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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.01.2026 – 2 W 11/25
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0129.2W11.25.00
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2), mit der sie sich gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.05.2025 wendet, mit dem ihr ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 22.500,00 EUR - bestehend aus 15.000,00 EUR für die Nichterfüllung der Auskunfts- und Rechnungslegung sowie 7.500,00 EUR für die Nichterfüllung des Rückrufs - auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie wegen in der Beschwerdeinstanz erfolgten Nachbesserungen der Schuldnerin zu 2) teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Zwangsmittelbeschlusses betreffend die Rückrufverpflichtung und zur Abweisung des diesbezüglichen Zwangsmittelantrags sowie zu einer Herabsetzung des auf den die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung betreffenden Zwangsmittelantrag verhängten Zwangsgeldes auf 10.000,00 EUR.
1.
Das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Landgericht zutreffend bejaht. Insbesondere hat die Gläubigerin den Vollstreckungstitel - die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.08.2023 - im Original vorgelegt, wie es gemäß § 724 Abs. 1 ZPO grundsätzlich bei jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme erforderlich ist (Senat, Beschl. v. 19.08.2024 - I-2 W 17/24; Beschl. v. 08.09.2025 - I-2 W 12/25; Beschl. v. 10.11.2025 - I-2 W 19/25; OLG Celle, Beschl. v. 06.11.2023 - 13 W 37/23, GRUR-RS 2023, 40451 Rn. 6).
2.
Zu Recht hat das Landgericht ferner das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO als das statthafte Verfahren für die Vollstreckung der u.a. titulierten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Rückruf angesehen.
a)
Bei der durch das Urteil des Landgerichts titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, handelt es sich jeweils um die Verpflichtung zu einer Handlung, die i.S.v. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängt, da die Auskunft nur auf Grund des persönlichen Wissens der Schuldnerin erteilt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 20 - Auskunft über Tintenpatronen; GRUR 2015, 1248 Rn. 15 - Tonerkartuschen; NJW 2008, 2919 Rn. 8; Senat, Beschl. v. 08.05.2024 - I-2 W 7/24, GRUR-RS 2024, 16751 Rn. 3).
b)
Auch für die Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Rückruf aus den Vertriebswegen ist das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO vorliegend das statthafte Verfahren für die Vollstreckung (vgl. Senat, GRUR 2022, 79 Rn. 5 - Rückrufvollstreckung I; Beschl. v. 24.09.2021 - I-2 W 19/21, GRUR-RS 2021, 28722 Rn. 5 - Rückrufvollstreckung II; Beschl. v. 10.07.2024 - I-2 W 21/24; Beschl. v. 22.08.2024 - I-2 W 22/24).
3.
Die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubigerin durch Zwangsmittel zur Erteilung der Auskunft und zur Rechnungslegung anzuhalten, wenn sie ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht bereits erfüllt hat. Dies ist trotz der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ergänzungen im Hinblick auf die Beauskunftung des Vertriebswegs (vgl. hierzu lit. bb) Ziff. (3), (3.1) und (3.2)) und der Rechnungslegung zu den Gestehungskosten (vgl. hierzu lit. cc) Ziff. (2), (2.1)) - betreffend die B. GmbH - immer noch nicht der Fall. Auch fehlt es gänzlich an einer Auskunfts- und Rechnungslegung für Preise und Gestehungskosten für von der Schuldnerin zu 2) selbst getätigte Benutzungshandlungen (vgl. hierzu lit. dd)).
a)
Die Anforderungen an eine Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. dort S. 13 f.) zutreffend wiedergegeben (vgl. hierzu z.B. Senat, Beschl. v. 10.11.2025 - I-2 W 19/25); insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden.
b)
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Schuldnerin zu 2) ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiterhin nicht erfüllt.
aa)
Die Beauskunftung von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer („upstream“) ist allerdings nicht mehr zu beanstanden, und zwar weder im Hinblick auf die Herkunft der zur Herstellung verwendeten Werkzeuge noch auf die der patentverletzenden Erzeugnisse.
(1)
Nach Ziffer I. 1. b) des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berufungsurteils des Senats muss die Schuldnerin zu 2) unter anderem Auskunft erteilen über die „Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer“ sowie über die „Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren“. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.10.2025 (S. 12; nachfolgend: „NAB“) zutreffend ausgeführt hat, kann für das Verständnis dieser Begriffe und die Reichweite der Auskunftspflicht auf § 140b Abs. 3 PatG abgestellt werden, da das Landgericht in seinem Urteil die Auskunftspflicht explizit auf diese Norm gestützt hat. Das Landgericht hat sich bei der Tenorierung am Wortlaut des § 140b Abs. 3 PatG orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Umfang der sich aus § 140b Abs. 3 PatG ergebenden Auskunftspflicht in einem bestimmten Punkt einschränken wollte, sind dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Landgericht der Gläubigerin einen Auskunftsanspruch in dem sich aus § 140b Abs. 3 PatG ergebenden gesetzlichen Umfang zugesprochen hat.
Nach § 140b Abs. 1 PatG kann der Verletzte denjenigen, der entgegen dem § 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat - wie vom Landgericht ausgeurteilt - Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (§ 140b Abs. 3 Nr. 1 PatG).
In Bezug auf die Herkunft sind hiernach Angaben über Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer der Erzeugnisse zu machen. Der diesbezügliche Auskunftsanspruch ist nicht auf den unmittelbaren Vorbesitzer beschränkt, sondern umfasst die gesamte Lieferkette vom Hersteller bis zum Verletzer (BGH, GRUR 2017, 1160 Rn. 69 - BretarisGenuair; Urt. v. 22.10.2025 - I ZR 220/24, GRUR-RS 2025, 34073 Rn. 28 - LA BIOSTHETIQUE (jeweils zu dem § 140b PatG entsprechenden § 19 MarkenG); BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 12), wobei zu Vorbesitzern auch Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter zählen (vgl. z.B. BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 12). Darauf, ob das Handeln der zu benennenden Person selbst eine rechtswidrige Patentbenutzung darstellt, kommt es nicht an (vgl. BGH, GRUR 2017, 1160 Rn. 73 - BretarisGenuair; Urt. v. 22.10.2025 - I ZR 220/24, GRUR-RS 2025, 34073 Rn. 28 - LA BIOSTHETIQUE (jeweils zu § 19 MarkenG); BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27). Der Auskunftsanspruch nach § 140b Abs. 3 Nr. 1 PatG setzt nicht voraus, dass die Lieferanten und sonstige Vorbesitzer an den in Rede stehenden Patentverletzungen beteiligt waren (vgl. BGH, GRUR 2017, 1160 Rn. 73 - BretarisGenuair; Urt. v. 22.10.2025 - I ZR 220/24, GRUR-RS 2025, 34073 Rn. 28 - LA BIOSTHETIQUE (jeweils zu § 19 MarkenG)).
