veränderten Machtverhältnisse erschwert war, blieb ein Anschluss an die Organisation vor Ort weiterhin möglich, vor allem, wenn man über Kontakte zu IS-Angehörigen in diesen Gebieten oder Empfehlungen sowie Orts- und Sprachkenntnisse verfügt und sich in diesem Kulturraum unauffällig bewegen kann.
IV. Tatvorwürfe
Auch nach seiner Einreise nach Deutschland war der Angeklagte für die AFLA aktiv. Spätestens Anfang des Jahres 2024 reichten dem Angeklagten die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr aus. Dabei machte er sich extremistisches durch den IS vertretenes Gedankengut und dessen Ziele zu eigen, mit Gewalt einen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia und der Führung eines Kalifen zu errichten, welches die Tötung Andersdenkender einschloss. Er wollte die Feinde des sunnitischen Islam mit Waffengewalt selbst bekämpfen. Entsprechend seinen eigenen Erfahrungen in Ahwaz sowie dem Bürgerkrieg in Syrien wandte er sich auf der Grundlage der IS-Ideologie insbesondere gegen das schiitische Regime Irans nebst schiitischen Milizen sowie das Regime von Assad und alawitische Milizen. Dabei teilte er jedoch nicht alle ideologischen Grundsätze und Ansichten des IS. So stand er etwa der Tötung von Personen kritisch gegenüber, die durch den IS - etwa in Mossul - Bescheinigungen für die Abgabe von sog. „Reueerklärungen“ erhalten hatten. Ferner betonte der Angeklagte gegenüber IS-Mitgliedern in Social-Media-Kommunikationen, dass er etwa mit dem Einsatz von „Inghimasi“ - hierbei handelt es sich um Kämpfer/Attentäter, die in die gegnerischen Reihen „eintauchen“ und sich in einer ausweglosen Lage in die Luft sprengen, um dadurch noch möglichst viele Feinde zu töten - und dem Verbrennen von Gefangenen nicht einverstanden sei. Kritik über er auch daran, dass der IS wahabitische Gelehrte für ungläubig erklärte.
Ungeachtet dieser Kritikpunkte hielt der Angeklagte jedoch den IS für diejenige Vereinigung unter den Konfliktparteien in Syrien, die seinen Vorstellungen am nächsten kam, insbesondere was den Hass auf die Schiiten angeht.
Der Angeklagte recherchierte im Internet und lud sich neben Anleitungen zum Bau von Bomben und der Herstellung von Giften auch Propagandamaterial des IS auf seine Mobilfunktelefone, darunter auch „islamwissenschaftliche“ Werke, die den Dschihad als solchen, aber auch besondere Taktiken des dschihadistischen Kampfes rechtfertigen. Darüber hinaus besuchte er dschihadistische Social-Media-Kanäle und Chatgruppen. Im Einzelnen:
1. Beschaffung von Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Giften (Fall 1 der Anklage, eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO)
a) Bereits am 6. Januar 2024 - zu einem Zeitpunkt, in dem er sich noch nicht nach außen feststellbar für den Anschluss an den IS entschieden hatte - nahm der Angeklagte über seinen Telegram-Account mit der ID 001 und dem Account-Namen „V.“ Kontakt zu einem Telegram-Chatpartner mit der ID 002 (W.) auf. Er bat seinen Chatpartner gleich zu Beginn des Chats darum, ihm die Herstellung einer Bombe beizubringen, deren Sprengkraft drei Panzerfahrzeuge zerstören und Menschen zerfetzen könne. Noch am gleichen Tage fragte der Angeklagte seinen Chatpartner, ob dieser beim „Islamischen Staat“ sei, was dieser verneinte. Sein Chatpartner erklärte, er stimme mit diesem in einigen Punkten überein, in anderen nicht. Auf einem von W. betriebenen Kanal „X.“ schaute sich der Angeklagte mindestens vier Videos über diese Bombe an. Unter dem 23. Januar 2024 bat der Angeklagte um Informationen zur Herstellung von Pikrinsäure und Salpetersäure.
Schließlich übersandte der Kontakt des Angeklagten mit der ID 002 (W.) ihm zu seinem Telegram-Account mit der ID 001 und seinem Account-Namen „V.“ am 20. Februar 2024 vier Anleitungen zu den Themen „Chemische Explosionen“, „Kernwaffenexplosionen“, „Zündschnur“ und „Elektroschocker“. Der Angeklagte wollte diese Anleitungen haben, um Kenntnisse für Attentate in Syrien auf Anhänger und Unterstützer des Assad-Regimes - Soldaten des Regimes bzw. schiitische oder alawitische Milizen - zu erlangen.
b) Am 28. Januar 2024 bekannte sich der Angeklagte mit seinem Telegram-Account mit der Kennung 001 und dem Account-Namen „V.“ in einem Telegram-Chat gegenüber einem IS-Mitglied mit der Kennung 003 („Y.“) nach der intensiven Erörterung religiöser Fragen als Unterstützer des „Islamischen Staates“ mit den Worten: „Mein Bruder, möge Gott dich gut belohnen und ich bezeuge … ich bin mit euch und ein Unterstützer für euch. Bei Gott, du hast mir viele Sachen erklärt.“
c) Parallel hierzu erörterte er unter seiner Kennung 001 und seinem Account-Namen „V.“ mit einer weiteren Person mit Kennung 004 („Z.“) im Rahmen eines Telegram-Chats ab dem 26. Januar 2024 die Frage, wem man sich heutzutage anschließen könne, um „die Ungläubigen und Götzendiener“ zu bekämpfen. Im Verlaufe des Chats, in dem sein Gesprächspartner dem Angeklagten vor dem Hintergrund seines Aufenthalts in Deutschland ausführlich auf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Familienmitgliedern von Kämpfern und dieser selbst hinwies, erklärte der Angeklagte, auch selbst kämpfen zu wollen.
Zudem bezeichnete er sich Anfang Februar in mehreren Telegram-Chats gegenüber seinen jeweiligen Chatpartnern mit den Kennungen 001, 005 und 006 als „Munasir“, also als Unterstützer des IS, und begehrte Ausbildungsmaterial für den Dschihad, an dem er nach Anschluss an und Ausbildung durch den IS teilnehmen wollte. So bat er im Rahmen eines Chats um Aufnahme in die Gruppe „militärische Ausbildung“.
2. Finanzielle Unterstützung von IS-Witwen (Fall 2 der Anklage, eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO)
Um die Anregungen aus dem Telegram-Chat mit dem Inhaber der Kennung 004 („Z.“) bezüglich der Unterstützung von Ehefrauen und Kindern von Dschihadisten umzusetzen und seine Rolle als Unterstützer des IS auszufüllen, nahm er bereits am 1. Februar 2024 über Telegram Kontakt zu einer Person mit der Chat-ID 007 auf, um „unseren Schwestern in Al-Hol“ zu helfen. Hierunter verstand der Angeklagte diejenigen Witwen von getöteten IS-Kämpfern, die von kurdischen Kräften in Al-Hol festgehalten werden. Sodann nahm der Angeklagte ab dem 3. Februar 2024 Kontakt zu dem Inhaber der Telegram-Kennung 008 auf, um den „Schwestern“ in Al-Hol eine Spende zukommen zu lassen. Der Angeklagte erhielt ein Bild eines Reisepasses einer Frau mit dem Namen AA., an die er mit dem Finanzdienstleister BB. Geld transferieren sollte, damit dieses dann weiter in das Lager transferiert werden konnte. Der Chatpartner des Angeklagten teilte diesem auch mit, dass er das Geld nach Corum in der Türkei überweisen sollte. Dementsprechend überwies der Angeklagte am 5. Februar 2024 einen Betrag von 200 € an die im dem vorgenannten Reisepass ausgewiesene Person in der Erwartung, dass der Geldbetrag weiblichen Mitgliedern des IS im Lager Al-Hol zufließen werde. Der Angeklagte erhielt nach am gleichen Tage von BB. die Bestätigung, dass das Geld am 6. Februar 2024 in Corum von AA. abgeholt worden sei.
3. Weitere Hinweise zur Radikalisierung des Angeklagten
a) Am 2. April 2024 führte der Angeklagte einen WhatsApp-Chat mit dem Inhaber der Telefonnummer +000000000000 (DD.), der angab, sich im Jemen zu befinden und in einigen Tagen in ein „Wilayat des Islamischen Staates“ auswandern zu wollen, worauf der Angeklagte angab, er wolle gehen, habe aber noch niemanden, der ihn führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte von seinem Chatpartner den zutreffenden Hinweis, dass er eine Empfehlung für den Anschluss an den IS brauche und es ohne eine solche anstrengend werde. Im weiteren Verlauf des Chats erklärte der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Übung frommer Dschihadisten, dass er seine Schulden begleichen und dann seinem Chatpartner folgen werde.
b) Im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. April 2024, einem Gedenktag zur Besetzung der Region Ahwaz durch Persien am 20. April 1925 hielt der Angeklagte am Rande einer Protestveranstaltung auf dem Gelände vor dem Reichstag in Berlin eine auf Video aufgezeichnete Rede, in der er sich zunächst an das Mullah-Regime in Teheran wandte. Er bezeichnete sie als Söhne des Zoroastrismus (Madschus), die im Konflikt mit den Ahwazi unterlegen sein würden. Zoroastrier (Madschus) bedeutet Feueranbeter und wird im salafistischen Bereich - damit auch durch den IS - für Schiiten verwendet. Es bezeichnet eine aus islamistischer Sicht ganz besonders schlimme Tat des Unglaubens. Sodann wandte er sich an das Volk der Ahwazi und rief zum Widerstand einschließlich des Märtyrertodes auf. Im Bund mit Allah könnten die Machthaber ihnen nur mit dem schaden, was Allah ihnen bestimmt habe.
c) Parallel zu den zuvor dargestellten Aktivitäten beschaffte sich der Angeklagte „Rechtsgutachten“ für den Dschihad sowie IS-Propagandamaterial, das er nach Beschaffung in einem vom 24. Januar 2024 bis 27. April 2024 genutzten Chat an den Telegram-Account des EE. mit der ID 008 sandte. Dies begann am 31. Januar 2024 mit einer mittlerweile auf dem Mobilfunktelefon gelöschten Datei, die der Angeklagte u. a. mit dem Text Serie Al- DAULA - Staffel 1 begleitete.
Es folgten am 22. Februar 2024 Audiodateien mit dem den Titeln „Ich sterbe um zu leben“, „Der Krieg bricht aus“, „Erschüttere den Thron der Ungläubigen“, „Daula bleibt bestehen“ sowie „Islamischer Staat geh vorwärts“.
Sodann folgten Abhandlungen mit dem Titel „Amt für Forschung und Studien des Islamischen Staates - Wichtige Züge des Glaubens“ am 14. März 2024, „Die richtigen Antworten über Märtyreroperationen“ von „Dr. Hamid Ben Abdullah al-Ali Sheikh Turki Ben Mubarak al-Benali“ und „Urteil über Märtyreroperationen“ von Abi al-Munder Al-Harbi Al-Madani am 21. März 2024. Bei diesen Autoren handelt es sich um IS-Mitglieder.
Zwei Tage später versandte der Angeklagte mehrere Audiodateien mit den Titeln:
„Die Legalität, alle möglichen Waffen auf Ungläubige abzufeuern, auch wenn sie mit Muslimen vermischt sind, die nicht getötet werden dürfen“
„Die Kriegsungläubigen, die man nicht absichtlich töten darf“
„Die Rechtmäßigkeit der Erschießung und Tötung von Ungläubigen und ihre Bekämpfung auf eine Weise, die ihren Zweck erfüllt“
„Die nachgewiesene Zulässigkeit der Verbrennung und Induktion des Feindes“
„Debatte über die Doktrin des Islamischen Staates über Ignoranz-Entschuldigung“ von Abu Bakr al Quahtani
Am 26. März 2024 übersandte der Angeklagte ein 165-seitiges Dokument mit dem Deckblatttitel „Das Handbuch der Mujaheddin - Wichtige Urteile über die Abtrünnigen“ von „Abi Malik Al-Tamimi al Majdi“.
4. Beschaffung von Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Giften (u. a. Fälle 4 bis 6 der Anklage, eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO)
Nachdem sich der Angeklagte Material für die ideologischen Grundlagen zur Begehung von Anschlägen verschafft hatte, ging er in der Folge dazu über, sich im Vorgriff auf die Ausbildung beim IS Anleitungen zur Vorbereitung und Begehung solcher Taten zu verschaffen.
a) Am 4. Mai 2024 speicherte der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 (Asservat 0.01) das Dokument mit dem Titel „Dschihadistische Gedanken und Ratschläge" (Fall 4 der Anklage). Dieses hatte folgende Inhalte:
- eine detaillierte Beschreibung zur Vorbereitung und Durchführung eines tödlichen Messerangriffs (insbesondere konkrete Anweisungen zur Auswahl und notwendigen Beschaffenheit des Messers sowie Hinweise zu besonders vulnerablen Körperstellen, bei denen Messerstiche mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufen),
- eine Darstellung der Synthese von Acetonperoxid aus den Stoffen Wasserstoffperoxid und Aceton mit Vorschlägen, wo die Ausgangsstoffe besorgt werden können bis zur geeigneten Lagerung des gefertigten Explosivstoffs,
- die Beschreibung der Anfertigung eines Zünders ausgehend von den benötigten Materialien bis hin zur Anbringung an einem Sprengsatz sowie die Herstellung einer unkonventionellen Brand- und Sprengvorrichtung aus Acetonperoxid und Ammoniumnitrat sowie
- eine Anleitung zur Herstellung des Giftes Rizin aus Rizinusbohnen und dessen Einsatz zur Tötung einer möglichst großen Anzahl von Menschen, beispielsweise durch Angriffe mittels eines mit Rizin kontaminierten Messers oder durch Vernebelung des Giftes in der Luft mittels eines Sprengsatzes.
In der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 leitete der Angeklagte diese Datei an sich selbst auf seine Telegram-Accounts ,,V." und „FF." weiter, um sie auch für den Fall des Verlustes oder des Wechsels des Mobilfunktelefons für sich verfügbar zu haben.
b) Wenige Tage später, am 9. Mai 2024, lud sich der Angeklagte nach seinem Beitritt zu einer Telegram-Chatgruppe auf einem Kanal mit dem Namen „Wie man eine Bombe baut“ eine dort veröffentlichte 16-seitige Beschreibung in Bild- und Textform herunter, die die Herstellung von Rizin aus Rizinusbohnen erklärt (Fall 5 der Anklage). Diese Beschreibung leitete der Angeklagte am 30. Mai 2024 auf seine beiden auf die Namen „V." und „FF.“ unterhaltenen Telegram-Accounts weiter, um sie auch für den Fall des Verlustes oder des Wechsels des Mobilfunktelefons für sich verfügbar zu haben.
c) Am 10. Mai 2024 speicherte er eine Datei mit dem Titel „Dichte von Giften und Gasen“, Lehrgang über chemische Kampfstoffe (Tabun, Sarin, etc.) und eine Datei mit dem Titel „Die Lehre von Giften und Gegengiften“. Darüber hinaus beschaffte sich der Angeklagte von etwa Anfang bis Mitte Mai eine Vielzahl von weiteren Dateien:
„Erste Hilfe auf den Dschihad-Feldern, 1. Buch“
„Leichte Sprengstoffe“
Nach Speicherung im Telegram-Download-Ordner leitete der Angeklagte die Datei per Telegram in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 an seine beiden Accounts „V." und „FF." weiter.
„Lehreinheit über Entführungen“
Auch diese Datei leitete der Angeklagte nach Speicherung im Telegram-Download-Ordner per Telegram in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 an seine beiden Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Lehreinheit über Entführungen“
„Weg der leichten Herstellung“
Das 17-seitige Dokument enthält Anleitungen zum einfachen Bombenbau aus Hausmitteln bzw. verfügbaren Substanzen und Gegenständen wie Haushaltsreiniger, Benzin und Autobatterien. Der Angeklagte lud sich die Datei am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut“ herunter und leitete sie an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Großer Lehrgang über Gifte und Giftgase“
Auch diese Datei lud sich der Angeklagte am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut“ und leitete sie am 30. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Milzbrand“
Diese Datei lud sich der Angeklagte am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut" und leitete sie am 10. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Antworten zu Giften und Sprengstoffen“ Titel: „Spezialkurs für den angehenden PPP.“ Autor: Abdallah Dhul Bajadin
Der Angeklagte lud sich auch diese Datei am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut“ und leitete sie am 10. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Enzyklopädie der Gifte 1, 2 und 3“,
„Die Substanz des Betäubungsmittels Chloroform“
Auch diese Datei lud sich der Angeklagte am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut“ und leitete sie am 30. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Botulinumtoxin - Gift aus verdorbenen Lebensmitteln“
Der Angeklagte lud sich auch diese Datei am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut“ und leitete sie am 10. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Giftige- und radioaktive Stoffe, Gase“
„Die Zusammensetzung von Giften und ihre Bestimmung“
„Zubereitung des Giftes Lemu“
„Reicht die Menge von 27 Kubikzentimeter eines giftigen oder radioaktiven Stoffes aus, um eine entscheidende Phase im Al-Qaida Projekt zu beginnen.“
Der Angeklagte lud sich auch diese Datei am 9. Mai 2024 aus dem Telegram-Kanal „Wie man eine Bombe baut" und leitete sie noch am gleichen Tage seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
„Gift aus verdorbenem Fleisch“
„Gifte im Allgemeinen“
„Krieg der Gifte. Wie man ein tödliches Gift herstellt“
„Wer nimmt das Schwert mit seiner Legitimation?“
Es handelt sich hierbei um eine dschihadistische Deutung des Israel-Palästina-Konflikts sowie eine religiöse Legitimierung bzw. Aufforderung zum Töten von Israelis mit Ratschlägen zur Umsetzung mittels Messer, Giften oder Sprengmitteln. Der Angeklagte speicherte diese Datei im Telegram-Download-Ordner und leitete sie in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 an seine beiden Telegram-Accounts „V.“ und „FF.“ weiter.
d) Am 8. Juni 2024 verlangte der Angeklagte unter Nutzung seines Telegram-Accounts „FF.“ mit der Kennung 009 zur weiteren Vorbereitung auf beabsichtigte Kampfeinsätze für den IS in Syrien in einem Chat von dem IS-Mitglied oder Sympathisanten mit der Kennung 010 („GG.“), „das Buch“ zu schicken, woraufhin der Chatpartner dem Angeklagten eine Anleitungssammlung mit dem Namen „Der einsame Wolf“ und dem Untertitel „Der individuelle Dschihad“ übermittelte (Fall 6 der Anklage). In der Sammlung werden verschiedene Anschlagsmöglichkeiten durch Einzelpersonen dargestellt. Darüber hinaus enthält sie Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und deren Anwendung. Dieses Dokument leitete der Angeklagte noch am gleichen Tage an seinen Telegram-Account „V." weiter, um es auch für den Fall des Verlustes oder des Wechsels des Mobilfunktelefons für sich verfügbar zu haben.
