Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 27.01.2026 – 13 U 28/25
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0127.13U28.25.00
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Leistungen aus einer Existenzschutzversicherung und die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger suchte am 14. März 2014 den Zeugen D., einen Versicherungsvertreter der Beklagten auf, um bei der E.-AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. In seinem Antragsformular (Anlage K 3), das er gemeinsam mit dem Zeugen D. ausfüllte und beide unterzeichneten, beantworte er die Gesundheitsfragen
„2. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psycho- oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Unfallfolgen?
a) des Herzens, des Kreislaufs oder der Blutgefäße (z. B. erhöhter Blutdruck, Schmerzen der Herzgegend, Migräne, Herzfehler, Herzinfarkt, Herzkranzgefäße, Durchblutungsstörungen, Venenleiden)“
mit „ja“ und gab ergänzend an:
„Angabe der Erkrankung Blutdruckerhöhung
Wann ist die Erkrankung aufgetreten (MM.JJJJ.)? 02.2011“
Die weitere Gesundheitsfrage 2d)
„der Nieren und Harnwege, der Blase, der Geschlechtsorgane, der Prostata, der Brust (z. B. Steinleiden, Zysten, Entzündungen)?“
beantwortete er mit „nein“.
In einer gesonderten Erklärung zu Größe und Gewicht (Anlage K 4, Bl. 28 Anlagen KV d.LGA.) gab der Kläger an, dass seit März 2011 andauernd Bluthochdruck besteht und dass und welche Medikamente er wegen dieser Erkrankung seit März 2011 einnimmt. In einer gesonderten Erklärung zu Hypertonie (Anlage K 4, Bl. 29 Anlagen KV d.LGA.) offenbarte er, dass er sich wegen dieser Erkrankung seit März 2011 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet, dass und in welcher Dosis er das Medikament Bisoprolol einnimmt und dass er seit März 2011 „an Beschwerden oder Erkrankungen des Herzens, der Blutgefäße, der Nieren, der Schilddrüse, erhöhten Blutfetten, Gicht, Diabetes, Übergewicht, Hormonstörungen oder Veränderungen des Augenhintergrunds“ mit der Diagnose Diabetes mellitus leidet.
Nachdem die E.-AG nach Prüfung den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt hatte, beantragte der Zeuge D. für den Kläger am 3. April 2014 bei der Beklagten den Abschluss einer Existenzschutzversicherung. Versicherungsbeginn sollte der 4. April 2014, Versicherungsende der 1. Mai 2043, Änderungsbeginn der 1. Mai 2017 sein. Ab dann sollte die Rente monatlich mit € 1.070,00 bei einem Monatsbeitrag von € 79,16 versichert sein.
Die in dem Antragsformular vom 3. April 2014 (Anlage K 6), das der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen D. ausfüllte, enthaltene Gesundheitsfrage
„Hat es in den letzten 5 Jahren
- Erkrankungen oder Unfälle, die nicht ausgeheilt sind bzw. zu dauerhaften Folgen geführt haben oder
- Operationen oder
- Behandlungen von chronischen Erkrankungen oder
- eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Behinderung (GdB) oder
- durchgeführte Nachsorgeuntersuchungen oder -psychologische Behandlungen oder - Einnahme oder Anwendung verschreibungspflichtiger Medikamenente von mehr als 6 Wochen zur Behandlung von Krankheiten
gegeben?“
beantwortete der Kläger mit „ja“. Ergänzend hieß es im Antragsformular:
„Bluthochdruck […]
Werden regelmäßig Medikamente zur Blutdruckbehandlung eingenommen? […]
Ja
Wie viele Medikamente werden zur Blutdruckbehandlung eingenommen?
-1
Wie hoch war der obere Blutdruckwert in den letzten Kontrollen?
[…]
[Der Kläger gibt an:] - 110 - 150 mmHg
Besteht oder bestand bei Ihnen eine oder mehrere der folgenden Gesundheitsstörungen?
- Herzerkrankung,
- Durchblutungsstörung des Gehirns,
- Nierenerkrankung,
- nichts trifft zu
[Der Kläger] gibt an: - nichts trifft zu
[…]
Liegt zusätzlich eine der folgenden Erkrankungen vor?
- Herzerkrankung,
- Nierenerkrankung,
- diabetische Augenkrankheit,
- Durchblutungsstörung der Beine,
- keine
[Der Kläger] gibt an: - keine
Wie wird der Diabetes behandelt?
