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Oberlandesgericht Düsseldorf Grund- und Teilurteil vom 17.03.2026 – 1 U 228/24
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0317.1U228.24.00
G r ü n d e:
I.
Die Klägerin macht als gesetzlicher Unfallversicherer für ihren Versicherten Herrn ______ (im Folgenden: Geschädigter), zu dessen Gunsten sie Leistungen erbracht hat, Ansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 01.04.2020 in Duisburg ereignet hat.
Die Beklagte zu 1. betreibt auf der X-Straße in Duisburg eine Umschlaghalle für Speditionsgüter. Unter anderem beauftragt sie externe selbständige Fuhrunternehmer mit dem Transport von Waren. Die Fuhrunternehmer fahren dafür mit ihren Lkw rückwärts an von der Beklagten zu 1. vorgegebene Ladetore der Umschlaghalle heran. Innerhalb der Umschlaghalle werden die Waren u.a. mithilfe von Gabelstablern von Beschäftigten der Beklagten zu 1. in die Nähe der Ladetore transportiert. Dort werden sie von den Fuhrunternehmern mithilfe von sog. „Ameisen“ in ihre jeweiligen Lkw verladen und anschließend abtransportiert.
Die Beklagte zu 1. hat für die Umschlaghalle eine „Hausordnung“ vorgegeben, in der es u.a. wörtlich heißt:
„1. Allgemeines
a) Beachten Sie die Betriebsanweisungen sowie die Sicherheitskennzeichnungen in unserem Hause (Gebots- und Warnschilder). Sie geltend grundsätzlich für jeden. […]
2. Firmenverkehr
[…]
b) Innerhalb des Firmengeländes ist die höchstzulässige Geschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art 10 km/h.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Hausordnung Bezug genommen (Bl. 125 eGA-LG).
Im Bereich der Halle hängen Hinweisschilder aus, auf denen vor Gabelstapler-Verkehr gewarnt wird.
Der Geschädigte war als selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Die Beklagte zu 1. erteilte ihm einen Transportauftrag. Zur Durchführung des Auftrags begab sich der Geschädigte am Unfalltag mit einem Lkw auf das Betriebsgelände und fuhr an das Ladetor 60 heran. In der Folgezeit begann er, in der Umschlaghalle mithilfe einer „Ameise“ Waren in seinen Lkw zu verladen, die im Inneren der Halle im Bereich vor dem Tor 60 gelagert waren.
Der Beklagte zu 2. war als Angestellter bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt transportierte er mithilfe eines Gabelstaplers Waren im Bereich der Ladetore, wobei er zu keinem Zeitpunkt Waren von oder zum Ladetor 60 transportierte.
Wenige Meter vor den Ladetoren waren in den Ladebereichen keine Waren gelagert, sodass - quer zu den Ladetoren - ein überwiegend freier Durchgang bestand, der von den Lkw-Fahrern in ihren jeweiligen Ladebereichen zu Fuß bzw. mit ihren „Ameisen“ durchquert wurde. Der Beklagte zu 2. durchfuhr diesen Quergang mit einem elektrobetriebenen Gabelstapler mit eingeschaltetem Frontlicht, wobei die Geschwindigkeit des Gabelstaplers zwischen den Parteien streitig ist. Auf Höhe des Ladebereiches des Ladetores 60 stand der Geschädigte neben seiner „Ameise“ am Rand des Durchgangs. Dabei wandte er dem Beklagten zu 2. den Rücken zu. Unmittelbar bevor der Beklagte zu 2. an dem Geschädigten vorbeifuhr, trat dieser in der Absicht, seine Ameise fortzuziehen, ohne vorherige Umschau zu halten in den Gang hinein und vor den von dem Beklagten zu 2. gesteuerten Gabelstapler. Der Beklagte zu 2. fuhr den Geschädigten mit dem Gabelstapler an. Die bei dem Unfall entstandenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie der unfallbedingt entstandene Schaden sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erbrachte an den Geschädigten bis zum 16.10.2023 Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geschädigten in Höhe von 39.285,83 EUR. Außerdem zahlte sie an den Geschädigten jedenfalls bis zum 28.02.2021 ein Verletztengeld in Höhe von insgesamt 17.295,30 EUR und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.333,45 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 15 ff. eGA-LG). Hiervon hat sie 70 % als Haftungsanteil der Beklagten geltend gemacht und wegen zu erwartender weiterer Aufwendungen für Heilbehandlungskosten die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 70 % begehrt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte zu 2. habe den Geschädigten fahrlässig verletzt, denn er sei unter Verstoß gegen