Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2026 – 7 UF 29/26
7. Familiensenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0320.7UF29.26.00
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Nachbarn. Im Mehrfamilienhaus C.-Straße 00 in D.-Stadt bewohnen die Antragsteller gemeinsam eine Wohnung im dritten Obergeschoss, der Antragsgegner mit seiner Partnerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Mit Antragsschriften vom 26.10.2025 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung über Schutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner beantragt.
Sie haben vorgetragen, der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1. am 16.08.2025 im Zuge einer Auseinandersetzung im Hausflur in die Ecke gedrückt, in den Schwitzkasten genommen und mehrfach auf seinen Kopf eingeschlagen. Als die Antragstellerin zu 2. dem Antragsteller zu 1. zur Hilfe gekommen sei, habe der Antragsgegner ihr und dem Antragsteller zu 1. in den Bauch geboxt. Am 14.10.2025 habe der Antragsgegner im Treppenhaus in Richtung des Antragstellers zu 1. gesagt: „Das Lachen wird Dir noch vergehen.“ Anschließend habe der Antragsgegner, nachdem er in seine Wohnung zurückgekehrt sei, laut durch die Wohnungstür gerufen: „Die kleine Schwuchtel da oben.“
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, am 16.08.2025 sei der Antragsteller zu 1. auf ihn losgestürmt und habe versucht, ihn ins Gesicht zu schlagen. Daraufhin habe er den Antragsteller zu 1. in den Schwitzkasten genommen, wobei er wiederholt von dem Antragsteller zu 1. getreten und geschlagen worden sei, als dieser versucht habe, sich aus dem Schwitzkasten zu lösen. Am 14.10.2025 sei ihm der Antragsteller zu 1. im Treppenhaus ganz nah gekommen und habe ihn bewusst provozierend angegrinst, woraufhin er, der Antragsgegner, sinngemäß geäußert habe, dass ihm, dem Antragsteller zu 1., das Lachen schon noch vergehen werde.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und ihre Angaben in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschlüssen vom 27.10.2025 gegen den Antragsgegner bis zum 27.04.2026 befristete einstweilige Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG erlassen und die einstweiligen Anordnungen nach mündlicher Erörterung mit Beschluss vom 29.01.2026 bestätigt.
Dies greift der Antragsgegner mit seiner Beschwerde an und macht geltend, wegen verspäteter Antragstellung fehle es schon an einem Anordnungsgrund. Ebenso wenig bestehe ein Anordnungsanspruch. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Zuge der Vergleichsgespräche vor dem Amtsgericht, keinen Kontakt mehr zum jeweils anderen haben zu wollen und sich aus dem Weg gehen zu wollen, sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Darüber hinaus rügt der Antragsgegner, das Amtsgericht habe das Vorbringen der Antragsteller zu Unrecht als glaubhaft gemacht erachtet.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung tragen sie vor sie, es sei eine Gesamtschau unter Einbeziehung des weiteren Vorfalls vom 14.10.2025 geboten. Dieser zeitlich nachgelagerte Vorfall habe gezeigt, dass die Situation nach wie vor bedrohlich für die Antragsteller gewesen sei. Insofern indiziere der weitere Vorfall vom 14.10.2025 die erforderliche Wiederholungsgefahr, so dass aufgrund dieses Folgevorfalls der Antrag gestellt worden sei.
II.
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 ff FamFG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht auf die Anträge der Antragsteller vom 26.10.2025 gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 214 Abs. 1, 49 Abs. 1 FamFG Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB erlassen und diese Entscheidungen mit dem angefochtenen Beschluss nach § 54 Abs. 2 FamFG bestätigt. Es fehlt vorliegend an einem Anordnungsgrund.
1.
Nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. Es besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann auch durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden. Insbesondere entfällt sie, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist und eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020 - 12 WF 125/20 -, juris Rn. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz der Selbstwiderlegung enthält einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in Gewaltschutzverfahren einschlägig ist (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2025 - 6 UF 206/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Vermutung der Dringlichkeit besteht so lange, wie der Verletzte Zeit benötigt, um zuverlässige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu erlangen. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (OLG Frankfurt a.a.O.), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (OLG Brandenburg a.a.O. m.w.N.; OLG Frankfurt a.a.O.; Musielak/Voit/Braun, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940 Rn. 4). Angesichts eines solchermaßen verzögernden Verhaltens besteht auch im Übrigen kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemäß § 49 Abs. 1 FamFG. Dieses setzt die objektiv begründete Gefahr voraus, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Hieran fehlt es, wenn der Antragsteller zu lange mit der Rechtsverfolgung wartet (Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 49 Rn. 10). Es wäre ein Widerspruch, den Antragsteller im Hinblick auf die Verwirklichung eines von ihm selbst dilatorisch verfolgten Rechts als dringend schutzbedürftig zu erachten.
2.
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Grundsätze ist ein Anordnungsgrund vorliegend nicht gegeben. Die körperliche Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner, auf die das Amtsgericht die Gewaltschutzanordnung allein stützt, hat am 16.08.2025 stattgefunden. Der Antragsteller zu 1. wurde noch am gleichen Tag im Krankenhaus behandelt, wo die mit Entlassbrief vom 17.08.2025 dokumentierten Diagnosen festgestellt wurden. Den Antragstellern waren mit der Entlassung des Antragstellers zu 1. sämtliche maßgeblichen Umstände bekannt. Dennoch haben die Antragsteller den behaupteten tätlichen Angriff durch den Antragsgegner mehr als zwei Monate hingenommen und erst am 26.10.2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, was gegen ein besonderes Eilbedürfnis spricht. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit ist insbesondere relevant, dass der vorliegende Sachverhalt keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, die die Verzögerung bei der Antragstellung rechtfertigen könnten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 20). Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist das Abwarten eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Durch ihr Verhalten haben die Antragsteller deutlich zu erkennen gegeben, dass es eines sofortigen Tätigwerdens des Familiengerichts in Form einer Gewaltschutzanordnung nicht bedurfte. Die Verzögerung rechtfertigende Gründe sind nicht feststellbar.
3.
Der von den Antragstellern behauptete Vorfall am 14.10.2025 rechtfertigt keine Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz und damit auch keine abweichende Beurteilung der Dringlichkeit. In der behaupteten Erklärung des Antragsgegners “Dir wird das Lachen noch vergehen, das sag ich Dir” liegt keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG. Die weitere behauptete Erklärung “Die kleine Schwuchtel da oben” stellt eine Beleidung dar, was aber keine Gewaltschutzanordnung rechtfertigt, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Schutzbereich des § 1 GewSchG nicht umfasst ist.
III.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Beschwerdeverfahren abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
IV.
Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.