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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2026 – 2 U 69/24

ECLI:DE:OLGD:2026:0128.2U69.24.00

Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Senats vom 08.01.2026 wird dahingehend ergänzt, dass von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 120.000,00 EUR 40.000,00 EUR auf den Schadensersatzfeststellungsantrag (Antrag zu Ziffer I.) entfallen.

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G r ü n d e :

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Auf Antrag der Beklagten ist der Streitwert für den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht für das Berufungsverfahren mit 40.000,00 EUR zu bemessen.

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Eine Aufteilung des Gesamtstreitwert ist geboten, da im Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht eine Erhöhungsgebühr (VV 1008 RVG) in Betracht kommt. Denn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf alle - gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen - Beklagten derselbe (vgl. zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO: BGH, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 16 - Tätigkeitsgegenstand; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825 - ComTech).

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