die Hausordnung mit überhöhter Geschwindigkeit von 16,9 km/h auf den Geschädigten zu gefahren, obwohl er - dies ist unstreitig - nicht habe erkennen können, was der Geschädigte tue, und keinen Blickkontakt zu ihm gehabt habe. Auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII könne er sich nicht berufen, denn es handele sich nicht um eine gemeinsame Betriebsstätte. Der Geschädigte und der Beklagte zu 2. hätten ihre Arbeiten nebeneinander ausgeführt. Der Beklagte zu 2. habe - was unstreitig ist - keinerlei Leistungen im Zusammenhang mit dem Auftrag des Geschädigten ausgeführt. Auch fehle es an einer gegenseitigen Gefährdung. Die Beklagte zu 1. treffe ein eigenes Verschulden, weil sie die maximale Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge nicht auf 10 km/h gedrosselt habe und weil sie die Arbeits- und Verkehrsbereiche nicht ausreichend ausgestaltet, insbesondere sie nicht getrennt angelegt bzw. Gefahrenbereiche gesondert gekennzeichnet habe. Das Mitverschulden des Geschädigten sei allenfalls mit 30 % zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte sei vom 01.04.20 bis zum 28.02.21 arbeitsunfähig gewesen. Ihm sei ein monatlicher Verdienstausfallschaden von 6.775,85 EUR brutto entstanden, was bei einer Abgabenlast von 30 % einem Nettobetrag von monatlich 4.744,59 EUR entspreche und höher als das von ihr gezahlte Verletztengeld sei. Daher sei der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens des Geschädigten gegen die Beklagten im Umfang der erbrachten Leistung nach § 116 SGB X auf sie übergegangen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2. sei nicht mit mehr als 10 km/h gefahren. Sie sind der Ansicht gewesen, er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Geschädigte in den Gang treten werde, da dieser erkennbar für das Befahren mit Gabelstaplern genutzt worden sei und der Geschädigte sich zumindest hätte umschauen müssen. Zudem scheide eine Haftung des Beklagten zu 2. nach § 106 Abs. 3 SGB VII aus. Es liege eine gemeinsame Betriebsstätte vor, da die Beschäftigten der verschiedenen Unternehmen ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt ausführten und sich gegenseitig ergänzen würden. Sie gefährdeten sich gegenseitig und seien schon räumlich auf eine gegenseitige Abstimmung angewiesen. Die Beklagte zu 1. sei nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ebenfalls von der Haftung befreit.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil vom 19.09.2024 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2. hafte nicht, da die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 SGB VII vorlägen. Die Beklagte zu 1. hafte nicht, weil sie nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung befreit sei, da im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2. dieser die alleinige Verantwortung zu tragen habe.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2. bestehe nicht, er und der Geschädigten hätten ihre Arbeiten lediglich parallel ausgeübt. Zudem habe zwischen ihnen keine Gefahrengemeinschaft bestanden. Dementsprechend scheide auch ein Haftungsausschluss der Beklagten zu 1. nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld aus. Zudem treffe die Beklagte zu 1. ein eigenes Verschulden, weil sie es versäumt habe, zur Unfallvermeidung notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa eine Drosselung der Höchstgeschwindigkeit der Gabelstapler oder eine Trennung des Gabelstapler- und Fußgängerverkehrs.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 44.740,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2023 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 70 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Jan Hajduk vom 01.04.2020 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Während erstinstanzlich unstreitig gewesen ist, dass auf dem gesamten Betriebsgelände eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h bestehe, behaupten die Beklagten im Berufungsverfahren, es gebe Bereiche auf dem Betriebsgelände, auf denen eine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h zugelassen sei. Eine Drosselung der Fahrzeuge sei wirtschaftlich unzumutbar, da die Beklagte zu 1. dann verschiedene Gabelstapler für die verschiedenen Geschwindigkeitsbereiche vorhalten müsse.