[…]
[Der Kläger] gibt an: - Tabletten“
Die Beklagte policierte daraufhin eine Existenzschutzversicherung (Versicherungsscheinnummer 000000; Anlage K 1, Bl. 14 ff. d.LGA.). In den Vertrag einbezogen sind die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Existenzschutzversicherung (AB ESV 2011, im Folgenden: AVB, Anlage K 2). Versichert sind nach Ziff. 1.1 unter anderem die „definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe bzw. [die] definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalles nach dem Organkonzept.“ Unter Ziff. 3 bestimmen die AVB die Leistung einer Rente nach dem Organkonzept. Unter Ziff. 3.4 „Nieren“ heißt es:
„Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass die Werte
- Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.
- Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm nicht überschritten oder der
- Kreatininwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird.“
Der Kläger nahm seit Mai 2016 eine nephrologische Therapie in Anspruch und war seit dem 6. Juli 2021 Dialyse-Patient aufgrund einer Nierenerkrankung, die die Voraussetzungen von Ziff. 3.4 AVB erfüllt. Er beantragte unter dem 12. Dezember 2021 bei der Beklagten Leistungen aus der Existenzschutzversicherung (Anlage K 8).
Im Rahmen ihrer Leistungsprüfung erhielt die Beklagte von der Krankengeschichte des Klägers und insbesondere davon Kenntnis, dass sich der Kläger im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung des Diabetes mellius bereits seit Februar 2013 wegen des Verdachts einer Niereninsuffizienz in ärztlicher Behandlung befunden hatte. Sein Hausarzt, der Zeuge F., hatte den Kläger am 28. Februar 2013 und erneut am 4. April 2013 an die Nephrologin und Zeugin G. überwiesen, die wiederum am 15. Mai 2013 die Diagnose einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III ICD N18.3 „am ehesten auf dem Boden einer diabetischen Nephropathie“ erstellt und insoweit den Hausärzten des Klägers, den Zeugen H. und F., berichtet hatte (Anlage J. 4). In dem Bericht der G. hieß es:
„Zur weiteren Nephroprotektion empfahlen wir dem Patienten/ der Patientin die Zufuhr von ca. 1-1,5 l Flüssigkeit pro die, Nikotinkarenz sowie den Verzicht auf nichtsteroidale Antiphlogistika. Desweiteren zu vermeiden sind KM-Untersuchungenen, Antibiotika vom Aminoglykosid-Typ sowie Cox-Hemmer.
Eine weitere Intensivierung der Diabeteseinstellung (Hb A1c 6,7mg) sollte angestrebt werden.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit der konsiliarischen Stellungnahme, würden uns über eine Wiedervorstellung in 6 Monaten zur weiteren Verlaufsbeurteilung freuen […]“
In dem den Kläger betreffenden Krankenblatt seiner Hausärzte (Anlage J. 7) war seit dem 13. August 2013 regelmäßig als Diagnose „(N18.9) Niereninsuffizienz-chronisch, G.“ vermerkt worden.
Der Kläger hatte ferner eine ärztliche Behandlung bei dem Zeugen K. in L.-Stadt in Anspruch genommen. In dessen Bericht vom 22. Oktober 2022 (Anlage J. 6) hieß es:
„Das kardiovaskuläre Risikoprofil besteht in einer arteriellen Hypertonie und einer Hyperlipoproteinämie II a sowie einem seit drei Jahren bestehenden Diabetes mellitus. […] Angesichts dieses Befundes meine ich, dass bei dem Patienten weiterhin im Vordergrund eine vermutlich jetzt regredierende hypertensive Herzerkrankung steht. Hinweise für eine interventionspflichtige koronare Herzerkrankung habe ich nicht. Ich empfehle die bisherige Medikation fortzuführen.“
Die Beklagte focht den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 9. März 2022 (Anlage K 10) wegen arglistigen Verschweigens der chronischen Niereninsuffizienz Stadium lll und der hypertensiven Herzerkrankung bei Antragstellung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
Der Kläger hielt die Anfechtung und den Rücktritt für unwirksam und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2022 auf, den unveränderten Fortbestand des Vertrages und die Gegenstandslosigkeit der Anfechtungs- und Rücktrittserklärung zu bestätigen sowie die fälligen versicherten Leistungen unter Berücksichtigung der vereinbarten Dynamik zu erbringen.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei bei Antragstellung nicht, insbesondere nicht aufgrund der allgemeinen Hinweise der Nephrologin G. zum Nierenschutz bekannt gewesen, dass er an einer chronischen Niereninsuffizienz leide. Diese Erkrankung habe sich auch nicht bemerkbar gemacht und sei erst etwa zwei Jahre später behandlungsbedürftig gewesen. Er sei davon ausgegangen, mit der Angabe des Diabetes und des Bluthochdrucks seine Krankengeschichte vollständig offenbart zu haben. Der hilfsweise erklärte Rücktritt der Beklagten sei schon aus Rechtsgründen unwirksam, da das Rücktrittsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben sei und deshalb die Schriftform nicht wahre. Die von der Beklagten von ihm eingeholte Einwilligung zur Gesundheitsdatenerhebung bei Dritten sei gemäß § 213 VVG unwirksam, da die Formularerklärung (Anlage K 9) den gesetzlichen Vorgaben widerspreche.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2023 eine Rente von insgesamt € 21.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.630,00 seit dem 10. März 2022 sowie aus jeweils weiteren € 1.070,00 seit dem jeweils Ersten der Monate April 2022 bis Februar 2023 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1. März 2023 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Existenzschutz-Versicherung bis längstens zu seinem Tode eine monatliche Rente von € 1.070,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen;
