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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 26.03.2026 – 20 U 74/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0326.20U74.24.00

G r ü n d e :

I.

Die Beklagte unterhält die Internetpräsenz A..com. Dort wirbt sie für dermatologische Fernbehandlungen. Nach dem vorgestellten Konzept laden registrierte Nutzer, die Hautveränderungen bemerken, Fotos der betroffenen Areale und einen von ihnen ausgefüllten Anamnesebogen hoch. Innerhalb eines Tages erhalten sie eine auf dieser Grundlage erstellte fachärztliche Diagnose mit Therapieempfehlung und ggf. ein Privatrezept. Fälle, die sich für eine rein telemedizinische Behandlung nicht eignen, werden an einen niedergelassenen Hautarzt verwiesen.

Im Frühjahr 2023 hieß es auf der Startseite unter der Überschrift ,,Vorteile nutzen" unter anderem: ,,Privatrezepte und Medikamente kannst Du dir wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke schicken lassen." Auf einer über den Link „G." erreichbaren Unterseite fand sich folgende Erläuterung: ,,Unsere Hautärzte stellen Dir ein Privatrezept aus. Dazu senden wir Dir das Privatrezept wahlweise per Post zu Dir nach Hause oder an Deine Wunschapotheke oder eine Partner-Online-Apotheke." Im Rahmen der über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte App abzuwickelnden Anforderung des Privatrezepts konnte der Nutzer zwischen dem Versand des Rezepts an eine von zwei Partner-Online-Apotheken, an sich nach Hause oder an eine von ihm zu benennende Apotheke wählen. Wegen der Einzelheiten wird auf folgende Screenshots verwiesen:

Außerdem wurden auf der Startseite unter der Überschrift „Du hast die Wahl." drei Leistungspakete vorgestellt. Das „Basis-Paket“ wird wie Folgt beschrieben:

Der Kläger, der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist, hält die Vorgabe von zwei zur Wahl stehenden Online-Apotheken und das Angebot von Behandlungen zu Pauschalpreis von € 25 für unlauter.

Zum Antrag zu 1.a):

Er hat die Auffassung vertreten, die für die Beklagte tätigen Ärzte verstießen gegen § 31 Abs. 2 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (jetzt in der Fassung vom 22. März 2025, früher gleichlautend; zukünftig: BO), ein hinreichender Grund für eine Zuweisung an die Partnerapotheken B..com bzw. C.-Apotheke bestehe nicht. Die Beklagte vermittle die Ärzte nicht nur, sondern beschäftige sie. Eine Empfehlung bzw. Zuweisung erfolge bereits dann, wenn eine oder mehrere Apotheken hervorgehoben würden.

Zum Antrag zu 1.b)

Die Pauschalierung von Entgelten für ärztliche Leistungen verstoße gegen § 5 GOÄ. Die Beklagte sei an diese Vorschrift gebunden, weil sie ausweislich ihrer AGB Vertragspartnerin auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen sei.

Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und beanspruchte - beides vergeblich - wegen der ihm hierdurch entstandenen Kosten die Erstattung einer Pauschale von € 374,50. Er hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) im Rahmen der Werbung für eine hautärztliche Behandlung und anschließender Ausstellung eines Privatrezepts auf eine Partnerapotheke hinzuweisen,

aa) wenn dies geschieht mit den Aussagen:

- ,,Privatrezepte und Medikamente kannst Du dir wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partnerapotheke schicken lassen."

und/oder

- ,,Unsere Hautärzte stellen Dir ein Privatrezept aus. Dazu senden wir Dir das Privatrezept wahlweise per Post zu Dir nach Hause oder an Deine Wunschapotheke oder eine Partner-Online-Apotheke."

und/oder

bb) wenn während des Bestellvorganges für die Einsendung des Rezepts zwei namentlich genannte Apotheken vorgegeben werden;

und/oder

b) eine hautärztliche Behandlung zum Pauschalpreis zu bewerben;

2. an ihn € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30. August 2023) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Zum Antrag zu 1.a):

Sie sei nicht an § 31 Abs. 2 BO gebunden, weil sie lediglich ärztliche Leistungen vermittle. Es fehle zudem an einem Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BO. Eine oder mehrere bestimmte Apotheken würden nicht empfohlen, geschweige denn werde an eine oder mehrere bestimmten Apotheken verwiesen. Es würden lediglich bestimmte Alternativen vorgestellt, zwischen denen der Patient frei, insbesondere vor einem Arztkontakt und damit unbeeinflusst von diesem, wählen könne. So werde auch bei Grippeschutz- oder Coronaimpfungen verfahren.