5. Verbreitung von Propaganda des IS
Anfang/Mitte Juni 2024 trat der Angeklagte mit IS-Gedankengut in seinem sozialen Umfeld auf. Dies ist wie folgt dokumentiert:
a) Am 10. Juni 2024 sandte der Angeklagte im Zeitraum von etwa 18:04 (UTC+0) bis 18:13 (UTC+0) Uhr mehrere Inhalte mit IS-Bezug in einen Gruppenchat mit der Kennung ID 011@g.us, den der Angeklagte mit zahlreichen Freunden, u. a. den Zeugen M. und N. aus Deutschland führte. Darunter ist ein Video, das das Durchtrennen von Kehlen und Abtrennen des Kopfes am Boden liegender Personen zeigt. Alle in diesem Video gezeigten Personen tragen militärisch anmutende Kleidung. Die Täter tragen -im Gegensatz zu den unter ihnen am Boden befindlichen Opfern - zudem schwarze Sturmhauben, die ihre Identität verdecken. Die am Boden liegenden Personen sind nebeneinander „aufgereiht“ und ihnen wird ihr abgetrennter Kopf zwischen die Schultern gelegt. Am rechten oberen Bildrand ist zudem ein Logo des IS zu erkennen. Etwas später schickte der Angeklagte ein weiteres IS-Video in die Gruppe, in dem vermummte Kämpfer, schwarze Fahnen mit dem islamischen Glaubensbekenntnis, der damalige „Kalif“ des IS Abu Bakr Al-Baghdadi sowie ein Hinrichtungsszenario (Durchtrennen einer menschlichen Kehle) zu sehen sind. Unmittelbar im Anschluss versandte der Angeklagte eine Sprachnachricht, in der er Schiiten als Rawafid (Ablehner) bzw. Madschus bezeichnete. Bei der ersten Bezeichnung handelt es sich um eine solche, die von Schiitenfeinden benutzt wird, um auszudrücken, dass Schiiten die Kalifate - in der Nachfolge des Propheten - von Omar und Abu Bakr und damit letztlich den Islam selbst ablehnen. Madschus stellt demgegenüber - wie bereits oben ausgeführt - ein viel schlimmeres, vom Salafisten sowie dem IS für Schiiten verwendetes Schimpfwort dar.
Wenig später sandte der Angeklagte ein weiteres Video in den Gruppenchat. Dabei handelte es sich um Ausschnitte seines Videos seiner Rede vor dem Reichstag, wobei das Video durch die Hinzufügung von Blitzen, die dem Angeklagten auch teilweise aus den Augen „schießen“, bearbeitet worden ist. Diese Szenerie wurde mit einem Sprechgesang unterlegt, bei dem es sich um einen der bekanntesten vom IS benutzten Ana-shid überhaupt handelt. Schließlich sandte der Angeklagte ein Bild einer Landkarte in den Gruppenchat, die das Gebiet des „Islamischen Staates“ zur Zeit seiner größten Ausdehnung im Jahr 2014 zeigt. Unmittelbar danach sandte der Angeklagte eine Audiodatei in arabischer Sprache mit dem Ausruf „Der islamische Staat bleibt bestehen“ in die Gruppe. Dabei handelt es sich um den bekannten Schlachtruf des IS.
b) Der Angeklagte äußerte sich korrespondierend zu seinen Postings in dem Gruppenchat gegenüber dem Zeugen HH. am 12. Juni 2024, er wolle nach Syrien gehen und mit den Attentaten beginnen.
c) Ebenfalls am 12. Juni 2024 postete der Angeklagte in einem anderen Gruppenchat mit der Bezeichnung „Ohne die Treue und die Unschuld wird die Nation zerrissen“ eine Liste mit insgesamt zehn Punkten zu der Frage, wie man den „Islamischen Staat“ unterstützen kann. Am 13. Juni 2024 sandte er in denselben Gruppenchat ein aus zwei Teilen zusammengesetztes Video. Im ersten Teil spricht ein mutmaßlich schiitischer Gelehrter: „Eure Anhänger haben unsere Söhne, die Schiiten, getötet und dabei gesagt ‚Als Rache für die Mutter der Gläubigen, Aisha.‘“ Nach dieser Einleitung ist ein Ausschnitt aus einem der bekanntesten IS-Videos zu sehen, das die massenhafte Hinrichtung von schiitischen Rekruten in der Nähe des Camp Speicher in Tikrit/Irak zeigt. Die hier zu sehende Szene betrifft den Teil, in dem schiitische Rekruten an das Ufer des Tigris geführt und mit einem Schuss in den Nacken getötet und ins Wasser geworfen werden. Untermalt ist das Geschehen mit einem Nashid mit dem Text: „Bald, bald werdet ihr das Wunderbare sehen - einen schrecklichen Kampf, und du wirst es sehen. In deinem eigenen Heim werden die Schlachten toben - zu deiner Zerstörung ist mein Schwert erhoben.“ Bei der Hinrichtung wird gerufen „Für die Mutter der Gläubigen, Aisha“. In einer Texteinblendung steht darüber hinaus geschrieben: „Wir werden - bei Gott - für die Ehren der Mutter der Gläubigen Rache nehmen - auch wenn das nach einiger Zeit geschieht.“ Zeitgleich postete der Angeklagte ein weiteres Video, das das Standbild eines Kämpfers mit der Flagge des „Islamischen Staates“ zeigt. Unterlegt ist das Standbild mit einem sehr bekannten IS-Nashid aus dem Jahre 2014 mit dem Titel „Der Islamische Staat ist entstanden“.
6. Finanzielle Unterstützung einer IS-Witwe (Fall 3 der Anklage)
Parallel zu dem Bekenntnis zu IS-Propaganda kommunizierte der Angeklagte mit einen Chatkontakt mit dem Namen B., einer IS-Witwe, die im Lager Atmah in Nord-Idlib lebte. Das Lager befindet sich etwas nördlich des großen Grenzübergangs von Bab Al-Hawa und liegt direkt an der türkischen Grenze. Auf der syrischen Seite der Grenze gibt es bereits seit dem Jahr 2012 große Flüchtlingslager mit Zelten des UNHCR. In diesen leben bis heute noch zehntausende Menschen. Ab 2017 wich eine große Anzahl von IS-Personal in den Norden von Idlib aus, einschließlich des „Kalifen“, der sich am 26. Oktober 2019 in der Nähe von Atmah in Barisha selbst tötete, um einer Gefangenname durch amerikanische Spezialkräfte zu entgehen. Ab dem Jahr 2020 setzte eine Maßnahmenreihe der HTS (Hai‘a Tahrir al-Sham - Komitee zur Befreiung Syriens) zur Vertreibung von IS-Kämpfern ein. Im Februar 2022 führte das US-Militär eine weitere Operation in der Umgebung von Atmah durch, in deren Folge sich ein weiterer „Kalif“ des IS - Abu Ibrahim Al-Hashimi Al-Quraishi - durch Selbsttötung der Gefangennahme entzog. Mittlerweile befinden sich die Lager unter Kontrolle der HTS, obgleich es nach wie vor eine starke Präsenz des IS in der Gegend gibt. Dabei ist von einem hohen Anteil von IS-Frauen auszugehen, die von der HTS - im Gegensatz zu IS-Kämpfern - nicht ernst genommen und daher geduldet werden. Die Frauen konnten daher in diesem Lager ein Leben im Sinne des IS führen.
a) Nachdem der Angeklagte über den Zeugen HH. und dessen Cousin LL. Erkundigungen über die Herkunft von B. eingeholt und hinreichend Informationen erhalten hatte, dass es sich um eine IS-Witwe handelte, übermittelte der Angeklagte am 7. Juni 2024 mittels Hawala-Bankings einen Betrag von 100 Dollar an diese IS-Witwe, um diese als Mitglied des IS zu unterstützen.
b) Im Rahmen des nachfolgenden WhatsApp-Chats beschrieb B. dem Angeklagten, sie sei früher von den Leuten des IS versorgt worden, diese verfügten jedoch über kein Geld mehr. Sie bedankte sich bei dem Angeklagten für seine finanzielle Unterstützung.
Dem Angeklagten war bewusst, dass eine solche finanzielle Unterstützung, die dem Mitglied einer Terrororganisation wie dem IS zu Gute kam, verboten war.
7. Vorläufige Festnahme des Angeklagten
Der Angeklagte wurde am 14. Juni 2024 für kurze Zeit vorläufig festgenommen, seine Person sowie seine Wohnung u. a. wegen des Verdachts der Unterstützung des IS durchsucht sowie seine Mobilfunktelefone Samsung Galaxy S21 (Asservat 0.01) und ZTE Blade A54 (Asservat 0.02) sichergestellt. Sodann erwarb der Angeklagte das Apple iPhone 15 Pro Max, das am 15. Oktober 2024 bei dem Angeklagten sichergestellt wurde (Asservat 1.1.). Dieses Mobilfunktelefon nahm der Angeklagte mit der Installation von Messengerdiensten wie WhatsApp, Telegram, TikTok und IMO am 19. Juni 2024 in Betrieb. In Hinblick auf den dem Angeklagten nunmehr offenbar gewordenen Umstand, dass er im Blickfeld der Ermittlungsbehörden war, verhielt sich der Angeklagte in seinem Kommunikationsverhalten vorsichtiger. So unterließ er das Herunterladen von Anleitungen zum Bombenbau sowie zur Herstellung und/oder Ausbringung von Giften. Indes interessierte sich der Angeklagte weiterhin für solche Inhalte mit IS-Bezug. Er trat Telegram-Gruppen bei und suchte Telegram-Kanäle auf, die Bezüge zum Dschihad bzw. zum IS in Form von Äußerungen, verbreiteten Schriften oder Anashid hatten. Vor seiner Ausreise löschte der Angeklagte diese Inhalte von seinem Mobiltelefon.
8. Vorbereitung der Ausreise
In der Folgezeit konkretisierte der Angeklagte seine Ausreisepläne zum IS:
a) Am 21. Juli 2024 telefonierte er unter seiner Rufnummer +0000000000000 mit einem Gesprächspartner über den Erwerb von Grundstücken in der Region Aleppo entweder für sich oder seine Eltern und gab an, er sei bereit, 6 000 € zu investieren, von denen er 3.000 € in den nächsten zwei Wochen selbst auftreiben könne. Hiermit korrespondierend hatte der Angeklagte in einem Chat mit dem Vater des Zeugen NN. im April 2024 über ein eigenes Grundstück oder Haus in Syrien - in der Region Aleppo - gesprochen.
b) Ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Ausreisebemühungen bat der Angeklagte den Zeugen M. aus Anlass von dessen Reise in den Irak im Zeitraum von 1. Juli bis zum 6. September 2024, Geld von seiner Familie sowie sein iranisches Ausweispapier mitzubringen. Der Zeuge holte Ende Juli oder Anfang August 2024 in Basra bei einem seiner dortigen Freunde den von einem Bruder des Angeklagten dorthin gebrachten unverfälschten Ausweis mit dem zutreffenden Geburtsdatum (00.00.1998) des Angeklagten nebst einem Betrag von 1.000 Dollar ab. Darüber hinaus brachte der Zeuge dem Angeklagten weitere 200 Dollar von einer Familie aus dem Irak mit, dessen Mitglied er in Deutschland zuvor einmal einen entsprechenden Betrag geliehen hatte.
c) Der Angeklagte plante, sich wie im Vorjahr mit seiner Familie in der Türkei zu treffen. Das Treffen sollte auch zur medizinischen Versorgung seines erkrankten Vaters genutzt werden. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte jedoch letztlich die Weiterreise nach Syrien. Er bemühte sich um eine Wohnung für sich und seine Familie in Istanbul und fand letztlich eine Wohnung in Adana.
d) Er beschaffte sich ein Visum für die Türkei und buchte Mitte September 2024 Flüge für den 15. Oktober 2024 nach Istanbul und sodann weiter nach Adana nebst den entsprechenden Rückflügen für den 26. Oktober 2024.
e) Im Rahmen seiner letzten Ausreisevorbereitungen nach Syrien versuchte der Angeklagte, sich Bargeld für sein Vorhaben zu verschaffen. So bot der Angeklagte dem Zeugen M. an, einen Handyvertrag mit monatlicher Ratenzahlung abzuschließen, deren Zahlung der Angeklagte übernehmen wollte. Im Gegenzug sollte der Angeklagte sofort von dem Zeugen einen Betrag von 1.200 € in bar und dieser das Mobilfunktelefon erhalten. Diese Vereinbarung wurde sodann mit der Maßgabe umgesetzt, dass der Zeuge M. den Vertrag auf seinen eigenen Namen abschloss und der Angeklagte dem Zeugen zusagte, er werde die Raten des Vertrages übernehmen, obwohl er tatsächlich hierzu nicht bereit war, weil er sich letztlich dem IS anschließen und in dessen Reihen am Dschihad teilnehmen wollte. So konnte der Angeklagte mit seinen Bemühungen insgesamt 2.850 € und 1.800 Dollar an Barmitteln mit sich führen. Darüber hinaus deponierte er einen Betrag von 3.300 € sowie sein originales iranisches Ausweispapier bei dem Zeugen EE., um weitere Geldreserven und den Ausweis im Notfall verfügbar zu haben, aber nicht - etwa im Rahmen des geplanten Grenzübertritts nach Syrien - bei sich zu tragen.
Darüber hinaus versuchte der Angeklagte in ähnlicher Weise über den finanzierten Erwerb eines Laptops für den Zeugen HH. an Bargeld zu kommen.
f) Um nach dem Grenzübertritt nach Syrien Anlaufpunkte bzw. Kontakte zu haben, nahm der Angeklagte am 2. und 3. Oktober 2024 über seinen TikTok-Account mit der ID 012 Kontakt zu einer Frau auf, die über die ID 013 verfügte. Nachdem der Angeklagte seine Gesprächspartnerin am Anfang des Gesprächs gefragt hatte, ob und wo sie in Adlib wohne und er entsprechende Antworten bekommen hatte, kündigt er ihr an, dass er sich bei ihr in zwei Wochen melden und ihr helfen werde, wenn sie ihm ihre Telefonnummer nenne, was die Chatpartnerin auch machte.
Vor dem gleichen Hintergrund nahm der Angeklagte am 14. Oktober 2024 über seinen TikTok-Account mit der ID 012 Kontakt zu einem Nutzer mit der ID 014 auf. Auf die ebenfalls zu Beginn des Chats gestellte Frage, ob sich der Chatpartner in Adlib befinde, erwiderte dieser, dass er sich in Atmah/Syrien befinde. Er stellte auf Nachfrage des Angeklagten klar, dass er nicht in einem Flüchtlingslager lebe, sondern in der gleichnamigen Siedlung. Der Angeklagte lenkte das Gespräch auf das Heiraten und sein Chatpartner äußerte sich zur Höhe der erforderlichen Mitgift. Im weiteren Verlauf bat der Angeklagte seinen Chatpartner, seinen Account nicht zu löschen, da er ihm in zwei oder drei Tagen - mithin kurz nach seiner geplanten Ankunft Adana - wieder schreiben wolle. Hierbei äußerte der Angeklagte, dass sie sich wechselseitig beim Heiraten helfen könnten.
9. Versuchte Ausreise und Festnahme (Fall 7 der Anklage)
Der Angeklagte ließ sich von dem Zeugen M. und dessen Vater am Abend des 14. Oktober 2024 mit deren Fahrzeug zum Flughafen nach C. bringen, um mit den Flug PC0000 am frühen Morgen des 15. Oktober 2024 nach Istanbul zu fliegen. Der Angeklagte checkte am Flughafen ein. Die Zeugen M. und O. begleiteten ihn bis zur grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle und verabschiedeten sich dort von ihm. Danach passierte der Angeklagte die Sicherheitskontrollen in dem Abflugbereich des Flughafens C. Er beabsichtigte von der Türkei aus gegebenenfalls mit der Hilfe von Schleusern nach Idlib/Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen, sich dort im Umgang mit Schusswaffen und dem Bau von Bomben ausbilden zu lassen und für den IS Sprengstoffanschläge und andere Attentate gegen das Assad-Regime und schiitische Gruppen zu begehen. Im Abflugbereich des Flughafens wurde der von Einsatzkräften observierte Angeklagte am 15. Oktober 2024 gegen 01:38 Uhr festgenommen.
V. Haftsituation
Der Angeklagte befand sich seit dem 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft unter den einschränkenden Bedingungen eines in Staatsschutzverfahren üblichen Haftstatuts mit optischer und akustischer Besuchsüberwachung mit Trennscheibe sowie Überwachung von Telefonaten von Freunden und oder Verwandten sowie Kontaktbeschränkungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt mit Ausnahme von Mitgefangenen außerhalb des islamistischen Phänomenbereichs, deren Besuchsverkehr, Telekommunikation, Schrift- und Paketverkehr optisch und akustisch überwacht wird. Hierdurch waren Kontakte innerhalb der Anstalt erschwert und führten dazu, dass der Angeklagten so gut wie keine Kontakte innerhalb der Justizvollzugsanstalt hatte. Dies gilt auch für Kontakte zu Freunden in Deutschland sowie Telefonate in den Iran vor dem Hintergrund des mit der Überwachung verbundenen Organisationsaufwandes.
Bei dem Angeklagten entwickelte sich vor dem Hintergrund der Haftbedingungen sowie seiner Angst, nach Iran abgeschoben zu werden, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Angeklagten erteilt hatte, mit dem Prozessbeginn am 11. September 2025 eine akute Belastungsreaktion. Dabei traten bei dem Angeklagten migräneartige Kopfschmerzen und Schlafstörungen auf.
B. Beweiswürdigung
Der Angeklagte hat sich vor dem Senat mehrfach in unterschiedlichem Umfang - teils auch widersprüchlich - eingelassen und darüber hinaus zu einzelnen Beweiserhebungen sowohl von sich aus als auch auf Nachfrage des Senats Erklärungen abgegeben.
I. Einlassung des Angeklagten
1. Zu seinem persönlichen Hintergrund und Werdegang in Iran hat sich der Angeklagte wie festgestellt eingelassen.
Zu den Gründen seiner Ausreise im Jahr 2015 hat sich der Angeklagte eingelassen, sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Ein inhaftierter Freund seines Cousins habe unter Folter etwas über ihn - den Angeklagten - erzählt, was zwar nicht gestimmt habe, jedoch voraussichtlich zu seiner Festnahme durch das Regime führen werde. Der Freund des Cousins habe unter der Folter einfach irgendetwas erzählt. Dies habe sein Vater durch Bestechung von Beamten herausgefunden. Um seiner Festnahme zuvor zu kommen, habe er das Land verlassen.