3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Existenzschutz-Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 9. März 2022 beendet wurde;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.147,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. März 2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dass der Kläger die Gesundheitsfragen arglistig falsch beantwortet habe und nach ihren Annahmegrundsätzen der Versicherungsvertrag in Kenntnis der vor Vertragsschluss bestehenden Beschwerden des Klägers nicht geschlossen worden wäre.
Der Kläger habe bereits vor Antragstellung an einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III sowie an einer hypertensiven Herzerkrankung gelitten, worüber ihn die behandelnden Ärzte unterrichtet hätten. Der Kläger habe arglistig gehandelt, da ihm ersichtlich gewesen sei, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes den Versicherungsvertrag ablehnen würde. Mit Schriftsatz vom 26. April 2024 (Bl. 244 ff., 246 d.LGA.) hat die Beklagte den Vertrag erneut angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt und dies auf die Blutkontrollen als verschwiegene Behandlungen von chronischen Erkrankungen gestützt. Wegen offener Prämienforderungen hat sie die „Zug-um-Zug-Einrede“ erhoben (Bl. 40 d.LGA.).
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers sowie nach Vernehmung der Zeuginnen G. (Nephrologin des Klägers) und M. (Mitarbeiterin der Beklagten) sowie der Zeugen H. und F. (Hausärzte des Klägers) und K. (Internist und Kardiologe des Klägers) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Beklagte habe den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag wirksam angefochten, weil der Kläger bei Antragstellung über das Bestehen einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III vorsätzlich getäuscht habe, indem er bei Beantwortung der Gesundheitsfragen hinsichtlich der beiden von ihm angegebenen Grunderkrankungen Bluthochdruck und Diabetes jeweils die Frage nach einer daneben zusätzlich bestehenden Nierenerkrankung verneint habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei Antragstellung bekannt gewesen sei, dass er an dieser Erkrankung leide. Die Täuschung sei kausal für den Vertragsschluss, da die Beklagte in Kenntnis der Nierenerkrankung des Klägers die Annahme des Versicherungsvertrages nicht erklärt hätte, wie die Zeugin M. glaubhaft bekundet habe. Der Kläger habe arglistig gehandelt, er habe das Verschweigen der Niereninsuffizienz nicht nachvollziehbar erklärt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger insbesondere eine Untersuchung bei einer Nephrologin als Fachärztin für Nierenerkrankungen wahrgenommen und mit dieser - insoweit unstreitig - über Maßnahmen zur Nephroprotektion wie Gewichtsreduktion und ein Ablassen von Nikotin gesprochen habe, wofür wiederum alleine eine Nierenerkrankung als Hintergrund dienen könne, müsse der Kläger die Erkrankung als solche gekannt haben und nicht lediglich, wie von ihm behauptet, von schwankenden Nierenwerten ausgegangen sein. Weitere Gründe, die die Falschangabe erklären könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte könne sich auf die erlangten Auskünfte der behandelnden Ärzte berufen, da der Wirksamkeit der Schweigepflichtsentbindung vor dem Hintergrund von § 213 VVG keine durchgreifenden Bedenken entgegenstünden. Überdies sei der hilfsweise erklärte Rücktritt wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Arglist des Klägers getroffen und zahlreiche gegen Arglist streitende Indizien übergangen. Es habe insbesondere nicht gewürdigt, dass die Niereninsuffizienz nicht spürbar gewesen und eine Therapie wegen der Nierenerkrankung erst ab 2016 erfolgt sei. Das Landgericht habe seine Feststellungen auf Angaben von Zeugen gestützt, die nach eigenem Bekunden über gar kein Erinnerungsvermögen mehr verfügt hätten, nicht zuletzt, weil die beweiserheblichen Gespräche mehr als zehn Jahre zurückgelegen hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht den Angaben des Zeugen F. Glauben geschenkt und nicht berücksichtigt, dass die fehlende ärztliche Dokumentation gegen eine Aufklärung des Klägers über das Bestehen einer etwaigen Nierenerkrankung spreche. Die Bekundungen des Zeugen seien zudem widersprüchlich und hätten sich durchweg in bloßen Mutmaßungen und spekulativen Schlussfolgerungen erschöpft.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres Vorbringens in erster Instanz auf Zurückweisung der Berufung an.