Zum Antrag zu 1.b):

Bei der Teledermatologie handele es sich um eine standardisierte Methode, die auch standardisierte Preise zulässig machen müsse.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zum Antrag zu 1.a):

Die Beklagte verstoße gegen § 31 Abs. 2 BO. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte selbst an die BO gebunden sei oder nicht. Es reiche aus, dass über die Plattform die ärztliche Leistung erfolge. Die Gestaltung des Rezeptversands beschränke die Wahlfreiheit des Patienten, weil ihnen ungefragt zwei Online-Apotheken benannt würden. Das reiche für eine Verweisung aus. Dass der Patient dem nicht folgen müsse, sei unerheblich.

Zum Antrag zu 1.b):

Die Beklagte sei jedenfalls Gehilfe eines Verstoßes gegen § 5 GOÄ. Der Arzt müsse das Entgelt jeweils individuell festlegen. Besondere Vorschriften, wie sie für die von der Beklagten angeführten Impfungen existierten, gebe es nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint zunächst, sie sei nicht passivlegitimiert. Es fehle an einer Haupttat, an der sie - die Beklagte - teilnehmen könne. Sie stelle den Ärzten die Internetseite auch nicht zur Verfügung.

Zu den einzelnen Anträgen trägt sie Folgendes vor:

Zum Antrag zu 1.a):

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BO sei hier vor dem Hintergrund der Telemedizin auszulegen. Ein Rezept könne dabei dem Patienten nicht mitgegeben werden, sondern müsse versendet werden. Darüber, dass ein Empfänger anzugeben sei, müsse der Patient informiert werden. Die Nennung von zwei Online-Apotheken lasse nicht erkennen, dass sie (oder eine von ihnen) präferiert werde. Es handele sich nicht um eine Empfehlung. Zudem erfolge die Nennung „vor dem Wartezimmer“, nicht „im Wartezimmer“ des Arztes. Der Patient könne zu diesem Zeitpunkt unbeeinflusst vom Arzt frei wählen. Was den Antrag zu bb) betreffe, so „gebe“ sie - die Beklagte - den Apotheker nicht „vor“.

Zum Antrag zu 1.b):

Die Vorschrift des § 5 GOÄ sei bei standardisierten Leistungen einschränkend auszulegen. Es sei zulässig, dass ein Dritter mit einer Entgeltpauschale für ärztliche Leistungen werbe, wenn dieser dann den Arzt individuell berechnet bezahle. Erbringe sie die ärztlichen Leistungen im eigenen Namen, dürfte sie das nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, wenn sie nur die freien Ärzte - nicht aber die angestellten Ärzte - nach Maßgabe des § 5 GOÄ bezahle. Dies sei für den Patienten nicht einsehbar. Auch ein Anwalt könne eine pauschale Erstberatungsgebühr berechnen. Der Telearzt nehme lediglich eine Lotsenfunktion wahr; entweder gebe er Entwarnung oder er teile dem Patienten mit, er müsse sich zwecks weiterer Abklärung bei einem Arzt persönlich vorstellen. Die vom Landgericht angeführten gesetzlichen Pauschalisierungsvorschriften zeigten, dass dies auch im Medizinbereich durchaus möglich sei. Zudem bestehe bei telemedizinischen Behandlungen ein Wettbewerb zu ausländischen Ärzten, die pauschal abrechnen dürften.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die Beklagte sei passivlegitimiert, weil sie den teilnehmenden Ärzten einen virtuellen Raum zur Verfügung stelle.