(1.1)
Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss (S. 14) eine Unvollständigkeit der Angaben gerügt, da Rechnungen zu Werkzeugen fehlten und sich die in der Anlage 32a beauskunfteten Teilzahlungen nicht mit den vorgelegten Rechnungen deckten. Die Schuldnerin zu 2) hat daraufhin die Anlage ES 32 vollständig überarbeitet und neu als ES 32b vorgelegt. In dieser werden nun die vorhandenen Rechnungen unmittelbar dem jeweiligen Werkzeug zugeordnet, indem sie als Kopie in das Tabellenblatt eingefügt werden. Außerdem wurden nach Angabe der Schuldnerin zu 2) (vgl. Schriftsatz v. 05.11.2025, Rn. 12) weitere fehlende Rechnungen ergänzt, die in einem Archiv aufgefunden werden konnten. Entsprechende Hinweise finden sich in den Tabellenblättern 1.1, 1.2 und 3.1.
Darüber hinaus finden sich Ergänzungen zu den Werkzeuggrößen, bei denen die Gläubigerin Widersprüchlichkeiten bemängelt hatte. Insbesondere hat die Schuldnerin zu 2) bei allen Werkzeugen das jeweilige Tabellenblatt um eine Ablichtung des gesamten Werkzeugs und eine Ablichtung des Typenschilds ergänzt, aus denen sich u.a. Typ und Abmessungen ablesen lassen.
Angesichts dieser Nachbesserungen ist die Auskunft insoweit nicht mehr zu beanstanden. Auch die Gläubigerin bemängelt diese nicht mehr.
(1.2)
Im Hinblick auf die Lieferkette der patentverletzenden Erzeugnisse bis zur Schuldnerin zu 2) ist die erteilte Auskunft ebenfalls als ausreichend anzusehen, da der Weg dieser Erzeugnisse von der (ehemaligen) B. GmbH als Herstellerin an die Schuldnerin zu 2) gemäß der Anlage ES 25b (Lieferungen der B. GmbH) nachvollzogen werden kann. Insbesondere hat die Schuldnerin zu 2) diese Anlage inzwischen um Lagerhalter und Speditionen ergänzt. An der Auskunft gibt es daher inzwischen nichts mehr zu bemängeln. Gegenteiliges zeigt auch die Gläubigerin nicht auf.
(2)
Im Ergebnis hat die Schuldnerin zu 2) die Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer daher durch ihre Nachbesserung in der Beschwerdeinstanz hinreichend beauskunftet.
bb)
Die Auskunft zu gewerblichen Abnehmern sowie zu Verkaufsstellen („downstream“) ist hingegen nach wie vor unvollständig.
(1)
Der Auskunftsanspruch über den Vertriebsweg umfasst die gesamte gewerblich handelnde Vertriebskette, d.h. vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer (BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 13; Schulte/Voß, 12. Aufl., 2025, § 140b Rn. 34). In Bezug auf die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen ist daher Auskunft zu erteilen vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer, so dass der Gläubiger Kenntnis von der lückenlosen Vertriebskette erhält (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Abschn. D, Rn. 920).
(2)
Die Auskunft betreffend der mit der Schuldnerin zu 2) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzenen B. GmbH ist nicht mehr zu beanstanden.
(2.1)
Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.10.2025 bemängelt hat, dass es zwischen den in der Anlage ES 24 (Herstellung) und in der Anlage ES 25 (Lieferung) beauskunfteten Stückzahlen nicht nachvollziehbare Differenzen gebe (NAB, S. 7, Ziff. (2)), hat die Schuldnerin zu 2) inzwischen ihre Auskunft nachgebessert. Die Anlage ES 24a wurde um Korrekturbuchungen ergänzt, die ihren Angaben zufolge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien und die Differenzen erklären sollen. Gegen die insoweit aktualisierte Auskunft trägt die Gläubigerin nichts weiter vor, so dass dieser vom Landgericht gerügte Mangel als behoben anzusehen ist.
(2.2)
Die seitens der Gläubigerin im Schriftsatz vom 11.07.2025 (Rn. 18) gerügte uneinheitliche und unpraktische Formatierung der Anlagen ES 24 und ES 25 kann, worauf das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss (NAB, S. 6, lit. cc)) zu Recht hinweist, nicht nachvollzogen werden.
(2.3)
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin obliegt es der Schuldnerin zu 2) nicht, die Vertriebskette bis zum gewerblichen Endabnehmer zu ermitteln. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Informationen ihrer Konzernmutter, der Schuldnerin zu 1), vorliegen dürften.
Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Gläubigerin auch gegen die Schuldnerin zu 1) einen Titel auf Auskunfts- und Rechnungslegung hat. Denn es steht der Gläubigerin insoweit im Grundsatz frei, gegen welchen von mehreren Vollstreckungsschuldnern sie die Zwangsvollstreckung betreibt (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 20.09.2011 - I-2 W 38/11). Auch das Verbot der reformatio in peius würde den Senat nicht hindern, diesen Punkt abweichend zum Landgericht zu beurteilen. Insoweit liegt der Fall nicht anders, als wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt oder gestrichen werden, infolge der Erhöhung anderer Posten aber die Gesamtsumme nicht geringer wird; entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer betragsmäßig nicht schlechter gestellt wird (vgl. hierzu z.B. BGH, NZI 2005, 627, 628; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO, § 572 Rn. 29 bzw. § 528 Rn. 9; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 36). Das Verschlechterungsverbot hindert nicht an einer Änderung der Entscheidungsgründe, da diese nicht der Rechtskraft fähig sind, sondern allein an einer Erhöhung des Zwangsgelds zulasten des beschwerdeführenden Schuldners, wenn allein dieser Beschwerde eingelegt hat (vgl. Senat, GRUR 2020, 734 Rn. 16 - Cholesterinsenker; GRUR-RR 2021, 145 Rn. 62 - Eierverpackungen; Beschl. v. 24.08.2022 - I-2 W 18/22).
