Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.01.2026 – 2 U 69/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0127.2U69.24.00
I-
G r ü n d e :
Der Urteilsberichtigungsantrag der Beklagten vom 09.01.2026 hat teilweise Erfolg, weil das Berufungsurteil des Senats vom 08.01.2026 (nachfolgend: BU) eine offenbare Unrichtigkeit in lit. a der Ziffer I. 2. (2) des Tenors aufweist.
1.
Nach § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Erforderlich ist eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten; eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen mit Hilfe dieser Bestimmung nicht korrigiert werden (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 30.7.2024 - VI ZR 244/22, BeckRS 2024, 22835 Rn. 4; BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 319 Rn. 11. u. 13; jeweils m.w.N.). Ausschlaggebend für eine Berichtigung des Tenors ist, dass die Urteilsgründe eine bestimmte Willensbildung nahelegen, die aber in der Hauptsacheentscheidung keinen Niederschlag gefunden hat. In der Regel ergibt sich eine solche Unrichtigkeit des Tenors aus einem Widerspruch zu den Entscheidungsgründen (BeckOGK/Graf-Schlicker, 01.12.2025, ZPO § 319 Rn. 38).
2.
Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem in der lit. a der Ziffer I. 2. (2) des Tenors getroffenen Urteilsausspruchs um eine offenbare Unrichtigkeit, da die Beklagten wegen der Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf die Benutzungshandlung des Anbietens über Lieferungen, die der Senat nicht feststellen konnte, offensichtlich keine Rechnung zu legen brauchen.
Schon der Tenor selbst offenbart, dass der Ausspruch zur Rechnungslegung - anders als der Ausspruch zur Auskunft gemäß Ziffer I. 2. (1) - nur die Benutzungshandlung des Anbietens umfasst („angeboten haben“) und damit der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Ziffer I. 1. folgt, die sich ebenfalls auf das Anbieten beschränkt. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Rechnungslegung „korrespondierend“ zum (Rest-)Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht (vgl. BU, S. 22), der wiederum - wie sich aus Ziffer I. 1. des Tenors und den Entscheidungsgründen (vgl. BU, S. 40) ergibt - allein im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Anbietens zugesprochen wurde. Es ist damit offenkundig, dass der Senat den Rechnungslegungsanspruch im Gleichklang zum Schadensersatzanspruch fassen wollte. Hierzu steht die Tenorierung der Rechnungslegung für Lieferungen erkennbar im Widerspruch, da solche nicht festgestellt werden konnten, sondern nur ein Anbieten.
Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, dass der Senat unter Bejahung der Voraussetzungen des § 24b Abs. 3 Nr. 1 GebrMG eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich aller Benutzungshandlungen zuerkannt hat. Denn die vollständige Auskunftsverpflichtung trifft - anders als beim Rechnungslegungsanspruch - auch denjenigen, der das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Anbieten) verletzt hat (vgl. BU, S. 53). Insoweit ist der Senat offenkundig nicht von einem Gleichlauf zwischen den Verpflichtungen auf Auskunft und Rechnungslegung ausgegangen.
3.
Im Hinblick auf die lit. d. der Ziffer I. 2. (2) des Tenors hat der Antrag der Beklagten indes keinen Erfolg.
Der Entscheidung lässt sich - auch unter Hinzuziehung der Prozessakten - nicht offenkundig entnehmen, dass der Senat die Rechnungslegung über nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns nicht zusprechen wollte. Vielmehr spricht die Passage auf Seite 51 Absatz 1 der Entscheidungsgründe mit seinen Ausführungen dahingehend, dass der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten umfasst, dafür, dass der Senat den Ausspruch der lit. d. der Ziffer I. 2. (2) bewusst gefällt hat, da diese Passage ansonsten überflüssig wäre.
Der Senat hat den Ausspruch gemäß lit. d. tatsächlich auch bewusst zugesprochen, weil bei Angebotshandlungen - darauf weist die Klägerin zu Recht hin - eine im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch des Schutzrechtsinhabers relevante Gewinnerzielung nicht schlechthin auszuschließen ist. So kommt eine Schadensersatzpflicht für Gewinne aus (patentfreien) Handlungen in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, z.B. bei Verträgen, deren Durchführung in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot stehen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1201 Rn. 16 u. 18 - Verdampfungstrockneranlage).
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