Der Senat hat das von der Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichte Video des Unfallhergangs in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2026 in Augenschein genommen (Anlage SR1 zur Klageerwiderung vom 13.02.2024, Bl. 124 eGA-LG).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Senat macht von der nach § 304 Abs. 1 ZPO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, über den Grund des Zahlungsantrags zu 1. vorab zu entscheiden, da Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind und lediglich die Haftung dem Grunde feststeht, während bezüglich der Höhe noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag gegen beide Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt, da weder ein Haftungsprivileg des Beklagten zu 2. nach den §§ 104 ff. SGB VII in Betracht kommt, noch ein Haftungsausschluss der Beklagten zu 1. nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld. Indes ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Zahlungsansprüche noch weiter aufklärungsbedürftig, da noch nicht feststeht, welche konkreten Verletzungen der Geschädigte infolge des Unfalls erlitten hat, sodass derzeit nicht entschieden werden kann, ob und in welcher Höhe Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten bestanden haben bzw. in welchem Umfang sie nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Der Feststellungsantrag war indes bereits vollständig entscheidungsreif, sodass der Senat hierüber im Rahmen des Teilurteils bereits abschließend entscheiden konnte.
Im Einzelnen:
1.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2. gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
a)
Die Klägerin ist nach § 116 Abs. 1 SGB X aktivlegitimiert, da sie unstreitig gesetzlicher Unfallversicherer des Geschädigten war und für ihn Leistungen erbracht hat, sodass etwaige dem Geschädigten ursprünglich zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, soweit sie Leistungen erbracht hat.
b)
Der Beklagte zu 2. hat den Körper und die Gesundheit des Geschädigten rechtswidrig verletzt, indem er ihn mit dem Gabelstapler angefahren hat.
c)
Der Beklagte zu 2. handelte auch schuldhaft.
Das Landgericht hat - aus seiner Sicht zurecht - allerdings keine Feststellungen zu einem etwaigen Verschulden des Beklagten zu 2. getroffen. Diese Feststellungen können indessen bereits aufgrund des von den Beklagten zur Akte gereichten Videos der Überwachungskamera, auf das sich die Klägerin zum Beweis ihrer Unfalldarstellung bezogen hat, getroffen werden. Danach hat der Beklagte zu 2. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB), indem er indem er mit dem Gabelstapler mit zu hoher Geschwindigkeit zu nah an dem Geschädigten vorbeigefahren ist.
aa)
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führt (§ 823 Abs. 1 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, dann, wenn Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 -, Rn. 8, juris). Haftungsbegründend wird eine Gefahr dabei erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, a.a.O.).
Die Sorgfaltspflicht eines Gabelstaplerfahrers in einer Betriebshalle, in der sich andere Personen aufhalten, ergibt sich zunächst einmal aus § 15 ArbSchG, wonach Beschäftigte verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisungen des Arbeitgebers nicht nur für ihre eigene Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Der Fahrer muss daher besonders umsichtig und vorsichtig agieren, insbesondere die einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachten. In den Bereich des Drittschutzes fallen vor allem die Mitarbeiter und sonstige auf dem Betriebsgelände sich berechtigterweise aufhaltende Personen (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL Oktober 2025, ArbSchG § 15 Rn. 3, beck-online). Letztere sind jedenfalls dann einbezogen, wenn sie bestimmungsgemäßer Teil der betrieblichen Arbeitsprozesse sind (vgl. BeckOK ArbSchR/Gallasch, 25. Ed. 1.4.2023, ArbSchG § 15 Rn. 31, beck-online; Kollmer/Klindt/Schucht/Schucht, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51, beck-online; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer, 94. EL Januar 2025, ArbSchG § 15 Rn. 20, beck-online). Dies trifft auf den Versicherten der Klägerin bei der Verladung der von ihm zu transportierenden Güter ohne Weiteres zu.