Der Angeklagte hat die Fluchtroute - wie festgestellt - dargestellt. Er hat sich auch dazu bekannt, dass er deutschen Behörden gegenüber gestützt auf ein gefälschtes iranisches Ausweispapier ein falsches Geburtsdatum - den 14. November 2000 - angegeben hat. In Dänemark sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Dies habe er zum Anlass genommen, nach Deutschland einzureisen, um auch hier Asyl zu beantragen. Das falsche Geburtsdatum habe er angegeben, um die Vorteile eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu erhalten und nicht abgeschoben zu werden. Der Angeklagte hat das Ergebnis des Asylverfahrens sowie den Umstand der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des BAMF - wie festgestellt - angegeben. Dies gilt auch für die Wohnsituation unter der Anschrift Im L.-Straße 0. Den Besuch der Abendrealschule hat er auf Vorhalt der Angaben in seinem Abschlusszeugnis wie festgestellt bestätigt und seinen beruflichen Werdegang nebst Einkommen - wie festgestellt - geschildert. Zu seinem westlichen Lebensstil hat er sich wie festgestellt eingelassen und hierzu auch Lichtbilder vorgelegt, die ihn u. a. mit feiernden Freunden und Frauen zeigen.
2. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen:
Er hat eingeräumt, die ihm in den Feststellungen zugeschriebenen Chats geführt zu haben, mit Ausnahme des Chats mit dem Inhaber der ID 013, zu dem er sich nicht erklärt hat. Sein Kommunikationsverhalten hat er jedoch abweichend von den Feststellungen im Wesentlichen in den Zusammenhang mit seinem Widerstand gegen die „iranische Besatzung“ der Region Ahwaz erklärt. Soweit er nach Sprengstoffen gefragt habe, habe dies dem Widerstand in Ahwaz gedient. Er habe vorgehabt, sein Wissen zum Schutze der Demonstranten in Ahwaz einzusetzen, um etwa Brücken zu sprengen, damit das Heranrücken von schiitischen Milizen verzögert werden könne. Er hat im Rahmen seiner Einlassungen eine Sympathie oder Anhängerschaft in Bezug auf den „Islamischen Staat“ abgestritten, er sei gegen den IS. Soweit er mit IS-Leuten kommuniziert habe, sei dies aus reiner Taktik heraus geschehen, weil er bei grundsätzlicher Einräumung der jeweiligen Kommunikationen Anleitungen und Taktiken für den Widerstand in Ahwaz habe erhalten wollen. Im Einzelnen:
Zu der Kommunikation mit dem Telegram-Chatpartner mit der ID 002 (W., Fall 1 der Anklage) hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen eingelassen, er habe sich den Kanal mit Bombenbauanleitungen angeschaut, um eine geheime Widerstandsgruppe in Iran, TT., zu der er sich zum Schutze ihrer Mitglieder nicht weiter äußern wolle, zu unterstützen. Es sei darum gegangen, schiitische Milizen, die auch in Ahwaz operierten, in ihrem Vordringen auf Demonstranten zu behindern, indem man Straßen oder Brücken sprenge oder Fahrzeuge zerstöre. Er habe sich vier oder fünf Videos angeschaut, um zu erfahren, welche Zerstörungskraft diese Dinge gehabt hätten. Es sei richtig, dass er von W. am 20. Februar 2024 Anleitungen zu den Themen „chemische Explosion“, „Kernwaffenexplosion“, „Zündschnur“ und „Elektroschocker“ erhalten habe. „Sie“ hätten jedoch weder etwas gekauft noch damit experimentiert. „Sie“ seien auf der Suche nach simplen Sachen gewesen, die man in Ahwaz erwerben könne, ohne verhaftet zu werden.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 5. Februar 2024 einen Betrag von 200 Euro mit dem Finanzdienstleister Western-Union für die Kinder im Lager Al-Hol überwiesen zu haben (Fall 2 der Anklage). Er habe Mitleid mit den Kindern und Frauen gehabt, habe jedoch nicht gewusst, dass es sich um IS-Frauen gehandelt habe. Er könne nicht nachvollziehen, warum es IS-Frauen oder Hamas-Frauen heiße - für ihn seien Kinder Kinder und Frauen einfach Frauen. Er habe nicht gewusst, dass es sich um Terroristen handele, jedoch sei ihm klar gewesen, dass es sich um Geld für Menschen gehandelt habe, die sich im Lager Al-Hol aufhielten.
Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, der B. einen Betrag von 100 Dollar mittels Hawala-Bankings zugesandt zu haben (Fall 3 der Anklage). Die Frau habe in Atmah in Adlib gelebt. Das Geld sei für die Kinder bestimmt gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte eingeräumt, dass B. ihm den Erhalt des Geldes bestätigt habe. Zu der Frage, ob er gewusst habe, dass sie der IS-Ideologie angehangen habe und ihr Mann beim IS gewesen sei, hat der Angeklagte divergierende, teils widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst hat er sich eingelassen, es habe sich nicht um ein Camp von IS-Witwen, sondern allgemein für Witwen gehandelt. Er habe zudem lediglich den Kindern helfen wollen. Gleichlautende Angaben aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11. Dezember 2024 hat er bestätigt. Im Gegensatz hierzu hat er sich eingelassen, er wisse, dass diese Frau der IS-Ideologie angehangen habe und ihr Mann beim IS gewesen sei. Die Kinder hätten aber gar nichts mit der Sache zu tun.
Ungeachtet dieser Angaben hat sich der Angeklagte im Hinblick auf beide Zahlungen (Fall 2 und 3 der Anklage) die Erklärung seiner Verteidigerin zu eigen gemacht, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Zahlungen nicht habe vornehmen dürfen und dass die Zahlungen einem Investitions- und Weitergabeverbot der EU unterlegen hätten. Hinsichtlich des AWG-Verstoßes werde der bedingte Vorsatz eingeräumt.
Im Hinblick auf das Dokument mit dem Titel „Dschihadistische Gedanken und Ratschläge“ (Fall 4 der Anklage) hat der Angeklagte eingeräumt, dieses am 4. Mai 2024 auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 gespeichert zu haben. Er habe sich erstmal nur informieren wollen, habe nach neuen Gedanken und Ideen gesucht, was seiner Gruppe und dem Widerstand in Ahwaz helfen könne. Er habe die Datei nicht ganz gelesen - er habe nur zwei oder drei Seiten gelesen und habe es für „Bullshit“ gehalten. Er habe es aber für eine spätere Ansicht gespeichert. Das beziehe sich nicht nur auf diese Datei, sondern auf 99 % der Dateien und Videos. Die Vorbereitung und Durchführung eines Messerangriffs habe ihn nicht interessiert, weil er keinen Menschen habe verletzen wollen. Er habe nicht nur nach solchen Dingen gesucht, er habe nach Ideen für den Widerstand in Ahwaz gesucht - etwa nach Erster Hilfe im Dschihad. In Iran würden Ärzte und Krankenpfleger verhaftet, wenn sie Demonstranten helfen. Daher habe er auch nach solchen Dingen gesucht.
Die Information über Rizin und andere Gifte (Fälle 4 und 5 der Anklage) habe er gesammelt, um diese in einem von ihm geschriebenen Roman für eine authentische Darstellung einer Vergiftung zu verwenden. Diesen Roman schreibe er wegen des Widerstandes.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 8. Juni 2024 ein Dokument mit dem Titel „Der einsame Wolf“ von seinem Chatpartner „GG.“ erhalten zu haben und zwar auf seinen Telegram-Account mit dem Namen „FF.“ (Fall 6 der Anklage). Der Titel habe ihn interessiert, weil der Wolf sein Lieblingstier sei und er sich früher mit gewaltfreier Kommunikation und der Wolfssprache beschäftigt habe. Er habe angenommen, es ginge um eine Persönlichkeitsbeschreibung bzw. eine Persönlichkeitsentwicklung. Er habe das Dokument indes nicht gelesen.
Zum Fall 7 der Anklage hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe nicht nach Syrien reisen wollen. Er habe lediglich in die Türkei gewollt, um sich dort mit seiner Familie zu treffen und seinen erkrankten Vater behandeln zu lassen. Er habe bei seiner Abreise zwar gewusst, dass seine Familie keine Flüge in die Türkei gebucht habe, sei aber weiterhin davon ausgegangen, dass seine Familie etwa zwei Tage nach seiner Ankunft anreisen werde. Auch in Bezug auf ein früheres Familientreffen in Istanbul im Jahre 2023 sei nicht sicher gewesen, dass seine Familie in die Türkei habe kommen können.
Zu dem mitgeführten Bargeld hat der Angeklagte angegeben, er habe 1.800 Dollar und 2.800 € mit sich geführt. Das Bargeld, dass er bei EE. gelassen habe, 3.300 €, sei für seinen Kfz-Führerschein bestimmt gewesen. Zutreffend sei auch, dass er ein „Handy-Geschäft“ mit dem Zeugen M. gemacht habe. Er habe für ein Handy 1.200 € von M. bekommen, für das er einen Ratenvertrag abgeschlossen habe. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, dass die Raten als Gesamtbetrag etwa 1.800 € ausgemacht hätten. Er habe das trotz der bei EE. hinterlegten 3.300 € gemacht, weil er nicht mehr so viel Zeit für den Führerschein gehabt habe und er den Führerschein unbedingt so schnell wie möglich habe fertig machen wollen, er aber andererseits das Geld für die Türkei gebraucht habe. Auf weiteren Vorhalt, dass man das Geld für einen Führerschein nicht sofort an einem Tag brauche, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er die Theorie bereits abgeschlossen habe, aber die Fahrstunden noch hätte machen müssen. Deswegen habe er das so schnell wie möglich machen wollen.
Zu den eingeführten Inhalten des Gruppenchats mit der ID 011@g.us hat sich der Angeklagte eingelassen, es habe sich um eine Übertreibung unter den Gesprächspartnern gehandelt. Das sei ins Lächerliche gezogen worden, weil da ein besonders zurückhaltender Mensch charakterisiert werde, der dann aus dem Gefängnis komme und eine Tätowierung habe und auf die Erde spucke. Es habe sich um einen Chat mit schwarzem Humor gehandelt. Für ihn - den Angeklagten - sei die Übertreibung klar gewesen, da er - der Angeklagte - Dinge gesagt habe wie „Der Geheimdienst hier in Deutschland wird Dich jetzt mitnehmen und verprügeln“. Es wüssten ja alle, dass hier niemand verprügelt werde. Die Scherze hätten sie nicht über die Videos gemacht, sondern sie hätten sich über den Kumpel lustig gemacht.
Soweit sich der Angeklagte zu einzelnen Chatinhalten und weiteren Beweismitteln geäußert hat, erfolgt eine Darstellung im Zusammenhang mit der Würdigung desselben.
II. Würdigung der Einlassung
Die Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich teilweise widersprüchlich oder unplausibel.
Die Schilderung des Angeklagten zu den Gründen seiner Flucht aus Iran wirkt konstruiert. Durch diese Einlassung benennt der Angeklagte einen Fluchtgrund, ohne damit aber zugleich ein strafbares Verhalten in Iran einzuräumen, was möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte. Es ist zudem bereits wenig plausibel, dass sein Vater etwas von Angaben eines Gefangenen des Regimes unter Folter erfahren hat. Einen konkreten Anlass des Vaters, danach zu forschen und hierfür Bestechungsgelder zu zahlen, hat der Angeklagte nicht aufgezeigt.
Nicht nachvollziehbar sind seine Äußerungen im Zusammenhang mit dem Dokument „Dschihadistische Gedanken und Ratschläge“, die er - neben anderen - für eine spätere Ansicht gespeichert habe, obgleich er dieses Dokument sowie 99 % der anderen Dateien und Videos seinen weiteren Angaben für „Bullshit“ gehalten habe.
Auch die Ausführungen zu heruntergeladenen Informationen zum Gift Rizin sind in Bezug auf die Verwendung in seinem Roman unplausibel. So hat er in seinem Bericht über den Inhalt des Romans lediglich von einem gelblich-weißem Pulver gesprochen und darüber hinaus eingeräumt, er habe keine Anleitung für die Herstellung von Rizin veröffentlichen wollen. Angesichts dessen erschließt sich die Recherche und das Herunterladen von Anleitungen zur Herstellung von Rizin und darüber hinaus von zahlreichen anderen Giften nicht, zumal die Anleitungen und Informationen aus einem dschihadistischen Hintergrund stammten, obwohl eine Recherche über Aussehen und Wirkung von Giften aus allgemeinen Quellen des Internets wie etwa Wikipedia ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hierzu im Widerspruch steht schließlich seine Einlassung, Anleitungen für die Herstellung von Gift seien ihm ohne Bitte oder Aufforderung einfach von einer Person zugesandt worden.
Die Angaben des Angeklagten zu dem Dokument mit dem Titel „Der einsame Wolf“ sind im Gesamtzusammenhang der Einlassung geradezu grotesk. Dass man sich von einem Buch über einen einsamen Wolf Einblicke in Formen sozialer Kommunikation erhofft, ist ein Widerspruch in sich. Noch weniger nachvollziehbar wird die Einlassung jedoch dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich bei „GG.“ auch aus Sicht des Angeklagten um ein IS-Mitglied handelte, mit dem der Angeklagte auch nach eigener Schilderung über Aspekte der IS-Ideologie diskutiert hat.
Darüber hinaus sind die vielfältigen Erklärungsversuche des Angeklagten, bei den von ihm eingeräumten Kommunikationsinhalten, geposteten Videos, Bildern und sonstigen Inhalten mit IS-Bezug bzw. mit Bezug auf eine Befürwortung des IS, seinem darin geäußerten Wunsch zum Anschluss an diese Vereinigung sowie bei dem Herunterladen von Anleitungen für Sprengstoffe, Bomben, Gifte und Attentate habe es sich entweder um Scherze oder taktisches Verhalten gehandelt oder dies sei ein Ausdruck seiner Neugier oder seines Wunsches, etwas für den ahwazischen Widerstand zu tun, nicht glaubhaft. Die unterschiedlichen, beliebig wirkenden Erklärungen dienen lediglich dazu, die aus den Beweismitteln ersichtliche Sympathie des Angeklagten für den IS zu verschleiern. Vielmehr ist der Senat aufgrund der nachfolgenden Erwägungen davon überzeugt, dass sich der Angeklagte aus einer zunehmend radikalen Gesinnung heraus mit diesen Inhalten beschäftigt und zur Unterstützung des IS sowie zur Ausreise und zum Anschluss an diese Vereinigung entschieden hat.
Die weitere Würdigung der Einlassung des Angeklagten erfolgt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu den jeweiligen Feststellungen.
III. Zur Entstehungsgeschichte und Entwicklung der AFLA
Die im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der AFLA getroffenen Feststellungen zur Region Ahwaz sowie zu Gründung und Entwicklung der AFLA beruhen auf den überzeugenden und inhaltsgleichen Angaben des Sachverständigen UU., der hierzu flankierende Angaben des Zeugen D. als zutreffend bestätigt hat.
IV. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen - soweit sie sich mit der Einlassung des Angeklagten decken - im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Sie werden in Hinblick auf die Familienstruktur grundsätzlich bestätigt durch die Angaben des Zeugen D., eines Onkels mütterlicherseits des Angeklagten. Dieser hat - als in Norwegen lebendes Mitglied der AFLA - ferner glaubhaft angegeben, dass der Vater des Angeklagten ein Gründungsmitglied der AFLA gewesen sei. Auch die Zeit der zweiten Inhaftierung des Vaters des Angeklagten -etwa sieben Jahre - hat der Zeuge D. bestätigt. Die von dem Angeklagten geschilderten Diskriminierungen und gewaltsamen Übergriffe auf dier Ahwazi durch das iranische Regime hat der Sachverständige UU. für plausibel gehalten. Auch die Angaben des Angeklagten zur heimlichen Religionsausübung durch Sunniten in Ahwaz hat der Sachverständige UU. als glaubhaft bestätigt. Dass sich der Angeklagte während seiner Zeit in Iran im ahwazischen Widerstand betätigt hat, hat der Zeuge D. grundsätzlich bestätigt.
Die ohnehin bereits nicht plausiblen Angaben des Angeklagten zu seinem Fluchtgrund (s. o. I. und II.) werden widerlegt durch die verlesene Übersetzung der Kommunikation des Angeklagten mit dem Inhaber der Telegram-ID 010 (GG.), zu der sich der Angeklagte bekannt hat. Am 5. Februar 2024 erklärte der Angeklagte auf die Frage des GG., warum der Angeklagte die Mühe der Reise und die Erschöpfung auf sich genommen habe, um in ein Land des Unglaubens (Deutschland) auszuwandern, er sei wegen der Arbeit und wegen anderer Gründe ausgereist. Hieraus folgt, dass der Angeklagte das Land jedenfalls primär aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Bewertung wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen UU., der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass neben der Drangsalierung der ahwazischen Bevölkerung von wirtschaftlicher Marginalisierung in der Region gesprochen werden müsse. Darüber hinaus gebe es enorme ökologische Schäden durch veraltete Ölindustrie. Zwar hat der Zeuge D. die Einlassung des Angeklagten dahin bestätigt, dass eine Person mit einem Cousin väterlicherseits inhaftiert worden sei und diese Person eine Aussage gegen den Angeklagten gemacht habe, jedoch konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, dass diese Person letztlich unzutreffende Angaben gemacht haben soll. Dass der Angeklagte wegen einer letztlich falschen Anschuldigung des Land verlassen musste, ist jedoch ein außergewöhnliches Detail, dessen Kenntnis von dem Onkel erwartet werden konnte. Der Zeuge hat angegeben, mit dem Angeklagten in Kontakt gewesen zu sein. Der Angeklagte wollte zu ihm nach Norwegen reisen.
Ungeachtet dessen ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte in Iran die festgestellten Repressalien erlitten und Angst vor seiner Abschiebung hat. Der Sachverständige UU. hat die Unterdrückung der Kultur der Ahwazi wie in den Feststellungen beschrieben bestätigt. Jedenfalls nach seiner Rede vor dem Reichstag in Berlin und der Verurteilung in dieser Sache hat der Angeklagte im Falle seiner Abschiebung mit empfindlichen Repressalien zu rechnen. Der Sachverständige UU. hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst diese Aktivitäten des Angeklagten und seine extrem negativen Ausführungen verfolgt habe.
Der Angeklagte hat unter Vorhalt seines echten sowie seines gefälschten iranischen Ausweispapiers sowohl sein zutreffendes als auch das falsche Geburtsdatum wie festgestellt angegeben. Der Senat ist aufgrund der dargestellten Einlassung des Angeklagten überzeugt davon, dass er falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, weil er den Schutz als unbegleiteter Minderjähriger erlangen wollte. Die Feststellungen zu Bestellungen eines Vormundes sowie zu Stellung eines Asylantrages beruhen auf der in Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bestallungsurkunde sowie dem Asylantrag. Die jeweiligen Meldedaten hat der Senat entsprechenden aneinander anknüpfenden Meldeauskünften, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, entnommen.
Die Feststellungen zu den - nicht vorhandenen - Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 11. Dezember 2025.
