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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.01.2026 – 10 W 78/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0107.10W78.25.00

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) wenden sich gegen die Berechnung von Notarkosten im Zusammenhang mit der abgebrochenen Beurkundung eines Erbvertrags, eines Ehevertrags und jeweiliger Generalvollmachten nebst Betreuungsverfügung.

Die Beteiligten zu 2) und 3) ließen im Jahr 2018 einen Immobilienkaufvertrag bei dem Beteiligten zu 1) beurkunden. Ende des Jahres 2019 nahmen sie Kontakt zu ihm auf und baten um eine Beratung in verschiedenen persönlichen Angelegenheiten. Auf Vorschlag des Beteiligten zu 1) sollten dann die Themen Erbvertrag, Ehevertrag und Generalvollmachten besprochen werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet. Die Eheschließung war für das Jahr 2020 geplant.

Nach einem Telefontermin verfasste der Beteiligte zu 1) am 01.12.2019 eine E-Mail, in der er die Informationen zusammenfasste, die er bisher von den Beteiligten zu 2) und 3) erhalten hatte. Die Ausführungen zu den verschiedenen Themenkomplexen „General- und Vorsorgevollmacht“, „Patientenverfügung“, „Erbfolge“ und „Ehevertrag“ leitete er wie folgt ein:

„Sodann zu möglichen Entwürfen“

Abschließend teilte er den Beteiligten zu 2) und 3) mit, dass seine Mitarbeiterin Frau A. für die Sache zuständig sei. Der E-Mail war ein Muster einer Generalvollmacht beigefügt sowie ein Vordruck einer Vermögensauskunft zur Ermöglichung der Berechnung der Geschäftswerte.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sandten die Vermögensauskunft nicht zurück.

Am 20.03.2020 wandten sich die Beteiligten zu 2) und 3) erneut an das Notariat und baten um Rückruf. Es kam zu einem weiteren Telefontermin der Beteiligten zu 2) und 3) mit Frau A., in dessen Rahmen die Themenkomplexe Erbvertrag, Ehevertrag und Generalvollmachten nochmals besprochen wurden.

Am 31.03.2020 verfasste der Beteiligte zu 2) eine E-Mail an Frau A. Die Betreff-Zeile enthält die Angabe:

„Entwürfe B./C.“

Der Text der E-Mail wird eingeleitet mit:

„wir möchten gerne folgende Punkte regeln:

- Erbvertrag

- Ehevertrag

- Generalvollmacht

Bei Fragen erreichen Sie uns jederzeit wie oben angegeben.

Unsere persönlichen Daten liegen Ihnen aus der Beurkundung der Immobilie bei Ihnen vor. Frau B. ist als Juristin in der D. tätig (Teilzeit 25 Stunden). Ich bin bei der Firma E.-GmbH, F.-Stadt., als Vertriebsingenieur tätig (Vollzeit).

Die Daten der Kinder sind: G., geb. 00.00.2005, H.-Stadt J., geb. 00.00.2001, H.-Stadt K., geb. 00.00.2003, L.-Stadt M., geb. 00.00.2000, L.-Stadt N., geb. 00.00.1997, L.-Stadt Folgende Darlehen sind von mir bei der Sparkasse L.-Stadt aufgenommen:

1. Darlehen mit Annuitätentilgung (001) Betrag: 50.000,00 Euro Ende der Zinsbindung: 30.08.2023

2. Zinszahlungsdarlehen (002) Betrag: 145.000,00 Euro Vertragsende 30.08.2022, danach Rückzahlung der Summe

Die Darlehen sollen im Falle meines Todes mit vorhandenem Barvermögen abgelöst werden.