Nach den für das Fahren von Gabelstaplern geltenden Unfallverhütungsvorschriften (Z. 6.4.1. der DGUV Information 208-004, s.a. § 12 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68) und der Rechtsprechung ist der Fahrer verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er jederzeit auf unvermutete Gefahren oder Hindernisse reagieren und den Gabelstapler auf möglichst kurzem Weg zum Halten bringen kann (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 16.7.2025 - 7 SLa 137/24, BeckRS 2025, 33059 Rn. 86, beck-online). Weiß der Fahrer, dass sich andere Beschäftigte oder Dritte im Arbeitsbereich des Staplers aufhalten (z.B. Lkw-Fahrer am Fahrzeug, Kunden im Ladebereich), muss er seine Fahrweise hierauf einstellen, besonders langsam und aufmerksam fahren und darf sich nicht darauf verlassen, dass die anderen ausweichen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2001 - 1 U 113/00 -, Rn. 56, juris). Das gilt erst recht, wenn er - wie hier unstreitig - den anderen bemerkt hat und, weil dieser ihm den Rücken zudreht, nicht sicher beurteilen kann, dass dieser ihn ebenfalls wahrgenommen hat, und deshalb nicht ausschließen kann, dass dieser in seinen Fahrweg tritt.
bb)
Indem der Beklagte zu 2. ersichtlich ohne seine Geschwindigkeit zu verringern an dem Geschädigten, der nahe an der Fahrstraße mit dem Rücken zu ihm stand und Arbeiten verrichtete, vorbeifahren wollte, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Unstreitig hatte er den Geschädigten wahrgenommen. Er hatte auch bemerkt, dass der Geschädigte ihm den Rücken zukehrte und konnte nicht erkennen, was er gerade tat, sodass er eine beabsichtigte/bevorstehende Bewegung in den Gang nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen konnte. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nah am Gang stand, sodass für den Beklagten zu 2. auch erkennbar war, dass ihm im Zweifel keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr verbleiben würde.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2., wie die Beklagten behaupten, nicht schneller als 10 km/h, die in der Hausordnung der Beklagten zu 1. als Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Firmengeländes für Fahrzeuge aller Art vorgesehen ist (Bl. 125 eGA-LG), gefahren ist. Denn dies würde ein Verschulden nicht ausschließen. Entscheidend ist, dass in der konkreten Situation - nicht zuletzt wegen der beengten Verhältnisse, die ein Vorbeifahren in unmittelbarer Nähe der bei den Ladetoren beschäftigten Personen bedingten - besondere Vorsicht und eine Reduzierung der Geschwindigkeit geboten waren, um auch bei einem unerwarteten Vortreten des Geschädigten noch vor diesem anhalten zu können. Auf dem Video der Überwachungskamera ist ohne weiteres zu erkennen, dass verschiedene Personen zu Fuß in dem Gang oder in unmittelbarer Nähe arbeiten. Der Beklagte zu 2. musste in dieser Situation jederzeit damit rechnen, dass eine dieser Personen in seine Fahrspur tritt. Das gilt insbesondere, wenn er sich ihr von hinten nähert, da er dann nicht visuell wahrgenommen werden kann. Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Stapler sei weder zu überhören noch zu übersehen gewesen, ist unbeachtlich. Unstreitig verfügt er über einen Elektromotor, der wegen des Hintergrundlärms in der Halle nicht ohne Weiteres wahrgenommen werden konnte. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. versucht hätte, durch ein akustisches Warnsignal auf sich aufmerksam zu machen, weshalb dahinstehen kann, ob das in der Situation ausreichend gewesen wäre.