V. Zur terroristischen Vereinigung IS
Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beruhen auf den inhaltlich entsprechenden und überzeugenden Ausführungen des als Terrorismusforscher national und international anerkannten und gerichtserfahrenen Sachverständigen UU. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung. Die überragende Sachkunde des islamwissenschaftlichen Sachverständigen ist dem Senat aus zahlreichen eigenen weiteren Verfahren bekannt.
VI. Zum Tatgeschehen
Die Feststellungen zum Tathintergrund und zum Tatgeschehen und seinen wesentlichen Eckpunkten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Motivation des Angeklagten beruhen auf einem entsprechenden Schluss aus den festgestellten objektiven Tatumständen sowie weiteren noch darzustellenden Beweisergebnissen.
Maßgeblich beruht die Überzeugung des Senats auf den Ergebnissen der Auswertung von insgesamt drei von dem Angeklagten genutzten Mobilfunktelefonen, von denen zwei im Rahmen der Festnahme des Angeklagten am 14. Juni 2024 und einer anschließenden Durchsuchung sichergestellt worden sind. Dabei handelt es sich um ein Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S21 (Asservat 0.01) und ein ZTE Blade A54 (Asservat 0.02). Dass diese Telefone am 14. Juni 2024 im Rahmen der vorläufigen Festnahme des Angeklagten bzw. im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten sichergestellt worden sind, ergibt sich zum einen aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 14. Juni 2024 - KOK, VV. - über ein an der Person des Angeklagten aufgefundenes Mobilfunktelefon sowie der Aussage der Zeugin KHKin, WW., dass das an der Person des Angeklagten aufgefundene Mobilfunktelefon beim BKA unter der Asservatennummer 0.01 geführt worden sei. Die Herkunft des ZTE Blade A54 ergibt sich aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 14. Juni 2024 - KOKin, XX. - in Verbindung mit der Aussage der Zeugin KHKin, WW., dass dieses Telefon bei dem BKA unter der Asservatennummer 0.02 geführt worden ist. Dass es sich um die Telefone des Angeklagten handelt, ergibt sich daraus, dass er sich zu Inhalten beider Telefone geäußert hat und sich insbesondere zu Telegram-Accounts geäußert hat, auf die nach Schilderung der Zeugen KHKin WW. und KHK, YY. exklusiv von einem der beiden Telefone zugegriffen worden ist. Dies betrifft etwa den Telegram-Account mit der ID 001 und dem Account-Namen „V.“, auf den der Angeklagte von dem unter 0.01 asservierten Telefon zugegriffen hat, sowie den Telegram-Account mit der ID 009 und dem Account-Namen „FF.“, auf den der Angeklagte von dem unter 0.02 asservierten Telefon zugegriffen hat.
Ein weiteres Telefon wurde bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme am 15. Oktober 2024 im Abflugbereich des Flughafens C. sichergestellt. Dabei handelt es sich ausweislich der Asservatenliste bezüglich dieser Durchsuchung vom 15. Oktober 2024 um ein Apple iPhone 15 Pro Max (Asservat 1.1.). Dass es sich um das Mobilfunktelefon des Angeklagten handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser - nach der Schilderung des Zeugen KHK, ZZ. - im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 11. Dezember 2024 umfangreiche Angaben zu seiner Kommunikation mit diesem Mobilfunktelefon gemacht hat, wobei er im Rahmen der Vernehmung im sog. Flugmodus Einblick in auf dem Mobilfunktelefon gespeicherte Daten nehmen konnte.
Soweit in diesem Urteil Chatinhalte wiedergegeben werden, stammen diese aus einer Datensicherung eines der drei vorgenannten Mobiltelefone und wurden wie folgt in die Hauptverhandlung eingeführt:
Bei den in Papierform zur Akte gelangten Chatinhalten handelt es sich um ausgedruckte Excel-Tabellen, die zum einen die Metadaten (Datum, Uhrzeit, Telefonnummer/ID eingehend, Telefonnummer/ID ausgehend), den Nachrichteninhalt sowie die Übersetzung des Nachrichteninhalts (durch Sprachmittler, teilweise maschinell) enthielten. Der Senat hat die Metadaten sowie die durch Sprachmittler erfolgte Übersetzung des arabischsprachigen Nachrichteninhalts durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt und von den Sprachsachverständigen XX. und AAA. eine sachverständige Stellungnahme zur Richtigkeit der Übersetzung bzw. zur Korrektur der Übersetzung eingeholt.
Von Chatinhalten, die nicht in Papierform, sondern in einer der Handyspiegelungen elektronisch erfasst waren, hat der Senat zur Vorbereitung der Gutachtenerstattung durch die Sprachsachverständigen wie oben dargestellt Extraktionsberichte einschließlich der Audiodateien von Sprachnachrichten von der Handyspiegelung erstellt und die gefertigten Übersetzungen der Sprachsachverständigen, die zur Identifizierung der Chats die Metadaten übernommen hatten, verlesen und eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Sonstige eingeführte gesprochene oder geschriebene arabische Texte in Videos bzw. in Bilddateien haben die Sprachsachverständigen übersetzt.
An der Richtigkeit der Übersetzungen der allgemein vereidigten Dolmetscher besteht kein Zweifel.
1. Zur Beschaffung von Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Giften (Fall 1 der Anklage, eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO)
a) Die Feststellungen zum Inhalt der Chatkommunikation mit dem Inhaber der Telegram-Kennung ID 002 (W.) beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der Einführung dieser Chatinhalte in die Hauptverhandlung. Aus dem Chatinhalt ergibt sich auch, dass der Angeklagte nach Anleitungen zur Herstellung von Pikrinsäure und von Salpetersäure gefragt hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er sich entsprechende Videos betreffend die „afghanische“ Bombe angesehen hat, die ebenfalls Thema im Chat waren, was durch die eingeführten Inhalte des Chats ebenfalls bestätigt wird.
Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 20. Februar 2024 Anleitungen zu den Themen „Chemische Explosionen“, „Kernwaffenexplosionen“, „Zündschnur“ und „Elektroschocker“ erhalten zu haben, die ausweislich des insoweit in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten BKA-Vermerks vom 27. Dezember 2024 (KHK BBB.) auf dem Asservat als Dateien nicht mehr auffindbar gewesen sind. Die weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf der Verlesung der Chatinhalte nebst den dazugehörigen Metadaten, Accountnahmen und Kennungen.
b) Die Feststellungen zum Chat mit zwischen dem Angeklagten und dem IS-Mitglied mit der Telegram-Kennung 003 („Y.“) beruht auf der Verlesung des Chats nebst den dazugehörigen Metadaten sowie der Anhörung der Sprachsachverständigen XX. Der Angeklagte führte im Rahmen dieses Chats nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen UU., der diesen Chatinhalt im Auftrag des Senats islamwissenschaftlich ausgewertet hat, eine Diskussion über die Richtigkeit der ideologischen Grundlagen des IS sowie die Frage, unter welchen Umständen man eine Person zu einem Ungläubigen erklären darf. Dabei habe der Angeklagte zunächst klassisch wahabitisch argumentiert, indem er sich auf wahabitische Autoritäten wie Ibn Baz, der von 1993 bis 1999 Großmufti Saudi-Arabiens gewesen sei, und Al Fawzan, der im Oktober 2024 zum Großmufti Saudi-Arabiens ernannt worden sei, berufen habe. Demgegenüber handele es sich bei dem Chatpartner des Angeklagten um einen IS-Anhänger, da dieser mit Al Adnani argumentiert habe. Bei Adnani handele es sich - so der Sachverständige UU. - um den mittlerweile getöteten Pressesprecher des IS, der den Ausruf des Kalifats veröffentlicht und in der Führung des IS an zweiter Stelle gestanden habe. Darüber hinaus hat der Chatpartner des Angeklagten diesem am 28. Januar 2024 Dateien übersandt, die er ausdrücklich als Bücher des „Islamischen Staates“ bezeichnet habe. Dabei handelt es sich nach der Dateibezeichnung um ein Buch zum zweiten Kalifat, womit nach den Ausführungen des Sachverständigen UU. der IS gemeint sei. Ein weiteres Buch bezeichnet als Autor Sheikh Turki bin Mubarak al bin Ali, bei dem es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um den Mufti des IS gehandelt habe. Der Buchtitel beziehe sich darüber hinaus auf das sogenannte Bevollmächtigtenkomitee, das - so der Sachverständige UU. - ein strukturelles Element der IS-Hierarchie sei. Dass es sich bei dem Chatpartner um einen IS-Mann handele, werde darüber hinaus deutlich aus einem Hinweis desselben auf Al-Naba, die - auch weiterhin publizierte - wöchentliche Nachrichtenschrift des IS.
Nach weiteren intensiven Erörterungen zu der Frage, ob man eine Person zum Ungläubigen erklären kann, erklärte der Angeklagte am Abend des 28. Januar 2024 die oben dargestellte Unterstützung, wobei er das Wort „Munasir“ benutzte. Der Sachverständige UU. hat ausgeführt, die Verwendung des Wortes „Munasir“ durch den Angeklagten sei bei dem IS ein fester Begriff für eine Person, die als Unterstützer zum IS gehöre, jedoch aus Sicht der Organisation noch kein Mitglied sei, weil sie noch keinen Treueid geleistet habe. Die Erklärung des Angeklagten wirke wie eine Art Treueid, wenngleich es sich nicht um die klassische Eidesformel des IS für deren Mitglieder handele. Gleichzeitig äußerte der Angeklagte jedoch, mit einigen Dingen wie den Infiltrationsoperationen und dem Verbrennen von Gefangenen noch nicht einverstanden zu sein. Es genüge jedoch, dass sie Muslime unterstützten und Ungläubige bekämpften. Ferner hatte der Angeklagte - wie in anderen Chats mit IS-Anhängern oder IS-Mitgliedern - auch kritisiert, dass der IS Personen mit Bescheinigung über abgegebene Reueerklärungen umgebracht habe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gehe es im Zusammenhang mit den Reueerklärungen darum, dass der IS im Zuge seiner Eroberungen im Jahr 2014 von Angehörigen konkurrierender Gruppierungen in Syrien, aber auch von Angehörigen irakischer Sicherheitskräfte sog. Reueerklärungen gefordert habe. Es handele sich dabei um den Antrag, dass die Reue entgegengenommen und akzeptiert werde. Der IS habe diese Leute einbestellt, diese seien in eine Moschee gekommen und jeder, der gekommen sei, habe seine Reue erklärt und darüber eine Bescheinigung bekommen. Etwa zwei Wochen später habe der IS jedoch einige Berufsgruppen von der Berechtigung zur Reue ausgenommen. In der Folge habe der IS diese Personen festgenommen und zu hunderten getötet. Das sei selbst innerhalb des IS höchst umstritten gewesen. Für ihn - den Sachverständigen - deute das Ansprechen dieser Thematik durch den Angeklagten auf eine sehr tiefe Kenntnis des IS hin.
Aus dem Inhalt dieses Chats folgert der Senat, dass sich der Angeklagte mit den Zielen des IS identifizierte und sich die Anleitungen beschaffte, um sie in dem bewaffneten Kampf des IS, dem er sich anschließen wollte, gegebenenfalls benutzen zu können. Hieraus folgert der Senat weiter, dass der Angeklagte beabsichtigte, in Syrien eine praktische Ausbildung im Bau von Bomben du Umgang mit Schusswaffen zu absolvieren. Die theoretischen Anleitungen konnte er hierfür gegebenenfalls verwenden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Chatpartner eine Sympathie für den IS nur vorgespiegelt, um in den Besitz der Anleitungen für den Widerstand der Ahwazi zu gelangen, wird durch den Inhalt dieses Chats widerlegt. Es erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte auch kritische Äußerungen zum IS machen sollte, wenn er das Vertrauen seines Gesprächspartners gewinnen will, der - wovon der Angeklagte selbst ausging - dem IS angehört. Die vorbeschriebene Diskussion des Angeklagten zeigt vielmehr, dass sich der Angeklagte intensiv mit dem IS befasst und sich trotz seiner kritischen Anmerkungen für diese Vereinigung entschieden hat. Angesichts seiner dezidierten Befassung mit der Thematik und lediglich punktueller Kritik besteht kein Zweifel, dass er die Ziele des IS, mit Gewalt einen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia unter der Führung eines Kalifen zu errichten, kannte und befürwortete.
c) Dass dem Angeklagten die Äußerungen des Inhabers der Kennung 001 mit dem Account-Namen „V.“ in den Chats mit „Z.“ (Kennung 004) sowie mit den Inhabern der Kennungen 001, 005 und 006 zuzurechnen sind, ergibt sich aus seinen Äußerungen zu diesen und zu anderen Chats, in denen er dieselbe Telegrammkennung und denselben Accountnamen benutzt hat.
aa) Die Feststellungen zu dem Inhalt des Chats mit „Z.“ beruhen auf der Verlesung der übersetzten Chatinhalte nebst der zugehörigen Metadaten sowie der Überprüfung der Übersetzung durch die oben genannten Sprachsachverständigen. Für den Senat ist dies - auch im Zusammenhang mit weiteren noch darzustellenden Beweisergebnissen - ein Beleg dafür, dass sich der Angeklagte dem Dschihad gegen „Ungläubige und Götzendiener“ anschließen wollte. Die Einlassung des Angeklagten, mit Dschihad habe er lediglich den Kampf gegen das Mullah-Regime und iranische Milizen gemeint, ist nicht glaubhaft. In dem Chat kommt eine solche Erklärung nicht zum Ausdruck. In der Zusammenschau mit dem vorstehend unter b) parallel geführten Chat besteht kein Zweifel, dass der Dschihad für den IS gemeint ist. Zwar hat der Angeklagte nach den verlesenen Chatinhalten sowie deren Überprüfung durch die Sprachsachverständigen geäußert, dass islamische Kleidung für Frauen wichtiger sei als Essen und Waffen. Jedoch steht dies im Zusammenhang mit einer langen Darstellung von Möglichkeiten durch den Chatpartner des Angeklagten, wie er - der Angeklagte - den Dschihad mit Geld bzw. Vermögen führen könne. Eine Relativierung oder Rücknahme der Aussage, der Angeklagte wolle selbst kämpfen, ist damit nicht verbunden.
Dass der Angeklagte tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt vorhatte, in die Provinz Adlib zu gehen und am Dschihad teilzunehmen, ergibt sich auch aus einem Chat des Angeklagten mit der IS-Witwe B. mit der WhatsApp-ID 015. In diesem Chat äußerte der Angeklagte am 9. Juni 2024 gegen 00:56:28 (UTC+0) Uhr: „Übrigens, ich wollte vor ca. sechs Monaten nach Adlib kommen.“ Auf den Einwurf seiner Chatpartnerin, in Syrien gebe es nichts außer Problemen, antwortet er: „Ja, und ich suche nach Problemen!“ In der Gesamtschau mit dem vorgenannten Chat folgert der Senat hieraus, dass der Angeklagte nach Adlib gehen wollte, um sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und für diese Attentate zu begehen. Nach Auffassung des Senates sind dies die „Probleme“, die der Angeklagte suchte.
bb) Dass sich der Angeklagte in den Telegram-Chats gegenüber den Chatpartnern mit den Kennungen 001, 005 und 006 jeweils als Unterstützer - Munasir - des IS bezeichnet hat, ergibt sich - wie festgestellt - aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzungen der Chatinhalte durch die Sprachsachverständige XX. nebst der Verlesung der in den jeweiligen Extraktionsberichten enthaltenen Metadaten. Das gleiche gilt für den auch von dem Angeklagten eingeräumten Umstand, dass er in die Chat-Gruppe „Militärische Ausbildung“ aufgenommen werden wollte sowie für die im weiteren Verlauf dargestellten Chatinhalte. Dies belegt ebenfalls seine Absicht, in Syrien eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit militärischen Waffen zu durchlaufen.
Dass sich der Angeklagte seit Ende Januar 2024 als Unterstützer des IS sah, ergibt sich auch aus dem Chat mit dem Partner der zuletzt genannten Kennung. Hier hat der Angeklagte am 7. Februar 2024 angegeben, neuer Unterstützer zu sein, es seien erst zwei Wochen vergangen. Vor den Hintergrund, dass die Zeitspanne zwischen dem 7. Februar 2024 und dem oben dargestellten Anschluss als Unterstützer am 28. Januar 2024 weniger als zwei Wochen vergangen waren, hat sich der Angeklagte insoweit korrigiert und in einer weiteren Nachricht den Zusatz „oder weniger“ nachgeschoben. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich vorgegeben, Unterstützter zu sein, um an Informationen und Anleitungen zu kommen bzw. im letztgenannten Chat in den Kanal zu militärischen Methoden aufgenommen zu werden, ist an Hand der jeweiligen Chatverläufe nicht nachvollziehbar.
2. Zur finanziellen Unterstützung von IS-Witwen (Fall 2 der Anklage)
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Überweisung von 200 Euro am 5. Februar 2024 beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dies die objektiven Tatumstände betrifft. Dass der Angeklagte mit dem Finanzdienstleister BB. am 5. Februar 2024 einen Betrag von 200 € an die Empfängerin AA. in die Türkei gesandt hat, wird belegt durch den insoweit verlesenen Vermerk des PP, CCC. (KHKin, DDD.) vom 31. Juli 2024, in dem eine von BB. an den Angeklagten gesandte SMS vom 5. Februar 2024 wie dargestellt zitiert wird. Die Abholung durch AA. ergibt sich aus einer im vorgenannten Vermerk dargestellten SMS von BB. an den Angeklagten vom 6. Februar 2024.
Der Senat ist davon überzeugt, dass es dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung darauf ankam, weibliche, im Lager Al-Hol lebende IS-Mitglieder zu unterstützen. Dass er Geld für Menschen zur Verfügung stellen wollte, die sich im Lager Al-Hol aufhielten, hat er eingeräumt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Angeklagte nicht gewusst haben könnte, welche Personen im Lager Al-Hol festgehalten werden. Das Lager Al-Hol ist nach den Ausführungen des Sachverständigen UU. dafür bekannt, dass sich dort vor allem Frauen von IS-Kämpfern mit ihren Kindern aufhalten. Zudem verfügte der Angeklagte ausweislich des Chats mit dem Inhaber der Kennung 007 aufgrund seiner Frage am 1. Februar 2024, ob und wie es möglich sei, Familien, Brüder und Schwestern im Lager Al-Hol zu unterstützen, zu versorgen oder herauszuholen, selbst über entsprechende Kenntnisse. Der enge zeitliche Zusammenhang zum Bekenntnis des Angeklagten als Unterstützer des IS am 28. Januar 2024 sowie der Sprachgebrauch in den oben zitierten Chats, in denen der Angeklagte von Hilfe für „die Schwestern“ spricht, begründen die Überzeugung des Senats, dass es sich nicht nur um Schwestern im Glauben, sondern um Angehörige des IS handelt, zumal sich nach den Ausführungen des Sachverständigen UU. insbesondere in Bezug auf das Lager Al-Hol ideologisch motivierte Strukturen zu Unterstützung der IS-Frauen herausgebildet hätten.