Zum Erbvertrag fallen mir direkt noch Fragen ein. Wir müssten Regelungen zu in der Zukunft noch zusätzlich vorhandenem Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere, etc.) treffen. Wie sieht es mit Risiko-Lebensversicherungen aus?“

Mit E-Mail vom 14.04.2020 übersandte der Notar dem Beteiligten zu 2) Entwürfe der Generalvollmachten, des Erbvertrags und des Ehevertrags. Der Beteiligte zu 2) teilte sodann am 22.05.2020 mit, er brauche noch Zeit. Es sei gegebenenfalls noch ein Pflichtteilsverzicht aufzunehmen.

Mit E-Mail vom 30.06.2020 wandte Frau A. sich an den Beteiligten zu 2) und bat um Mitteilung, wie in der Sache weiter zu verfahren sei.

Darauf erwiderte die Beteiligte zu 3) folgendes:

„wir haben zwischenzeitlich geheiratet und sind deshalb gar nicht mehr zur Durchsicht der Unterlagen gekommen. Danke für die Erinnerung und den „Stups", den wir offenbar immer wieder brauchen um uns diesem doch für uns sehr wichtigen Thema zu widmen. Heute Abend sehen wir die Papiere durch und melden uns bei Ihnen!“

Mit weiterer E-Mail vom 30.06.2020 formulierten die Beteiligten zu 2) und 3) verschiedene Rückfragen und Änderungswünsche zu den Entwürfen sowie Folgendes:

„bei Durchsicht der Unterlagen fiel zuerst auf, dass die Generalvollmacht durch die Heirat scheinbar überflüssig geworden ist. Oder können Sie Anwendungsgebiete feststellen, bei der wir sie noch benötigen könnten?“

Es folgte ein E-Mail-Austausch zwischen Frau A. und dem Beteiligten zu 2). Auf eine weitere Nachfrage des Beteiligten zu 1), ob weiterhin Interesse an einer Beurkundung bestehe, teilte die Beteiligte zu 3) am 13.04.2021 telefonisch mit, dass sie noch Zeit zur Überlegung benötige.

Mit E-Mail vom 25.05.2021 erklärte Frau A. für den Beteiligten zu 1):

„leider gehe ich davon aus, dass Sie an einer Beurkundung nicht mehr interessiert sind.

Ich hatte mit Ihnen ja bereits besprochen, dass wir die Kosten der Entwürfe (Erbvertrag, Ehevertrag, Generalvollmachten) abrechnen müssen.

Daher bitte ich Sie, mir die beigefügte Vermögensübersicht ausgefüllt bis zum 15. Juni 2021 zukommen zu lassen.“

Mit E-Mail vom 25.05.2021 antwortete die Beteiligte zu 3):

„wir sind mitten in der Bearbeitung der Verträge. Ich hatte noch eine Rentenberatung, mein Mann ist noch in Abstimmung mit der Steuerberaterin... geben Sie uns noch Zeit bitte!“

Mit E-Mail vom 11.10.2021 erfolgte folgende Nachricht des Beteiligten zu 1):

„ich bezieh mich auf die bisherige Korrespondenz.

Wir sind angehalten, unsere Entwürfe nach einer bestimmten Zeit abzurechnen. Ich bitte Sie daher, mir die angehängte Vermögensauskunft von jedem getrennt ausgefüllt bis zum 25. Oktober 2021 wiederzukommen zu lassen. Wenn es noch zu einer Beurkundung kommen sollte, können die gezahlten Entwurfskosten angerechnet werden.“

Am 12.11.2021 kam es zu einem persönlichen Gespräch mit dem Beteiligten zu 1).

Mit E-Mail vom 22.02.2022 forderte der Beteilige zu 1) die Beteiligten zu 2) und 3) erneut auf, eine ausgefüllte Vermögensübersicht zu übersenden.