Zum Antrag zu 1.a):

Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass eine „Empfehlung“ im Sinne des § 31 Abs. 2 BO vorliege. Das ändere sich nicht dadurch, dass eine Behandlung mittels Telemedizin beworben werde. Es werde nicht neutral nur erklärt, dass der Patient eine Empfangsadresse für das Rezept des Arztes angeben müsse, sondern gleichzeitig zwei Online-Apotheken als „Partner“ benannt. Es sei unerheblich, dass auch anderen Wahlmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte hafte jedenfalls als Teilnehmerin an diesem Berufsverstoß. Soweit im Antrag zu bb) von einer „Vorgabe“ die Rede sei, sei damit die Vorgabe als Option wie in Anlage K 5 gemeint.

Zum Antrag zu 1.b):

Das Landgericht habe zu Recht einen Verstoß gegen § 5 GOÄ festgestellt. Die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt betreffe einen anderen Fall und sei im Übrigen kritikwürdig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Zum Antrag zu 1.a)

a) Der Antrag zu bb) ist letztlich hinreichend bestimmt, soweit er sich auf die konkret beanstandete Verletzungsform bezieht, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch in der tenorierten Allgemeinheit. Es ist streitig, wie das Wort „vorgeben“ zu verstehen ist; während der Kläger bereits die namentliche Nennung bestimmter Apotheken ausreichen lässt, auch wenn der Patient auch andere, von ihm frei bestimmte Apotheken wählen kann, versteht die Beklagte das Wort als „zwingende Anweisung“. Das Wort „Vorgeben“ hat auch keinen festumrissenen Gehalt (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 1.36).

Der Antrag ist nur insoweit bestimmt, als der Kläger auf die konkrete Verletzungsform verweist (vgl. BGH GRUR 2025, 1759 Rn. 15 ff. - Jacobs Krönung).

b) Der Klageantrag ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt der angegriffene Werbeantritt der Beklagten, auch wenn man sie als Gehilfin der die Telemedizin tatsächlich durchführenden Ärzte (vgl. auch nachfolgend unter 2.) und sie daher als verantwortlich für berufsrechtliche Verstöße dieser Ärzte ansieht, nicht gegen § 31 Abs. 2 BO. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Ärzte sich den von Patienten auf dieser Webseite zum Empfänger eines Rezepts getätigten Angaben bedienen und sich den Inhalt der Webseite insoweit zu eigen machen, weisen sie weder eine Apotheke zu noch empfehlen sie eine Apotheke.

a) Der Arzt weist den Patienten einem bestimmten Apotheker nicht zu.

Zwar ist, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, unerheblich, dass zwei Apotheken - und nicht lediglich eine Apotheke - benannt wird. Der Zweck der Vorschrift, nämlich die Erhaltung der Wahlfreiheit des Patienten sowie die Freihaltung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit von bestimmten geschäftlichen Verhältnissen, wird auch dann berührt, wenn dem Patienten (lediglich) zwei bestimmte Apotheken zur Auswahl vorgestellt werden.