Der Senat hat den Kläger (erneut) angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 2026 (Bl. 247 ff. d.OLGA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat abgesehen von geringfügig überhöhten Zinsforderungen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrags für wirksam erachtet. Die Feststellungen tragen die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Klägers nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag wurde auch nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet.
A. Der mit der Berufung weiterverfolgte Klageantrag zu 3) auf Feststellung des Fortbestehens des Krankenversicherungsvertrags ist begründet.
1. Die mit Schreiben vom 9. März 2022 und mit Schriftsatz vom 26. April 2024 erklärten Anfechtungen sind nicht wirksam, weil der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass der Kläger die bei Antragstellung bestehende chronische Niereninsuffizienz arglistig verschwiegen hat. Die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist und das Landgericht gegen die Arglist streitende Indizien nicht gewürdigt hat.
a. Die arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2017, I-4 U 41/16 - juris, Rn. 46). Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJW-RR 2008, 343).
b. Gemessen daran kann von einem arglistigen Verschweigen der bei Antragstellung bestehenden Nierenerkrankung nicht ausgegangen werden.
aa. Der Kläger hat die Gesundheitsfrage nach bestehenden Nierenerkrankungen im Antragsformular der Beklagten allerdings objektiv falsch beantwortet, indem er sie verneint hat. Tatsächlich litt er bereits bei Antragstellung am 3. April 2014 an einer Niereninsuffizienz III. Grades.
bb. Der Kläger hat die objektive Falschbeantwortung jedoch plausibel erklärt. Er hat bereits in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass ihm bei Antragstellung die Erkrankung nicht bekannt gewesen sei. Er habe zwar Kenntnis davon erlangt, dass seine Nierenwerte schwankend gewesen seien und er zur weiteren Abklärung eine Nephrologin aufgesucht habe. Über eine bestehende Nierenerkrankung sei er jedoch weder von der Nephrologin G. noch von seinen Hausärzten unterrichtet worden. Er sei immer davon ausgegangen, dass sowohl die Überprüfung der Nierenwerte als auch seine Teilnahme an dem Disease-Management-Programm im Zusammenhang mit seiner Diabeteserkrankung stünden und nicht der Behandlung einer Nierenerkrankung dienten.
cc. Diese Einlassung hat die Beklagte nicht widerlegt. Anders als das Landgericht meint, steht aufgrund der Angaben der Zeugen H. und F. nicht fest, dass der Kläger seine Erkrankung kannte. Es trifft auch nicht zu, dass allein eine Nierenerkrankung die Zeugin G. veranlasst haben kann, Maßnahmen zur Nephroprotektion zu empfehlen.