Weiterhin ist die Auskunft eine Wissenserklärung, bei der der Auskunftsverpflichtete nicht nur auf präsentes Wissen zurückgreifen darf. Er ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen (BGH, GRUR 2013, 638 Rn. 69 - Völkl; GRUR 2006, 504 Rn. 40 - Parfümtestkauf; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-15 W 27/22; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.08.2022 - 6 W 41/22, GRUR-RS 2022, 23223 Rn. 11 - Nachforschungspflicht; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. Stand: 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 26). Geschäftsunterlagen sind durchzusehen, alle zugänglichen Informationen aus dem eigenen Unternehmensbereich heranzuziehen und wenn dies nicht ausreicht, muss sich der Auskunftsverpflichtete ggf. durch Nachfrage bei Dritten um Aufklärung bemühen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-15 W 27/22; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2021, 477 Rn. 11 - Salami und Oliven; Beschl. v. 08.08.2022 - 6 W 41/22, GRUR-RS 2022, 23223 Rn. 11 - Nachforschungspflicht; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 31 - Mitwirkung eines Dritten; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. Stand: 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 26). So muss sich der Schuldner ggf. durch Nachfrage bei seinen Lieferanten und Abnehmern um Aufklärung bemühen (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506 - Parfumtestverkäufe; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-15 W 27/22; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 477 Rn. 11 - Salami und Oliven; GRUR-RS 2022, 23223 Rn. 11 - Nachforschungspflicht; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. Stand: 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 26). Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen sind, um z.B. unbekannte Vorlieferanten erst zu ermitteln. Sind hingegen die möglichen Vorlieferanten bekannt, sind Zweifel durch Nachfrage bei den Lieferanten aufzuklären (BGH, GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-15 W 27/22; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 477 Rn. 11 - Salami und Oliven). Das gleiche gilt für die Abnehmer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-15 W 27/22; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 477 Rn. 11 - Salami und Oliven; GRUR-RS 2022, 23223 Rn. 11 - Nachforschungspflicht).
Ein wegen eigener Benutzungshandlungen verurteilter Schuldner muss allerdings über fremde Benutzungshandlungen, also solche, die von Dritten begangen werden, grundsätzlich keine Erkundigungen einholen, wenn sie ihm nicht bekannt sind (Senat, Beschl. v. 12.01.2021 - I-2 W 19/20, GRUR-RS 2021, 280 Rn. 22 - Eierverpackungen; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. H, Rn. 319). Werden beispielsweise patentverletzende Erzeugnisse von dem Schuldner eines Auskunftsanspruchs an einen Abnehmer geliefert, der diese Erzeugnisse wiederum selbstständig - ggf. über weitere Stationen - an die Verkaufsstellen weiterveräußert, muss der Schuldner bei seinem Abnehmer keine Erkundigungen zu den Verkaufsstellen einholen, um den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verkaufsstellen zu erfüllen; denn die Lieferung der patentverletzenden Erzeugnisse durch selbstständige Abnehmer an Verkaufsstellen ist keine eigene Benutzungshandlung des Schuldners (Senat, Beschl. v. 12.01.2021 - I-2 W 19/20, GRUR-RS 2021, 280 Rn. 24 - Eierverpackungen). Diesbezüglich besteht prinzipiell keine Erkundigungspflicht, und zwar selbst dann nicht, wenn der Dritte und der Schuldner Mittäter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung sind (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. H, Rn. 319), hierzu im zugrundeliegenden Urteil aber keine Feststellungen getroffen sind. Im Rahmen der im Zwangsvollstreckungsverfahren anzustellenden Prüfung dürfen keine materiell rechtlichen Erwägungen angestellt werden, die über dasjenige hinausgehen, was im Erkenntnisverfahren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen ist. Deshalb darf der Schuldner im Zwangsmittelverfahren nicht dazu angehalten werden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über solche die Verletzungsform betreffenden Benutzungshandlungen, die er nicht selbst begangen hat, wenn Gegenstand des Erkenntnisverfahrens nur eigene Benutzungshandlungen waren und im Vollstreckungsverfahren Werbemaßnahmen oder sonstige den Vertrieb eines anderen - gegebenenfalls auch konzernangehörigen - Unternehmens bloß unterstützende Handlungen in Rede stehen (Senat, GRUR-RR 2013, 273, 274 - Scheibenbremse). Die Beurteilung, ob in solchen Unterstützungshandlungen gegebenenfalls ein die deliktsrechtliche Haftung des Schuldners als Mittäter oder Teilnehmer begründendes Verhalten liegt, erfordert grundsätzlich materiell rechtliche Erwägungen, die nicht im Zwangsmittelverfahren möglich sind, sondern nur in einem (neuen) Erkenntnisverfahren getroffen werden können (Senat, GRUR-RR 2013, 273, 274 - Scheibenbremse). Anderes (im Sinne einer Erkundigungspflicht) gilt nur dann, wenn der Schuldner den Dritten bei der Patentverletzung gelenkt hat, so dass die von diesem ausgeführten Vertriebshandlungen als solche des Schuldners anzusehen sind (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. H, Rn. 319). In Betracht kommt dies beispielsweise bei einer Konzernmutter, deren Tochtergesellschaft die Verletzungshandlungen nach den konkreten Vorgaben der Muttergesellschaft begangen hat (Senat, GRUR-RR 2013, 273, 274 - Scheibenbremse; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. H, Rn. 319).
Vorliegend lässt sich indes nicht feststellen, dass sich die Weiterverarbeitung der von der Schuldnerin zu 2) bzw. der (auf sie verschmolzenen) B. GmbH gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse durch deren Abnehmer als eigene Benutzungshandlung der Schuldnerin zu 2) bzw. der B. GmbH darstellt. Dies käme - was hier nicht entschieden werden braucht - allenfalls bei der Schuldnerin zu 1) in Betracht. Die Schuldnerin zu 2) muss daher allein Auskunft über ihre eigenen Abnehmer erteilen, nicht hingegen weitere Abnehmer in der Vertriebskette bis hin zum gewerblichen Endabnehmer ermitteln.
(3)
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin zu 2) (vgl. Schriftsatz v. 05.09.2025, Rn. 10) umfasst die Auskunftspflicht allerdings auch ihre eigene Tätigkeit vor der am 06.07.2021 in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung (vgl. Anlage CBH 2 zur Klageschrift vom 23.08.2022) mit der B. GmbH. Denn auch wenn die Schuldnerin zu 2) vor der Verschmelzung (nur) mit der Montage der F. befasst war und erst mit der Verschmelzung - und damit nach dem Erlöschen des Klagepatents - Polpakete hergestellt hat, lässt sich dem Vollstreckungstitel keine Beschränkung auf die - wie die Schuldnerin zu 2) meint - Herstellungstätigkeit der B. GmbH entnehmen. Hierfür finden sich weder im - in erster Linie für die Reichweite des Titels maßgeblichen - Tenor noch in den - ggf. ergänzend heranzuziehenden - Entscheidungsgründe des Vollstreckungstitels Anhaltspunkte und werden von der Schuldnerin zu 2) auch nicht dargelegt. Die Schuldnerin zu 2) hat daher - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - gemäß Ziffer I. b) (1) auch Auskünfte über Benutzungshandlungen zu erteilen, die sie selbst vor der Verschmelzung mit der B. GmbH bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Klagepatents begangen hat.