Auch benannte die Beklagte zwei bestimmte - namentlich bezeichnete - „Partner-Apotheken“. Wie das LG Frankfurt am Main (PharmR 2025, 562 unter II.1.c)) jedoch unter Hinweis auf BGH GRUR 2016, 213 Rn. 23 - Zuweisung von Verschreibungen: „Am Merkmal der Zuweisung fehlt es möglicherweise auch dann, wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels hierzu neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten an die Hand gibt, etwa in Form der Aushändigung des Rezepts an den Patienten oder in Form der Beauftragung des Arztes mit der Einlösung in einer vom Patienten bestimmten Apotheke oder in einer vom Arzt selbst ausgewählten und der Patient sich dann für die zuletzt genannte Möglichkeit entscheidet“; so auch Sieper, in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 11 ApoG Rn. 3 a.E.) zutreffend ausgeführt hat, ist dies unschädlich, wenn der Arzt dem Patienten mehrere Auswahlmöglichkeiten vorschlägt und eine davon die Einlösung des Rezepts durch den Arzt bei einer von ihm bestimmten Apotheke ist und der Patient seine Auswahl frei und informiert durchführen kann. Das OLG Frankfurt am Main (PharmR 2025, 848) hat diesen Begründungsansatz des LG Frankfurt am Main nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich im konkreten Fall durch die Gestaltung der Webseite eine Lenkung des Patienten auf eine Partnerapotheke festgestellt. An einer solchen „Lenkung“ fehlt es, wie unter b) (zum Begriff der Empfehlung) noch ausgeführt wird. Dass die genannten Entscheidungen zum Begriff der „Zuweisung“ in § 11 ApoG ergangen sind, ist unerheblich, da er wegen gleicher Zweckrichtung gleich auszulegen ist; beide Vorschriften sollen die Wahlfreiheit des Patienten (vgl. auch 31 Abs. 1 S. 5 SGB V und dazu BGH BeckRS 2018, 27479) sowie die Abgrenzung der Arbeitsbereiche von Arzt einerseits und Apotheker andererseits sichern. Auch der BGH (a.a.O.) hat die mögliche Nichteinstufung als „Bestimmung“ trotz einer vorherigen Benennung einer Apotheke durch den Arzt aus dessen Perspektive, nicht der Perspektive des Apothekers bestimmt. Die Vorschriften des § 11 ApoG und des § 31 Abs. 2 BO unterscheiden sich nur dadurch, dass Ärzten zusätzlich eine „Empfehlung“ einer Apotheke untersagt wird (dazu unter b)). Nach Ansicht des Senats wird in diesem Fall die Wahlfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, in der der Arzt dem Patienten ein Rezept in die Hand gibt mit der Anregung, das Rezept in einer bestimmten Apotheke einzulösen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2014, 270 - vom BGH GRUR 2015, 1025 aus anderen Gründen aufgehoben; aA auch hier OVG NRW NVwZ-RR 2000, 216)

b) Auch empfehlen die Ärzte keine Apotheke. Der Nennung zweier Partner-Apotheken kann bei dieser Gestaltung der Webseite nicht die Aussage entnommen werden, die - nicht namentlich genannten - Ärzte bevorzugten aus eigener Kenntnis die Leistungen dieser beiden Apotheken. Diese Apotheken werden nicht besonders herausgestellt. Im Einleitungssatz erfolgt der Hinweis auf die Partner-Apotheken an letzter Stelle, nachdem zunächst auf den Versand nach Hause oder zur „Wunschapotheke“ verwiesen wird. Auf der Folgeseite werden die vier Alternativen (die Versendung an zwei Partnerapotheken, an die F.-Apotheke sowie an den Patienten) übersichtlich und gleichwertig, d.h., in gleicher Schrift, genannt. Dass bei den Partner-Apotheken der Hinweis auf das Vorhandensein auf Lager aufgeführt ist, stellt keine Empfehlung dar, da die Beklagte bzw. der Arzt naturgemäß keine Angaben zum Vorrat der ihnen unbekannten „F.-Apotheke“ machen kann. Dass diese Apotheken als „Partner-Apotheken“ bezeichnet werden, wird der Patient allein darauf zurückführen, dass die Beklagte in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihnen steht und sie daher Angaben zu deren Vorrat machen kann. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (PharmR 2025, 848), wo es infolge der Gestaltung der Webseite annahm, der Patient werde auf die Partnerapotheken „hingelenkt“ (wobei es sogar eine „Zuweisung“ annimmt). Ob ein empfehlender Charakter auch bereits deswegen ausscheidet, weil der Patient den Arzt nicht einmal namentlich benannt worden ist und er den Arzt bei seiner Wahl noch nicht konsultiert hat, kann offenbleiben, jedenfalls wäre ein empfehlender Unterton dadurch stark abgeschwächt.

2. Zum Antrag zu 1.b)

Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht durch die Bewerbung einen Verstoß gegen § 5 GOÄ angenommen, für den die Beklagte auch verantwortlich ist.

a) Dabei kann der Streit der Parteien in erster Instanz darüber, ob die Beklagte Vertragspartner hinsichtlich der ärztlichen Leistungen wird oder ob sie den Arzt lediglich vermittelt, offenbleiben.