(1) Der Zeuge H. hat nicht bestätigt, den Kläger über eine diagnostizierte Nierenerkrankung aufgeklärt zu haben. Er hat den Kläger lediglich zur Abklärung eines Verdachts einer Nierenerkrankung an G. überwiesen, wobei er einräumte, dass der für die Nierenfunktion maßgebliche Kreatininwert nach der von F. veranlassten Blutentnahme am 15. Februar 2013 nicht deutlich erhöht war (Bl. 201 d.LGA.). Der Zeuge konnte sich weder daran erinnern, mit dem Kläger den Bericht der Nephrologin G. vom 15. Mai 2013 oder die von ihr erstellte Diagnose einer chronischen Niereninsuffizienz III. Grades besprochen zu haben, noch ergab sich derlei aus der Patientenakte. Der Zeuge hat auch nicht bestätigt, dass der Kläger den Bericht der G. selbst zur Kenntnis genommen hat. Nach seinen Bekundungen erhalten seine Patienten nicht zwangsläufig eine Abschrift des Arztbriefes der konsultierten Fachärzte (Bl. 202 d.LGA.) und auch im Fall des Klägers war, so der Zeuge, eine solche Abschrift an den Kläger nicht dokumentiert. Soweit der Zeuge angegeben hat, dass in seiner Praxis „die Nierenwerte“ immer kommuniziert würden (Bl. 202 d.LGA.), folgt daraus nicht, dass dem Kläger dabei auch der Krankheitswert vor Augen geführt und dem Kläger gewahr wurde, neben Diabetes an einer Nierenkrankheit zu leiden. Schließlich wurden bei der Besprechung der Blut- und Nierenwerte, die im Rahmen des Disease-Management-Programms ermittelt wurden, diese Werte gegenüber dem Kläger in tatsächlicher Höhe lediglich „dargestellt“ (Bl. 202 d.LGA.). Dass ein medizinischer Laie, wie der Kläger, aus der Darstellung der Werte und etwaiger Abweichungen zu vorangegangenen Werten die Schlussfolgerung einer Nierenerkrankung ziehen kann, ist zweifelhaft und wurde vom Zeugen H. nicht bestätigt.
(2) Die Zeugin G. hat ebenfalls nicht ausgesagt, mit dem Kläger ihre Diagnose einer chronischen Nierenerkrankung besprochen oder den Kläger hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt zu haben. Sie teilte ihren Patienten ihre Diagnosen auch nicht in jedem Fall mit, vielmehr hing dies, wie die Zeugin ausgesagt hat, von dem jeweiligen Patienten ab (Bl. 204 d.LGA.). Wie sie im Falle des Klägers verfahren ist, wusste sie nicht mehr. Aus den von der Zeugin dem Kläger zur Nephroprotektion erteilten Handlungsempfehlungen zu Ernährung, Bewegung und Nikotin- und Schmerzmittelkonsum musste der Kläger nicht auf ein Nierenleiden schließen. Dass es sich um spezifisch therapeutische Empfehlungen für die Niereninsuffizienz handelte, drängte sich nicht auf, zumal es sich bei dem Diabetes des Klägers um eine ganzheitliche Erkrankung handelt und die Hausärzte des Klägers den Kläger immer wieder zu ähnlichen Verhaltensweisen animiert haben („Gewicht zu verlieren, die Lebensumstände anzupassen oder sich zu bewegen“, vgl. die Aussage des Zeugen F., Bl. 392 d.LGA.).
(3) Auch aus den Bekundungen des Zeugen F. hätte sich das Landgericht nicht die Überzeugung eines arglistigen Verhaltens bilden dürfen. Die Aussage des Zeugen ist für das Beweisthema unergiebig. Konkrete Erinnerungen an das Patientengespräch mit dem Kläger hatte der Zeuge nicht (Bl. 392 d.LGA.), was vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs mehr als nachvollziehbar ist. Soweit sich der Zeuge „recht sicher“ war (Bl. 390 d.LGA.), den Kläger über die Diagnose in Kenntnis gesetzt zu haben, blieb diese Angabe vage und spekulativ, mag eine Überweisung an einen Nephrologen auch für den Zeugen eher eine Seltenheit sein (Bl. 392 f. d.LGA.: „im Jahr keine zehn Patienten“). Der Zeuge hat den Kläger allein am 28. Februar 2013 persönlich untersucht und sodann erst wieder Mitte 2014. Bei der im Februar 2013 erstellten Diagnose einer Niereninsuffizienz handelte es sich nach dem eigenen Bekunden des Zeugen (Bl. 390 d.LGA.) zunächst um einen bloßen Verdacht. Soweit der Zeuge im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärt hat, dass die Diagnose der Niereninsuffizienz aufgrund des Kreatininwertes schon bei Abfassung der Überweisung am 28. Februar 2013 bestätigt war (Bl. 393 d.LGA.), steht dies im Widerspruch sowohl zu seiner eigenen Aussage als auch zu der des Zeugen H. Dieser hat angegeben, dass er - der Zeuge H. - den Kläger am 28. Februar 2013 untersucht und die Überweisung ausgestellt habe, dass der für die Nierenfunktion maßgebliche Kreatininwert zu diesem Zeitpunkt noch nicht deutlich erhöht gewesen sei und aus diesem Grund noch nicht eine Nierenerkrankung indiziert habe. Überdies wäre nicht zu erklären, aus welchen Gründen der Kläger an die Nephrologin „zur Abklärung“ (Bl. 390 d.LGA.) überwiesen wurde, wenn die Diagnose schon festgestanden haben soll.