Schließlich ist auch die Angabe des Angeklagten, er habe insbesondere den Kindern helfen wollen, nicht glaubhaft, soweit er damit etwa allein humanitäre Hilfe gemeint hat. So unterhielt sich der Angeklagte im Chat mit der IS-Witwe B. am 10. Juni 2024 über die religiöse Erziehung ihrer Kinder, insbesondere des Sohnes EEE. und übersandte für diesen ein Bild von sich und ein Bild einer Schusswaffe mit dem Kommentar: „Und wenn ich komme, werde ich dir eine wie diese geben, so Gott will.“ Der Senat hat diese im Chat übermittelten Bilder der Schusswaffe in Augenschein genommen. Aus dieser Äußerung folgt, dass für den Angeklagten nicht humanitäre Hilfe im Vordergrund stand, sondern er seinen IS-Schwestern mit der Geldzahlung ermöglichen wollte, selbst ein Leben im Sinne des IS zu führen, aber auch deren Kinder im Sinne des IS zu erziehen. Dies äußerte der Angeklagte gegenüber B. sodann auch ausdrücklich: „Ich will dich - bei Gott - nicht in Verlegenheit bringen. Ich will dir aber dabei helfen, diese Kinder zu erziehen, sodass sie Konservative, Gelehrte und Dschihadisten werden, so Gott will.“ Hieraus folgt, dass es dem Angeklagten auch bereits mit seiner zuvor geleisteten Zahlung von 100 Dollar darauf ankam, seiner Chatpartnerin zu ermöglichen, ein Leben im Sinne des IS zu führen und deren Kinder in diesem Sinne zu erziehen.
3. Zu den weiteren Hinweisen zur Radikalisierung des Angeklagten
a) Die Überzeugungsbildung des Senats in Bezug auf die festgestellten Pläne des Angeklagten, sich dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen, beruhen auch auf seiner Kommunikation im Rahmen eines WhatsApp-Chats mit dem Inhaber der Telefonnummer +000000000000 (DD.), bei der der Angeklagte die Telefonnummer +0000000000000 nutzte. Der Sachverständige UU. hat dem Senat auf Vorhalt der Chatinhalte überzeugend erläutert, dass der dort erteilte Hinweis auf eine Empfehlung zutreffend sei. Ohne eine solche sei der Anschluss an den IS schwierig, aber nicht unmöglich. Dass sich der Angeklagte auf seine Ausreise vorbereitete, folgt für den Senat auch aus seiner Aussage im Rahmen dieses Chats, dass er seine Schulden begleichen wolle. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen UU. um eine typische Formulierung und Handlungsweise frommer Dschihadisten, unter denen das Erfordernis der Schuldenbegleichung vor der Ausreise Konsens sei. Dazu hat der Sachverständige jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um solche Schulden handele, die „schariatsrechtlich“ aus Sicht der Dschihadisten verbindlich seien. Hierzu gehörten nicht Schulden bei Versandhäusern oder etwa Handyverträge aus der westlichen Welt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch in diesem Chat alles nur vorgegeben, damit „wir als Widerstandsbewegung wissen, wie wir dann weiterarbeiten müssen“, ist nicht nachzuvollziehen, weil es in diesem Chat gerade nicht um Anleitungen für den Bombenbau ging, sondern um die Frage, wie man sich dem „Islamischen Staat“ anschließt. Nicht nachvollziehbar ist insoweit auch, warum diese Informationen für die Akquirierung von Mitgliedern für die behauptete Widerstandsbewegung in Ahwaz von Bedeutung sein könnten, zumal der Angeklagte in dem am 2. April 2024 endenden Chat keine Themen anschneidet, die hierauf gerichtet sein könnten. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe in einem späteren Chat gegenüber diesem Chatpartner erklärt, dass er sich nicht mehr dem IS anschließen wolle, gibt es keine Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen Chats und weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin haben trotz Verfügbarkeit des Datenträgers mit den Daten der Asservate 0.01, 0.02 und 1.1 hierzu weiterführende Angaben gemacht. Unabhängig davon hätte eine solche Erklärung des Angeklagten, die er auch auf Nachfrage nicht näher zeitlich eingeordnet hat, angesichts der übrigen Indizien keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Senats, da der Angeklagte seine Ausreisebemühungen mit dem Ziel des Anschlusses an den IS im weiteren Verlauf tatsächlich vorangetrieben hat.
b) Dass der Angeklagte die Rede auf dem in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme eingeführten Video im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. April 2024 vor dem Reichstag in Berlin gehalten hat, hat er eingeräumt. Den Inhalt der Rede hat der Senat durch Verlesen einer vorhandenen Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Richtigkeit dieser Übersetzung hat der Sprachsachverständige AAA. bestätigt.
Der Inhalt der Rede bestätigt die Annahme des Senats, dass sich der Angeklagte vor allem aufgrund seines Hasses auf Schiiten bzw. das Regime in Iran und dessen Milizen dem IS anschließen wollte, der sich als Organisation wie kaum eine zweite durch ihren Hass auf Schiiten auszeichnet. Letzteres hat der Sachverständige UU. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass der IS anstrebe, die physische Existenz der Schiiten im Gebiet des „Islamischen Staates“ zu beenden, was besonders dramatische Auswirkungen im Irak gehabt habe. Aber auch heute verübe der IS immer wieder Anschläge auf Schiiten in Afghanistan und Pakistan.
Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dieser Rede um ein nach außen tretendes Anzeichen religiös und extremistisch begründeten Hasses auf das schiitische Regime in Iran, der im weiteren zeitlichen Verlauf noch deutlicher wird. Die Feststellungen zu den in dieser Rede vom Angeklagten verwendeten Begriffen Zoroastrier und Madschus für Schiiten und zu deren negativem Bedeutungsgehalt beruhen auf den entsprechenden Erläuterungen des Sachverständigen UU.. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dokumentiert diese Wortwahl, dass es sich bei dem Redner um einen Islamisten handele, wenngleich es in der Rede keine Hinweise auf Formulierungen gebe, die typisch für den IS seien. Man merke jedoch an den Formulierungen, dass sich der Sprecher mit islamistischer Ideologie und mit deren sprachlicher Praxis auseinandergesetzt habe. Gegen die Annahme, dass es sich um die Rede eines AFLA-Anhängers handele, spreche, dass dies eine eher säkulare Organisation sei, die - so auch der Zeuge FFF. - nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheide.
Die Einlassung des Angeklagten, die Rede habe keinen religiösen Hintergrund gehabt, ist angesichts der eindeutigen Bezugnahmen auf den Islam (Allah) nicht glaubhaft. Seine Einlassung, in Ahwaz würden die Worte „Zoroastrier“ und „Madschus“ auch von Schiiten für das Mullah-Regime genutzt, ist angesichts der gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen UU. ebenfalls nicht überzeugend.
c) Die Feststellungen zur Beschaffung von Rechtsgutachten sowie IS-Propagandamaterial beruhen zum einen auf der Vernehmung des Zeugen KHK, YY., der den Chat des Angeklagten mit dem Zeugen EE. ausgewertet hat, sowie auf der Verlesung des BKA-Vermerks (KHK, YY.) vom 29. August 2024, der die Ergebnisse der Auswertung - wie festgestellt - belegt. Dass der Angeklagte die Chatinhalte an den Account des EE. versandt hat, hat dieser selbst eingeräumt und dieser Umstand ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass als jeweiliger Absender in der forensischen Auswerteumgebung nach Schilderung des Zeugen KHK, YY. der Geräteinhaber des Mobilfunktelefons - hier der Angeklagte - angegeben ist. Der Senat hat die arabischen Titel und Bezeichnungen der Dokumente, Deckblätter und Dateibezeichnungen aus dem vorgenannten Vermerk durch den Sprachsachverständigen AAA. übersetzen lassen bzw. die im Vermerk niederlegte Übersetzung durch ihn überprüfen bzw. korrigieren lassen. In Bezug auf die Titel „Die richtigen Antworten über Märtyreroperationen“ von Dr. Hamid Ben Abdullah al-Ali Sheikh Turki Ben Mubarak al-Benali und „Urteil über Märtyreroperationen“ von Abi al-Munder Al-Harbi Al-Madani konnte der Senat den Bezug der Dateien durch den Angeklagten am 21. März 2024 - dem Tag der Weiterleitung an den Account des EE. -anhand eines Chats, den der Angeklagte mit seiner Telegram-ID 016 mit dem Nutzer der Telegram-ID 017 führte, nachvollziehen.
Der Sachverständige UU. hat im Hinblick auf den Autor des Werkes „Die richtigen Antworten über Märtyreroperationen“ ausgeführt, dass es sich bei dieser Person um den gleichen bereits erwähnten „Mufti“ des IS handele, der allein im IS Karriere gemacht habe. Das zweite Buch sei als „Urteil“ bezeichnet und eine Form von Fatwa, die eine größere Verbindlichkeit beanspruche. Es handele sich um ein Buch, das im Zusammenhang mit dem IS stehe. Bei dem Autor handele es sich um einen Saudi, den der Sachverständige UU. nicht einordnen konnte. Aus dem durch den Senat verlesenen Vermerk des PP, CCC. (GGG.) vom 19. August 2024 ergibt sich, dass es sich bei dem Autor um einen saudischen Al-Qaida-Ideologen handelt, der sich 2014 dem „Islamischen Staat“ angeschlossen hatte.
Der Senat ist davon überzeugt, dass EE. die dschihadistische Einstellung des Angeklagten teilte und als Komplize in dessen Aktivitäten eingebunden war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Rechtsgutachten lediglich auf Bitten eines Freundes, der den Telegram-Account des EE. genutzt habe und den er nicht benennen wolle, beschafft und weitergeleitet, ist im Gesamtzusammenhang der Chatkommunikation nicht glaubhaft. Die Einlassung selbst wirkt bereits konstruiert und von dem Bemühen getragen, den Freund des Angeklagten, der für ihn auch hohe Bargeldbeträge aufbewahrt hatte, nicht zu belasten. Sie wird durch den weiteren Inhalt des Chats widerlegt. So beginnt der Chat ausweislich des BKA-Vermerks vom 29. August 2024 (KHK, YY.) sowie dessen Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung mit der Versendung eines in Augenschein genommenen Lichtbildes durch den Chatpartner des Angeklagten am 26. Januar 2024, auf dem der Angeklagte, EE. und der Zeuge N. zu sehen sind. Dass ein anderer Nutzer das oben beschriebene Bild an den Angeklagten gesandt haben könnte, ist aus Sicht des Senats ausgeschlossen, zumal der Zeuge N. wegen seines glaubhaft bekundeten Desinteresses an religiösen Fragen in der Folge als Chatpartner nicht in Betracht kommt.
Die vorgenannten in dem Chat übermittelten Titel belegen, dass sich der Angeklagte intensiv mit der religiösen Rechtfertigung zur Tötung von Menschen im Rahmen vom „Märtyreroperationen“ beschäftigte. Dies wiederum belegt die Annahme, dass der Angeklagte nach seinem Anschluss an den IS und einer entsprechenden Ausbildung entsprechende Gewalttaten begehen wollte. Dass er diese Dateien mit seinem Freund EE. teilte, belegt, dass dieser in seine Planungen, sich dem IS anzuschließen, eingebunden war.
4. Zur Beschaffung von Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Giften (u. a. Fälle 4 bis 6 der Anklage, eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO)
a) Die Feststellungen zu dem Dokument mit dem Titel „Dschihadistische Gedanken und Ratschläge“ beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, das Dokument auf seinem Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S 21 gespeichert zu haben. Die Feststellungen zum Inhalt des Dokuments beruhen auf der durch Verlesen eingeführten Übersetzung des Textes sowie der Überprüfung dieser Übersetzung durch den Sprachsachverständigen AAA. Dass der Angeklagte sich die Dateien auf seine Telegram-Accounts ,,HHH.“ und „FF.“ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 weitergeleitet hat, ergibt sich aus dem Auswertevermerk des BKA (KHK, JJJ.) vom 10. Oktober 2024, den der Senat insoweit verlesen hat. Dass der Angeklagte Inhaber der beiden genannten Accounts war, hat er eingeräumt.
b) Die Feststellungen zu der am 9. Mai 2024 heruntergeladenen 16-seitigen Anleitung zur Herstellung von Rizin aus Rizinusbohnen beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten, der generell eingeräumt hat, dass er sich Anleitungen zur Herstellung von Rizin aus dem Internet heruntergeladen hat. Im Übrigen beruhen sie auf den Auswertevermerk des BKA (KHK, JJJ.) vom 10. Oktober 2024, den der Senat insoweit verlesen hat. Die Feststellungen zum Inhalt des Dokuments beruhen auf der durch Verlesen eingeführten Übersetzung des Textes sowie der Überprüfung dieser Übersetzung durch den Sprachsachverständigen AAA.
c) Die Feststellungen zu den unter A. IV. 4. c) aufgeführten Dateien beruhen auf der Verlesung des Vermerks des PP, CCC. (GGG.) vom 19. August 2024 sowie des Auswertevermerks des BKA (KHK JJJ.) vom 10. Oktober 2024. Demnach befanden sich die in den Feststellungen wiedergegebenen Dateien mit den jeweiligen Speicherdaten in der Handyspiegelung der sichergestellten Mobiltelefone Samsung Galaxy S21 (Asservat 0.01) und ZTE Blade A54 (Asservat 0.02) des Angeklagten.
Sie belegen das intensive Interesse des Angeklagten an Materialien zur Begehung von Anschlägen, auch wenn der Angeklagte sich diese in einem kurzen Zeitraum beschafft hat. Dies zeigt wiederum, dass der Angeklagte eine solche Ausbildung in Syrien anstrebte.
d) Der Angeklagte hat eingeräumt, am 8. Juni 2024 unter Verwendung seines Telegram-Accounts FF. das von ihm verlangte Buch „Der einsame Wolf“ in Dateiform von dem Chatpartner mit der Kennung 010 („GG.“) erhalten zu haben. Dabei hat er sich auch zur Inhaberschaft des vorgenannten Accounts bekannt. Dieses Bekenntnis entspricht dem verlesenen Chatinhalt. Den Untertitel dieses Buches „Der individuelle Dschihad“ hat der Senat der in Augenschein genommenen Bilddatei der ersten Seite des Buches nebst Übersetzung des arabischsprachigen Inhalts entnommen. Dass der Angeklagte sich die Datei an seinen Account „V.“ weitergeleitet hat, beruht auf der Vernehmung der Zeugin KHKin WW., die dies unter Vorhalt ihres Auswertevermerks vom 5. September 2024 wie festgestellt bestätigt hat. Die festgestellten Inhalte der Datei beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Teilübersetzungen des insgesamt 174 Seiten umfassenden Originaldokuments.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die vorgenannten Anleitungen entgegen seiner Einlassung beschafft hat, um sich auf den bewaffneten Kampf für den IS in Syrien vorzubereiten. Hierfür spricht die Recherche nach einer solchen Anzahl verschiedener Gifte. Sie wäre für die von dem Angeklagten beschriebene Darstellung einer Vergiftung in seinem Roman nicht erforderlich. Seine Motivation, Gift tatsächlich einzusetzen, hat der Angeklagte in dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten WhatsApp-Chat mit der IS-Witwe B. am 10. Juni 2024 offenbart. In dem Chat berichtete die Witwe, dass ihr Ehemann ein Kämpfer für den IS gewesen und sein Versteck verraten worden sei. Um sich der Festnahme zu entziehen, habe er sich mit seinem Sprengstoffgürtel in die Luft gesprengt. Daraufhin sei sie festgenommen und von einem Mann namens KKK. verhört worden. Dabei habe man sie auch gefoltert. Auf die Erklärung der Witwe, sie wolle, dass diejenigen, die sie verhört und gefoltert hätten, getötet würden, erklärte der Angeklagte am 10. Juni 2024, er werde den Mann, der sie verhört habe (KKK.), vergiften. Hieraus folgert der Senat, dass der Angeklagte die Giftanleitungen zur Tötung von Menschen verwenden wollte. Die Äußerung belegt weiter, dass er nach Syrien reisen und dort Attentate und Tötungen begehen wollte. Entsprechendes gilt auch für die Verwendung der übrigen Anleitungen und Leitfäden.
Soweit der Senat die auf das Dokument „Der einsame Wolf“ bezogenen Angaben des Angeklagten bereits an anderer Stelle gewürdigt hat, wird darauf Bezug genommen. Nach weniger glaubhaft wird die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten vor dem Hintergrund des bereits im Chatverlauf ersichtlichen Deckblatts mit dem Untertitel „Der individuelle Dschihad“. Dies zeigt, dass es sich bei dem Dokument nicht um die Abhandlung über ein Tier, sondern um dschihadistisches Propagandamaterial handelt.
5. Zur Verbreitung von Propaganda des IS
a) Die Inhalte der von dem Angeklagten am 10. Juni 2024 in den Gruppenchat mit der ID 011@g.us geposteten Video-, Audio- und Bilddateien hat der Senat durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt und die arabischsprachigen Texte, die gesprochen und eingeblendet waren, durch den Sprachsachverständigen AAA. wie in den Feststellungen wiedergegeben übersetzen lassen. Dieser hat darüber hinaus die Chatinhalte ab dem ersten beschriebenen Post des Angeklagten ab 18:04:55 (UTC+0) Uhr bis 18:22:59 (UTC+0) Uhr übersetzt. Diese Übersetzung hat der Senat durch Verlesen eingeführt, wozu sich der Sprachsachverständige gutachterlich geäußert hat. Die Videos hatten den in den Feststellungen beschriebenen Inhalt. Die zu den geposteten Video-, Audio- und Bilddateien getroffenen Einordnungen zum IS-Logo, zu den Begriffen Rawafid und Madschus, zu dem Sprechgesang, zur Landkarte sowie zum Schlachtruf des IS beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen UU., der die jeweiligen Inhalte wie festgestellt bewertet hat.
Der Senat ist maßgeblich auch aufgrund dieser Inhalte davon überzeugt, dass sich der Angeklagte dem IS anschließen wollte. Für die religiös begründete Radikalisierung des Angeklagten gegenüber Schiiten und die Übernahme der IS-Ideologie spricht aus Sicht des Senats insbesondere die Bearbeitung des Videos mit der Rede des Angeklagten auf dem Gelände des Reichstags in Berlin. Was im Original lediglich angedeutet ist - ohne spezifisch auf den IS hinzudeuten -, wird mit der Unterlegung des bearbeiteten Videos mit dem bekanntesten vom IS benutzten Nashid offenbar: Die Identifizierung des Angeklagten mit dem „Islamischen Staat“.