In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts hat die Schuldnerin zu 2) hierzu die Anlagen ES 45a und ES 46a vorgelegt, die ihren Wareneingang (Anlage ES 45) für die von der B. GmbH gelieferten Polpakete und den Warenausgang (Anlage ES 46) der von der Schuldnerin zu 2) mittels dieser Polpakete bis zur Verschmelzung hergestellten Scheibenläuferin (Rotoren) beinhalten sollen. Für die Jahre 2012 und 2013 seien - so die Schuldnerin zu 2) - der ganz überwiegende Teil der Informationen im System nicht mehr abrufbar. Hiermit genügt die Schuldnerin zu 2) indes nicht den an eine Auskunftserteilung zu stellenden, eingangs dargelegten Anforderungen.
(3.1)
Für die Jahre 2012 und 2013 beschränkt sich die Erläuterung der Schuldnerin zu 2), warum sie insoweit keine (vollständigen) Auskünfte erteilen kann, auf folgende Mitteilung (vgl. Schriftsatz v. 05.11.2025, Rn. 24):
„Dabei ist zunächst festgestellt worden, dass der ganz überwiegende Teil der Informationen für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums im System nicht mehr abrufbar ist.“
Im Hinblick auf die Anlage ES 45a (Wareneingang), mit der die Polpakete beauskunftet werden sollen, die die Schuldnerin zu 2) von der der B. GmbH erhalten hat, lassen sich die fehlenden Informationen allerdings - wovon auch die Gläubigerin prinzipiell ausgeht - der Anlage ES 25b entnehmen. Denn die dort beauskunfteten Lieferungen der B. GmbH an die Schuldnerin zu 2) stellen spiegelbildlich den Wareneingang der Schuldnerin zu 2) dar.
Dahingegen fehlt es an Erläuterungen, welche Nachforschungen die Schuldnerin zu 2) für die Anlage ES 46a (Warenausgang) unternommen hat, um die Lieferungen der Scheibenläufer an ihre Abnehmer zu vervollständigen. Da die Abnehmer - nach Angabe der Schuldnerin zu 2) waren dies die zur Konzerngruppe gehörenden Werke „A.“ und „C.“, wobei sich aus der Anlage ES 46 nur Lieferungen an die D. („A.“) ergeben - ihr bekannt sind, muss sie sich bei diesen - ggf. über die Schuldnerin zu 1) - um weitere Aufklärung bemühen, um die Anlage ES 46a für die Jahre 2012 und 2013 zu vervollständigen. Denn anders als bei weiteren Abnehmern in der Vertriebskette sind die Abnehmerwerke der Schuldnerin zu 2) bekannt und es handelt es sich bei der Lieferung an die Abnehmerwerke um eine eigene Benutzungshandlung („Inverkehrbringen“) der Schuldnerin zu 2), weshalb sie insoweit eine Nachforschungspflicht trifft.
(3.2)
Hinsichtlich der Auskünfte für die Jahre 2014 bis 2021 hatte die Gläubigerin zu Recht gerügt, dass die Schuldnerin zu 2) selbst nicht von einer Vollständigkeit ihrer Auskünfte ausging (vgl. Schriftsatz der Schuldnerin zu 2) vom 05.11.2025, Rn. 26 bzw. Rn. 30). Auch soweit die Schuldnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 13.11.2025 überarbeitete Anlagen ES 45a und ES 46a zur Akte gereicht hat, hat sie die Gläubigerin im Unklaren gelassen, ob dies nun die abschließende Beauskunftung auf der Grundlage der ihr zugänglichen Informationen darstellen soll. Erst nachdem die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 05.12.2025 (Rn. 11) darauf hingewiesen hat, dass sie ungeachtet der Ergänzung mangels gegenteiliger Erklärung der Schuldnerin zu 2) immer noch davon ausgehen müsse, dass die Auskunft nicht abschließend sei, hat die Schuldnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 14.01.2026 geltend gemacht, dass ihr keine weiteren Informationen vorlägen und insoweit Unmöglichkeit eingewandt. Insoweit muss die Schuldnerin zu 2) dergestalt verstanden werden, dass sie inzwischen alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausgeschöpft hat und die erteilten Auskünfte daher als abschließend zu verstehen sind. Sollte die Gläubigerin die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel ziehen, muss sie sich darauf verweisen lassen, dass sie gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung analog § 259 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 BGB von der Schuldnerin zu 2) verlangen kann.
Soweit die Werte zwischen den Anlagen ES 25 (Lieferungen der B. GmbH) und ES 45 (Wareneingang der Schuldnerin zu 2)) im Hinblick auf die von B. GmbH an die Schuldnerin zu 2) gelieferten Polpakete differieren, hat die Schuldnerin zu 2) mit der Version Anlage ES 25b die Auskunft inzwischen um ein Tabellenblatt „Abstimmung“ ergänzt. In diesem werden die zum Teil erheblichen Differenzen zwischen dem Warenausgang der B. GmbH („Bb“) und dem Wareneingang der Schuldnerin zu 2) („E“) erläutert. Hiergegen bringt die Gläubigerin nichts Konkretes vor.
Allerdings hat die Schuldnerin zu 2) bislang keinerlei Nachweise (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) für die Lieferungen der Scheibenläufer an ihre Abnehmerwerke vorlegt bzw. sich hierzu nicht erklärt.
cc)
Die Auskunfts- und Rechnungslegung der Schuldnerin zu 2) ist - trotz Nachbesserungen - im Hinblick auf die Gestehungskosten betreffend die auf die Schuldnerin zu 2) verschmolzene B. GmbH nach wie vor unzureichend.
(1)
Im Hinblick auf die zu beauskunftenden Preise hat die Schuldnerin zu 2) in ihrem Auskunftsschreiben vom 20.09.2024 (Anlage ES 1, S. 5 ff.) erläutert, dass sie - gemeint ist die B. GmbH - für jedes Jahr einen festen Stückpreis für jeden Typ eines Polpakets festgelegt habe, der sich aus mehreren Posten zusammensetze, nämlich den drei Fertigungsschritten „Stanzen“, „Schweißen“ und „Pulvern“ sowie den Materialkosten. Der Preis eines Fertigungsschritts umfasse sämtliche Kosten der Schuldnerin zu 2), einschließlich Gebäude, Miete, Energie sowie Mitarbeiterkosten pro Fertigungsvorgang. Die Summe aller Kosten zuzüglich eines von der Schuldnerin zu 1) festgelegten Gewinnanteils ergebe einen festen jährlichen Stückpreis pro Polpaket, den sie gegenüber der Schuldnerin zu 1) abgerechnete habe. Insoweit stelle sich ihre Tätigkeit als konzerninterne Lohnfertigung für die Schuldnerin zu 1) dar.