Eine Verdachtsdiagnose, die erst noch von der Nephrologin abgeklärt werden musste, konnte beim Kläger nicht die Gewissheit von einer tatsächlich bestehenden Krankheit begründen. Aus demselben Grund führte auch die Tatsache, dass die Verdachtsdiagnose einer Niereninsuffizienz auf den Überweisungen für den Kläger wahrnehmbar vermerkt gewesen sei (Bl. 390 d.LGA.), nicht zu einer Kenntnis des Klägers. Selbst wenn der Kläger - wie von ihm allerdings bestritten - den Inhalt der Überweisungsträger zur Kenntnis genommen hätte, musste er aus der im Raum stehenden Verdachtsdiagnose nicht auf eine tatsächliche Nierenerkrankung schließen. Bei der Annahme des Zeugen, dass der Arztbrief der G. mit dem Kläger besprochen worden sein müsse, weil dieser für die weitere Therapie essentiell gewesen sei (Bl. 391 d.LGA.), handelt es sich um eine Vermutung. Dem Zeugen F., der den Kläger erst Mitte 2014 wieder persönlich behandelt hat, waren Angaben über den Inhalt der im Anschluss an die Laboruntersuchungen mit dem Kläger geführten Gespräche aus eigener Anschauung nicht möglich.
(4) Aus der Teilnahme des Klägers an dem Disease-Management-Programm und der damit verbundenen regelmäßigen Blutkontrolle musste der Kläger ebenfalls nicht folgern, dass er an einer Nierenerkrankung leide. Zum einen erfolgte die Teilnahme - wie der Zeuge H. bestätigt hat („Das Disease-Management-Programm läuft unter der Überschrift Diabetes“, Bl. 202 d.LGA.) - zur Behandlung der Diabeteserkrankung, die der Kläger der Beklagten offenbart hat. Zum andern hat der Kläger unwidersprochen sowohl in erster Instanz als auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat vorgetragen, an diesem Programm lange vor dem Besuch bei G. teilgenommen zu haben, und zwar schon bei Konsultation des K. im Oktober 2012 (Bl. 96 d.LGA. und Anlage B 6). Im Einklang damit ist in dem mit dem 12. Februar 2013 beginnenden Auszug des Krankenblatts des H. (Anlage J. 6, Bl. 11 Anlagen BV d.LGA.) bereits für den 18. Februar 2013 eine Laboruntersuchung vermerkt und ergibt das Laborblatt der N. in L.-Stadt (Anlage J. 5) bereits im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 28. November 2012 durchweg erhöhte Kreatininwerte zwischen 1,6 bis 1,9 mg/dl. Soweit die Beklagte die Behauptung des Klägers erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat, geht ihr Vorbringen ins Leere, weil nicht der Kläger, sondern die Beklagte für die eine Arglist streitenden Indizien beweisbelastet ist. Im Übrigen beruht das verspätete Bestreiten auf Nachlässigkeit, weil der Zeitpunkt der Teilnahme des Klägers an dem Programm bereits in erster Instanz Gegenstand der Anhörung des Klägers war (Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023, S. 2 f., Bl. 95 f. d.LGA.). Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht nicht den Schluss ziehen, dass der Kläger „nach Bestätigung der Diagnose durch die Nephrologin“ in das Disease-Management-Programm aufgenommen worden sei.