Ein genereller Vorrang von Gabelstaplern auf Betriebsgeländen besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, erst recht nicht, wenn bestimmte Arbeitsbereiche - wie hier der Bereich vor den Ladetoren - bestimmungsgemäß auch von anderen (zumal betriebsfremden) Personen zum Beladen der Lkw mit Ameisen genutzt genutzt werden. Aus dem von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2002, 13 U 82/01-, juris = VersR 2002, 1117) ergibt sich nichts anderes. Der dort entschiedene Fall ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, da es dort um den Vorrang eines Radladers gegenüber einem Lkw-Fahrer ging und zudem auf dem Gelände offenbar ein genereller Vorrang des Radladers galt. Demgegenüber ordnet die Hausordnung der Beklagten keine generelle Vorfahrt für Gabelstapler-Fahrer an, sodass im Zweifel eine Verständigung zwischen den Mitarbeitern erforderlich ist, wer in einer konkreten Situation Vorrang hat. Soweit die Beklagten meinen, dies stelle eine unzumutbare Erschwerung des Werksverkehrs dar, ist dem nicht zu folgen. Wenn die Beklagte zu 1. meint, ihre Gabelstapler müssten jederzeit und ohne Rücksicht auf andere Personen durch die Halle fahren können, hätte sie entweder getrennte Arbeitsbereiche einrichten oder für klare Regelungen sorgen müssen. Solche legt sie indessen selbst nicht dar; dass in der Halle Gebots-, Verbots- und Warnschilder ausgehängt sind, auf denen zusätzlich vor Staplerverkehr gewarnt wird, mit dem jederzeit gerechnet werden müsse, genügt ebenso wenig, wie im Rahmen einer Erstunterweisung erteilte Informationen, wo sich die Fahrwege befinden und dass diese freizuhalten seien.
d)
Die Haftung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 SGB VII ausgeschlossen. Danach haften Personen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII verrichten und die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen im Rahmen ihrer wechselseitigen Ersatzpflicht untereinander nur, wenn der Unfall - was hier von keiner Partei behauptet wird - vorsätzlich herbeigeführt ist.
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte geschehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Eine „gemeinsame” Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe” Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame” Betriebsstätte rechtfertigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 14/24 -, Rn. 26 mwN, juris; Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 483/12 -, Rn. 18 mwN, juris).
aa)
Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen. Es kommt darauf an, dass in der konkreten Unfallsituation eine gewisse Verbindung der Tätigkeiten als solchen, die sich als bewusstes Miteinander im Betriebsablauf darstellt und im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist, gegeben ist. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist zudem (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Er knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 -, Rn. 9 mwN, juris). Insoweit sind die Voraussetzungen enger, als bei der Bestimmung des Schutzbereichs des § 15 ArbSchG (s.o.).
An einer solchen Verknüpfung der Tätigkeiten des Beklagten zu 2. und des Geschädigten fehlt es hier. Beide Personen arbeiteten bloß zufällig in räumlicher Nähe, wobei sich ihre Arbeiten beziehungslos nebeneinander vollzogen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Bl. 105 eGA-LG) waren diverse Mitarbeiter der Beklagten zu 1. im Bereich der Laderampen tätig und kamen dort mit den Mitarbeitern der jeweiligen Fuhrunternehmen in Kontakt, während sie Waren zu den Ladebereichen transportierten. Bei dem Transport von Waren in die Ladebereiche handelt es sich indessen lediglich um eine vorbereitende Tätigkeit für das spätere Beladen des Lkw durch den Geschädigten, was für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, juris Rn. 9). Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. selbst nicht für den Bereich der Laderampe 60 eingeteilt war, der Geschädigte aber jedenfalls zum Unfallzeitpunkt allein dort tätig wurde; soweit die Waren zuvor von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. dort abgestellt worden sind, handelte es sich unstreitig jedenfalls nicht um den Beklagten zu 2. Ansonsten hat der Geschädigte - wie die detaillierte Schilderung des Betriebsablaufs durch die Beklagten zeigt (vgl. Bl. 104 f. eGA-LG) - seine Beladearbeiten allein und unabhängig von weiteren Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen. Nur bei Bedarf hätte er einen Mitarbeiter hinzuziehen können, was er aber am Unfalltag unstreitig nicht tat.
bb)
Die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11 -,Rn. 13, juris; Urteil vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09 -,Rn. 16, juris).