Mit Schreiben vom 26.06.2023 erklärte der Beteiligte zu 1):

„am 14. April 2020 habe ich Ihnen Ihrem Wunsch entsprechend die vorgenannten Entwürfe per email zugeschickt. Nach weiteren Anpassungen und eines zweiten Besprechungstermins am 12. November 2021 habe ich von Ihnen in dieser Angelegenheit nichts mehr gehört. Ich gehe daher davon aus, dass eine Beurkundung nicht mehr gewünscht wird. Ich bin gehalten auch meine Entwürfe abzurechnen. Da Sie mir auf meine Bitte vom 22. Februar 2022 die Vermögensübersichten nicht haben zukommen lassen, bin ich gehalten Ihr Vermögen zu schätzen. Diesbezüglich übersende ich Ihnen meine Kostenrechnungen (insgesamt 4) mit der Bitte um Ausgleich.

Sollte doch noch eine zeitnahe Beurkundung erfolgen, werden Ihnen die heute in Rechnung gestellten Entwurfskosten angerechnet.“

Gleichzeitig übersandte er seine Kostenrechnungen.

Gegen die ihnen gestellten Kostenrechnungen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit der Begründung, der Notar habe ihnen während des Gesprächs am 12.11. erklärt, dass sie sich über Gebühren keine Sorgen machen müssten, da sie sich im Rahmen der Beratung befänden. Zudem hätten sie dem Notar keinen Auftrag zu Beurkundungen erteilt. Auf sei die Berechnung der Gebühren weder hinsichtlich des Geschäftswerts noch hinsichtlich des Gebührensatzes nachvollziehbar.

Nach Anhörung der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 29. Juli 2025 bestätigt. Die Rechnungen entsprächen nach zulässiger Korrektur im Rahmen des Verfahrens dem Zitiergebot (§ 19 Abs. 2 und 3 GNotKG) und seien rechnerisch nicht zu beanstanden. Sie entsprächen auch im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben. Der Notar habe seine Gebühren gemäß Nr. 21302 iVm Nr. 21100 KV GNotKG für den vorzeitigen Abbruch mehrerer durch die Beteiligten zu 2) und 3) beauftragter Beurkundungsverfahren zutreffend in Rechnung gestellt. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien Kostenschuldner, denn sie hätten den Notar bereits mit E-Mail vom 31.03.2020 beauftragt. Sie hätten nach vorheriger Besprechung der regelungsbedürftigen Punkte dem Notar mitgeteilt, dass eine Regelung erfolgen soll und ihm weitere für die Entwurfserstellung notwendige Punkte mitgeteilt. Der Notar habe diese Nachricht so verstehen müssen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) eine Beurkundung und zu diesem Zweck eine Erstellung von Entwürfen wünschten.

Die Höhe der abgerechneten Gebühren sei nicht zu beanstanden. Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung sei für die vollständige Erstellung des Entwurfs gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr zu erheben. Eine 2,0 Gebühr nach Nr. 2302 KV GNotKG bei vorzeitiger Erledigung des Beurkundungsverfahrens ist damit vom Notar zwingend zu erheben, wenn er den Kaufvertragsentwurf vollständig erstellt und vor der Beendigung des Beurkundungsverfahrens versendet, übermittelt oder ausgehändigt habe. Eine vollständige Erstellung des Entwurfs sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Notar eine in sich geschlossene, abschließende Regelung von Anfang bis Ende entworfen habe.

Entscheidendes Merkmal sei, ob der Notar die ihm von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen vollständig verarbeitet habe, der Notar ohne weitere Angaben durch die Beteiligten also keine weiteren Entwurfstätigkeiten habe entfalten können. Seien die von den Beteiligten gelieferten Daten unvollständig, so müsse der Entwurf zwangsläufig ergänzungsbedürftige Lücken enthalten. Habe der Notar die bis dahin feststehenden Daten bei der Entwurfsfertigung verwertet, liege demnach dennoch eine „vollständige Fertigung“ vor, auch wenn der Entwurf für sich betrachtet noch keine abschließende Regelung enthalte. Der Notar habe insoweit dargelegt, dass er für den Ehevertrag und den Erbvertrag zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) von dem Regelfall des § 92 Abs. 2 GNotKG abgewichen sei und den § 92 Abs. 1 GNotKG angewendet habe, da noch Fragen offen gewesen seien. Ebenfalls erheblich zu Gunsten der Beteiligten zu 2) und 3) habe er hinsichtlich der Generalvollmachten eine 1,0 Gebühr angesetzt, ersichtlich, da Zweifel an der Notwendigkeit der Vollmachten geäußert worden seien, obwohl insoweit unschwer der Regelsatz für einen vollständigen Entwurf gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG hätte angesetzt werden können.

