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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.01.2026 – 1 UF 160/25
1. Familiensenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0123.1UF160.25.00
G r ü n d e :
I.
Wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts und der zwischen den beteiligten Kindeseltern im Einzelnen streitigen Umstände verweist der Senat auf die zutreffende und von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme eigener abweichender Wertungen nicht angegriffene Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 26. November 2025. Wesentlich neuer Sachvortrag ist den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Eingaben aller Verfahrensbeteiligten nicht zu entnehmen, so dass es bei vorstehender Bezugnahme sein Bewenden haben kann.
II.
Die nach § 40 Absatz 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihre Pflicht zur Rückführung des Kindes A. nach Spanien anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2025 ist unbegründet. Der Senat schließt sich den zutreffenden wie überzeugenden und den gesetzlichen Anforderungen vollständig genügenden Ausführungen des Amtsgerichts, aus welchen konkreten Gründen die Kindesmutter nach Maßgabe der Regelungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zur Rückführung des Kindes verpflichtet ist, uneingeschränkt an. Auch insoweit kann daher auf den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.
Die ohne Erfolg bleibenden Beschwerderügen der Kindesmutter, die sich auf bestimmte Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erwägungen des Amtsgerichts beziehen, geben dem Senat vor diesem Hintergrund lediglich zu folgenden ergänzenden wie die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts bekräftigenden Ausführungen Anlass:
1. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes A. bis zu dessen Verbringung am 3. August 2025 (nach Deutschland) in Spanien auf der Mittelmeerinsel Mallorca lag. Unstreitig lebte die Familie (Vater, Mutter und Kind) jedenfalls seit Ende des Jahres 2022 auf Mallorca, zunächst in einem gemeinsamen Haushalt und nach der Trennung der Kindeseltern im Mai 2024 in getrennten Haushalten, ebenso unstreitig besuchte das Kind ab Anfang 2023 bis zum Sommer 2025 einen auf Mallorca belegenen Kindergarten. Die Kindesmutter hält diesen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Spanien (im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. b) HKÜ) eindeutig begründenden Fakten vornehmlich entgegen, dass es „von Anfang an“ von den Eltern gemeinschaftlich geplant gewesen sei, dass A. bei Eintritt ihrer Einschulungsreife und damit voraussichtlich ab dem Sommer 2025 an einer Schule in Deutschland eingeschult werden sollte. Gemessen daran, dass es selbst dann immerhin um einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren geht, den die Familie mit Kind einvernehmlich in Spanien verbringen wollte und letztendlich auch verbracht hat, ist der Einwand der Befristung des Aufenthalts nicht geeignet, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne zu verhindern, ist von einem solchen doch jedenfalls dann auszugehen, wenn der Aufenthalt für einen Zeitraum von einem Jahr oder mehr angelegt ist und diese Planung auch umgesetzt wird, wie es hier der Fall war.
Die vorübergehenden Aufenthalte der Kindesmutter mit dem Kind in Deutschland in der Zeit ab Ende 2022, die sie im Einzelnen in ihrer Antragserwiderung dargelegt hat, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, ebenso wenig der Umstand, dass jedes Familienmitglied trotz des Aufenthalts auf Mallorca eine Meldeadresse in Deutschland unterhielt. Der Fortbestand dieser Meldeanschriften lässt nur den Schluss darauf zu, dass sich die Kindeseltern - aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auch immer - „eine Tür offenhalten“ wollten, um eine Erleichterung zu schaffen, dauerhaft nach Deutschland zurückkehren zu können und dort wegen der fortbestehenden Meldeadressen auf geringere Schwierigkeiten zu stoßen, als es ohne diese der Fall hätte sein können. An dem tatsächlichen Aufenthalt von Vater, Mutter und Kind in Spanien über einen Zeitraum von jedenfalls zweieinhalb Jahren und den hieraus abzuleitenden faktischen wie rechtlichen Konsequenzen können jedoch in Deutschland aufrechterhaltene Meldeadressen ebenso wenig etwas ändern wie die Unterhaltung von Immobilieneigentum der Kindesmutter in B.-Stadt oder auch länger dauernde Besuche bei in Deutschland ansässigen Verwandten oder Konsultationen von in Deutschland niedergelassenen Ärzten.