Eine derartige Verständigung bzw. Vereinbarung über Vorsichtsmaßnahmen hat das Landgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Beklagtenvortrag. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass konkrete, allgemein gültige Absprachen zwischen der Beklagten zu 1. und dem Geschädigten über den Arbeitsablauf in Bezug auf die nebeneinander stattfindenden Tätigkeiten der LKW-Fahrer und der Gabelstapler-Fahrer (wie etwa Vorfahrtsregelungen, getrennte Wege, zeitliche Vorgaben etc.) getroffen worden wären, noch gab es - unstreitig - in der konkreten Unfallsituation eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 2. allein die allgemeine Vorgabe einer Höchstgeschwindigkeit für Gabelstapler innerhalb der Umschlaghalle und eine Unterrichtung der LKW-Fahrer darüber, wo sich Fahrstraßen für Gabelstapler befinden, sind nicht ausreichend, um die von der Rechtsprechung mindestens geforderte Verständigung der Beteiligten über den Arbeitsablauf zu begründen.
cc)
Soweit die Beklagten auf vereinzelte Entscheidungen verweisen, in denen in Umschlaghallen eines Logistikunternehmens eine gemeinsame Betriebsstätte bejaht worden sind, sind die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Bei der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.08.2018 - 16 U 51/16 -, juris, Rn. 29) bestand nach den Feststellungen des Gerichts „ein gemeinsamer verfolgter Zweck, der gerade durch das koordinierte Zusammenarbeiten aller Flurfahrzeugführer in einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken erreicht werden soll. Danach waren alle Transportvorgänge in der Halle dem gemeinsamen Qualitätsziel untergeordnet, den Warentransport vom Versender bis zum Endkunden binnen 24 Stunden für alle Sendungen sicherzustellen“. Ein vergleichbarer Zweck bestand hier nicht. Eine Verallgemeinerung dahingehend, dass bereits irgendwelche allgemein gehaltenen Verhaltensregeln auf einem Betriebsgelände eine „gemeinsame Betriebsstätte“ begründen könnte, führt zu weit, weil dies praktisch darauf hinausliefe, Fälle des bloß parallelen Arbeitens bzw. bloßer Arbeitsberührungen in die Anwendbarkeit von § 106 Abs. 3 SGB VII miteinbeziehen. Das ließe sich mit dem gesetzgeberischen Ziel der Vorschrift nicht mehr vereinbaren. Jedenfalls haben die Beklagten - neben den Vorgaben zur Höchstgeschwindigkeit von Gabelstaplern und Warnhinweisen hinsichtlich der Gabelstapler - keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder Verhaltensregeln vorgegeben.
Der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 15. Juli 2025 - 7 U 20/25 -, juris) lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, bei der - anders als hier - die Arbeitsabläufe der beteiligten Personen wesentlich enger verzahnt waren und sie zudem während des Schadensfalls im gleichen Bereich mit ihrer Arbeit beschäftigt waren.
e)
Allerdings muss sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB entgegenhalten lassen. Hat danach ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein Mitverschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt oder Aufmerksamkeit außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.