(5) Gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht schließlich, dass die Nierenerkrankung - wie die Zeugin G. ausgesagt hat - für den Kläger nicht spürbar und die Nierenfunktion nicht beeinträchtigt war. Dies lässt es plausibel erscheinen, dass der Kläger seine Erkrankung nicht zur Kenntnis genommen hat. Hinzukommt, dass (abgesehen von den Hinweisen der G. zur Lebensführung) eine spezifisch nephrologische Therapie zunächst ausblieb und die Hausärzte H. und F. die Betreuung des Klägers selbst fortgeführten, ohne den Kläger - wie von G. empfohlen (vgl. Anlage J. 4) - zur Wiedervorstellung nach sechs Monaten an einen Facharzt zu überweisen. Erst im Mai 2016 begab sich der Kläger auf hausärztlichen Rat in eine nephrologische Betreuung. Dies legt nahe, dass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt erkannte, neben Diabetes an einer Nierenkrankheit zu leiden. Gegen Arglist spricht schließlich, dass der Kläger der Beklagten gravierende Umstände, etwa die Skoliose, die Diabeteserkrankung und sein Herzleiden, offenbart hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht naheliegend, dass er die Diagnose einer Niereninsuffizienz III. Grades verschwiegen hätte, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre.Unmittelbare Auswirkungen hatte die Diagnose nicht, weil die erforderlichen Maßnahmen bereits aufgrund der Behandlung der Diabetes angezeigt waren.
c. Der Kläger hat der Beklagten auch eine hypertensive Herzerkrankung nicht arglistig verschwiegen. Der Kläger hat die das Herz betreffende Gesundheitsfrage wahrheitsgemäß mit „ja“ beantwortet und zu einer Hypertonie umfangreiche Angaben gemacht. Diese dem Zeugen D. als Vertreter der Beklagten offenbarten Gesundheitsangaben muss sich die Beklagte gemäß § 70 S. 1 VVG als ihr bekannt zurechnen lassen. Unschädlich ist, dass der Kläger diese Angaben im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Erlangung von Berufsunfähigkeitsschutz gemacht hat und nicht erneut bei dem Ausfüllen des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Existenzschutzversicherung (wie hier OLG Oldenburg, VersR 1995, 175; Schwintowksi in Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2022, § 70 Rn. 16; anders wohl OLG München, Urteil vom 30. September 2003, VersR 2004, 81 in einem allerdings nicht vergleichbaren Fall). Die Anträge wurden in enger zeitlicher Abfolge gestellt und stellen sich als einheitlicher Vorgang dar, weil die Existenzschutzversicherung nur deshalb geschlossen wurde, weil Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit nicht erreichbar war.
Der Kläger handelte auch nicht vorsätzlich. Dass er bei Antragstellung an einer hypertensiven Herzerkrankung litt, die er nicht angegeben hat, war dem Kläger nicht bekannt. Eine entsprechende Kenntnis hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Der von der Beklagten benannte Zeuge K. hatte keine Erinnerung, dem Kläger die Diagnose zu haben (Bl. 206 d.LGA.). In seiner ergänzenden schriftlichen Aussage hat er dies vielmehr mit der Begründung verneint, dass die Diagnose für einen Laien nicht verständlich sei. Aus der laiengerechten Erläuterung des Zeugen, „die Herzwände seien zu dick“, musste der Kläger nicht auf eine hypertensive Herzerkrankung schließen, zumal der Behandler ihm gegenüber ausdrücklich auf den Blutdruck, der „weiter normalisiert werden müsse“, abgestellt hat. Zudem war die Untersuchung als Vorsorgemaßnahme durchgeführt worden. Anhaltspunkte, dass der Kläger nach Untersuchung seiner Hypertonie eine weitere Herzerkrankung als weitere eigenständige Erkrankung erkannte, bestehen nicht.
d. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. April 2024 erklärte Anfechtung geht ins Leere, denn der Kläger hat offenbart, wegen einer chronischen Diabeteserkrankung fortlaufend behandelt zu werden.
2. Die Beklagte ist von dem Versicherungsvertrag auch nicht wirksam zurückgetreten. Sie war nicht nach § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt berechtigt, weil der Kläger seine Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Er hat zwar Gesundheitsfragen betreffend die Niere objektiv falsch beantwortet. Der Gefahrenumstand war dem Kläger jedoch nicht bekannt.
Nach § 19 Abs. 1 ist der Versicherungsnehmer nur verpflichtet, die „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen. Das bedeutet grundsätzlich, dass er positive Kenntnis von dem entsprechenden Umstand haben muss. Fahrlässige, selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt demgegenüber nicht. Gefahrenumstände sind dem Versicherungsnehmer allerdings bereits dann bekannt im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG, wenn er Kenntnis von den Symptomen hatte und er ihnen Krankheitswert beigemessen hat (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2002, 10 U 374/01, VersR 2002 1091; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Oktober 2003, 5 U 206/03, VersR 2004 1444; Rolfs in Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2022, § 19 Rn. 57).