Auch der angesetzte Gegenstandswert sei nicht zu beanstanden.

Dem Notar habe bei der Wertermittlung ein Ermessen zugestanden. Die Beteiligten eines Beurkundungsverfahren seien verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Kämen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, sei der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses könne das Gericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien hier ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Notar keine Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht. Ermessensfehler des Notars seien nicht dargelegt worden.

Es liege auch kein Fall der unrichtigen Sachbehandlung vor.

Insbesondere ergebe sich diese nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Belehrungspflichten über Kosten. Es könne daher dahinstehen, ob ein Verstoß gegen etwaige Belehrungspflichten im Rahmen des § 21 GNotKG überhaupt Berücksichtigung finden könne.

Den Notar treffe grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit, da allgemein bekannt sei, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöse. Etwas anderes gelte, wenn die Beteiligten den Notar auf die Kosten ansprächen. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten lediglich vorgetragen, der Notar habe ihnen im Rahmen eines Gesprächs im November 2021 zugesagt, dass keine Kosten anfallen. Ein etwaiger Verstoß zu diesem Zeitpunkt hätte aber auf die bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss mehr.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 26.08.2025, mit der sie die Aufhebung der Kostenrechnung begehen. Sie verweisen darauf, dass eine - umfassende - Beauftragung, insbesondere zur Beurkundung und die Erstellung von Entwürfen, aus der E-Mail vom 31.03.2020 nicht zu entnehmen sei. In der E-Mail vom 31.03.2020 seien lediglich Fragestellungen angesprochen worden, die noch einer grundsätzlichen Klärung und Beratung bedurft hätten. Erst nach der Beratung hätte festgestellt werden können, ob es zu Beurkundungen in einzelnen Themenbereichen habe kommen sollen. Im Übrigen hätte die Korrespondenz lediglich mit der Mitarbeiterin des Notars, Frau A., stattgefunden.

Im Übrigen hätten allenfalls Beratungsleistungen abgerechnet werden können, keinesfalls jedoch die Höchstgebühr nach Nr. 2302 KVGNotKG für - ungefragt - erstellte Entwürfe, die jeglicher Zweckerreichung zuwiderlaufen würden. Es habe sich bei den Entwürfen um Rohfassungen gehandelt. Zudem habe der Notar selbst Zweifel - jedenfalls hinsichtlich der Generalvollmachten und deren Erforderlichkeit und Notwendigkeit - gehabt.

Schließlich sei hier der Notar dazu verpflichtet grundsätzlich über die Kosten, insbesondere über deren Umfang zu informieren. Dies gelte hier umso mehr, als er darauf angesprochen worden sei. Im November 2021, als der Notar erklärt habe, dass insoweit keine Kosten anfielen, seien noch keine Rechnungen erstellt gewesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.11.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 06.11.2025 verwiesen.

II.

Die nach Maßgabe von §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Begründungen, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 1) vom 26. Juni 2023 in der Fassung vom 20.08.2024 nicht zu beanstanden sind. Im Hinblick auf die Beschwerdeeinwände der Beteiligten zu 2) und 3) kann lediglich folgendes zu den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 6. November 2025 ergänzt werden:

1.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) folgt der Senat unter Berücksichtigung auch der sonstigen vorliegenden Korrespondenz den Ausführungen des Landgerichts, dass in der E-Mail der Beteiligten zu 2) und 3) vom 31.03.2020 eine Beurkundungsbeauftragung an den Notar, den Beteiligten zu 1), zu sehen ist und dafür Entwürfe für einen Erbvertag, Ehevertrag, und Generalvollmachten zu erstellen (§ 29 Nr. 1 GNotKG).

a)

Hinsichtlich einer Auftragserteilung an einen Notar ist mit dem Bundesgerichtshof (s. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, NJW-RR 2017, 631) von folgenden Grundsätzen auszugehen, die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Kostenschuldner ist nach dieser Vorschrift, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es insoweit nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2024, I-10 W 98/23; BeckOK KostR/Toussaint, 44. Ed., GNotKG, § 29 Rn. 7). Einen Auftrag erteilt hierbei regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (Senat, Beschluss vom 22.08.2019, BeckRS 2019, 21812; Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 18). Diese Beurteilung ist unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Zutreffend hat das Landgericht die in der E-Mail vom 31.03.2020 verwandten Formulierungen nach den mit dem Notar und seiner Mitarbeiterin erfolgten Telefonaten und der geführten Korrespondenz dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) ihn nunmehr mit der Erstellung der Entwürfe beauftragt haben. Bereits in der Betreff-Zeile der E-Mail vom 31.03.2020 wird nunmehr von:

„Betreff: Entwürfe B./C.“

gesprochen. Danach folgt die Formulierung:

„Sehr geehrte Frau A.,

wir möchten gerne folgende Punkte regeln:

- Erbvertrag - Ehevertrag - Generalvollmacht“

Die Wortwahl „regeln“ unter Angabe der zu regelnden Verträge und Willenserklärungen gefolgt von genauen persönlichen Daten, die zur Erstellung der Entwürfe der zu regelnden Angelegenheiten erforderlich waren, kann bei verständiger Würdigung nur dahin ausgelegt werden, dass die Beteiligten zu 2) und 3), sich nun entschlossen hatten, Entwürfe für die benannte Auswahl von Verträgen anfertigen zu lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte zu 1) nach einem beratenden Telefontermin Ende November 2019 mit E-Mail vom 1.12.2019 eine zusammenfassende Würdigung der gewünschten Beurkundungsgegenstände vorgenommen hatte und danach nochmals Mitte März eine ausführliche Beratung mit seiner Mitarbeiterin erfolgt ist, lässt nur den Schluss zu, dass mit E-Mail vom 31.03.2020 nunmehr Regelungen zu den gewünschten Beurkundungsgegenständen entworfen werden sollten. Dafür, dass die Beteiligten zu 2) und 3) dies ebenso gesehen haben, spricht auch dass sie nach Übersendung der Entwürfe mit E-Mail vom 14. April 2020, mit der die Bitte um Prüfung und Mitteilung der Änderungswünsche verbunden war, keinen Widerspruch verlautbart haben. Auch auf die Nachfrage vom 30.06.2020 erfolgte keine ablehnende Reaktion, vielmehr versprach die Beteiligte zu 3) sich zunächst mit den Entwürfen beschäftigen zu wollen. Später am Tag folgten Fragen und Änderungswünsche. Auch in der Folgezeit wurden noch weitere Fragen und Änderungswünsche bearbeitet, ohne dass seitens der Beteiligten zu 2) und 3) ein Auftrag zur Erstellung von Entwürfen in Zweifel gezogen wurde.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) bedurfte es gegenüber dem Notar noch keiner Vollmachtserteilung zur Vertretung gegenüber Dritten, da zunächst nur ein Auftrag im Innenverhältnis der Beteiligten zur Erstellung von Vertragsentwürfen erteilt wurde.