Der Geschädigte hat die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er sich plötzlich in Bewegung gesetzt hat, ohne sich zumindest vorher umzuschauen und sich zu vergewissern, dass sich kein Gabelstapler von hinten näherte. Zudem hätte er bei der gebotenen Aufmerksamkeit das grelle Frontlicht des Gabelstaplers erkennen müssen, das den vor ihm liegenden Bereich erleuchtete. Auf dem Überwachungsvideo ist erkennbar, dass der helle Lichtkegel des Scheinwerfers den Boden im Sichtfeld des Geschädigten beleuchtete, als der Beklagte zu 2. sich noch im Bereich des nächsten Ladetors befand. Bereits das hätte dem Geschädigten eine ausreichende Warnung des herannahenden Fahrzeugs sein müssen, auch ohne dass er das Fahrzeug selbst gehört oder gesehen haben müsste. Hinzu kommt, dass ihm generell bewusst sein musste, dass sich von hinten ein Gabelstapler nähern könnte. Auf dem Überwachungsvideo sind verschiedene Gabelstapler erkennbar, die im Bereich der Umschlaghalle bewegt wurden. Auch im Bereich der Ladezonen und insbesondere im Bereich des Querganges sind mehrere Gabelstapler erkennbar. Dass gerade der Quergang auch zum Befahren genutzt werden kann, ergibt sich bereits aus dessen bloßer Existenz. Dass vor allen Ladetoren auf gleicher Höhe ein Teil der Lagerfläche frei gelassen worden, wodurch ein quer zu den Ladetoren verlaufender Gang entstand, diente offensichtlich dazu, ein Vorbeifahren quer zu den Ladetoren zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. als Geländebetreiberin keine Vorfahrtsregeln erlassen hat, enthob den Geschädigten nicht davon, auf die Gabelstapler Rücksicht zu nehmen; er war im Gegenteil verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und sich ggf. mit Gabelstaplerfahrern abzustimmen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. kaum hörbare Elektrofahrzeuge einsetzte, hätte ihn dazu veranlassen müssen, sich vor dem Betreten des Querganges umzudrehen, da ihm bewusst gewesen sein musste, dass er sich nähernde Fahrzeuge nicht würde hören können.
Der Senat hält nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge eine Mitverschuldensquote von jeweils 50 % für angemessen. Beide Beteiligte haben in gleichem Maß bei dem Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt. Das Verhalten des Beklagten zu 2., der sich sehenden Auges von hinten einem Fußgänger mit unangepasster Geschwindigkeit näherte, wiegt in der Gesamtbetrachtung genauso schwer, wie das Verhalten des Geschädigten, der geradezu blindlings und ohne jedes Gefahrenbewusstsein in den Gang trat. Beide Beteiligte haben ihre Umgebung außer Acht gelassen und sorglos darauf vertraut, dass ihnen kein Anderer in die Quere kommen werde. Richtigerweise hätten sie beide den jeweils anderen beachten und sich mit ihm abstimmen müssen. Indem sie diese Aufmerksamkeit und die notwendige Verständigung unterlassen haben, haben sie gleichermaßen zu dem Unfall beigetragen.
2.
Gegenüber der Beklagten zu 1. folgt der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, soweit die Ansprüche des Geschädigten nach § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangen sind (s.o.).
b)
Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis, da die Beklagte zu 1. den Geschädigten mit dem Verladen und dem Transport von Gütern beauftragt hatte.
aa)
Die Beklagte zu 1. hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei aus dem Schuldverhältnis nach seinem Inhalt verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Das erfordert es insbesondere, die Rechtsgüter des anderen Teils, mit denen die Partei bei der Vertragsausführung in Berührung kommt, vor Schaden zu bewahren. Insbesondere dürfen Körper und Gesundheit des anderen Teils nicht schuldhaft verletzt werden.
Gemessen daran lag hier eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. vor. Der Geschädigte ist von dem Beklagten zu 2., der bei ihr beschäftigt war und von ihr in dem auch dem Geschädigten zugewiesenen Ladebereich eingesetzt wurde, verletzt worden. Die Tätigkeitsbereiche haben sich berührt. Die Beklagte zu 1. hat das Verschulden des Beklagten zu 2. wie eigenes Verschulden zu vertreten, da es sich bei dem Beklagten zu 2. um ihren Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 BGB).
bb)
Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1. als Betreiberin der Umschlaghalle ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Der Betreiber einer Umschlaghalle ist verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten ausreichende Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen (vgl. §§ 3 ff. ArbSchG). Er muss den Betrieb in der Halle organisieren und im Rahmen des Zumutbaren notwendige Maßnahmen treffen, um Unfälle, insbesondere Personenschäden, zu verhindern. Ihm steht zwar hinsichtlich der konkreten Maßnahmen ein Ermessensspielraum zu, solange die Maßnahmen ausreichende Sicherheit bieten. Möglich wäre es etwa, Fußgänger- und Nutzfahrzeugverkehr durch Einrichtung separater Fahrzeugwege räumlich zu trennen. Ist eine solche Trennung aufgrund der örtlichen Beschaffenheit oder der durchzuführenden Tätigkeiten nicht möglich, muss der Betreiber andere Maßnahmen treffen, um die sich daraus ergebenden Gefahrensituationen zu entschärfen. Er könnte etwa Geschwindigkeitsvorgaben treffen, Gefahrenbereiche besonders kennzeichnen, Vorfahrtsregeln erlassen, Warnsignale (Warnleuchten, Signaltöne) in den Fahrzeugen einbauen lassen etc. In jedem Fall muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass alle Personen, die sich in der Halle bewegen, über die aufgestellten Sorgfaltsregeln informiert sind bzw. alle Personen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verpflichten.