Auf die von der Kindesmutter wiederholt betonte (angebliche) Beendigung von in Spanien von dem Kindesvater eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren kommt es für die Frage der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht an. Der Senat muss den Ausführungen der Kindesmutter im Schriftsatz vom 26. November 2025 (Bl. 163 ff. der erstinstanzlichen Akte) entnehmen, dass sie dem „Wettlauf“ der Kindeseltern betreffend die Einleitung familiengerichtlicher Verfahren in Spanien einerseits (durch den Vater) und in B.-Stadt andererseits (durch die Mutter) eine für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erhebliche Bedeutung beimisst, und zwar insbesondere dann, wenn es aktuell nur noch laufende Verfahren in Deutschland geben sollte. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist nicht wandelbar, je nach dem, welches Gesetz für welches gerichtlich anhängig gemachte Begehren anzuwenden ist. Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes A. im Zeitpunkt unmittelbar vor seiner Verbringung nach Deutschland im August 2025 in Spanien, wie es nach den Feststellungen des Amtsgerichts und ebenso nach der Auffassung des Senats der Fall war, ist und bleibt das örtlich wie sachlich berufene spanische Familiengericht für die Klärung der zwischen den Kindeseltern bestehenden, das Kind betreffenden Streitpunkte zuständig, ob nun aktuell ein solches Verfahren in Spanien (noch) anhängig ist oder nicht.
2. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HKÜ liegt nicht vor.
a. Der Kindesvater hat dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes durch die Kindesmutter (Anfang August 2025 bzw. ab Anfang August 2025) nicht zugestimmt.
Unstreitig ist zwar, dass beide Elternteile im September 2024 noch einig waren, dass A. - möglicherweise bereits im Sommer 2025 - eine Schule in B.-Stadt besuchen sollte, was sie mit ihren Unterschriften unter ein entsprechendes Schulanmeldeformular zum Ausdruck brachten. Diesem Umstand kann und muss entnommen werden, dass der Kindesvater im September 2024 damit einverstanden war, A. nach Deutschland zu verbringen, damit sie dort die Schule in B.-Stadt besuchen kann. Es ist aber ebenso unstreitig, dass sich ein Streit unter den Kindeseltern erst im Frühjahr 2025 entwickelte, im Rahmen dessen der Kindesvater deutlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht mehr mit einer Verbringung A.s nach Deutschland einverstanden war. Dies war der Antragsgegnerin ausweislich ihres bei dem Amtsgericht Duisburg im Mai 2025 eingereichten Antrags, mit dem sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind auf sich begehrte, auch bewusst, ließ sie dort doch ausdrücklich vortragen, dass der Vater in Spanien erreichen wolle, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund hat der Kindesvater weit vor der Verbringung A.s nach Deutschland seine hierzu ehemals erklärte Zustimmung widerrufen. Der Widerruf einer solchen Zustimmung ist jedenfalls dann ohne Einschränkung möglich, wenn und solange das Kind noch nicht in einen anderen Vertragsstaat (im Sinne des HKÜ) verbracht worden ist oder dort zurückgehalten wird.
Soweit sich die Kindesmutter im Beschwerdeverfahren auf im Juli 2025 geführte außergerichtliche Korrespondenz beruft, an welcher die in Spanien tätige Bevollmächtigte des Kindesvaters beteiligt war, ist ihr der Nachweis einer Zustimmung des Kindesvaters im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ auch hiermit nicht gelungen. Sie interpretiert ohne Erfolg eine vermeintliche Zustimmung in diesen Schriftverkehr hinein. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 hat der Kindesvater den tatsächlichen Hintergrund des Schriftverkehrs im Einzelnen erläutert, worauf Bezug genommen wird. Ersichtlich hat die Kindesmutter die Erklärung der spanischen Bevollmächtigten des Kindesvaters vom 22. Juli 2025 damals selbst nicht als dessen Zustimmung aufgefasst, wäre es doch anderenfalls zu erwarten gewesen, sich hierauf von Anfang an zu berufen.
Lag demnach Anfang August 2025 eine Zustimmung des Kindesvaters nicht vor, kann sich die Kindesmutter nicht auf Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ berufen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob aufgrund eines - später aufgehobenen - Gerichtstermins bei dem Familiengericht in Duisburg die Mutter mit dem Kind ursprünglich berechtigt nach Deutschland gereist ist und sie es seitdem dort zurückhält, denn für die alternativen Tatbestandsmerkmale des widerrechtlichen Verbringens oder widerrechtlichen Zurückhaltens eines Kindes gelten insoweit keine rechtlichen Unterschiede.
b. Der Kindesvater hat sein Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes auch ausgeübt.