Die Preiskalkulation hat die Schuldnerin zu 2) in der Anlage ES 28 unter den Tabellenblättern 2016 bis 2021 durch Screenshots näher aufgegliedert. Soweit sie für die vorangegangenen Jahre fehlen, verweist die Schuldnerin zu 2) darauf, dass diese internen Kalkulationen nicht mehr vorhanden seien. Die drei Fertigungsschritte „Stanzen“, „Schweißen“ und „Pulvern“ fänden sich in der Anlage ES 27 - so die Schuldnerin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2025 (Rn. 51) - als grün markierte Kostenstellen „Stanze Polschuhbleche“, „Bearb. Polschuhbleche“ und „Beschichtung Polschuhbleche“ wieder; die übrigen in der Anlage ES 27 aufgelisteten Kostenstellen beträfen nicht die zu beauskunftenden Polpakete. Mit der Anlage ES 27 beauskunftet die Schuldnerin zu 2) ihren Angaben zufolge damit die erwirtschafteten Gesamtumsätze, die die B. GmbH gegenüber der Schuldnerin zu 1) konzernintern als erbrachte Leistungen abgerechnet hat (vgl. Schriftsatz v. 05.11.2025, Rn. 50) und die mittels der Rechnungen der Anlage ES 29 belegt werden sollen. Soweit solche fehlen, verweist die Schuldnerin zu 2) ergänzend auf die in der Anlage ES 30 bzw. ES 36 vorgelegten und an die Empfänger adressierten Lieferscheine der Schuldnerin zu 1).
Insoweit ist die Auskunfts- und Rechnungslegung, wovon auch das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgegangen ist, inzwischen nicht mehr zu beanstanden; auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (NAB, S. 10 f.) wird Bezug genommen.
Dies gilt auch im Hinblick auf den Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in zeitlicher Hinsicht.
Nach dem Urteil des Landgerichts in der Fassung des Berufungsurteils des Senats hat die Schuldnerin zu 2) über die im Tenor zu I. 1. b) (1) und (2) bezeichneten Benutzungshandlungen, die sie zwischen dem 02.05.2007 und dem 20.03.2021 begangen hat, Auskunft und Rechnung zu legen. Die titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung betrifft damit nur Benutzungshandlungen der Schuldnerin zu 2) in dem vorgenannten Zeitraum. Im Rahmen ihrer titulierten Rechnungslegungsverpflichtung hat die Schuldnerin zu 2) allerdings auch Angaben zu dem von ihr erzielten Gewinn zu machen, wobei hierunter auch ein erst nach dem 20.03.2021 erzielter Gewinn fallen kann, soweit er in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer in der Zeit vom 02.05.2007 bis zum 20.03.2021 begangenen Benutzungshandlung steht. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin zu 2) verpflichtet ist, der Gläubigerin allen Schaden zu ersetzen, der der Gläubigerin durch die im Tenor unter Ziffer I. 1. bezeichneten, zwischen dem 02.06.2007 und dem 20.03.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Ein aus der Patentverletzung entstandener Schaden kann damit auch erst nach dem 20.03.2021 entstanden sein. Zur Bezifferung eines solchen Schadens dient der der Gläubigerin zuerkannte Rechnungslegungsanspruch. Als Anknüpfungspunkt für die Schadensersatz- und dementsprechend auch für die Rechnungslegungspflicht der Schuldnerin zu 2) kommen aber ausschließlich Verletzungshandlungen in Betracht, die die Schuldnerin zu 2) in der Zeit vom 02.05.2007 bis zum 20.03.2021 begangen hat.
Für die gegenüber der Schuldnerin zu 1) abgerechneten Leistungen der B. GmbH hat die Schuldnerin zu 2) in der Anlage ES 29 eine Rechnung „KR Bb 21 03“ für den Zeitraum bis zum 31.03.2021 vorgelegt. Warum der B. GmbH, die den Angaben der Schuldnerin zu 2) zufolge die Leistungen allein gegenüber der Schuldnerin zu 1) nach den eingangs dargelegten Modalitäten abgerechnet hat, danach noch Erlöse für Benutzungshandlungen bis zum 20.03.2021 zugeflossen sein sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sofern die Gläubigerin die Befürchtung geäußert hat, dass die Schuldnerin zu 2) nicht hinreichend zwischen der bis zum 20.03.2021 geschuldeten und von ihr, der Schuldnerin zu 2), indes für den gesamten Monat März 2021 pauschal vorgenommene Rechnungslegung differenziere, was ihr, der Gläubigerin, in einem Höheverfahren entgegengehalten werden könnte, hat die Schuldnerin zu 2) zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 (Rn. 21) erklärt, einen solchen Einwand in einem etwaigen Höheverfahren nicht zu erheben. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie die Schuldnerin zu 2) ihre Rechnungslegung innerhalb des Monats März 2021 differenzieren soll, wenn die B. GmbH den Monat tatsächlich einheitlich abgerechnet hat.
Was die Rechnungslegung über erzielte Gewinne anbelangt, ist zwar zu beachten, dass - wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Gewinnen aus Zusatzgeschäften entschieden hat (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 18 - Polsterumarbeitungsmaschine) - bei der Berechnung des aus einer Patentverletzung entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen sind, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1201 Rn. 16 - Verdampfungstrockneranlage; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 143 - Spenderteil). Für einen ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinne reicht hierbei eine adäquate Kausalität nicht aus. Vielmehr muss auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem erzielten Gewinn bestehen. Bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgemäßer Vorrichtungen ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstands beruht (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 24 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 16 - Verdampfungstrockneranlage). Entsprechendes gilt für Gewinne aus Zusatzgeschäften, die in Kausalzusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen. Solche Gewinne sind bei der Schadensberechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn das Zusatzgeschäft für sich gesehen keine patentverletzende Handlung darstellt, aber einen Bezug zu patentverletzenden Gegenständen aufweist - etwa deshalb, weil ein zusätzlich gelieferter Gegenstand zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand genutzt oder weil eine zusätzlich erbrachte Dienstleistung an diesem Gegenstand erbracht wird (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 ff. - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 11 - Verdampfungstrockneranlage).