So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger kannte bei Antragstellung keine Symptome, die auf eine Nierenerkrankung schließen ließen. Er hat die erhaltenen Behandlungen dem Diabetes mellitus zugeordnet, den er der Beklagten offenbart hat. Von einer krankhaften Niereninsuffizienz wusste der Kläger nach dem oben Gesagten nichts.
B. Begründet ist die Berufung ebenfalls im Antrag zu 1). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rentenzahlung für die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 in Höhe von insgesamt € 21.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.630,00 seit dem 10. März 2022 sowie aus jeweils weiteren € 1.070,00 seit dem jeweils Ersten der Monate April 2022 bis Februar 2023. Der Anspruch folgt aus Ziff. 1.1, 1.2, 3.4, 15 AVB.
1. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Es liegt auch kein Fall der Vorvertraglichkeit vor.
a. Als Leistungsfall gilt gemäß Ziff. 3 AVB der Eintritt einer irreversiblen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Organs, die während der Vertragslaufzeit erstmalig aufgetreten ist oder erstmalig diagnostiziert wurde. Hierzu zählen gemäß Ziff. 3.4 AVB alle Erkrankungen der Nieren, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass die Werte Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw. Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm nicht überschritten oder der Kreatininwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird. Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und oder Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
b. Wie sich aus dem Bericht der O.-GmbH vom 12. Januar 2021 (Anlage K 7) ergibt, befindet sich der Kläger seit dem 6. Juli 2021 dauerhaft in einem chronischen Hämodialyseprogramm wegen terminaler Insuffizienz der Nierenfunktion bei einem Kreatininwert von 6,8 mg/dl. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft Dialysepatient bleiben wird.
Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit eingetreten und bestand nicht schon vor dem 4. April 2014. Die bei dem Kläger im Jahr 2013 diagnostizierte Niereninsuffizienz III. Grades führte (noch) nicht zu einer dauerhaften und irreversiblen Reduktion der Leistungsfähigkeit beider Nieren, mögen die Kreatininwerte des Klägers auch schon seit geraumer Zeit vor Antragstellung außerhalb der Norm gelegen haben. Wie die Zeugin G. ausgesagt hat, war in dem diagnostizierten Stadium zwar eine Schädigung des Organs erkennbar, aber die Nieren entgifteten und entwässerten noch vollständig. In diesem Stadium war auch eine Vorbeugung weiterer Schädigungen durch nephrotherapeutische Maßnahmen möglich (Bl. 204 f. d.LGA.). Der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
2. Die Versicherungsleistung wird gemäß Ziff. 1.2 als monatliche Rente gezahlt. Die Zahlungspflicht beginnt gemäß Ziff. 15 AVB rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem der Versicherungsfall erstmals festgestellt worden ist. Dies war im Streitfall im Juli 2021. Dieser Zeitpunkt liegt auch nicht länger als sechs Monate vor Meldung des Versicherungsfalls am 12. Dezember 2021 bei der Beklagten zurück. Der Anspruch ist gemäß Ziff. 14 AVB fällig.
3. Der Anspruch ist durchsetzbar. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil sie einen behaupteten Gegenanspruch nicht dargetan hat. Im Hinblick auf Ziff. 16.2.1 AVB bestehen überdies Zweifel am Bestand einer Prämienforderung, weil die Beklagte vertragswidrig die Rentenzahlung verzögert hat.
C. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB schließlich einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die gegen die Aktivlegitimation erhobenen Einwendungen der Beklagten (Bl. 53 und 90 d.LGA.) sind unberechtigt. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat diesen ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (Anlage K 11). Zinsen kann der Kläger insoweit jedoch nicht beanspruchen, da - nicht zuletzt weil die Aktivlegitimation des Klägers erst im Lauf des Verfahrens nachgewiesen wurde - die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs nicht dargetan sind.
D. Nur teilweise begründet ist die Berufung im Antrag zu 2). Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den unter B. genannten Gründen zwar einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger verstirbt (Ziff. 15 AVB). Zinsen für noch nicht fällige Renten können hingegen nicht verlangt werden.
III.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis € 80.000,00 festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.