Die Einlassung des Angeklagten, dass es sich hierbei um nicht ernstzunehmende Scherze gehandelt habe, ist angesichts der extremen Gewaltdarstellung mit anschließender Verherrlichung des „Islamischen Staates“ sowie angesichts der im Übrigen dargestellten Chatinhalte nicht glaubhaft, auch wenn der Angeklagte auf kritische Anmerkungen der Chatpartner im weiteren Verlauf seiner Posts die Kommunikation im Gruppenchat auf eine scherzhafte Ebene gehoben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeklagte mit der Veröffentlichung von IS-Propaganda seine - zumindest weitgehende - Übereinstimmung mit dieser Organisation - nunmehr auch in seinem sozialen Umfeld - zum Ausdruck gebracht hat. Derart brutale Propaganda verbreitet man nicht (ohne negativen Kommentar), wenn man sich nicht damit identifiziert. Hierfür sprechen überdies folgende Umstände:
aa) Nur einen Tag später, am 11. Juni 2024, schrieb der Angeklagte der IS-Witwe B. in dem bereits benannten WhatsApp-Chat: „Ich möchte den Dschihad erleben.“, „Ich will für die Muslime und Musliminnen Rache nehmen.“, „Durch Abscheren und Abschneiden von Köpfen!“, „Rawafid [Ablehner], Kurden und Russen!“. Die Chatpartnerin erwiderte diese Nachrichten mit den Worten, „Allahu Akbar! Möge Gott dir das, was du dir erwünscht, schenken!“.
bb) Korrespondierend zu seinen Postings im Gruppenchat äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen HH. in einem Chat am 12. Juni 2024, er wolle nach Syrien gehen und mit den Attentaten beginnen.
Die Feststellungen zu dieser Passage beruhen zum einen auf der Verlesung der Exceltabelle zum Chat nebst Übersetzung der arabischen Kommunikationsinhalte. Dass der Angeklagte sich in dieser Weise gegenüber dem Zeugen geäußert hat, hat er eingeräumt. Seine Einlassung, er habe das nur aus Wut oder Aufregung gesagt, weil er zuvor ein Video über das sog. Al-Hula-Massaker gesehen habe, in dem Frauen und Kinder abgeschlachtet worden seien, ist nicht glaubhaft. Da der Angeklagte sowohl im zeitlichen Zusammenhang mit seinen Aussagen gegenüber der IS-Witwe B. und dem Zeugen HH. als auch in der Folge konsequent seine Ausreise zum Zwecke des Anschlusses an den IS vorangetrieben hat, ist der Senat davon überzeugt, dass es sich um eine Aussage mit realem Hintergrund gehandelt hat.
Diese wiederholten Chats zeigen, dass die wenn auch scherzhaft übermittelten Posts für den Angeklagten einen sehr ernsthaften Hintergrund hatten, auch wenn seine Chatpartner, wie die Zeugen HH., M. und N., die weitere Chatinhalte und die vom Angeklagten bereits gespeicherten Anleitungen zur Herstellung von Bomben u. a. nicht kannten, dies anders gedeutet haben. Seine Posts belegen, dass der Angeklagte die Begehung von staatsgefährdenden Gewalttaten beabsichtigte („Rache nehmen für die Muslime und Musliminnen durch Abscheren und Abschneiden von Köpfen"). An dieser Einstellung hatte sich bis zu seiner versuchten Ausreise am 15. Oktober 2025 nichts geändert.
b) Seine extremistische und dschihadistische Haltung und seine Begeisterung für den IS wird ferner belegt dadurch, dass er ebenfalls am 12. Juni 2024 - wie festgestellt - eine Liste mit insgesamt zehn Punkten in den Gruppenchat mit dem Namen „Ohne die Treue und die Unschuld wird die Nation zerrissen“ zu der Frage postete, wie man den IS unterstützen kann. Die Feststellung beruht auf der entsprechenden Aussage der Zeugin KHKin WW. in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der entsprechenden Liste, die sie bei der Auswertung des Asservats 0.01 aufgefunden hat.
c) Diese Haltung des Angeklagten wird ferner belegt durch den Umstand, dass er am 13. Juni 2024 in dem Gruppenchat mit der Bezeichnung „Ohne die Treue und die Unschuld wird die Nation zerrissen“ die zwei in den Feststellungen beschriebenen Videos gepostet hat. Der Senat hat die auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 (Asservat 0.01) gespeicherten geposteten Videos vom 13. Juni 2024 in Augenschein genommen. Sie hatten den in den Feststellungen wiedergegebenen Inhalt. Er hat ferner den Accountnamen des Angeklagten „V.“ sowie den festgestellten Namen der Chatgruppe übersetzen lassen und die ihm gehörende Kennung 001 verlesen. Sodann hat der Senat die Nachricht des Angeklagten vom 13. Juni 2024, 19:21:01 (UTC + 2) Uhr, in Augenschein genommen und die darin enthaltenen oben genannten Videos durch Abspielen über die Saalleinwände in Augenschein genommen. Auf der Inaugenscheinnahme beruhen die getroffenen Feststellungen. Die gesprochenen sowie eingeblendeten Texte in den Videos hat der Senat im Wege der Übersetzung durch den Sprachsachverständigen AAA. eingeführt. Die einordnenden Bewertungen der Videos beruhen auf den in den Feststellungen wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen UU.
6. Zur finanziellen Unterstützung einer IS-Witwe (Fall 3 der Anklage)
Die Feststellungen zur Kommunikation mit der IS-Witwe B., zu der sich der Angeklagte grundsätzlich bekannt hat, beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Übersetzung des Chatverlaufs durch den Sprachsachverständigen AAA. Hieraus ergab sich, dass diese Chatpartnerin des Angeklagten in einem Lager bei Atmah lebte. Die zu dem Lager getroffenen Feststellungen beruhen auf den inhaltsgleichen Schilderungen des Sachverständigen UU.
a) Dass der Angeklagte B. einen Betrag von 100 Dollar im Wege des Hawala-Bankings zur Verfügung gestellt hat, hat er eingeräumt. Bestätigt wird seine Einlassung durch seinen WhatsApp-Chat unter Nutzung seiner Telefonnummer +0000000000000 mit dem Inhaber der Telefonnummer +000000000000 (LLL.). Der Angeklagte erhielt im Rahmen dieser Kommunikation am 7. Juni 2024 gegen 19:13 Uhr (MET) das Bild eines Zahlungsbelegs. Der Beleg bescheinigte eine Transaktion über 100 Dollar an B. in dem Flüchtlingslager SS, MMM.-Straße, östlich der Tankstelle NNN. Auch diese Inhalte hat der Senat durch Übersetzung der arabischen Texte durch den Sprachsachverständigen AAA. in die Hauptverhandlung eingeführt.
b) Der Angeklagte wusste, dass es sich bei dieser Frau um eine IS-Witwe handelte, denn er hat über diese Frau zuvor Erkundigungen mit Hilfe des Zeugen HH. sowie mit Hilfe von dessen in Syrien in Aleppo lebenden Cousins väterlicherseits mit dem Namen LL. eingezogen, was der Zeuge HH. in der Hauptverhandlung auch so geschildert hat. Im Rahmen dieser Nachforschungen konnte der Angeklagte nach Aussage des Zeugen HH. in Erfahrung bringen, dass der Ehemann der Witwe, ein aus Ahwaz stammender Mann, als „Märtyrer“ gestorben ist. Hieraus sowie aus seinen Fragen nach IS-Kontakten der Witwe am 8. Juni 2024 im Chat mit dieser folgert der Senat, dass der Angeklagte wusste, es handelt sich um die Witwe eines IS-Kämpfers. Inhalt und Gegenstand der Nachforschungen sind ihm Rahmen des WhatsApp-Chats des Angeklagten mit dem Zeugen HH. am 6. Juni 2024 dokumentiert. Nach der verlesenen Übersetzung des Chats sowie der Überprüfung der Übersetzung durch den Sprachsachverständigen AAA. fragte der Angeklagte seinen Chatpartner nach Informationen über das Lager Atmah sowie über eine Frau mit dem Namen B. und bat ihn, seinen Cousin nach dem Namen zu fragen. Der Cousin bestätigte, die Frau habe einen Mann aus Ahwaz geheiratet, dieser sei als „Märtyrer“ gestorben und sie habe drei Kinder von dem Mann. Im Anschluss bat der Angeklagte den Zeugen um Mithilfe bei der Übersendung von Geld an die Familie. Dem oben bereits dargestellten späteren Chatverlauf des Angeklagten mit B. war zu entnehmen, dass die Witwe dem Angeklagten später die Umstände des Todes ihres Ehemannes geschildert hatte. Dies deckte sich mit den Auskünften, die der Angeklagte bereits vor der Geldzahlung eingeholt hatte.
Die zum Teil bestreitenden Darstellungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie in seiner Beschuldigtenvernehmung zu der Frage, ob es sich bei B. um eine „IS-Witwe“ gehandelt habe, sind durch die vorstehenden Erkenntnisse widerlegt.
Soweit der Angeklagte erklärt hat, die Zahlung habe er allein für die Kinder vorgenommen, ist dies nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehend dargestellten dschihadistischen Einstellung des Angeklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er der Witwe gerade aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum IS helfen wollte. Soweit das Geld auch den Kindern zu Gute kam, ging es ihm darum, dass die Empfängerin diese zu „guten Dschihadisten“ erzieht. Insoweit wird auf die unter VI. 2. ausgewerteten Chatinhalte des Angeklagten mit B. verwiesen.
c) Hieraus folgert der Senat auch, dass der Angeklagte es jedenfalls für möglich hielt, dass eine solche Unterstützung gegen ein entsprechendes Verbot verstieß, auch wenn er die einzelnen Bestimmungen selbst nicht kannte. Dies nahm er zur Erreichung seiner Ziele zumindest billigend in Kauf.
d) Dass es im Rahmen des mit der IS-Witwe geführten Chats auch zum Austausch von sexuellen Inhalten gekommen ist, wie der insoweit als Zeuge vernommene Sprachsachverständige AAA. nach Auslesung von Chatinhalten angegeben hat, steht der Annahme eines Willens des Angeklagten, diese Witwe gerade in ihrer Eigenschaft als IS-Witwe zu fördern, nicht entgegen.
Der Senat schließt allerdings aus, dass der Angeklagte den Kontakt mit der Frau suchte und die von ihm übermittelten Nachrichten austauschte, um seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Ein solcher Hergang ist realitätsfern, weil er hier in Deutschland entsprechende Möglichkeiten hatte. Der Senat schließt aus dieser Intimität mit einer ausgewiesenen IS-Frau vielmehr auf sein Bemühen, über diese vor Ort Kontakte zu knüpfen, die ihm eine Einreise nach Syrien und einen Aufenthalt sowie einen Anschluss an den IS dort erleichtern würden.
7. Zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten
a) Der Ermittlungsführer KHK, ZZ. hat die festgestellten Umstände der Durchsuchung und vorläufigen Festnahme des Angeklagten geschildert. Seine Aussage steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen N., der den Hergang der Durchsuchung in der gemeinsamen Wohnung und den Grund hierfür mit Terrorfinanzierung beschrieben hat.
b) Die Feststellungen zur Inbetriebnahme des Mobilfunktelefons Apple iPhone 15 Pro Max (Asservat 1.1.) beruhen ebenso wie Feststellungen zu gelöschten Kanälen und Chatgruppen auf der Vernehmung des Zeugen KHK, YY. sowie der Verlesung des von dem Zeugen verfassten BKA-Vermerks vom 4. Februar 2025. Der Zeuge hat über die Auswertung berichtet, dass die Datenauswertung des Mobilfunktelefons zwar keine Hinweise auf heruntergeladene Anleitungen zum Bombenbau sowie zur Herstellung und/oder Ausbringung von Giften gefunden hat, woraus der Senat schließt, dass der Angeklagte dies vor dem Hintergrund seiner vorläufigen Festnahme am 14. Juni 2024 und der Sicherstellung seiner Mobiltelefone nunmehr unterlassen hat. Dass sein dschihadistisches Interesse gleichwohl fortbestand, ergibt sich aus folgenden Telegram-Gruppen und Telegram-Kanälen, denen der Angeklagte angehörte bzw. die er nutzte:
aa) Die dschihadistische Ausrichtung etwa der Telegram-Gruppe „Der Ausflug der Liebenden“ ergibt sich aus dem Namen von Chatteilnehmern wie „PPP.“ oder „QQQ.“. Der Sprachsachverständige hat erläutert, dass mit PPP. ein Dschihadist bzw. ein dschihadistischer Kämpfer gemeint sei.
bb) Die ebenfalls dschihadistische und IS-Ausrichtung einer Telegram-Chatgruppe mit der ID 018 ergibt sich aus der Begründung und nachfolgenden Diskussion über den Ausschluss eines Gruppenmitglieds Ende August 2024. Begründet wurde der Ausschluss damit, dass der Ausgeschlossene ein Al-Qaida-Mitglied und unwissend sei. Im weiteren Verlauf wurde kritisiert, dass Al-Qaida die Schiiten nicht als Ungläubige betrachte und der Auffassung sei, dass Hamas Muslime seien. Ein weiterer Chatteilnehmer berief sich für die Auffassung, Al-Qaida sei ungläubig, auf Veröffentlichungen des IS. Schließlich postete der Gruppenadministrator Werbung für seinen neuen Kanal über die Literatur des Dschihad und den Märtyrertod.
cc) Die IS-Nähe des Kanals mit der ID 019 ergibt sich bereits aus der den Kanal beginnenden Einleitungsnachricht: „Unterstützter des Islamischen Staates, wir lieben um Gottes willen.“ Sodann wird in dem Kanal auf Veröffentlichungen des IS Bezug genommen bzw. diese werden verbreitet (Al-Bayan-Radiosendung des „Islamischen Staates“, Das Manifest des „Islamischen Staates“, Unser Herr, der Prinz der Gläubigen, die Stimme unseres Herrn: Abu Bakr al-Husseini al-Qurashi al-Baghdadi, Sprecher des Islamischen Staates, Scheich al-Muhajir Abu Hamza al-Qurashi‘s Audiobotschaft, „Die Rechtmäßigkeit, feindliche Ungläubige mit allen verfügbaren Waffen zu bekämpfen, auch wenn sich unter ihnen Muslime befinden, die nicht getötet werden dürfen“).
dd) Die IS-Nähe der Gruppe „RRR., SSS., TTT.“ mit der ID 020 ergibt sich aus dort geposteten Audiodateien mit den Titeln „Oh Islamic State, Oh Islamischer Staat, sei für mich ein Leuchtturm“, „Oh Islamsicher Staat schreite voran, Sei standhaft oh Staat des Islam“.
Die Erkenntnisse zu aa) bis dd) beruhen auf dem verlesenen BKA-Vermerk (KHK, YY.) vom 4. Februar 2025, zu dem dieser als Zeuge ausgesagt hat, dass er diese Erkenntnisse im Rahmen der Auswertung der gesicherten Daten des Asservats 1.1. mit Hilfe eines Sprachmittlers gewonnen habe. Er hat weiter ausgeführt, dass eine Vielzahl von Gruppen und Kanälen konspirativ geführt worden seien, indem dort Administratoren zum einen entsprechende Regeln gepostet hätten. Darüber hinaus hätten diese sodann Links zu weiterführende Gruppen und Kanälen gepostet, weil die Gruppen und Kanäle nach einer gewissen Zeit immer wieder gelöscht worden seien. So habe es Löschankündigungen gegeben und in diesem Zusammenhang sei dann der neue Link mitgeteilt worden. Er habe feststellen können, dass hier die Kommunikation weitergegangen sei.
8. Zur Vorbereitung der Ausreise
a) Die Feststellungen zu dem geplanten Erwerb von Grundstücken beruhen auf dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 6. August 2025, das der Senat durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die für den Angeklagten genannte Rufnummer +0000000000000 entspricht der Rufnummer des Angeklagten, die dieser mit seinem Mobilfunktelefon Apple iPhone 15 Pro Max (Asservat 1.1) benutzt hat. Dass das vorgenannte Mobilfunktelefon von dem Angeklagten benutzt worden ist, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang belegt. Zudem hat sich der Angeklagte zu verschiedenen mit dem Mobilfunktelefon versandten WhatsApp-Nachrichten bekannt, die mit der vorgenannten Rufnummer versendet worden sind. Schließlich hat auch der Zeuge KHK, YY. auf Vorhalt seines Auswertevermerks vom 14. Februar 2024 angegeben, dass von auf dem Asservat 1.1. genutzten Apps wie WhatsApp und Telegram mit der vorgenannten Telefonnummer verknüpft gewesen seien.
Das Behördenzeugnis wird durch ein weiteres Beweismittel gestützt wird. Der Angeklagte hat bereits im April 2024 mit dem Vater des Zeugen NN. über ein Grundstück oder Haus in Syrien - in der Region Aleppo - gesprochen. Letzteres hat der Angeklagte eingeräumt. Dies ist ein weiteres Indiz für die Planung des Angeklagten, von der Türkei nach Syrien weiterzureisen
b) Die Feststellungen zu der Reise des Zeugen M. im Zeitraum von 1. Juli 2024 bis zum 6. September 2024 sowie dem Mitbringen von Geld und iranischem Ausweis beruhen auf den Angaben dieses Zeugen, der den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat. Das Geld hatte der Angeklagte bei seiner Ausreise dabei. Er konnte es für seine geplante Schleusung nach Syrien verwenden.
c) Die Feststellungen zur Organisation der Reise in die Türkei und seine Wohnungssuche dort beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
d) Die Feststellungen zur Beantragung eines Visums für die Türkei sowie zur Flugbuchung des Angeklagten beruhen zum einen auf dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten BKA-Vermerk vom 11. September 2024 (KK UUU.) sowie auf dem in Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BKA-Vermerk vom 13. Oktober 2024 (EKHK, VVV.) und der in gleicher Weise eingeführten Recherche des BKA vom 13. Oktober 2024.
e) Auch die Versuche, sich vor der Abreise Bargeld zu verschaffen, sind aus Sicht des Senats in der Gesamtschau ein Indiz, dass der Angeklagte im Rahmen seiner geplanten Türkeireise weiter nach Syrien reisen wollte, um sich dem IS anzuschließen und nicht mehr zurückzukehren.
Die Feststellungen zu dem Handygeschäft beruhen auf der Vernehmung der Zeugen M. und O., die die Bemühungen des Angeklagten sowie die getroffene Vereinbarung - wie festgestellt - geschildert haben, was von dem Angeklagten in objektiver Hinsicht auch eingeräumt worden ist. Auch der Zeuge N. hat die Vereinbarung wie festgestellt dargestellt und darüber hinaus - ebenso wie die zwei anderen Zeugen - berichtet, dass es dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei, den Handykauf auf Raten auf seinen Namen abzuschließen.
Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten mitgeführten Geld beruhen auf dem Inhalt des Verzeichnisses über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände des BKA vom 15. Oktober 2024. Danach wurden bei dem Angeklagten Eurobanknoten in der Stückelung 8 x 200 €, 12 x 100 €, 2 x 20 €, 2 x 5 € sowie Dollarbanknoten in der Stückelung von 18 x 100 $ sichergestellt, mithin 2.850 € sowie 1.800 $.