Um Zusatzgeschäfte mit an sich patentfreien Gegenständen oder an sich patentfreie Dienstleistungen, die einen Bezug zu dem patentverletzenden Erzeugnis aufweisen, weil ein zusätzlich gelieferter Gegenstand zusammen mit dem patentverletzenden Erzeugnis genutzt oder weil eine zusätzlich erbrachte Dienstleistung an diesem Erzeugnis erbracht worden ist, geht es im Streitfall indes nicht. Weder waren solche Zusatzgeschäfte Gegenstand des Erkenntnisverfahrens noch trägt die Gläubigerin zu derartigen Zusatzgeschäften im Vollstreckungsverfahren etwas vor. Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch bereits entschieden, dass nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben (BGH, GRUR 2024, 1201 Rn. 18 ff. - Verdampfungstrockneranlage). Eine Ersatzpflicht des anbietenden Verletzers unter diesem Gesichtspunkt kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die dem Angebot nachfolgende Lieferung ihrerseits eine Patentverletzung darstellt. Der für die Verpflichtung zum Schadensersatz erforderliche Zusammenhang wird vielmehr schon dadurch begründet, dass ein Erzeugnis geliefert worden ist, das Gegenstand des patentverletzenden und zum Vertragsschluss führenden Angebots war (BGH, GRUR 2024, 1201 Rn. 23 - Verdampfungstrockneranlage). Das gilt auch, wenn ein patentverletzendes Angebot zu Lieferungen oder sonstigen Handlungen im Ausland führt (BGH, GRUR 2024, 1201 Rn. 23 - Verdampfungstrockneranlage).
Ebenso wie hiernach Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben, dürfen auch etwaige Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen erst nach dem Erlöschen des Klagepatents stattgefunden haben. Die Gläubigerin zeigt indes nicht auf, dass vorliegend eine solche Fallkonstellation in Rede steht. Dass die Schuldnerin zu 2) nach dem Ablauf des Klagepatents Lieferungen oder sonstige Handlungen vorgenommen hat, die Gegenstand eines patentverletzenden Angebots der Schuldnerin zu 2) waren, welches diese in der Zeit vom 02.05.2007 bis zum 20.03.2021 abgegeben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass sich die Tätigkeit der Schuldnerin zu 2) nach ihren Angaben als Lohnfertigung für die Schuldnerin zu 1) darstellte.
Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass auch über den Verkauf von Elementen Rechnung gelegt werden müsse, die in der Zeit vom 02.05.2007 bis zum 20.03.2021 hergestellt, aber erst danach verkauft worden seien, hat die Schuldnerin zu 2) im Hinblick auf die B. GmbH die monatliche Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber der Schuldnerin zu 1) erläutert, so dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, inwieweit B. GmbH wegen in dem fraglichen Zeitraum begangener Benutzungshandlungen noch Erlöse zugeflossen sein sollen, die nicht spätestens mit der Rechnung März 2021 abgerechnet wurden (s.o.). Im Hinblick auf die „ursprüngliche“ Tätigkeit der Schuldnerin zu 2) vor der Verschmelzung fehlt es bislang allerdings gänzlich an einer Beauskunftung der Abrechnung (vgl. nachfolgende lit. dd)). Sollte diese ihre Leistungen ähnlich der B. GmbH gegenüber der Schuldnerin zu 1) abgerechnet haben, gilt Vorstehendes entsprechend.
Soweit die Gläubigerin ferner pauschal auf einen fortgesetzten Gebrauch der patentverletzenden Produktionsmaschine nach Ablauf des Klagepatents hinweist, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, dass insoweit ein ursächlicher Zusammenhang im oben aufgezeigten Sinn zwischen den in der Zeit vom 02.05.2007 bis zum 20.03.2021 von der Schuldnerin zu 2) begangenen Verletzungshandlung und einem Gewinn, den die Schuldnerin zu 2) gegebenenfalls durch einen nicht patentverletzenden Gebrauch der Produktionsmaschine nach Ablauf des Klagepatents erzielt hat, besteht.
(2)
Hinsichtlich der Gestehungskosten ist die Rechnungslegung hingegen nach wie vor unzureichend, da sie die Gläubigerin nicht in die Lage versetzt, den Verletzergewinn konkret zu berechnen.
(2.1)
Die Anforderungen an die Angabe der Gestehungskosten (vgl. hierzu z.B. Senat, Beschl. v. 19.08.2024 - I-2 W 17/24) hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss (S. 16 ff.) zutreffend wiedergegeben; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden.
(2.2)
Von den in der Anlage ES 27 beauskunfteten Umsätzen, die alle von der B. GmbH gegenüber der Schuldnerin zu 1) abgerechneten Leistungen darstellen (s.o.), müssten zur Ermittlung des Verletzergewinns von den Umsätzen „Stanze Polschuhbleche“, „Bearb. Polschuhbleche“ und „Beschichtung Polschuhbleche“ die Kosten abgezogenen werden, die der Herstellung, der Beschaffung und dem Vertrieb des patentverletzenden Produkts unmittelbar zugerechnet werden können. Nicht abzugsfähig sind hingegen Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen), also ohnehin angefallen wären (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 04.10.2012 - I-2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915).
Hierzu hat die Schuldnerin zu 2) die Anlage ES 37a vorgelegt, in der sich die in der Anlage ES 27 beauskunfteten Gesamtumsätze - also alle gegenüber der Schuldnerin zu 1) abgerechneten Kostenstellen inklusive derjenigen für nicht patentverletzende Erzeugnisse - als „Umsatzerlöse“ wiederfinden, von denen verschiedene Kostenpositionen abgezogen werden, um zu einem Jahresüberschuss zu gelangen. In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss, in dem das Landgericht zu Recht eine nicht nachvollziehbare pauschale Zusammenfassung von Kostenpositionen in der Anlage ES 37a gerügt hat, hat die Schuldnerin zu 2) diese in der zwischenzeitlich nachgereichten Anlage ES 37b weiter untergliedert, wobei die Gläubigerin diese Kostenposition weiterhin als zu pauschal rügt, die keinen konkreten Inhalt oder Zweck erkennen ließe. Zwar stellt es keinen offensichtlichen Widerspruch dar, wenn die Schuldnerin zu 2) vorträgt, dass die Bleche für die Polpakete im Eigentum der Schuldnerin zu 1) verblieben seien. Denn der in der Anlage ES 37a bezifferte „Materialaufwand“ umfasst gemäß der Anlage ES 37b verschiedenste Positionen, bei denen nicht ersichtlich ist, dass sie die angesprochenen Bleche beinhalten, wie es die Schuldnerin zu 2) zuletzt auch in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 (Rn. 10) erläutert hat. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss die nicht nachvollziehbaren großen Schwankungen der Energiekosten bemängelt hat, hat die Schuldnerin diese in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2025 (Rn. 42 ff.) für die Jahre 2013 und 2016 näher erläutert. Dem tritt auch die Gläubigerin nicht mehr entgegen.