Die Beklagte zu 1. hat den einzuhaltenden Anforderungen auch bei Zubilligung eines Ermessensspielraums schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht genügt. Danach beschränken sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen auf die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie auf die Aufstellung nicht näher spezifizierter Warnschilder, mit denen auf Gabelstaplerverkehr hingewiesen wird. Desweiteren habe es eine Einweisung gegeben, „wo sich diese Fahrwege befinden und dass diese freizuhalten seien“; insoweit ist allerdings aber bereits nicht vorgetragen, dass sich diese Einweisung auch auf den von dem Beklagten zu 2. befahrenen Quergang bezieht. Zudem kann sich das „Freihalten“ allenfalls auf das Abladen von Waren beziehen, nicht hingegen auf das Begehen, weil das Begehen des freigelassenen Quergangs zwingend und ständig erforderlich ist, um die Waren von dem Ladebereich in den Lkw zu transportieren.
Diese Maßnahmen der Beklagten zu 1. reichten nicht aus. Die Beklagte zu 1. kann sich nicht darauf beschränken, eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände vorzugeben sowie allgemein vor Gabelstaplern zu warnen und ansonsten alle eigenen Angestellten und Mitarbeiter von Fremdfirmen sich selbst zu überlassen. Schon die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist unzureichend. Insoweit wäre zumindest eine Anweisung an das Gabelstaplerpersonal erforderlich, dass in Bereichen, die auch von anderen Personen genutzt werden, die Geschwindigkeit so weit angepasst werden muss, dass deren versehentliches Anfahren verhindert werden kann. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Einrichtung von Verkehrswegen „nicht praktikabel“ sei, überzeugt nicht. Es fehlt insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung der Beklagten sowie an Feststellung von Tatsachen, die diese Beurteilung stützen. Das in Augenschein genommene Video lässt erkennen, dass es im hinteren Hallenbereich (rechts im Bild) einen freien Gang gibt, der nicht zum Beladen der Lkw genutzt wird, sodass zumindest räumlich ausreichend Platz gewesen wäre, den Gabelstaplerverkehr anderweitig zu organisieren. Selbst wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der konkreten Tätigkeiten nicht möglich ist, den Gabelstapler- und Fußgängerverkehr zu trennen, wäre in den Überschneidungsbereichen zumindest eine klare Regelung dazu erforderlich, wer Vorrang hat. Auch erscheint es notwendig, bei der Nutzung von nahezu geräuschlosen Fahrzeugen Signaltöne zu verwenden oder alternativ Sicherungsposten aufzustellen.
Das Verschulden der Beklagten zu 1. wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
c)
Allerdings muss sich der Geschädigte auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. ein Mitverschulden anrechnen lassen, das der Senat ebenfalls mit einer Haftungsquote von 50 % bewertet (s.o.).
3.
Der Zinsanspruch ist ebenfalls dem Grunde nach aus §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Beklagten befanden sich ab dem 08.04.2023 in Verzug, nachdem die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung auf die Mahnung der Klägerin nicht innerhalb der bis zum 07.04.2023 gesetzten Frist geleistet hatte.
4.
Der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die Möglichkeit weiterer Schäden infolge des Unfalls. Allerdings ist die Haftung der Beklagten im Hinblick auf den Mitverschuldensanteil des Geschädigten auf 50 % begrenzt.
III.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
IV.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 25.000 EUR, die der Klägerin darunter.
Unterschriften ______
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