Seine Einlassung, er habe das Geld aus dem Handygeschäft für die Behandlung seines Vaters benötigt, ist nicht glaubhaft, da konkrete Behandlungen und entsprechende Kosten, die hätten finanziert werden müssen, auch nach seiner Einlassung noch nicht geklärt waren. Ein Anlass für eine Kreditfinanzierung bestand zudem deshalb nicht, weil der Angeklagte nach seiner Einlassung noch kurz vor seiner Abreise einen Geldbetrag von 3.300 € bei EE. deponiert hatte. Dieses Geld hätte er verwenden können, um eine Behandlung seines Vaters zu finanzieren. Der Einlassung des Angeklagten, das bei EE. deponierte Geld habe zur Finanzierung seines Führerscheins gedient, ist nicht glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gesamten Gelder dem Angeklagten dazu dienen sollten, sich in Syrien bei dem IS eine neue Existenz aufzubauen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Summe des mitgeführten und des bei EE. deponierten Geldes in etwa dem Betrag entsprach, den er nach eigenen Angaben im Rahmen des oben (A.IV.8.a)) geschilderten Telefonats vom 21. Juli 2024 bereit war, für ein Haus in Syrien (6.000 €) auszugeben. Der tatsächlich bei der Ausreise mitgeführte Geldbetrag von insgesamt 2.850 € und 1.800 Dollar entsprach in etwa dem, was er nach seinen Angaben in jenem Telefonat kurzfristig in der Lage war, für einen solchen Kauf zu beschaffen.
Für die Annahme, dass das bei EE. deponierte Geld für seine Zukunft in Syrien und nicht für Ausgaben in Deutschland - etwa für einen Führerschein - verwendet werden sollte, sprechen überdies die falschen Angaben, die EE. nach dem Auffinden des Geldes in seiner Wohnung machte und die für eine bewusste Verschleierung dieses Betrages sprechen. Der Zeuge KHK, WWW. hat angegeben, dass EE. auf seine Nachfrage während der Durchsuchung mitgeteilt habe, dass es sich um sein Geld handele, das er gespart habe, um noch Schulden von seiner Einreise zu bezahlen. Daraufhin sei das Bargeld bei dem Zeugen belassen worden. Diese Erklärung des EE. war falsch. Der Zeuge KK, XXX. hat angegeben, EE. habe den Bargeldbetrag von 3.300 € und ein Ausweisdokument des Angeklagten am 16. Oktober 2024 der Polizei übergeben. EE. habe hierbei entgegen seinen ursprünglichen Angaben berichtet, der Angeklagte sei am Abend des 14. Oktober 2024 zu ihm gekommen und habe ihn - den Zeugen - gebeten, Geld und Ausweis zu verwahren. Zum Hintergrund der nunmehr erfolgten Übergabe habe EE. angegeben, dass ihm die gleichen Vorwürfe wie dem Angeklagten gemacht würden, er aber mit der Sache gar nichts zu tun habe. Falls Karim kriminell sei, wolle er - EE. - ihn nicht unterstützen und sich von einer möglichen Schuld befreien. Auch diese Äußerung des EE. war teilweise falsch. Tatsächlich gab er das Geld nur deshalb ab, weil er annahm, dass die Ermittlungsbehörden die wahre Herkunft des Geldes ermitteln würden. Hierzu hat der Zeuge N. angegeben, er sei am Tag der Durchsuchung von EE. angerufen worden. Dieser habe von ihm - N. - wissen wollen, was er mit dem Geld des Angeklagten machen solle, da er die Befürchtung habe, die Absprachen mit dem Angeklagten könnten möglicherweise von den Ermittlungsbehörden im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgedeckt werden. Daraufhin habe er - N. - ihm - EE. - den Rat gegeben, das Geld bei der Polizei abzugeben. Die Aussage des Zeugen N. ist glaubhaft. Die von ihm geschilderten Einzelheiten zu dem aufgefundenen Bargeld bei EE., kann dieser nur von EE. erfahren haben. Der Zeuge N. kann sich den von ihm geschilderten außergewöhnlichen Sachverhalt schwerlich ausgedacht haben. EE. hat sich in der Folge wie von dem Zeugen N. empfohlen verhalten und sich an die Polizei gewandt. Wie oben schon ausgeführt, war der Zeuge EE. in die Ausreisepläne des Angeklagten eingebunden. Die wiederholt falschen Angaben des EE. belegen, dass ihm bewusst war, dass das Geld zu verbotenen Zwecken verwendet werden sollte. Deshalb versuchte er, die Herkunft des Geldes zu verschleiern.
Das Deponieren des Bargeldes bei dem EE. spricht für das dargestellte Ausreisevorhaben des Angeklagten. Über diesen Zeugen hätte der Angeklagte auch aus dem Ausland Zugriff auf dieses Geld gehabt, da dieser ihm das Geld - gegebenenfalls mittels Hawala-Bankings - hätte zur Verfügung stellen können. So hatte der Angeklagte bereits mit der Geldüberweisung an B. festgestellt, dass diese Art der Geldübermittlung auch nach Adlib zuverlässig ist.
e) Die Feststellungen zu den TikTok-Chatkontakten ID 013 und ID 014 beruhen auf der Verlesung ihres übersetzten Inhalts nebst zugehöriger Metadaten.
Seine Aufforderung in dem Chat vom 14. Oktober 2024, sein Chatpartner möge seinen Account nicht löschen, da er sich in zwei oder drei Tagen bei ihm melden werde, passt zeitlich zu der geplanten Reise in die Türkei und weiter nach Syrien. Dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte einen Kontakt in Syrien nach seiner Ausreise dorthin gesucht hat.
Aus seiner Ankündigung gegenüber der Gesprächspartnerin aus Adlib, er werde sich in zwei Wochen melden und ihr helfen, folgert der Senat in Zusammenschau mit dem geplanten Flug am 15. Oktober 2024 in die Türkei, dass der Angeklagte diesen Kontakt ebenfalls als Anlaufpunkt in Adlib nutzen wollte, um dort einen Ansprechpartner zu haben, mithilfe dessen er seine Planungen zum Anschluss an den IS in Syrien umsetzen konnte. Seine abweichende Einlassung, er habe in Abhängigkeit seiner finanziellen Möglichkeiten schauen wollen, ob er persönlich oder ein Freund ihr finanziell helfen könne, was er der Gesprächspartnerin auch gesagt habe, ist nicht glaubhaft. Aus dem Chat ergibt sich nicht, dass der Angeklagte die Hilfe durch einen Freund angesprochen hat. Aufgrund der anstehenden Ausreise ist vielmehr davon auszugehen, dass er persönlich diese Gesprächspartnerin in Syrien aufsuchen wollte, um seine Kontaktaufnahme mit dem IS vor Ort zu erleichtern. Seine Ankündigung am 2. Oktober 2024, er melde sich in zwei Wochen, passt zu dem gebuchten Flug in die Türkei am 15. Oktober 2024.
Dass der Angeklagte durch die vorgenannten Chats seine Kontaktaufnahme mit dem IS in Syrien erleichtern wollte, folgt zudem aus dem Umstand, dass der Angeklagte dies auch schon zuvor mehrmals versucht hat. Im Rahmen des Kontaktes zu der bei Atmah lebenden B. versuchte der Angeklagte, über diese Kontakt zu IS-Mitgliedern in der Region Atmah zu bekommen und stellte Fragen zu seiner geplanten Einreise in die Region Atmah. Dies ergibt sich aus dem - wie oben dargestellt - eingeführten Chat mit dieser Kontaktperson. Danach erkundigte sich der Angeklagte am 8. Juni 2024, ob seine Chatpartnerin ihm die Kennung bzw. die Adresse eines IS-Mitglieds geben könne, was diese mit dem Hinweis, dass sie das nicht dürfe, verweigerte. Auf einen weiteren Versuch des Angeklagten, Kontakt zu einem IS-Mitglied aufzunehmen, erklärte Israa ihm, dass kein IS-Mitglied im Lager sei. Schließlich thematisierte der Angeklagte am 10. Juni 2024 die Möglichkeit, nach Adlib zu kommen - etwa mit Erlaubnis des türkischen Gouverneurs. B. konnte ihm jedoch auch insoweit nicht weiterhelfen.
Zudem bestand für den Angeklagten das Erfordernis, sich neue Kontakte in der Region zu suchen, da der Kontakt zu B. am 3. Oktober 2024 beendet war. Letzteres ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des insoweit verlesenen BKA-Vermerks vom 12. Dezember 2024 (KK YYY.) gibt es Hinweise auf einen WhatsApp-Chat in den Daten des von dem Angeklagten genutzten Mobilfunktelefons iPhone 15 Pro Max (Asservat 1.1) mit B. Anfang Oktober 2024. Diese belegen, dass der Chat zum einen von dem Angeklagten gelöscht worden ist, zum anderen aber der Chatkontakt am 3. Oktober 2024 gegen 03:50 Uhr abgebrochen wurde. Der Chat konnte nur im Hinblick auf die Nachrichten von B., die über die gleiche Telefonnummer kommunizierte wie im Juni 2024, rekonstruiert werden, weil eingehende Nachrichten als Push-Up-Mitteilung auf dem Asservat 1.1. angezeigt wurden und insoweit nachvollziehbar sind. Vor dem Abbruch sind folgende vier Nachrichten bei dem Angeklagten eingegangen: „Und ich bitte Gott, dir jemanden zu schenken, der besser ist als ich.“ „Weil du ehrlich mit Gott bist.“ „Ich denke nur gut über Dich.“ „Dir auch“. Der Senat hat die in dem Vermerk enthaltenen Übersetzungen an Hand der ebenfalls dokumentieren arabischen Texte von den Sprachsachverständigen überprüfen lassen. Die Nachrichten belegen den Abbruch zu B. aufgrund der Inhalte der gesendeten Nachrichten, dem Fehlen weiterer Pushnachrichten sowie der Löschung des Chats.
9. Zur versuchten Ausreise und Festnahme (Fall 7 der Anklage)
Die Feststellungen zur Fahrt zum Flughafen und zur Verabschiedung vor der Sicherheitskontrolle am Flughafen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. und O. Die Daten der Flugnummer ergeben sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BKA-Vermerk (EKHK VVV.) vom 13. Oktober 2024. Die observierten Handlungen des Angeklagten nebst Festnahmeort ergeben sich aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten BKA-Vermerk (KHK ZZ.) vom 30. Oktober 2024.
10. Gesamtwürdigung
Der Senat schließt aus den im Rahmen der Feststellungen sowie der Beweiswürdigung dargelegten Umständen, dass sich der Angeklagte entsprechend seinen eigenen Erfahrungen in Ahwaz sowie aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien auf der Grundlage der IS-Ideologie insbesondere gegen das schiitische Regime Irans nebst schiitischen Milizen sowie gegen das Regime von Assad und alawitische Milizen wandte und beabsichtigte, sich in Syrien dem IS anzuschließen und sich von dieser Organisation im praktischen Umgang mit Schusswaffen, der praktischen Herstellung und dem Einsatz von Spreng- und Brandvorrichtungen, im Umgang mit Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, sowie im Rahmen der Eingliederung in den Taktiken des IS für den bewaffneten Kampf ausbilden zu lassen. Dies folgt aus der Absicht des Angeklagten, im Rahmen dieser Organisation am Dschihad teilzunehmen, Attentate zu begehen und dabei Ungläubige zu töten. Dazu war eine praktische Ausbildung zum Bau von Bomben und im Umgang mit Waffen erforderlich. Entsprechende Vorkenntnisse hatte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte konnte davon ausgehen, dass der IS in Syrien Neuankömmlinge in Syrien entsprechend ausbilden würde, weil dies Voraussetzung für einen effektiven bewaffneten Kampf war.
Die Schlussfolgerungen des Senats in Hinblick auf eine extremistische religiöse Einstellung werden nicht durch eine als ambivalent und teilweise als widersprüchlich zu bezeichnende Lebensweise des Angeklagten in Zweifel gezogen.
a) Selbst wenn der Angeklagte bis Oktober 2024 weiterhin auch ein westliches Leben geführt hat, bei dem er Cannabis und Alkohol konsumierte, Clubs besuchte, sang, Musik hörte und am Klavier spielte, Frauen traf und sich als geschminkte Frau ablichten ließ, er mit Arbeitskolleginnen ohne wahrnehmbare Veränderungen zu Popsongs getanzt hat, während der Arbeitszeit und den Pausen sein bevorzugtes Lied „Hallelujah“ von Leonard Cohen gesungen hat, er mit Arbeitskolleginnen gelacht, gescherzt und geflirtet hat sowie sich mit ihnen in der Freizeit im September 2024 im Club getroffen hat, mit einem Freund aus ZZZ. im Jahr 2024 gemeinsam Nachtclubs besucht und dort Alkohol getrunken und getanzt hat, sich die Anzahl und Häufigkeit der Clubbesuche im September 2024 gesteigert hat und bis zu der geplanten Ausreise anhielten und er seinen Geburtstag am 00.00.2025 gefeiert hat, hält der Senat an seinen Schlussfolgerungen angesichts der eindeutigen Äußerungen des Angeklagten, in den Dschihad ziehen und Köpfe abschneiden zu wollen, sowie der weiteren oben aufgezeigten Umstände fest.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Angeklagte sein westlich geprägtes Leben weiterführte, in dessen Rahmen er Alkohol konsumierte, Tabak und Marihuana rauchte und sexuelle Kontakte hatte. Dennoch entwickelte sich seine religiöse Radikalisierung im Laufe der Zeit. Dass er ausweislich eines in Augenschein genommenen Lichtbildes eine Frau küsste, bei der es sich um eine Muslima mit Kopftuch handelte, dass er sexuelle Kontakte pflegte, die er in einem Video ausweislich des insoweit verlesenen BKA-Vermerks (KK, AAAA.) vom 26. September 2014 in einem Fall festhielt, mit der IS-Witwe zeitweise eine Chatkommunikation mit sexuellen Inhalten führte und „Clubs“ besuchte, schließt eine islamistische Radikalisierung nicht aus. Diese Verhaltensweisen belegen lediglich, dass seine Bedürfnisse auch nach sexuellen Kontakten zeitweilig stärker waren als seine religiöse Einstellung und in einem Spannungsverhältnis zu der im Übrigen feststellbaren fortschreitenden religiösen Radikalisierung stehen.
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Angeklagte versucht hat, seine fundamentalistische Einstellung zu verschleiern, u. a. um sein Vorhaben, unentdeckt nach Syrien auszureisen, in die Tat umsetzen zu können. Aufgrund der Durchsuchungsmaßnahmen wegen des Verdachts der Unterstützung des IS nach dem 14. Juni 2024 war der Angeklagte darüber informiert, dass er im Blick der Ermittlungsbehörden stand. Der Angeklagte hatte also Veranlassung, durch eine den Ermittlungsbehörden zur Schau gestellte fortgesetzte westliche Lebensweise seine wahre fundamentalistische Einstellung und seine Ausreiseabsichten zu verschleiern. Tatsächlich fühlte sich der Angeklagte -zu Recht - von den Sicherheitsbehörden überwacht. Dies hat etwa der Zeuge O. bestätigt. Er hat bekundet, der Angeklagte habe sich nach der ersten Festnahme überwacht gefühlt. In einem Fall sei er von der Polizei kontrolliert worden, seine Taschen seien durchsucht worden. Das habe der Angeklagte erzählt, weil er nicht pünktlich zu einer Verabredung habe kommen können. Entsprechendes schilderte der Angeklagte in einem Chat mit seinem Bruder G., den der Senat mit Hilfe der Sprachsachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Zu den üblichen von ausreiswilligen Dschihadisten angewandten Methoden der Verschleierung gehört auch, dass Hin- und Rückflüge gebucht, sie kein verdächtiges Gepäck dabeihaben und ihr gewohntes Leben nach außen hin weiterführen, wozu bei dem Angeklagten der praktizierte Umgang mit Schiiten in seiner Wohngemeinschaft, die geplante Einbürgerung und die Suche nach einer Beschäftigung gehörten. Auch dies entlastet den Angeklagten nicht. Für die Urteilsfindung keine Rolle spielt es deshalb, was sich im Koffer des Angeklagten befand und ob die Zeugen M. und O. den Angeklagten im Flughafen C. noch bis zum Start der Sicherheitskontrolle begleitet haben und sich der Angeklagte von den beiden Zeugen per Umarmung verabschiedet hat. Zwischen diesem Umstand und der Urteilsfindung besteht deshalb kein Zusammenhang. Die Art und Weise der Verabschiedung ist irrelevant.
Unerheblich ist auch, dass der Angeklagte anlässlich seiner ersten Durchsuchung den PIN seiner Mobiltelefone preisgab und damit die Auswertung der Chatinhalte erleichterte, weil der Angeklagte davon ausgehen musste, dass die Ermittlungsbehörden auch ohne seine Mitwirkung die entsprechenden Informationen erlangen würden.
b) Der Senat hat bei der Beurteilung der Absichten und Pläne des Angeklagten auch die auf Antrag der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente (Exceltabelle Datenträger/SB Datenträger, Bd. 1, Nr. 15, Einträge unter den Randziffern 45 bis 50, 128 bis 135, 161 - 173, 183 - 330, 384, 385, 539-540, 712, 855f.) berücksichtigt, die unter anderem Nachrichten aus der Region Ahwaz, Liebesgedichte des Angeklagten sowie Dokumente mit Titeln wie „Positionierung gegen Säkularismus“ und „Manhaj-Fragen“ (also Fragen zum Verständnis von Koran und Sunna) umfassten. Darin finden sich jedoch keine Inhalte, die eine Identifizierung des Angeklagten mit dem IS oder seine Ausreiseabsichten ausschlössen, zumal er diese Dokumente mit Ausnahme der Liebesgedichte nicht selbst verfasst hat, sondern diese lediglich heruntergeladen haben will, ohne sich inhaltlich mit diesen auseinander zu setzen. Soweit die Beweisaufnahme in Bezug auf die vorgenannte Exceltabelle Hinweise auf eine noch viel größere Anzahl von binnen kurzer Zeit heruntergeladenen Bombenbauanleitungen, Anleitungen zur Begehung von Anschlägen oder zur Herstellung und Ausbringung von Gift ergeben hat, wirkt sich dies in keiner Weise entlastend für den Angeklagten aus. Im Zusammenhang mit den obigen Feststellungen sowie den übrigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bestmöglich für die angestrebte Ausbildung beim IS in Syrien präparieren wollte.
c) Dass der Angeklagte mit zwei Schiiten zusammenlebte, nämlich mit seinem besten Freund M. und ab September 2024 mit dessen Vater O., spricht ebenfalls nicht gegen die Bewertungen des Senats. Der Angeklagte kannte beide aus einer Zeit, in der er sich noch nicht radikalisiert hatte; nach der glaubhaften Schilderung der beiden Zeugen M./O. haben sie den Angeklagten vor etwa sechs Jahren kennengelernt. Darüber lebte er in seiner Kindheit und Jugend ebenfalls mit Schiiten, der Erstfrau seines Vaters sowie mit deren Kindern, zusammen. In der von der AFLA geprägten Haltung in der Familie war - so die glaubhafte Schilderung des Zeugen D., die von dem Sachverständigen UU. als plausibel bewertet wurde - die Unterscheidung zwischen Schiiten und Sunniten nicht relevant. Dass der Angeklagte Ende 2023 mit dem nicht praktizierenden Schiiten - so die übereinstimmende Schilderung von Vater und Sohn M./O. - in eine Wohngemeinschaft zusammenzog, in die im September 2024 sodann der ebenfalls schiitische Zeuge O. einzog, wertet der Senat als Ausdruck charakterlicher Ambivalenz des Angeklagten, der sich in einem Radikalisierungsprozess befand und der sich in diesem Spannungsfeld dazu entschieden hatte, in seinem sozialen Umfeld keine offenen Konflikte zu suchen.