Allerdings ermöglichen die Angaben in der Anlage ES 37b es der Gläubigerin nach wie vor nicht, die abzugsfähigen Kosten nachprüfbar zu beurteilen.
So geht zunächst der Verweis der Schuldnerin zu 2) auf die Gewinnmarge ins Leere, da der Bilanzgewinn nach der gestaffelten Gewinn- und Verlustrechnung Anlage ES 37b nicht gleichbedeutend mit dem Verletzergewinn ist, da hier nur Kosten abzugsfähig sind, die der Herstellung oder dem Vertrieb des Verletzungsprodukts unmittelbar zugerechnet werden können (Senat, Urt. v. 04.10.2012 - 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915; vgl. auch Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 73b ff.). Daher kann der Verletzergewinn höher als die konzernintern kalkulierte Gewinnmarge von 2 - 3 % des Umsatzes sein, so wie auch ein betriebswirtschaftlich tatsächlich erzielter Gewinn nicht die Höhe des Verletzergewinns beschränkt (vgl. hierzu Senat, a.a.O.).
Aus diesem Grund muss die Schuldnerin zu 2) darlegen, welche Kostenpositionen auch ohne die Leistungserbringung für die Positionen „Stanze Polschuhbleche“, „Bearb. Polschuhbleche“ und „Beschichtung Polschuhbleche“ angefallen wären und bei welchen Kostenpositionen sich ein konkreter Bezug zur Leistungserbringung für diese Positionen herstellen lässt. Die Tatsache, dass diese Daten nicht abrufbar vorliegen, ändert nichts an der Verpflichtung der Schuldnerin zu 2), diese zu ermitteln. Denn eine Erläuterung zu den einzelnen Kostenpositionen, insbesondere dahingehend, inwiefern diese die Positionen „Stanze Polschuhbleche“, „Bearb. Polschuhbleche“ und „Beschichtung Polschuhbleche“ überhaupt betreffen und daher abzugsfähig sind, ist ihr prinzipiell möglich. Dazu muss der Inhalt der Kostenpositionen der Anlage ES 37b weiter differenziert und erläutert werden, inwieweit diese den patentverletzenden Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden können. Fallen die auf diese Weise ermittelten und auf die patentverletzenden Erzeugnisse entfallenden Kosten gleichzeitig auch für andere (nicht patentverletzende) Leistungen der B. GmbH an, so ist - ggf. im Wege der Schätzung - mitzuteilen, in welchem Verhältnis diese auf die patentverletzenden Erzeugnisse entfallen. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, dass das Wissen für eine weitere Aufgliederung der Kosten im vorstehenden Sinne im Unternehmen der Schuldnerin zu 2) nicht vorhanden ist. Allein die Tatsache, dass von der Buchhaltung keine detaillierteren Daten vorgelegt werden können, entbindet die Schuldnerin zu 2) nicht, auf anderem Wege die erforderlichen Angaben zusammenzustellen oder im Einzelnen, also im Hinblick auf jede Kostenstelle zu erläutern, warum ihr weitere Angaben unmöglich sind, was indes kaum vorstellbar erscheint. Denn es muss im Unternehmen der Schuldnerin zu 2) beispielsweise bekannt sein, was sich hinter der Kostenposition „Verbr. Hilfs- und Betriebsstoffe“ im Einzelnen verbirgt und inwieweit diese bei Verarbeitung der patentverletzenden Erzeugnisse Verwendung gefunden haben. Eine Unmöglichkeit ist daher weder schlüssig dargetan noch belegt.
Auf eine etwaige Unzumutbarkeit kann sich die Schuldnerin zu 2) nicht berufen. Unabhängig davon, dass eine solche vorliegend nicht zu erkennen ist, ist der Schuldner mit der Einwendung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar, im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich auch ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2006, 202 [zu § 887 ZPO]; Senat, GRUR 2020, 734 Rn. 15 - Cholesterinsenker; Beschl. v. 25.11.2019 - I-2 W 15/19, GRUR-RS 2019, 39470 Rn. 6 - Bakterienkultivierung II; Beschl. v. 10.11.2025 - I-2 W 19/25; Cepl/Voß/Haft, 3. Aufl. 2022, ZPO § 888 Rn. 36). Seiner Pflicht zu einer alle Kostenpositionen berücksichtigenden Auskunft kann sich der Schuldner nur dadurch entledigen, dass er gegenüber dem Gläubiger endgültig darauf verzichtet, bestimmte Kostenpositionen im Rahmen der Schadensberechnung gewinnmindernd in Ansatz zu bringen. Wird eine solche Erklärung abgegeben, scheidet insoweit jede weitere Verpflichtung zur Rechnungslegung (auf die der Gläubiger wegen der mangelnden Bedeutung der fraglichen Kostenposition für die Schadensberechnung nicht mehr angewiesen ist) und damit jede weitere Zwangsvollstreckung aus (Senat, Beschl. v. 03.05.2011 - 2 W 10/11, InstGE 13, 226 = BeckRS 2012, 4013 - Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 27.06.2012 - I-2 W 14/12, juris; Beschl. v. 20.04.2017 - I-2 W 2/17, BeckRS 2017, 157426; Beschl. v. 10.06.2022 - I-2 W 6/22; Beschl. v. 19.08.2024 - I-2 W 17/24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2021 - I-15 W 4/21).
dd)
Soweit die Schuldnerin zu 2) Angaben zu Umsätzen und Kosten gemacht, handelt es sich offensichtlich allein um solche der auf sie verschmolzenen B. GmbH. Zu den im Zeitraum vom 02.05.2007 und dem 20.03.2021 getätigten eigenen Benutzungshandlungen fehlt es - soweit ersichtlich - im Hinblick auf Preise und Gestehungskosten gänzlich an einer Auskunfts- und Rechnungslegung. Insoweit hat die Schuldnerin zu 2) für den vorgenannten Zeitraum aber für zwei Rechtspersönlichkeiten eine Auskunfts- und Rechnungslegung zu erteilen, nämlich einmal für die inzwischen wegen der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG erloschene B. GmbH und einmal für sich selbst (s.o.). Bislang hat die Schuldnerin zu 2) hinsichtlich ihr eigenen Benutzungshandlungen allein Menge und Abnehmer durch die Anlage ES 46a beauskunftet.
4.