Der Beschwerdevortrag, der Vater habe sich nach der Trennung der Eltern um A. kaum gekümmert und wenig Interesse an ihrem Leben gezeigt, führt nicht zu einem die Kindesmutter begünstigenden Ergebnis. Unstreitig hat der Kindesvater nach der Trennung von der Mutter mit A. auf Mallorca regelmäßig Umgang gehabt, mag der Umfang dieser Kontakte auch jeweils auf wenige Stunden begrenzt gewesen sein. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass schon die regelmäßige Umgangsausübung durch den des Kindes beraubten Elternteil ein hinreichender Umstand ist, um davon ausgehen zu können, dass dieser sein Sorgerecht bis zum Verbringen oder Zurückhalten des Kindes tatsächlich ausgeübt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Ablehnung der Kindesrückführung nicht geboten (siehe Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ).
c. Die Verpflichtung der Kindesmutter zur Rückführung A.s nach Spanien ist schließlich nicht deshalb abzulehnen, weil die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). Der Nachweis solcher schwerwiegender Gefahren ist der Kindesmutter auch mit der Beibringung bestimmter zeugnisablegender Stellungnahmen nicht gelungen.
aa. Der dargelegte Wille des Kindes, nicht mehr auf Mallorca leben zu wollen, hängt nach der eigenen Darstellung der Kindesmutter im Wesentlichen mit den zwischen seinen Eltern bestehenden und aus seiner Entführung durch die Mutter resultierenden Widrigkeiten zusammen, ohne dass erkennbar ist, dass diesen nicht ausreichend mit auch in Spanien möglichen und ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgreich begegnet werden kann, wozu auch und insbesondere die Kindesmutter selbst in der Lage ist, deren Rückführungsverpflichtung nicht die Pflicht umfasst, A. in Spanien in die Obhut des Kindesvaters zu geben, sondern in ihrer eigenen Obhut zu belassen, bis das zuständige spanische Familiengericht über Sorgerecht und Umgang betreffend das Kind entschieden hat.
bb. Auch bei den bei dem Kind ärztlich attestierten Ängsten und Schlafstörungen handelt es sich nicht um Gefahren im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ. Dem Attest der Kinderärztin C. vom 5. Januar 2026 ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter von ähnlichen Beschwerden des Kindes bereits aus der Zeit berichtet hat, als sie mit ihm noch auf Mallorca, aber in Trennung von dem Kindesvater lebte. Vor diesem Hintergrund besteht nicht die nach dem Gesetz erforderliche Verbindung der Kindesrückgabe mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denn diese sind auch schon vorher aufgetreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter im Hinblick auf die Beschwerden des Kindes irgendetwas über die Konsultation von Ärzten hinaus zur Meidung oder Milderung derselben unternommen hat. Vielmehr ist festzustellen, dass das Kind selbst seine Beschwerden in einen Kontext mit einer zu befürchtenden Rückführung nach Mallorca bringt, woraus erkennbar wird, dass seine Mutter es bislang nicht hinreichend vor einer Kenntnis der schwelenden Auseinandersetzungen auf der Elternebene bewahrt hat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht festgestellt werden kann, dass es erst und nur die Kindesrückgabe im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ sein wird, die zu gesundheitlichen Gefahren für A. führen könnte.
cc. Die „Erkenntnisse“ von Freunden der Kindesmutter zum Zustand des Kindes auf Mallorca vor und nach der Trennung der Kindeseltern betreffen letztlich Fragen des Sorgerechts und des Umgangs, über welche - wie ausgeführt - das spanische Familiengericht zu entscheiden haben wird.
III.
Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 14 Nummer 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Sätze 1 und 2 FamFG von einer erneuten Vornahme dieser in erster Instanz bereits erfolgten Verfahrenshandlung abgesehen.
IV.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Nummer 2 IntFamRVG, § 84 FamFG.
Von einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sieht der Senat mit Blick auf die Regelungen in Nr. 1720 iVm Nr. 1710 des Kostenverzeichnisses des FamGKG (dort Anlage 1) ab, wonach für Verfahren über die Beschwerde in den in Nr. 1710 genannten Verfahren (Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes nach dem IntFamRVG) eine von einer Wertfestsetzung unabhängige Festgebühr in bestimmter Höhe entsteht.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG).