Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.01.2026 – 7 U 82/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0120.7U82.24.00
1. Die Beklagte und Berufungsklägerin zahlt an die Klägerin und Berufungsbeklagte 170.000,00 € (in Worten: einhundertsiebzigtausend Euro), fällig zwei Wochen nach Protokollierung dieses Vergleiches und Zustellung bei der Beklagten und Berufungsklägerin. Die Zahlung hat auf das Konto der Klägerin und Berufungsbeklagten bei der A.-AG mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 zu erfolgen.
2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt - mit Ausnahme der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG - sämtliche Kosten des Klageverfahrens der I. und II. Instanz, also die Gerichtsgebühren und eigene Anwaltsgebühren sowie die Anwaltsgebühren der Klägerin und Berufungsbeklagten.
3. Mit Protokollierung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit dem Nachlass und dem Tod von B., insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einschließlich Zinsen, abgegolten, soweit sie über die in diesem Vergleich vereinbarten Rechte und Pflichten hinausgehen. Dies betrifft die Beklagte und Berufungsklägerin als Alleinerbin ihrer Mutter C.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,- € festgesetzt und bemisst sich - wie bereits mit Verfügung vom 19.07.2024 ausgeführt - nach der Beschwer der Beklagten, d. h. nach dem ihr durch die Einholung von Wertgutachten für die im angefochtenen Urteil (das richtigerweise als Teilurteil hätte bezeichnet werden müssen) genannten Grundstücke und die Aufschlüsselung der Sozialplankosten voraussichtlich entstehenden Zeit- und Kostenaufwand.
Ein gesonderter Wert für den von den Parteien geschlossenen Vergleich war nicht festzusetzen. Dies erfolgt nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr aus dem Vergleich anfällt, was wiederum nach Nr. 1900 GKG KV nur dann der Fall ist, wenn in einen Vergleich nicht gerichtlich anhängige Gegenstände mit einbezogen werden. Ein Vergleich über anhängige Gegenstände - und sei es auch anderweitig anhängige Gegenstände - löst keine Vergleichsgebühr bei Gericht aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844 ff.). Vorliegend haben sich die Parteien auch über den von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch am Nachlass des B. verglichen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der von ihr erhobenen Stufenklage gewesen.
Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht festzusetzen.
III.
Der Verhandlungstermin vom 24.04.2026 entfällt.