Im Hinblick auf die titulierte Rückrufverpflichtung hat das Landgericht zu Recht entschieden (NAB, S. 15 f.), dass der Rückruf grundsätzlich gegenüber allen Abnehmern vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob der Schuldnerin zu 2) bekannt ist, ob die patentverletzenden Erzeugnisse schon in Windkraftanlagen verbaut sind. Dem ist die Schuldnerin zu 2) inzwischen jedoch vollständig nachgekommen. So hat sie Abschriften von Rückrufschreiben gegenüber den Abnehmern der B. GmbH als Anlagen ES 40 bis ES 43 vorgelegt. Soweit die Gläubigerin in der Beschwerdeinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Schuldnerin zu 2) aber auch diejenigen Erzeugnisse, die sie selbst vor der Verschmelzung in den Verkehr gebracht hat, zurückzurufen hat, ist die Schuldnerin zu 2) dem mit der Anlage ES 51 nachgekommen. Die entsprechenden Rückrufschreiben bemängelt auch die Gläubigerin nicht.
Eine weitergehende Rückrufverpflichtung besteht nicht. Zwar kommen als potentielle Rückrufadressaten nicht bloß die unmittelbaren gewerblichen Abnehmer des Verletzers in Betracht, sondern alle gewerblichen Beteiligten in der Vertriebskette (BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. 01.11.2025, PatG § 140a Rn. 50; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 17b). Der Verletzer muss sich daher an alle gewerblich Handelnden in der Vertriebskette wenden, nicht nur an seine unmittelbaren Abnehmer (Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140b Rn. 17b). Da weder dem Tenor noch den Gründen des Urteils des Landgerichts (oder des Berufungsurteils des Senats) zu entnehmen ist, dass sich die ausgeurteilte Rückrufverpflichtung nur auf die unmittelbaren gewerblichen Abnehmer der Schuldnerin zu 2) bezieht, kommen damit als Rückrufadressaten alle gewerblichen Abnehmer der patentverletzenden Erzeugnisse in Betracht. Eine Rückrufverpflichtung der Schuldnerin zu 2) besteht insoweit aber nur, als ihr die weiteren gewerblichen Abnehmer bekannt sind. Eine Ermittlungs- oder Nachforschungspflicht trifft die Schuldnerin zu 2) insoweit nicht. Die titulierte Verpflichtung zum Rückruf kann insoweit nicht weiter reichen als die titulierte Auskunftsverpflichtung (s.o.).
Die titulierte Rückrufverpflichtung ist damit als erfüllt anzusehen, weshalb die Verhängung eines Zwangsgeldes insoweit ausscheidet. Der angefochtene Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts ist deshalb hinsichtlich der Ziffer II. abzuändern und der von der Gläubigerin weiterverfolgte Zwangsmittelantrag betreffend den Rückruf zurückzuweisen.
5.
Das Landgericht hat ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für die nicht erfüllte Auskunfts- und Rechnungslegung als angemessen erachtet. Soweit in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (S. 25) davon die Rede ist, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für die nicht erfüllte Auskunfts- und Rechnungslegung sowie eines in Höhe von 5.000,00 EUR für die Rückrufverpflichtung angemessen sei, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Denn auch im Nichtabhilfebeschluss geht dieselbe Kammer mit im Hinblick auf die beiden Beisitzer gleicher Besetzung von einem Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR aus. Im Übrigen gilt bei Abweichungen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen, dass grundsätzlich der Tenor maßgebend ist, weil er den rechtskraftfähigen Spruch des Richters darstellt (BGH, Beschl. v. 19.04.2018 - V ZB 260/17, BeckRS 2018, 10100 Rn. 2; Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 313 Rn. 13 m.w.N.).
Angesichts der nach der sofortigen Beschwerde seitens der Schuldnerin zu 2) erfolgten Nachbesserungen erachtet der Senat eine Herabsetzung des Zwangsgelds für die Auskunfts- und Rechnungslegung auf 10.000,00 EUR für angemessen. Für eine darüber hinausgehende Herabsetzung des Zwangsgeldes bestand demgegenüber kein Anlass. Das dem Zwangsmittelverfahren zugrundeliegende Urteil des Landgerichts datiert vom 15.08.2023. Das Berufungsurteil des Senats, durch das die Berufung der Schuldner gegen dieses Urteil unter anderem mit der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, dass im Tenor zu I. 1. b) (1) nach den Wörtern „zwischen dem 02.05.2007 und dem 20.03.2021“ das Wort „hergestellt“ gestrichen worden ist, wurde vor mehr als 1 ½ Jahren verkündet. Die Schuldnerin zu 2) hatte daher mehr als genug Gelegenheit, die entsprechenden Informationen zu sammeln, aufzubereiten und der Gläubigerin gemäß den sich aus dem Tenor des Landgerichts in der Fassung des Urteils des Senats ergebenden Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl sind Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach wie vor in wesentlichen Teilen unvollständig, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Gestehungskosten. Vor diesem Hintergrund kann die Schuldnerin zu 2) nur durch ein empfindliches Zwangsgeld dazu angehalten werden, nunmehr ihre Auskunftserteilung und Rechnungslegung ordnungsgemäß zu vervollständigen. Dem trägt der Senat mit seiner Entscheidung Rechnung.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie betrifft allein das die Schuldnerin zu 2) betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren und die Beschwerde der Schuldnerin zu 2), da der Senat - mangels Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts - über die Beschwerde der Gläubigerin nicht zu entscheiden hatte.
Hinsichtlich der Kosten - des die Schuldnerin zu 2) betreffenden - Zwangsvollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz, war zu berücksichtigen, dass der den Rückruf betreffende Zwangsmittelantrag der Gläubigerin auf die Beschwerde der Schuldnerin zu 2) insgesamt zurückgewiesen worden ist. Die diesbezüglichen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz sind daher der Gläubigerin, die ihren Zwangsmittelantrag trotz der von der Schuldnerin zu 2) im Beschwerdeverfahren nachgeholten Handlungen weiterverfolgt hat, aufzuerlegen. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf den die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung betreffenden Zwangsmittelantrag der Gläubigerin. Zwar hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2) insoweit zu einer Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes geführt. Nachdem die Schuldnerin zu 2) ihre Auskunft und Rechnungslegung aber erst im Beschwerdeverfahren ergänzt hat, ist es gerechtfertigt, ihr auch diesbezüglich und damit (insoweit) vollumfänglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 10.06.2022 - I-2 W 6/22; Beschl. v. 04.08.2025 - I-2 14/25; Beschl. v. 10.11.2025 - I-2 W 19/25).
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin zu 2) ergibt sich aus der Höhe des gegen die Schuldnerin zu 2) vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 22.500,00 EUR, gegen dessen Verhängung sich die Schuldnerin zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht bei einer Schuldnerbeschwerde im Verfahren nach § 888 ZPO der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens der Höhe des festgesetzten Zwangsmittels (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988; Beschl. v. 10.07.2024 - I-2 W 21/24; Beschl. v. 10.11.2025 - I-2 W 19/25).
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