2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Höhe der abgerechneten Gebühren nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2) und 3) waren alle abgerechneten Entwürfe vollständig im Sinne von § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt und beauftragt. Gewünschte Änderungen oder spätere, nach Auftragserteilung und Entwurfserstellung eingetretene Änderungen der persönlichen Verhältnisse hindern die Vollständigkeit der Entwurfsfassung nicht. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 1) dies bei Abrechnung der Entwürfe für den Ehe- und den Erbvertrag durch Anwendung von § 92 Abs. 1 GNotKG durch Ausübung seines ihm bei Anwendung dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) auch berücksichtigt und die Gebühr um 0,5 auf 1,5 statt Geltendmachung des Höchstwerts von 2,0 reduziert. Für den vollständigen und nach Einschätzung des Notars auch nach der Eheschließung der Beteiligten zu 2) und 3) notwendigen Entwurf der Vorsorgevollmachten (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) vom 12.02.2021 Satz 2) konnte er ebenfalls die Höchstgebühr verlangen (Zur Höchstgebühr für Vollmachten vgl. Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 92 Rn. 41).

Erforderlich, aber auch genügend für das Entstehen der Gebühr des § 92 Abs. 2 GNotKG für das Erstellen eines vollständigen Entwurfs ist dessen grundsätzliche Verwendungsfähigkeit. Das ist dann der Fall, wenn der Entwurf die Protokollierung unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereitet. Entscheidend ist, dass der Notar alle von den Beteiligten zur Verfügung gestellten relevanten Informationen in den Entwurf eingearbeitet hat, der grundsätzlich die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte. Unerheblich ist hingegen, ob der Entwurf bereits vollständig den Vorstellungen der Beteiligten entsprach oder ob in dem Beurkundungstermin selbst noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 20 W 2/22, Rn. 125 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 W 1/16, Rn. 11, zitiert nach juris).

Den pauschalen Ausführungen der Beteiligten zu 2) und 3), dass es sich bei den übersandten Entwürfen lediglich um eine Rohfassung gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Weitergehenden Vortrag lassen die Beteiligten zu 2) und 3) vermissen. Dagegen weist der Beteiligte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 17.01.2024 zutreffend darauf hin, dass der Entwurf des Erbvertrags darauf abgestimmt war, dass die Beteiligten zu 2) und 3) in einer Patchworksituation gelebt haben. Auch die Absicherung des Längerlebenden über den Nießbrauch und die weiteren Vermächtnisse Abschnitt IV. Ziff. 6 und 7 seien individuelle Regelungen. Schließlich seien auch die beiden Testamentsvollstreckungen individuell abgestimmt. Die Durchsicht des Ehevertragsentwurf lässt ebenfalls erkennen, dass die persönlichen Verhältnisse und Wünsche der Beteiligten berücksichtigt werden sollten. Dementsprechend sind auf die Situation der Beteiligten zu 2) und 3) abgestimmte individuelle Verträge gegeben, die auch im Übrigen die notwendigen Bestandteile aufweisen und grundsätzlich von den Auftraggebern für ihre Zwecke verwendet werden konnten. Der Beteiligte zu 1) hatte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen vollständig eingearbeitet. Zur Notwendigkeit von Änderungswünschen hat der Beteiligte zu 1) mit E-Mail vom 12.02.2021 noch ausführlich Stellung genommen.

3.

Auch ist der weitere streitige Umstand, inwieweit der Notar über die Höhe der entstehenden Kosten aufgeklärt hat, zutreffend vom Landgericht entschieden worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) trifft den Notar grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 01.10.2020, V ZB 67/19, recherchiert nach beck-online, RNotZ 2021, 51; Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 21 Rn. 20). Hier wurde die Kostenproblematik von den Beteiligten zu 2) und 3), wie das Landgericht zu Recht bemerkt hat, erst im November 2021 angesprochen, als die Gebühren bereits angefallen waren. Auch wenn der Notar im November erklärt haben sollte - wie die Beteiligten zu 2) und 3) behaupten -, dass insoweit keine Kosten anfielen, wäre dies nicht als zulässige Beschränkung der Kosteninanspruchnahme einzuordnen, da ein Notar verpflichtet ist, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu erheben.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 130 Abs. 3GNotKG, § 84 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls und steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. dazu die oben zu findenden Rechtsprechungsnachweise) im Einklang.

Beschwerdewert: 4.754,06 €