Die Beklagte war zumindest bei Klageerhebung Vertragspartnerin der Patienten auch hinsichtlich der telemedizinischen Leistungen. Der Kläger wiest zu Recht darauf hin, dass ausweislich der damals geltenden AGB (Anlage K 13) „die gemeinsam Verantwortlichen, die A.-GmbH und die Praxis D., […] Patientinnen eine teledermatologische Behandlung an“(bieten). Damit war sie jedenfalls damals unmittelbar an § 5 GOÄ gebunden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2025, 3513; NJW 2025,3517; anders noch OLG Frankfurt am Main GRUR-RS 2024, 38124) sind auch juristische Personen, die mit Hilfe von Ärzten als Erfüllungsgehilfen ärztliche Leistungen erbringen, an die GOÄ gebunden.

Soweit die Beklagte nach den von der Beklagten vorgelegten AGB (Anlage B 2) telemedizinische Leistungen nunmehr nur noch vermittelt, der Arztvertrag damit mit dem Rechtsträger der Arztpraxis (§ 1, § 3 Nr. 7 AGB) über die Beklagte als deren Vertreterin, § 2 Nr. 2 S. 2 AGB, dazu widersprüchlich § 2 Nr. 3 S. 2, § 3 Nr. 5 S. 2 AGB: Annahme erst dann, wenn die Dermatologiepraxis tatsächlich ausführt) zustande kommt, ist die Beklagte jedenfalls als Gehilfin für den Rechtsverstoß dieses Rechtsträgers verantwortlich. Sie gibt nämlich diesem Rechtsträger den Preis vor. Die Beklagte verweist zwar auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (GRUR-RS 2024, 38124), wonach Vermittlungsplattformen als solche nicht an § 5 GOÄ gebunden sind. Dies mag so sein, ändert aber nichts an einer Gehilfenhaftung (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 38533). Der Patient geht vielmehr aufgrund der Gestaltung der angegriffenen Bewerbung sowie der eigenen AGB davon aus, dass es sich bei dem Preis von 25,00 € für das Basispaket (welches die ärztlichen Leistungen der Beratung des Patienten bei Rückfragen zur Diagnose und Therapie beinhaltet), um den von dem Arzt in Rechnung gestellten Betrag handelt. Nach § 4 AGB schuldet der Patient die Vergütung, wobei die Zahlung über die Beklagte erfolgt, der der Rechtsträger der Praxis die Vergütungsforderung abtritt. Dabei wird „die Liquidation … von der [Beklagten] individuell nach den Angaben der jeweiligen behandelnden Facharztpraxis erstellt“ (§ 4 Nr. 3 S. 3 AGB). Der Patient geht damit davon aus, dass der ihm genannte Preis (hier: der Pauschalpreis für das Basispakets) die des Arztes ist; von weiteren Kosten ist nicht die Rede. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 17. Februar 2026 (Bl. 214 e-Akte II. Instanz) darzustellen versucht - von derjenigen, die der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (GRUR-RS 2024, 38124) zu einer Vermittlungsplattform zugrunde lag, bei der das Gericht davon ausging, dass der Patient einen Festbetrag an die Vermittlungsplattform entrichtete, diese aber dem Arzt das ordnungsgemäß berechnete Entgelt für die ärztlichen Dienstleistungen schuldete.

b) Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für ärztliche Leistungen vor Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patient ist nach allgemeiner Auffassung mit § 5 GOÄ nicht vereinbar (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RS 2023, 38124; OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, 6 U 108/12 -). Dies wird aus der Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 GOÄ abgeleitet, innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Der Arzt soll in jedem Einzelfall die angemessene Vergütung festsetzen (Maus, in Clausen/Schoreder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Meidzinrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 51). Dies soll vor der Gefahr schützen, dass Ärzte zu Schleuderpreisen ihre Leistungen anbieten. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung ist jedenfalls in diesem Falle nicht veranlasst.

Zwar ist eine Pauschalierung nicht von vornherein mit einem freien Beruf unvereinbar. Zu Recht weist die Beklagte auf die Möglichkeiten zur Pauschalierung eines Beratungsentgelts durch Rechtsanwälte hin; dies beruht aber auf gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 4, 34 RVG). Gleiches gilt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, für bestimmte Impfleistungen.

Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, es handele sich bei der telemedizinischen Konsultation wegen einer Hautveränderung um eine standardisierte Behandlung, die zudem heutzutage vielfach mit künstlicher Intelligenz durchgeführt werde. Die angegriffene Pauschalierung besteht nicht in der Erstbegutachtung, sondern in einer nachfolgenden Konsultation, in der der Arzt mit dem Patienten über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten spricht.

Schließlich ist unerheblich, dass in Deutschland ansässige Ärzte durch das Verbot der Pauschalierung bei telemedizinischen Leistungen Wettbewerbsnachteile zu Ärzten im EU-Ausland erleiden können, die nicht an die GOÄ (oder vergleichbare Regeln) gebunden sind. Allerdings trifft es zu, dass für die Ärzte, die telemedizinische Dienste anbieten, nach Art. 3 RL 2011/24/EU das Recht ihrer Ansässigkeit gilt, nicht das Recht des Wohnsitzes des Patienten; das gilt auch für das Entgelt (EuGH EuZW 2025, 1091). Gerade bei telemedizinischen Behandlungen, in denen die Entfernung zwischen dem Patienten und Arzt keine Rolle spielt, ist anders als bei klassischen Vor-Ort-Konsultationen die Möglichkeit zur Konsultation ausländischer Ärzte (auch in deutscher Sprache) viel größer. Diese Unterschiede nimmt die RL bewusst hin.

Es mag sein, dass die Gefahr, es könne sich ein zu niedriges Vergütungsniveau bei Ärzten - außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen - herausstellen, im Allgemeinen wenig wahrscheinlich ist. Angesichts des Ärztemangels, sei es im Hausarztbereich, sei es im Facharztbereich, haben Patienten vielfach Schwierigkeiten, einen (Fach-)Arzt (zeitnah) zu finden. Angesichts dessen wird ein Arzt im Allgemeinen kaum einen Anreiz haben - jedenfalls wenn es um einmalig zu erbringende Leistungen geht -, mit geringen Vergütungen um Patienten zu werben. Es fällt auch auf, dass der Gesetzgeber bei freien Berufen, bei denen eine solche Gefahr eher besteht, Mindestpreisvorschriften abgeschafft hat; dies gilt insbesondere bei Architekten, bei denen es in früherer Zeit zu einer Vielzahl von Prozessen geführt hatte, wenn diese - auf Wunsch der Auftraggeber - Aufträge zu Pauschalpreisen oder die HOAI a.F. unterschreitenden Preisen eingingen.

Jedoch liegen bei telemedizinischen Leistungen Besonderheiten vor. Ärzte können nämlich telemedizinische Leistungen ohne Weiteres aus einer im EU-Ausland befindlichen Niederlassung zu den dort üblichen Vergütungen erbringen. Daraus kann sich ein verschärfter Wettbewerb für im Inland ansässige Ärzte ergeben mit der Folge, dass letztere meinen könnten, in diesem Wettbewerb nur durch niedrige Vergütungen bestehen zu können. Insoweit kann mangels näherer Erfahrungen die Auffassung des Gesetzgebers, der Arzt und die Ärzteschaft müsse vor der Werbung mit letztlich zu geringen Vergütungen geschützt werden, noch als gerechtfertigte Einschränkung der Berufsfreit (Art. 12 GG) angesehen werden.

3. Zum Antrag zu 2.:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu. Dass sie teilweise unberechtigt war, ist für die Höhe unerheblich (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 133).

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Was den Antrag zu 1.a) betrifft, ist bisher höchstrichterlich ungeklärt geblieben, ob in derartigen Fällen eine Zuweisung oder zumindest eine Empfehlung einer Apotheke durch einen Arzt vorliegt. Hinsichtlich des Antrages zu 1.b) ist zu klären, ob das aus § 5 GOÄ abgeleitete Verbot einer Werbung mit pauschalierten Vergütungen bei telemedizinischen Leistungen verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt werden kann.

Streitwert 50.000,00 €