Gleichwohl zeigte sich auch während des Zusammenlebens mit dem Zeugen M. der religiös begründete Hass des Angeklagten auf Schiiten, was ein entscheidendes Motiv für diesen war, sich dem IS anschließen zu wollen, der Schiiten mit brutaler Gewalt (s. o. Propagandavideos) bekämpfte. So bezeichnete der Angeklagte in einem Chat mit dem Inhaber der Kennung 021 am 7. Februar 2024 Schiiten in Übereinstimmung mit dem IS-typischen Sprachgebrauch ausdrücklich als „Ablehner“ (Rawafid) oder „Zoroastrier“ („Madschus“) und Unterstützer der Schiiten als Personen, die „aus dem Islam herausgehen“, sich also von dem - aus seiner Sicht - wahren Glauben abwenden.
d) Keine andere Beurteilung ergibt sich auch aus dem Inhalt des vom Angeklagten geschilderten, von ihm selbst entworfenen Romans. Der Angeklagte verarbeitet darin den Widerstandskampf des ahwazischen Volkes gegen die persische Besetzung literarisch. Diesem Romanentwurf kann man einen Beleg für eine pazifistische Grundhaltung des Angeklagten, der eine Bereitschaft zum Anschluss an eine Organisation wie den IS ausschlösse, nicht entnehmen, auch wenn der Angeklagte diesem einen Koran-vers vorangestellt hat, in dem es, wie der Sachverständige UU. bestätigt hat, um Völkerverständigung geht. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte in einem zur Veröffentlichung bestimmten Werk, das für die Situation der Ahwazi Verständnis schaffen soll, seine wahren radikalen Ansichten verbirgt. Der Romanentwurf belegt vielmehr, dass der Konflikt mit der schiitisch-persischen Besatzungsmacht in Ahwaz in der Psyche des Angeklagten tiefe Spuren hinterlassen hat und sein Denken nach wie vor bestimmt.
d) Soweit sich der Angeklagten eingelassen hat, er habe sich in einem Chat mit GG. gegen den IS gewandt, ist dies nicht zutreffend. Der Senat hat den als Exceltabelle mit Übersetzung vorliegenden Chat von der Sprachsachverständigen XX. neu übersetzen lassen, die Übersetzung verlesen und eine gutachterliche Stellungnahme der Sprachsachverständigen hierzu eingeholt. Danach diskutierte der Angeklagte mit seinem Telegram-Account mit der ID 021 ähnliche Fragen wie in dem Chat mit „BBBB.“ und macht vereinzelt kritische Anmerkungen zum IS. Dennoch erklärte der Angeklagte auch in diesem Chat mehrfach seine Sympathie für den „Islamischen Staat“. Auf die Aussage seines Chatpartners, es sei notwendig, einen islamischen Staat zu errichten, der Gottes Grenzen und Regeln durch das befolgt, was Gott offenbarte, erklärte der Angeklagte, er sei nicht anderer Meinung. Am gleichen Tag stimmte er der Aussage zu, dass der „Islamische Staat“ recht habe und wandte lediglich ein, dass es unzulässig sei, bestimmte wahabitische Gelehrte und Scheichs als Ungläubige darzustellen. Am 1. Februar 2024 erklärte er auf die Frage von GG., ob es aktuell eine Alternative zum „Islamischen Staat“ gebe, dass er nicht gegen den „Islamischen Staat“ sei, aber nach ihm frage. Er stimme der Vereinigung in ihrer Meinung und in ihrer Arbeit - abgesehen von einigen Punkten - zu. Am 5. Februar 2024 erklärte der Angeklagte: „Schau, mein Herz und meine Seele sind mit Al-Daula, aber es gibt ehrlich gesagt Dinge, die ich ehrlich gesagt für übertrieben oder über das Maß hinaus halte.“ In der Gesamtschau dokumentiert dieser Chat eine zwar in Teilen differenzierte, im Grundsatz aber bejahende Haltung des Angeklagten zu dem Vorgehen und den Zielen des „Islamischen Staates“ und offenbart überdies eine vertiefte Kenntnis von dieser Vereinigung.
e) Keine Rolle spielt schließlich die Frage, ob der Angeklagte neben seinem Plan, nach Syrien weiterzureisen, vorher seine Eltern nochmals sehen und seinem Vater im Hinblick auf einen Schlaganfall eine Behandlung in der Türkei ermöglichen wollte. Zwischen der Erkrankung des Vaters und dessen Behandlungsbedarf und dem Nachweis der Taten des Angeklagten besteht deshalb kein Zusammenhang. Aus dem oben dargestellten Ablauf folgt für den Senat vielmehr, dass der Angeklagte in die Türkei und sodann weiter nach Syrien reisen und sich dort dem „Islamischen Staat“ anschließen wollte. Ein vorheriges Treffen mit der Familie in der Türkei schließt dies nicht aus.
VII. Zur Haftsituation
Die Feststellungen zur Haftsituation sowie zu dem Beschwerdebild des Angeklagten beruhen zum einen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen CCCC. im Rahmen der Exploration am 9. Oktober 2025. Von letzteren hat der Sachverständige berichtet. Der Sachverständige hat nach Einblick in die Gesundheitsakte der JVA zudem die jeweilige Medikation des Angeklagten geschildert.
Der Sachverständige ist für den Senat nachvollziehbar von einer akuten Belastungsreaktion des Angeklagten ausgegangen. Bei dieser handele es sich um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine physische oder psychische Belastung entwickle und die sich dann innerhalb von Stunden oder Tagen zurückbilde. Angesichts der spontan zu Verhandlungsbeginn auftretenden Reaktion des Angeklagten sei das naheliegend, zumal der Angeklagte befürchtet habe, in den Iran abgeschoben zu werden, was bei ihm - verständlicher Weise - erhebliche Angst ausgelöst habe, was - wie bei dem Angeklagten - auch zu Albträumen führen könne. Er habe solche oder ähnliche Befunde in der Gesundheitsakte der JVA für den Zeitraum vor September 2025 nicht gesehen. Im gesamten Verlauf sei der Befund körperlich wie seelisch unauffällig gewesen. Dies gelte für die Aufnahme in DDDD. im Oktober 2024 wie für die Verlegung nach EEEE. und den Aufnahmebefund vom 6. Februar 2025. Auch bei der Wiederaufnahme am 4. Juli 2025 in der JVA DDDD. seien keine Besonderheiten erwähnt, auch kein Anhalt für depressives oder suizidales Syndrom. Die Reaktion des Angeklagten auf die Nachricht, dass ein Onkel, zwei Cousins und zwei Freunde hingerichtet worden seien, mit dem Schlagen des Kopfes und der Fäuste gegen die Wand, sei nachvollziehbar, zumal der Angeklagte - auch in der Hauptverhandlung - suizidale Absichten verneint habe und erklärt hat, dass es sich um eine Reaktion gehandelt habe, den enormen Stress abzubauen.
Der Sachverständige CCCC. hat für den Senat ebenfalls nachvollziehbar das Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren Depression bei dem Angeklagten ausgeschlossen. Für eine leichte Depression müssten mindestens zwei Hauptsymptome und zwei Zusatzsymptome, für eine mittelgradige Depression müssten mindestens zwei Hauptsymptome und drei bis vier Zusatzsymptome, für die schwere Depression müssten alle drei Hauptsymptome und mindestens vier Zusatzsymptome vorliegen. Alle Symptome müssten mindestens zwei Wochen andauern. Bei den Hauptsymptomen handele es sich um eine gedrückte Stimmung, einen Interessenverlust und verminderten Antrieb sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit nach kleinsten Anstrengungen. Die Zusatzsymptome erfassten eine verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Aufmerksamkeits-/Gedächtnisstörungen, ein vermindertes Selbstwertgefühl oder Schuldbefühle, Schlafstörungen, verminderter oder gesteigerter Appetit mit Gewichtsveränderung, Suizidgedanken oder Suizidimpulse sowie eine psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit. Die sogenannten Zusatzsymptome könnten natürlich auch in anderen Zusammenhängen auftreten. So könnten Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen auch bei der Belastungsreaktion vorkommen. Er könne jedoch nach dem Ergebnis der Exploration sowie seinen Beobachtungen in der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2025 eine mittelgradige oder schwere Depression ausschließen. Aus seiner Sicht seien von den Zusatzsymptomen maximal zwei erfüllt. Von den Hauptsymptomen sei allenfalls die gedrückte Stimmung erfüllt. Indes habe er den Angeklagten am 31. Oktober 2025 fast acht Stunden lang beobachten können. Dort habe er in der ersten Hälfte bis zur Mittagspause Anzeichen von Kopfschmerzen gesehen. Der Angeklagte habe mit der Hand am Auge bzw. an der Stelle gerieben, wo er offenkundig Kopfschmerzen gehabt habe. Dabei habe es sich um typische Verhaltensweisen bei Kopfschmerzen gehandelt. Am Nachmittag sei er sehr konzentriert und aufmerksam gewesen. Am Vormittag wie am Nachmittag jenes Sitzungstages habe der Angeklagte sich viele Notizen gemacht und am Nachmittag sachbezogene Fragen zu den Ausführungen des Islamwissenschaftlers gestellt. Er habe Kontakt zu seiner Verteidigerin aufgenommen und aus psychopathologischer Sicht zu keiner Zeit wesentlich auffällig gewirkt. Dies entspricht auch dem Eindruck des Senats während der gesamten Hauptverhandlung. Der Angeklagte stand regelmäßig - nicht nur am 31. Oktober 2025 - im Austausch mit seiner Verteidigerin, hat sich teilweise spontan, teilweise auf Nachfrage zu Sachverhalten eingelassen und Erklärungen zu Beweiserhebungen abgegeben.
Der Sachverständige hat weder eine deutlich niedergeschlagene oder teilnahmslose Stimmung, noch ein auffälliges Verhalten, ebenso wenig eine Antriebsminderung bei dem Angeklagten feststellen können. Auch der etwa dreistündigen Exploration habe der Angeklagte allseits orientiert folgen können. Soweit der Angeklagte bei einer Untersuchung in der JVA am 19. November 2025 angegeben habe, er habe Depressionen, fühle sich niedergeschlagen, habe keine Abenteuerlust, grüble, habe Konzentrationsstörungen, sei vergesslich, habe reduzierten Appetit, kein Selbstvertrauen mehr und Schuldgefühle, aber keine Suizidgedanken, konnte der Sachverständige dies anhand des beobachtbaren Verhaltens des Angeklagten nicht verifizieren. Er habe die für eine mittelgradige Depression typischen Schuldgefühle bei dem Angeklagten nicht erlebt, die mit Energieverlust, Antriebsverlust, dem Gefühl, ein Versager zu sein und die Welt nicht mehr im Griff zu haben, den Gedanken, dass seinetwegen Menschen leiden müssten, nicht gesehen. Der Angeklagte sei sicherlich aufgrund der Haftsituation, dem Verfahren und seiner Angst vor einer Abschiebung belastet, jedoch könne er die Voraussetzungen eine mindestens mittelgradige Depression nicht erkennen.
Der Sachverständige hat schließlich auch überzeugend eine Deprivation bzw. einen Hospitalismus bei dem Angeklagten ausgeschlossen. Dies umfasse kurzfristig Unruhe, Konzentrationsprobleme, Desorientierung, langfristig Angst, Halluzinationen, depressive Verstimmung und Apathie, sozialen Rückzug, verändertes Verhalten, Autostimulation. Dabei könnten Antriebslosigkeit und Schlaflosigkeit ebenfalls auftreten. Die von dem Angeklagten beschriebenen Schlafstörungen seien unter der Medikation zurückgegangen und auf körperlichem Gebiet seien die Kopfschmerzen aufgetreten, die sich jedoch auch zurückgebildet hätten. Eine Apathie liege nicht vor und sei auch niemals beschrieben worden. Auffällige körperliche Verhaltensweisen, die man bei Hospitalismus sehe, wie ständiges Wippen auf einem Stuhl, seien nicht zu sehen gewesen. Halluzinationen seien ebenfalls von ihm nicht benannt worden.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen CCCC. schließt sich der Senat an.
C. Rechtliche Würdigung
I. Verfolgungsermächtigung
Mit der Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13. Oktober 2015 zur Verfolgung von bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ sowie als „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegen die Voraussetzungen gem. § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB vor.
II. Strafbarkeit
Der Angeklagte hat sich gem. § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht, indem er in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei B. um die Witwe eines IS-Kämpfers handelte, dieser 100 Dollar übersandt hat, damit diese für sich und ihre Kinder sorgen und diese im Sinne des IS erziehen konnte. Dies förderte den IS in dem Sinne, dass sich die Geldempfängerin selbst für den IS zur Verfügung hielt - etwa als Ehefrau eines Kämpfers - und sie in Zukunft ihre Kinder nach entsprechender Erziehung dem IS zur Verfügung stellt.
Durch dieselbe Handlung, § 52 StGB, hat sich der Angeklagte wegen der Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABI. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85), strafbar gemacht. Der IS ist seit dem Jahr 2013 ununterbrochen gelistet. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen werden bereits dann im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie irgendeinem im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und vereinigungsbezogen agierenden „einfachen“ Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21 -, juris). Dies ist bei der IS-Witwe der Fall. Sie hielt sich im Kerngebiet der Vereinigung in Syrien auf. Das Geld floss ihr zur Verwendung für die Ziele der Vereinigung zu.
Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a StGB strafbar gemacht, indem er seine Ausreise nach Syrien mit der Absicht antrat, sich dort dem IS anzuschließen, sich im Umgang mit Schusswaffen und dem Bau von Bomben ausbilden zu lassen und nach entsprechender Ausbildung dort Attentate für diese Vereinigung zu begehen. Das Versuchsstadium dieses Unternehmensdelikts ist erreicht, wenn die Handlungen des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung, mithin das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, einmünden sollen. Bei der Ausreise mittels eines Flugzeugs muss der Antritt des Fluges unmittelbar bevorstehen, was regelmäßig ab dem Einchecken und dem Passieren der nachfolgenden Kontrollen angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017, Az. 3 StR 326/16; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 89a Rn. 53 mwN). Diese Schwelle war vorliegend überschritten.
III. Verfolgungsbeschränkung
Der Senat hat die Fälle zu Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 der Anklage vom 6. Juni 2025 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
D. Strafzumessung
Der Senat hat die Strafe für den Fall der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (A. III. 6, Fall 1) dem Strafrahmen der § 129a Abs. 5, § 129b StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Strafe für den Tatvorwurf der schweren staatsgefährdenden Gewalttat (A. III. 9, Fall 2) hat der Senat § 89a Abs. 1 StGB entnommen, der ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
In Rahmen der Strafzumessung hat der Senat bezüglich beider Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich erstmals unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befindet. Für den aus Iran stammenden Angeklagten führten die besonderen Haftbedingungen zu sozialer Isolation und die Angst vor einer drohenden Abschiebung nach Iran ist durch die Mitteilung von der Hinrichtung eines Onkels, zweier Cousins sowie ihm nahestehender Personen in Iran gesteigert worden.
Ferner hat der Senat zu seinen Gunsten gewertet, dass er sein Einverständnis zur Einziehung seiner Mobilfunktelefone (Asservate 0.01, 0.02 und 1.1.) erklärt und deren Untersuchung durch Preisgabe der PIN erleichtert hat. Bei der Strafzumessung hat der Senat auch den Hintergrund der Taten gesehen. Der Angeklagte hat während seiner Kindheit und Jugendzeit in Iran massive Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite auf religiöse und ethnische Minderheiten wahrgenommen und miterlebt, teilweise auch in der eigenen Verwandtschaft.
Die nach wie vor bestehende besondere Gefährlichkeit des IS hat der Senat im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt.
Bezogen auf Fall 1 hat der Senat neben den oben dargestellten Umständen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich teilweise geständig eingelassen und die Zahlung des Geldes sowie den Erhalt der Information über dessen Eingang eingeräumt hat. In dieser Weise hat der Senat auch gewürdigt, dass es sich um einen geringen Geldbetrag gehandelt hat. Strafschärfend war zu werten, dass der Angeklagte sich tateinheitlich eines AWG-Verstoßes schuldig gemacht hat.
Eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 129a Abs. 6, § 49 Abs. 2 StGB hat der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht vorgenommen, da seine Schuld nicht gering und seine Mitwirkung trotz des geringfügigen Geldbetrages nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 129a Abs. 7, § 129 Abs. 7 StGB waren nicht gegeben.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt der Senat bezogen auf Fall 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr
für tatunrechts- und schuldangemessen.
Neben den bereits oben dargestellten Umständen hat der Senat bei der Strafzumessung zu Fall 2 berücksichtigt, dass sich der Angeklagte teilweise geständig gezeigt hat. So hat er sich ganz überwiegend dazu bekannt, dass er Urheber der festgestellten Äußerungen und Social-Media-Aktivitäten sowie Inhaber der ihm zugerechneten Accountnamen und Account-IDs ist. Im Umfang seiner einräumenden Einlassung hat er die Beweisaufnahme vereinfacht. Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass das Versuchsstadium nur knapp überschritten war, für das das von dem Angeklagten begangene Unternehmensdelikt keine Strafmilderung vorsieht, da mit dem Eintritt in die Versuchsphase das Unternehmensdelikt bereits vollendet ist. Der Senat hat ferner zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Tat unter Beobachtung durch die Polizei stattgefunden hat und daher eine erfolgreiche Ausreise unwahrscheinlich war. Als Ausdruck erhöhter krimineller Energie hat der Senat die über einen längeren Zeitraum betriebene Vorbereitung verbunden mit dem Herunterladen einer Vielzahl von Bombenbauanleitungen, Anleitungen zur Herstellung und Ausbringung von Gift sowie Anleitungen und Dokumentationen zum Kampfeinsatz bzw. zur Begehung von Attentaten mit Waffen strafschärfend berücksichtigt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lagen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 89a Abs. 5 StGB nicht vor. Bezogen auf Fall 2 ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
tatunrechts- und schuldangemessen.
Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hat der Senat auf eine Gesamtstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
erkannt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt und bei der moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe berücksichtigt, dass die Taten in einem engen situativen und motivationalen Zusammenhang stehen.
E. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.